Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich jedes Mitglied, keine
Person in Arbeit oder Dienst zu nehmen bezw. zu behalten, nachdem ihm
bekannt geworden ist, daß dieselbe bei einem anderen Mitgliede des
Verbandes ohne ordnungsmäßige Entlassung die Arbeit aufgegeben hat und
von diesem zurückverlangt wird. Zuwiderhandelnde haben das Zehnfache
ihres Jahresbeitrages bis zur Höchstsumme von 300 Mk. als Strafe an die
Verbandskasse zu zahlen. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 1 Mk. für
je 100 Morgen Land.
Der Verband hat in der That auch arbeiterfreundliche Maßregeln
unterstützt, insbesondere ist er für gesunde und befriedigende
Arbeiterwohnungen, für Ueberlassung von Land an die Arbeiter und für
humane Behandlung derselben eingetreten. Immerhin liegt der Schwerpunkt
in der Vertretung der Interessen der Besitzer, wie dies insbesondere
in dem von dem früheren Verbandsanwalt Dr. $Suchsland$ im Auftrage
des Verbandes ausgearbeiteten und von dem Verbande mit Nachdruck
vertretenen »Gesetzentwurfe betr. die Regelung der landwirtschaftlichen
Arbeiterverhältnisse« hervorgetreten ist, in welchem nicht allein
allgemeine Einführung von Arbeitsbüchern, sowie An- und Abmeldepflicht
der Arbeiter vorgeschrieben, sondern auch für Vertragsbruch Geld-
und Gefängnisstrafen bis zu einem Jahre angedroht waren[266]. Die
wichtigste Einrichtung des Verbandes ist der Arbeitsnachweis, für den
ein besonderes Bureau wie eine Reihe von Nebenstellen besteht. Daneben
wird von dem Verbandsanwalte Rechtsrat erteilt. Ein eigenes Organ, die
»Mitteilungen«, erschien bis Ende 1895 sechsmal jährlich.
[266] Eine eingehende Darstellung und Kritik des Entwurfes habe ich in
der Zeitschrift »Das Land« (Herausgeber H. $Sohnrey$) Nr. 7, 8
u. 9 von 1895 gegeben.
Der Verband hat die von ihm erhoffte Bedeutung nicht erlangt,
da die landwirtschaftlichen Besitzer ihm nicht in ausreichender
Anzahl beitraten. So zählte er Ende 1895 nur 2714 Mitglieder mit
1418716 Morgen Land, während es allein in der Provinz Sachsen 70000
landwirtschaftliche Besitzer giebt. Unter diesen Umständen war
es selbstverständlich, daß der Verband nicht selbständig weiter
bestehen konnte, nachdem in Preußen das Gesetz über Errichtung von
Landwirtschaftskammern in Kraft getreten war, durch welches diesen
Kammern ganz ähnliche Aufgaben zugewiesen werden, wie sie der Verband
verfolgte. Der letztere hat deshalb in seiner Generalversammlung
vom 23. November 1895 beschlossen, sich mit dem von der
Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachsen geschaffenen »Ausschusse
für Arbeiterwesen« zu verschmelzen. Dieser hat die Statuten des
Verbandes fast wörtlich übernommen und führt dessen Thätigkeit weiter;
lediglich der Arbeitsnachweis ist eine Einrichtung, zu welcher der
Beitritt frei steht und zu der deshalb auch besondere Beiträge gezahlt
werden. Auch den nicht in der Provinz Sachsen wohnenden Landwirten ist
die Mitgliedschaft ermöglicht.
Auch für die Provinz Schlesien[267] wurde 1892 ein ähnlicher Verein ins
Leben gerufen, der aber schon 1893 seine Thätigkeit wieder einstellte,
und zwar teils aus dem Grunde, weil ein Arbeitermangel wenig fühlbar
war, teils deshalb, weil man erwartete, daß der »Bund der Landwirte«
auch hinsichtlich der Verbesserung der ländlichen Arbeiterverhältnisse
eingreifen werde.
[267] Die nachfolgenden Angaben verdanke ich Herrn Oekonomierat
Dr. $Kutzleb$ in Breslau.
Die Landwirtschaftskammer für die Provinz Schlesien hat 1898 einen
Arbeitsnachweis für landwirtschaftliches Personal eingerichtet, der
sich durchaus dem sächsischen Vorbilde anlehnt.