1. Förderung der Fachbildung durch:

a) Unterrichte, Vorträge, Ausstellungen u. s. w.;

b) Beschaffung einer Fachbibliothek;

c) Besprechungen, Vermittelung von entsprechenden Arbeitsstellen.

2. Gründliche Unterweisung bezüglich der bestehenden sozialen

Gesetze und Veranstaltungen; praktische Anleitung zu

zweckmäßiger Mitwirkung bei Ausführung bezw. Verwaltung

derselben.

3. Besprechungen und Erhebungen bezüglich der bestehenden

Arbeiterverhältnisse, Klarlegung der Mißstände und der

Wege zur Abhülfe; Mitteilung und Anregung entsprechender

Verbesserungen und Einrichtungen bei den berufenen Instanzen.

Diese Anregungen werden in der Regel und zunächst von den

einzelnen Mitgliedern an zuständiger Stelle (beim einzelnen

Arbeitgeber in bescheidener, vertrauensvoller, bestimmter

Aussprache, im Arbeiterausschuß, im Vorstande der Krankenkasse,

im Gewerbegerichte u. s. w. angebracht, während in anderen

Fällen schriftliche oder mündliche Vorstellungen von Seiten der

Fachabteilung als solcher sich empfehlen. Diese können gerichtet

werden:

a) an die Vorstände der Krankenkassen, der

Unfallversicherungsgenossenschaften u. s. w.;

b) an die Handelskammer oder Arbeitgeber- und gemeinnützige

Verbände (Aktien-Baugesellschaften, Vereine für

Haushaltungsschulen, Ferienkolonieen, für Wöchnerinnenfürsorge,

Volkskaffeehäufer, Badeanstalten u. s. w.;

c) an das Gewerbegericht, welches nicht nur in Lohn- &c.

Streitigkeiten entscheidet, sondern auch berufen ist,

Vorschläge und Anregungen den Behörden und gesetzgebenden

Faktoren zu unterbreiten;

d) an die Gewerbe-Aufsichtsbeamten (Fabrikinspektoren);

e) an die Gemeindebehörden (z. B. betr. ortsstatutarische

Regelung der Lohnzahlung (§ 119a der Gewerbeordnung) oder die

Ortspolizeibehörde (z. B. Verpflichtung zur Einrichtung von

Wasch- und Umkleideräumen, von Eßsälen in Fabriken u. s. w.

(§ 120d der Gewerbeordnung). Endlich kann in gegebenen Fällen

auch

f) an die öffentliche Meinung appelliert werden durch ruhige,

wohl überlegte, maßvolle Darstellung der Mißstände und

praktische, wohlbegründete Vorschläge zur Abhülfe in

Zeitungen und Vorträgen. Gewiß kann und soll auch das letzte

Mittel zur Erreichung berechtigter Wünsche und Forderungen

-- der Streik -- den Arbeitern nicht beschränkt werden,

aber schon die lokale und konfessionelle Beschränkung der

Organisation wird die selbständige Aufnahme und Durchführung

eines solchen kaum möglich erscheinen lassen. Jedenfalls wird

der (geistliche) Präses und Vorstand des Vereins mit Erfolg

dahin wirken, daß

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 166 / 323 题