Der $Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe in Berlin$
hat im Juni 1899 einen Streit mit seinen Arbeitern ausgefochten,
der weitgehendes Interesse erregt hat. Da die von dem Zentralverein
der Maurer geforderte Erhöhung des Stundenlohnes von 60 auf 65 Pf.
auf einigen Bauten bewilligt, auf anderen aber abgelehnt wurde, so
wurde auf den letzteren die Arbeit niedergelegt. Der Arbeitgeberbund
beantwortete dies mit einer allgemeinen Aussperrung der Maurer, was zur
Folge hatte, daß diese den allgemeinen Ausstand erklärten, dem sich
auch die lokalorganisierten Maurer und die im Verein »Arbeiterschutz«
befindlichen anschlossen. Der Arbeitgeberbund beabsichtigte nun, die
Aussperrung auf ganz Deutschland auszudehnen, und berief auf den 19.
Juni 1899 eine Konferenz deutscher Baugewerksmeister nach Berlin,
auf dem die auswärtigen Vertreter im allgemeinen sich mit dem Plane
einverstanden erklärten; ein auf den 27. Juni berufener Kongreß
sollte über die weiteren Maßregeln beschließen. Zugleich richtete
man an die Lieferanten von Baumaterial die Aufforderung, während des
Streites Baumaterialien an diejenigen Unternehmer, die weiter arbeiten
ließen, nicht zu liefern. Es ist das große Verdienst des Berliner
Gewerbegerichtes, daß es bei dieser Sachlage eingriff und ohne die
Aufforderung der streitenden Teile abzuwarten, die Vermittelung in
die Hand nahm. In der That ist in einer Versammlung, die am 24.
Juni stattfand, und an der außer den Vertretern der Berliner Maurer
auch der Vorsitzende des Zentralvereins der Maurer Deutschlands,
sowie der Vertreter der Berliner Gewerkschaftskommission teilnahm,
eine völlige Einigung erreicht, die nicht nur den augenblicklichen
Streitpunkt dahin erledigt, daß die Einführung des Lohnes von 65 Pf.
stufenweise bis zum 1. Oktober 1900 erfolgt, sondern die Schaffung
einer $Tarifgemeinschaft$ bedeutet und deshalb von ganz besonderer
Tragweite ist. Es wird nämlich eine Kommission aus je 9 Vertretern
der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen gebildet, der
die Regelung der Arbeitszeit, der Pausen, der Lohnverhältnisse,
die Einrichtung der Werkstätten u. dgl., sowie die Schlichtung
von Streitigkeiten zwischen beiden Parteien obliegt. Gegen die
Entscheidung der Kommission kann innerhalb 3 Tagen die Entscheidung
des Gewerbegerichtes als Einigungsamtes angerufen werden. Bis zum
endgültigen Spruche der Kommission oder des Einigungsamtes dürfen
Bausperren unter keiner Bedingung verhängt werden; nach der endgültigen
Entscheidung sind sie nur insoweit zulässig, als derselben nicht
Folge geleistet wird. Alljährlich im Herbst tritt die bezeichnete
Kommission zusammen, um für die nächste Bauperiode die Arbeits-
und Lohnverhältnisse festzusetzen; ihrer Entscheidung haben sich
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterwerfen. Unter den 9 Vertretern
der Arbeiter soll sich je ein Mitglied des Zentralverbandes, der
Lokalorganisation und der Gewerkschaftskommission befinden.
[352] Anschluß an S. 568.
Diese Verständigung ist nach ihrer Billigung seitens beider Teile
in Kraft getreten; die wesentliche Bedeutung derselben liegt darin,
daß beide Teile ihre gegenseitigen Organisationen als berechtigt zur
Erledigung örtlicher Streitigkeiten anerkannt haben.
Das gute Beispiel der Maurer hat zur Folge gehabt, daß auch seitens
der Zimmerer und der Bauhülfsarbeiter Schritte eingeleitet sind, um
ähnliche Einrichtungen zu schaffen.
Hat bei den mitgeteilten Verhandlungen der Arbeitgeberbund ein
anerkennenswertes Entgegenkommen bewiesen, so ist derselbe doch
durchaus nicht gewillt, die auf die Erweiterung der Machtsphäre der
Unternehmer gerichteten Bestrebungen fallen zu lassen, vielmehr hat
er in einer Vorstandssitzung vom 5. August 1899 beschlossen, an den
Bundesrat, die Ministerien der Bundesstaaten und an die Konservativen
und die Zentrumsfraktion des Reichstages Proteste gegen die Errichtung
paritätischer Arbeitsnachweise zu richten, letztere vielmehr
ausschließlich für die Arbeitgeber zu beanspruchen; ebenso erklärte man
sich für die Zuchthausvorlage.