Abb. 111. Maskentänzer aus Neumecklenburg.]

Verschiedentlich begegnen wir in Melanesien auch der +Raubehe+. Wenn

ein Baininger (Neupommern) ein bestimmtes Mädchen zur Frau haben will,

so veranlaßt er seine Bekannten, es für ihn zu rauben. Daher pflegen

dort die Eltern vielfach ihre Töchter sorgfältig zu verbergen; das

Heiraten ist für die jungen Leute somit nicht leicht gemacht. Glückt

der Raub, so stellt sich zunächst ein feindschaftliches Verhältnis

zwischen beiden Parteien ein, das aber bald wieder beigelegt wird.

Entweicht das Mädchen den Entführern und läuft es zu den Eltern

zurück, so pflegen sie, falls sie einverstanden sind, ihr Kind mit

Geschenken dem Manne wieder zurückzuschicken, wofür dieser sich durch

Gegengeschenke erkenntlich erweist. Im Innern Neuguineas ist der

Brautraub bereits zu einer Formsache abgeschwächt. Ist der Jüngling

nämlich mit seiner Erwählten einig, dann wird eine Entführung

verabredet. Das glückliche Paar flieht zu einem befreundeten Stamme,

bei dem es seine Flitterwochen verbringt, hierauf kehrt es wieder nach

Hause zurück und die Heirat wird durch Erlegung des Kaufpreises eine

rechtmäßige. Die +Kaufehe+ ist die in Melanesien am meisten verbreitete

Form. Der Vater des Bräutigams und seine Sippe zahlen den ausbedungenen

Preis (Abb. 123 u. 127) meistens in Gestalt von Muschelgeld, an anderen

Orten auch von Stoffen, Waffen, Goldsachen und Schmuckgegenständen an

die Verwandten der Braut. Nach der Verlobung bleibt das junge Mädchen

meistens noch im Hause der Eltern, bei anderen Stämmen wieder siedelt

es zu den zukünftigen Schwiegereltern über und wartet hier so lange,

bis der Bräutigam das neue Heim hergestellt hat. -- Sehr strenge sind

die +Verhaltungsmaßregeln für die Braut+ bei den Sulka auf Neupommern.

Sie muß dort im Hause der Schwiegereltern bis zur Hochzeit ganz

zurückgezogen leben, was monatelang dauern kann. Am hinteren Ende

der gemeinsamen Wohnhütte wird für sie durch Matten ein kleiner Raum

abgetrennt, wo sie, nur von einer jungen Verwandten des Bräutigams, die

ihr das Essen reicht, unterstützt, hausen muß, unter Befolgung strenger

Verbotsvorschriften, die sich auf verschiedene Speisen, ebenso auf

das Wasser, beziehen. Ihren Durst darf die Zurückgezogene nur durch

Aussaugen von Zuckerrohr löschen, ihre Nahrung niemals mit dem Finger

berühren, sondern nur mit einem Stäbchen aus einer Kokosblattrippe zum

Munde führen. Sie darf ferner keinen Mann sehen und, wenn sie einmal

auszugehen genötigt ist, muß sie mit einem langen, von den Schultern

bis zu den Füßen reichenden Mantel aus Bananenblättern bekleidet oder

mit einer Matte bedeckt sein und unterwegs durch Pfeifen sich bemerkbar

machen, damit die Männer ihr beizeiten aus dem Weg gehen können.

Schließlich werden ihr von Weibern, die der Bräutigam dafür durch einen

Schmaus entlohnt, Verzierungen auf Brust, Rücken und Bauch teils mit

Obsidiansplittern eingeritzt, teils mit glühenden Kokosblattrippen

eingebrannt. Ein ähnlicher Brauch herrscht auf den Admiralitätsinseln,

wo diese Verbannung gegen sechs Monate, und in gewissen Teilen

Neumecklenburgs, wo sie sogar oft zehn bis zwanzig Monate andauert.

[Illustration:

Phot. Brit. Museum London.

Die Sitten der Völker, Erster Band Liebe, Ehe, Heirat, Geburt, Religion, Aberglaube, Lebensgewohnheiten, Kultureigentümlichkeiten, Tod und Bestattung bei allen Völkern der Erde · 第 70 / 207 题