XVI[352].

Der $Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe in Berlin$

hat im Juni 1899 einen Streit mit seinen Arbeitern ausgefochten,

der weitgehendes Interesse erregt hat. Da die von dem Zentralverein

der Maurer geforderte Erhöhung des Stundenlohnes von 60 auf 65 Pf.

auf einigen Bauten bewilligt, auf anderen aber abgelehnt wurde, so

wurde auf den letzteren die Arbeit niedergelegt. Der Arbeitgeberbund

beantwortete dies mit einer allgemeinen Aussperrung der Maurer, was zur

Folge hatte, daß diese den allgemeinen Ausstand erklärten, dem sich

auch die lokalorganisierten Maurer und die im Verein »Arbeiterschutz«

befindlichen anschlossen. Der Arbeitgeberbund beabsichtigte nun, die

Aussperrung auf ganz Deutschland auszudehnen, und berief auf den 19.

Juni 1899 eine Konferenz deutscher Baugewerksmeister nach Berlin,

auf dem die auswärtigen Vertreter im allgemeinen sich mit dem Plane

einverstanden erklärten; ein auf den 27. Juni berufener Kongreß

sollte über die weiteren Maßregeln beschließen. Zugleich richtete

man an die Lieferanten von Baumaterial die Aufforderung, während des

Streites Baumaterialien an diejenigen Unternehmer, die weiter arbeiten

ließen, nicht zu liefern. Es ist das große Verdienst des Berliner

Gewerbegerichtes, daß es bei dieser Sachlage eingriff und ohne die

Aufforderung der streitenden Teile abzuwarten, die Vermittelung in

die Hand nahm. In der That ist in einer Versammlung, die am 24.

Juni stattfand, und an der außer den Vertretern der Berliner Maurer

auch der Vorsitzende des Zentralvereins der Maurer Deutschlands,

sowie der Vertreter der Berliner Gewerkschaftskommission teilnahm,

eine völlige Einigung erreicht, die nicht nur den augenblicklichen

Streitpunkt dahin erledigt, daß die Einführung des Lohnes von 65 Pf.

stufenweise bis zum 1. Oktober 1900 erfolgt, sondern die Schaffung

einer $Tarifgemeinschaft$ bedeutet und deshalb von ganz besonderer

Tragweite ist. Es wird nämlich eine Kommission aus je 9 Vertretern

der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen gebildet, der

die Regelung der Arbeitszeit, der Pausen, der Lohnverhältnisse,

die Einrichtung der Werkstätten u. dgl., sowie die Schlichtung

von Streitigkeiten zwischen beiden Parteien obliegt. Gegen die

Entscheidung der Kommission kann innerhalb 3 Tagen die Entscheidung

des Gewerbegerichtes als Einigungsamtes angerufen werden. Bis zum

endgültigen Spruche der Kommission oder des Einigungsamtes dürfen

Bausperren unter keiner Bedingung verhängt werden; nach der endgültigen

Entscheidung sind sie nur insoweit zulässig, als derselben nicht

Folge geleistet wird. Alljährlich im Herbst tritt die bezeichnete

Kommission zusammen, um für die nächste Bauperiode die Arbeits-

und Lohnverhältnisse festzusetzen; ihrer Entscheidung haben sich

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterwerfen. Unter den 9 Vertretern

der Arbeiter soll sich je ein Mitglied des Zentralverbandes, der

Lokalorganisation und der Gewerkschaftskommission befinden.

[352] Anschluß an S. 568.

Diese Verständigung ist nach ihrer Billigung seitens beider Teile

in Kraft getreten; die wesentliche Bedeutung derselben liegt darin,

daß beide Teile ihre gegenseitigen Organisationen als berechtigt zur

Erledigung örtlicher Streitigkeiten anerkannt haben.

Das gute Beispiel der Maurer hat zur Folge gehabt, daß auch seitens

der Zimmerer und der Bauhülfsarbeiter Schritte eingeleitet sind, um

ähnliche Einrichtungen zu schaffen.

Hat bei den mitgeteilten Verhandlungen der Arbeitgeberbund ein

anerkennenswertes Entgegenkommen bewiesen, so ist derselbe doch

durchaus nicht gewillt, die auf die Erweiterung der Machtsphäre der

Unternehmer gerichteten Bestrebungen fallen zu lassen, vielmehr hat

er in einer Vorstandssitzung vom 5. August 1899 beschlossen, an den

Bundesrat, die Ministerien der Bundesstaaten und an die Konservativen

und die Zentrumsfraktion des Reichstages Proteste gegen die Errichtung

paritätischer Arbeitsnachweise zu richten, letztere vielmehr

ausschließlich für die Arbeitgeber zu beanspruchen; ebenso erklärte man

sich für die Zuchthausvorlage.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 318 / 323 题