5 In den „Hallischen Anzeigen“, 1735, no. 34. 35 und bei Joachim in
der Geschichte der teutschen Reichstäge, Halle 1762. Band I. S. 134.
§. 26. „Die Meiste unter denselben (den alten Kanonisten) berufen
sich auf den vornehmsten Ausleger, den Hostiensem. Denn dieser hatte
berichtet: die Sachsen hätten eine garstige aber Gesezmässige
Gewohnheit, dass der Bräutigam bei der Braut zuvor eine Nacht
schlafen, und nachgehends sich erst entschliessen möge, ob er
diselbe heiraten wolle oder nicht. Er sagt noch dabei, dass er zu
der Zeit, da er in Sachsen zu Zeiten des teutschen Königs Wilhelm
von Holland gewesen, a. 1254 solches selbst erzehlen hören. Welches
Mährlein aber deswegen zu verlachen, teils weil das Concilium zu
Trebur, als woraus das Kapitulum genommen, a. 895 nicht nur der
Sachsen gedenkt, sondern auch zu solcher Zeit ganz Sachsen schon
ganz christlich gewesen; da dergleichen viehischer Gebrauch in
keiner Achtung mehr sein können; obgleich die alten Glossatores fast
insgesamt und insbesondere Anton. de Putris, Jo. Andreae u. a., auch
noch ohnlängst der Jesuit Wagnereck dieser Auslegung dahin
beypflichtet, dass die Patres zu Trebur a. 895 dergleichen Weise
erst damit aufgehoben hätten.“
6 Man sehe auch Henr. Hostiens. in Aurea Summa. Colon. 1612. col.
1228, wo er von der Sache ganz sonderbare Beispiele anführt.