Naturschutzgebiet Pfaueninsel

Auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1920 (G.S. S.

437), betreffend Abänderung des § 34 des Feld- und

Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (G.S. S. 230) in

Verbindung mit § 136 des Gesetzes über die allgemeine

Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S. S. 195) wird die

im Stadtbezirk Berlin gelegene Pfaueninsel bei Potsdam zum

Naturschutzgebiet erklärt.

Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für

den Regierungsbezirk Potsdam und die Stadt Berlin in Kraft. U.

IV 7873.

Berlin, den 28. Februar 1924.

Die Preuß. Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung,

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Amtsbl. Stck. 13 vom 29. März 1924, S. 111.

Der Polizeipräsident von Berlin hat für das Naturschutzgebiet

Pfaueninsel mit Zustimmung des Magistrats von Berlin folgende

Polizeiverordnung erlassen:

§ 1. Innerhalb des Naturschutzgebietes ist das Roden von Bäumen

und das Ausgraben, Ausreißen, Abreißen oder Abschneiden von

Sträuchern und Pflanzen, besonders auch das Pflücken von Blumen

sowie Blüten oder Laubzweigen der Bäume und Sträucher verboten.

Auf die Nutzung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen durch die

Nutzungsberechtigten findet dieses Verbot keine Anwendung.

§ 2. Es ist untersagt, innerhalb des Naturschutzgebietes frei

lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu

ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen

oder zu töten. Auch ist verboten, Eier, Nester und sonstige

Brutstätten von Vögeln wegzunehmen oder sie zu beschädigen.

Insbesondere ist untersagt, Insekten in ihren verschiedenen

Entwicklungszuständen zu töten oder sie einzutragen. Auf

die notwendigen Maßnahmen der Verfügungsberechtigten gegen

Kulturschädlinge sowie auf die Abwehr blutsaugender oder sonst

lästiger Insekten bezieht sich dieses Verbot nicht.

§ 3. Das Befahren der Ufergewässer innerhalb des Schilfgürtels,

das Baden, Angeln und Fischen sowie das Anlegen außerhalb der

Fähranlegestelle ist allen Unbefugten verboten; ebenso ist das

unbefugte Einfahren in den an der Westseite der Nordspitze der

Insel gelegenen »Parschenkessel« verboten.

§ 4. Den Besuchern ist das Betreten des Landes außerhalb der

vorhandenen Wege sowie das Lagern auf der Insel untersagt;

unter freiem Himmel darf kein Feuer gemacht oder abgekocht

werden.

Hunde dürfen von den Besuchern auf die Insel nicht mitgebracht

werden.

§ 5. Das Wegwerfen von Papier und anderen Abfällen sowie

jede sonstige Verunreinigung des Geländes oder der baulichen

Anlagen, der Bänke oder Bildwerke, insbesondere durch

Beschreiben mit Namen, ist untersagt.

§ 6. Jedes Lärmen und Schreien sowie das Abschießen von

Feuerwaffen ist verboten.

§ 7. Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Krongutsverwaltung

(Berlin C 2, Schloß) im Einvernehmen mit der Staatlichen

Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen (Berlin-Schöneberg,

Grunewaldstraße 6–7) einzelne Personen von der Beachtung der

Vorschriften in den §§ 2, 3 und 4 dieser Polizeiverordnung

befreien. Hierüber sind Ausweise auszustellen, die in der

Regel für ein Kalenderjahr Gültigkeit haben und jederzeit

widerruflich sind.

§ 8. Den Anordnungen der auf der Insel anwesenden und sich

durch schriftliche Ermächtigung ausweisenden Personen ist Folge

zu leisten.

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung und der auf Grund

derselben ergehenden Anordnungen werden, soweit nicht

weitergehende Strafbestimmungen, insbesondere des § 368 Ziffer

3 und 4 R. St. G. B. Platz greifen, nach Maßgabe des § 34 des

Feld- und Forstpolizeigesetzes bestraft.

§ 10. Die Polizeiverordnung des Amtsvorstehers der Pfaueninsel

vom 11. Mai 1914 wird hiermit aufgehoben.

§ 11. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündung

im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Potsdam und die Stadt

Berlin in Kraft. (J. Nr. Allgem. 18 II e 24.)

_Berlin_, den 11. März 1924.

Der Polizeipräsident.

Amtsblatt für den Reg.-Bez. Potsdam und die Stadt Berlin. Stck.

13 vom 29. März 1924, S. 117.

Fußnote:

[12] S. Anhang zu diesen Zeilen.

Landesverein Sächsischer Heimatschutz — Mitteilungen Band XIII, Heft 7-8 · 第 41 / 61 题