Neben einem Eintrittsgelde von 10 Mk. hat jedes Mitglied die von
dem Verbandstage festzusetzenden ordentlichen und außerordentlichen
Beiträge zu zahlen und sich allen Beschlüssen zu unterwerfen. Besondere
Einrichtungen für Behandlung von Streikfällen sind im Statute nicht
getroffen. Der Verband will nicht bloß solche regeln, sondern auch
sonst auf gemeinsame Ordnung der Arbeitsverhältnisse hinwirken; er
hat bereits eine gemeinsame Arbeitsordnung für alle ihm beigetretenen
Geschäfte ins Leben gerufen.