DAS URTEIL

Am 1. April, vormittags 10 Uhr 5 Minuten, verkündete der Vorsitzende des

Volksgerichts München I nachstehendes Urteil:

Die Angeklagten Hitler, Pöhner, Kriebel, Weber werden wegen

Hochverrats zu je 5 Jahren Festungshaft sowie zu einer Geldstrafe

von je 200 Goldmark verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft wird

angerechnet bei Hitler mit 4 Monaten 2 Wochen, bei Weber mit 4

Monaten 3 Wochen, bei Pöhner und Kriebel mit je 2 Monaten 2 Wochen.

Die Angeklagten Röhm, Frick, Brückner, Pernet und Wagner werden

wegen Beihilfe zum Hochverrat zu je 1 Jahr 3 Monaten Festungshaft

und zu einer Geldstrafe von je 100 Goldmark verurteilt. Die

erlittene Untersuchungshaft wird bei Röhm und Frick mit je 4 Monaten

3 Wochen, bei Brückner mit 4 Monaten 1 Woche, bei Pernet und Wagner

mit je 2 Monaten 3 Wochen angerechnet.

Sämtliche vorgenannten Angeklagten werden zu den Kosten des

Verfahrens verurteilt.

Der Angeklagte General Ludendorff wird von der Anklage des

Hochverrats freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden, soweit

er in Frage kommt, der Staatskasse auferlegt.

Die Haftbefehle gegen Frick, Röhm und Brückner werden mit sofortiger

Wirkung aufgehoben. Die Angeklagten Brückner, Röhm, Pernet, Wagner

und Frick erhalten für den Strafrest Bewährungsfrist bis zum 1.

April 1928.

Den Angeklagten Hitler, Pöhner, Weber und Kriebel wird nach

Verbüßung eines Strafteiles von 6 Monaten Festungshaft

Bewährungsfrist für den Strafrest in Aussicht gestellt.

Die Verurteilung sowohl wie der Freispruch erfolgten mit 4 Stimmen.

Nach der Verkündung des Urteils erhoben sich die Zuhörer und brachen in

stürmische Huldigungskundgebungen für die Angeklagten aus. Nur mit Mühe

konnte ihnen ein Ausgang aus dem Saal gebahnt werden. Unabsehbare

Menschenmengen füllten die Straßen vor der Infanterieschule. Besonders

General Ludendorff wurde stürmisch gefeiert. Als er auf die Straße trat,

empfingen ihn laute Heilrufe. Dann rief man nach Hitler, der schließlich

an ein Fenster der Infanterieschule trat, um sich den unten Harrenden zu

zeigen. Im blumengeschmückten Auto, das eine große Hakenkreuzfahne trug,

fuhr Ludendorff in seine Villa, während die anderen Angeklagten in die

Festung Landsberg überführt wurden.

* * * * *

Es war kein langer und gewiß auch kein unangenehmer Aufenthalt. Der

erste, der die Festung verließ, war Poehner, der auf Grund eines

ärztlichen Attestes als urlaubsbedürftig erklärt wurde und seine durch

die Verhandlung angegriffene Gesundheit auf einem Landgute in der Nähe

Münchens erfolgreich wiederherzustellen bemüht war. Die anderen wurden

_nach sechs Monaten_ Haft in Freiheit gesetzt. Eine Amnestie bannte

vollends jede Gefahr einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Und so bleibt

zum Schluß nur noch festzustellen, daß der Paragraph 81 des deutschen

Strafgesetzbuches jeden mit _lebenslänglichem Zuchthaus oder

lebenslänglicher Festungshaft_ bedroht, der es unternimmt „die

Verfassung des Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates – – – –

gewaltsam zu ändern.“ Bei mildernden Umständen kann auf _Festung nicht

unter fünf Jahren_ erkannt werden. Der Paragraph 83 des

Strafgesetzbuches fügt dem hinzu:

Haben mehrere die Ausführung eines hochverräterischen Unternehmens

verabredet, ohne daß es zum Beginn einer – – – – – strafbaren

Handlung gekommen ist, so werden dieselben mit Zuchthaus nicht unter

5 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind

mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter zwei

Jahren ein.

Aus der Gegenüberstellung des Urteils und der gesetzlichen Bestimmungen

die entsprechenden Schlüsse zu ziehen, muß man sich ebenso versagen, wie

die Gegenüberstellung des Urteils im Hitlerprozeß mit den

Schreckensurteilen, die gegen links gefällt worden sind. Kein Pathos und

kein Protest, nicht die flammendsten Appelle hätten die Beweiskraft der

erschütternden Sprache, die eine nüchterne Statistik dieser Urteile

redete. Doch diese Statistik kann hier leider nicht veröffentlicht

werden. Sie würde ein dickes Buch füllen. Und so sei nur noch, um diese

ganze Tragikomödie, die sich republikanische Rechtsprechung nennt, auf

das Niveau der grotesken Farce zu heben, als welche die Zeit, in der wir

zu leben verurteilt sind, immer wieder erscheint, zur Kenntnis genommen,

daß die deutschen Richter auf ihrer Reichstagung ausdrücklich erklärt

haben, in Deutschland gebe es so etwas wie eine Klassenjustiz nicht. Mit

diesem stolzen Richterspruch findet die Justizkomödie des

Hitler-Prozesses erst ihren einzig würdigen Epilog.

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AUSSENSEITER DER GESELLSCHAFT

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Band 8:

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Band 11:

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Band 12:

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Band 13:

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Band 14:

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Ferner erscheinen noch Bände von:

HENRI BARBUSSE, MARTIN BERADT, MAX BROD, E. I. GUMBEL, WALTER

HASENCLEVER, GEORG KAISER, OTTO KAUS, THOMAS MANN, LEO

MATTHIAS, EUGEN ORTNER, JOSEPH ROTH, RENÉ SCHICKELE, JAKOB

WASSERMANN, ALFRED WOLFENSTEIN.

Der Hitler-Ludendorff-Prozeß · 第 25 / 27 题