a) $Allgemeines$.
Die staatlichen Beamten befinden sich gegenüber ihrem Arbeitgeber, dem
Staate, in einer wesentlich anderen Stellung, als die im Dienste von
Privaten stehenden Beamten und Arbeiter. Insbesondere liegt dies daran,
daß der Staat eben nicht nur Arbeitgeber und Unternehmer, sondern
zugleich die Zusammenfassung der Gesamtheit ist. Freilich sollte man
zwischen den aus beiden Eigenschaften sich ergebenden Befugnissen, den
privatrechtlichen des Arbeitgebers und den öffentlich rechtlichen des
Staates, streng unterscheiden. Aber das ist aus dem Grunde unmöglich,
weil die Beamten vielfach Hoheitsrechte des Staates zur Geltung zu
bringen haben und in dieser Eigenschaft eine Stellung einnehmen, die
nur nach staatsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, während
in anderen Fällen die Thätigkeit keine grundsätzlich andere ist, als
bei Privatangestellten.
Nun ist freilich durch diese Sonderstellung der staatlichen
Beamten an sich kein Umstand gegeben, der ihre Zusammenfassung zu
Berufsvereinen hinderte, denn diese verfolgen nach ihrem Begriffe kein
anderes Ziel, als die Vertretung der gemeinsamen Interessen aller
Berufsangehörigen, und solche sind vorhanden, mag das Wirkungsgebiet
dem öffentlichen oder dem Privatrechte angehören. Aber trotzdem
wäre es nicht unerklärlich, wenn das Bedürfnis zur Bildung von
Berufsvereinen unter den staatlichen Beamten entweder gar nicht oder
in geringerem Grade hervorträte, denn die Behörde, der gegenüber sie
die Interessen der Mitglieder zu vertreten haben, steht diesen anders
gegenüber als der Privatunternehmer seinen Beamten und Arbeitern.
Läßt sich in letzterem Falle ein gewisser Gegensatz der Interessen
nicht bestreiten, und mag man ihn auch hinsichtlich der verschiedenen
Beamtenklassen gegeneinander und deshalb die Berechtigung eines sog.
Ressortpartikularismus zugeben, so sollte doch bei verständiger
Auffassung ein Gegensatz zwischen den Interessen der Beamten und denen
ihrer Vorgesetzten nicht bestehen. Aber ein solcher Gedankengang
hat nicht mit der psychologischen Thatsache des »Willens zur Macht«
gerechnet, der es mit sich bringt, daß der Durchschnittsmensch, wenn
er in die Lage kommt, einen Untergebenen zu haben, eine Befriedigung
darin findet, dieses Unterordnungsverhältnis in der Weise zum Ausdruck
zu bringen, daß er ihn seine Gewalt fühlen läßt und selbst berechtigte
Wünsche nicht erfüllt, um zu beweisen, daß eben er derjenige ist, dem
die Entscheidung zusteht.
Aus dem Gesagten ergiebt sich ein doppeltes: $einerseits$, daß
auch unter den staatlichen Beamten die Bildung von Berufsvereinen
zum Schutze der gemeinsamen Interessen, also kurz gesagt von
Gewerkvereinen, eine Notwendigkeit ist, die je nach der in den
Kreisen der obersten Leitung herrschenden Richtung mehr oder weniger
scharf hervortritt; $andererseits$ aber auch, daß gerade da, wo die
Notwendigkeit am stärksten ist, diese Bestrebungen bei den Oberbehörden
den entschiedensten Widerstand finden werden. Notwendigkeit und
Widerstand stehen, wie der Mathematiker sagt, im geraden Verhältnisse.
Es ist deshalb begreiflich, daß bis jetzt die Gewerkschaftsbewegung
in den Staatsbetrieben nur da hervorgetreten ist, wo die Leitung, am
sozialen Maßstabe gemessen, die schlechteste war, wo insbesondere
Bureaukratismus und Fiskalismus am stärksten sich geltend machte.
Nun ist aber, wie schon bemerkt, in Staatsbetrieben die Bildung
solcher Vereine schwierig, da die Behörde, gegen deren Willen sie
ins Leben gerufen werden, den Beamten mit ganz anderen Machtmitteln
gegenübersteht, als sie der Privatunternehmer gegen seine Angestellten
besitzt. Und zwar aus einem doppelten Grunde. Einerseits macht sich bei
den meisten Staatsbetrieben die Monopolstellung des Staates geltend,
d. h. ein anderer ähnlicher Betrieb, in dem der entlassene Beamte
Arbeit finden könnte, ist nicht vorhanden. Andererseits verfügt die
Behörde nicht nur über die privaten Machtmittel des Arbeitgebers,
sondern zugleich über die öffentlich-rechtlichen des Staates. Wird
durch diese Umstände die Lage der Beamten erschwert, so kommt ihnen
dagegen allerdings als ein gewisser Ausgleich zu statten, daß die
Handlungsweise der staatlichen Behörden in höherem Maße, als die der
Privatunternehmer, der öffentlichen Kritik untersteht und es deshalb
leichter ist, durch die Macht politischer Faktoren einen Einfluß
geltend zu machen. --
Die oben bezeichnete Voraussetzung für die Notwendigkeit
von Berufsvereinen trifft in erster Linie zu für die
$Reichs-Postverwaltung$. Hat zwar $von Stephan$ sich zweifellos um
das Postwesen außerordentliche Verdienste erworben, so hatte doch
nicht allein in seinen letzteren Jahren die frühere Elastizität des
Geistes einer bureaukratischen Verknöcherung Platz gemacht, sondern
selbst in seinen besten Jahren hat in der Fürsorge für seine Beamten
nicht der Schwerpunkt seiner Thätigkeit gelegen. Es ist deshalb ebenso
verständlich, daß diese den Versuch unternahmen, ihre Interessen durch
Berufsvereine zu schützen, als daß diese den heftigsten Zorn des Chefs
erregten und daß ihre Mitglieder in jeder Weise gemaßregelt wurden. Daß
diese Verfolgungen nicht im stande waren, die Vereine zu vernichten,
ist ein ehrenvolles Zeichen karakterfester Gesinnung.
Der jetzige Staatssekretär des Reichspostamtes v. $Podbielsky$ zeigte
im Anfange seiner Amtsthätigkeit einen wesentlich freieren Blick, als
sein Vorgänger und schien insbesondere hinsichtlich der Organisation
der Postbeamten eine vorurteilslose Auffassung zu verfolgen. Aber die
Luft des Bureaus und der Staub der Akten übt einen Einfluß, dem selbst
die besten Nerven nicht standhalten, und so scheint auch unter dem
neuen Regimente die Furcht, daß durch eine Organisation der Beamten die
Disziplin untergraben werde, das Uebergewicht erlangt zu haben.
Es giebt naturgemäß unter den Postbeamten eine Reihe von $Abstufungen$
und Klassen, zwischen denen sogar zum Teil eine gewisse Rivalität
besteht. Uns interessiert nur folgende Abstufung: