Auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1920 (G.S. S.
437), betreffend Abänderung des § 34 des Feld- und
Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (G.S. S. 230) in
Verbindung mit § 136 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S. S. 195) wird die
im Stadtbezirk Berlin gelegene Pfaueninsel bei Potsdam zum
Naturschutzgebiet erklärt.
Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Potsdam und die Stadt Berlin in Kraft. U.
IV 7873.
Berlin, den 28. Februar 1924.
Die Preuß. Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung,
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Amtsbl. Stck. 13 vom 29. März 1924, S. 111.
Der Polizeipräsident von Berlin hat für das Naturschutzgebiet
Pfaueninsel mit Zustimmung des Magistrats von Berlin folgende
Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Innerhalb des Naturschutzgebietes ist das Roden von Bäumen
und das Ausgraben, Ausreißen, Abreißen oder Abschneiden von
Sträuchern und Pflanzen, besonders auch das Pflücken von Blumen
sowie Blüten oder Laubzweigen der Bäume und Sträucher verboten.
Auf die Nutzung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen durch die
Nutzungsberechtigten findet dieses Verbot keine Anwendung.
§ 2. Es ist untersagt, innerhalb des Naturschutzgebietes frei
lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen
oder zu töten. Auch ist verboten, Eier, Nester und sonstige
Brutstätten von Vögeln wegzunehmen oder sie zu beschädigen.
Insbesondere ist untersagt, Insekten in ihren verschiedenen
Entwicklungszuständen zu töten oder sie einzutragen. Auf
die notwendigen Maßnahmen der Verfügungsberechtigten gegen
Kulturschädlinge sowie auf die Abwehr blutsaugender oder sonst
lästiger Insekten bezieht sich dieses Verbot nicht.
§ 3. Das Befahren der Ufergewässer innerhalb des Schilfgürtels,
das Baden, Angeln und Fischen sowie das Anlegen außerhalb der
Fähranlegestelle ist allen Unbefugten verboten; ebenso ist das
unbefugte Einfahren in den an der Westseite der Nordspitze der
Insel gelegenen »Parschenkessel« verboten.
§ 4. Den Besuchern ist das Betreten des Landes außerhalb der
vorhandenen Wege sowie das Lagern auf der Insel untersagt;
unter freiem Himmel darf kein Feuer gemacht oder abgekocht
werden.
Hunde dürfen von den Besuchern auf die Insel nicht mitgebracht
werden.
§ 5. Das Wegwerfen von Papier und anderen Abfällen sowie
jede sonstige Verunreinigung des Geländes oder der baulichen
Anlagen, der Bänke oder Bildwerke, insbesondere durch
Beschreiben mit Namen, ist untersagt.
§ 6. Jedes Lärmen und Schreien sowie das Abschießen von
Feuerwaffen ist verboten.
§ 7. Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Krongutsverwaltung
(Berlin C 2, Schloß) im Einvernehmen mit der Staatlichen
Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen (Berlin-Schöneberg,
Grunewaldstraße 6–7) einzelne Personen von der Beachtung der
Vorschriften in den §§ 2, 3 und 4 dieser Polizeiverordnung
befreien. Hierüber sind Ausweise auszustellen, die in der
Regel für ein Kalenderjahr Gültigkeit haben und jederzeit
widerruflich sind.
§ 8. Den Anordnungen der auf der Insel anwesenden und sich
durch schriftliche Ermächtigung ausweisenden Personen ist Folge
zu leisten.
§ 9. Übertretungen dieser Verordnung und der auf Grund
derselben ergehenden Anordnungen werden, soweit nicht
weitergehende Strafbestimmungen, insbesondere des § 368 Ziffer
3 und 4 R. St. G. B. Platz greifen, nach Maßgabe des § 34 des
Feld- und Forstpolizeigesetzes bestraft.
§ 10. Die Polizeiverordnung des Amtsvorstehers der Pfaueninsel
vom 11. Mai 1914 wird hiermit aufgehoben.
§ 11. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Potsdam und die Stadt
Berlin in Kraft. (J. Nr. Allgem. 18 II e 24.)
_Berlin_, den 11. März 1924.
Der Polizeipräsident.
Amtsblatt für den Reg.-Bez. Potsdam und die Stadt Berlin. Stck.
13 vom 29. März 1924, S. 117.
Fußnote:
[12] S. Anhang zu diesen Zeilen.