Verschiedentlich begegnen wir in Melanesien auch der +Raubehe+. Wenn
ein Baininger (Neupommern) ein bestimmtes Mädchen zur Frau haben will,
so veranlaßt er seine Bekannten, es für ihn zu rauben. Daher pflegen
dort die Eltern vielfach ihre Töchter sorgfältig zu verbergen; das
Heiraten ist für die jungen Leute somit nicht leicht gemacht. Glückt
der Raub, so stellt sich zunächst ein feindschaftliches Verhältnis
zwischen beiden Parteien ein, das aber bald wieder beigelegt wird.
Entweicht das Mädchen den Entführern und läuft es zu den Eltern
zurück, so pflegen sie, falls sie einverstanden sind, ihr Kind mit
Geschenken dem Manne wieder zurückzuschicken, wofür dieser sich durch
Gegengeschenke erkenntlich erweist. Im Innern Neuguineas ist der
Brautraub bereits zu einer Formsache abgeschwächt. Ist der Jüngling
nämlich mit seiner Erwählten einig, dann wird eine Entführung
verabredet. Das glückliche Paar flieht zu einem befreundeten Stamme,
bei dem es seine Flitterwochen verbringt, hierauf kehrt es wieder nach
Hause zurück und die Heirat wird durch Erlegung des Kaufpreises eine
rechtmäßige. Die +Kaufehe+ ist die in Melanesien am meisten verbreitete
Form. Der Vater des Bräutigams und seine Sippe zahlen den ausbedungenen
Preis (Abb. 123 u. 127) meistens in Gestalt von Muschelgeld, an anderen
Orten auch von Stoffen, Waffen, Goldsachen und Schmuckgegenständen an
die Verwandten der Braut. Nach der Verlobung bleibt das junge Mädchen
meistens noch im Hause der Eltern, bei anderen Stämmen wieder siedelt
es zu den zukünftigen Schwiegereltern über und wartet hier so lange,
bis der Bräutigam das neue Heim hergestellt hat. -- Sehr strenge sind
die +Verhaltungsmaßregeln für die Braut+ bei den Sulka auf Neupommern.
Sie muß dort im Hause der Schwiegereltern bis zur Hochzeit ganz
zurückgezogen leben, was monatelang dauern kann. Am hinteren Ende
der gemeinsamen Wohnhütte wird für sie durch Matten ein kleiner Raum
abgetrennt, wo sie, nur von einer jungen Verwandten des Bräutigams, die
ihr das Essen reicht, unterstützt, hausen muß, unter Befolgung strenger
Verbotsvorschriften, die sich auf verschiedene Speisen, ebenso auf
das Wasser, beziehen. Ihren Durst darf die Zurückgezogene nur durch
Aussaugen von Zuckerrohr löschen, ihre Nahrung niemals mit dem Finger
berühren, sondern nur mit einem Stäbchen aus einer Kokosblattrippe zum
Munde führen. Sie darf ferner keinen Mann sehen und, wenn sie einmal
auszugehen genötigt ist, muß sie mit einem langen, von den Schultern
bis zu den Füßen reichenden Mantel aus Bananenblättern bekleidet oder
mit einer Matte bedeckt sein und unterwegs durch Pfeifen sich bemerkbar
machen, damit die Männer ihr beizeiten aus dem Weg gehen können.
Schließlich werden ihr von Weibern, die der Bräutigam dafür durch einen
Schmaus entlohnt, Verzierungen auf Brust, Rücken und Bauch teils mit
Obsidiansplittern eingeritzt, teils mit glühenden Kokosblattrippen
eingebrannt. Ein ähnlicher Brauch herrscht auf den Admiralitätsinseln,
wo diese Verbannung gegen sechs Monate, und in gewissen Teilen
Neumecklenburgs, wo sie sogar oft zehn bis zwanzig Monate andauert.
[Illustration:
Phot. Brit. Museum London.