FUSSNOTEN:

[1] #Jost#, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.

[2] In der Sprache der Stoa sagt #Seneca#: _Licet eo reverti, unde

venisti. Ep. LXX._

[3] Vgl. #Montesquieu# in seiner wundervollen _Lettre LXXVI_ seiner

_Lettres Persanes_: _Dieu, différent de tous les bienfaiteurs,

veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent?_ Gut

auch #Jost# a. a. O. S. 36.

[4] #Friedrichs# II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland

zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.

[5] S. bes. #Feuerbach#, Lehrb. § 241; #Heffter#, Lehrb. § 227;

#Lion#, Goltd. Arch. VI S. 458; #Schütze#, Nothwend. Theilnahme,

S. 288 ff.

[6] So natürlich #Jarcke#, Handbuch I S. 108. #Hepp#, Versuche,

S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische

Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines

der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl.

#Lion#, GA. VI S. 459. -- Auch #Berner#, Lehrbuch, S. 93, äußert

einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für

ihre Straflosigkeit ein. -- Ebenso noch in ganz junger Zeit

die Diss. von #Nohr#, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord,

Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch

noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note

27.

[7] So treffend #Hoche#, Vom Sterben, S. 25.

[8] Sehr merkwürdig die Mitteilungen #Gaupps#, Selbstmord, 2.

Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle

#versuchten Selbstmordes#. Nur eine einzige Person unter den 124

sei psychisch ganz gesund gewesen.

[9] Sehr richtig sagt #Jost# a. a. O. S. 50: »Ein #bestimmtes#

moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht.

Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die

schönen Worte von #Gaupp#, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht

frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach

dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv

seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« -- Wenn #Hoche#, Vom

Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner

Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage,

wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei

gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher

sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu

weit. #Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens

sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf.# Vortrefflich

ist #Hoches# Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, #daß

wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten#, unter den geistig

hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären,

die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des

Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an

#Goethe-Faust# zu denken.

[10] Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit

der Selbsttötung gar nichts zu tun.

[11] #Schütze#, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den

Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur

Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können.

Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen.

S. dazu unten S. 12, 13.

[12] S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). -- Recht

interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen

stehend, #Pufendorf#, _De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX_,

wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder _in legem naturae

peccasse est censendus.... Multos quoque, qui in voluntarium

exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros

excusat_.

[13] Es fällt doch sehr auf, daß #v. Liszt#, VDBT V S. 10, offenbar

den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt:

»Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die

Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch

der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die

rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich #v. Liszt#

aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend

behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S.

a. a. O. S. 133/4. -- Auf #v. Liszts# Definition gestützt

behandelt #Elis. Rupp#, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die

#Selbsttötung# neben #Kindestötung# und #Tötung auf Verlangen#

als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. -- Über die

geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der

Selbsttötung durch #Kohler#, GA. _XLIX_ S. 6 (es fehle nur »die

Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als

derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III

S. 227 N. 17.

[14] Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch

die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für

den Gestorbenen #Selbsttötung# oder für den Davongekommenen

#Selbsttötungsversuch# war, die aber für den Teilnehmer stets

#Tötung eines Dritten# ist.

[15] _De lege lata_ allerdings dann, wenn das Gesetz für

die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz

verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der

angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u. 49.

[16] S. etwa #Montesquieu#, _Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non

sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné_. --

Vgl. etwa noch #Abegg#, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer

Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von #Hiller#, Das

Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die

Diss. von #Scharnow#, Über die strafrechtliche Behandlung der

Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an

demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.

[17] Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an

einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen

Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.

[18] Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise

eine einheitliche Beurteilung.

[19] Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht

der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch

entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich

Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar -- letzteres

sogar in zu weitem Umfange.

[20] Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser

Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff

der so vielfach mißverstandenen #unverbotenen Handlung# schärfer

heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist

falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für

das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet

ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die

Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie

selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu

dürfen.

[21] S. mein Handbuch I S. 699.

[22] »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen

Umständen des Lebens gelassen haben, -- sollte diese ein Mensch

dem andern verkümmern können?« #Lessing#, Philotas.

[23] Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen

zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.

[24] Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl.

auch #Kohler#, Studien I S. 144 ff.

[25] Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog.

Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten.

(Dagegen #Stooß# und #v. Liszt#, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie

beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und

scharfer Beobachtung des Lebens. Töten _A_ und _B_ als Mittäter

den _B_, so ist _A_ #Täter# des Mordes, Totschlags oder der

fahrlässigen Tötung an _B_: zweifellos hat er rechtswidrig

gehandelt #und muß auch _de lege lata_ zu voller Verantwortung

gezogen werden#. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des

Getöteten, so greift § 216 Platz.

Dem Täter vollständig gleich steht der #Urheber#, der den

Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. #Er hat widerrechtlich

einen Dritten getötet.# Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit

erst von sehr wenigen verstanden.

Die #Beihilfe zum Selbstmord# bedarf, um strafbar zu werden,

stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten

Gesetzbüchern, #dürfte aber nirgends fehlen#. Man denke doch

an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder

von Selbstmordsüchtigen. #Das Recht hat doch wahrlich nicht den

geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.#

Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme

am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch

das #Reichsstrafgesetzbuch#, schweigen sich darüber aus.

Keines stellt -- wie es sich gehört -- die Anstiftung oder die

Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen

Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme #Braunschweig#

§ 148; #Baden# § 208; #Thüringen# A. 121; #Sachsen# 1855 und

1868 A. 158; #Hamburg# A. 121. -- Die #Motive des deutschen

Vorentwurfs# von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich:

»Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord

unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle

dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog.

amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung.

-- Der #Gegenentwurf# von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung

zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede

andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu

#Motive# S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß

die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines

Dritten ist. -- Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den

#Österreich. Entwurf# von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung

und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren.

Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker

oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). -- #Der Schweizerische

Entwurf# von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum

Selbstmord »#aus selbstsüchtigen Beweggründen#« mit Zuchthaus

bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.

[26] Falsch behauptet #v. Liszt#, Lehrb. S. 160: »Die

Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden,

wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten

begangene Handlung.« Ebenso #Hiller# a. a. O. S. 13.

Dazu Binding-Festschrift II S. 291.

[27] Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. #Olshausen# zu § 240 N. 12 Abs. 3.

-- Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (_RSpr. I_ S. 173). Ganz

abwegig die oben Note 6 zitirte Dissertation von #Nohr#. --

Selbstverständlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen

oder des Wahnsinnigen am Selbstmord.

[28] S. #Gaupp#, Über den Selbstmord.

[29] S. #Kaßler#, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; #Köhler#, Lehrb. des

Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist

sehr zu Unrecht von einem »#Recht auf oder zur Sterbehilfe#« die

Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein

Recht des Hilfreichen.

[30] Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage

hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m.

Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801

ff. hatte ich zu Unrecht von einem #ärztlichen Berufsrecht#

gesprochen.

[31] Mein Handbuch I S. 803. S. auch #Hoche#, Vom Sterben, S. 17:

»Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu

erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres

Sterben beschieden ist. Es ist #eine unerläßliche Forderung

der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine

Verkürzung des Lebens bedeuten darf#.«

[32] Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich

und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer

Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende

sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch

als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit

dieser Handlung eingetreten scheint zuerst #Oppenheim#, Das

ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die

mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz

engherzig dagegen #Kaßler#, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. -- Mit

Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die

Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig

(denn #Beling# fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung

von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?)

#Beling#, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz

oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit #Wachenfeld#,

Lehrbuch S. 302. -- Vgl. die folgenden Noten.

[33] Schon deshalb ist die Ausführung von #M. E. Mayer#, Allgemeiner

Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise

führt #Mayer# aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen,

daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig

(_sic!_) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie

treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche

Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt,

»ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine

einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist

ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der

Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.

[34] #Köhler# ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite.

Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der

Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht

zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebens#verkürzung# um etwa

1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu

betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des

Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« -- Unnötig ist

wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche

Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie

herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei.

[35] Viel zu eng im Ausdruck #Köhler#, a. a. O. S. 401.

[36] So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch

gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen

Schrift von #Jost#, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die

sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder

körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet,

daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem

Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). --

Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch

ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von _Dr._

#Elisabeth Rupp#, Stuttgart 1913.

[37] Sehr übel spricht #Hiller#, Das Recht über sich selbst,

Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen

Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist

das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7).

Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten

zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen

»können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander

zu verfügen« (S. 8). -- So folgt eine juristische Unmöglichkeit

der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.

[38] Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I

S. 710 N. 11. S. #E. Rupp#, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.

[38a] Seiner Bekämpfung ist die Schrift von #E. Rupp# gewidmet.

[39] #Baden# § 207 und #Hamburg# A. 120 sprechen geradezu von der

#Tötung Einwilligender#.

[40] Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie

selbstverständlich, #ein ernstes Verlangen#; außerdem ein

#ausdrückliches Verlangen#: #Sachsen# 1838 A. 125; #Württ.#

A. 239; #Braunschweig# § 147; #Thüringen# A. 120; #Sachsen#

1855 u. 1868 A. 157; #Lübeck# § 145; #Hamburg# A. 120;

#Reichsstrafgesetzbuch# § 216; oder ein #bestimmtes Verlangen#:

#Hessen# A. 257 #-Nassau# A. 250; #Baden# § 207. -- Der

#deutsche Entwurf# v. 1909 § 215 und der #Gegenentwurf# § 255

begnügen sich mit dem »#dringenden Verlangen#«. Der Entwurf von

1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »#ausdrückliches# und

#ernstliches Verlangen#«. Der arme Mensch, der zu schwach ist,

sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!

[41] Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S.

33 ff. und #v. Liszt#, VDBT. V S. 127 ff. -- S. auch #E. Rupp#

a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von #Holdheim#, Die Tötung auf

Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918.

[42] Worin #derselben Strafe# höchst unzweckmäßig unterstellt

werden #Tötung auf Verlangen# und #Beihilfe zum Selbstmord,

einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den

Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu

haben#.« -- An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte

ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe

zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher

Verwandtschaft. S. z. B. #v. Liszt# a. a. O. V S. 131. Es ist

das nur insofern richtig -- und gerade in diesem Sinne wird die

Behauptung regelmäßig nicht genommen --, daß diese Handlungen

alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen.

Insoweit richtig #v. Liszt# a. a. O. S. 138: Der Parallelismus

zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf

Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. -- Aber die sog.

»Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den

Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe

Verschiedenheit!

[43] Vgl. Note 40 oben S. 20.

[44] #Württemberg# sind gefolgt: #Braunschweig# § 147; #Baden# § 207;

#Thüringen# A. 120; #Hamburg# A. 120. #v. Liszt# befürwortet a.

a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur

unter der Voraussetzung, daß sie an #hoffnungslos Erkrankten#

von #Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«#,

begangen ist.

[45] Motive II S. 643/4.

[46] Unter Berufung auf #John#, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für

den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. -- Der letzte Grund ist

einfach abgeschmackt.

[47] #Jost# hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen

ist, und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen,

»in welcher das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen

kann, ein #Minimum#, das aber, was er unter seinem Leben

noch zu leiden hat, ein #Maximum#« ist. S. 26: »Der Wert des

menschlichen Lebens #kann# aber nicht bloß Null, sondern auch

negativ werden.«

[48] »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem

Weltkriege wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen

sein.« #Hoche#, Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer

neuerlichen Mitteilung des »Vorwärts« hat in diesem Kriege

verloren an Toten das #deutsche Heer# 1 728 246, die #Flotte#

24 112 -- Verluste von einem Wert, der alle Berechnung

übersteigt.

[49] Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie

auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite!

[50] Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz

widersinnige Forderung.

[51] Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff.

[52] Die Frage, ob es nicht #Mißgeburten# gibt, denen man in ganz

früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte,

will ich nur angeregt haben.

Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den empörenden

Mangel an Feinfühligkeit gegenüber diesen armen Menschen,

die zur Sehenswürdigkeit werden, und nicht selten in der

unverschämtesten Weise begafft, ja vielfach unter spöttischen

Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher Armen ist ein

ewiges Spießrutenlaufen!

[53] Für die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. IV, III 1 S. 27.

[54] Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint,

der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man möge die

Ärzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustände von Staats

wegen zur Tötung ermächtigen, sei unausführbar. »In welche Hände

sollte man eine solche Entscheidung legen?« S. #Hoche#, Vom

Sterben, S. 17.

[55] Übertreibende Ausführungen gegen diese Bedenken bei #Jost# a. a.

O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Töten

und das Unterlassen möglicher Rettung sei identisch.

[56] »Quält seinen Geist nicht! Laßt ihn ziehen! Der haßt ihn, Der

auf die Folter dieser zähen Welt Ihn länger spannen will.«

#Kent# in #König Lear#, 5. Akt, 3. Szene.

[57] Vor der Zeit der Teuerung.

[58] Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den

149 öffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker

wie der von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter

159 im gleichen Sinne tätigen Privatanstalten eine große Zahl

solcher, die Eigentum von Vereinen, religiösen Genossenschaften

oder wohltätigen Stiftungen sind; davon sind 43 für Idioten und

Epileptische bestimmte von konfessionellem Charakter; 27 davon

sind Eigentum religiöser Orden (#Hans Laehr#; die Anstalten für

psychisch Kranke, Berlin bei G. Reimer, 1907).

Die oben angegebene geschätzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich

nicht mit der Zahl der geistig #völlig# Toten; die Abgrenzung

des Begriffes der Idiotie gegen die mittleren Zustände von

Geistesschwäche ist keine ganz scharfe und läßt der persönlichen

Anschauung einen gewissen Spielraum; immerhin werden (auf meine

Rundfrage hin) doch 3-4000 Fälle als solche bezeichnet, bei

denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport zur Umgebung usw.

zu finden ist.

Der älteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche

sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, daß der Mangel

geistigen Lebens auf die körperliche Existenz einen großen

Einfluß übe, ist also nicht aufrechtzuerhalten; #ein Teil# der

Idioten allerdings stirbt an Hirnveränderungen in früherem Alter.

Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage · 第 16 / 16 题