Der Kollektivstaat hat nicht nur die Aufgabe der Produktion und
Verteilung der Sachgüter und der persönlichen Dienstleistungen im
weitesten Sinne des Wortes, sondern er hat, da unser größtes Gut
die Mitmenschen sind, besonders auch Einfluß auf die Propagation und
Veredlung des Volkes zu nehmen.
Dem Lande gehört jeder an, der von seinen im Lande heimatsberechtigten
Bewohnern gezeugt wurde. Wie sonst die Staatsbürgerschaft erworben wird
und wie sie verloren geht, bestimmen die Gesetze, auch, inwiefern von
Inländern mit Ausländern erzeugten Kinder als Inländer zu betrachten
sind. Es scheint der Natur der Sache zu entsprechen, daß die Kinder der
Staatsbürgerschaft der Mutter folgen. _Mater certa, pater incertus._
Die Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts beweist, daß ein Steigen
der heimatsberechtigten Bevölkerung innerhalb gewisser Grenzen
erträglich ist. Dagegen ist nicht zu bezweifeln, daß eine allzu rasche
Vermehrung der Bevölkerung von Übel wäre, weil die Pflege, Ernährung
und der Unterricht einer allzu zahlreichen Nachkommenschaft eine zu
große Anzahl von Arbeitskräften in Anspruch nehmen würde und demgemäß
auch die Wohnungsbauten zu rasch vermehrt werden müßten. Auch beweist
die Erfahrung, daß kein Volk der Erde sich in dem Maße vermehrt, als
nach der Zeugungskraft der Menschen möglich wäre.
Ein Geburtenüberschuß von eins vom Hundert im Jahre würde schon in
siebzig Jahren zur Verdoppelung der Bevölkerung führen, und das müßte
schon in zwei- bis dreihundert Jahren eine Übervölkerung zur Folge
haben. Die Meinung, daß dem durch Auswanderung leicht abgeholfen werden
könnte, wäre falsch, weil man, insofern für die Zeugung nur das Recht
des Einzelnen, nicht das öffentliche Interesse in Betracht kommt, nicht
leicht ein Gesetz aufstellen könnte, =wer= auszuwandern hat, und es
auch, sobald die Überproduktion von Menschen in Europa allgemein würde,
unmöglich wäre, den Transport des Überschusses in überseeische Länder
zu bewältigen. Auch bringt es die Natur der Sache mit sich und lehrt
die Erfahrung, daß durch die Auswanderung die besseren und tüchtigeren,
insbesondere die arbeitsfähigeren Elemente außer Land geführt werden,
während die kinderreichen Familien zurückbleiben. Bei allgemeiner
Übervölkerung müßten sich die benachbarten Völker wechselseitig
gefährlich werden, da es viel näher liegt, den Nachbarn den Boden
streitig zu machen, als den Menschenexport im Großen zu betreiben.
Trotzdem könnte man im =Kollektivstaat= an eine solche zwangsweise
Expatriierung denken und jene, die die bevölkerungspolitischen Gesetze
nicht beobachten, des Staatsbürgerrechtes berauben und gewaltsam außer
Landes schaffen, zu welchem Ende man Kolonien in unbewohnten oder
schwachbevölkerten, aber fruchtbaren überseeischen Ländern errichten
oder sonst einen Ausweg, wovon später die Rede sein wird, finden müßte.
Das setzt aber eben voraus, daß man zwischen legitimen, den heimischen
bevölkerungspolitischen Gesetzen entsprechenden, und illegitimen
Zeugungen unterscheide, daß man also doch bevölkerungspolitische
Gesetze erließe und die Expatriierung als Strafe verhängte. Dann aber
ist die Zeugung kein gleiches Recht für alle mehr.
Es ist ein großer Irrtum, wenn man die tatsächliche Zahl der
Geburten in unserer heutigen Gesellschaftsordnung für das Ergebnis
der natürlichen Fruchtbarkeit der Menschen hält. Die Zahl der
Geburten wäre aber eine viel größere, wenn die Menschen sich in der
Propagation lediglich von den Gesetzen der Natur beherrschen ließen.
Die mannigfaltigsten Lebensgrundsätze, die mehr oder weniger mit der
Sittlichkeit vereinbar sind, nehmen Einfluß auf die Verminderung der
Zeugungen. Scheinbar einwandfrei ist die Enthaltsamkeit jungfräulicher
Frauenspersonen, welche sich der Ehe enthalten oder keine entsprechende
Ehe einzugehen Gelegenheit finden. Es ist aber immer noch die Frage,
ob diese Enthaltsamkeit nicht große Übel im Gefolge hat. Die nicht
befriedigte Natur fällt oft dafür weit größeren Verirrungen anheim.
Wir wissen, daß Unzucht mit geschlechtsunreifen Kindern, mit Tieren
und andere Verirrungen sehr häufig vorkommen und wahrscheinlich viel
häufiger, als beobachtet wird. Noch viel größer als der Einfluß der
völligen geschlechtlichen Enthaltsamkeit ist der Einfluß der oft als
unsittlich verworfenen Maßnahmen, welche auf Unfruchtbarkeit der
Umarmungen abzielen oder die Frucht zu beseitigen berechnet sind.
Die abscheulichste Ursache der Verminderung der Geburten ist die
Prostitution.
Bekanntlich ist die Geburtenziffer in Tirol eine auffallend niedere,
und in diesem Lande kann man folgendes beobachten. Unter den Bauern
findet man häufig, daß die Mädchen das Alter von 45 Jahren und darüber
erreicht haben, ehe sie zur Heirat schreiten, und oft verzögert sich
die wirkliche Eheschließung bei Bräuten in diesem vorgeschrittenen
Alter noch um ein oder zwei Jahre, so daß die Absicht, von welcher
sie geleitet werden, unverkennbar ist. Es scheint, daß diese Ehen
widerlicher sind als manche andere Verirrung ähnlicher Art.
So viel ist gewiß, daß für die Menschen zwingende Verhältnisse
vorliegen müssen, die eine natürliche Vermehrung als unheilvoll
erscheinen lassen, wenn sie zu so mannigfaltigen und oft
auch abscheulichen Mitteln greifen, die natürliche Vermehrung
einzuschränken. Es ist gewiß, daß die mit der Kultur vereinbare
Regelung der Volksvermehrung das schwierigste Problem ist, das
den Menschen gestellt ist, und man kann nur wünschen, daß es im
Kollektivstaat eine richtige Lösung finde, wenn auch vielleicht erst
nach Generationen.
Man muß annehmen, daß unter 100 Menschen mindestens 20 Frauenspersonen
leben, die sich im zeugungsfähigen Alter befinden. Sinkt trotzdem die
Zahl der Geburten bei allen Völkern unter fünf vom Hundert, bei vielen
bis auf nahezu zwei vom Hundert im Jahre, so kann man sich vorstellen,
welchem Zwange der Verhältnisse die Menschen ausgesetzt sein müssen.
Und selbst rohe Völker verhalten sich der Propagation gegenüber
nicht anders als die Kulturvölker. So hat der spanische Reisende
Azarra bei wilden Völkern in Südamerika Gewohnheiten konstatiert, die
offenbar darauf berechnet waren, Totgeburten herbeizuführen und die
Kindersterblichkeit zu vermehren. Die klassischen Völker haben die
Aussetzung neugeborener Kinder für erlaubt gehalten, sie scheint auch
bei Juden vorgekommen zu sein, ebenso bei den Germanen. Was die Juden
anbelangt, ist die Aussetzung des Moses ein klassisches Beispiel.
Der Geburtenüberschuß, welcher für die Propagation entscheidend
ist, hängt nicht allein von der Zahl der Geburten ab, sondern vom
Verhältnisse der Geburten zu den Todesfällen, und wird in einem
Lande die Versorgung des ganzen Volkes durch den Kollektivstaat
nach den Grundsätzen geleistet, welche hier entwickelt worden, so
muß man annehmen, daß die Todesfälle auf viel weniger als 1,5 vom
Hundert im Jahre herabgingen, weil ein so niederer Prozentsatz der
Sterbefälle schon heute in vielen sanitär gut eingerichteten Städten
beobachtet wird. Nimmt man nun an, daß die Sterbefälle auf 1,2 vom
Hundert im Jahre herabgingen, so wäre die wünschenswerte Maximalzahl
der Geburten auf 17 bis 20 vom Tausend im Jahre zu veranschlagen.
Eine Geburtenziffer von wenig über 2 Prozent wird auch heute schon
tatsächlich in Frankreich, Tirol und manchen Staaten von Nordamerika
beobachtet, obwohl gerade in Nordamerika Platz genug wäre, sich im
Lande auszubreiten. Es wird demnach im Kollektivstaat Gegenstand
der jeweiligen Volksbeschlüsse sein, die Grundsätze für die
Bevölkerungspolitik festzusetzen, die Verhältniszahl der Geburten zu
normieren und der Staatsverwaltung die Maßregeln vorzuschreiben, durch
welche auf die Einhaltung dieser Verhältniszahl hingewirkt werden soll.
Vorausgesetzt, daß solche Gesetze und Maßregeln für zulässig erachtet
werden, entsteht die Frage, wem die Zeugung verwehrt werden soll
und wie diesen Gesetzen Achtung zu verschaffen ist. Dabei wird die
weibliche Bevölkerung zuerst in Betracht kommen, weil es nur darauf
ankommt, wie die Frauen, nicht wie die Männer sich zu diesen Gesetzen
verhalten. Nach dem, was wir in VII, 3, über die freie Liebe entwickeln
werden, ist übrigens kaum zu erwarten, daß sich jemand den staatlichen
Vorschriften wegen der Ehe und Zeugung nicht fügen wird, und es wäre
eher zu besorgen, daß eine Eheflucht einrisse, die ihrerseits dem
Staate gefährlich werden müßte, daher man daran wird denken müssen,
die Ehe den dazu Berufenen wünschenswert zu machen. Doch wollen wir
zunächst prüfen, wie der Übervölkerungsgefahr vorgebeugt werden könnte.
Man könnte die Einschränkung der Zeugungen nach zwei verschiedenen
Richtungen normieren. Entweder würde man zwar jeder Frauensperson die
Zeugung gestatten, aber nur bis zu einer bestimmten Anzahl von Kindern,
also für etwa zwei Kinder, oder man würde eine größere Anzahl von
Frauenspersonen von der Zeugung ganz ausschließen, den anderen aber
die Zeugung von Kindern ohne jede Einschränkung freigeben. In beiden
Fällen würden jene Geburten, welche im Widerspruche mit den Gesetzen
stattfänden, als illegitim anzusehen sein.
Bei dem heutigen Stande der Dinge wäre der zweite Weg der bessere. Er
würde uns die Möglichkeit bieten, die gesündesten Frauen und, wenn
die Ehe beibehalten würde, die gesündesten Männer auszuwählen und
ihnen die Propagation freizugeben, diese aber den anderen ganz zu
verwehren.[22] Da die Gestattung der Zeugung noch nicht bedingen würde,
daß von der Erlaubnis Gebrauch gemacht und welcher Erfolg erzielt
wird, so müßte durch ununterbrochen fortgesetzte Beobachtung des
Verhältnisses der Geburten zu den Todesfällen festgestellt werden, ob
die Verehelichungsbewilligungen vermehrt oder vermindert werden sollen.
Auch dazu würden die Bevölkerungstabellen dienen, die in VI, 8, e,
angeführt worden sind.
[22] Nach einem Berichte der »Politisch anthropologischen
Revue« III S. 398 hat ein russischer Großgrundbesitzer
eine Züchtung besonders schöner Menschen mit großem
Erfolge versucht, indem er unter seine Arbeiter nur schöne
Menschen aufnahm und die Ehen der Schönsten unter ihnen
begünstigte. So kamen 40 besonders viel versprechende
Paare zustande, von welchen schon 100 außerordentlich
schöne Kinder gezeugt wurden, unter welchen wieder die
erste Ehe geschlossen wurde zwischen einem reizenden
Mädchen und einem Antinous von einem Jüngling.
Man könnte nun dagegen sagen, daß niemand das Recht habe, jemand das
Zeugen von Kindern zu verwehren. Es scheint aber, daß man mit diesem
Rechtsgrundsatze den Kollektivismus unmöglich machen würde. Darum hat
auch der Liberalismus, dem der Kollektivismus verhaßt war, jenes Recht
der freien Selbstbestimmung in der Liebe und Ehe verbunden mit dem
sozialen Gesetze, daß niemand als die Erzeuger für die Kinder, welche
geboren werden, zu sorgen habe, vertreten, und diese Grundsätze konnten
nur die Folge haben, daß die Übervölkerung zwar keine allgemeine,
wohl aber eine Plage für die einzelnen Familien wurde. Man tröstete
sich damit, daß jeder schlafe, wie er sich bettet. Allein es waren ja
nicht bloß die Eltern, die die Lasten der allzu zahlreichen Geburten
zu tragen hatten, vielmehr die erzeugten Kinder selbst und mittelbar
doch auch die Gesellschaft, welche keineswegs unberührt bleibt von
dem Elend und der Verkümmerung eines großen Teiles der Mitbürger
und von der Verwahrlosung der Jugend. Darum gerät die Gesellschaft
auch wieder mit sich selbst in Widerspruch, denn es werden Werke der
Mildtätigkeit eingeleitet, um dem Elende, das die Gesetze verschuldet
haben, abzuhelfen, und so schwankt man hin und her und macht wieder
teilweise gut, was der Theorie nach nur die Eltern, aber nicht die
Gesellschaft angeht. Allein wirklich interessiert sind weder die Eltern
noch die Gesellschaft, sondern vor allem jene, die gezeugt werden und
von der Erde, auf die man sie pflanzt, doch nicht Besitz ergreifen
dürfen und, wenn sie ihren Platz auf Erden fordern, grausam bestraft
werden. Sie sind nicht im Unrecht, wenn sie ihren Eltern und der
Gesellschaft fluchen, denn so rechtlos, wie der Besitzlose, ist kein
Tier. Die Besitzlosigkeit ist die ärgste Sklaverei, und wenn man den
Enterbten zuruft, »so arbeitet doch«, ein Ruf, den am frechsten jene
erschallen lassen, die nicht arbeiten und welche aus der Zwangslage der
Besitzlosen wucherischen Gewinn ziehen, so vergißt man doch, daß das
Leben nicht mit der Arbeitstüchtigkeit beginnt, daß der Ärmste auch
zur Arbeitstüchtigkeit und zur Arbeitsfreude nicht erzogen wird und
daß die Arbeit auch nur für jenen ist, der Arbeitsgelegenheit hat. Das
ist ja eigentlich der Sinn der Armut, daß der Arme von dem =Rechte=, zu
arbeiten, ausgeschlossen ist und daß er, was zweifellos ein angeborenes
Recht ist, den Boden zu bebauen und sich von seinen Früchten zu
ernähren, als Recht nicht geltend machen darf, weil man ihn einen
Dieb nennt und als solchen bestraft, wenn er nach den von der Erde
freiwillig hervorgebrachten Früchten greift oder er sich anmaßt, die
Früchte in Anspruch zu nehmen, die er selbst der Erde abgewinnt. Bei
solchen Umständen und bei solchen Rechten der Gesellschaft gegenüber
hat der Überschüssige offenbar das Recht, ihr zuzurufen: »Ihr habt uns
nicht zeugen lassen dürfen!«
Es wird übrigens in der künftigen Gesellschaft das gesellschaftliche
Recht, die Zeugung zu beschränken, um so weniger bezweifelt werden,
als dem Kollektivstaate durch die Zeugung von Kindern Verpflichtungen
auferlegt werden, nämlich die Kinder zu erhalten und zu erziehen.
Denn wenn der Staat allein über alle Früchte verfügt und alles
Nationaleinkommen verteilt, von wem könnten die Kinder Versorgung und
Erziehung beanspruchen, als eben vom Staate?
Und auch in der heutigen Gesellschaftsordnung anerkennt man ein
Recht des Staates, die Erzeugung von Kindern zu erschweren oder zu
begünstigen. Das Recht steht dem Staate ohne Zweifel zu, wenn er auch
nach den Grundsätzen des Liberalismus gegenwärtig davon keinen Gebrauch
macht. Es hat bis in die neuste Zeit hinein Gesetze gegeben, welche
die Ehe erschweren, oder, im Falle eines Rückganges der Bevölkerung,
sie begünstigen. Ebenso maßen sich in vielen Gegenden, wo das
Zweikindersystem volkstümlich ist, die älteren Kinder das Recht an, den
Eltern bittere Vorwürfe zu machen oder sie dem Spotte preiszugeben,
wenn sie von weiterer Zeugung nicht abstehen. Ein Interessenkonflikt
innerhalb der Familie liegt zweifellos vor und wenn es uns verletzt,
den Streit ausbrechen zu sehen, so ist es doch sicherlich eine
natürliche Quelle der häßlichsten Familienstreitigkeiten, oft der
Anlaß zu Verbrechen und Mordtaten, sobald die Zeugung über eine
gewisse Grenze hinaus fortgesetzt wird, oder verwitwete Personen, die
schon erwachsene Kinder haben und noch zeugungsfähig sind, zu einer
zweiten Ehe schreiten. Man kann es wohl in Zweifel ziehen, ob einer oft
lächerlicher Begierde wegen der Anteil älterer Kinder am Erdenglücke so
ganz mit Recht geschmälert werden darf, besonders dann, wenn es sich um
das Schicksal erwerbsunfähiger Kinder handelt. Und wie häßlich ist es,
wenn solche Fragen zwischen sich nahestehenden Verwandten aufgeworfen
werden. Jedenfalls ist es besser, wenn sie, wie im Kollektivstaate, nur
zwischen den Einzelnen und dem Staate zum Austrage kommen, da es hier
nur vernünftige Grundsätze sein können, nach welchen sie ausgetragen
werden.
In wieferne der Staat in einer kollektivistischen Gesellschaftsordnung
berechtigt ist, die Freiheit der Volksgenossen in der Propagation
einzuschränken, mag unerörtert bleiben. Denn abstrakte Rechtsgrundsätze
haben die Menschen niemals geleitet. Vergleichen wir aber die
heutigen Zustände mit jenen, welche im Kollektivstaate in Beziehung
auf die Zeugung zur Geltung kommen mögen, so erscheinen uns letztere
vernünftiger, gerechter und mit dem Wohlwollen vereinbarer.
Wer =heute= von Besitzlosen gezeugt wird, ist ausgeschlossen von jedem
Mitbesitz, auf den doch jeder ein unveräußerliches Recht hat, der in
die Welt gesetzt wird.
Denken wir uns nun, in der ~künftigen~ kollektivistischen
Gesellschaftsordnung würde gegen den Willen des Staates ein Kind
erzeugt, so würde der Staat zwar solche Kinder nicht den legitimen
Kindern gleichstellen und ihnen gegenüber die Versorgungspflicht
nicht übernehmen, die er den mit seiner Zustimmung gezeugten Kindern
gegenüber übernimmt, er würde sie aber nicht zur Besitzlosigkeit
verdammen. =Er würde ihnen und ihren Erzeugern nur die Rechte der
Mitgliedschaft am Kollektivbesitze vorenthalten, er würde sie aber
nicht von allem Besitze ausschließen.= Er könnte die Eltern und die von
ihnen unrechtmäßigerweise gezeugten Kinder auf einer dazu bestimmten
Insel aussetzen, auf eine Kolonie verpflanzen, wo dem Staate eine
Versorgungspflicht nicht obliegt, oder eine solche Familie nur von
den Rechten am kollektiven Mitbesitze ausschließen. =Nicht eines
jeden Anteiles an der Mutter Erde würden sie beraubt, nur aus der
kollektivistischen Vergesellschaftung würden sie ausgeschlossen.=
Diese Vergesellschaftung wird nur begründet für jene, welche sich
den staatlichen Gesetzen unterwerfen und insbesondere jenen Gesetzen,
welche die Propagation zum Gegenstande haben.
Wir haben im Abschnitte I, _Alinea_: »Die Rechtsgrundsätze für die
kommende Zeit« bereits darauf hingewiesen, daß die kollektivistische
Gesellschaftsregel niemand aufgezwungen werden soll, daß es jedem
freigestellt bleibe, =seinen Anteil am Gesamtbesitze abzusondern=, aus
der kollektivistischen Gesellschaft auszutreten und eine Abfertigung
in beweglichen und unbeweglichen Sachen zu verlangen. Das, was jenen,
die sich den Gesetzen unterwerfen, als Recht zugestanden wird, wird den
Kontravenienten gegen die Propagationsgesetze als Strafe auferlegt,
~sie werden aber nicht zur Besitzlosigkeit verdammt~. So verstanden
kann das Verbot, Kinder zu zeugen, offenbar nicht als ungerecht
verurteilt werden. Der Kollektivismus ist im wahren Sinne des Wortes
ein _Contrat social_, weil er fort und fort auf der Zustimmung aller
Teilnehmer beruht.
Die Ausscheidung, welche jedem Erwachsenen freigestellt, den Sündern
gegen die Propagationsgesetze aber strafweise auferlegt würde, würde
bedeuten, daß einer solchen Familie ein Gebiet im Staate selbst mit
einem Anteil an Gebäuden und beweglichen Sachen von einem solchen
Werte als Privateigentum angewiesen würde, der beiläufig ihren Anteil
am Kollektivvermögen ausmacht, aber mit Ausschluß von allen weiteren
Vorteilen, die der Bürger aus dem Kollektivismus zieht. Sie erhielten
Privateigentum in einem Ausmaße, das dem gesellschaftlichen Anteile
entspricht, der ihnen zukommt, aber nicht mehr und sie könnten nun
nach ihrem Belieben Kinder zeugen, so viele sie wollten, aber auf
ihre Rechnung und Gefahr. In einem Punkte wären sie besser daran,
als der Besitzlose von heute, in einem anderen Punkte schlimmer,
aber nur dann schlimmer, wenn der Staat im Austausche von Gütern
mit ihnen hart verführe. Denken wir, es wäre ein Gärtner und seine
Geliebte, die geboren hat, oder Frau, die er ohne staatliche Erlaubnis
geheiratet hat. Der Staat =könnte= ihn beim Güteraustausch, den
der Ausgeschlossene nicht entbehren könnte, hart behandeln, so wie
heute der Besitzende den Arbeiter bewuchert. Es wäre aber gar nicht
notwendig, daß man seine Arbeitskraft wucherisch ausnutze, man könnte
ihm für seine Arbeitsprodukte das volle Äquivalent geben, er würde
nur die ohne Zustimmung der Gesellschaft erzeugten Kinder, seien es,
so viele es immer wären, selbst zu erziehen und zu erhalten haben.
Wenn er auch in keinem Stücke verkürzt würde, er würde diese Art von
Ausschluß aus den Vorteilen des kollektivistischen Lebens doch gewiß
hart empfinden. Die praktischen Grundsätze für eine solche Absonderung
wollen wir nicht näher erörtern.
Zu den gesetzlichen Folgen der Nichtbeachtung der Populationsgesetze
könnte auch die zwangsweise Verbannung in Kolonien gerechnet werden,
die noch nach den Grundsätzen der alten Gesellschaftsordnung verwaltet
werden. Man könnte aber auch einem Gesetzesübertreter ein Patrimonium
in barem Gelde geben und ihn mit der Sündigen in einen fremden Staat,
der ihn aufnehmen will, einzuwandern zwingen. Er könnte nun wählen, was
von alledem ihm das mindest Beschwerliche erschiene. Schwerlich würde
irgend ein Bürger eines Kollektivstaates eine dieser Lagen verbunden
mit der vollen Freiheit der Zeugung dem Anspruche auf die Rechte
eines Kollektivbürgers unter Verzichtleistung auf das Zeugungsrecht
vorziehen. Jedenfalls würden doch er und seine Kinder weit weniger
Grund haben, sich zu beschweren, als der Arme von heute, der von
allzureichem Kindersegen bedrückt ist und die Kinder, die sich an den
armen Erzeuger halten müssen.
Aus Vorstehendem kann man nun schon ableiten, welche Gesetze gegen
gesellschaftswidrige Zeugungen in Betracht kommen könnten. Gewiß hat
der Staat kein Recht, jene, die keine gesunde Nachkommenschaft erwarten
können, gegen ihren Willen der Zeugungskraft zu berauben,[23] noch die
von ihnen gezeugten Kinder zu töten, noch gegen den Willen der Mutter
eine Totgeburt herbeizuführen, noch die Kinder auszusetzen, ein Recht,
das sich die Griechen und Römer gegen ihre eigenen Kinder anmaßten.
Aber eine der oben erwähnten Beraubungen von den gesellschaftlichen
Rechten, unter welchen dem Betroffenen die Wahl freistünde, müßte
dem Kollektivstaate eingeräumt werden, wenn Jemand Kinder zeugt, ohne
die Einwilligung des Staates vorher erwirkt zu haben, sei es, daß die
Zeugung zu früh, in allzu jugendlichem Alter der Eltern, oder zu spät,
in einem Alter, in dem die Zeugung nicht mehr gestattet wird, erfolgt,
oder daß die Zeugenden wegen vererblicher Krankheiten oder Gebrechen
von dem Rechte der Zeugung ausgeschlossen werden. =Den größten Vorteil
für die Sicherstellung der gesellschaftlichen Interessen in den die
Propagation betreffenden Einrichtungen erwarte ich von der Frauenkurie,
von der in= VII, 4, =die Rede ist, da die Frauen vom Urteil ihrer
Geschlechtsgenossen sehr abhängig sind und sich in der Frauenkurie bald
eine öffentliche Meinung bilden wird.=
[23] Wir können nicht wissen, welche Wandlungen die
Anschauungen der Völker im Zukunftsstaate durchmachen
werden und ob sie der Anregung in Matthäus 19, 12. nicht
doch Folge geben werden, wenn die Erfahrungen dafür
sprechen. Doch hätte das nur auf weibliche Kinder von
besonders schlechten Anlagen, z. B. Kretins, Anwendung.
2. Ehe, Familie, Elternrecht, Wahlmütter, Anteil des Staates an der
Erziehung.
Man hat die Frage der Liebe von der Frage der Zeugung zu trennen.
Man kann die Liebesfreuden genießen, ohne zu zeugen, und in einer
unglücklichen Ehe kann man ohne Zweifel zeugen, ohne Liebesfreuden zu
genießen. Vielen Frauen ist die eheliche Umarmung eine Qual und eine
Schande. Wir wollen zunächst untersuchen, wie sich der Kollektivstaat
zur Zeugung zu verhalten hätte.
Sein Interesse geböte offenbar, daß die tüchtigsten Frauen, gesund,
kräftig, schön und frohgemut, mit den tüchtigsten Männern gleicher
Vollkommenheit Kinder zeugten und zwar in einer Anzahl, welche eine
angemessene, nicht zu rasche Vermehrung der Bevölkerung von 5-10
vom Tausend im Jahre herbeiführen würde. Mit dem Zurückgehen der
Sterblichkeit müßte das Zurückgehen der Geburten Schritt halten.
Die Erfahrung würde darüber belehren, ob die Zeugung in der Ehe und
beschränkt auf die Ehe, unter strenger Beobachtung der ehelichen
Zeugung, besser den gesellschaftlichen Zwecken entspräche, oder ob
die fallweise Verbindung zwischen zwei Personen, die sich jeweilig
zur Zeugung vereinigen, und demnach wechselnd von einer Zeugung zur
anderen, wie die Erfahrungen und die Neigungen der Frau ihre Wahl
beeinflussen mögen, vorzuziehen sei. Von vorn herein hat man keinen
Grund, der Ehe allein unbedingt den Vorzug zu geben, weil in allem jene
Erfahrungen entscheiden müssen, welche erst der Kollektivstaat machen
wird. Kärnten in Österreich ist, so viel ich weiß, das einzige Land,
welches beinahe ebenso viele uneheliche als eheliche Geburten hat und
eines scheint gewiß zu sein, daß der Menschenschlag in Kärnten kräftig
und schön ist, wie auch die Statistik zu beweisen scheint, daß die
sozialen Verhältnisse dort um nichts schlechter sind, als in Ländern,
wo die unehelichen Geburten nur 10, ja nur 5 vom Hundert der Geburten
betragen. Setzen wir den Fall, daß die Ehe nicht als die edlere und
in Beziehung auf die Zeugung einer veredelten Nachkommenschaft nicht
als die für die Gesellschaft nützlichere Form des Liebeslebens erkannt
würde, so könnte sie im Kollektivstaate aufgegeben oder dem Belieben
der Einzelnen freigegeben werden. Denn die Beschränkung der Zeugung
auf die Ehe ist heute nur deshalb von Vorteil, weil die Ehe den
Kindern in unseren Verhältnissen eine größere Sicherheit der Erziehung
und Versorgung gewährt, als die außereheliche Zeugung. Schon das
ununterbrochene Zusammenleben der Eheleute und ihrer Kinder ist heute
von großem Einfluß auf das Wohl der Kinder, abgesehen davon, daß die
uneheliche Mutter weder in hinreichendem Maße die Versorgung leisten,
noch in Beziehung auf das Erwerbsleben, welches nach den Grundlagen
unserer heutigen Zustände mehr in die Kompetenz des Vaters gehört,
die Interessen ihrer unehelichen Kinder so gut wahrnehmen, wie der
Vater für die ehelichen Kinder sorgen kann. Allein gerade dort, wo die
unehelichen Geburten beinahe vorwiegen, in Kärnten,[24] hat sich auch
in diesem Belange die außereheliche Zeugung mit dem Versorgungs- und
Erziehungsbedürfnisse ins Gleichgewicht gesetzt, indem dort der Bauer
recht gern Dirnen in den Dienst nehmen soll, so hat man mir mitgeteilt,
welche ein oder zwei uneheliche Kinder mit ins Haus bringen. Diese
fremden Kinder werden dann vom Bauer in der Hausgemeinschaft aufgezogen
und zur Arbeit verwendet, so weit es tunlich ist.
[24] Der Prozentsatz der unehelichen Geburten ist in Kärnten
seit 1890 nicht unerheblich herabgegangen, übersteigt aber
immer noch 40 Prozent.
Da nun, wie wir sehen werden, die Natur der Dinge es mit sich bringt,
daß im Kollektivstaat der Staat die Kinder, soweit durch die Zeugung
seine Gesetze nicht verletzt werden, versorgt, die Mutter allein für
die Familienerziehung vorzugsweise in Betracht kommt und ihre Stelle
nötigenfalls von einer Wahlmutter vertreten werden soll, besteht ein
Bedürfnis, die Zeugung auf die Ehe zu beschränken, gewiß nicht in dem
Maße, wie heute, auch in der kollektivistischen Gesellschaft.
Und doch wäre die Aufgebung der Ehe für die erste Zeit der neuen
Gesellschaftsordnung nicht zu empfehlen. Einerseits weil man sich
hüten muß, so altehrwürdige Einrichtungen voreilig abzuschaffen,
wodurch man der neuen Ordnung nur Feinde schaffen könnte. Dann aber
auch, weil diese Einrichtung der neuen Ordnung wichtige Dienste
leisten kann. Beschränkt man nämlich das Recht der Zeugung auf die
verheirateten Personen, so kann der Staat die Auswahl gesunder Männer
und Frauen für die Zeugung leichter sichern, als in einer Verfassung
ohne Ehe. Der Staat kann dann Einfluß nehmen auf eine vernünftige
Gattenwahl, die aber unter allen befähigten Männern der Frau freistehen
muß. Ohne Beeinträchtigung dieser Freiheit können die staatlichen
Organe immerhin einen mäßigen Einfluß auf diese Wahl ausüben, wenn
die Zeugung auf die Ehe beschränkt wird. Auch darauf kann der Staat
unter dieser Voraussetzung Einfluß nehmen, daß die Zeugung durch noch
allzu jugendliche Personen oder, selbst in der Ehe, über eine gewisse
Altersgrenze hinaus, welche ein günstiges Zeugungsergebnis nicht mehr
erwarten läßt, verhindert werde.
Aus diesen Gründen wird zunächst die Fortdauer der unlöslichen oder
schwer löslichen Ehe und die Unterdrückung der unehelichen Geburten
sich empfehlen. Es wird aber ununterbrochen darüber zu beraten
und zu verhandeln und es werden mit besonderer Rücksicht darauf
Untersuchungen anzustellen sein, ob der Kollektivismus eine Änderung
der geschlechtlichen Verhältnisse wünschenswert macht. Daß er sich
mit jeder Form des Liebeslebens leichter verträgt, als die heutige
Gesellschaftsordnung, ist gewiß.
Zunächst können wir, wie gesagt, nur zu dem Ergebnisse kommen, daß
der Kollektivstaat unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Ehe und
mit tunlichster Unterdrückung der unehelichen Geburten, oder auch,
wenn die Ehe jedermann freigestellt wird, =nicht aber in der Ehe die
Zeugung=, mit tunlichster Unterdrückung jener Zeugungen, welche den
Populationsgesetzen zuwiderlaufen, eine entsprechende Einschränkung
der Zeugungen unter Bevorzugung jener Zeugungspersonen, von welchen die
gesündesten, kräftigsten, schönsten und begabtesten Kinder zu erhoffen
sind, herbeizuführen haben wird.
Was die Ehe anbelangt, so wird der Staat nur jene Ehen als gültig
anerkennen, die mit seiner Einwilligung und unter Mitwirkung der damit
betrauten staatlichen Organe geschlossen werden. Da aber eine Auswahl
der zur Zeugung, beziehungsweise zur Ehe berufenen Personen stattfinden
soll, werden nicht nur die Kinder mit Rücksicht auf die später
aufzuwerfende Frage, ob sie zur Ehe zugelassen werden sollen, häufig
zu untersuchen sein, sondern auch die Beobachtungen an ihren Eltern
und die noch weiter zurückgehenden Beobachtungen an den Voreltern
und die Sektionsergebnisse, so hoch hinauf, als sie vorliegen und
vernünftigerweise noch in Betracht kommen können, in Berücksichtigung
gezogen werden müssen und es wird sich vielleicht sehr empfehlen,
durch irgend eine Feierlichkeit oder sonst auf eine Art, die zur Ehe
Berufenen schon im frühen Alter als zur Ehe prädestinierte junge Leute
zu proklamieren, um nicht nur ihre Phantasie auf den künftigen Beruf zu
lenken, sondern auch bei den anderen die Resignation sich zu einer Zeit
einwurzeln zu lassen, wo das Geschlechtsleben noch keine Bedeutung hat.
Die Folge der Annahme dieser Grundsätze wird es sein, daß man auf
mancherlei Art die wechselseitige Aufmerksamkeit solcher junger
Männer und Mädchen erregen wird, die nach ärztlichem Gutachten nicht
nur im allgemeinen zur Ehe geeignet, sondern auch wechselseitig ganz
besonders für einander zu passen scheinen. Natürlich könnte man nicht
daran denken, nach den brutalen Vorschlägen Platos die eigensinnig
festgesetzten Paare wie die Haustiere zusammenzugeben, allein man wird
guttun, eine voreilige Wahl möglichst zu verhindern und zur geeigneten
Zeit, nämlich wenn Mädchen und junge Männer nach den Beobachtungen der
Ärzte (beziehungsweise der Ärztin) den Grad der vollendetsten Reife
erlangt haben, zu veranstalten, daß sie sich ungezwungen sehen können.
Ob die Veranstaltung von Tanzfesten für solche junge Leute das beste
Mittel wäre, vernünftige Wahlen herbeizuführen, mag die Erfahrung
lehren. Man sollte meinen, es wäre vernünftiger, daß das Mädchen den
Bräutigam wählt, als umgekehrt, da man voraussetzen muß, daß das Weib
den echten Sexualinstinkt sicherer besitzt, als der Mann, eben weil
es das Weib ist, das empfängt. Daß heute der Mann wählt, ist nur die
Folge der Herrschaft der Männer über die Frauen, welche schon jetzt
als eine Unnatur empfunden wird, und welche im Kollektivstaate gar
keinen Sinn mehr hätte, da nicht der Ehemann, sondern der Staat die
Frau und die Kinder versorgt. Übrigens wird, wenn der Staat die Kinder
ernährt und die Eltern versorgt, das Mädchen, wenn auch der Antrag
des jungen Mannes abgewartet wird, von dem Zwange befreit sein, einen
unwillkommenen Antrag aus Versorgungsrücksichten anzunehmen.
Was nun die Ehebewilligung anbelangt, so können auch andere, als durch
die Gesundheit bedingte Einschränkungen und selbst Erweiterungen
ins Auge gefaßt werden. Nationalgemischte Ehen können an die
Bedingung geknüpft werden, daß sich die Brautleute vorher über das
Ansiedlungsgebiet einigen und daß der nach seiner Nationalität diesem
Gebiete nicht angehörige Teil sich verpflichtet, die Kinder in der
diesem Gebiete angehörigen Sprache zu erziehen.
Wir haben in unseren Verhältnissen ein Analogon. Die katholische
Kirche erlaubt ihren Angehörigen die Ehe mit Angehörigen anderer
Konfessionen nur gegen einen Revers, daß alle Kinder dieser Ehe im
katholischen Glauben erzogen werden. Allerdings kann die Erfüllung
dieser Verpflichtung, da sie keinen staatlichen Schutz genießt, nicht
erzwungen werden, während die vorhin erwähnte Verpflichtung durch
das dem Staate vorbehaltene Miterziehungsrecht und die Volksschule
garantiert ist. Was aber die nationalen Interessen anbelangt, so
liegt eine Gefahr vor, die wir uns nicht verhehlen dürfen. Daß
nämlich aus nationalem Chauvinismus die Zahl der Ehebewilligungen zum
Gegenstand des Kampfes gemacht würde. Freilich könnte auch da ein
Verteilungsgesetz gedacht werden, wonach die Aufrechterhaltung der
numerischen Verhältnisse der Nationalitäten der Verwaltung zur Pflicht
gemacht werde.
Noch wichtiger wäre folgender Fall der Erweiterung der
Ehebewilligungen, nämlich die Ausdehnung auf solche, die in
gesundheitlicher Beziehung nicht ganz entsprechen, wenn sie nämlich
einem schwerer belasteten Beruf angehören und sich verpflichten,
die Kinder in diesem Berufe zu erziehen und ihm zu widmen, eine
Verpflichtung, die dann ihre Ergänzung fände in den Gesetzen über die
Verteilung der Arbeit. Selbstverständlich würde diese durch Erbschaft
überkommene Belastung der Erhebung in bevorzugte Berufe dann nicht im
Wege stehen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Es ist hier der Ort, einiges über die angeborenen Anlagen der Menschen,
spricht man doch von geborenen Verbrechern, und über die Vererbung
innerhalb der menschlichen Rasse zu sagen. Die Anschauung, daß es
geborene Verbrecher gebe, teile ich nicht. Es mag gewisse angeborene
Eigenschaften geben, welche es dem damit behafteten Individuum schwerer
machen, sich den Gesetzen und den gegebenen Umständen anzupassen, aber
ein angeborener Hang zu =bestimmten= Verbrechen ist nicht erweislich.
Die Eigenschaften der Menschen bestimmen ihre Handlungen nicht allein,
sondern nur im Zusammenwirken mit den Umständen und Verhältnissen im
allgemeinen und mit einzelnen Vorkommnissen im besonderen. Bismarck
hätte nie eine zur Einigung Deutschlands führende Handlung gesetzt,
wenn er nicht in den preußischen Staatsdienst berufen worden wäre,
den er nicht gesucht hat. Mancher Selbstmörder hätte nie einen
Selbstmord begangen, wenn nicht etwa die Betrachtung einer Waffe
eine Ideenassoziation ausgelöst hätte, die zu Selbstmordgedanken
führte. Jeder Mensch birgt eine Welt der verschiedensten, sich oft
widersprechenden Anlagen und Neigungen und welche davon ins Spiel
kommen, hängt von der Geschichte des Individuums und sehr häufig von
unberechenbaren Zufällen ab. Der große Vorzug des Kollektivismus, der
zur Staatsomnipotenz führt, ist es, daß er die nützlichen Anregungen,
Anregungen, sich der Gesamtheit nützlich zu erweisen, außerordentlich
vermehrt, die gegenteiligen Anregungen nicht nur an und für sich
vermindert, sondern auch, sofern sie potentiell im Gesellschaftsleben
noch vorhanden sind, durch Anregungen sozialer Natur verdrängt.[25]
[25] Ich war vor etwa dreißig Jahren allein in meiner Kanzlei,
als ein Mann bei mir eintrat, der Tränen in den Augen
hatte und vor Bewegung kein Wort sprechen konnte. Er
überreichte mir einen Zettel, worauf stand, daß er
soeben aus einer Strafanstalt komme, wo er ein Jahr wegen
Veruntreuung abzubüßen hatte. Er suche einen Erwerb. Ich
ließ ihn Platz nehmen und Schriften kopieren und da er
brauchbar war, gab ich ihm zunächst ein Tagegeld, später
einen Monatlohn und niemand erfuhr etwas von seinem
Vorleben. Bald fand er auf Grund meines Zeugnisses über
seine Verwendung in meiner Kanzlei einen Posten in einem
Handlungshause und dann als Korrespondent in einer Bank.
Er hat nie Anlaß zu einer Klage gegeben. Eine ähnliche
Erfahrung machte ich mit einem anderen Beamten meiner
Kanzlei, dessen Vorbestrafung mir erst nach seinem
Austritte bekannt wurde.
Allein angeborene gute Eigenschaften -- abgesehen von deren
erziehlichen Entwickelung -- sind selbstverständlich im Interesse der
Gesellschaft gelegen, weil auch der wohlerzogene Mensch mehr leistet,
wenn er über gute Anlagen verfügt. So hat also die Gesellschaft ein
Interesse daran, daß nur gut veranlagte Individuen geboren werden. Doch
ist auf Beeinflussung der Zeugungsprodukte durch das Zusammenwählen
der Eltern von Gesellschaftswegen nicht viel zu geben, wenigstens
nach dem heutigen Stande der uns zu Gebote stehenden Kenntnisse. Nur
das fortgesetzte Ausschalten der schlecht veranlagten Individuen von
der Zeugung scheint etwas für die Veredlung der menschlichen Rasse
zu versprechen, nicht aber die positive Auswahl der zu paarenden
Individuen. Jedes Kind erbt einen Teil der Eigenschaften des Vaters und
einen Teil der Eigenschaften der Mutter und in welcher Proportion, auf
welchem Gebiete der physischen und psychischen Anlagen diese Vererbung
erfolgt, ist, derzeit wenigstens nicht bestimmbar. Die Vereinigung
des väterlichen und mütterlichen Naturells in den Kindern verhält
sich, wie die Legierungen verschiedener Metalle oder die chemischen
Verbindungen von Stoffen in verschiedenen Proportionen. Verbindungen
von Kupfer und Zink in verschiedenen prozentuellen Verhältnissen geben
Produkte, welche keineswegs im gleichen prozentuellen Verhältnisse
die Eigenschaften der verbundenen Metalle zeigen. Aber während wir
bestimmen können, wie viele Teile der Metalle wir zusammengeben, können
wir nicht beherrschen, wie viele und welche Teile des väterlichen und
mütterlichen Naturells auf die Kinder übertragen werden. Darum kann
das Kind eines schönen Vaters und einer schönen Mutter grundhäßlich
sein und es scheint darum, wenigstens heute, am meisten von einer
Paarungswahl erhofft werden zu können, welche durch den Sexualinstinkt
des Weibes bestimmt wird.[26]
[26] Auf der Jahresversammlung des deutschen Vereins für
Volkshygiene in München sprach sich Professor M.
Gruber-München dahin aus, daß der Kampf ums Dasein unter
den Menschen nicht immer rasseveredelnd wirke, daher er
sagte, wir könnten, indem wir die äußeren Hindernisse
einer gesunden körperlichen und geistigen Entwicklung
beseitigen =und den Kampf ums Dasein durch eine
vernunftgemäße Zuchtwahl ersetzen, ungeheure Fortschritte=
anbahnen. Ganz im Sinne dieser Mahnung soll der sanitäre
Dienst im Zukunftsstaate wirken.
Auf das Eheleben der jungen Eheleute werden die Ärzte belehrend und
aufklärend Einfluß zu nehmen suchen. Die Ärztin wird die junge Frau
in den ersten Monaten auf das Beste beraten. Der junge Mann wird
sich mehr beherrschen müssen als heute, die Frau wird sich auch dem
geliebten Manne entziehen dürfen, wenn immer es ihr Wohl und das Wohl
der Frucht ihrer Liebe erfordert. Wenn man die Lehren des Alphons von
Liguori über die Pflichten der Frau kennt, so wird man sagen müssen,
daß das Eheleben der Zukunft gerade das Widerspiel von dem sein wird,
welches jener Moralist vorschreibt. Die Ärztin wird vielleicht durch
ihren männlichen Kollegen auch auf den jungen Ehemann einwirken,
wenn die Umstände es erfordern und die Ehe wird gewiß an Schönheit
und Vernünftigkeit gewinnen, das Los der Frauen sich viel günstiger
gestalten als es heute ist. Auch hierin muß man einen Fortschritt
begünstigen und man kann nicht von allem Anfange an vom Kollektivismus
das Vollkommenste erwarten. Die Kohabitation der Eheleute wird
ein Privilegium bilden, es ist aber nicht ausgemacht, daß diese
Kohabitation in bestimmten Perioden der Schwangerschaft nicht wird
aufzuheben sein.[27]
[27] Ein Wiener Professor der Anatomie hielt im Februar 1902
in Wien einen öffentlichen Vortrag über die physische
Veredlung des Menschen und stellte so ziemlich dieselben
Forderungen auf, wie sie hier aufgestellt werden, aber er
machte sich keine Gedanken darüber, daß diese Forderungen
in unserer Gesellschaftsordnung nicht erfüllt werden
können. Er ist für Aufrechterhaltung der Ehe, Schonung
der schwangeren Frau bis zur Entbindung, Beseitigung
des Mieders während der Schwangerschaft, gewiß sehr
bescheiden, Vermeidung heftiger Bewegungen während
dieser Epoche mit Inbegriff des Reitens und Schwimmens,
Schaffung eigener Stätten, wo arme Frauen gebären können.
Er ist gegen die Auswahl der Paare durch behördlichen
Einfluß, aber, wie es scheint, für den Ausschluß aller
schwächlichen und kränklichen Zeugungspersonen. Um
alles das allgemein durchzuführen, braucht man den
Kollektivismus und eine gesellschaftliche Macht über die
Einzelnen, die nur der Kollektivismus bieten kann.
Die Lösung der Ehe wird zu ermöglichen, aber wahrscheinlich nicht zu
begünstigen sein. Wenn sich heute schon Stimmen dafür erheben, die
Ehe überhaupt nur auf Zeit und etwa für einen einzelnen Zeugungsakt
zuzulassen, so kann davon zunächst gewiß nicht die Rede sein. Später
mag man vielleicht zur Überzeugung gelangen, daß eine Scheidung,
vorzüglich auf Verlangen der Frau, etwa nach der ersten Geburt, sehr
leicht soll gestattet werden. Allein zunächst muß das System der
Scheidung und eventuellen Trennung wie bei Akatholiken unter manchen
Erschwerungen als das Vernünftigste gelten. Von der Frau ist die
eheliche Treue auf das Strengste zu fordern und zwar nicht so sehr als
ein Recht des Gatten als der staatlichen Interessen wegen, damit nicht
unter dem Deckmantel der Ehe die Zeugung durch solche Männer ermöglicht
werde, die von der Zeugung ausgeschlossen wurden.
Die Ehe wird beiden Teilen einige Beschränkungen auferlegen, die
Unvermählten erspart sind. Daher ist manche Kompensation zu gewähren.
Trauungsfeierlichkeiten, vielleicht größere Wohnungsbequemlichkeiten,
gewisse Begünstigungen in den Honigwochen, vielleicht, aber doch nicht
wahrscheinlich, Hochzeitsreisen, eher aber Urlaub für die erste Zeit
der Ehe mit ruhigem Dahinleben an einem stillen Orte, der das engste
und vertraulichste Zusammenleben in schöner Umgebung gestattet, mag
einen Ausgleich gewähren für längeres Zuwarten, die Gebundenheit der
Ehe und vor allem der jungen Frau für die Last der Schwangerschaft
und Geburt. Ist die Auswahl zur Ehe eine besonders strenge, so wird
man von einer verheirateten Frau mehrere Kinder erwarten, etwa vier.
Wenn gleich die Erfüllung dieser Erwartung den Frauen gegenüber
nicht erzwungen werden kann, da der Vorschlag Platos, dies in der
Form auszuführen, daß man die zur Begattung bestimmten Paare am
bestimmten Tage in die Tempel führt und in Gegenwart von Priestern
zur Zeugung anhält, als brutal und absurd verworfen werden muß, so ist
doch anzunehmen, daß es dem Einflusse der Frauenkurie, VII, 4, deren
Hauptaufgabe es wäre, dafür zu sorgen, daß Frauen und Mädchen sich den
gesellschaftlichen Bedürfnissen unterordnen, und dem Einflusse des
weiblichen Arztes gelingen wird, den Widerstand jener verheirateten
Frauen zu besiegen, welche den Liebesfreuden huldigen, aber nicht
zeugen wollen, ein Gedanke, der in einer Gesellschaft wohl keimen
kann, in welcher den von der Ehe ausgeschlossenen Mädchen nach den im
Abschnitt VII, 3, entwickelten Vorschlägen, dieser Ausweg freigestellt
wird. Es bedarf offenbar eines wohlorganisierten staatlichen
Einflusses, um den einen das Zeugen zu verwehren und den anderen als
Pflicht darzustellen. Theoretisch werden alle anerkennen, daß wegen des
offenbaren sozialen Interesses die untauglichen Personen die Zeugung
meiden, die tauglichen aber ihr nicht aus dem Wege gehen sollen. Aber
der Einzelne wird nicht immer gelten lassen wollen, daß das Gesetz
auf ihn Anwendung habe, schon deshalb, weil die Sachverständigen
sehr oft fehlgreifen werden und Jene, welchen sie die Ehe gestatten,
Krüppel oder Idioten zeugen und illegitime Geburten gesunden Kindern
das Leben geben werden. Und aus diesem Grunde muß man auf die
Mitwirkung der oben erwähnten Faktoren bauen.[28] Heute bleiben diese
offenbaren gesellschaftlichen Interessen unberücksichtigt, insofern
nicht vielleicht in einzelnen Fällen der priesterliche Einfluß sich
=vorteilhaft= geltend macht.
[28] Ich machte in meinem Roman »Österreich im Jahre 2020«
Seite 318, 319, 332 und 333 einen Versuch, den Einfluß der
Frauen in einem Falle dieser Art zu schildern.
Die katholische Moral stimmt mit unseren Anschauungen nicht überein.
Nach Alphons von Liguori soll sich die verheiratete Frau den Begierden
ihres Mannes jederzeit opfern, selbst während einer Krankheit, und den
maßlosesten Forderungen soll sie sich wie eine Sklavin hingeben. Die
Wahrscheinlichkeit, einem siechen Geschöpfe das Leben zu geben, ist
kein Grund, der Enthaltsamkeit rechtfertigen würde, denn Alles ist
Gottes Wille.
Für die künftige Gesellschaftsordnung kann man sich übrigens recht
wohl denken, daß nach einer Reihe von Jahren und nach der Geburt einer
gewissen Anzahl von Kindern der eheliche Zwang aufhört und auch das
Zusammenwohnen ein Ende nimmt. Unter gewissen Umständen wird man dann
auch auf Gattentreue keinen Wert mehr legen, immer vorausgesetzt, daß
keine Kinder mehr gezeugt werden.
Zu den Freuden der Ehe gehört auch das Zusammenleben mit den Kindern
in den Stunden, die nicht der Arbeit gewidmet sind. An die Stelle der
väterlichen Gewalt soll die mütterliche Gewalt treten, doch soll der
Vater trachten, sich einen Einfluß auf die Entscheidungen der Mutter
zu sichern und zwar durch Liebe und Weisheit. Im Falle der Scheidung
oder Trennung folgen die Kinder der Mutter, insofern nicht der in VII,
5, b, erwähnte Fall des Verlustes der mütterlichen Rechte eintritt und
eine Wahlmutter die Stelle der natürlichen Mutter einnimmt. Der Staat
wird die Autorität der Mutter den Kindern gegenüber wahren und ein
darauf berechnetes Zusammengehen der staatlichen Erziehungsorgane mit
der Mutter fordern. Da im Falle der Verwaisung von Kindern, wie auch
im Falle des Verlustes des mütterlichen Erziehungsrechtes für einen
Ersatz durch Bestellung einer Wahlmutter gesorgt werden soll, wird
der natürlichen Mutter das Recht zuzugestehen sein, für den Fall ihres
Todes oder für den Fall ihrer Abwesenheit die Frau zu wählen, welche,
wenn sie den Auftrag annimmt, zeitlich oder dauernd ihre Stelle als
Wahlmutter zu vertreten hat.
Aber weder Frau noch Mädchen darf gezwungen werden, die Stelle
einer Wahlmutter überhaupt oder einem bestimmten Kinde gegenüber zu
übernehmen. Näheres über diesen Gegenstand enthält der Abschnitt VII,
5, b, _Alinea_: »In der Regel wird man.«
Daß der Staat einen Anteil an der Erziehung zu nehmen hat, ist eine
selbstverständliche Sache und es ist dem der Abschnitt VII, 5, a, über
die Erziehung gewidmet.