Erstes Buch. #35#

Die Analytik der reinen praktischen Vernunft.

Erstes Hauptstück.

Von den Grundsätzen der reinen praktischen Vernunft.

§ 1. |19.5|

Erklärung.

Praktische =Grundsätze= sind Sätze, welche eine allgemeine Bestimmung

des Willens enthalten, die mehrere praktische Regeln unter sich hat.

Sie sind subjectiv oder =Maximen=, wenn die Bedingung nur als für den

Willen des Subjects gültig von ihm angesehen wird; objectiv aber oder

|19.10| praktische =Gesetze=, wenn jene als objectiv, d. i. für den

Willen jedes vernünftigen Wesens gültig, erkannt wird.

Anmerkung.

Wenn man annimmt, daß =reine= Vernunft einen praktisch, d. i.

zur Willensbestimmung hinreichenden Grund in sich enthalten

könne, so giebt es praktische |19.15| #36# Gesetze; wo aber

nicht, so werden alle praktische Grundsätze bloße Maximen sein.

In einem pathologisch-afficirten Willen eines vernünftigen

Wesens kann ein Widerstreit der Maximen wider die von ihm

selbst erkannte praktische Gesetze angetroffen werden. Z.

B. es kann sich jemand zur Maxime machen, keine Beleidigung

ungerächt zu erdulden, und doch zugleich einsehen, daß dieses

kein praktisches |19.20| Gesetz, sondern nur seine Maxime sei,

dagegen als Regel für den Willen eines jeden vernünftigen Wesens

in einer und derselben Maxime mit sich selbst nicht zusammen

stimmen könne. In der Naturerkenntniß sind die Principien

dessen, was geschieht, (z. B. das Princip der Gleichheit der

Wirkung und Gegenwirkung in der Mittheilung der Bewegung)

zugleich Gesetze der Natur; denn der Gebrauch |19.25| der

Vernunft ist dort theoretisch und durch die Beschaffenheit

des Objects bestimmt. In der praktischen Erkenntniß, d. i.

derjenigen, welche es blos mit Bestimmungsgründen des Willens zu

thun hat, sind Grundsätze, die man sich macht, darum noch nicht

Gesetze, darunter man unvermeidlich stehe, weil die Vernunft

im Praktischen es mit dem Subjecte zu thun hat, nämlich dem

Begehrungsvermögen, nach |20.5| dessen besonderer Beschaffenheit

sich die Regel vielfältig richten kann. -- Die praktische Regel

ist jederzeit ein Product der Vernunft, weil sie Handlung

als Mittel zur Wirkung als Absicht vorschreibt. Diese Regel

ist aber für ein Wesen, bei dem Vernunft nicht ganz allein

Bestimmungsgrund des Willens ist, ein =Imperativ=, d. i. eine

Regel, die durch ein Sollen, welches die objective Nöthigung

|20.10| der Handlung ausdrückt, bezeichnet wird, und bedeutet,

daß, wenn die Vernunft den Willen gänzlich bestimmte, die

Handlung unausbleiblich nach dieser Regel geschehen würde. Die

Imperativen gelten also objectiv und sind von Maximen, #37# als

subjectiven Grundsätzen, gänzlich unterschieden. Jene bestimmen

aber entweder die Bedingungen der Causalität des vernünftigen

Wesens, als wirkender |20.15| Ursache, bloß in Ansehung der

Wirkung und Zulänglichkeit zu derselben, oder sie bestimmen nur

den Willen, er mag zur Wirkung hinreichend sein oder nicht.

Die erstere würden hypothetische Imperativen sein und bloße

Vorschriften der Geschicklichkeit enthalten; die zweiten würden

dagegen kategorisch und allein praktische Gesetze sein. Maximen

sind also zwar =Grundsätze=, aber nicht =Imperativen=. |20.20|

Die Imperativen selber aber, wenn sie bedingt sind, d. i. nicht

den Willen schlechthin als Willen, sondern nur in Ansehung einer

begehrten Wirkung bestimmen, d. i. hypothetische Imperativen

sind, sind zwar praktische =Vorschriften=, aber keine =Gesetze=.

Die letzteren müssen den Willen als Willen, noch ehe ich frage,

ob ich gar das zu einer begehrten Wirkung erforderliche Vermögen

habe, oder was mir, |20.25| um diese hervorzubringen, zu thun

sei, hinreichend bestimmen, mithin kategorisch sein, sonst sind

es keine Gesetze: weil ihnen die Nothwendigkeit fehlt, welche,

wenn sie praktisch sein soll, von pathologischen, mithin dem

Willen zufällig anklebenden Bedingungen unabhängig sein muß.

Saget jemanden, z. B. daß er in der Jugend arbeiten und sparen

müsse, um im Alter nicht zu darben: so ist dieses eine richtige

|20.30| und zugleich wichtige praktische Vorschrift des Willens.

Man sieht aber leicht, daß der Wille hier auf etwas =Anderes=

verwiesen werde, wovon man voraussetzt, daß er es begehre, und

dieses Begehren muß man ihm, dem Thäter selbst, überlassen,

ob er noch andere Hülfsquellen außer seinem selbst erworbenen

Vermögen vorhersehe, oder ob er gar nicht hoffe alt zu werden,

oder sich denkt im Falle der |20.35| Noth dereinst schlecht

behelfen zu können. Die Vernunft, aus der allein alle Regel,

#38# die Nothwendigkeit enthalten soll, entspringen kann, legt

in diese ihre Vorschrift zwar auch Nothwendigkeit (denn ohne das

wäre sie kein Imperativ), aber diese ist nur subjectiv bedingt,

und man kann sie nicht in allen Subjecten in gleichem Grade

voraussetzen. Zu ihrer Gesetzgebung aber wird erfordert, daß

sie blos =sich selbst= |20.40| vorauszusetzen bedürfe, weil die

Regel nur alsdann objectiv und allgemein gültig ist, wenn sie

ohne zufällige, subjective Bedingungen gilt, die ein vernünftig

Wesen von dem andern unterscheiden. Nun sagt jemanden, er solle

niemals lügenhaft versprechen, so ist dies eine Regel, die blos

seinen Willen betrifft; die Absichten, die der Mensch haben mag,

mögen durch denselben erreicht werden können, |21.5| oder nicht;

das bloße Wollen ist das, was durch jene Regel völlig _a priori_

bestimmt werden soll. Findet sich nun, daß diese Regel praktisch

richtig sei, so ist sie ein Gesetz, weil sie ein kategorischer

Imperativ ist. Also beziehen sich praktische Gesetze allein

auf den Willen, unangesehen dessen, was durch die Causalität

desselben ausgerichtet wird, und man kann von der letztern (als

zur Sinnenwelt gehörig) |21.10| abstrahiren um sie rein zu haben.

§2.

Lehrsatz I.

Alle praktische Principien, die ein =Object= (Materie) des

Begehrungsvermögens als Bestimmungsgrund des Willens voraussetzen,

sind insgesammt |21.15| empirisch und können keine praktische Gesetze

abgeben.

Ich verstehe unter der Materie des Begehrungsvermögens einen

Gegenstand, dessen Wirklichkeit begehrt wird. Wenn die Begierde nach

diesem Gegenstande nun vor der praktischen Regel vorhergeht und die

Bedingung #39# ist, sie sich zum Princip zu machen, so sage ich

(=erstlich=): dieses Princip |21.20| ist alsdann jederzeit empirisch.

Denn der Bestimmungsgrund der Willkür ist alsdann die Vorstellung

eines Objects und dasjenige Verhältniß derselben zum Subject, wodurch

das Begehrungsvermögen zur Wirklichmachung desselben bestimmt wird.

Ein solches Verhältniß aber zum Subject heißt die =Lust= an der

Wirklichkeit eines Gegenstandes. Also müßte diese als |21.25| Bedingung

der Möglichkeit der Bestimmung der Willkür vorausgesetzt werden. Es

kann aber von keiner Vorstellung irgend eines Gegenstandes, welche sie

auch sei, _a priori_ erkannt werden, ob sie mit =Lust= oder =Unlust=

verbunden, oder =indifferent= sein werde. Also muß in solchem Falle

der Bestimmungsgrund der Willkür jederzeit empirisch sein, mithin auch

das |21.30| praktische materiale Princip, welches ihn als Bedingung

voraussetzte.

Da nun (=zweitens=) ein Princip, das sich nur auf die subjective

Bedingung der Empfänglichkeit einer Lust oder Unlust (die jederzeit nur

empirisch erkannt und nicht für alle vernünftige Wesen in gleicher Art

gültig sein kann) gründet, zwar wohl für das Subject, das sie besitzt,

zu |21.35| ihrer =Maxime=, aber auch für diese selbst (weil es ihm an

objectiver Nothwendigkeit, die _a priori_ erkannt werden muß, mangelt)

nicht zum =Gesetze= dienen kann, so kann ein solches Princip niemals

ein praktisches #40# Gesetz abgeben.

§ 3.

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der praktischen Vernunft. · 第 19 / 44 题