9. Einen Gewerkschaftskongreß mit Zustimmung der Mehrheit der
Organisationen einzuberufen.
Die Kommission hält ihre Sitzungen nach Bedarf und wählt aus ihrer
Mitte einen Sekretär.
Die Organisationen haben:
1. für Mitglied und Monat einen Kreuzer an die Gewerkschaftskommission
zu leisten. Von diesen Beiträgen sind zunächst die Kosten des Blattes,
der Verwaltung, Agitation u. s. w. zu bestreiten;
2. die statistischen Erhebungen der Kommission zur allgemeinen
Zusammenstellung und Veröffentlichung zu übermitteln, sowie einen
vierteljährlichen Bericht über Arbeitslosen- und Reiseunterstützung,
Rechtsschutz und Vermittelungswesen u. s. w. einzusenden resp.
diesbezügliche Fragebogen der Kommission genau zu beantworten;
3. von etwaigen Streiks der Kommission zu berichten, womöglich und nach
Thunlichkeit deren Gutachten einzuholen;
4. sich bei Streiks gegenseitig zu unterstützen oder, wenn es die
Notwendigkeit erheischt, daß einzelne Industriezweige sich dem Streik
anschließen, dasselbe zu vollführen;