Ärztliche Bemerkungen

von

Professor _Dr._ =A. Hoche=, Freiburg i. Br.

Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausführungen besprochenen Punkte

bedürfen nicht alle in gleichem Maße einer Beleuchtung vom #ärztlichen

Standpunkte# aus. Die Frage der rechtlichen #Natur des Selbstmordes#

und der Rechtslage bei der #Tötung der Einwilligenden# soll uns nicht

näher beschäftigen; alles andere aber geht uns #Ärzte# sehr viel an,

durch deren Köpfe #berufsmäßig# die ganze Gedankenreihe strafbarer oder

strafloser Eingriffe in fremdes Leben hindurchläuft. Das Verhältnis

des Arztes zum Töten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen

Erörterung.

Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich näher bestimmten

Umständen zu straflosen Eingriffen in fremde körperliche Existenz

berechtigt (Notwehr, Notstand); beim Arzte wird das Verhältnis zum

fremden Leben in negativer Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt;

tatsächlich ist aber sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausfluß

seiner besonderen #ärztlichen Sittenlehre#. Es kommt der Allgemeinheit

für gewöhnlich kaum zum Bewußtsein, daß diese ärztliche Sittenlehre

nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne Bücher darüber, die aber

den meisten Ärzten unbekannt sind und reine Privatleistungen ihrer

Verfasser darstellen, aber es gibt kein in Paragraphen lebendes

ärztliches Sittengesetz, keine »#moralische Dienstanweisung#«.

Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung seiner Rechte

und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten Punkte in

seine Praxis hinaus. Nicht einmal der Doktoreid der früheren Zeit

mit einigen allgemeinen Bindungen ist mehr vorhanden. Was der

Novize an Anweisung mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf

der Universität, die gelegentlichen Erörterungen, die sich an den

Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit, der

Einfluß der allgemeinen ärztlichen Anschauungen in der Literatur und

eigene Schlußfolgerungen, die sich für ihn aus der Eigenart seiner

Aufgabe ergeben. In gewissen Richtungen, aber gerade nicht in den

entscheidenden, besteht eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Verträge

mit Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der Arzt einige

Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht der Standesgenossen

durch das ärztliche Ehrengericht. In allen diesen Punkten handelt

es sich für den Arzt aber meist um eine negative Bindung in bezug

auf das, was er nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er

darf und soll, ergibt sich als #Ausfluß der Standesanschauungen#,

deren eine Voraussetzung unter allen Umständen die ist, daß der Arzt

verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen Normen zu handeln; dazu

kommt als Standespflicht die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu

beseitigen oder zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie möglich,

zu verlängern.

Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der Arzt ist

praktisch genötigt, #Leben zu vernichten# (Tötung des lebenden Kindes

bei der Geburt im Interesse der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der

Schwangerschaft aus gleichen Gründen). Diese Eingriffe sind nirgends

ausdrücklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte

aus, daß sie im Interesse der #Sicherung eines höheren Rechtsgutes#

erfolgen und unter den Voraussetzungen, daß ihnen pflichtmäßige

Erwägungen vorausgegangen sind, daß bei der Ausführung die Kunstregeln

beachtet wurden, und daß die notwendige Verständigung mit dem Patienten

oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den Angehörigen stattgefunden

hat.

Auch die Akte der #Körperverletzung#, wie sie der Chirurg berufsmäßig

und spezialistisch vornimmt, sind nirgends ausdrücklich erlaubt. Sie

bleiben nur straflos, wenn in bezug auf Prüfung der Notwendigkeit und

Sorgfalt der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei wird

bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen #gewissen

Prozentsatz von tödlichen Ausgängen gerechnet#, deren Herabdrückung auf

das Mindestmaß das heißeste Bemühen der ärztlichen Kunst ist, die aber

niemals ganz ausbleiben können, wiederum also Fälle, in denen infolge

ärztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden. Unser sittliches

Gefühl hat sich hiermit völlig abgefunden. Das höhere Rechtsgut der

Wiederherstellung einer Mehrzahl macht das Opfer einer Minderzahl

notwendig, wobei im Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der

vorausgehenden Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder seines

gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist, deren Voraussetzung

in der Regel ist, daß ihm der Arzt nach bestem Wissen den #Grad der

Wahrscheinlichkeit# der Wiederherstellung und auch der Lebensgefährdung

auseinandergesetzt hat.

Auch außerhalb der oben genannten Arten von Fragen steht der Arzt

häufig vor dem Problem eines Eingreifens in das Leben in sittlich

zweifelhafter Situation.

Von Angehörigen wird in Fällen #unheilbarer Krankheit# oder unheilbarer

geistiger Defektzustände nicht so selten der Wunsch geäußert, »daß es

bald zu Ende sein möchte«.

Vor kurzem erst haben mich Angehörige einer in schwerer Bewußtlosigkeit

liegenden Selbstmörderin, die das »schwarze Schaf« der Familie

war, ersucht, doch ja nichts zur Wiederbelebung zu tun. Es kommt

auch vor, daß die Familie im Affekt sich dazu versteigt, dem Arzte

Vorwürfe zu machen, wenn er die aktive Verkürzung eines verlorenen

evtl. schmerzensreichen Lebens ablehnt. Trotzdem ist von diesen

gefühlsmäßigen Anwandlungen bis zu dem Entschlusse zur Tötung oder auch

nur zu ausdrücklicher Einwilligung von seiten der Familie ein großer

Schritt; wie die Menschen nun einmal sind, würde der Arzt, der heute

selbst auf dringenden Wunsch der Angehörigen ein Leben verkürzte, in

keiner Weise später vor den heftigsten Vorwürfen oder auch vor einer

Strafanzeige sicher sein.

Der Arzt kann gelegentlich auch in die Versuchung kommen, unter

ganz bestimmten Umständen aus #wissenschaftlichem Interesse# in ein

Menschenleben einzugreifen. Ich entsinne mich einer solchen Versuchung,

die ich schließlich siegreich bestanden habe, aus meiner ersten

Assistentenzeit. Ein Kind mit einer seltenen und wissenschaftlich

interessanten Hirnerkrankung lag im Sterben, und der Zustand war

so, daß mit Sicherheit im Laufe der nächsten 24 Stunden das Ende zu

erwarten war. Wenn das Kind #im Krankenhause# starb, waren wir in der

Lage, durch die Autopsie den erwünschten Einblick in den Befund zu

erhalten. Nun erschien der Vater mit dem dringenden Verlangen, das Kind

mit nach Hause zu nehmen; damit ging uns die Möglichkeit der Sektion

verloren, die uns sicher war, wenn der Tod #vor# der Abholung eintrat.

Es wäre ein Leichtes gewesen und hätte in keiner Weise festgestellt

werden können, wenn ich damals durch eine Morphiumeinspritzung den so

wie so mit absoluter Sicherheit nahen Tod um einige Stunden #verfrüht#

hätte. Ich habe schließlich doch nichts getan, weil #mein persönlicher

Wunsch# nach wissenschaftlicher Erkenntnis mir kein genügend

schwerwiegendes Rechtsgut sein durfte gegenüber der ärztlichen Pflicht,

keine Lebensverkürzung vorzunehmen.

Wie man sich in einem solchen Falle zu entscheiden hätte, wenn etwa

bei den geschilderten Umständen der Gewinn einer einschneidenden

Einsicht mit der #Wirkung späterer Rettung zahlreicher Menschenleben#

zu erwarten gewesen wäre, das wäre eine neue Frage, die von einem

höheren Standpunkte aus mit Ja zu beantworten wäre.

In anderer Form streift das innere Dilemma den Arzt nicht so selten,

wenn er vor der Frage steht, ob er durch #passives Geschehenlassen#,

durch Unterlassen der entsprechenden Eingriffe, dem Tode freie

Bahn öffnen soll in Fällen, in denen Kranke freiwillig das Leben

zu verlassen wünschen und sich selbst in irgendeiner Form, auf dem

Wege des Selbsttötungsversuches, in einen schwer gefährdeten Zustand

versetzt haben.

Die Versuchung, in solchen Fällen dem Schicksal seinen Lauf zu lassen,

ist dann besonders groß, wenn es sich etwa um unheilbare Geisteskranke

handelt, bei denen der Tod das #in jedem Falle# Vorzuziehende ist.

(Selbstverständlich kann diese ganze Fragestellung dann nicht

auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa bei einer einfachen

heilbaren Depression, um einen #vorübergehenden Schätzungsirrtum# in

der Bewertung der zum Tode drängenden Motive gehandelt hat.)

Die kurze Aufzählung dieser Fälle, bei denen ich insgesamt aus eigener

Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie ungeheuer kompliziert schon im

täglichen Leben sich für den Arzt die Abwägung zwischen den starren

Grundsätzen der ärztlichen Norm und den Forderungen einer höheren

Auffassung der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat kein absolutes,

sondern nur ein relatives, unter neuen Umständen veränderliches, neu

zu prüfendes Verhältnis zu der #grundsätzlich# anzuerkennenden Aufgabe

der Erhaltung fremden Lebens unter allen Umständen. Die ärztliche

Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde anzusehen.

Die historische Entwicklung zeigt uns in dieser Hinsicht genügend

deutliche Wandlungen. Von dem Augenblicke an, in dem z. B. die Tötung

Unheilbarer oder die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht

strafbar, sondern als ein für die allgemeine Wohlfahrt wünschenswertes

Ziel erkannt und allgemein anerkannt wäre, würden in der ärztlichen

Sittenlehre jedenfalls keine ausschließenden Gegengründe zu finden sein.

Die Ärzte würden es z. B. zweifellos als eine Entlastung ihres

Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem Handeln an #Sterbebetten# nicht

mehr von dem #kategorischen Gebote# der unbedingten Lebensverlängerung

eingeengt und bedrückt würden, ein Gebot, zu dem ich mich auch -- _de

lege lata_ -- in meiner oben (S. 35) zitierten Äußerung bekannt habe;

ich würde gern jenen Satz dahin abändern dürfen: »es #war früher#

eine unerläßliche Forderung ...« Tatsächlich bedeuten die von Ärzten

(oder auf ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehörigen)

vorgenommenen lebensverlängernden Eingriffe an Sterbenden für

denjenigen, dem sie gelten und für den sie ein Gut darstellen sollen,

vielfach ein Übel, eine Belästigung, eine Quälerei, in gleicher

Weise wie für den gesunden, müden Einschlafenden die Störung durch

immer wiederkehrende Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit

überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine falsche Vorstellung von dem

#inneren Zustande des Sterbenden# zugrunde, dessen Bewußtsein entweder

in heilsamer Weise verdunkelt ist, oder der nach langer Zermürbung

durch Schmerzen und sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den

Wunsch nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem Dank

weiß, der sein immer tieferes Versinken in die Bewußtlosigkeit hindert

und aufhält; er ist ja gar nicht mehr imstande, die gute Absicht hinter

den störenden Pflegeeingriffen zu erkennen.

Das an sich anzuerkennende Prinzip der ärztlichen Pflicht zu

möglichster Lebensverlängerung wird, auf die Spitze getrieben, zum

Unsinn; »Wohltat wird zur Plage«.

* * * * *

Den Hauptgegenstand meiner ärztlichen Stellungnahme zu den rechtlichen

Ausführungen soll die Beantwortung der oben Seite 28 formulierten

#Frage# bilden: »#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft

des Rechtsguts eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger

wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#«

Diese Frage ist im #allgemeinen# zunächst mit Bestimmtheit zu bejahen;

im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen. Die im juristischen Teile

vollzogene Aufstellung der #zwei Gruppen# von hierhergehörigen

Fällen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen; der gemeinsame

Gesichtspunkt des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes faßt aber sehr

Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der durch Krankheit

oder Verwundung unrettbar Verlorenen wird nicht immer der subjektive

und der objektive Lebenswert gleichmäßig aufgehoben sein, während

bei der zweiten, auch zahlenmäßig größeren Gruppe der #unheilbar

Blödsinnigen#, die Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft noch

für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert besitzt.

Zustände endgültigen unheilbaren Blödsinns oder wie wir in

freundlicherer Formulierung sagen wollen: #Zustände geistigen Todes#

sind für den Arzt, insbesondere für den Irrenarzt und Nervenarzt etwas

recht Häufiges.

Man trennt sie zweckmäßigerweise in #zwei# große Gruppen:

1. in diejenigen Fälle, bei denen der geistige Tod im #späteren

Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden Zeiten geistiger

Vollwertigkeit, oder wenigstens Durchschnittlichkeit erworben# wird;

2. in diejenigen, die auf Grund #angeborener# oder in #frühester

Kindheit# einsetzender Gehirnveränderungen entstehen.

Für die nicht ärztlichen Leser sei erwähnt, daß in der ersten

Gruppe Zustände geistigen Todes erreicht werden: bei den

#Greisenveränderungen# des Gehirns, dann bei der sogenannten

#Hirnerweichung# der Laien, der _Dementia paralytica_, weiter auf

Grund #arteriosklerotischer Veränderungen# im Gehirn und endlich bei

der großen Gruppe der #jugendlichen Verblödungsprozesse# (_Dementia

praecox_), von denen aber nur ein gewisser Prozentsatz die höchsten

Grade geistiger Verödung erreicht.

Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um grobe #Mißbildungen#

des Gehirns, Fehlen einzelner Teile (in größerem oder geringerem

Umfange), um #Hemmungen# der Entwicklung während der Existenz im

Mutterleib, die auch in die ersten Lebensjahre hinein weiter wirken

können, oder um #Krankheitsvorgänge# der ersten Lebenszeit, die bei

einem an sich normal angelegten Hirnorgan die Entwicklung sistieren;

(häufig sind damit epileptische Anfälle oder andere motorische

Reizerscheinungen verbunden).

Bei beiden Gruppen #können# gleichhohe Grade der geistigen Öde

vorhanden sein. Für unsere Zwecke aber ist doch ein Unterschied zu

beachten, ein Unterschied in dem Zustande des geistigen Inventars,

der vergleichsweise derselbe ist, wie zwischen einem regellos

herumliegenden Haufen von Steinen, an die noch keine bildende Hand

gerührt hat, und den Steintrümmern eines zusammengestürzten Gebäudes.

Der Sachverständige vermag in der Regel, auch ohne Kenntnis der

Vorgeschichte eines geistig toten Menschen und ohne körperliche

Untersuchung, aus der Art des geistigen Defektbildes die Unterscheidung

der früh und der spät erworbenen Zustände zu machen.

Auch in den Beziehungen der zwei verschiedenen Arten geistig Toter

zur Umwelt ist ein wesentlicher Unterschied für unsere Betrachtung

vorhanden. Bei den ganz früh erworbenen hat #niemals# ein geistiger

Rapport mit der Umgebung bestanden; bei den spät erworbenen ist dies

vielleicht im reichsten Maße der Fall gewesen. Die Umgebung, die

Angehörigen und Freunde haben deswegen zu diesen letzteren subjektiv

ein ganz anderes Verhältnis; geistig Tote dieser Art können einen ganz

anderen »#Affektionswert#« erworben haben; ihnen gegenüber bestehen

Gefühle der Pietät, der Dankbarkeit; zahlreiche, vielleicht stark

gefühlsbetonte Erinnerungen verknüpfen sich mit ihrem Bilde, und alles

dieses geschieht auch dann noch, wenn die Empfindungen der gesunden

Umgebung bei dem Kranken keinerlei Widerhall mehr finden.

Aus diesem Grunde wird für die Frage der etwaigen Vernichtung nicht

lebenswerter Leben aus der Reihe der geistig Toten, je nachdem sie

der einen oder anderen Kategorie angehören, ein verschiedener Maßstab

anzuwenden sein.

Auch in bezug auf die #wirtschaftliche# und #moralische Belastung#

der Umgebung, der Anstalten, des Staates usw. bedeuten die geistig

Toten keineswegs immer das gleiche. Die geringste Belastung in dieser

Richtung wird durch die Fälle von Hirnerweichung der einen oder anderen

Art gegeben, die von dem Momente an, in welchem von geistigem völligem

Tode gesprochen werden kann, in der Regel nur noch eine Lebensspanne

von #wenigen Jahren# (höchstens) vor sich haben. Einen ein wenig

weiteren Spielraum finden wir bei den Fällen von #Greisenblödsinn#.

Die durch die #jugendlichen Prozesse# geistig Verödeten können unter

Umständen in diesem Zustande noch 20 oder 30 Jahre leben, während bei

den Fällen von #Vollidiotie# auf Grund allerfrühester Veränderungen

eine Lebensdauer und damit die Notwendigkeit fremder Fürsorge von #zwei

Menschenaltern# und darüber erwachsen kann.

In wirtschaftlicher Beziehung würden also diese #Vollidioten#, ebenso

wie sie auch am ehesten alle Voraussetzungen des vollständigen

geistigen Todes erfüllen, gleichzeitig diejenigen sein, #deren Existenz

am schwersten auf der Allgemeinheit lastet#.

Diese Belastung ist zum Teil finanzieller Art und berechenbar an der

Hand der Aufstellung der Jahresbilanzen der Anstalten. Ich habe es mir

angelegen sein lassen, durch eine Rundfrage bei sämtlichen deutschen

in Frage kommenden Anstalten mir hierüber brauchbares Material zu

verschaffen. Es ergibt sich daraus, daß der durchschnittliche Aufwand

pro Kopf und Jahr für die Pflege der Idioten bisher[57] 1300 M. betrug.

Wenn wir die Zahl der in Deutschland zurzeit gleichzeitig vorhandenen,

in Anstaltspflege[58] befindlichen Idioten zusammenrechnen, so kommen

wir schätzungsweise etwa auf eine Gesamtzahl von 20-30000. Nehmen wir

für den Einzelfall eine durchschnittliche Lebensdauer von 50 Jahren

an, so ist leicht zu ermessen, welches #ungeheure Kapital# in Form von

Nahrungsmitteln, Kleidung und Heizung, dem Nationalvermögen für einen

unproduktiven Zweck entzogen wird.

Dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche Belastung ausgedrückt.

Die Anstalten, die der Idiotenpflege dienen, werden anderen Zwecken

entzogen; soweit es sich um Privatanstalten handelt, muß die Verzinsung

berechnet werden; ein Pflegepersonal von vielen tausend Köpfen wird für

diese gänzlich unfruchtbare Aufgabe festgelegt und fördernder Arbeit

entzogen; es ist eine peinliche Vorstellung, daß ganze Generationen

von Pflegern neben diesen leeren Menschenhülsen dahinaltern, von denen

nicht wenige 70 Jahre und älter werden.

Die Frage, ob der für diese Kategorien von Ballastexistenzen notwendige

Aufwand nach allen Richtungen hin gerechtfertigt sei, war in den

verflossenen Zeiten des Wohlstandes nicht dringend; jetzt ist es anders

geworden, und wir müssen uns ernstlich mit ihr beschäftigen. Unsere

Lage ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition, bei

welcher die größtmögliche Leistungsfähigkeit Aller die unerläßliche

#Voraussetzung# für das Gelingen der Unternehmung bedeutet, und bei der

kein Platz ist für halbe, Viertels- und Achtels-Kräfte. Unsere deutsche

Aufgabe wird für lange Zeit sein: eine bis zum höchsten gesteigerte

Zusammenfassung aller Möglichkeiten, ein Freimachen jeder verfügbaren

Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke. Der Erfüllung dieser Aufgabe

steht das moderne Bestreben entgegen, möglichst auch die Schwächlinge

aller Sorten zu #erhalten#, allen, auch den zwar nicht geistig toten,

aber doch ihrer Organisation nach minderwertigen Elementen Pflege

und Schutz angedeihen zu lassen -- Bemühungen, die dadurch ihre

besondere Tragweite erhalten, daß es bisher nicht möglich gewesen,

auch nicht im Ernste versucht worden ist, diese Defektmenschen von der

#Fortpflanzung# auszuschließen.

Die ungeheure Schwierigkeit jedes Versuches, #diesen# Dingen

irgendwie auf gesetzgeberischem Wege beizukommen, wird noch lange

bestehen, und auch der Gedanke, durch Freigabe der Vernichtung

völlig wertloser, geistig Toter eine Entlastung für unsere nationale

Überbürdung herbeizuführen, wird zunächst und vielleicht noch für

weite Zeitstrecken lebhaftem, vorwiegend gefühlsmäßig vermitteltem

Widerspruch begegnen, der seine Stärke aus sehr verschiedenen Quellen

beziehen wird (Abneigung gegen das Neue, Ungewohnte, religiöse

Bedenken, sentimentale Empfindungen usw.). In einer auf Erreichung

möglichst greifbarer Ergebnisse gerichteten Untersuchung, wie der

vorliegenden, soll daher dieser Punkt zunächst in der Form der

theoretischen Erörterung der Möglichkeiten und Bedingungen, nicht aber

in der des »Antrags« behandelt werden.

Bei allen Zuständen der Wertlosigkeit infolge geistigen Todes findet

sich ein Widerspruch zwischen ihrem subjektiven Rechte auf Existenz und

der objektiven Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit.

Die Art der Lösung dieses Konfliktes war bisher der Maßstab für den

Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden und in den einzelnen

Bezirken dieses Erdballs erreichten Humanität, zu deren heutigem Niveau

ein langer mühsamer Entwicklungsgang über die Jahrtausende hin, zum

Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen,

geführt hat.

Von dem Standpunkte einer #höheren# staatlichen Sittlichkeit aus

gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden, daß in dem Streben nach

#unbedingter# Erhaltung lebensunwerter Leben Übertreibungen geübt

worden sind. Wir haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt,

in dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne wie ein

Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten, wie ihn etwa

ein in sich geschlossener menschlicher Organismus darstellt, der, wie

wir Ärzte wissen, im Interesse der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne

wertlos gewordene oder schädliche Teile oder Teilchen preisgibt und

abstößt.

Ein Überblick über die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen

und ein kurzes Nachdenken zeigt, daß die Mehrzahl davon für die Frage

einer bewußten Abstoßung, d. h. #Beseitigung# nicht in Betracht kommt.

Wir werden auch in den Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie

aufhören wollen, körperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie

nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhören, körperlich und geistig

Erkrankte bis zum Äußersten zu behandeln, solange noch irgendeine

Aussicht auf Änderung ihres Zustandes zum Guten vorhanden ist; aber

wir werden vielleicht eines Tages zu der Auffassung heranreifen, daß

#die Beseitigung der geistig völlig Toten kein Verbrechen, keine

unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige Rohheit, sondern einen

erlaubten nützlichen Akt darstellt#.

Hier interessiert uns nun zunächst die Frage, #welche Eigenschaften und

Wirkungen# den Zuständen geistigen Todes zukommen. In #äußerlicher#

Beziehung ist ohne weiteres erkennbar: der #Fremdkörpercharakter#

der geistig Toten im Gefüge der menschlichen Gesellschaft, das

#Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen#, ein Zustand #völliger

Hilflosigkeit# mit der #Notwendigkeit der Versorgung durch# Dritte.

In bezug auf den #inneren Zustand# würde zum Begriff des geistigen

Todes gehören, daß nach der Art der Hirnbeschaffenheit klare

Vorstellungen, Gefühle oder Willensregungen nicht entstehen können, daß

keine Möglichkeit der Erweckung eines Weltbildes im Bewußtsein besteht,

und daß keine Gefühlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig Toten

ausgehen können, (wenn sie auch natürlich Gegenstand der Zuneigung von

seiten Dritter sein mögen).

Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Möglichkeit, sich der eigenen

Persönlichkeit bewußt zu werden, #das Fehlen des Selbstbewußtseins#.

Die geistig Toten stehen auf einem #intellektuellen# Niveau, das wir

erst tief unten in der Tierreihe wieder finden, und auch die

Gefühlsregungen erheben sich nicht über die Linie elementarster, an

das animalische Leben gebundener Vorgänge.

Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich einen

#subjektiven Anspruch auf Leben# erheben zu können, ebensowenig wie er

irgendwelcher anderer geistiger Prozesse fähig wäre.

Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich; in Wirklichkeit

hat es seine Bedeutung in dem Sinne, daß die Beseitigung eines geistig

Toten einer sonstigen Tötung #nicht# gleichzusetzen ist. Schon rein

juristisch bedeutet die Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs

immer dasselbe.

Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des Tötenden, (je

nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlässigkeit, Notwehr, Zweikampf usw.),

sondern auch in dem Verhältnis des Getöteten zu seinem Anspruch auf

Leben. Während die vorsätzliche überlegte Tötung gegen den Willen eines

Menschen die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Tötung auf Verlangen

nur mit ein paar Jahren Gefängnis geahndet. Der Akt des Eingreifens in

fremdes Leben ist dabei jedesmal derselbe. Die Tötung auf Verlangen

wird dabei im Zweifelsfalle eher noch eine kühlere, planmäßigere,

reiflicher überlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch wird

sie unter anderem darum so viel milder aufgefaßt, weil der zu Tötende

sich seines subjektiven Anspruches auf das Leben begeben hat, und im

Gegenteil sein Recht auf den Tod geltend macht.

(An dieser Betrachtung ändert sich dadurch nichts, daß es auch

heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven Anspruch auf Leben,

im Gegenteil sogar energischen Anspruch auf die Vernichtung machen, die

aber, weil es sich um krankhafte Motive episodischer Art handelt, in

ihrem Wollen überhaupt keine Berücksichtigung verdienen; diese Fälle

sind übrigens von dem Zustande des geistigen Todes weit entfernt.)

Im Falle der Tötung eines geistig Toten, der nach Lage der Dinge,

vermöge seines Hirnzustandes, nicht imstande ist, subjektiven Anspruch

auf irgend etwas, u. a. also auch auf das Leben zu erheben, wird somit

auch kein subjektiver Anspruch verletzt.

Es ergibt sich aus dem, was über den inneren Zustand der geistig Toten

zu sagen war, auch ohne weiteres, daß es falsch ist, ihnen gegenüber

den Gesichtspunkt des #Mitleids# geltend zu machen; es liegt dem

Mitleid mit den lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder

besser Denkmangel zugrunde, vermöge dessen die Mehrzahl der Menschen in

fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes Denken und Fühlen projiziert,

ein Irrtum, der auch eine der Quellen der #Auswüchse# des Tierkultus

beim europäischen Menschen darstellt. »Mitleid« ist den geistig

Toten gegenüber im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle

angebrachte Gefühlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein mit-Leiden.

Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz langsam sich

entwickelnder Prozeß der Umstellung und Neueinstellung möglich sein.

Das Bewußtsein der Bedeutungslosigkeit der Einzelexistenz, gemessen an

den Interessen des Ganzen, das Gefühl einer absoluten Verpflichtung

zur Zusammenraffung aller verfügbaren Kräfte unter Abstoßung aller

unnötigen Aufgaben, das Gefühl, höchst verantwortlicher Teilnehmer

einer schweren und leidensvollen Unternehmung zu sein, wird in viel

höherem Maße, als heute, Allgemeinbesitz werden müssen, ehe die

hier ausgesprochenen Anschauungen volle Anerkennung finden können.

Die Menschen sind im allgemeinen großer und starker Gefühle nur

ausnahmsweise und immer nur für kurze Zeit fähig; deswegen machen

besondere Einzelbetätigungen in dieser Richtung einen so großen

Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefühl in #Greelys# Polarbericht,

wie er genötigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit der Teilnehmer zu

erhöhen, einen der Genossen, der sich an die Rationierung nicht hielt

und durch unerlaubtes Essen eine Gefahr für alle wurde, von hinten

erschießen zu lassen, da er ihnen allen an Körperkräften überlegen

geworden war; ein berechtigtes Mitleid überkommt uns, wenn wir lesen,

wie Kapt. Scott und seine Begleiter auf der Heimkehr vom Südpol im

Interesse des Lebens der Übrigen schweigend das Opfer annahmen, daß

ein Teilnehmer freiwillig das Zelt verließ, um draußen im Schnee zu

erfrieren.

Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen müßte uns

beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung der hier theoretisch

erörterten Möglichkeiten herantreten können.

* * * * *

Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles, was sich in dem

Zusammenhange unserer Darstellung auf die Notwendigkeit #technischer

Sicherungen# gegen irrtümliches oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht.

Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen, daß die

Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken #kriminellen

Mißbräuchen# die Türe öffnen könnte. Vermöge des ständig wachen

Mißtrauens, das der normale Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen

Dingen entgegenbringt, die irgendwie in seine private Existenz

eingreifen, werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins Feld

geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des Fühlens und

Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt, anzunehmen, daß es für

Wohlhabende eine Kleinigkeit sei, sich vermöge ärztlicher Atteste in

Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit bekunden zu lassen, die es dem

Laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend

Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen aus gewinnsüchtigen

Motiven der Angehörigen erfolgen, Anschauungen, die sich sogar zu der

gesetzgeberischen praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in

der Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes seinerzeit

eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht).

Die #Sicherung# gegen solche Auffassungen würde in einer sorgfältig zu

behandelnden #Technik# zu schaffen sein.

In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob die Auswahl

der Fälle, die für die Lebensträger selbst und für die Gesellschaft

#endgültig# wertlos geworden sind, mit solcher Sicherheit getroffen

werden kann, daß Fehlgriffe und Irrtümer #ausgeschlossen# sind.

Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den Arzt besteht nicht der

geringste Zweifel, daß diese Auswahl mit hundertprozentiger Sicherheit

zu treffen ist, also mit einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als

etwa bei hinzurichtenden Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund,

oder geistig krank sind, entschieden werden kann.

Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner Diskussion

mehr unterworfene Kriterien, aus denen die #Unmöglichkeit der

Besserung# eines geistig Toten erkannt werden kann, um so mehr, als für

unsere ganze Fragestellung in vorderster Linie die von frühester Jugend

an bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen.

Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im zweiten oder dritten

Lebensjahr die Sicherheit dauernden geistigen Todes behaupten wollen.

Es kommt aber #noch in der Kindheit# der Moment, in dem auch diese

Zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann.

Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die Art der

Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung der Lage berufenen

#Kommission# besprochen worden. Auch ich bin überzeugt, daß trotz des

Beiklanges von Fruchtlosigkeit, den wir bei der Erwähnung des Wortes

»Kommission« innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein

würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger dringend,

als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich die Voraussetzung für

die Verwirklichung dieser Gedankengänge die #Schaffung aller denkbaren

Garantien# nach jeder Richtung sein muß.

* * * * *

Von #Goethe# stammt das Bild des Entwicklungsganges wichtiger

Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform versinnlicht. Die

Achse dieses Bildes ist die Tatsache, daß eine etwa an einem Stamme

emporlaufende Spirallinie in gewissen Abständen immer wieder auf

#derselben Seite# des Stammes ankommt und vorüberführt, aber #jedesmal

ein Stockwerk höher#.

Dieses Bild wird sich später einmal auch in dieser unserer Kulturfrage

erkennen lassen. Es gab eine Zeit, die wir jetzt als barbarisch

betrachten, in der die Beseitigung der lebensunfähig Geborenen oder

Gewordenen selbstverständlich war; dann kam die jetzt noch laufende

Phase, in welcher schließlich die Erhaltung #jeder# noch so wertlosen

Existenz als höchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit wird

kommen, die von dem Standpunkte einer höheren Sittlichkeit aus

aufhören wird, die Forderungen eines überspannten Humanitätsbegriffes

und einer Überschätzung des Wertes der Existenz schlechthin mit

schweren Opfern dauernd in die Tat umzusetzen. Ich weiß, daß diese

Ausführungen heute keineswegs überall schon Zustimmung oder auch nur

Verständnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen nicht

zum Schweigen veranlassen, der nach mehr als einem Menschenalter

ärztlichen Menschendienstes das Recht beanspruchen kann, in allgemeinen

Menschheitsfragen gehört zu werden.

G. Pätzsche Buchdr. Lippert & Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S.

Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage · 第 15 / 16 题