a) Unterrichte, Vorträge, Ausstellungen u. s. w.;
b) Beschaffung einer Fachbibliothek;
c) Besprechungen, Vermittelung von entsprechenden Arbeitsstellen.
2. Gründliche Unterweisung bezüglich der bestehenden sozialen
Gesetze und Veranstaltungen; praktische Anleitung zu
zweckmäßiger Mitwirkung bei Ausführung bezw. Verwaltung
derselben.
3. Besprechungen und Erhebungen bezüglich der bestehenden
Arbeiterverhältnisse, Klarlegung der Mißstände und der
Wege zur Abhülfe; Mitteilung und Anregung entsprechender
Verbesserungen und Einrichtungen bei den berufenen Instanzen.
Diese Anregungen werden in der Regel und zunächst von den
einzelnen Mitgliedern an zuständiger Stelle (beim einzelnen
Arbeitgeber in bescheidener, vertrauensvoller, bestimmter
Aussprache, im Arbeiterausschuß, im Vorstande der Krankenkasse,
im Gewerbegerichte u. s. w. angebracht, während in anderen
Fällen schriftliche oder mündliche Vorstellungen von Seiten der
Fachabteilung als solcher sich empfehlen. Diese können gerichtet
werden:
a) an die Vorstände der Krankenkassen, der
Unfallversicherungsgenossenschaften u. s. w.;
b) an die Handelskammer oder Arbeitgeber- und gemeinnützige
Verbände (Aktien-Baugesellschaften, Vereine für
Haushaltungsschulen, Ferienkolonieen, für Wöchnerinnenfürsorge,
Volkskaffeehäufer, Badeanstalten u. s. w.;
c) an das Gewerbegericht, welches nicht nur in Lohn- &c.
Streitigkeiten entscheidet, sondern auch berufen ist,
Vorschläge und Anregungen den Behörden und gesetzgebenden
Faktoren zu unterbreiten;
d) an die Gewerbe-Aufsichtsbeamten (Fabrikinspektoren);
e) an die Gemeindebehörden (z. B. betr. ortsstatutarische
Regelung der Lohnzahlung (§ 119a der Gewerbeordnung) oder die
Ortspolizeibehörde (z. B. Verpflichtung zur Einrichtung von
Wasch- und Umkleideräumen, von Eßsälen in Fabriken u. s. w.
(§ 120d der Gewerbeordnung). Endlich kann in gegebenen Fällen
auch
f) an die öffentliche Meinung appelliert werden durch ruhige,
wohl überlegte, maßvolle Darstellung der Mißstände und
praktische, wohlbegründete Vorschläge zur Abhülfe in
Zeitungen und Vorträgen. Gewiß kann und soll auch das letzte
Mittel zur Erreichung berechtigter Wünsche und Forderungen
-- der Streik -- den Arbeitern nicht beschränkt werden,
aber schon die lokale und konfessionelle Beschränkung der
Organisation wird die selbständige Aufnahme und Durchführung
eines solchen kaum möglich erscheinen lassen. Jedenfalls wird
der (geistliche) Präses und Vorstand des Vereins mit Erfolg
dahin wirken, daß