6. Die Postbeamten.

a) $Allgemeines$.

Die staatlichen Beamten befinden sich gegenüber ihrem Arbeitgeber, dem

Staate, in einer wesentlich anderen Stellung, als die im Dienste von

Privaten stehenden Beamten und Arbeiter. Insbesondere liegt dies daran,

daß der Staat eben nicht nur Arbeitgeber und Unternehmer, sondern

zugleich die Zusammenfassung der Gesamtheit ist. Freilich sollte man

zwischen den aus beiden Eigenschaften sich ergebenden Befugnissen, den

privatrechtlichen des Arbeitgebers und den öffentlich rechtlichen des

Staates, streng unterscheiden. Aber das ist aus dem Grunde unmöglich,

weil die Beamten vielfach Hoheitsrechte des Staates zur Geltung zu

bringen haben und in dieser Eigenschaft eine Stellung einnehmen, die

nur nach staatsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, während

in anderen Fällen die Thätigkeit keine grundsätzlich andere ist, als

bei Privatangestellten.

Nun ist freilich durch diese Sonderstellung der staatlichen

Beamten an sich kein Umstand gegeben, der ihre Zusammenfassung zu

Berufsvereinen hinderte, denn diese verfolgen nach ihrem Begriffe kein

anderes Ziel, als die Vertretung der gemeinsamen Interessen aller

Berufsangehörigen, und solche sind vorhanden, mag das Wirkungsgebiet

dem öffentlichen oder dem Privatrechte angehören. Aber trotzdem

wäre es nicht unerklärlich, wenn das Bedürfnis zur Bildung von

Berufsvereinen unter den staatlichen Beamten entweder gar nicht oder

in geringerem Grade hervorträte, denn die Behörde, der gegenüber sie

die Interessen der Mitglieder zu vertreten haben, steht diesen anders

gegenüber als der Privatunternehmer seinen Beamten und Arbeitern.

Läßt sich in letzterem Falle ein gewisser Gegensatz der Interessen

nicht bestreiten, und mag man ihn auch hinsichtlich der verschiedenen

Beamtenklassen gegeneinander und deshalb die Berechtigung eines sog.

Ressortpartikularismus zugeben, so sollte doch bei verständiger

Auffassung ein Gegensatz zwischen den Interessen der Beamten und denen

ihrer Vorgesetzten nicht bestehen. Aber ein solcher Gedankengang

hat nicht mit der psychologischen Thatsache des »Willens zur Macht«

gerechnet, der es mit sich bringt, daß der Durchschnittsmensch, wenn

er in die Lage kommt, einen Untergebenen zu haben, eine Befriedigung

darin findet, dieses Unterordnungsverhältnis in der Weise zum Ausdruck

zu bringen, daß er ihn seine Gewalt fühlen läßt und selbst berechtigte

Wünsche nicht erfüllt, um zu beweisen, daß eben er derjenige ist, dem

die Entscheidung zusteht.

Aus dem Gesagten ergiebt sich ein doppeltes: $einerseits$, daß

auch unter den staatlichen Beamten die Bildung von Berufsvereinen

zum Schutze der gemeinsamen Interessen, also kurz gesagt von

Gewerkvereinen, eine Notwendigkeit ist, die je nach der in den

Kreisen der obersten Leitung herrschenden Richtung mehr oder weniger

scharf hervortritt; $andererseits$ aber auch, daß gerade da, wo die

Notwendigkeit am stärksten ist, diese Bestrebungen bei den Oberbehörden

den entschiedensten Widerstand finden werden. Notwendigkeit und

Widerstand stehen, wie der Mathematiker sagt, im geraden Verhältnisse.

Es ist deshalb begreiflich, daß bis jetzt die Gewerkschaftsbewegung

in den Staatsbetrieben nur da hervorgetreten ist, wo die Leitung, am

sozialen Maßstabe gemessen, die schlechteste war, wo insbesondere

Bureaukratismus und Fiskalismus am stärksten sich geltend machte.

Nun ist aber, wie schon bemerkt, in Staatsbetrieben die Bildung

solcher Vereine schwierig, da die Behörde, gegen deren Willen sie

ins Leben gerufen werden, den Beamten mit ganz anderen Machtmitteln

gegenübersteht, als sie der Privatunternehmer gegen seine Angestellten

besitzt. Und zwar aus einem doppelten Grunde. Einerseits macht sich bei

den meisten Staatsbetrieben die Monopolstellung des Staates geltend,

d. h. ein anderer ähnlicher Betrieb, in dem der entlassene Beamte

Arbeit finden könnte, ist nicht vorhanden. Andererseits verfügt die

Behörde nicht nur über die privaten Machtmittel des Arbeitgebers,

sondern zugleich über die öffentlich-rechtlichen des Staates. Wird

durch diese Umstände die Lage der Beamten erschwert, so kommt ihnen

dagegen allerdings als ein gewisser Ausgleich zu statten, daß die

Handlungsweise der staatlichen Behörden in höherem Maße, als die der

Privatunternehmer, der öffentlichen Kritik untersteht und es deshalb

leichter ist, durch die Macht politischer Faktoren einen Einfluß

geltend zu machen. --

Die oben bezeichnete Voraussetzung für die Notwendigkeit

von Berufsvereinen trifft in erster Linie zu für die

$Reichs-Postverwaltung$. Hat zwar $von Stephan$ sich zweifellos um

das Postwesen außerordentliche Verdienste erworben, so hatte doch

nicht allein in seinen letzteren Jahren die frühere Elastizität des

Geistes einer bureaukratischen Verknöcherung Platz gemacht, sondern

selbst in seinen besten Jahren hat in der Fürsorge für seine Beamten

nicht der Schwerpunkt seiner Thätigkeit gelegen. Es ist deshalb ebenso

verständlich, daß diese den Versuch unternahmen, ihre Interessen durch

Berufsvereine zu schützen, als daß diese den heftigsten Zorn des Chefs

erregten und daß ihre Mitglieder in jeder Weise gemaßregelt wurden. Daß

diese Verfolgungen nicht im stande waren, die Vereine zu vernichten,

ist ein ehrenvolles Zeichen karakterfester Gesinnung.

Der jetzige Staatssekretär des Reichspostamtes v. $Podbielsky$ zeigte

im Anfange seiner Amtsthätigkeit einen wesentlich freieren Blick, als

sein Vorgänger und schien insbesondere hinsichtlich der Organisation

der Postbeamten eine vorurteilslose Auffassung zu verfolgen. Aber die

Luft des Bureaus und der Staub der Akten übt einen Einfluß, dem selbst

die besten Nerven nicht standhalten, und so scheint auch unter dem

neuen Regimente die Furcht, daß durch eine Organisation der Beamten die

Disziplin untergraben werde, das Uebergewicht erlangt zu haben.

Es giebt naturgemäß unter den Postbeamten eine Reihe von $Abstufungen$

und Klassen, zwischen denen sogar zum Teil eine gewisse Rivalität

besteht. Uns interessiert nur folgende Abstufung:

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 138 / 323 题