[1] #Jost#, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.
[2] In der Sprache der Stoa sagt #Seneca#: _Licet eo reverti, unde
venisti. Ep. LXX._
[3] Vgl. #Montesquieu# in seiner wundervollen _Lettre LXXVI_ seiner
_Lettres Persanes_: _Dieu, différent de tous les bienfaiteurs,
veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent?_ Gut
auch #Jost# a. a. O. S. 36.
[4] #Friedrichs# II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland
zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.
[5] S. bes. #Feuerbach#, Lehrb. § 241; #Heffter#, Lehrb. § 227;
#Lion#, Goltd. Arch. VI S. 458; #Schütze#, Nothwend. Theilnahme,
S. 288 ff.
[6] So natürlich #Jarcke#, Handbuch I S. 108. #Hepp#, Versuche,
S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische
Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines
der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl.
#Lion#, GA. VI S. 459. -- Auch #Berner#, Lehrbuch, S. 93, äußert
einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für
ihre Straflosigkeit ein. -- Ebenso noch in ganz junger Zeit
die Diss. von #Nohr#, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord,
Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch
noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note
27.
[7] So treffend #Hoche#, Vom Sterben, S. 25.
[8] Sehr merkwürdig die Mitteilungen #Gaupps#, Selbstmord, 2.
Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle
#versuchten Selbstmordes#. Nur eine einzige Person unter den 124
sei psychisch ganz gesund gewesen.
[9] Sehr richtig sagt #Jost# a. a. O. S. 50: »Ein #bestimmtes#
moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht.
Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die
schönen Worte von #Gaupp#, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht
frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach
dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv
seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« -- Wenn #Hoche#, Vom
Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner
Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage,
wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei
gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher
sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu
weit. #Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens
sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf.# Vortrefflich
ist #Hoches# Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, #daß
wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten#, unter den geistig
hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären,
die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des
Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an
#Goethe-Faust# zu denken.
[10] Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit
der Selbsttötung gar nichts zu tun.
[11] #Schütze#, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den
Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur
Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können.
Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen.
S. dazu unten S. 12, 13.
[12] S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). -- Recht
interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen
stehend, #Pufendorf#, _De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX_,
wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder _in legem naturae
peccasse est censendus.... Multos quoque, qui in voluntarium
exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros
excusat_.
[13] Es fällt doch sehr auf, daß #v. Liszt#, VDBT V S. 10, offenbar
den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt:
»Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die
Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch
der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die
rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich #v. Liszt#
aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend
behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S.
a. a. O. S. 133/4. -- Auf #v. Liszts# Definition gestützt
behandelt #Elis. Rupp#, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die
#Selbsttötung# neben #Kindestötung# und #Tötung auf Verlangen#
als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. -- Über die
geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der
Selbsttötung durch #Kohler#, GA. _XLIX_ S. 6 (es fehle nur »die
Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als
derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III
S. 227 N. 17.
[14] Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch
die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für
den Gestorbenen #Selbsttötung# oder für den Davongekommenen
#Selbsttötungsversuch# war, die aber für den Teilnehmer stets
#Tötung eines Dritten# ist.
[15] _De lege lata_ allerdings dann, wenn das Gesetz für
die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz
verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der
angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u. 49.
[16] S. etwa #Montesquieu#, _Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non
sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné_. --
Vgl. etwa noch #Abegg#, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer
Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von #Hiller#, Das
Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die
Diss. von #Scharnow#, Über die strafrechtliche Behandlung der
Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an
demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.
[17] Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an
einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen
Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.
[18] Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise
eine einheitliche Beurteilung.
[19] Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht
der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch
entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich
Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar -- letzteres
sogar in zu weitem Umfange.
[20] Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser
Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff
der so vielfach mißverstandenen #unverbotenen Handlung# schärfer
heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist
falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für
das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet
ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die
Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie
selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu
dürfen.
[21] S. mein Handbuch I S. 699.
[22] »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen
Umständen des Lebens gelassen haben, -- sollte diese ein Mensch
dem andern verkümmern können?« #Lessing#, Philotas.
[23] Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen
zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.
[24] Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl.
auch #Kohler#, Studien I S. 144 ff.
[25] Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog.
Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten.
(Dagegen #Stooß# und #v. Liszt#, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie
beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und
scharfer Beobachtung des Lebens. Töten _A_ und _B_ als Mittäter
den _B_, so ist _A_ #Täter# des Mordes, Totschlags oder der
fahrlässigen Tötung an _B_: zweifellos hat er rechtswidrig
gehandelt #und muß auch _de lege lata_ zu voller Verantwortung
gezogen werden#. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des
Getöteten, so greift § 216 Platz.
Dem Täter vollständig gleich steht der #Urheber#, der den
Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. #Er hat widerrechtlich
einen Dritten getötet.# Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit
erst von sehr wenigen verstanden.
Die #Beihilfe zum Selbstmord# bedarf, um strafbar zu werden,
stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten
Gesetzbüchern, #dürfte aber nirgends fehlen#. Man denke doch
an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder
von Selbstmordsüchtigen. #Das Recht hat doch wahrlich nicht den
geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.#
Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme
am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch
das #Reichsstrafgesetzbuch#, schweigen sich darüber aus.
Keines stellt -- wie es sich gehört -- die Anstiftung oder die
Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen
Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme #Braunschweig#
§ 148; #Baden# § 208; #Thüringen# A. 121; #Sachsen# 1855 und
1868 A. 158; #Hamburg# A. 121. -- Die #Motive des deutschen
Vorentwurfs# von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich:
»Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord
unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle
dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog.
amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung.
-- Der #Gegenentwurf# von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung
zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede
andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu
#Motive# S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß
die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines
Dritten ist. -- Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den
#Österreich. Entwurf# von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung
und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren.
Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker
oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). -- #Der Schweizerische
Entwurf# von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum
Selbstmord »#aus selbstsüchtigen Beweggründen#« mit Zuchthaus
bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.
[26] Falsch behauptet #v. Liszt#, Lehrb. S. 160: »Die
Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden,
wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten
begangene Handlung.« Ebenso #Hiller# a. a. O. S. 13.
Dazu Binding-Festschrift II S. 291.
[27] Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. #Olshausen# zu § 240 N. 12 Abs. 3.
-- Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (_RSpr. I_ S. 173). Ganz
abwegig die oben Note 6 zitirte Dissertation von #Nohr#. --
Selbstverständlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen
oder des Wahnsinnigen am Selbstmord.
[28] S. #Gaupp#, Über den Selbstmord.
[29] S. #Kaßler#, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; #Köhler#, Lehrb. des
Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist
sehr zu Unrecht von einem »#Recht auf oder zur Sterbehilfe#« die
Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein
Recht des Hilfreichen.
[30] Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage
hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m.
Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801
ff. hatte ich zu Unrecht von einem #ärztlichen Berufsrecht#
gesprochen.
[31] Mein Handbuch I S. 803. S. auch #Hoche#, Vom Sterben, S. 17:
»Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu
erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres
Sterben beschieden ist. Es ist #eine unerläßliche Forderung
der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine
Verkürzung des Lebens bedeuten darf#.«
[32] Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich
und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer
Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende
sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch
als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit
dieser Handlung eingetreten scheint zuerst #Oppenheim#, Das
ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die
mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz
engherzig dagegen #Kaßler#, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. -- Mit
Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die
Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig
(denn #Beling# fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung
von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?)
#Beling#, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz
oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit #Wachenfeld#,
Lehrbuch S. 302. -- Vgl. die folgenden Noten.
[33] Schon deshalb ist die Ausführung von #M. E. Mayer#, Allgemeiner
Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise
führt #Mayer# aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen,
daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig
(_sic!_) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie
treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche
Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt,
»ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine
einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist
ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der
Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.
[34] #Köhler# ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite.
Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der
Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht
zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebens#verkürzung# um etwa
1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu
betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des
Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« -- Unnötig ist
wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche
Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie
herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei.
[35] Viel zu eng im Ausdruck #Köhler#, a. a. O. S. 401.
[36] So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch
gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen
Schrift von #Jost#, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die
sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder
körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet,
daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem
Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). --
Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch
ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von _Dr._
#Elisabeth Rupp#, Stuttgart 1913.
[37] Sehr übel spricht #Hiller#, Das Recht über sich selbst,
Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen
Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist
das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7).
Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten
zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen
»können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander
zu verfügen« (S. 8). -- So folgt eine juristische Unmöglichkeit
der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.
[38] Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I
S. 710 N. 11. S. #E. Rupp#, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.
[38a] Seiner Bekämpfung ist die Schrift von #E. Rupp# gewidmet.
[39] #Baden# § 207 und #Hamburg# A. 120 sprechen geradezu von der
#Tötung Einwilligender#.
[40] Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie
selbstverständlich, #ein ernstes Verlangen#; außerdem ein
#ausdrückliches Verlangen#: #Sachsen# 1838 A. 125; #Württ.#
A. 239; #Braunschweig# § 147; #Thüringen# A. 120; #Sachsen#
1855 u. 1868 A. 157; #Lübeck# § 145; #Hamburg# A. 120;
#Reichsstrafgesetzbuch# § 216; oder ein #bestimmtes Verlangen#:
#Hessen# A. 257 #-Nassau# A. 250; #Baden# § 207. -- Der
#deutsche Entwurf# v. 1909 § 215 und der #Gegenentwurf# § 255
begnügen sich mit dem »#dringenden Verlangen#«. Der Entwurf von
1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »#ausdrückliches# und
#ernstliches Verlangen#«. Der arme Mensch, der zu schwach ist,
sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!
[41] Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S.
33 ff. und #v. Liszt#, VDBT. V S. 127 ff. -- S. auch #E. Rupp#
a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von #Holdheim#, Die Tötung auf
Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918.
[42] Worin #derselben Strafe# höchst unzweckmäßig unterstellt
werden #Tötung auf Verlangen# und #Beihilfe zum Selbstmord,
einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den
Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu
haben#.« -- An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte
ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe
zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher
Verwandtschaft. S. z. B. #v. Liszt# a. a. O. V S. 131. Es ist
das nur insofern richtig -- und gerade in diesem Sinne wird die
Behauptung regelmäßig nicht genommen --, daß diese Handlungen
alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen.
Insoweit richtig #v. Liszt# a. a. O. S. 138: Der Parallelismus
zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf
Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. -- Aber die sog.
»Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den
Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe
Verschiedenheit!
[43] Vgl. Note 40 oben S. 20.
[44] #Württemberg# sind gefolgt: #Braunschweig# § 147; #Baden# § 207;
#Thüringen# A. 120; #Hamburg# A. 120. #v. Liszt# befürwortet a.
a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur
unter der Voraussetzung, daß sie an #hoffnungslos Erkrankten#
von #Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«#,
begangen ist.
[45] Motive II S. 643/4.
[46] Unter Berufung auf #John#, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für
den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. -- Der letzte Grund ist
einfach abgeschmackt.
[47] #Jost# hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen
ist, und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen,
»in welcher das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen
kann, ein #Minimum#, das aber, was er unter seinem Leben
noch zu leiden hat, ein #Maximum#« ist. S. 26: »Der Wert des
menschlichen Lebens #kann# aber nicht bloß Null, sondern auch
negativ werden.«
[48] »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem
Weltkriege wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen
sein.« #Hoche#, Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer
neuerlichen Mitteilung des »Vorwärts« hat in diesem Kriege
verloren an Toten das #deutsche Heer# 1 728 246, die #Flotte#
24 112 -- Verluste von einem Wert, der alle Berechnung
übersteigt.
[49] Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie
auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite!
[50] Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz
widersinnige Forderung.
[51] Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff.
[52] Die Frage, ob es nicht #Mißgeburten# gibt, denen man in ganz
früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte,
will ich nur angeregt haben.
Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den empörenden
Mangel an Feinfühligkeit gegenüber diesen armen Menschen,
die zur Sehenswürdigkeit werden, und nicht selten in der
unverschämtesten Weise begafft, ja vielfach unter spöttischen
Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher Armen ist ein
ewiges Spießrutenlaufen!
[53] Für die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. IV, III 1 S. 27.
[54] Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint,
der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man möge die
Ärzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustände von Staats
wegen zur Tötung ermächtigen, sei unausführbar. »In welche Hände
sollte man eine solche Entscheidung legen?« S. #Hoche#, Vom
Sterben, S. 17.
[55] Übertreibende Ausführungen gegen diese Bedenken bei #Jost# a. a.
O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Töten
und das Unterlassen möglicher Rettung sei identisch.
[56] »Quält seinen Geist nicht! Laßt ihn ziehen! Der haßt ihn, Der
auf die Folter dieser zähen Welt Ihn länger spannen will.«
#Kent# in #König Lear#, 5. Akt, 3. Szene.
[57] Vor der Zeit der Teuerung.
[58] Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den
149 öffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker
wie der von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter
159 im gleichen Sinne tätigen Privatanstalten eine große Zahl
solcher, die Eigentum von Vereinen, religiösen Genossenschaften
oder wohltätigen Stiftungen sind; davon sind 43 für Idioten und
Epileptische bestimmte von konfessionellem Charakter; 27 davon
sind Eigentum religiöser Orden (#Hans Laehr#; die Anstalten für
psychisch Kranke, Berlin bei G. Reimer, 1907).
Die oben angegebene geschätzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich
nicht mit der Zahl der geistig #völlig# Toten; die Abgrenzung
des Begriffes der Idiotie gegen die mittleren Zustände von
Geistesschwäche ist keine ganz scharfe und läßt der persönlichen
Anschauung einen gewissen Spielraum; immerhin werden (auf meine
Rundfrage hin) doch 3-4000 Fälle als solche bezeichnet, bei
denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport zur Umgebung usw.
zu finden ist.
Der älteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche
sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, daß der Mangel
geistigen Lebens auf die körperliche Existenz einen großen
Einfluß übe, ist also nicht aufrechtzuerhalten; #ein Teil# der
Idioten allerdings stirbt an Hirnveränderungen in früherem Alter.