14. Allgemeine Arbeitervereine mit 477 Mitgliedern.

Dazu kommt noch der Uhrenarbeiterverband mit 3000 Mitgliedern.

Mit Rücksicht auf die zum Teil unvollständigen Antworten ist die

Gesamtmitgliederzahl auf 12700 zu veranschlagen.

Auf dem Kongresse in Solothurn (8. April 1898) wurde mitgeteilt, daß

der Bund 322 Sektionen mit rund 14000 zahlenden Mitgliedern umfasse,

was etwa 10 % der gesamten schweizerischen Arbeiterschaft entspreche.

Von 1887-1897 hatte der Bund 203267 Frs. verausgabt. Einnahmen

und Ausgaben belaufen sich jährlich auf etwa 20000 Frs., der

Vermögensbestand betrug am 31. Dezember 1897 12319 Frs. 31 Cts. Das

Organ des Bundes »Die Arbeiterstimme« hat eine Auflage von etwa 4000.

In noch höherem Grade, als in dem Gewerkschaftsbunde, hat die

sozialdemokratische Richtung allmählich das Uebergewicht erlangt in

dem »$Grütliverein$«. Wie oben gezeigt, stand der Verein anfangs auf

einem durchaus anderen Standpunkte, obgleich schon früh einzelne

Sektionen sich dem Einflusse der Sozialdemokratie zugänglich erwiesen.

Den Abschluß erreichte diese Bewegung auf dem am 8./9. Oktober 1892

in Olten abgehaltenen Delegiertentage. Nach dem hier gefaßten und

dann Ende Mai 1893 durch Urabstimmung mit 4952 gegen 623 Stimmen

angenommenen Beschlusse wurden die Statuten dahin geändert, daß sich

der Verein nicht mehr, wie bisher, auf die »Grundlage der freisinnigen

Demokratie«, sondern auf die »Grundlage der Sozialdemokratie«

stellen will. Demgemäß wurde die frühere Zweckbestimmung: »Förderung

des nationalen Bewußtseins« gestrichen und statt dessen betont,

daß der Verein auch mit zweckverwandten Vereinen des Auslandes in

freundschaftliche Verbindung treten will. Dieser Umschwung erregte

großes Aufsehen und hatte zur Folge, daß eine Anzahl Mitglieder ihren

Austritt erklärten. Freilich darf man die Bedeutung des Beschlusses

nicht überschätzen. Muß zunächst schon auffallen, daß von 15241

Mitgliedern nur 5675 sich an der Abstimmung beteiligten, wie denn auf

der Oltener Versammlung von den 352 Sektionen nur 78 vertreten waren,

so bewies die im November 1892 erfolgte Wahl des Redakteurs für das

Vereinsorgan, den »Grütlianer«, daß die eigentliche Sozialdemokratie

noch immer im Vereine sich in der Minderheit befand. Der von ihr

aufgestellte Kandidat, der Redakteur der »Arbeiterstimme«, R. $Seidel$,

erhielt nur 2858 Stimmen, während 5379 sich auf den Redakteur des

»Bieler Anzeigers«, H. $Mettier$, den Kandidaten der Grütlianer

Partei, vereinigten. Der Verein lehnte deshalb anfangs auch, trotz

seines Programms, die formelle Verbindung mit der Sozialdemokratie

durchaus ab. Aber schon aus den Abstimmungsziffern ergiebt sich,

daß die sozialdemokratischen Elemente innerhalb des Vereins weitaus

die energischeren waren, und so ist es denn begreiflich, daß diese

immer mehr die andern aus ihrem Einflusse und schließlich aus dem

Vereine verdrängten und dieser völlig zu einer sozialdemokratischen

Organisation wurde. Die Jahresberichte für 1895, 1896 und 1897 stehen

durchaus auf diesem Standpunkte, bezeichnen die sozialdemokratische

Partei und den Grütliverein als »die beiden sozialdemokratischen

Zentralverbände«, bekämpfen »die Geringschätzung, mit der einzelne

Gewerkschaften und Genossenschaften auf die politische Arbeiterbewegung

glauben herabschauen zu dürfen« und erwarten von einer »Ausbreitung

der sozialdemokratischen Ideen« das Heil der Zukunft. Die Frage, ob

die Bildung politisch neutraler oder ausdrücklich sozialdemokratischer

Gewerkschaften und Genossenschaften den Vorzug verdiene, wird

als eine solche der bloßen Zweckmäßigkeit bezeichnet. Allerdings

sind gewerkschaftliche und genossenschaftliche Organisationen

ein unentbehrliches Mittel im sozialen Emanzipationskampfe des

Proletariates, aber »eine gänzliche Befreiung aus den Fesseln des

Kapitalismus werden nur diejenigen dieser Bildungen finden, in denen

der sozialdemokratische Geist am lebendigsten und konsequentesten sich

äußert«.

Aus der öffentlichen Wirksamkeit des Vereins innerhalb der letzten

Jahre ist insbesondere hervorzuheben das Eintreten für eine Revision

des Fabrikgesetzes im Sinn einer Beschränkung der Nacht- und

Sonntagsarbeit, der Herabsetzung des gesetzlichen Maximalarbeitstages

von 11 auf 10 Stunden für Männer und 8 Stunden für Frauen, ferner die

Unterstützung des Tabakmonopols und der Schaffung einer eidgenössischen

Bundesbank mit alleinigem Banknotenrechte, die Agitation für ein

gemeinsames bürgerliches Recht und obligatorische Kranken- und

Unfallversicherung, sowie Vorbereitung der Arbeitslosenversicherung.

Während in allen diesen Punkten die Bewegung fruchtlos verlief, wurde

hinsichtlich des Eisenbahnrückkaufes durch den Bund ein Erfolg erzielt,

indem dieser bei der Volksabstimmung am 20. Februar 1898 mit großer

Mehrheit angenommen wurde. Daneben hat der Verein und seine Sektionen

sich nachdrücklich der Unterstützung der Lohnbewegung gewidmet

und eine Reihe von Streiks unterstützt. Der Verein besitzt eine

Unterstützungskasse sowie eine eigene Buchhandlung und Buchdruckerei.

Die offiziellen Blätter des Vereins sind »Der Grütlianer« und »_Le

Grutli_«; außerdem erhalten noch mehrere Blätter jährliche Zuschüsse.

Die Zahl der Mitglieder ist seit dem Jahre 1890, wo der Verein

den Gipfel der Blüte erreicht hatte, stetig zurückgegangen. Die

Mitgliederzahl betrug: am 1. Juli 1860: 2253; am 1. April 1872: 4217;

am 1. Oktober 1876: 7332; am 1. Oktober 1881: 6165; am 1. Oktober 1886:

11080; am 1. Oktober 1889: 15363; am 31. Dezember 1890: 16391; zu dem

gleichen Zeitpunkte 1891: 15241; 1892: 14140; 1893: 13289; 1894:

12976; 1895: 12439; 1896: 11286 und 1897: 10919.

Allerdings ist die Zahl der Sektionen, die Ende 1897 324 betrug,

nicht im gleichen Maße gesunken, da vielfach neue Sektionen gebildet

wurden; um so größer ist der Rückgang der Mitglieder in vielen der

bestehenden Sektionen. Der Bericht für 1897 giebt auch zu, daß neben

anderen Gründen für das Herabgehen des Vereins die Abschwenkung

zur Sozialdemokratie in Betracht komme, glaubt aber, daß dafür

die Einheitlichkeit des Vereins um so mehr gewachsen sei. Da die

sozialdemokratische Partei der Schweiz noch immer recht schwach ist,

so bedeutet der Grütliverein augenblicklich, wie auch die Berichte

betonen, die wichtigste Zusammenfassung der sozialdemokratischen

Elemente.

Dem Rückgange der Mitglieder entspricht der schwache Besuch der

Vereinstage, von denen der letzte, der am 2./3. Oktober 1897 in St.

Gallen abgehalten wurde, nur 78 Abgeordnete als Vertreter von 62

Sektionen aufwies. Das Verbandsvermögen betrug am 31. Dezember 1897

5765 Frs. Die neben dem Vereine bestehende Kranken- und Sterbekasse

hatte 4651 Mitglieder und ein Vermögen von 116011 Frs.

Der Verein hat übrigens trotz seines sozialdemokratischen Karakters in

den letzten Jahren versucht, mit den sozialreformerischen Elementen

anderer Parteien, insbesondere der bürgerlichen Demokratie, eine

Verbindung anzuknüpfen. Nicht allein haben sich im Nationalrate

die Abgeordneten dieser Richtungen zu einer gemeinsamen Gruppe

zusammengeschlossen, sondern es hat auch am 6. Juni 1897 in Luzern

eine Vertrauensmännerversammlung stattgefunden, auf der 91 Vertreter

aus 15 ganzen und 5 halben Kantonen zugegen waren und nach eingehenden

Vorträgen über wichtige Tagesfragen zur Beratung des weiteren

Vorgehens eine Kommission aus 9 Mitgliedern eingesetzt wurde, von

denen die sozialpolitische Gruppe 3 und die übrigen 3 Verbände,

nämlich Grütliverein, sozialdemokratische Partei und Gewerkschaftsbund

je 2 ernannten. Diese Kommission hat am 25. September 1897 in Olten

ihre erste Sitzung gehalten und verschiedene Beschlüsse gefaßt. Die

Fortsetzung dieser Beratungen ist beabsichtigt.

Der bereits erwähnte »$Schweizerische Typographenbund$« hatte

sich bis zu dem im Jahre 1889 zu Gunsten des Neunstundentages

ausgebrochenen großen Streik in ausgesprochenem Gegensatze zu der

Sozialdemokratie befunden und sich aus diesem Grunde auch von dem

Gewerkschaftsbunde fern gehalten. Dieser unglücklich verlaufene

Streik hat einen gewissen Umschwung der Anschauungen herbeigeführt,

indem ein Teil der Vereinsmitglieder für einen Anschluß an die

sozialdemokratische Partei eintritt. Trotzdem wurde ein entsprechender

Antrag auf der Generalversammlung in Burgdorf 1892 abgelehnt und

lediglich unter Freistellung des Beitrittes für die einzelnen

Mitglieder die Zahlung eines jährlichen Zuschusses von 200 Frs.

beschlossen. Dem Gewerkschaftsbunde ist der Typographenbund 1892

beigetreten, doch hat, wie oben mitgeteilt, das Verhältnis nur bis

Ende 1895 gedauert. Seitdem ist wegen des Wiedereintrittes mehrfach

innerhalb des Typographenbundes verhandelt, wobei sich die beiden

Vorschläge einer völligen Mitgliedschaft mit festen Beiträgen oder

eines bloßen Kartellverhältnisses gegenüberstanden. Bei der am 26.

März 1898 vorgenommenen Urabstimmung siegte die letztere, auch vom

Zentralvorstande vertretene Ansicht mit 660 gegen 651 Stimmen, doch ist

abzuwarten, ob der Gewerkschaftsbund auf dieses Angebot eingehen wird.

In der Schweiz besteht auch ein $Verein der Buchdruckereibesitzer$,

und das Verhältnis zwischen ihm und dem Gehülfenverbande ist ein

friedliches, obgleich es nicht so weit entwickelt ist, wie in

Deutschland, insbesondere besteht kein allgemeiner Tarif für die ganze

Schweiz, und die Vorschläge, ihn herbeizuführen, haben innerhalb des

Gehülfenverbandes bis jetzt noch nicht die Mehrheit gefunden. In den

letzten Jahren hat man eingehend über die Frage der Setzmaschine

verhandelt, aber zu einer festen Vereinbarung ist man bis jetzt noch

nicht gelangt.

Auch die Bildung einer $graphischen Union$ ist schon mehrfach,

insbesondere von den Lithographen, angeregt, der Typographenbund hat

sich aber bisher ablehnend verhalten mit der Begründung, daß dieselbe

erst möglich sei, wenn die übrigen graphischen Berufe sich auf

einer ähnlich hohen Stufe der Organisation befinden würden, wie die

Buchdrucker.

In welchem Umfange der Bund in den letzten Jahren seinem Ziele, die

Gesamtheit der Angehörigen des Gewerbes zu vereinigen, näher gekommen

ist, zeigen folgende Ziffern. Die Zahlen der dem Bunde angehörigen und

der außerhalb stehenden Setzer und Drucker waren 1890: 1034 und 524;

1891: 1118 und 560; 1892: 1147 und 509; 1893: 1183 und 526; 1894: 1332

und 543; 1895: 1417 und 563; 1896: 1556 und 494; 1897: 1563 und 559.

Der Bund besitzt Kranken-, Invaliden- und Sterbekasse, die 1896

zu einer einzigen verschmolzen sind, ferner ein eigenes Organ,

die »Helvetische Typographia« und eine eigene Vereinsdruckerei.

Aus der allgemeinen Kasse werden außerdem Viatikum und

Konditionslosenunterstützung, sowie Umzugsvergütung geleistet. Das

Vermögen des Bundes belief sich am 31. Dezember 1897 auf 37000 Frs.

neben 100654 Frs. der Kranken-, Invaliden- und Sterbekasse.

Für die französische Schweiz besteht ein gleicher Verband, die

_Fédération romande_; zwischen beiden herrschen freundschaftliche

Beziehungen. --

Eine ähnliche Stellung, wie die Buchdrucker haben in der Schweiz

von je her die $Uhrenarbeiter$ eingenommen, indem sie sich

insbesondere von der allgemeinen Arbeiterbewegung fern hielten

und die Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu den Arbeitgebern

erstrebten. Obgleich man bereits 1868 eine _Fédération des Graveurs

et Guillocheurs_ begründet hatte, beschränkte sich doch anfangs die

gewerkschaftliche Bewegung auf kleine lokale Vereinigungen. Nachdem

dann eine nach dem Muster des Stickereiverbandes am 31. Juli 1886

gegründete _fédération horlogère_, aus Arbeitern und Fabrikanten

bestehend, nach kurzem Bestehen an dem Widerstande der beiderseitigen

Interessen gescheitert war, wurde endlich auf einem am 16. Oktober

1892 in St. Immer abgehaltenen Kongresse der »$Uhrenarbeiterverband$«,

die »_Fédération Ouvrière Horlogère_« ins Leben gerufen, der sich

freilich dem Gewerkschaftsbunde nicht formell anschloß, aber doch

zu ihm freundschaftliche Beziehungen unterhält und sich an der

Reservekasse in der Weise beteiligt hat, daß er für jedes Mitglied

jährlich 50 Cent. an dieselbe zahlt. Auf dem am 3. Dezember 1893 in

Biel abgehaltenen ersten ordentlichen Kongresse wurden 4500 Mitglieder

gezählt. Das Verbandsorgan ist die von G. $Reimann$ herausgegebene

»_Solidarité horlogère_«, die in einer gemäßigt sozialdemokratischen

Richtung geleitet wird. Es ist also nicht zu verkennen, daß die

sozialdemokratischen Anschauungen unter der schweizerischen

Arbeiterschaft allmählich einen größern Einfluß erlangt haben, als die

ersten Entwickelungsstadien erwarten ließen. --

Die letzten Jahre haben endlich aber auch einen formellen

$Zusammenschluß sämtlicher Arbeitervereine in der Schweiz$

herbeigeführt. Schon auf dem Arbeitertage in Zürich 1883 war von

dem Grütliverein die Schaffung eines eidgenössischen Bureaus für

Arbeiterstatistik nach dem Vorbilde der nordamerikanischen _boards

of trade_ angeregt, jedoch ohne Erfolg. Am 28. August 1886 richtete

das Zentralkomitee des Grütlivereins an das Handelsdepartement des

Bundes ein Gesuch um einen Zuschuß für ein im Rahmen des Vereins zu

errichtendes $Arbeitersekretariat$, dessen Aufgabe sich unabhängig von

allen politischen Zielen lediglich auf Förderung der wirtschaftlichen

Interessen der Arbeiterschaft beschränken sollte. Schon am 7. September

1886 erfolgte eine grundsätzlich zustimmende Antwort. Auf ein

Ausschreiben des Grütlivereins, in dem derselbe alle Arbeitervereine

ohne Rücksicht auf Parteistellung und religiöses Bekenntnis zur

Teilnahme aufforderte, erklärten sich nicht allein das »Aktionskomitee

des schweizerischen Arbeitertages« und der »Allgemeine schweizerische

Gewerkschaftsbund«, sondern auch zahlreiche andere Gruppen, z. B.

die katholischen Vereine, zur Mitwirkung bereit. Seitens der

Bundesregierung wurden dann folgende Bedingungen gestellt:

1. daß ein Komitee gebildet werde, in dem alle schweizerischen

Arbeiterverbände im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten seien,

2. daß der Arbeitersekretär von diesem Komitee ernannt werde und von

ihm seine Anweisungen erhalte,

3. daß jährlich ein Voranschlag über Einnahme und Ausgabe aufgestellt

und am Schlusse des Jahres eine Rechnung mit Belegen eingesandt werde,

4. daß das Handelsdepartement sich bei den Beratungen des Komitees

durch einen Abgesandten mit beratender Stimme vertreten lassen dürfe,

5. daß wahlberechtigt nur die Vereine sein sollten, die in ihrer

Mehrheit aus schweizer Bürgern beständen, und daß stimmberechtigt nur

die letzteren sein dürften: endlich sollte für den Arbeitersekretär und

die Mitgliedschaft des Vorstandes die gleiche Eigenschaft erfordert

werden.

In der zur endgültigen Beschlußfassung auf den 10. April 1887 nach

$Aarau$ berufenen allgemeinen Delegiertenversammlung waren der

Grütliverein mit 13000, der Piusverein mit 10000, die _Fédération

horlogère_ mit 15000, das Aktionskomitee des schweizerischen

Arbeitertages mit 6000, die katholischen Gesellenvereine mit 2600,

der allgemeine Gewerkschaftsbund mit 2000 Mitgliedern, sowie eine

große Anzahl von Kranken- und Unterstützungskassen durch insgesamt 158

Abgeordnete vertreten. Die Gesamtzahl der Mitglieder wird auf 100000

angegeben, doch erscheint sie ebenso wie die Einzelziffern wesentlich

zu hoch. Bei den Verhandlungen machte sich wieder der Gegensatz

zwischen der Sozialdemokratie und dem Grütliverein geltend, doch

überließ man schließlich dem letzteren die Leitung.

Das Ergebnis war die Gründung des »$Schweizerischen Arbeiterbundes$«.

Der erste Paragraph der Statuten lautet: »Zur gemeinsamen Vertretung

der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterklasse der Schweiz

bilden die Arbeitervereine des Landes einen Verband unter den Namen:

»Schweizerischer Arbeiterbund«. Beitrittsberechtigt ist jeder Verein,

der in seiner Mehrzahl aus schweizerischen Arbeitern besteht und

Arbeiterinteressen vertritt, ohne Unterschied seiner politischen und

religiösen Richtung.«

$Organe$ des Bundes sind

1. die alle drei Jahre zu berufende $Delegiertenversammlung$

(»Arbeitertag«), für die jeder Verein auf je 250 Mitglieder einen

Vertreter zu entsenden berechtigt ist;

2. der aus 25 Mitgliedern bestehende $Bundesvorstand$, der auf je drei

Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt wird. Mitglieder können

nur Schweizer Bürger werden; 2/3 müssen Arbeiter sein;

3. der aus drei Mitgliedern bestehende $leitende Ausschuß$. Die

Mitglieder müssen einem bestimmten Verbande angehören; das Amt wurde

dem Grütliverein übertragen;

4. der $Arbeitersekretär$, der vom Bundesvorstande auf drei Jahre

gewählt wird, doch hat die Delegiertenversammlung ein Vorschlagsrecht.

Der Sekretär ist ausschließlich dem Bundesvorstande unterstellt, aber

verpflichtet, dem schweizerischen Bundesrate in allen Angelegenheiten,

die Arbeiterfragen betreffen, Beihülfe zu leisten.

Der Versuch der sozialdemokratischen Gruppe unter Führung von $Steck$,

diesem Programme ein anderes gegenüberzustellen, nach dem von der

Bildung eines Arbeiterbundes ganz abgesehen, vielmehr der Sekretär von

einer jährlich zu berufenden allgemeinen Delegiertenversammlung gewählt

und einem von ihr eingesetzten dreigliedrigen Ausschusse unterstellt

werden sollte, mißlang ebenso, wie die Bestrebungen, einzelne Vereine,

insbesondere den »Piusverein« von dem Verbande auszuschließen. Immerhin

erreichte man auf dem $ersten ordentlichen Arbeitertage in Olten$

Ostern 1890 eine Abänderung der Statuten dahin, daß die Wahl des

Sekretärs dem Bundesvorstande genommen und der Delegiertenversammlung

zugewiesen wurde. Der schweizerische Bundesrat erteilte hierzu seine

Zustimmung.

Für die Stellung des Arbeitersekretärs wurde am 11. April 1887 vom

Bundesvorstande mit 14 gegen 9 Stimmen, die auf R. $Seidel$ fielen,

$Hermann Greulich$ gewählt, der das Amt bis jetzt bekleidet.

Der Zuschuß der Regierung wurde von ursprünglich 5000 seit 1891

auf 25000 Frs. erhöht. In diesem Jahre wurde auch eine Filiale des

Sekretariates für die romanische Schweiz in Biel begründet.

Als $Aufgabe des Sekretariates$ waren von Anfang an in erster

Linie statistische Arbeiten, insbesondere über Lohnhöhe, Unfälle

u. dgl. ins Auge gefaßt. Allerdings ist die der Regierung gegebene

Zustimmung, sich streng auf wirtschaftliche Fragen zu beschränken

und politische Vereinsverwaltungsfragen vollständig unberührt zu

lassen, nur unvollkommen erfüllt. Mit sehr günstigem Erfolge hat der

Sekretär mehrfach eine vermittelnde Thätigkeit bei Streitigkeiten

ausgeübt. Ein Hauptteil seiner Arbeit bezieht sich auf die

Durchführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes. Eine Beeinflussung

seitens des schweizerischen Bundesrates ist von diesem stets

entschieden abgelehnt, und gerade darauf beruht das Zutrauen, das die

Arbeiterschaft dem Sekretariate entgegenbringt. Man ist sich seitens

der Regierung wohl bewußt, daß die Arbeiterschaft in erheblichem

Maße von den sozialdemokratischen Elementen geleitet wird und daß

sich dieser Umstand auch in der Thätigkeit des Arbeitersekretariates

wiederspiegelt, aber man hat trotzdem daran festgehalten, das

letztere als eine eigene Einrichtung der Arbeiterschaft völlig deren

selbständiger Leitung zu überlassen.

Der Ausschuß des Arbeiterbundes hatte seinen Sitz zunächst in St.

Gallen; im Juni 1891 wurde er dann nach Winterthur und am 1. Januar

1897 nach Luzern verlegt. Der Bund erhebt bisher keine festen

Mitgliederbeiträge, sondern bezieht nur freiwillige Zahlungen der

beteiligten Vereine. Es ist schon mehrfach auf das Mangelhafte dieses

Zustandes hingewiesen, doch steht einer Aenderung das Hindernis im

Wege, daß die am Bunde beteiligten Krankenkassen gesetzlich ihre

Mittel nicht anders, als zur Krankenunterstützung verwenden dürfen.

Die Mitgliedschaft des Piusvereins ist mehrfach, insbesondere

von sozialdemokratischer Seite, angegriffen, doch hat, nachdem

der Piusverein den Nachweis erbracht hatte, daß von seinen 15000

Mitgliedern 9000 Lohnarbeiter und auch nur 1000 Ausländer sind, die

Mehrheit des Zentralvorstandes sich dahin entschieden, daß der Verein

den statutarischen Bedingungen entspreche.

Durch den 1895 erfolgten Beitritt des Eisenbahnerverbandes mit seinen

15000 Mitgliedern hat der Bund eine erhebliche Verstärkung erfahren,

so daß auf dem am 6. April 1896 in Winterthur abgehaltenen $vierten

ordentlichen Schweizer Arbeitertage$ insgesamt 174181 Mitglieder

vertreten waren, von denen 66528 auf die Krankenkassen, 54562 auf

Gewerkschaften und Berufsvereine, 16031 auf den Grütliverein, 11548 auf

allgemeine Arbeitervereine, 10512 auf katholische Vereine und 15000 auf

den Piusverein entfielen. Dabei waren sogar die 30000 Mitglieder des

welschen Krankenkassenverbandes, die auf dem früheren Arbeitertage in

Zürich vertreten waren, dieses Mal fern geblieben.

Unter den Angelegenheiten, mit denen sich der Bund bisher beschäftigt

hat, ist die interessanteste die Errichtung $obligatorischer

Berufsgenossenschaften$. Der Gedanke, Arbeiter und Arbeitgeber seitens

des Staates zu korporativen Verbänden zusammenzufassen und diesen

die Fassung verbindlicher Beschlüsse in gewerblichen Angelegenheiten

zu übertragen, war schon mehrfach aufgetaucht, insbesondere unter

den Uhrmachern, indem man glaubte, dadurch dem Uebergewichte der

Großindustrie begegnen zu können. Man stützte sich dabei auf die

günstigen Erfolge des Ostschweizerischen Stickereiverbandes.

Anfangs hatte die Sozialdemokratie diesen Bestrebungen den

schärfsten Widerspruch entgegengesetzt, indem sie fürchtete, daß das

Klassenbewußtsein der Arbeiter hinter den Berufsinteressen zurücktreten

könnten, allmählich aber war man auch in diesen Kreisen zu einer dem

Plane günstigeren Auffassung gelangt.

Die erste öffentliche Beratung der Frage erfolgte auf dem Arbeitertage

in Olten Ostern 1890. Der Referent, der radikale Nationalrat $Cornatz$

empfahl, in das Fabrikgesetz die Bestimmung aufzunehmen: »Die Kantone

sind ermächtigt, für die Bedürfnisse gewisser Industrien obligatorische

Berufsverbände zu schaffen.« Die Beschlüsse derselben sollten durch die

Vertreter der Meistervereinigungen und die der Arbeitervereinigungen

in gemeinsamer Beratung gefaßt werden, wobei die Mehrheit entscheiden

sollte. Die Berufsgenossenschaften sollten der Ueberwachung durch die

öffentlichen Behörden unterliegen.

Der Korreferent $Greulich$ forderte dagegen ausschließlich, daß den

»Arbeitergewerkschaften«, sobald sie die Mehrzahl der Berufsgenossen

umfassen -- der Beitritt sollte also freiwillig bleiben -- folgende

Rechte zustehen sollten:

1. Begutachtung aller Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den

bezüglichen Beruf betreffen, insbesondere Anträge über Bewilligung von

Ueberstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit.

2. Begutachtung der Ortsgebräuche hinsichtlich der Arbeitszeit,

Lohnzahlung, Kündigungszeit und anderer Streitpunkte des

Arbeitsvertrages.

3. Vertretung der Arbeiter des Berufes vor Gericht, soweit berufliche

Interessen in Frage kommen.

4. Das Recht, für die Arbeiter als Vertragspartei mit den Arbeitgebern

über die Arbeitsbedingungen zu unterhandeln und Arbeitsverträge

abzuschließen, die für alle Arbeiter der Gruppe verbindlich sind,

sowie die Befugnis, die Innehaltung derselben zu überwachen und gegen

Zuwiderhandelnde mit Strafen einzuschreiten.

Aus den Wahlen der Gewerkschaften aller Berufe werden die $kantonalen

Arbeiterkammern$ und aus Wahlen der letzteren die $schweizerische

Arbeiterkammer$ gebildet.

Gleiche Organisationen mit gleichen Rechten bestehen für die

Arbeitgeber.

Beide Gruppen wählen Abgeordnete in gleicher Zahl, die zusammen die

$gemischten Gewerbekammern$ bilden unter einem neutralen Vorsitzenden.

Sie können Beschlüsse fassen, die für alle Berufsangehörigen

verbindlich sind. Auch hier erfolgt eine Zusammenfassung zu $kantonalen

Industriekammern$ und einer $schweizerischen Industriekammer$.

Diese Körperschaften haben Gewerbeschiedsgerichte und Einigungsämter

zu bilden und gemeinsame Einrichtungen für gewerbliche Ausbildung und

Förderung der gewerblichen Interessen zu treffen.

Der Arbeitertag stellte sich auf den Boden der $Greulich$'schen

Vorschläge, beschränkte sich aber auf einen allgemeinen Beschluß,

»durch Schaffung von Berufsgenossenschaften mit korporativen Rechten

und unter strenger Ausscheidung der Organisationen der Arbeiter und

Gewerbsinhaber den Boden herzustellen, auf welchem die gegenseitige

Verständigung der Gewerbsgenossen vor sich gehen und die Industrie- und

Gewerbegesetzgebung erblühen kann.«

Nachdem am 20. Januar 1892 im Nationalrate ein Antrag $Favon$

eingebracht war, der sich in ähnlicher Richtung bewegte, und

nachdem auch der schweizerische Gewerbeverein am 12. Juni 1892 auf

seiner Versammlung in Schaffhausen sich für staatlich geregelte

Berufsgenossenschaften ausgesprochen und auf dem Kongresse des

Gewerkschaftsbundes in Aarau am 17./18. April 1892 $Greulich$ von

neuem seine Vorschläge verteidigt hatte, gelang es endlich, auf dem

Arbeitertage in Biel am 2./3. April 1893 nach einem Referate des

ultramontanen Nationalrats $Decurtins$ einen einstimmigen Beschluß

herbeizuführen, daß jedes Gewerbegesetz als verfehlt zu betrachten

sei, das nicht die obligatorischen Berufsgenossenschaften enthalte.

Dabei wurde allerdings die Trennung der Unternehmer und Arbeiter in

selbständige Gruppen gefordert, um einer Majorisierung der einen oder

der anderen Partei vorzubeugen. Die Ausgleichung der Sonderinteressen

soll einer aus beiden Gruppen gewählten Delegiertenkommission

übertragen werden. Der Wortlaut des Beschlusses ist folgender:

1. Die obligatorischen Berufsgenossenschaften müssen in jedem Berufe

zwei verschiedene Gruppen umfassen: die der Meister und die der

Arbeiter. Diese Gruppen haben durch Verständigung zu regeln: a. die

Lehrlingsverhältnisse, b. die Arbeitszeit, c. die Lohnverhältnisse.

2. Die obligatorischen Berufsgenossenschaften müssen in allen

Gemeinden oder Bezirken organisiert werden, in dem sich die nötigen

Berufselemente vorfinden.

3. Jeder Meister und jeder Arbeiter, der auf einem organisierten Berufe

arbeitet, ist Mitglied der Berufsgenossenschaft.

4. Die von der Berufsgenossenschaft gefaßten Beschlüsse haben

Gesetzeskraft für alle Prinzipale und Arbeiter, die in einer Gemeinde

oder in einem Bezirke den organisierten Beruf ausüben.

5. In jedem Kanton besteht ein Kantonalverband obligatorischer

Berufsgenossenschaften. Dessen Organ ist eine Kommission, bestehend

aus einer gleichen Anzahl von Delegierten jeder Meister- und

Arbeitergenossenschaft. Sie entscheidet über die Reklamationen gegen

die Beschlüsse einer Gewerkschaft des Kantons und legt die Konflikte

zwischen den Meister- und Arbeitergewerkschaften eines Berufes bei.

6. Alle Kantonalverbände bilden einen schweizerischen Verband, dessen

Organ eine Kommission von gleich vielen Delegierten der Meister und

Arbeiter aus den Kantonalverbänden ist. Diese entscheidet über die

Reklamationen gegen die Beschlüsse der kantonalen Kommissionen und

begleicht die Konflikte zwischen den letzteren.

7. Die eidgenössischen und kantonalen Behörden haben das Recht, sich

in den eidgenössischen und kantonalen Kommissionen durch Mitglieder

vertreten zu lassen, die beratende Stimmen haben.

Anfangs hatte insbesondere die Sozialdemokratie die Befürchtung

geltend gemacht, daß nicht allein die Arbeiter in der gemeinsamen

Organisation mit den Unternehmern der schwächere Teil sein, sondern

daß insbesondere die zielbewußten Arbeiter von der großen Masse der

indifferenten erdrückt werden würden. Später ließ man aber dieses

Bedenken fallen in der Erwägung, daß die natürliche Führung doch stets

den intelligenteren Arbeitern zufallen werde, und so erklärte sich

schließlich selbst der Führer der radikalen sozialistischen Richtung,

$Seidel$, mit dem Antrage $Greulich$'s einverstanden. Einen praktischen

Erfolg hat der gefaßte Beschluß bisher noch nicht gehabt, da die

Verfassungsänderung, die bezweckte, dem Bunde die Zuständigkeit auf dem

Gebiete des Gewerbewesens einzuräumen, bei der Volksabstimmung am 4.

März 1894 mit 155000 gegen 134500 Stimmen verworfen wurde.

Der Arbeiterbund hat aber trotzdem sein Ziel nicht fallen gelassen,

sondern sich auch auf dem Arbeitertage in Winterthur (6. April 1896)

wieder mit der Frage der obligatorischen Berufsgenossenschaften

beschäftigt. Man beschloß, den obligatorischen Karakter insoweit zu

mildern, als der Zwang von der Zustimmung der Mehrheit abhängig gemacht

wird und deshalb ein Bundesgesetz mit folgenden Bestimmungen zu fordern:

Wenn in einem Berufszweige, der sich mit der Erzeugung von Waren

beschäftigt -- dadurch sollte der Handel ausgeschlossen sein --

von bestehenden Organisationen der Arbeiter oder der Arbeitgeber

die Bildung einer solchen Genossenschaft beantragt wird, so soll

unter sämtlichen Beteiligten eine Abstimmung stattfinden. Hat in

beiden Gruppen die Mehrheit sich für den Antrag erklärt, so sind

zunächst in jeder Gemeinde Sektionen zu bilden, aus deren Wahl

dann die unter Vorsitz eines Bundesbeamten tagende konstituierende

Delegiertenversammlung aus gleicher Vertretung beider Gruppen

hervorgeht. Beide Gruppen haben das Recht, sich selbständig zu

konstituieren und ihre eigenen Angelegenheiten zu ordnen; ihre

Beschlüsse sind für alle Arbeiter bezw. Arbeitgeber verbindlich.

Keine Gruppe ist an die Beschlüsse der anderen gebunden; allgemeine

Beschlüsse können nur von der Berufsgenossenschaft als Gesamtheit

gefaßt werden, wobei stets erforderlich ist, daß die Mehrheit der

Arbeiter und die Mehrheit der Arbeitgeber sich für die Maßregel

erklärt. Die Berufsgenossenschaft ist befugt, alle Arbeitsverhältnisse

in ihrem ganzen Geschäftsgebiete zu regeln, insbesondere kann sie

Lohntarife aufstellen, die Arbeitszeit festsetzen, das Lehrlingswesen

ordnen, die Verkaufspreise für die Erzeugnisse bestimmen, die

Arbeit verteilen (kontingentieren), Betriebe selbst übernehmen,

den Absatz genossenschaftlich organisieren und Vorkehrungen zur

Sicherung der Existenz ihrer Angehörigen treffen. Gegen Beschlüsse

der Berufsgenossenschaft, die nicht in beiden Gruppen mindestens

2/3 der Stimmen erhalten, findet Rekurs an den Bundesrat und die

Bundesversammlung statt. Beide Instanzen können auch von Amtswegen

einen Beschluß aufheben, wenn er die allgemeinen Interessen der

Bevölkerung schädigt.

Neben der Frage der obligatorischen Berufsorganisation haben sich

die Verhandlungen der Bundesversammlungen besonders bezogen auf die

Reform des eidgenössischen Fabrikgesetzes, insbesondere einen besseren

Arbeiterschutz, die Haftpflicht der Unternehmer, sowie die Kranken- und

Unfallversicherung.

Aus dem von dem Bundesvorstande veröffentlichten Berichte für das

Jahr 1897 ist hervorzuheben, daß sich in Zürich am 18. März 1897

eine Arbeitskammer aus dem dort bestehenden Arbeiterberufsverein auf

politisch und religiös neutraler Grundlage gebildet hat, die bei ihrer

Gründung 7000 Mitglieder umfaßte und ein eigenes Bureau besitzt. Ihr

Hauptzweck ist neben organisatorischen Aufgaben die Auskunftserteilung.

Man hat sich entschlossen, bei dem Bundesrate die Erhöhung des

Bundeszuschusses von 25000 auf 30000 Frs. zu beantragen, um einen

italienischen Gehülfen des Arbeitersekretärs anzustellen, wofür das

Bedürfnis durch die sich lebhafter entwickelnde gewerkschaftliche

Bewegung in Tessin gegeben ist.

Der am 3. April 1899 in Luzern abgehaltene $fünfte schweizerische

Arbeitertag$ beschäftigte sich vor allem mit den $Gewerkschaften$.

Es ist von großer Bedeutung, daß beide Referenten, nämlich der

christlich-soziale Prof. $Beck$ wie der sozialdemokratische

Arbeitersekretär $Greulich$ in der Forderung, die Gewerkschaften

auf politisch und religiös neutraler Grundlage aufzubauen,

durchaus übereinstimmten, sodaß, nachdem ein Antrag, sie den

sozialdemokratischen Grundsätzen anzupassen, gegen wenige Stimmen

abgelehnt war, fast einstimmig beschlossen wurde, »in Erwägung, daß

eine einheitliche gewerkschaftliche Organisation der großen Mehrheit

der Arbeiter nur auf dem neutralen Boden der wirtschaftlichen

Interessen der Arbeiterklasse unter Ausschluß parteipolitischer oder

religiöser Stellungnahme erzielt werden kann«, die Agitation für solche

unpolitische Gewerkschaften zu empfehlen, um dadurch den Zusammenschluß

aller Organisationen in dem Gewerkschaftsbunde herbeizuführen.

Daneben wurden die Fragen der $Arbeitslosenversicherung$ und des

$Arbeitsnachweises$ verhandelt und in letzterer Hinsicht beschlossen,

es sei als Ideal ein Arbeitsnachweis anzustreben, der unter Kontrolle

der Betriebsinhaber in den Händen der Arbeiter liege, wobei

Streitigkeiten durch eine gemischte Kommission zu schlichten seien;

solange dieses Ideal noch nicht erreicht sei, müßten paritätisch

verwaltete Arbeitsnachweisebureaux geschaffen werden.

In den letzten Jahren ist übrigens auch für die Schweiz angeregt, nach

dem französischen Vorbilde $Arbeitsbörsen$ zu schaffen, insbesondere

wird der Gedanke von den Züricher Metallarbeiterorganisationen

vertreten und in der Sitzung der Züricher Arbeiterunion vom 8. März

1894 ist ein entsprechender Entwurf zur Annahme gelangt. Zweck der

Arbeitsbörsen soll sein: Arbeitsvermittelung, sowie statistische

Erhebungen über Wohnungsverhältnisse, Lohn, Lehrlingswesen,

Lebensmittelpreise und Reiseunterstützung. Die Arbeitgeberverbände, die

sich der Börse als ausschließlichen Arbeitsvermittelungsortes bedienen,

sollen ein Kontrollrecht erhalten.

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 105 / 323 题