4 Im II. Teil des Urkundenbuchs. Seite 332. 333.

5 In den „Hallischen Anzeigen“, 1735, no. 34. 35 und bei Joachim in

der Geschichte der teutschen Reichstäge, Halle 1762. Band I. S. 134.

§. 26. „Die Meiste unter denselben (den alten Kanonisten) berufen

sich auf den vornehmsten Ausleger, den Hostiensem. Denn dieser hatte

berichtet: die Sachsen hätten eine garstige aber Gesezmässige

Gewohnheit, dass der Bräutigam bei der Braut zuvor eine Nacht

schlafen, und nachgehends sich erst entschliessen möge, ob er

diselbe heiraten wolle oder nicht. Er sagt noch dabei, dass er zu

der Zeit, da er in Sachsen zu Zeiten des teutschen Königs Wilhelm

von Holland gewesen, a. 1254 solches selbst erzehlen hören. Welches

Mährlein aber deswegen zu verlachen, teils weil das Concilium zu

Trebur, als woraus das Kapitulum genommen, a. 895 nicht nur der

Sachsen gedenkt, sondern auch zu solcher Zeit ganz Sachsen schon

ganz christlich gewesen; da dergleichen viehischer Gebrauch in

keiner Achtung mehr sein können; obgleich die alten Glossatores fast

insgesamt und insbesondere Anton. de Putris, Jo. Andreae u. a., auch

noch ohnlängst der Jesuit Wagnereck dieser Auslegung dahin

beypflichtet, dass die Patres zu Trebur a. 895 dergleichen Weise

erst damit aufgehoben hätten.“

6 Man sehe auch Henr. Hostiens. in Aurea Summa. Colon. 1612. col.

1228, wo er von der Sache ganz sonderbare Beispiele anführt.

Über die Probenächte der teutschen Bauermädchen · 第 13 / 38 题