Dazu kommt noch der Uhrenarbeiterverband mit 3000 Mitgliedern.
Mit Rücksicht auf die zum Teil unvollständigen Antworten ist die
Gesamtmitgliederzahl auf 12700 zu veranschlagen.
Auf dem Kongresse in Solothurn (8. April 1898) wurde mitgeteilt, daß
der Bund 322 Sektionen mit rund 14000 zahlenden Mitgliedern umfasse,
was etwa 10 % der gesamten schweizerischen Arbeiterschaft entspreche.
Von 1887-1897 hatte der Bund 203267 Frs. verausgabt. Einnahmen
und Ausgaben belaufen sich jährlich auf etwa 20000 Frs., der
Vermögensbestand betrug am 31. Dezember 1897 12319 Frs. 31 Cts. Das
Organ des Bundes »Die Arbeiterstimme« hat eine Auflage von etwa 4000.
In noch höherem Grade, als in dem Gewerkschaftsbunde, hat die
sozialdemokratische Richtung allmählich das Uebergewicht erlangt in
dem »$Grütliverein$«. Wie oben gezeigt, stand der Verein anfangs auf
einem durchaus anderen Standpunkte, obgleich schon früh einzelne
Sektionen sich dem Einflusse der Sozialdemokratie zugänglich erwiesen.
Den Abschluß erreichte diese Bewegung auf dem am 8./9. Oktober 1892
in Olten abgehaltenen Delegiertentage. Nach dem hier gefaßten und
dann Ende Mai 1893 durch Urabstimmung mit 4952 gegen 623 Stimmen
angenommenen Beschlusse wurden die Statuten dahin geändert, daß sich
der Verein nicht mehr, wie bisher, auf die »Grundlage der freisinnigen
Demokratie«, sondern auf die »Grundlage der Sozialdemokratie«
stellen will. Demgemäß wurde die frühere Zweckbestimmung: »Förderung
des nationalen Bewußtseins« gestrichen und statt dessen betont,
daß der Verein auch mit zweckverwandten Vereinen des Auslandes in
freundschaftliche Verbindung treten will. Dieser Umschwung erregte
großes Aufsehen und hatte zur Folge, daß eine Anzahl Mitglieder ihren
Austritt erklärten. Freilich darf man die Bedeutung des Beschlusses
nicht überschätzen. Muß zunächst schon auffallen, daß von 15241
Mitgliedern nur 5675 sich an der Abstimmung beteiligten, wie denn auf
der Oltener Versammlung von den 352 Sektionen nur 78 vertreten waren,
so bewies die im November 1892 erfolgte Wahl des Redakteurs für das
Vereinsorgan, den »Grütlianer«, daß die eigentliche Sozialdemokratie
noch immer im Vereine sich in der Minderheit befand. Der von ihr
aufgestellte Kandidat, der Redakteur der »Arbeiterstimme«, R. $Seidel$,
erhielt nur 2858 Stimmen, während 5379 sich auf den Redakteur des
»Bieler Anzeigers«, H. $Mettier$, den Kandidaten der Grütlianer
Partei, vereinigten. Der Verein lehnte deshalb anfangs auch, trotz
seines Programms, die formelle Verbindung mit der Sozialdemokratie
durchaus ab. Aber schon aus den Abstimmungsziffern ergiebt sich,
daß die sozialdemokratischen Elemente innerhalb des Vereins weitaus
die energischeren waren, und so ist es denn begreiflich, daß diese
immer mehr die andern aus ihrem Einflusse und schließlich aus dem
Vereine verdrängten und dieser völlig zu einer sozialdemokratischen
Organisation wurde. Die Jahresberichte für 1895, 1896 und 1897 stehen
durchaus auf diesem Standpunkte, bezeichnen die sozialdemokratische
Partei und den Grütliverein als »die beiden sozialdemokratischen
Zentralverbände«, bekämpfen »die Geringschätzung, mit der einzelne
Gewerkschaften und Genossenschaften auf die politische Arbeiterbewegung
glauben herabschauen zu dürfen« und erwarten von einer »Ausbreitung
der sozialdemokratischen Ideen« das Heil der Zukunft. Die Frage, ob
die Bildung politisch neutraler oder ausdrücklich sozialdemokratischer
Gewerkschaften und Genossenschaften den Vorzug verdiene, wird
als eine solche der bloßen Zweckmäßigkeit bezeichnet. Allerdings
sind gewerkschaftliche und genossenschaftliche Organisationen
ein unentbehrliches Mittel im sozialen Emanzipationskampfe des
Proletariates, aber »eine gänzliche Befreiung aus den Fesseln des
Kapitalismus werden nur diejenigen dieser Bildungen finden, in denen
der sozialdemokratische Geist am lebendigsten und konsequentesten sich
äußert«.
Aus der öffentlichen Wirksamkeit des Vereins innerhalb der letzten
Jahre ist insbesondere hervorzuheben das Eintreten für eine Revision
des Fabrikgesetzes im Sinn einer Beschränkung der Nacht- und
Sonntagsarbeit, der Herabsetzung des gesetzlichen Maximalarbeitstages
von 11 auf 10 Stunden für Männer und 8 Stunden für Frauen, ferner die
Unterstützung des Tabakmonopols und der Schaffung einer eidgenössischen
Bundesbank mit alleinigem Banknotenrechte, die Agitation für ein
gemeinsames bürgerliches Recht und obligatorische Kranken- und
Unfallversicherung, sowie Vorbereitung der Arbeitslosenversicherung.
Während in allen diesen Punkten die Bewegung fruchtlos verlief, wurde
hinsichtlich des Eisenbahnrückkaufes durch den Bund ein Erfolg erzielt,
indem dieser bei der Volksabstimmung am 20. Februar 1898 mit großer
Mehrheit angenommen wurde. Daneben hat der Verein und seine Sektionen
sich nachdrücklich der Unterstützung der Lohnbewegung gewidmet
und eine Reihe von Streiks unterstützt. Der Verein besitzt eine
Unterstützungskasse sowie eine eigene Buchhandlung und Buchdruckerei.
Die offiziellen Blätter des Vereins sind »Der Grütlianer« und »_Le
Grutli_«; außerdem erhalten noch mehrere Blätter jährliche Zuschüsse.
Die Zahl der Mitglieder ist seit dem Jahre 1890, wo der Verein
den Gipfel der Blüte erreicht hatte, stetig zurückgegangen. Die
Mitgliederzahl betrug: am 1. Juli 1860: 2253; am 1. April 1872: 4217;
am 1. Oktober 1876: 7332; am 1. Oktober 1881: 6165; am 1. Oktober 1886:
11080; am 1. Oktober 1889: 15363; am 31. Dezember 1890: 16391; zu dem
gleichen Zeitpunkte 1891: 15241; 1892: 14140; 1893: 13289; 1894:
12976; 1895: 12439; 1896: 11286 und 1897: 10919.
Allerdings ist die Zahl der Sektionen, die Ende 1897 324 betrug,
nicht im gleichen Maße gesunken, da vielfach neue Sektionen gebildet
wurden; um so größer ist der Rückgang der Mitglieder in vielen der
bestehenden Sektionen. Der Bericht für 1897 giebt auch zu, daß neben
anderen Gründen für das Herabgehen des Vereins die Abschwenkung
zur Sozialdemokratie in Betracht komme, glaubt aber, daß dafür
die Einheitlichkeit des Vereins um so mehr gewachsen sei. Da die
sozialdemokratische Partei der Schweiz noch immer recht schwach ist,
so bedeutet der Grütliverein augenblicklich, wie auch die Berichte
betonen, die wichtigste Zusammenfassung der sozialdemokratischen
Elemente.
Dem Rückgange der Mitglieder entspricht der schwache Besuch der
Vereinstage, von denen der letzte, der am 2./3. Oktober 1897 in St.
Gallen abgehalten wurde, nur 78 Abgeordnete als Vertreter von 62
Sektionen aufwies. Das Verbandsvermögen betrug am 31. Dezember 1897
5765 Frs. Die neben dem Vereine bestehende Kranken- und Sterbekasse
hatte 4651 Mitglieder und ein Vermögen von 116011 Frs.
Der Verein hat übrigens trotz seines sozialdemokratischen Karakters in
den letzten Jahren versucht, mit den sozialreformerischen Elementen
anderer Parteien, insbesondere der bürgerlichen Demokratie, eine
Verbindung anzuknüpfen. Nicht allein haben sich im Nationalrate
die Abgeordneten dieser Richtungen zu einer gemeinsamen Gruppe
zusammengeschlossen, sondern es hat auch am 6. Juni 1897 in Luzern
eine Vertrauensmännerversammlung stattgefunden, auf der 91 Vertreter
aus 15 ganzen und 5 halben Kantonen zugegen waren und nach eingehenden
Vorträgen über wichtige Tagesfragen zur Beratung des weiteren
Vorgehens eine Kommission aus 9 Mitgliedern eingesetzt wurde, von
denen die sozialpolitische Gruppe 3 und die übrigen 3 Verbände,
nämlich Grütliverein, sozialdemokratische Partei und Gewerkschaftsbund
je 2 ernannten. Diese Kommission hat am 25. September 1897 in Olten
ihre erste Sitzung gehalten und verschiedene Beschlüsse gefaßt. Die
Fortsetzung dieser Beratungen ist beabsichtigt.
Der bereits erwähnte »$Schweizerische Typographenbund$« hatte
sich bis zu dem im Jahre 1889 zu Gunsten des Neunstundentages
ausgebrochenen großen Streik in ausgesprochenem Gegensatze zu der
Sozialdemokratie befunden und sich aus diesem Grunde auch von dem
Gewerkschaftsbunde fern gehalten. Dieser unglücklich verlaufene
Streik hat einen gewissen Umschwung der Anschauungen herbeigeführt,
indem ein Teil der Vereinsmitglieder für einen Anschluß an die
sozialdemokratische Partei eintritt. Trotzdem wurde ein entsprechender
Antrag auf der Generalversammlung in Burgdorf 1892 abgelehnt und
lediglich unter Freistellung des Beitrittes für die einzelnen
Mitglieder die Zahlung eines jährlichen Zuschusses von 200 Frs.
beschlossen. Dem Gewerkschaftsbunde ist der Typographenbund 1892
beigetreten, doch hat, wie oben mitgeteilt, das Verhältnis nur bis
Ende 1895 gedauert. Seitdem ist wegen des Wiedereintrittes mehrfach
innerhalb des Typographenbundes verhandelt, wobei sich die beiden
Vorschläge einer völligen Mitgliedschaft mit festen Beiträgen oder
eines bloßen Kartellverhältnisses gegenüberstanden. Bei der am 26.
März 1898 vorgenommenen Urabstimmung siegte die letztere, auch vom
Zentralvorstande vertretene Ansicht mit 660 gegen 651 Stimmen, doch ist
abzuwarten, ob der Gewerkschaftsbund auf dieses Angebot eingehen wird.
In der Schweiz besteht auch ein $Verein der Buchdruckereibesitzer$,
und das Verhältnis zwischen ihm und dem Gehülfenverbande ist ein
friedliches, obgleich es nicht so weit entwickelt ist, wie in
Deutschland, insbesondere besteht kein allgemeiner Tarif für die ganze
Schweiz, und die Vorschläge, ihn herbeizuführen, haben innerhalb des
Gehülfenverbandes bis jetzt noch nicht die Mehrheit gefunden. In den
letzten Jahren hat man eingehend über die Frage der Setzmaschine
verhandelt, aber zu einer festen Vereinbarung ist man bis jetzt noch
nicht gelangt.
Auch die Bildung einer $graphischen Union$ ist schon mehrfach,
insbesondere von den Lithographen, angeregt, der Typographenbund hat
sich aber bisher ablehnend verhalten mit der Begründung, daß dieselbe
erst möglich sei, wenn die übrigen graphischen Berufe sich auf
einer ähnlich hohen Stufe der Organisation befinden würden, wie die
Buchdrucker.
In welchem Umfange der Bund in den letzten Jahren seinem Ziele, die
Gesamtheit der Angehörigen des Gewerbes zu vereinigen, näher gekommen
ist, zeigen folgende Ziffern. Die Zahlen der dem Bunde angehörigen und
der außerhalb stehenden Setzer und Drucker waren 1890: 1034 und 524;
1891: 1118 und 560; 1892: 1147 und 509; 1893: 1183 und 526; 1894: 1332
und 543; 1895: 1417 und 563; 1896: 1556 und 494; 1897: 1563 und 559.
Der Bund besitzt Kranken-, Invaliden- und Sterbekasse, die 1896
zu einer einzigen verschmolzen sind, ferner ein eigenes Organ,
die »Helvetische Typographia« und eine eigene Vereinsdruckerei.
Aus der allgemeinen Kasse werden außerdem Viatikum und
Konditionslosenunterstützung, sowie Umzugsvergütung geleistet. Das
Vermögen des Bundes belief sich am 31. Dezember 1897 auf 37000 Frs.
neben 100654 Frs. der Kranken-, Invaliden- und Sterbekasse.
Für die französische Schweiz besteht ein gleicher Verband, die
_Fédération romande_; zwischen beiden herrschen freundschaftliche
Beziehungen. --
Eine ähnliche Stellung, wie die Buchdrucker haben in der Schweiz
von je her die $Uhrenarbeiter$ eingenommen, indem sie sich
insbesondere von der allgemeinen Arbeiterbewegung fern hielten
und die Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu den Arbeitgebern
erstrebten. Obgleich man bereits 1868 eine _Fédération des Graveurs
et Guillocheurs_ begründet hatte, beschränkte sich doch anfangs die
gewerkschaftliche Bewegung auf kleine lokale Vereinigungen. Nachdem
dann eine nach dem Muster des Stickereiverbandes am 31. Juli 1886
gegründete _fédération horlogère_, aus Arbeitern und Fabrikanten
bestehend, nach kurzem Bestehen an dem Widerstande der beiderseitigen
Interessen gescheitert war, wurde endlich auf einem am 16. Oktober
1892 in St. Immer abgehaltenen Kongresse der »$Uhrenarbeiterverband$«,
die »_Fédération Ouvrière Horlogère_« ins Leben gerufen, der sich
freilich dem Gewerkschaftsbunde nicht formell anschloß, aber doch
zu ihm freundschaftliche Beziehungen unterhält und sich an der
Reservekasse in der Weise beteiligt hat, daß er für jedes Mitglied
jährlich 50 Cent. an dieselbe zahlt. Auf dem am 3. Dezember 1893 in
Biel abgehaltenen ersten ordentlichen Kongresse wurden 4500 Mitglieder
gezählt. Das Verbandsorgan ist die von G. $Reimann$ herausgegebene
»_Solidarité horlogère_«, die in einer gemäßigt sozialdemokratischen
Richtung geleitet wird. Es ist also nicht zu verkennen, daß die
sozialdemokratischen Anschauungen unter der schweizerischen
Arbeiterschaft allmählich einen größern Einfluß erlangt haben, als die
ersten Entwickelungsstadien erwarten ließen. --
Die letzten Jahre haben endlich aber auch einen formellen
$Zusammenschluß sämtlicher Arbeitervereine in der Schweiz$
herbeigeführt. Schon auf dem Arbeitertage in Zürich 1883 war von
dem Grütliverein die Schaffung eines eidgenössischen Bureaus für
Arbeiterstatistik nach dem Vorbilde der nordamerikanischen _boards
of trade_ angeregt, jedoch ohne Erfolg. Am 28. August 1886 richtete
das Zentralkomitee des Grütlivereins an das Handelsdepartement des
Bundes ein Gesuch um einen Zuschuß für ein im Rahmen des Vereins zu
errichtendes $Arbeitersekretariat$, dessen Aufgabe sich unabhängig von
allen politischen Zielen lediglich auf Förderung der wirtschaftlichen
Interessen der Arbeiterschaft beschränken sollte. Schon am 7. September
1886 erfolgte eine grundsätzlich zustimmende Antwort. Auf ein
Ausschreiben des Grütlivereins, in dem derselbe alle Arbeitervereine
ohne Rücksicht auf Parteistellung und religiöses Bekenntnis zur
Teilnahme aufforderte, erklärten sich nicht allein das »Aktionskomitee
des schweizerischen Arbeitertages« und der »Allgemeine schweizerische
Gewerkschaftsbund«, sondern auch zahlreiche andere Gruppen, z. B.
die katholischen Vereine, zur Mitwirkung bereit. Seitens der
Bundesregierung wurden dann folgende Bedingungen gestellt:
1. daß ein Komitee gebildet werde, in dem alle schweizerischen
Arbeiterverbände im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten seien,
2. daß der Arbeitersekretär von diesem Komitee ernannt werde und von
ihm seine Anweisungen erhalte,
3. daß jährlich ein Voranschlag über Einnahme und Ausgabe aufgestellt
und am Schlusse des Jahres eine Rechnung mit Belegen eingesandt werde,
4. daß das Handelsdepartement sich bei den Beratungen des Komitees
durch einen Abgesandten mit beratender Stimme vertreten lassen dürfe,
5. daß wahlberechtigt nur die Vereine sein sollten, die in ihrer
Mehrheit aus schweizer Bürgern beständen, und daß stimmberechtigt nur
die letzteren sein dürften: endlich sollte für den Arbeitersekretär und
die Mitgliedschaft des Vorstandes die gleiche Eigenschaft erfordert
werden.
In der zur endgültigen Beschlußfassung auf den 10. April 1887 nach
$Aarau$ berufenen allgemeinen Delegiertenversammlung waren der
Grütliverein mit 13000, der Piusverein mit 10000, die _Fédération
horlogère_ mit 15000, das Aktionskomitee des schweizerischen
Arbeitertages mit 6000, die katholischen Gesellenvereine mit 2600,
der allgemeine Gewerkschaftsbund mit 2000 Mitgliedern, sowie eine
große Anzahl von Kranken- und Unterstützungskassen durch insgesamt 158
Abgeordnete vertreten. Die Gesamtzahl der Mitglieder wird auf 100000
angegeben, doch erscheint sie ebenso wie die Einzelziffern wesentlich
zu hoch. Bei den Verhandlungen machte sich wieder der Gegensatz
zwischen der Sozialdemokratie und dem Grütliverein geltend, doch
überließ man schließlich dem letzteren die Leitung.
Das Ergebnis war die Gründung des »$Schweizerischen Arbeiterbundes$«.
Der erste Paragraph der Statuten lautet: »Zur gemeinsamen Vertretung
der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterklasse der Schweiz
bilden die Arbeitervereine des Landes einen Verband unter den Namen:
»Schweizerischer Arbeiterbund«. Beitrittsberechtigt ist jeder Verein,
der in seiner Mehrzahl aus schweizerischen Arbeitern besteht und
Arbeiterinteressen vertritt, ohne Unterschied seiner politischen und
religiösen Richtung.«
$Organe$ des Bundes sind
1. die alle drei Jahre zu berufende $Delegiertenversammlung$
(»Arbeitertag«), für die jeder Verein auf je 250 Mitglieder einen
Vertreter zu entsenden berechtigt ist;
2. der aus 25 Mitgliedern bestehende $Bundesvorstand$, der auf je drei
Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt wird. Mitglieder können
nur Schweizer Bürger werden; 2/3 müssen Arbeiter sein;
3. der aus drei Mitgliedern bestehende $leitende Ausschuß$. Die
Mitglieder müssen einem bestimmten Verbande angehören; das Amt wurde
dem Grütliverein übertragen;
4. der $Arbeitersekretär$, der vom Bundesvorstande auf drei Jahre
gewählt wird, doch hat die Delegiertenversammlung ein Vorschlagsrecht.
Der Sekretär ist ausschließlich dem Bundesvorstande unterstellt, aber
verpflichtet, dem schweizerischen Bundesrate in allen Angelegenheiten,
die Arbeiterfragen betreffen, Beihülfe zu leisten.
Der Versuch der sozialdemokratischen Gruppe unter Führung von $Steck$,
diesem Programme ein anderes gegenüberzustellen, nach dem von der
Bildung eines Arbeiterbundes ganz abgesehen, vielmehr der Sekretär von
einer jährlich zu berufenden allgemeinen Delegiertenversammlung gewählt
und einem von ihr eingesetzten dreigliedrigen Ausschusse unterstellt
werden sollte, mißlang ebenso, wie die Bestrebungen, einzelne Vereine,
insbesondere den »Piusverein« von dem Verbande auszuschließen. Immerhin
erreichte man auf dem $ersten ordentlichen Arbeitertage in Olten$
Ostern 1890 eine Abänderung der Statuten dahin, daß die Wahl des
Sekretärs dem Bundesvorstande genommen und der Delegiertenversammlung
zugewiesen wurde. Der schweizerische Bundesrat erteilte hierzu seine
Zustimmung.
Für die Stellung des Arbeitersekretärs wurde am 11. April 1887 vom
Bundesvorstande mit 14 gegen 9 Stimmen, die auf R. $Seidel$ fielen,
$Hermann Greulich$ gewählt, der das Amt bis jetzt bekleidet.
Der Zuschuß der Regierung wurde von ursprünglich 5000 seit 1891
auf 25000 Frs. erhöht. In diesem Jahre wurde auch eine Filiale des
Sekretariates für die romanische Schweiz in Biel begründet.
Als $Aufgabe des Sekretariates$ waren von Anfang an in erster
Linie statistische Arbeiten, insbesondere über Lohnhöhe, Unfälle
u. dgl. ins Auge gefaßt. Allerdings ist die der Regierung gegebene
Zustimmung, sich streng auf wirtschaftliche Fragen zu beschränken
und politische Vereinsverwaltungsfragen vollständig unberührt zu
lassen, nur unvollkommen erfüllt. Mit sehr günstigem Erfolge hat der
Sekretär mehrfach eine vermittelnde Thätigkeit bei Streitigkeiten
ausgeübt. Ein Hauptteil seiner Arbeit bezieht sich auf die
Durchführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes. Eine Beeinflussung
seitens des schweizerischen Bundesrates ist von diesem stets
entschieden abgelehnt, und gerade darauf beruht das Zutrauen, das die
Arbeiterschaft dem Sekretariate entgegenbringt. Man ist sich seitens
der Regierung wohl bewußt, daß die Arbeiterschaft in erheblichem
Maße von den sozialdemokratischen Elementen geleitet wird und daß
sich dieser Umstand auch in der Thätigkeit des Arbeitersekretariates
wiederspiegelt, aber man hat trotzdem daran festgehalten, das
letztere als eine eigene Einrichtung der Arbeiterschaft völlig deren
selbständiger Leitung zu überlassen.
Der Ausschuß des Arbeiterbundes hatte seinen Sitz zunächst in St.
Gallen; im Juni 1891 wurde er dann nach Winterthur und am 1. Januar
1897 nach Luzern verlegt. Der Bund erhebt bisher keine festen
Mitgliederbeiträge, sondern bezieht nur freiwillige Zahlungen der
beteiligten Vereine. Es ist schon mehrfach auf das Mangelhafte dieses
Zustandes hingewiesen, doch steht einer Aenderung das Hindernis im
Wege, daß die am Bunde beteiligten Krankenkassen gesetzlich ihre
Mittel nicht anders, als zur Krankenunterstützung verwenden dürfen.
Die Mitgliedschaft des Piusvereins ist mehrfach, insbesondere
von sozialdemokratischer Seite, angegriffen, doch hat, nachdem
der Piusverein den Nachweis erbracht hatte, daß von seinen 15000
Mitgliedern 9000 Lohnarbeiter und auch nur 1000 Ausländer sind, die
Mehrheit des Zentralvorstandes sich dahin entschieden, daß der Verein
den statutarischen Bedingungen entspreche.
Durch den 1895 erfolgten Beitritt des Eisenbahnerverbandes mit seinen
15000 Mitgliedern hat der Bund eine erhebliche Verstärkung erfahren,
so daß auf dem am 6. April 1896 in Winterthur abgehaltenen $vierten
ordentlichen Schweizer Arbeitertage$ insgesamt 174181 Mitglieder
vertreten waren, von denen 66528 auf die Krankenkassen, 54562 auf
Gewerkschaften und Berufsvereine, 16031 auf den Grütliverein, 11548 auf
allgemeine Arbeitervereine, 10512 auf katholische Vereine und 15000 auf
den Piusverein entfielen. Dabei waren sogar die 30000 Mitglieder des
welschen Krankenkassenverbandes, die auf dem früheren Arbeitertage in
Zürich vertreten waren, dieses Mal fern geblieben.
Unter den Angelegenheiten, mit denen sich der Bund bisher beschäftigt
hat, ist die interessanteste die Errichtung $obligatorischer
Berufsgenossenschaften$. Der Gedanke, Arbeiter und Arbeitgeber seitens
des Staates zu korporativen Verbänden zusammenzufassen und diesen
die Fassung verbindlicher Beschlüsse in gewerblichen Angelegenheiten
zu übertragen, war schon mehrfach aufgetaucht, insbesondere unter
den Uhrmachern, indem man glaubte, dadurch dem Uebergewichte der
Großindustrie begegnen zu können. Man stützte sich dabei auf die
günstigen Erfolge des Ostschweizerischen Stickereiverbandes.
Anfangs hatte die Sozialdemokratie diesen Bestrebungen den
schärfsten Widerspruch entgegengesetzt, indem sie fürchtete, daß das
Klassenbewußtsein der Arbeiter hinter den Berufsinteressen zurücktreten
könnten, allmählich aber war man auch in diesen Kreisen zu einer dem
Plane günstigeren Auffassung gelangt.
Die erste öffentliche Beratung der Frage erfolgte auf dem Arbeitertage
in Olten Ostern 1890. Der Referent, der radikale Nationalrat $Cornatz$
empfahl, in das Fabrikgesetz die Bestimmung aufzunehmen: »Die Kantone
sind ermächtigt, für die Bedürfnisse gewisser Industrien obligatorische
Berufsverbände zu schaffen.« Die Beschlüsse derselben sollten durch die
Vertreter der Meistervereinigungen und die der Arbeitervereinigungen
in gemeinsamer Beratung gefaßt werden, wobei die Mehrheit entscheiden
sollte. Die Berufsgenossenschaften sollten der Ueberwachung durch die
öffentlichen Behörden unterliegen.
Der Korreferent $Greulich$ forderte dagegen ausschließlich, daß den
»Arbeitergewerkschaften«, sobald sie die Mehrzahl der Berufsgenossen
umfassen -- der Beitritt sollte also freiwillig bleiben -- folgende
Rechte zustehen sollten:
1. Begutachtung aller Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den
bezüglichen Beruf betreffen, insbesondere Anträge über Bewilligung von
Ueberstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit.
2. Begutachtung der Ortsgebräuche hinsichtlich der Arbeitszeit,
Lohnzahlung, Kündigungszeit und anderer Streitpunkte des
Arbeitsvertrages.
3. Vertretung der Arbeiter des Berufes vor Gericht, soweit berufliche
Interessen in Frage kommen.
4. Das Recht, für die Arbeiter als Vertragspartei mit den Arbeitgebern
über die Arbeitsbedingungen zu unterhandeln und Arbeitsverträge
abzuschließen, die für alle Arbeiter der Gruppe verbindlich sind,
sowie die Befugnis, die Innehaltung derselben zu überwachen und gegen
Zuwiderhandelnde mit Strafen einzuschreiten.
Aus den Wahlen der Gewerkschaften aller Berufe werden die $kantonalen
Arbeiterkammern$ und aus Wahlen der letzteren die $schweizerische
Arbeiterkammer$ gebildet.
Gleiche Organisationen mit gleichen Rechten bestehen für die
Arbeitgeber.
Beide Gruppen wählen Abgeordnete in gleicher Zahl, die zusammen die
$gemischten Gewerbekammern$ bilden unter einem neutralen Vorsitzenden.
Sie können Beschlüsse fassen, die für alle Berufsangehörigen
verbindlich sind. Auch hier erfolgt eine Zusammenfassung zu $kantonalen
Industriekammern$ und einer $schweizerischen Industriekammer$.
Diese Körperschaften haben Gewerbeschiedsgerichte und Einigungsämter
zu bilden und gemeinsame Einrichtungen für gewerbliche Ausbildung und
Förderung der gewerblichen Interessen zu treffen.
Der Arbeitertag stellte sich auf den Boden der $Greulich$'schen
Vorschläge, beschränkte sich aber auf einen allgemeinen Beschluß,
»durch Schaffung von Berufsgenossenschaften mit korporativen Rechten
und unter strenger Ausscheidung der Organisationen der Arbeiter und
Gewerbsinhaber den Boden herzustellen, auf welchem die gegenseitige
Verständigung der Gewerbsgenossen vor sich gehen und die Industrie- und
Gewerbegesetzgebung erblühen kann.«
Nachdem am 20. Januar 1892 im Nationalrate ein Antrag $Favon$
eingebracht war, der sich in ähnlicher Richtung bewegte, und
nachdem auch der schweizerische Gewerbeverein am 12. Juni 1892 auf
seiner Versammlung in Schaffhausen sich für staatlich geregelte
Berufsgenossenschaften ausgesprochen und auf dem Kongresse des
Gewerkschaftsbundes in Aarau am 17./18. April 1892 $Greulich$ von
neuem seine Vorschläge verteidigt hatte, gelang es endlich, auf dem
Arbeitertage in Biel am 2./3. April 1893 nach einem Referate des
ultramontanen Nationalrats $Decurtins$ einen einstimmigen Beschluß
herbeizuführen, daß jedes Gewerbegesetz als verfehlt zu betrachten
sei, das nicht die obligatorischen Berufsgenossenschaften enthalte.
Dabei wurde allerdings die Trennung der Unternehmer und Arbeiter in
selbständige Gruppen gefordert, um einer Majorisierung der einen oder
der anderen Partei vorzubeugen. Die Ausgleichung der Sonderinteressen
soll einer aus beiden Gruppen gewählten Delegiertenkommission
übertragen werden. Der Wortlaut des Beschlusses ist folgender:
1. Die obligatorischen Berufsgenossenschaften müssen in jedem Berufe
zwei verschiedene Gruppen umfassen: die der Meister und die der
Arbeiter. Diese Gruppen haben durch Verständigung zu regeln: a. die
Lehrlingsverhältnisse, b. die Arbeitszeit, c. die Lohnverhältnisse.
2. Die obligatorischen Berufsgenossenschaften müssen in allen
Gemeinden oder Bezirken organisiert werden, in dem sich die nötigen
Berufselemente vorfinden.
3. Jeder Meister und jeder Arbeiter, der auf einem organisierten Berufe
arbeitet, ist Mitglied der Berufsgenossenschaft.
4. Die von der Berufsgenossenschaft gefaßten Beschlüsse haben
Gesetzeskraft für alle Prinzipale und Arbeiter, die in einer Gemeinde
oder in einem Bezirke den organisierten Beruf ausüben.
5. In jedem Kanton besteht ein Kantonalverband obligatorischer
Berufsgenossenschaften. Dessen Organ ist eine Kommission, bestehend
aus einer gleichen Anzahl von Delegierten jeder Meister- und
Arbeitergenossenschaft. Sie entscheidet über die Reklamationen gegen
die Beschlüsse einer Gewerkschaft des Kantons und legt die Konflikte
zwischen den Meister- und Arbeitergewerkschaften eines Berufes bei.
6. Alle Kantonalverbände bilden einen schweizerischen Verband, dessen
Organ eine Kommission von gleich vielen Delegierten der Meister und
Arbeiter aus den Kantonalverbänden ist. Diese entscheidet über die
Reklamationen gegen die Beschlüsse der kantonalen Kommissionen und
begleicht die Konflikte zwischen den letzteren.
7. Die eidgenössischen und kantonalen Behörden haben das Recht, sich
in den eidgenössischen und kantonalen Kommissionen durch Mitglieder
vertreten zu lassen, die beratende Stimmen haben.
Anfangs hatte insbesondere die Sozialdemokratie die Befürchtung
geltend gemacht, daß nicht allein die Arbeiter in der gemeinsamen
Organisation mit den Unternehmern der schwächere Teil sein, sondern
daß insbesondere die zielbewußten Arbeiter von der großen Masse der
indifferenten erdrückt werden würden. Später ließ man aber dieses
Bedenken fallen in der Erwägung, daß die natürliche Führung doch stets
den intelligenteren Arbeitern zufallen werde, und so erklärte sich
schließlich selbst der Führer der radikalen sozialistischen Richtung,
$Seidel$, mit dem Antrage $Greulich$'s einverstanden. Einen praktischen
Erfolg hat der gefaßte Beschluß bisher noch nicht gehabt, da die
Verfassungsänderung, die bezweckte, dem Bunde die Zuständigkeit auf dem
Gebiete des Gewerbewesens einzuräumen, bei der Volksabstimmung am 4.
März 1894 mit 155000 gegen 134500 Stimmen verworfen wurde.
Der Arbeiterbund hat aber trotzdem sein Ziel nicht fallen gelassen,
sondern sich auch auf dem Arbeitertage in Winterthur (6. April 1896)
wieder mit der Frage der obligatorischen Berufsgenossenschaften
beschäftigt. Man beschloß, den obligatorischen Karakter insoweit zu
mildern, als der Zwang von der Zustimmung der Mehrheit abhängig gemacht
wird und deshalb ein Bundesgesetz mit folgenden Bestimmungen zu fordern:
Wenn in einem Berufszweige, der sich mit der Erzeugung von Waren
beschäftigt -- dadurch sollte der Handel ausgeschlossen sein --
von bestehenden Organisationen der Arbeiter oder der Arbeitgeber
die Bildung einer solchen Genossenschaft beantragt wird, so soll
unter sämtlichen Beteiligten eine Abstimmung stattfinden. Hat in
beiden Gruppen die Mehrheit sich für den Antrag erklärt, so sind
zunächst in jeder Gemeinde Sektionen zu bilden, aus deren Wahl
dann die unter Vorsitz eines Bundesbeamten tagende konstituierende
Delegiertenversammlung aus gleicher Vertretung beider Gruppen
hervorgeht. Beide Gruppen haben das Recht, sich selbständig zu
konstituieren und ihre eigenen Angelegenheiten zu ordnen; ihre
Beschlüsse sind für alle Arbeiter bezw. Arbeitgeber verbindlich.
Keine Gruppe ist an die Beschlüsse der anderen gebunden; allgemeine
Beschlüsse können nur von der Berufsgenossenschaft als Gesamtheit
gefaßt werden, wobei stets erforderlich ist, daß die Mehrheit der
Arbeiter und die Mehrheit der Arbeitgeber sich für die Maßregel
erklärt. Die Berufsgenossenschaft ist befugt, alle Arbeitsverhältnisse
in ihrem ganzen Geschäftsgebiete zu regeln, insbesondere kann sie
Lohntarife aufstellen, die Arbeitszeit festsetzen, das Lehrlingswesen
ordnen, die Verkaufspreise für die Erzeugnisse bestimmen, die
Arbeit verteilen (kontingentieren), Betriebe selbst übernehmen,
den Absatz genossenschaftlich organisieren und Vorkehrungen zur
Sicherung der Existenz ihrer Angehörigen treffen. Gegen Beschlüsse
der Berufsgenossenschaft, die nicht in beiden Gruppen mindestens
2/3 der Stimmen erhalten, findet Rekurs an den Bundesrat und die
Bundesversammlung statt. Beide Instanzen können auch von Amtswegen
einen Beschluß aufheben, wenn er die allgemeinen Interessen der
Bevölkerung schädigt.
Neben der Frage der obligatorischen Berufsorganisation haben sich
die Verhandlungen der Bundesversammlungen besonders bezogen auf die
Reform des eidgenössischen Fabrikgesetzes, insbesondere einen besseren
Arbeiterschutz, die Haftpflicht der Unternehmer, sowie die Kranken- und
Unfallversicherung.
Aus dem von dem Bundesvorstande veröffentlichten Berichte für das
Jahr 1897 ist hervorzuheben, daß sich in Zürich am 18. März 1897
eine Arbeitskammer aus dem dort bestehenden Arbeiterberufsverein auf
politisch und religiös neutraler Grundlage gebildet hat, die bei ihrer
Gründung 7000 Mitglieder umfaßte und ein eigenes Bureau besitzt. Ihr
Hauptzweck ist neben organisatorischen Aufgaben die Auskunftserteilung.
Man hat sich entschlossen, bei dem Bundesrate die Erhöhung des
Bundeszuschusses von 25000 auf 30000 Frs. zu beantragen, um einen
italienischen Gehülfen des Arbeitersekretärs anzustellen, wofür das
Bedürfnis durch die sich lebhafter entwickelnde gewerkschaftliche
Bewegung in Tessin gegeben ist.
Der am 3. April 1899 in Luzern abgehaltene $fünfte schweizerische
Arbeitertag$ beschäftigte sich vor allem mit den $Gewerkschaften$.
Es ist von großer Bedeutung, daß beide Referenten, nämlich der
christlich-soziale Prof. $Beck$ wie der sozialdemokratische
Arbeitersekretär $Greulich$ in der Forderung, die Gewerkschaften
auf politisch und religiös neutraler Grundlage aufzubauen,
durchaus übereinstimmten, sodaß, nachdem ein Antrag, sie den
sozialdemokratischen Grundsätzen anzupassen, gegen wenige Stimmen
abgelehnt war, fast einstimmig beschlossen wurde, »in Erwägung, daß
eine einheitliche gewerkschaftliche Organisation der großen Mehrheit
der Arbeiter nur auf dem neutralen Boden der wirtschaftlichen
Interessen der Arbeiterklasse unter Ausschluß parteipolitischer oder
religiöser Stellungnahme erzielt werden kann«, die Agitation für solche
unpolitische Gewerkschaften zu empfehlen, um dadurch den Zusammenschluß
aller Organisationen in dem Gewerkschaftsbunde herbeizuführen.
Daneben wurden die Fragen der $Arbeitslosenversicherung$ und des
$Arbeitsnachweises$ verhandelt und in letzterer Hinsicht beschlossen,
es sei als Ideal ein Arbeitsnachweis anzustreben, der unter Kontrolle
der Betriebsinhaber in den Händen der Arbeiter liege, wobei
Streitigkeiten durch eine gemischte Kommission zu schlichten seien;
solange dieses Ideal noch nicht erreicht sei, müßten paritätisch
verwaltete Arbeitsnachweisebureaux geschaffen werden.
In den letzten Jahren ist übrigens auch für die Schweiz angeregt, nach
dem französischen Vorbilde $Arbeitsbörsen$ zu schaffen, insbesondere
wird der Gedanke von den Züricher Metallarbeiterorganisationen
vertreten und in der Sitzung der Züricher Arbeiterunion vom 8. März
1894 ist ein entsprechender Entwurf zur Annahme gelangt. Zweck der
Arbeitsbörsen soll sein: Arbeitsvermittelung, sowie statistische
Erhebungen über Wohnungsverhältnisse, Lohn, Lehrlingswesen,
Lebensmittelpreise und Reiseunterstützung. Die Arbeitgeberverbände, die
sich der Börse als ausschließlichen Arbeitsvermittelungsortes bedienen,
sollen ein Kontrollrecht erhalten.