5. Beihülfe bei Einrichtungen zum Wohle der Arbeiter.

Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich jedes Mitglied, keine

Person in Arbeit oder Dienst zu nehmen bezw. zu behalten, nachdem ihm

bekannt geworden ist, daß dieselbe bei einem anderen Mitgliede des

Verbandes ohne ordnungsmäßige Entlassung die Arbeit aufgegeben hat und

von diesem zurückverlangt wird. Zuwiderhandelnde haben das Zehnfache

ihres Jahresbeitrages bis zur Höchstsumme von 300 Mk. als Strafe an die

Verbandskasse zu zahlen. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 1 Mk. für

je 100 Morgen Land.

Der Verband hat in der That auch arbeiterfreundliche Maßregeln

unterstützt, insbesondere ist er für gesunde und befriedigende

Arbeiterwohnungen, für Ueberlassung von Land an die Arbeiter und für

humane Behandlung derselben eingetreten. Immerhin liegt der Schwerpunkt

in der Vertretung der Interessen der Besitzer, wie dies insbesondere

in dem von dem früheren Verbandsanwalt Dr. $Suchsland$ im Auftrage

des Verbandes ausgearbeiteten und von dem Verbande mit Nachdruck

vertretenen »Gesetzentwurfe betr. die Regelung der landwirtschaftlichen

Arbeiterverhältnisse« hervorgetreten ist, in welchem nicht allein

allgemeine Einführung von Arbeitsbüchern, sowie An- und Abmeldepflicht

der Arbeiter vorgeschrieben, sondern auch für Vertragsbruch Geld-

und Gefängnisstrafen bis zu einem Jahre angedroht waren[266]. Die

wichtigste Einrichtung des Verbandes ist der Arbeitsnachweis, für den

ein besonderes Bureau wie eine Reihe von Nebenstellen besteht. Daneben

wird von dem Verbandsanwalte Rechtsrat erteilt. Ein eigenes Organ, die

»Mitteilungen«, erschien bis Ende 1895 sechsmal jährlich.

[266] Eine eingehende Darstellung und Kritik des Entwurfes habe ich in

der Zeitschrift »Das Land« (Herausgeber H. $Sohnrey$) Nr. 7, 8

u. 9 von 1895 gegeben.

Der Verband hat die von ihm erhoffte Bedeutung nicht erlangt,

da die landwirtschaftlichen Besitzer ihm nicht in ausreichender

Anzahl beitraten. So zählte er Ende 1895 nur 2714 Mitglieder mit

1418716 Morgen Land, während es allein in der Provinz Sachsen 70000

landwirtschaftliche Besitzer giebt. Unter diesen Umständen war

es selbstverständlich, daß der Verband nicht selbständig weiter

bestehen konnte, nachdem in Preußen das Gesetz über Errichtung von

Landwirtschaftskammern in Kraft getreten war, durch welches diesen

Kammern ganz ähnliche Aufgaben zugewiesen werden, wie sie der Verband

verfolgte. Der letztere hat deshalb in seiner Generalversammlung

vom 23. November 1895 beschlossen, sich mit dem von der

Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachsen geschaffenen »Ausschusse

für Arbeiterwesen« zu verschmelzen. Dieser hat die Statuten des

Verbandes fast wörtlich übernommen und führt dessen Thätigkeit weiter;

lediglich der Arbeitsnachweis ist eine Einrichtung, zu welcher der

Beitritt frei steht und zu der deshalb auch besondere Beiträge gezahlt

werden. Auch den nicht in der Provinz Sachsen wohnenden Landwirten ist

die Mitgliedschaft ermöglicht.

Auch für die Provinz Schlesien[267] wurde 1892 ein ähnlicher Verein ins

Leben gerufen, der aber schon 1893 seine Thätigkeit wieder einstellte,

und zwar teils aus dem Grunde, weil ein Arbeitermangel wenig fühlbar

war, teils deshalb, weil man erwartete, daß der »Bund der Landwirte«

auch hinsichtlich der Verbesserung der ländlichen Arbeiterverhältnisse

eingreifen werde.

[267] Die nachfolgenden Angaben verdanke ich Herrn Oekonomierat

Dr. $Kutzleb$ in Breslau.

Die Landwirtschaftskammer für die Provinz Schlesien hat 1898 einen

Arbeitsnachweis für landwirtschaftliches Personal eingerichtet, der

sich durchaus dem sächsischen Vorbilde anlehnt.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 276 / 323 题