1. Die Bevölkerungspolitik.

Der Kollektivstaat hat nicht nur die Aufgabe der Produktion und

Verteilung der Sachgüter und der persönlichen Dienstleistungen im

weitesten Sinne des Wortes, sondern er hat, da unser größtes Gut

die Mitmenschen sind, besonders auch Einfluß auf die Propagation und

Veredlung des Volkes zu nehmen.

Dem Lande gehört jeder an, der von seinen im Lande heimatsberechtigten

Bewohnern gezeugt wurde. Wie sonst die Staatsbürgerschaft erworben wird

und wie sie verloren geht, bestimmen die Gesetze, auch, inwiefern von

Inländern mit Ausländern erzeugten Kinder als Inländer zu betrachten

sind. Es scheint der Natur der Sache zu entsprechen, daß die Kinder der

Staatsbürgerschaft der Mutter folgen. _Mater certa, pater incertus._

Die Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts beweist, daß ein Steigen

der heimatsberechtigten Bevölkerung innerhalb gewisser Grenzen

erträglich ist. Dagegen ist nicht zu bezweifeln, daß eine allzu rasche

Vermehrung der Bevölkerung von Übel wäre, weil die Pflege, Ernährung

und der Unterricht einer allzu zahlreichen Nachkommenschaft eine zu

große Anzahl von Arbeitskräften in Anspruch nehmen würde und demgemäß

auch die Wohnungsbauten zu rasch vermehrt werden müßten. Auch beweist

die Erfahrung, daß kein Volk der Erde sich in dem Maße vermehrt, als

nach der Zeugungskraft der Menschen möglich wäre.

Ein Geburtenüberschuß von eins vom Hundert im Jahre würde schon in

siebzig Jahren zur Verdoppelung der Bevölkerung führen, und das müßte

schon in zwei- bis dreihundert Jahren eine Übervölkerung zur Folge

haben. Die Meinung, daß dem durch Auswanderung leicht abgeholfen werden

könnte, wäre falsch, weil man, insofern für die Zeugung nur das Recht

des Einzelnen, nicht das öffentliche Interesse in Betracht kommt, nicht

leicht ein Gesetz aufstellen könnte, =wer= auszuwandern hat, und es

auch, sobald die Überproduktion von Menschen in Europa allgemein würde,

unmöglich wäre, den Transport des Überschusses in überseeische Länder

zu bewältigen. Auch bringt es die Natur der Sache mit sich und lehrt

die Erfahrung, daß durch die Auswanderung die besseren und tüchtigeren,

insbesondere die arbeitsfähigeren Elemente außer Land geführt werden,

während die kinderreichen Familien zurückbleiben. Bei allgemeiner

Übervölkerung müßten sich die benachbarten Völker wechselseitig

gefährlich werden, da es viel näher liegt, den Nachbarn den Boden

streitig zu machen, als den Menschenexport im Großen zu betreiben.

Trotzdem könnte man im =Kollektivstaat= an eine solche zwangsweise

Expatriierung denken und jene, die die bevölkerungspolitischen Gesetze

nicht beobachten, des Staatsbürgerrechtes berauben und gewaltsam außer

Landes schaffen, zu welchem Ende man Kolonien in unbewohnten oder

schwachbevölkerten, aber fruchtbaren überseeischen Ländern errichten

oder sonst einen Ausweg, wovon später die Rede sein wird, finden müßte.

Das setzt aber eben voraus, daß man zwischen legitimen, den heimischen

bevölkerungspolitischen Gesetzen entsprechenden, und illegitimen

Zeugungen unterscheide, daß man also doch bevölkerungspolitische

Gesetze erließe und die Expatriierung als Strafe verhängte. Dann aber

ist die Zeugung kein gleiches Recht für alle mehr.

Es ist ein großer Irrtum, wenn man die tatsächliche Zahl der

Geburten in unserer heutigen Gesellschaftsordnung für das Ergebnis

der natürlichen Fruchtbarkeit der Menschen hält. Die Zahl der

Geburten wäre aber eine viel größere, wenn die Menschen sich in der

Propagation lediglich von den Gesetzen der Natur beherrschen ließen.

Die mannigfaltigsten Lebensgrundsätze, die mehr oder weniger mit der

Sittlichkeit vereinbar sind, nehmen Einfluß auf die Verminderung der

Zeugungen. Scheinbar einwandfrei ist die Enthaltsamkeit jungfräulicher

Frauenspersonen, welche sich der Ehe enthalten oder keine entsprechende

Ehe einzugehen Gelegenheit finden. Es ist aber immer noch die Frage,

ob diese Enthaltsamkeit nicht große Übel im Gefolge hat. Die nicht

befriedigte Natur fällt oft dafür weit größeren Verirrungen anheim.

Wir wissen, daß Unzucht mit geschlechtsunreifen Kindern, mit Tieren

und andere Verirrungen sehr häufig vorkommen und wahrscheinlich viel

häufiger, als beobachtet wird. Noch viel größer als der Einfluß der

völligen geschlechtlichen Enthaltsamkeit ist der Einfluß der oft als

unsittlich verworfenen Maßnahmen, welche auf Unfruchtbarkeit der

Umarmungen abzielen oder die Frucht zu beseitigen berechnet sind.

Die abscheulichste Ursache der Verminderung der Geburten ist die

Prostitution.

Bekanntlich ist die Geburtenziffer in Tirol eine auffallend niedere,

und in diesem Lande kann man folgendes beobachten. Unter den Bauern

findet man häufig, daß die Mädchen das Alter von 45 Jahren und darüber

erreicht haben, ehe sie zur Heirat schreiten, und oft verzögert sich

die wirkliche Eheschließung bei Bräuten in diesem vorgeschrittenen

Alter noch um ein oder zwei Jahre, so daß die Absicht, von welcher

sie geleitet werden, unverkennbar ist. Es scheint, daß diese Ehen

widerlicher sind als manche andere Verirrung ähnlicher Art.

So viel ist gewiß, daß für die Menschen zwingende Verhältnisse

vorliegen müssen, die eine natürliche Vermehrung als unheilvoll

erscheinen lassen, wenn sie zu so mannigfaltigen und oft

auch abscheulichen Mitteln greifen, die natürliche Vermehrung

einzuschränken. Es ist gewiß, daß die mit der Kultur vereinbare

Regelung der Volksvermehrung das schwierigste Problem ist, das

den Menschen gestellt ist, und man kann nur wünschen, daß es im

Kollektivstaat eine richtige Lösung finde, wenn auch vielleicht erst

nach Generationen.

Man muß annehmen, daß unter 100 Menschen mindestens 20 Frauenspersonen

leben, die sich im zeugungsfähigen Alter befinden. Sinkt trotzdem die

Zahl der Geburten bei allen Völkern unter fünf vom Hundert, bei vielen

bis auf nahezu zwei vom Hundert im Jahre, so kann man sich vorstellen,

welchem Zwange der Verhältnisse die Menschen ausgesetzt sein müssen.

Und selbst rohe Völker verhalten sich der Propagation gegenüber

nicht anders als die Kulturvölker. So hat der spanische Reisende

Azarra bei wilden Völkern in Südamerika Gewohnheiten konstatiert, die

offenbar darauf berechnet waren, Totgeburten herbeizuführen und die

Kindersterblichkeit zu vermehren. Die klassischen Völker haben die

Aussetzung neugeborener Kinder für erlaubt gehalten, sie scheint auch

bei Juden vorgekommen zu sein, ebenso bei den Germanen. Was die Juden

anbelangt, ist die Aussetzung des Moses ein klassisches Beispiel.

Der Geburtenüberschuß, welcher für die Propagation entscheidend

ist, hängt nicht allein von der Zahl der Geburten ab, sondern vom

Verhältnisse der Geburten zu den Todesfällen, und wird in einem

Lande die Versorgung des ganzen Volkes durch den Kollektivstaat

nach den Grundsätzen geleistet, welche hier entwickelt worden, so

muß man annehmen, daß die Todesfälle auf viel weniger als 1,5 vom

Hundert im Jahre herabgingen, weil ein so niederer Prozentsatz der

Sterbefälle schon heute in vielen sanitär gut eingerichteten Städten

beobachtet wird. Nimmt man nun an, daß die Sterbefälle auf 1,2 vom

Hundert im Jahre herabgingen, so wäre die wünschenswerte Maximalzahl

der Geburten auf 17 bis 20 vom Tausend im Jahre zu veranschlagen.

Eine Geburtenziffer von wenig über 2 Prozent wird auch heute schon

tatsächlich in Frankreich, Tirol und manchen Staaten von Nordamerika

beobachtet, obwohl gerade in Nordamerika Platz genug wäre, sich im

Lande auszubreiten. Es wird demnach im Kollektivstaat Gegenstand

der jeweiligen Volksbeschlüsse sein, die Grundsätze für die

Bevölkerungspolitik festzusetzen, die Verhältniszahl der Geburten zu

normieren und der Staatsverwaltung die Maßregeln vorzuschreiben, durch

welche auf die Einhaltung dieser Verhältniszahl hingewirkt werden soll.

Vorausgesetzt, daß solche Gesetze und Maßregeln für zulässig erachtet

werden, entsteht die Frage, wem die Zeugung verwehrt werden soll

und wie diesen Gesetzen Achtung zu verschaffen ist. Dabei wird die

weibliche Bevölkerung zuerst in Betracht kommen, weil es nur darauf

ankommt, wie die Frauen, nicht wie die Männer sich zu diesen Gesetzen

verhalten. Nach dem, was wir in VII, 3, über die freie Liebe entwickeln

werden, ist übrigens kaum zu erwarten, daß sich jemand den staatlichen

Vorschriften wegen der Ehe und Zeugung nicht fügen wird, und es wäre

eher zu besorgen, daß eine Eheflucht einrisse, die ihrerseits dem

Staate gefährlich werden müßte, daher man daran wird denken müssen,

die Ehe den dazu Berufenen wünschenswert zu machen. Doch wollen wir

zunächst prüfen, wie der Übervölkerungsgefahr vorgebeugt werden könnte.

Man könnte die Einschränkung der Zeugungen nach zwei verschiedenen

Richtungen normieren. Entweder würde man zwar jeder Frauensperson die

Zeugung gestatten, aber nur bis zu einer bestimmten Anzahl von Kindern,

also für etwa zwei Kinder, oder man würde eine größere Anzahl von

Frauenspersonen von der Zeugung ganz ausschließen, den anderen aber

die Zeugung von Kindern ohne jede Einschränkung freigeben. In beiden

Fällen würden jene Geburten, welche im Widerspruche mit den Gesetzen

stattfänden, als illegitim anzusehen sein.

Bei dem heutigen Stande der Dinge wäre der zweite Weg der bessere. Er

würde uns die Möglichkeit bieten, die gesündesten Frauen und, wenn

die Ehe beibehalten würde, die gesündesten Männer auszuwählen und

ihnen die Propagation freizugeben, diese aber den anderen ganz zu

verwehren.[22] Da die Gestattung der Zeugung noch nicht bedingen würde,

daß von der Erlaubnis Gebrauch gemacht und welcher Erfolg erzielt

wird, so müßte durch ununterbrochen fortgesetzte Beobachtung des

Verhältnisses der Geburten zu den Todesfällen festgestellt werden, ob

die Verehelichungsbewilligungen vermehrt oder vermindert werden sollen.

Auch dazu würden die Bevölkerungstabellen dienen, die in VI, 8, e,

angeführt worden sind.

[22] Nach einem Berichte der »Politisch anthropologischen

Revue« III S. 398 hat ein russischer Großgrundbesitzer

eine Züchtung besonders schöner Menschen mit großem

Erfolge versucht, indem er unter seine Arbeiter nur schöne

Menschen aufnahm und die Ehen der Schönsten unter ihnen

begünstigte. So kamen 40 besonders viel versprechende

Paare zustande, von welchen schon 100 außerordentlich

schöne Kinder gezeugt wurden, unter welchen wieder die

erste Ehe geschlossen wurde zwischen einem reizenden

Mädchen und einem Antinous von einem Jüngling.

Man könnte nun dagegen sagen, daß niemand das Recht habe, jemand das

Zeugen von Kindern zu verwehren. Es scheint aber, daß man mit diesem

Rechtsgrundsatze den Kollektivismus unmöglich machen würde. Darum hat

auch der Liberalismus, dem der Kollektivismus verhaßt war, jenes Recht

der freien Selbstbestimmung in der Liebe und Ehe verbunden mit dem

sozialen Gesetze, daß niemand als die Erzeuger für die Kinder, welche

geboren werden, zu sorgen habe, vertreten, und diese Grundsätze konnten

nur die Folge haben, daß die Übervölkerung zwar keine allgemeine,

wohl aber eine Plage für die einzelnen Familien wurde. Man tröstete

sich damit, daß jeder schlafe, wie er sich bettet. Allein es waren ja

nicht bloß die Eltern, die die Lasten der allzu zahlreichen Geburten

zu tragen hatten, vielmehr die erzeugten Kinder selbst und mittelbar

doch auch die Gesellschaft, welche keineswegs unberührt bleibt von

dem Elend und der Verkümmerung eines großen Teiles der Mitbürger

und von der Verwahrlosung der Jugend. Darum gerät die Gesellschaft

auch wieder mit sich selbst in Widerspruch, denn es werden Werke der

Mildtätigkeit eingeleitet, um dem Elende, das die Gesetze verschuldet

haben, abzuhelfen, und so schwankt man hin und her und macht wieder

teilweise gut, was der Theorie nach nur die Eltern, aber nicht die

Gesellschaft angeht. Allein wirklich interessiert sind weder die Eltern

noch die Gesellschaft, sondern vor allem jene, die gezeugt werden und

von der Erde, auf die man sie pflanzt, doch nicht Besitz ergreifen

dürfen und, wenn sie ihren Platz auf Erden fordern, grausam bestraft

werden. Sie sind nicht im Unrecht, wenn sie ihren Eltern und der

Gesellschaft fluchen, denn so rechtlos, wie der Besitzlose, ist kein

Tier. Die Besitzlosigkeit ist die ärgste Sklaverei, und wenn man den

Enterbten zuruft, »so arbeitet doch«, ein Ruf, den am frechsten jene

erschallen lassen, die nicht arbeiten und welche aus der Zwangslage der

Besitzlosen wucherischen Gewinn ziehen, so vergißt man doch, daß das

Leben nicht mit der Arbeitstüchtigkeit beginnt, daß der Ärmste auch

zur Arbeitstüchtigkeit und zur Arbeitsfreude nicht erzogen wird und

daß die Arbeit auch nur für jenen ist, der Arbeitsgelegenheit hat. Das

ist ja eigentlich der Sinn der Armut, daß der Arme von dem =Rechte=, zu

arbeiten, ausgeschlossen ist und daß er, was zweifellos ein angeborenes

Recht ist, den Boden zu bebauen und sich von seinen Früchten zu

ernähren, als Recht nicht geltend machen darf, weil man ihn einen

Dieb nennt und als solchen bestraft, wenn er nach den von der Erde

freiwillig hervorgebrachten Früchten greift oder er sich anmaßt, die

Früchte in Anspruch zu nehmen, die er selbst der Erde abgewinnt. Bei

solchen Umständen und bei solchen Rechten der Gesellschaft gegenüber

hat der Überschüssige offenbar das Recht, ihr zuzurufen: »Ihr habt uns

nicht zeugen lassen dürfen!«

Es wird übrigens in der künftigen Gesellschaft das gesellschaftliche

Recht, die Zeugung zu beschränken, um so weniger bezweifelt werden,

als dem Kollektivstaate durch die Zeugung von Kindern Verpflichtungen

auferlegt werden, nämlich die Kinder zu erhalten und zu erziehen.

Denn wenn der Staat allein über alle Früchte verfügt und alles

Nationaleinkommen verteilt, von wem könnten die Kinder Versorgung und

Erziehung beanspruchen, als eben vom Staate?

Und auch in der heutigen Gesellschaftsordnung anerkennt man ein

Recht des Staates, die Erzeugung von Kindern zu erschweren oder zu

begünstigen. Das Recht steht dem Staate ohne Zweifel zu, wenn er auch

nach den Grundsätzen des Liberalismus gegenwärtig davon keinen Gebrauch

macht. Es hat bis in die neuste Zeit hinein Gesetze gegeben, welche

die Ehe erschweren, oder, im Falle eines Rückganges der Bevölkerung,

sie begünstigen. Ebenso maßen sich in vielen Gegenden, wo das

Zweikindersystem volkstümlich ist, die älteren Kinder das Recht an, den

Eltern bittere Vorwürfe zu machen oder sie dem Spotte preiszugeben,

wenn sie von weiterer Zeugung nicht abstehen. Ein Interessenkonflikt

innerhalb der Familie liegt zweifellos vor und wenn es uns verletzt,

den Streit ausbrechen zu sehen, so ist es doch sicherlich eine

natürliche Quelle der häßlichsten Familienstreitigkeiten, oft der

Anlaß zu Verbrechen und Mordtaten, sobald die Zeugung über eine

gewisse Grenze hinaus fortgesetzt wird, oder verwitwete Personen, die

schon erwachsene Kinder haben und noch zeugungsfähig sind, zu einer

zweiten Ehe schreiten. Man kann es wohl in Zweifel ziehen, ob einer oft

lächerlicher Begierde wegen der Anteil älterer Kinder am Erdenglücke so

ganz mit Recht geschmälert werden darf, besonders dann, wenn es sich um

das Schicksal erwerbsunfähiger Kinder handelt. Und wie häßlich ist es,

wenn solche Fragen zwischen sich nahestehenden Verwandten aufgeworfen

werden. Jedenfalls ist es besser, wenn sie, wie im Kollektivstaate, nur

zwischen den Einzelnen und dem Staate zum Austrage kommen, da es hier

nur vernünftige Grundsätze sein können, nach welchen sie ausgetragen

werden.

In wieferne der Staat in einer kollektivistischen Gesellschaftsordnung

berechtigt ist, die Freiheit der Volksgenossen in der Propagation

einzuschränken, mag unerörtert bleiben. Denn abstrakte Rechtsgrundsätze

haben die Menschen niemals geleitet. Vergleichen wir aber die

heutigen Zustände mit jenen, welche im Kollektivstaate in Beziehung

auf die Zeugung zur Geltung kommen mögen, so erscheinen uns letztere

vernünftiger, gerechter und mit dem Wohlwollen vereinbarer.

Wer =heute= von Besitzlosen gezeugt wird, ist ausgeschlossen von jedem

Mitbesitz, auf den doch jeder ein unveräußerliches Recht hat, der in

die Welt gesetzt wird.

Denken wir uns nun, in der ~künftigen~ kollektivistischen

Gesellschaftsordnung würde gegen den Willen des Staates ein Kind

erzeugt, so würde der Staat zwar solche Kinder nicht den legitimen

Kindern gleichstellen und ihnen gegenüber die Versorgungspflicht

nicht übernehmen, die er den mit seiner Zustimmung gezeugten Kindern

gegenüber übernimmt, er würde sie aber nicht zur Besitzlosigkeit

verdammen. =Er würde ihnen und ihren Erzeugern nur die Rechte der

Mitgliedschaft am Kollektivbesitze vorenthalten, er würde sie aber

nicht von allem Besitze ausschließen.= Er könnte die Eltern und die von

ihnen unrechtmäßigerweise gezeugten Kinder auf einer dazu bestimmten

Insel aussetzen, auf eine Kolonie verpflanzen, wo dem Staate eine

Versorgungspflicht nicht obliegt, oder eine solche Familie nur von

den Rechten am kollektiven Mitbesitze ausschließen. =Nicht eines

jeden Anteiles an der Mutter Erde würden sie beraubt, nur aus der

kollektivistischen Vergesellschaftung würden sie ausgeschlossen.=

Diese Vergesellschaftung wird nur begründet für jene, welche sich

den staatlichen Gesetzen unterwerfen und insbesondere jenen Gesetzen,

welche die Propagation zum Gegenstande haben.

Wir haben im Abschnitte I, _Alinea_: »Die Rechtsgrundsätze für die

kommende Zeit« bereits darauf hingewiesen, daß die kollektivistische

Gesellschaftsregel niemand aufgezwungen werden soll, daß es jedem

freigestellt bleibe, =seinen Anteil am Gesamtbesitze abzusondern=, aus

der kollektivistischen Gesellschaft auszutreten und eine Abfertigung

in beweglichen und unbeweglichen Sachen zu verlangen. Das, was jenen,

die sich den Gesetzen unterwerfen, als Recht zugestanden wird, wird den

Kontravenienten gegen die Propagationsgesetze als Strafe auferlegt,

~sie werden aber nicht zur Besitzlosigkeit verdammt~. So verstanden

kann das Verbot, Kinder zu zeugen, offenbar nicht als ungerecht

verurteilt werden. Der Kollektivismus ist im wahren Sinne des Wortes

ein _Contrat social_, weil er fort und fort auf der Zustimmung aller

Teilnehmer beruht.

Die Ausscheidung, welche jedem Erwachsenen freigestellt, den Sündern

gegen die Propagationsgesetze aber strafweise auferlegt würde, würde

bedeuten, daß einer solchen Familie ein Gebiet im Staate selbst mit

einem Anteil an Gebäuden und beweglichen Sachen von einem solchen

Werte als Privateigentum angewiesen würde, der beiläufig ihren Anteil

am Kollektivvermögen ausmacht, aber mit Ausschluß von allen weiteren

Vorteilen, die der Bürger aus dem Kollektivismus zieht. Sie erhielten

Privateigentum in einem Ausmaße, das dem gesellschaftlichen Anteile

entspricht, der ihnen zukommt, aber nicht mehr und sie könnten nun

nach ihrem Belieben Kinder zeugen, so viele sie wollten, aber auf

ihre Rechnung und Gefahr. In einem Punkte wären sie besser daran,

als der Besitzlose von heute, in einem anderen Punkte schlimmer,

aber nur dann schlimmer, wenn der Staat im Austausche von Gütern

mit ihnen hart verführe. Denken wir, es wäre ein Gärtner und seine

Geliebte, die geboren hat, oder Frau, die er ohne staatliche Erlaubnis

geheiratet hat. Der Staat =könnte= ihn beim Güteraustausch, den

der Ausgeschlossene nicht entbehren könnte, hart behandeln, so wie

heute der Besitzende den Arbeiter bewuchert. Es wäre aber gar nicht

notwendig, daß man seine Arbeitskraft wucherisch ausnutze, man könnte

ihm für seine Arbeitsprodukte das volle Äquivalent geben, er würde

nur die ohne Zustimmung der Gesellschaft erzeugten Kinder, seien es,

so viele es immer wären, selbst zu erziehen und zu erhalten haben.

Wenn er auch in keinem Stücke verkürzt würde, er würde diese Art von

Ausschluß aus den Vorteilen des kollektivistischen Lebens doch gewiß

hart empfinden. Die praktischen Grundsätze für eine solche Absonderung

wollen wir nicht näher erörtern.

Zu den gesetzlichen Folgen der Nichtbeachtung der Populationsgesetze

könnte auch die zwangsweise Verbannung in Kolonien gerechnet werden,

die noch nach den Grundsätzen der alten Gesellschaftsordnung verwaltet

werden. Man könnte aber auch einem Gesetzesübertreter ein Patrimonium

in barem Gelde geben und ihn mit der Sündigen in einen fremden Staat,

der ihn aufnehmen will, einzuwandern zwingen. Er könnte nun wählen, was

von alledem ihm das mindest Beschwerliche erschiene. Schwerlich würde

irgend ein Bürger eines Kollektivstaates eine dieser Lagen verbunden

mit der vollen Freiheit der Zeugung dem Anspruche auf die Rechte

eines Kollektivbürgers unter Verzichtleistung auf das Zeugungsrecht

vorziehen. Jedenfalls würden doch er und seine Kinder weit weniger

Grund haben, sich zu beschweren, als der Arme von heute, der von

allzureichem Kindersegen bedrückt ist und die Kinder, die sich an den

armen Erzeuger halten müssen.

Aus Vorstehendem kann man nun schon ableiten, welche Gesetze gegen

gesellschaftswidrige Zeugungen in Betracht kommen könnten. Gewiß hat

der Staat kein Recht, jene, die keine gesunde Nachkommenschaft erwarten

können, gegen ihren Willen der Zeugungskraft zu berauben,[23] noch die

von ihnen gezeugten Kinder zu töten, noch gegen den Willen der Mutter

eine Totgeburt herbeizuführen, noch die Kinder auszusetzen, ein Recht,

das sich die Griechen und Römer gegen ihre eigenen Kinder anmaßten.

Aber eine der oben erwähnten Beraubungen von den gesellschaftlichen

Rechten, unter welchen dem Betroffenen die Wahl freistünde, müßte

dem Kollektivstaate eingeräumt werden, wenn Jemand Kinder zeugt, ohne

die Einwilligung des Staates vorher erwirkt zu haben, sei es, daß die

Zeugung zu früh, in allzu jugendlichem Alter der Eltern, oder zu spät,

in einem Alter, in dem die Zeugung nicht mehr gestattet wird, erfolgt,

oder daß die Zeugenden wegen vererblicher Krankheiten oder Gebrechen

von dem Rechte der Zeugung ausgeschlossen werden. =Den größten Vorteil

für die Sicherstellung der gesellschaftlichen Interessen in den die

Propagation betreffenden Einrichtungen erwarte ich von der Frauenkurie,

von der in= VII, 4, =die Rede ist, da die Frauen vom Urteil ihrer

Geschlechtsgenossen sehr abhängig sind und sich in der Frauenkurie bald

eine öffentliche Meinung bilden wird.=

[23] Wir können nicht wissen, welche Wandlungen die

Anschauungen der Völker im Zukunftsstaate durchmachen

werden und ob sie der Anregung in Matthäus 19, 12. nicht

doch Folge geben werden, wenn die Erfahrungen dafür

sprechen. Doch hätte das nur auf weibliche Kinder von

besonders schlechten Anlagen, z. B. Kretins, Anwendung.

2. Ehe, Familie, Elternrecht, Wahlmütter, Anteil des Staates an der

Erziehung.

Man hat die Frage der Liebe von der Frage der Zeugung zu trennen.

Man kann die Liebesfreuden genießen, ohne zu zeugen, und in einer

unglücklichen Ehe kann man ohne Zweifel zeugen, ohne Liebesfreuden zu

genießen. Vielen Frauen ist die eheliche Umarmung eine Qual und eine

Schande. Wir wollen zunächst untersuchen, wie sich der Kollektivstaat

zur Zeugung zu verhalten hätte.

Sein Interesse geböte offenbar, daß die tüchtigsten Frauen, gesund,

kräftig, schön und frohgemut, mit den tüchtigsten Männern gleicher

Vollkommenheit Kinder zeugten und zwar in einer Anzahl, welche eine

angemessene, nicht zu rasche Vermehrung der Bevölkerung von 5-10

vom Tausend im Jahre herbeiführen würde. Mit dem Zurückgehen der

Sterblichkeit müßte das Zurückgehen der Geburten Schritt halten.

Die Erfahrung würde darüber belehren, ob die Zeugung in der Ehe und

beschränkt auf die Ehe, unter strenger Beobachtung der ehelichen

Zeugung, besser den gesellschaftlichen Zwecken entspräche, oder ob

die fallweise Verbindung zwischen zwei Personen, die sich jeweilig

zur Zeugung vereinigen, und demnach wechselnd von einer Zeugung zur

anderen, wie die Erfahrungen und die Neigungen der Frau ihre Wahl

beeinflussen mögen, vorzuziehen sei. Von vorn herein hat man keinen

Grund, der Ehe allein unbedingt den Vorzug zu geben, weil in allem jene

Erfahrungen entscheiden müssen, welche erst der Kollektivstaat machen

wird. Kärnten in Österreich ist, so viel ich weiß, das einzige Land,

welches beinahe ebenso viele uneheliche als eheliche Geburten hat und

eines scheint gewiß zu sein, daß der Menschenschlag in Kärnten kräftig

und schön ist, wie auch die Statistik zu beweisen scheint, daß die

sozialen Verhältnisse dort um nichts schlechter sind, als in Ländern,

wo die unehelichen Geburten nur 10, ja nur 5 vom Hundert der Geburten

betragen. Setzen wir den Fall, daß die Ehe nicht als die edlere und

in Beziehung auf die Zeugung einer veredelten Nachkommenschaft nicht

als die für die Gesellschaft nützlichere Form des Liebeslebens erkannt

würde, so könnte sie im Kollektivstaate aufgegeben oder dem Belieben

der Einzelnen freigegeben werden. Denn die Beschränkung der Zeugung

auf die Ehe ist heute nur deshalb von Vorteil, weil die Ehe den

Kindern in unseren Verhältnissen eine größere Sicherheit der Erziehung

und Versorgung gewährt, als die außereheliche Zeugung. Schon das

ununterbrochene Zusammenleben der Eheleute und ihrer Kinder ist heute

von großem Einfluß auf das Wohl der Kinder, abgesehen davon, daß die

uneheliche Mutter weder in hinreichendem Maße die Versorgung leisten,

noch in Beziehung auf das Erwerbsleben, welches nach den Grundlagen

unserer heutigen Zustände mehr in die Kompetenz des Vaters gehört,

die Interessen ihrer unehelichen Kinder so gut wahrnehmen, wie der

Vater für die ehelichen Kinder sorgen kann. Allein gerade dort, wo die

unehelichen Geburten beinahe vorwiegen, in Kärnten,[24] hat sich auch

in diesem Belange die außereheliche Zeugung mit dem Versorgungs- und

Erziehungsbedürfnisse ins Gleichgewicht gesetzt, indem dort der Bauer

recht gern Dirnen in den Dienst nehmen soll, so hat man mir mitgeteilt,

welche ein oder zwei uneheliche Kinder mit ins Haus bringen. Diese

fremden Kinder werden dann vom Bauer in der Hausgemeinschaft aufgezogen

und zur Arbeit verwendet, so weit es tunlich ist.

[24] Der Prozentsatz der unehelichen Geburten ist in Kärnten

seit 1890 nicht unerheblich herabgegangen, übersteigt aber

immer noch 40 Prozent.

Da nun, wie wir sehen werden, die Natur der Dinge es mit sich bringt,

daß im Kollektivstaat der Staat die Kinder, soweit durch die Zeugung

seine Gesetze nicht verletzt werden, versorgt, die Mutter allein für

die Familienerziehung vorzugsweise in Betracht kommt und ihre Stelle

nötigenfalls von einer Wahlmutter vertreten werden soll, besteht ein

Bedürfnis, die Zeugung auf die Ehe zu beschränken, gewiß nicht in dem

Maße, wie heute, auch in der kollektivistischen Gesellschaft.

Und doch wäre die Aufgebung der Ehe für die erste Zeit der neuen

Gesellschaftsordnung nicht zu empfehlen. Einerseits weil man sich

hüten muß, so altehrwürdige Einrichtungen voreilig abzuschaffen,

wodurch man der neuen Ordnung nur Feinde schaffen könnte. Dann aber

auch, weil diese Einrichtung der neuen Ordnung wichtige Dienste

leisten kann. Beschränkt man nämlich das Recht der Zeugung auf die

verheirateten Personen, so kann der Staat die Auswahl gesunder Männer

und Frauen für die Zeugung leichter sichern, als in einer Verfassung

ohne Ehe. Der Staat kann dann Einfluß nehmen auf eine vernünftige

Gattenwahl, die aber unter allen befähigten Männern der Frau freistehen

muß. Ohne Beeinträchtigung dieser Freiheit können die staatlichen

Organe immerhin einen mäßigen Einfluß auf diese Wahl ausüben, wenn

die Zeugung auf die Ehe beschränkt wird. Auch darauf kann der Staat

unter dieser Voraussetzung Einfluß nehmen, daß die Zeugung durch noch

allzu jugendliche Personen oder, selbst in der Ehe, über eine gewisse

Altersgrenze hinaus, welche ein günstiges Zeugungsergebnis nicht mehr

erwarten läßt, verhindert werde.

Aus diesen Gründen wird zunächst die Fortdauer der unlöslichen oder

schwer löslichen Ehe und die Unterdrückung der unehelichen Geburten

sich empfehlen. Es wird aber ununterbrochen darüber zu beraten

und zu verhandeln und es werden mit besonderer Rücksicht darauf

Untersuchungen anzustellen sein, ob der Kollektivismus eine Änderung

der geschlechtlichen Verhältnisse wünschenswert macht. Daß er sich

mit jeder Form des Liebeslebens leichter verträgt, als die heutige

Gesellschaftsordnung, ist gewiß.

Zunächst können wir, wie gesagt, nur zu dem Ergebnisse kommen, daß

der Kollektivstaat unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Ehe und

mit tunlichster Unterdrückung der unehelichen Geburten, oder auch,

wenn die Ehe jedermann freigestellt wird, =nicht aber in der Ehe die

Zeugung=, mit tunlichster Unterdrückung jener Zeugungen, welche den

Populationsgesetzen zuwiderlaufen, eine entsprechende Einschränkung

der Zeugungen unter Bevorzugung jener Zeugungspersonen, von welchen die

gesündesten, kräftigsten, schönsten und begabtesten Kinder zu erhoffen

sind, herbeizuführen haben wird.

Was die Ehe anbelangt, so wird der Staat nur jene Ehen als gültig

anerkennen, die mit seiner Einwilligung und unter Mitwirkung der damit

betrauten staatlichen Organe geschlossen werden. Da aber eine Auswahl

der zur Zeugung, beziehungsweise zur Ehe berufenen Personen stattfinden

soll, werden nicht nur die Kinder mit Rücksicht auf die später

aufzuwerfende Frage, ob sie zur Ehe zugelassen werden sollen, häufig

zu untersuchen sein, sondern auch die Beobachtungen an ihren Eltern

und die noch weiter zurückgehenden Beobachtungen an den Voreltern

und die Sektionsergebnisse, so hoch hinauf, als sie vorliegen und

vernünftigerweise noch in Betracht kommen können, in Berücksichtigung

gezogen werden müssen und es wird sich vielleicht sehr empfehlen,

durch irgend eine Feierlichkeit oder sonst auf eine Art, die zur Ehe

Berufenen schon im frühen Alter als zur Ehe prädestinierte junge Leute

zu proklamieren, um nicht nur ihre Phantasie auf den künftigen Beruf zu

lenken, sondern auch bei den anderen die Resignation sich zu einer Zeit

einwurzeln zu lassen, wo das Geschlechtsleben noch keine Bedeutung hat.

Die Folge der Annahme dieser Grundsätze wird es sein, daß man auf

mancherlei Art die wechselseitige Aufmerksamkeit solcher junger

Männer und Mädchen erregen wird, die nach ärztlichem Gutachten nicht

nur im allgemeinen zur Ehe geeignet, sondern auch wechselseitig ganz

besonders für einander zu passen scheinen. Natürlich könnte man nicht

daran denken, nach den brutalen Vorschlägen Platos die eigensinnig

festgesetzten Paare wie die Haustiere zusammenzugeben, allein man wird

guttun, eine voreilige Wahl möglichst zu verhindern und zur geeigneten

Zeit, nämlich wenn Mädchen und junge Männer nach den Beobachtungen der

Ärzte (beziehungsweise der Ärztin) den Grad der vollendetsten Reife

erlangt haben, zu veranstalten, daß sie sich ungezwungen sehen können.

Ob die Veranstaltung von Tanzfesten für solche junge Leute das beste

Mittel wäre, vernünftige Wahlen herbeizuführen, mag die Erfahrung

lehren. Man sollte meinen, es wäre vernünftiger, daß das Mädchen den

Bräutigam wählt, als umgekehrt, da man voraussetzen muß, daß das Weib

den echten Sexualinstinkt sicherer besitzt, als der Mann, eben weil

es das Weib ist, das empfängt. Daß heute der Mann wählt, ist nur die

Folge der Herrschaft der Männer über die Frauen, welche schon jetzt

als eine Unnatur empfunden wird, und welche im Kollektivstaate gar

keinen Sinn mehr hätte, da nicht der Ehemann, sondern der Staat die

Frau und die Kinder versorgt. Übrigens wird, wenn der Staat die Kinder

ernährt und die Eltern versorgt, das Mädchen, wenn auch der Antrag

des jungen Mannes abgewartet wird, von dem Zwange befreit sein, einen

unwillkommenen Antrag aus Versorgungsrücksichten anzunehmen.

Was nun die Ehebewilligung anbelangt, so können auch andere, als durch

die Gesundheit bedingte Einschränkungen und selbst Erweiterungen

ins Auge gefaßt werden. Nationalgemischte Ehen können an die

Bedingung geknüpft werden, daß sich die Brautleute vorher über das

Ansiedlungsgebiet einigen und daß der nach seiner Nationalität diesem

Gebiete nicht angehörige Teil sich verpflichtet, die Kinder in der

diesem Gebiete angehörigen Sprache zu erziehen.

Wir haben in unseren Verhältnissen ein Analogon. Die katholische

Kirche erlaubt ihren Angehörigen die Ehe mit Angehörigen anderer

Konfessionen nur gegen einen Revers, daß alle Kinder dieser Ehe im

katholischen Glauben erzogen werden. Allerdings kann die Erfüllung

dieser Verpflichtung, da sie keinen staatlichen Schutz genießt, nicht

erzwungen werden, während die vorhin erwähnte Verpflichtung durch

das dem Staate vorbehaltene Miterziehungsrecht und die Volksschule

garantiert ist. Was aber die nationalen Interessen anbelangt, so

liegt eine Gefahr vor, die wir uns nicht verhehlen dürfen. Daß

nämlich aus nationalem Chauvinismus die Zahl der Ehebewilligungen zum

Gegenstand des Kampfes gemacht würde. Freilich könnte auch da ein

Verteilungsgesetz gedacht werden, wonach die Aufrechterhaltung der

numerischen Verhältnisse der Nationalitäten der Verwaltung zur Pflicht

gemacht werde.

Noch wichtiger wäre folgender Fall der Erweiterung der

Ehebewilligungen, nämlich die Ausdehnung auf solche, die in

gesundheitlicher Beziehung nicht ganz entsprechen, wenn sie nämlich

einem schwerer belasteten Beruf angehören und sich verpflichten,

die Kinder in diesem Berufe zu erziehen und ihm zu widmen, eine

Verpflichtung, die dann ihre Ergänzung fände in den Gesetzen über die

Verteilung der Arbeit. Selbstverständlich würde diese durch Erbschaft

überkommene Belastung der Erhebung in bevorzugte Berufe dann nicht im

Wege stehen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Es ist hier der Ort, einiges über die angeborenen Anlagen der Menschen,

spricht man doch von geborenen Verbrechern, und über die Vererbung

innerhalb der menschlichen Rasse zu sagen. Die Anschauung, daß es

geborene Verbrecher gebe, teile ich nicht. Es mag gewisse angeborene

Eigenschaften geben, welche es dem damit behafteten Individuum schwerer

machen, sich den Gesetzen und den gegebenen Umständen anzupassen, aber

ein angeborener Hang zu =bestimmten= Verbrechen ist nicht erweislich.

Die Eigenschaften der Menschen bestimmen ihre Handlungen nicht allein,

sondern nur im Zusammenwirken mit den Umständen und Verhältnissen im

allgemeinen und mit einzelnen Vorkommnissen im besonderen. Bismarck

hätte nie eine zur Einigung Deutschlands führende Handlung gesetzt,

wenn er nicht in den preußischen Staatsdienst berufen worden wäre,

den er nicht gesucht hat. Mancher Selbstmörder hätte nie einen

Selbstmord begangen, wenn nicht etwa die Betrachtung einer Waffe

eine Ideenassoziation ausgelöst hätte, die zu Selbstmordgedanken

führte. Jeder Mensch birgt eine Welt der verschiedensten, sich oft

widersprechenden Anlagen und Neigungen und welche davon ins Spiel

kommen, hängt von der Geschichte des Individuums und sehr häufig von

unberechenbaren Zufällen ab. Der große Vorzug des Kollektivismus, der

zur Staatsomnipotenz führt, ist es, daß er die nützlichen Anregungen,

Anregungen, sich der Gesamtheit nützlich zu erweisen, außerordentlich

vermehrt, die gegenteiligen Anregungen nicht nur an und für sich

vermindert, sondern auch, sofern sie potentiell im Gesellschaftsleben

noch vorhanden sind, durch Anregungen sozialer Natur verdrängt.[25]

[25] Ich war vor etwa dreißig Jahren allein in meiner Kanzlei,

als ein Mann bei mir eintrat, der Tränen in den Augen

hatte und vor Bewegung kein Wort sprechen konnte. Er

überreichte mir einen Zettel, worauf stand, daß er

soeben aus einer Strafanstalt komme, wo er ein Jahr wegen

Veruntreuung abzubüßen hatte. Er suche einen Erwerb. Ich

ließ ihn Platz nehmen und Schriften kopieren und da er

brauchbar war, gab ich ihm zunächst ein Tagegeld, später

einen Monatlohn und niemand erfuhr etwas von seinem

Vorleben. Bald fand er auf Grund meines Zeugnisses über

seine Verwendung in meiner Kanzlei einen Posten in einem

Handlungshause und dann als Korrespondent in einer Bank.

Er hat nie Anlaß zu einer Klage gegeben. Eine ähnliche

Erfahrung machte ich mit einem anderen Beamten meiner

Kanzlei, dessen Vorbestrafung mir erst nach seinem

Austritte bekannt wurde.

Allein angeborene gute Eigenschaften -- abgesehen von deren

erziehlichen Entwickelung -- sind selbstverständlich im Interesse der

Gesellschaft gelegen, weil auch der wohlerzogene Mensch mehr leistet,

wenn er über gute Anlagen verfügt. So hat also die Gesellschaft ein

Interesse daran, daß nur gut veranlagte Individuen geboren werden. Doch

ist auf Beeinflussung der Zeugungsprodukte durch das Zusammenwählen

der Eltern von Gesellschaftswegen nicht viel zu geben, wenigstens

nach dem heutigen Stande der uns zu Gebote stehenden Kenntnisse. Nur

das fortgesetzte Ausschalten der schlecht veranlagten Individuen von

der Zeugung scheint etwas für die Veredlung der menschlichen Rasse

zu versprechen, nicht aber die positive Auswahl der zu paarenden

Individuen. Jedes Kind erbt einen Teil der Eigenschaften des Vaters und

einen Teil der Eigenschaften der Mutter und in welcher Proportion, auf

welchem Gebiete der physischen und psychischen Anlagen diese Vererbung

erfolgt, ist, derzeit wenigstens nicht bestimmbar. Die Vereinigung

des väterlichen und mütterlichen Naturells in den Kindern verhält

sich, wie die Legierungen verschiedener Metalle oder die chemischen

Verbindungen von Stoffen in verschiedenen Proportionen. Verbindungen

von Kupfer und Zink in verschiedenen prozentuellen Verhältnissen geben

Produkte, welche keineswegs im gleichen prozentuellen Verhältnisse

die Eigenschaften der verbundenen Metalle zeigen. Aber während wir

bestimmen können, wie viele Teile der Metalle wir zusammengeben, können

wir nicht beherrschen, wie viele und welche Teile des väterlichen und

mütterlichen Naturells auf die Kinder übertragen werden. Darum kann

das Kind eines schönen Vaters und einer schönen Mutter grundhäßlich

sein und es scheint darum, wenigstens heute, am meisten von einer

Paarungswahl erhofft werden zu können, welche durch den Sexualinstinkt

des Weibes bestimmt wird.[26]

[26] Auf der Jahresversammlung des deutschen Vereins für

Volkshygiene in München sprach sich Professor M.

Gruber-München dahin aus, daß der Kampf ums Dasein unter

den Menschen nicht immer rasseveredelnd wirke, daher er

sagte, wir könnten, indem wir die äußeren Hindernisse

einer gesunden körperlichen und geistigen Entwicklung

beseitigen =und den Kampf ums Dasein durch eine

vernunftgemäße Zuchtwahl ersetzen, ungeheure Fortschritte=

anbahnen. Ganz im Sinne dieser Mahnung soll der sanitäre

Dienst im Zukunftsstaate wirken.

Auf das Eheleben der jungen Eheleute werden die Ärzte belehrend und

aufklärend Einfluß zu nehmen suchen. Die Ärztin wird die junge Frau

in den ersten Monaten auf das Beste beraten. Der junge Mann wird

sich mehr beherrschen müssen als heute, die Frau wird sich auch dem

geliebten Manne entziehen dürfen, wenn immer es ihr Wohl und das Wohl

der Frucht ihrer Liebe erfordert. Wenn man die Lehren des Alphons von

Liguori über die Pflichten der Frau kennt, so wird man sagen müssen,

daß das Eheleben der Zukunft gerade das Widerspiel von dem sein wird,

welches jener Moralist vorschreibt. Die Ärztin wird vielleicht durch

ihren männlichen Kollegen auch auf den jungen Ehemann einwirken,

wenn die Umstände es erfordern und die Ehe wird gewiß an Schönheit

und Vernünftigkeit gewinnen, das Los der Frauen sich viel günstiger

gestalten als es heute ist. Auch hierin muß man einen Fortschritt

begünstigen und man kann nicht von allem Anfange an vom Kollektivismus

das Vollkommenste erwarten. Die Kohabitation der Eheleute wird

ein Privilegium bilden, es ist aber nicht ausgemacht, daß diese

Kohabitation in bestimmten Perioden der Schwangerschaft nicht wird

aufzuheben sein.[27]

[27] Ein Wiener Professor der Anatomie hielt im Februar 1902

in Wien einen öffentlichen Vortrag über die physische

Veredlung des Menschen und stellte so ziemlich dieselben

Forderungen auf, wie sie hier aufgestellt werden, aber er

machte sich keine Gedanken darüber, daß diese Forderungen

in unserer Gesellschaftsordnung nicht erfüllt werden

können. Er ist für Aufrechterhaltung der Ehe, Schonung

der schwangeren Frau bis zur Entbindung, Beseitigung

des Mieders während der Schwangerschaft, gewiß sehr

bescheiden, Vermeidung heftiger Bewegungen während

dieser Epoche mit Inbegriff des Reitens und Schwimmens,

Schaffung eigener Stätten, wo arme Frauen gebären können.

Er ist gegen die Auswahl der Paare durch behördlichen

Einfluß, aber, wie es scheint, für den Ausschluß aller

schwächlichen und kränklichen Zeugungspersonen. Um

alles das allgemein durchzuführen, braucht man den

Kollektivismus und eine gesellschaftliche Macht über die

Einzelnen, die nur der Kollektivismus bieten kann.

Die Lösung der Ehe wird zu ermöglichen, aber wahrscheinlich nicht zu

begünstigen sein. Wenn sich heute schon Stimmen dafür erheben, die

Ehe überhaupt nur auf Zeit und etwa für einen einzelnen Zeugungsakt

zuzulassen, so kann davon zunächst gewiß nicht die Rede sein. Später

mag man vielleicht zur Überzeugung gelangen, daß eine Scheidung,

vorzüglich auf Verlangen der Frau, etwa nach der ersten Geburt, sehr

leicht soll gestattet werden. Allein zunächst muß das System der

Scheidung und eventuellen Trennung wie bei Akatholiken unter manchen

Erschwerungen als das Vernünftigste gelten. Von der Frau ist die

eheliche Treue auf das Strengste zu fordern und zwar nicht so sehr als

ein Recht des Gatten als der staatlichen Interessen wegen, damit nicht

unter dem Deckmantel der Ehe die Zeugung durch solche Männer ermöglicht

werde, die von der Zeugung ausgeschlossen wurden.

Die Ehe wird beiden Teilen einige Beschränkungen auferlegen, die

Unvermählten erspart sind. Daher ist manche Kompensation zu gewähren.

Trauungsfeierlichkeiten, vielleicht größere Wohnungsbequemlichkeiten,

gewisse Begünstigungen in den Honigwochen, vielleicht, aber doch nicht

wahrscheinlich, Hochzeitsreisen, eher aber Urlaub für die erste Zeit

der Ehe mit ruhigem Dahinleben an einem stillen Orte, der das engste

und vertraulichste Zusammenleben in schöner Umgebung gestattet, mag

einen Ausgleich gewähren für längeres Zuwarten, die Gebundenheit der

Ehe und vor allem der jungen Frau für die Last der Schwangerschaft

und Geburt. Ist die Auswahl zur Ehe eine besonders strenge, so wird

man von einer verheirateten Frau mehrere Kinder erwarten, etwa vier.

Wenn gleich die Erfüllung dieser Erwartung den Frauen gegenüber

nicht erzwungen werden kann, da der Vorschlag Platos, dies in der

Form auszuführen, daß man die zur Begattung bestimmten Paare am

bestimmten Tage in die Tempel führt und in Gegenwart von Priestern

zur Zeugung anhält, als brutal und absurd verworfen werden muß, so ist

doch anzunehmen, daß es dem Einflusse der Frauenkurie, VII, 4, deren

Hauptaufgabe es wäre, dafür zu sorgen, daß Frauen und Mädchen sich den

gesellschaftlichen Bedürfnissen unterordnen, und dem Einflusse des

weiblichen Arztes gelingen wird, den Widerstand jener verheirateten

Frauen zu besiegen, welche den Liebesfreuden huldigen, aber nicht

zeugen wollen, ein Gedanke, der in einer Gesellschaft wohl keimen

kann, in welcher den von der Ehe ausgeschlossenen Mädchen nach den im

Abschnitt VII, 3, entwickelten Vorschlägen, dieser Ausweg freigestellt

wird. Es bedarf offenbar eines wohlorganisierten staatlichen

Einflusses, um den einen das Zeugen zu verwehren und den anderen als

Pflicht darzustellen. Theoretisch werden alle anerkennen, daß wegen des

offenbaren sozialen Interesses die untauglichen Personen die Zeugung

meiden, die tauglichen aber ihr nicht aus dem Wege gehen sollen. Aber

der Einzelne wird nicht immer gelten lassen wollen, daß das Gesetz

auf ihn Anwendung habe, schon deshalb, weil die Sachverständigen

sehr oft fehlgreifen werden und Jene, welchen sie die Ehe gestatten,

Krüppel oder Idioten zeugen und illegitime Geburten gesunden Kindern

das Leben geben werden. Und aus diesem Grunde muß man auf die

Mitwirkung der oben erwähnten Faktoren bauen.[28] Heute bleiben diese

offenbaren gesellschaftlichen Interessen unberücksichtigt, insofern

nicht vielleicht in einzelnen Fällen der priesterliche Einfluß sich

=vorteilhaft= geltend macht.

[28] Ich machte in meinem Roman »Österreich im Jahre 2020«

Seite 318, 319, 332 und 333 einen Versuch, den Einfluß der

Frauen in einem Falle dieser Art zu schildern.

Die katholische Moral stimmt mit unseren Anschauungen nicht überein.

Nach Alphons von Liguori soll sich die verheiratete Frau den Begierden

ihres Mannes jederzeit opfern, selbst während einer Krankheit, und den

maßlosesten Forderungen soll sie sich wie eine Sklavin hingeben. Die

Wahrscheinlichkeit, einem siechen Geschöpfe das Leben zu geben, ist

kein Grund, der Enthaltsamkeit rechtfertigen würde, denn Alles ist

Gottes Wille.

Für die künftige Gesellschaftsordnung kann man sich übrigens recht

wohl denken, daß nach einer Reihe von Jahren und nach der Geburt einer

gewissen Anzahl von Kindern der eheliche Zwang aufhört und auch das

Zusammenwohnen ein Ende nimmt. Unter gewissen Umständen wird man dann

auch auf Gattentreue keinen Wert mehr legen, immer vorausgesetzt, daß

keine Kinder mehr gezeugt werden.

Zu den Freuden der Ehe gehört auch das Zusammenleben mit den Kindern

in den Stunden, die nicht der Arbeit gewidmet sind. An die Stelle der

väterlichen Gewalt soll die mütterliche Gewalt treten, doch soll der

Vater trachten, sich einen Einfluß auf die Entscheidungen der Mutter

zu sichern und zwar durch Liebe und Weisheit. Im Falle der Scheidung

oder Trennung folgen die Kinder der Mutter, insofern nicht der in VII,

5, b, erwähnte Fall des Verlustes der mütterlichen Rechte eintritt und

eine Wahlmutter die Stelle der natürlichen Mutter einnimmt. Der Staat

wird die Autorität der Mutter den Kindern gegenüber wahren und ein

darauf berechnetes Zusammengehen der staatlichen Erziehungsorgane mit

der Mutter fordern. Da im Falle der Verwaisung von Kindern, wie auch

im Falle des Verlustes des mütterlichen Erziehungsrechtes für einen

Ersatz durch Bestellung einer Wahlmutter gesorgt werden soll, wird

der natürlichen Mutter das Recht zuzugestehen sein, für den Fall ihres

Todes oder für den Fall ihrer Abwesenheit die Frau zu wählen, welche,

wenn sie den Auftrag annimmt, zeitlich oder dauernd ihre Stelle als

Wahlmutter zu vertreten hat.

Aber weder Frau noch Mädchen darf gezwungen werden, die Stelle

einer Wahlmutter überhaupt oder einem bestimmten Kinde gegenüber zu

übernehmen. Näheres über diesen Gegenstand enthält der Abschnitt VII,

5, b, _Alinea_: »In der Regel wird man.«

Daß der Staat einen Anteil an der Erziehung zu nehmen hat, ist eine

selbstverständliche Sache und es ist dem der Abschnitt VII, 5, a, über

die Erziehung gewidmet.

Der Kollektivismus und die soziale Monarchie · 第 90 / 152 题