von
Professor _Dr._ =A. Hoche=, Freiburg i. Br.
Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausführungen besprochenen Punkte
bedürfen nicht alle in gleichem Maße einer Beleuchtung vom #ärztlichen
Standpunkte# aus. Die Frage der rechtlichen #Natur des Selbstmordes#
und der Rechtslage bei der #Tötung der Einwilligenden# soll uns nicht
näher beschäftigen; alles andere aber geht uns #Ärzte# sehr viel an,
durch deren Köpfe #berufsmäßig# die ganze Gedankenreihe strafbarer oder
strafloser Eingriffe in fremdes Leben hindurchläuft. Das Verhältnis
des Arztes zum Töten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen
Erörterung.
Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich näher bestimmten
Umständen zu straflosen Eingriffen in fremde körperliche Existenz
berechtigt (Notwehr, Notstand); beim Arzte wird das Verhältnis zum
fremden Leben in negativer Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt;
tatsächlich ist aber sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausfluß
seiner besonderen #ärztlichen Sittenlehre#. Es kommt der Allgemeinheit
für gewöhnlich kaum zum Bewußtsein, daß diese ärztliche Sittenlehre
nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne Bücher darüber, die aber
den meisten Ärzten unbekannt sind und reine Privatleistungen ihrer
Verfasser darstellen, aber es gibt kein in Paragraphen lebendes
ärztliches Sittengesetz, keine »#moralische Dienstanweisung#«.
Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung seiner Rechte
und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten Punkte in
seine Praxis hinaus. Nicht einmal der Doktoreid der früheren Zeit
mit einigen allgemeinen Bindungen ist mehr vorhanden. Was der
Novize an Anweisung mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf
der Universität, die gelegentlichen Erörterungen, die sich an den
Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit, der
Einfluß der allgemeinen ärztlichen Anschauungen in der Literatur und
eigene Schlußfolgerungen, die sich für ihn aus der Eigenart seiner
Aufgabe ergeben. In gewissen Richtungen, aber gerade nicht in den
entscheidenden, besteht eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Verträge
mit Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der Arzt einige
Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht der Standesgenossen
durch das ärztliche Ehrengericht. In allen diesen Punkten handelt
es sich für den Arzt aber meist um eine negative Bindung in bezug
auf das, was er nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er
darf und soll, ergibt sich als #Ausfluß der Standesanschauungen#,
deren eine Voraussetzung unter allen Umständen die ist, daß der Arzt
verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen Normen zu handeln; dazu
kommt als Standespflicht die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu
beseitigen oder zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie möglich,
zu verlängern.
Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der Arzt ist
praktisch genötigt, #Leben zu vernichten# (Tötung des lebenden Kindes
bei der Geburt im Interesse der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der
Schwangerschaft aus gleichen Gründen). Diese Eingriffe sind nirgends
ausdrücklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte
aus, daß sie im Interesse der #Sicherung eines höheren Rechtsgutes#
erfolgen und unter den Voraussetzungen, daß ihnen pflichtmäßige
Erwägungen vorausgegangen sind, daß bei der Ausführung die Kunstregeln
beachtet wurden, und daß die notwendige Verständigung mit dem Patienten
oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den Angehörigen stattgefunden
hat.
Auch die Akte der #Körperverletzung#, wie sie der Chirurg berufsmäßig
und spezialistisch vornimmt, sind nirgends ausdrücklich erlaubt. Sie
bleiben nur straflos, wenn in bezug auf Prüfung der Notwendigkeit und
Sorgfalt der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei wird
bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen #gewissen
Prozentsatz von tödlichen Ausgängen gerechnet#, deren Herabdrückung auf
das Mindestmaß das heißeste Bemühen der ärztlichen Kunst ist, die aber
niemals ganz ausbleiben können, wiederum also Fälle, in denen infolge
ärztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden. Unser sittliches
Gefühl hat sich hiermit völlig abgefunden. Das höhere Rechtsgut der
Wiederherstellung einer Mehrzahl macht das Opfer einer Minderzahl
notwendig, wobei im Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der
vorausgehenden Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder seines
gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist, deren Voraussetzung
in der Regel ist, daß ihm der Arzt nach bestem Wissen den #Grad der
Wahrscheinlichkeit# der Wiederherstellung und auch der Lebensgefährdung
auseinandergesetzt hat.
Auch außerhalb der oben genannten Arten von Fragen steht der Arzt
häufig vor dem Problem eines Eingreifens in das Leben in sittlich
zweifelhafter Situation.
Von Angehörigen wird in Fällen #unheilbarer Krankheit# oder unheilbarer
geistiger Defektzustände nicht so selten der Wunsch geäußert, »daß es
bald zu Ende sein möchte«.
Vor kurzem erst haben mich Angehörige einer in schwerer Bewußtlosigkeit
liegenden Selbstmörderin, die das »schwarze Schaf« der Familie
war, ersucht, doch ja nichts zur Wiederbelebung zu tun. Es kommt
auch vor, daß die Familie im Affekt sich dazu versteigt, dem Arzte
Vorwürfe zu machen, wenn er die aktive Verkürzung eines verlorenen
evtl. schmerzensreichen Lebens ablehnt. Trotzdem ist von diesen
gefühlsmäßigen Anwandlungen bis zu dem Entschlusse zur Tötung oder auch
nur zu ausdrücklicher Einwilligung von seiten der Familie ein großer
Schritt; wie die Menschen nun einmal sind, würde der Arzt, der heute
selbst auf dringenden Wunsch der Angehörigen ein Leben verkürzte, in
keiner Weise später vor den heftigsten Vorwürfen oder auch vor einer
Strafanzeige sicher sein.
Der Arzt kann gelegentlich auch in die Versuchung kommen, unter
ganz bestimmten Umständen aus #wissenschaftlichem Interesse# in ein
Menschenleben einzugreifen. Ich entsinne mich einer solchen Versuchung,
die ich schließlich siegreich bestanden habe, aus meiner ersten
Assistentenzeit. Ein Kind mit einer seltenen und wissenschaftlich
interessanten Hirnerkrankung lag im Sterben, und der Zustand war
so, daß mit Sicherheit im Laufe der nächsten 24 Stunden das Ende zu
erwarten war. Wenn das Kind #im Krankenhause# starb, waren wir in der
Lage, durch die Autopsie den erwünschten Einblick in den Befund zu
erhalten. Nun erschien der Vater mit dem dringenden Verlangen, das Kind
mit nach Hause zu nehmen; damit ging uns die Möglichkeit der Sektion
verloren, die uns sicher war, wenn der Tod #vor# der Abholung eintrat.
Es wäre ein Leichtes gewesen und hätte in keiner Weise festgestellt
werden können, wenn ich damals durch eine Morphiumeinspritzung den so
wie so mit absoluter Sicherheit nahen Tod um einige Stunden #verfrüht#
hätte. Ich habe schließlich doch nichts getan, weil #mein persönlicher
Wunsch# nach wissenschaftlicher Erkenntnis mir kein genügend
schwerwiegendes Rechtsgut sein durfte gegenüber der ärztlichen Pflicht,
keine Lebensverkürzung vorzunehmen.
Wie man sich in einem solchen Falle zu entscheiden hätte, wenn etwa
bei den geschilderten Umständen der Gewinn einer einschneidenden
Einsicht mit der #Wirkung späterer Rettung zahlreicher Menschenleben#
zu erwarten gewesen wäre, das wäre eine neue Frage, die von einem
höheren Standpunkte aus mit Ja zu beantworten wäre.
In anderer Form streift das innere Dilemma den Arzt nicht so selten,
wenn er vor der Frage steht, ob er durch #passives Geschehenlassen#,
durch Unterlassen der entsprechenden Eingriffe, dem Tode freie
Bahn öffnen soll in Fällen, in denen Kranke freiwillig das Leben
zu verlassen wünschen und sich selbst in irgendeiner Form, auf dem
Wege des Selbsttötungsversuches, in einen schwer gefährdeten Zustand
versetzt haben.
Die Versuchung, in solchen Fällen dem Schicksal seinen Lauf zu lassen,
ist dann besonders groß, wenn es sich etwa um unheilbare Geisteskranke
handelt, bei denen der Tod das #in jedem Falle# Vorzuziehende ist.
(Selbstverständlich kann diese ganze Fragestellung dann nicht
auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa bei einer einfachen
heilbaren Depression, um einen #vorübergehenden Schätzungsirrtum# in
der Bewertung der zum Tode drängenden Motive gehandelt hat.)
Die kurze Aufzählung dieser Fälle, bei denen ich insgesamt aus eigener
Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie ungeheuer kompliziert schon im
täglichen Leben sich für den Arzt die Abwägung zwischen den starren
Grundsätzen der ärztlichen Norm und den Forderungen einer höheren
Auffassung der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat kein absolutes,
sondern nur ein relatives, unter neuen Umständen veränderliches, neu
zu prüfendes Verhältnis zu der #grundsätzlich# anzuerkennenden Aufgabe
der Erhaltung fremden Lebens unter allen Umständen. Die ärztliche
Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde anzusehen.
Die historische Entwicklung zeigt uns in dieser Hinsicht genügend
deutliche Wandlungen. Von dem Augenblicke an, in dem z. B. die Tötung
Unheilbarer oder die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht
strafbar, sondern als ein für die allgemeine Wohlfahrt wünschenswertes
Ziel erkannt und allgemein anerkannt wäre, würden in der ärztlichen
Sittenlehre jedenfalls keine ausschließenden Gegengründe zu finden sein.
Die Ärzte würden es z. B. zweifellos als eine Entlastung ihres
Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem Handeln an #Sterbebetten# nicht
mehr von dem #kategorischen Gebote# der unbedingten Lebensverlängerung
eingeengt und bedrückt würden, ein Gebot, zu dem ich mich auch -- _de
lege lata_ -- in meiner oben (S. 35) zitierten Äußerung bekannt habe;
ich würde gern jenen Satz dahin abändern dürfen: »es #war früher#
eine unerläßliche Forderung ...« Tatsächlich bedeuten die von Ärzten
(oder auf ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehörigen)
vorgenommenen lebensverlängernden Eingriffe an Sterbenden für
denjenigen, dem sie gelten und für den sie ein Gut darstellen sollen,
vielfach ein Übel, eine Belästigung, eine Quälerei, in gleicher
Weise wie für den gesunden, müden Einschlafenden die Störung durch
immer wiederkehrende Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit
überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine falsche Vorstellung von dem
#inneren Zustande des Sterbenden# zugrunde, dessen Bewußtsein entweder
in heilsamer Weise verdunkelt ist, oder der nach langer Zermürbung
durch Schmerzen und sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den
Wunsch nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem Dank
weiß, der sein immer tieferes Versinken in die Bewußtlosigkeit hindert
und aufhält; er ist ja gar nicht mehr imstande, die gute Absicht hinter
den störenden Pflegeeingriffen zu erkennen.
Das an sich anzuerkennende Prinzip der ärztlichen Pflicht zu
möglichster Lebensverlängerung wird, auf die Spitze getrieben, zum
Unsinn; »Wohltat wird zur Plage«.
* * * * *
Den Hauptgegenstand meiner ärztlichen Stellungnahme zu den rechtlichen
Ausführungen soll die Beantwortung der oben Seite 28 formulierten
#Frage# bilden: »#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft
des Rechtsguts eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger
wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#«
Diese Frage ist im #allgemeinen# zunächst mit Bestimmtheit zu bejahen;
im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen. Die im juristischen Teile
vollzogene Aufstellung der #zwei Gruppen# von hierhergehörigen
Fällen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen; der gemeinsame
Gesichtspunkt des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes faßt aber sehr
Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der durch Krankheit
oder Verwundung unrettbar Verlorenen wird nicht immer der subjektive
und der objektive Lebenswert gleichmäßig aufgehoben sein, während
bei der zweiten, auch zahlenmäßig größeren Gruppe der #unheilbar
Blödsinnigen#, die Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft noch
für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert besitzt.
Zustände endgültigen unheilbaren Blödsinns oder wie wir in
freundlicherer Formulierung sagen wollen: #Zustände geistigen Todes#
sind für den Arzt, insbesondere für den Irrenarzt und Nervenarzt etwas
recht Häufiges.
Man trennt sie zweckmäßigerweise in #zwei# große Gruppen:
1. in diejenigen Fälle, bei denen der geistige Tod im #späteren
Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden Zeiten geistiger
Vollwertigkeit, oder wenigstens Durchschnittlichkeit erworben# wird;
2. in diejenigen, die auf Grund #angeborener# oder in #frühester
Kindheit# einsetzender Gehirnveränderungen entstehen.
Für die nicht ärztlichen Leser sei erwähnt, daß in der ersten
Gruppe Zustände geistigen Todes erreicht werden: bei den
#Greisenveränderungen# des Gehirns, dann bei der sogenannten
#Hirnerweichung# der Laien, der _Dementia paralytica_, weiter auf
Grund #arteriosklerotischer Veränderungen# im Gehirn und endlich bei
der großen Gruppe der #jugendlichen Verblödungsprozesse# (_Dementia
praecox_), von denen aber nur ein gewisser Prozentsatz die höchsten
Grade geistiger Verödung erreicht.
Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um grobe #Mißbildungen#
des Gehirns, Fehlen einzelner Teile (in größerem oder geringerem
Umfange), um #Hemmungen# der Entwicklung während der Existenz im
Mutterleib, die auch in die ersten Lebensjahre hinein weiter wirken
können, oder um #Krankheitsvorgänge# der ersten Lebenszeit, die bei
einem an sich normal angelegten Hirnorgan die Entwicklung sistieren;
(häufig sind damit epileptische Anfälle oder andere motorische
Reizerscheinungen verbunden).
Bei beiden Gruppen #können# gleichhohe Grade der geistigen Öde
vorhanden sein. Für unsere Zwecke aber ist doch ein Unterschied zu
beachten, ein Unterschied in dem Zustande des geistigen Inventars,
der vergleichsweise derselbe ist, wie zwischen einem regellos
herumliegenden Haufen von Steinen, an die noch keine bildende Hand
gerührt hat, und den Steintrümmern eines zusammengestürzten Gebäudes.
Der Sachverständige vermag in der Regel, auch ohne Kenntnis der
Vorgeschichte eines geistig toten Menschen und ohne körperliche
Untersuchung, aus der Art des geistigen Defektbildes die Unterscheidung
der früh und der spät erworbenen Zustände zu machen.
Auch in den Beziehungen der zwei verschiedenen Arten geistig Toter
zur Umwelt ist ein wesentlicher Unterschied für unsere Betrachtung
vorhanden. Bei den ganz früh erworbenen hat #niemals# ein geistiger
Rapport mit der Umgebung bestanden; bei den spät erworbenen ist dies
vielleicht im reichsten Maße der Fall gewesen. Die Umgebung, die
Angehörigen und Freunde haben deswegen zu diesen letzteren subjektiv
ein ganz anderes Verhältnis; geistig Tote dieser Art können einen ganz
anderen »#Affektionswert#« erworben haben; ihnen gegenüber bestehen
Gefühle der Pietät, der Dankbarkeit; zahlreiche, vielleicht stark
gefühlsbetonte Erinnerungen verknüpfen sich mit ihrem Bilde, und alles
dieses geschieht auch dann noch, wenn die Empfindungen der gesunden
Umgebung bei dem Kranken keinerlei Widerhall mehr finden.
Aus diesem Grunde wird für die Frage der etwaigen Vernichtung nicht
lebenswerter Leben aus der Reihe der geistig Toten, je nachdem sie
der einen oder anderen Kategorie angehören, ein verschiedener Maßstab
anzuwenden sein.
Auch in bezug auf die #wirtschaftliche# und #moralische Belastung#
der Umgebung, der Anstalten, des Staates usw. bedeuten die geistig
Toten keineswegs immer das gleiche. Die geringste Belastung in dieser
Richtung wird durch die Fälle von Hirnerweichung der einen oder anderen
Art gegeben, die von dem Momente an, in welchem von geistigem völligem
Tode gesprochen werden kann, in der Regel nur noch eine Lebensspanne
von #wenigen Jahren# (höchstens) vor sich haben. Einen ein wenig
weiteren Spielraum finden wir bei den Fällen von #Greisenblödsinn#.
Die durch die #jugendlichen Prozesse# geistig Verödeten können unter
Umständen in diesem Zustande noch 20 oder 30 Jahre leben, während bei
den Fällen von #Vollidiotie# auf Grund allerfrühester Veränderungen
eine Lebensdauer und damit die Notwendigkeit fremder Fürsorge von #zwei
Menschenaltern# und darüber erwachsen kann.
In wirtschaftlicher Beziehung würden also diese #Vollidioten#, ebenso
wie sie auch am ehesten alle Voraussetzungen des vollständigen
geistigen Todes erfüllen, gleichzeitig diejenigen sein, #deren Existenz
am schwersten auf der Allgemeinheit lastet#.
Diese Belastung ist zum Teil finanzieller Art und berechenbar an der
Hand der Aufstellung der Jahresbilanzen der Anstalten. Ich habe es mir
angelegen sein lassen, durch eine Rundfrage bei sämtlichen deutschen
in Frage kommenden Anstalten mir hierüber brauchbares Material zu
verschaffen. Es ergibt sich daraus, daß der durchschnittliche Aufwand
pro Kopf und Jahr für die Pflege der Idioten bisher[57] 1300 M. betrug.
Wenn wir die Zahl der in Deutschland zurzeit gleichzeitig vorhandenen,
in Anstaltspflege[58] befindlichen Idioten zusammenrechnen, so kommen
wir schätzungsweise etwa auf eine Gesamtzahl von 20-30000. Nehmen wir
für den Einzelfall eine durchschnittliche Lebensdauer von 50 Jahren
an, so ist leicht zu ermessen, welches #ungeheure Kapital# in Form von
Nahrungsmitteln, Kleidung und Heizung, dem Nationalvermögen für einen
unproduktiven Zweck entzogen wird.
Dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche Belastung ausgedrückt.
Die Anstalten, die der Idiotenpflege dienen, werden anderen Zwecken
entzogen; soweit es sich um Privatanstalten handelt, muß die Verzinsung
berechnet werden; ein Pflegepersonal von vielen tausend Köpfen wird für
diese gänzlich unfruchtbare Aufgabe festgelegt und fördernder Arbeit
entzogen; es ist eine peinliche Vorstellung, daß ganze Generationen
von Pflegern neben diesen leeren Menschenhülsen dahinaltern, von denen
nicht wenige 70 Jahre und älter werden.
Die Frage, ob der für diese Kategorien von Ballastexistenzen notwendige
Aufwand nach allen Richtungen hin gerechtfertigt sei, war in den
verflossenen Zeiten des Wohlstandes nicht dringend; jetzt ist es anders
geworden, und wir müssen uns ernstlich mit ihr beschäftigen. Unsere
Lage ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition, bei
welcher die größtmögliche Leistungsfähigkeit Aller die unerläßliche
#Voraussetzung# für das Gelingen der Unternehmung bedeutet, und bei der
kein Platz ist für halbe, Viertels- und Achtels-Kräfte. Unsere deutsche
Aufgabe wird für lange Zeit sein: eine bis zum höchsten gesteigerte
Zusammenfassung aller Möglichkeiten, ein Freimachen jeder verfügbaren
Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke. Der Erfüllung dieser Aufgabe
steht das moderne Bestreben entgegen, möglichst auch die Schwächlinge
aller Sorten zu #erhalten#, allen, auch den zwar nicht geistig toten,
aber doch ihrer Organisation nach minderwertigen Elementen Pflege
und Schutz angedeihen zu lassen -- Bemühungen, die dadurch ihre
besondere Tragweite erhalten, daß es bisher nicht möglich gewesen,
auch nicht im Ernste versucht worden ist, diese Defektmenschen von der
#Fortpflanzung# auszuschließen.
Die ungeheure Schwierigkeit jedes Versuches, #diesen# Dingen
irgendwie auf gesetzgeberischem Wege beizukommen, wird noch lange
bestehen, und auch der Gedanke, durch Freigabe der Vernichtung
völlig wertloser, geistig Toter eine Entlastung für unsere nationale
Überbürdung herbeizuführen, wird zunächst und vielleicht noch für
weite Zeitstrecken lebhaftem, vorwiegend gefühlsmäßig vermitteltem
Widerspruch begegnen, der seine Stärke aus sehr verschiedenen Quellen
beziehen wird (Abneigung gegen das Neue, Ungewohnte, religiöse
Bedenken, sentimentale Empfindungen usw.). In einer auf Erreichung
möglichst greifbarer Ergebnisse gerichteten Untersuchung, wie der
vorliegenden, soll daher dieser Punkt zunächst in der Form der
theoretischen Erörterung der Möglichkeiten und Bedingungen, nicht aber
in der des »Antrags« behandelt werden.
Bei allen Zuständen der Wertlosigkeit infolge geistigen Todes findet
sich ein Widerspruch zwischen ihrem subjektiven Rechte auf Existenz und
der objektiven Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit.
Die Art der Lösung dieses Konfliktes war bisher der Maßstab für den
Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden und in den einzelnen
Bezirken dieses Erdballs erreichten Humanität, zu deren heutigem Niveau
ein langer mühsamer Entwicklungsgang über die Jahrtausende hin, zum
Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen,
geführt hat.
Von dem Standpunkte einer #höheren# staatlichen Sittlichkeit aus
gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden, daß in dem Streben nach
#unbedingter# Erhaltung lebensunwerter Leben Übertreibungen geübt
worden sind. Wir haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt,
in dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne wie ein
Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten, wie ihn etwa
ein in sich geschlossener menschlicher Organismus darstellt, der, wie
wir Ärzte wissen, im Interesse der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne
wertlos gewordene oder schädliche Teile oder Teilchen preisgibt und
abstößt.
Ein Überblick über die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen
und ein kurzes Nachdenken zeigt, daß die Mehrzahl davon für die Frage
einer bewußten Abstoßung, d. h. #Beseitigung# nicht in Betracht kommt.
Wir werden auch in den Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie
aufhören wollen, körperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie
nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhören, körperlich und geistig
Erkrankte bis zum Äußersten zu behandeln, solange noch irgendeine
Aussicht auf Änderung ihres Zustandes zum Guten vorhanden ist; aber
wir werden vielleicht eines Tages zu der Auffassung heranreifen, daß
#die Beseitigung der geistig völlig Toten kein Verbrechen, keine
unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige Rohheit, sondern einen
erlaubten nützlichen Akt darstellt#.
Hier interessiert uns nun zunächst die Frage, #welche Eigenschaften und
Wirkungen# den Zuständen geistigen Todes zukommen. In #äußerlicher#
Beziehung ist ohne weiteres erkennbar: der #Fremdkörpercharakter#
der geistig Toten im Gefüge der menschlichen Gesellschaft, das
#Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen#, ein Zustand #völliger
Hilflosigkeit# mit der #Notwendigkeit der Versorgung durch# Dritte.
In bezug auf den #inneren Zustand# würde zum Begriff des geistigen
Todes gehören, daß nach der Art der Hirnbeschaffenheit klare
Vorstellungen, Gefühle oder Willensregungen nicht entstehen können, daß
keine Möglichkeit der Erweckung eines Weltbildes im Bewußtsein besteht,
und daß keine Gefühlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig Toten
ausgehen können, (wenn sie auch natürlich Gegenstand der Zuneigung von
seiten Dritter sein mögen).
Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Möglichkeit, sich der eigenen
Persönlichkeit bewußt zu werden, #das Fehlen des Selbstbewußtseins#.
Die geistig Toten stehen auf einem #intellektuellen# Niveau, das wir
erst tief unten in der Tierreihe wieder finden, und auch die
Gefühlsregungen erheben sich nicht über die Linie elementarster, an
das animalische Leben gebundener Vorgänge.
Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich einen
#subjektiven Anspruch auf Leben# erheben zu können, ebensowenig wie er
irgendwelcher anderer geistiger Prozesse fähig wäre.
Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich; in Wirklichkeit
hat es seine Bedeutung in dem Sinne, daß die Beseitigung eines geistig
Toten einer sonstigen Tötung #nicht# gleichzusetzen ist. Schon rein
juristisch bedeutet die Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs
immer dasselbe.
Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des Tötenden, (je
nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlässigkeit, Notwehr, Zweikampf usw.),
sondern auch in dem Verhältnis des Getöteten zu seinem Anspruch auf
Leben. Während die vorsätzliche überlegte Tötung gegen den Willen eines
Menschen die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Tötung auf Verlangen
nur mit ein paar Jahren Gefängnis geahndet. Der Akt des Eingreifens in
fremdes Leben ist dabei jedesmal derselbe. Die Tötung auf Verlangen
wird dabei im Zweifelsfalle eher noch eine kühlere, planmäßigere,
reiflicher überlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch wird
sie unter anderem darum so viel milder aufgefaßt, weil der zu Tötende
sich seines subjektiven Anspruches auf das Leben begeben hat, und im
Gegenteil sein Recht auf den Tod geltend macht.
(An dieser Betrachtung ändert sich dadurch nichts, daß es auch
heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven Anspruch auf Leben,
im Gegenteil sogar energischen Anspruch auf die Vernichtung machen, die
aber, weil es sich um krankhafte Motive episodischer Art handelt, in
ihrem Wollen überhaupt keine Berücksichtigung verdienen; diese Fälle
sind übrigens von dem Zustande des geistigen Todes weit entfernt.)
Im Falle der Tötung eines geistig Toten, der nach Lage der Dinge,
vermöge seines Hirnzustandes, nicht imstande ist, subjektiven Anspruch
auf irgend etwas, u. a. also auch auf das Leben zu erheben, wird somit
auch kein subjektiver Anspruch verletzt.
Es ergibt sich aus dem, was über den inneren Zustand der geistig Toten
zu sagen war, auch ohne weiteres, daß es falsch ist, ihnen gegenüber
den Gesichtspunkt des #Mitleids# geltend zu machen; es liegt dem
Mitleid mit den lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder
besser Denkmangel zugrunde, vermöge dessen die Mehrzahl der Menschen in
fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes Denken und Fühlen projiziert,
ein Irrtum, der auch eine der Quellen der #Auswüchse# des Tierkultus
beim europäischen Menschen darstellt. »Mitleid« ist den geistig
Toten gegenüber im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle
angebrachte Gefühlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein mit-Leiden.
Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz langsam sich
entwickelnder Prozeß der Umstellung und Neueinstellung möglich sein.
Das Bewußtsein der Bedeutungslosigkeit der Einzelexistenz, gemessen an
den Interessen des Ganzen, das Gefühl einer absoluten Verpflichtung
zur Zusammenraffung aller verfügbaren Kräfte unter Abstoßung aller
unnötigen Aufgaben, das Gefühl, höchst verantwortlicher Teilnehmer
einer schweren und leidensvollen Unternehmung zu sein, wird in viel
höherem Maße, als heute, Allgemeinbesitz werden müssen, ehe die
hier ausgesprochenen Anschauungen volle Anerkennung finden können.
Die Menschen sind im allgemeinen großer und starker Gefühle nur
ausnahmsweise und immer nur für kurze Zeit fähig; deswegen machen
besondere Einzelbetätigungen in dieser Richtung einen so großen
Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefühl in #Greelys# Polarbericht,
wie er genötigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit der Teilnehmer zu
erhöhen, einen der Genossen, der sich an die Rationierung nicht hielt
und durch unerlaubtes Essen eine Gefahr für alle wurde, von hinten
erschießen zu lassen, da er ihnen allen an Körperkräften überlegen
geworden war; ein berechtigtes Mitleid überkommt uns, wenn wir lesen,
wie Kapt. Scott und seine Begleiter auf der Heimkehr vom Südpol im
Interesse des Lebens der Übrigen schweigend das Opfer annahmen, daß
ein Teilnehmer freiwillig das Zelt verließ, um draußen im Schnee zu
erfrieren.
Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen müßte uns
beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung der hier theoretisch
erörterten Möglichkeiten herantreten können.
* * * * *
Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles, was sich in dem
Zusammenhange unserer Darstellung auf die Notwendigkeit #technischer
Sicherungen# gegen irrtümliches oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht.
Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen, daß die
Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken #kriminellen
Mißbräuchen# die Türe öffnen könnte. Vermöge des ständig wachen
Mißtrauens, das der normale Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen
Dingen entgegenbringt, die irgendwie in seine private Existenz
eingreifen, werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins Feld
geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des Fühlens und
Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt, anzunehmen, daß es für
Wohlhabende eine Kleinigkeit sei, sich vermöge ärztlicher Atteste in
Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit bekunden zu lassen, die es dem
Laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend
Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen aus gewinnsüchtigen
Motiven der Angehörigen erfolgen, Anschauungen, die sich sogar zu der
gesetzgeberischen praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in
der Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes seinerzeit
eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht).
Die #Sicherung# gegen solche Auffassungen würde in einer sorgfältig zu
behandelnden #Technik# zu schaffen sein.
In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob die Auswahl
der Fälle, die für die Lebensträger selbst und für die Gesellschaft
#endgültig# wertlos geworden sind, mit solcher Sicherheit getroffen
werden kann, daß Fehlgriffe und Irrtümer #ausgeschlossen# sind.
Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den Arzt besteht nicht der
geringste Zweifel, daß diese Auswahl mit hundertprozentiger Sicherheit
zu treffen ist, also mit einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als
etwa bei hinzurichtenden Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund,
oder geistig krank sind, entschieden werden kann.
Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner Diskussion
mehr unterworfene Kriterien, aus denen die #Unmöglichkeit der
Besserung# eines geistig Toten erkannt werden kann, um so mehr, als für
unsere ganze Fragestellung in vorderster Linie die von frühester Jugend
an bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen.
Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im zweiten oder dritten
Lebensjahr die Sicherheit dauernden geistigen Todes behaupten wollen.
Es kommt aber #noch in der Kindheit# der Moment, in dem auch diese
Zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann.
Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die Art der
Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung der Lage berufenen
#Kommission# besprochen worden. Auch ich bin überzeugt, daß trotz des
Beiklanges von Fruchtlosigkeit, den wir bei der Erwähnung des Wortes
»Kommission« innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein
würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger dringend,
als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich die Voraussetzung für
die Verwirklichung dieser Gedankengänge die #Schaffung aller denkbaren
Garantien# nach jeder Richtung sein muß.
* * * * *
Von #Goethe# stammt das Bild des Entwicklungsganges wichtiger
Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform versinnlicht. Die
Achse dieses Bildes ist die Tatsache, daß eine etwa an einem Stamme
emporlaufende Spirallinie in gewissen Abständen immer wieder auf
#derselben Seite# des Stammes ankommt und vorüberführt, aber #jedesmal
ein Stockwerk höher#.
Dieses Bild wird sich später einmal auch in dieser unserer Kulturfrage
erkennen lassen. Es gab eine Zeit, die wir jetzt als barbarisch
betrachten, in der die Beseitigung der lebensunfähig Geborenen oder
Gewordenen selbstverständlich war; dann kam die jetzt noch laufende
Phase, in welcher schließlich die Erhaltung #jeder# noch so wertlosen
Existenz als höchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit wird
kommen, die von dem Standpunkte einer höheren Sittlichkeit aus
aufhören wird, die Forderungen eines überspannten Humanitätsbegriffes
und einer Überschätzung des Wertes der Existenz schlechthin mit
schweren Opfern dauernd in die Tat umzusetzen. Ich weiß, daß diese
Ausführungen heute keineswegs überall schon Zustimmung oder auch nur
Verständnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen nicht
zum Schweigen veranlassen, der nach mehr als einem Menschenalter
ärztlichen Menschendienstes das Recht beanspruchen kann, in allgemeinen
Menschheitsfragen gehört zu werden.
G. Pätzsche Buchdr. Lippert & Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S.