8. Regelung der Fachpresse.

9. Einen Gewerkschaftskongreß mit Zustimmung der Mehrheit der

Organisationen einzuberufen.

Die Kommission hält ihre Sitzungen nach Bedarf und wählt aus ihrer

Mitte einen Sekretär.

Die Organisationen haben:

1. für Mitglied und Monat einen Kreuzer an die Gewerkschaftskommission

zu leisten. Von diesen Beiträgen sind zunächst die Kosten des Blattes,

der Verwaltung, Agitation u. s. w. zu bestreiten;

2. die statistischen Erhebungen der Kommission zur allgemeinen

Zusammenstellung und Veröffentlichung zu übermitteln, sowie einen

vierteljährlichen Bericht über Arbeitslosen- und Reiseunterstützung,

Rechtsschutz und Vermittelungswesen u. s. w. einzusenden resp.

diesbezügliche Fragebogen der Kommission genau zu beantworten;

3. von etwaigen Streiks der Kommission zu berichten, womöglich und nach

Thunlichkeit deren Gutachten einzuholen;

4. sich bei Streiks gegenseitig zu unterstützen oder, wenn es die

Notwendigkeit erheischt, daß einzelne Industriezweige sich dem Streik

anschließen, dasselbe zu vollführen;

Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder. · 第 88 / 323 题