Die Analytik der reinen praktischen Vernunft.
Erstes Hauptstück.
Von den Grundsätzen der reinen praktischen Vernunft.
§ 1. |19.5|
Erklärung.
Praktische =Grundsätze= sind Sätze, welche eine allgemeine Bestimmung
des Willens enthalten, die mehrere praktische Regeln unter sich hat.
Sie sind subjectiv oder =Maximen=, wenn die Bedingung nur als für den
Willen des Subjects gültig von ihm angesehen wird; objectiv aber oder
|19.10| praktische =Gesetze=, wenn jene als objectiv, d. i. für den
Willen jedes vernünftigen Wesens gültig, erkannt wird.
Anmerkung.
Wenn man annimmt, daß =reine= Vernunft einen praktisch, d. i.
zur Willensbestimmung hinreichenden Grund in sich enthalten
könne, so giebt es praktische |19.15| #36# Gesetze; wo aber
nicht, so werden alle praktische Grundsätze bloße Maximen sein.
In einem pathologisch-afficirten Willen eines vernünftigen
Wesens kann ein Widerstreit der Maximen wider die von ihm
selbst erkannte praktische Gesetze angetroffen werden. Z.
B. es kann sich jemand zur Maxime machen, keine Beleidigung
ungerächt zu erdulden, und doch zugleich einsehen, daß dieses
kein praktisches |19.20| Gesetz, sondern nur seine Maxime sei,
dagegen als Regel für den Willen eines jeden vernünftigen Wesens
in einer und derselben Maxime mit sich selbst nicht zusammen
stimmen könne. In der Naturerkenntniß sind die Principien
dessen, was geschieht, (z. B. das Princip der Gleichheit der
Wirkung und Gegenwirkung in der Mittheilung der Bewegung)
zugleich Gesetze der Natur; denn der Gebrauch |19.25| der
Vernunft ist dort theoretisch und durch die Beschaffenheit
des Objects bestimmt. In der praktischen Erkenntniß, d. i.
derjenigen, welche es blos mit Bestimmungsgründen des Willens zu
thun hat, sind Grundsätze, die man sich macht, darum noch nicht
Gesetze, darunter man unvermeidlich stehe, weil die Vernunft
im Praktischen es mit dem Subjecte zu thun hat, nämlich dem
Begehrungsvermögen, nach |20.5| dessen besonderer Beschaffenheit
sich die Regel vielfältig richten kann. -- Die praktische Regel
ist jederzeit ein Product der Vernunft, weil sie Handlung
als Mittel zur Wirkung als Absicht vorschreibt. Diese Regel
ist aber für ein Wesen, bei dem Vernunft nicht ganz allein
Bestimmungsgrund des Willens ist, ein =Imperativ=, d. i. eine
Regel, die durch ein Sollen, welches die objective Nöthigung
|20.10| der Handlung ausdrückt, bezeichnet wird, und bedeutet,
daß, wenn die Vernunft den Willen gänzlich bestimmte, die
Handlung unausbleiblich nach dieser Regel geschehen würde. Die
Imperativen gelten also objectiv und sind von Maximen, #37# als
subjectiven Grundsätzen, gänzlich unterschieden. Jene bestimmen
aber entweder die Bedingungen der Causalität des vernünftigen
Wesens, als wirkender |20.15| Ursache, bloß in Ansehung der
Wirkung und Zulänglichkeit zu derselben, oder sie bestimmen nur
den Willen, er mag zur Wirkung hinreichend sein oder nicht.
Die erstere würden hypothetische Imperativen sein und bloße
Vorschriften der Geschicklichkeit enthalten; die zweiten würden
dagegen kategorisch und allein praktische Gesetze sein. Maximen
sind also zwar =Grundsätze=, aber nicht =Imperativen=. |20.20|
Die Imperativen selber aber, wenn sie bedingt sind, d. i. nicht
den Willen schlechthin als Willen, sondern nur in Ansehung einer
begehrten Wirkung bestimmen, d. i. hypothetische Imperativen
sind, sind zwar praktische =Vorschriften=, aber keine =Gesetze=.
Die letzteren müssen den Willen als Willen, noch ehe ich frage,
ob ich gar das zu einer begehrten Wirkung erforderliche Vermögen
habe, oder was mir, |20.25| um diese hervorzubringen, zu thun
sei, hinreichend bestimmen, mithin kategorisch sein, sonst sind
es keine Gesetze: weil ihnen die Nothwendigkeit fehlt, welche,
wenn sie praktisch sein soll, von pathologischen, mithin dem
Willen zufällig anklebenden Bedingungen unabhängig sein muß.
Saget jemanden, z. B. daß er in der Jugend arbeiten und sparen
müsse, um im Alter nicht zu darben: so ist dieses eine richtige
|20.30| und zugleich wichtige praktische Vorschrift des Willens.
Man sieht aber leicht, daß der Wille hier auf etwas =Anderes=
verwiesen werde, wovon man voraussetzt, daß er es begehre, und
dieses Begehren muß man ihm, dem Thäter selbst, überlassen,
ob er noch andere Hülfsquellen außer seinem selbst erworbenen
Vermögen vorhersehe, oder ob er gar nicht hoffe alt zu werden,
oder sich denkt im Falle der |20.35| Noth dereinst schlecht
behelfen zu können. Die Vernunft, aus der allein alle Regel,
#38# die Nothwendigkeit enthalten soll, entspringen kann, legt
in diese ihre Vorschrift zwar auch Nothwendigkeit (denn ohne das
wäre sie kein Imperativ), aber diese ist nur subjectiv bedingt,
und man kann sie nicht in allen Subjecten in gleichem Grade
voraussetzen. Zu ihrer Gesetzgebung aber wird erfordert, daß
sie blos =sich selbst= |20.40| vorauszusetzen bedürfe, weil die
Regel nur alsdann objectiv und allgemein gültig ist, wenn sie
ohne zufällige, subjective Bedingungen gilt, die ein vernünftig
Wesen von dem andern unterscheiden. Nun sagt jemanden, er solle
niemals lügenhaft versprechen, so ist dies eine Regel, die blos
seinen Willen betrifft; die Absichten, die der Mensch haben mag,
mögen durch denselben erreicht werden können, |21.5| oder nicht;
das bloße Wollen ist das, was durch jene Regel völlig _a priori_
bestimmt werden soll. Findet sich nun, daß diese Regel praktisch
richtig sei, so ist sie ein Gesetz, weil sie ein kategorischer
Imperativ ist. Also beziehen sich praktische Gesetze allein
auf den Willen, unangesehen dessen, was durch die Causalität
desselben ausgerichtet wird, und man kann von der letztern (als
zur Sinnenwelt gehörig) |21.10| abstrahiren um sie rein zu haben.
§2.
Lehrsatz I.
Alle praktische Principien, die ein =Object= (Materie) des
Begehrungsvermögens als Bestimmungsgrund des Willens voraussetzen,
sind insgesammt |21.15| empirisch und können keine praktische Gesetze
abgeben.
Ich verstehe unter der Materie des Begehrungsvermögens einen
Gegenstand, dessen Wirklichkeit begehrt wird. Wenn die Begierde nach
diesem Gegenstande nun vor der praktischen Regel vorhergeht und die
Bedingung #39# ist, sie sich zum Princip zu machen, so sage ich
(=erstlich=): dieses Princip |21.20| ist alsdann jederzeit empirisch.
Denn der Bestimmungsgrund der Willkür ist alsdann die Vorstellung
eines Objects und dasjenige Verhältniß derselben zum Subject, wodurch
das Begehrungsvermögen zur Wirklichmachung desselben bestimmt wird.
Ein solches Verhältniß aber zum Subject heißt die =Lust= an der
Wirklichkeit eines Gegenstandes. Also müßte diese als |21.25| Bedingung
der Möglichkeit der Bestimmung der Willkür vorausgesetzt werden. Es
kann aber von keiner Vorstellung irgend eines Gegenstandes, welche sie
auch sei, _a priori_ erkannt werden, ob sie mit =Lust= oder =Unlust=
verbunden, oder =indifferent= sein werde. Also muß in solchem Falle
der Bestimmungsgrund der Willkür jederzeit empirisch sein, mithin auch
das |21.30| praktische materiale Princip, welches ihn als Bedingung
voraussetzte.
Da nun (=zweitens=) ein Princip, das sich nur auf die subjective
Bedingung der Empfänglichkeit einer Lust oder Unlust (die jederzeit nur
empirisch erkannt und nicht für alle vernünftige Wesen in gleicher Art
gültig sein kann) gründet, zwar wohl für das Subject, das sie besitzt,
zu |21.35| ihrer =Maxime=, aber auch für diese selbst (weil es ihm an
objectiver Nothwendigkeit, die _a priori_ erkannt werden muß, mangelt)
nicht zum =Gesetze= dienen kann, so kann ein solches Princip niemals
ein praktisches #40# Gesetz abgeben.
§ 3.