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Zum
ewigen Frieden.
Ein philosophischer Entwurf
von
Immanuel Kant.
Königsberg,
bey Friedrich Nicolovius.
1795.
Zum ewigen Frieden.
Ob diese satyrische Ueberschrift auf dem Schilde jenes holländischen
Gastwirths, worauf ein Kirchhof gemahlt war, die =Menschen= überhaupt,
oder besonders die Staatsoberhäupter, die des Krieges nie satt werden
können, oder wohl gar nur die Philosophen gelte, die jenen süßen Traum
träumen, mag dahin gestellt seyn. Das bedingt sich aber der Verfasser
des Gegenwärtigen aus, daß, da der praktische Politiker mit dem
theoretischen auf dem Fuß steht, mit großer Selbstgefälligkeit auf
ihn als einen Schulweisen herabzusehen, der dem Staat, welcher von
Erfahrungsgrundsätzen ausgehen müsse, mit seinen sachleeren Ideen keine
Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal werfen
lassen kann, ohne, daß sich der =weltkundige= Staatsmann daran kehren
darf, dieser auch, im Fall eines Streits mit jenem sofern consequent
verfahren müsse, hinter seinen auf gut Glück gewagten, und öffentlich
geäusserten Meynungen nicht Gefahr für den Staat zu wittern; -- durch
welche =Clausula salvatoria= der Verfasser dieses sich dann hiemit in
der besten Form wider alle bösliche Auslegung ausdrücklich verwahrt
wissen will.
Erster Abschnitt,
welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält.
1. »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der
mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen
Kriege gemacht worden.«
Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der
Feindseligkeiten, nicht =Friede=, der das Ende aller Hostilitäten
bedeutet, und dem das Beywort =ewig= anzuhängen ein schon verdächtiger
Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den
Paciscirenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum künftigen
Kriege sind durch den Friedensschluß insgesammt vernichtet, sie mögen
auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger
Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt seyn. -- Der Vorbehalt
(_reseruatio mentalis_) alter allererst künftig auszudenkender
Prätensionen, deren kein Theil für jetzt Erwähnung thun mag, weil beyde
zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bey dem bösen Willen,
die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur
Jesuitencasuistik, und ist unter der Würde der Regenten, so wie die
Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines
Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist
beurtheilt. --
Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in
beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sey,
die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freylich jenes Urtheil
als schulmäßig und pedantisch in die Augen.
2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder
groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate
durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung, erworben werden
können.«
Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz
hat) eine Haabe (_patrimonium_). Er ist eine Gesellschaft von Menschen,
über die Niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponiren
hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als
Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als
einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache
machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne
die sich kein Recht über ein Volk denken läßt[1]. In welche Gefahr das
Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Welttheile haben
nie davon gewußt, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe,
daß sich nämlich auch Staaten einander heurathen könnten, ist jedermann
bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand
von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, theils auch
auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. -- Auch die Verdingung der
Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht
gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Unterthanen
werden dabey als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und
verbraucht.
[1] Ein Erbreich ist nicht ein Staat, der von einem andern
Staate, sondern dessen Recht zu regieren an eine andere
physische Person vererbt werden kann. Der Staat erwirbt
alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher (d. i.
der schon ein anderes Reich besitzt) den Staat.
3. »Stehende Heere (_miles perpetuus_) sollen mit der Zeit
ganz aufhören.«
Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg, durch die
Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reitzen diese an, sich
einander in Menge der gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu
übertreffen, und, indem durch die darauf verwandten Kosten der Friede
endlich noch drückender wird als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst
Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, daß
zum Tödten, oder getödtet zu werden in Sold genommen zu seyn, einen
Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und Werkzeugen in der Hand
eines Andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit
dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen läßt.
Ganz anders ist es mit der freywilligen periodisch vorgenommenen Uebung
der Staatsbürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen
Angriffe von außen zu sichern. -- Mit der Anhäufung eines Schatzes würde
es eben so gehen, daß er, von andern Staaten als Bedrohung mit Krieg
angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen nöthigte (weil unter den drey
Mächten, der =Heeresmacht=, der =Bundesmacht= und der =Geldmacht=, die
letztere wohl das zuverläßigste Kriegswerkzeug seyn dürfte; wenn nicht
die Schwierigkeit, die Größe desselben zu erforschen, dem
entgegenstände).
4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere
Staatshändel gemacht werden.«
Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen,
Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u. s. w.),
außerhalb oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese
Hülfsquelle unverdächtig. Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte
gegen einander, ist ein Creditsystem ins Unabsehliche anwachsender und
doch immer für die gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen
Gläubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter Schulden, -- die
sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert
--, eine gefährliche Geldmacht, nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der
die Schätze aller andern Staaten zusammengenommen übertrifft, und nur
durch den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch
die Belebung des Verkehrs, vermittelst der Rückwirkung auf Industrie und
Erwerb, noch lange hingehalten wird) erschöpft werden kann. Diese
Leichtigkeit Krieg zu führen, mit der Neigung der Machthabenden dazu,
welche der menschlichen Natur eingeartet zu seyn scheint, verbunden, ist
also ein großes Hinderniß des ewigen Friedens, welches zu verbieten um
desto mehr ein Präliminarartikel desselben seyn müßte, weil der endlich
doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet
in den Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche Läsion der
letzteren seyn würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt,
sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.
5. »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung
eines andern Staats gewaltthätig einmischen.«
Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den
Unterthanen eines andern Staats giebt? Es kann dieser vielmehr, durch
das Beyspiel der großen Uebel, die sich ein Volk durch seine
Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das
böse Beyspiel, was eine freye Person der andern giebt, (als _scandalum
acceptum_) keine Läsion derselben. -- Dahin würde zwar nicht zu ziehen
seyn, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwey Theile
spaltete, deren jeder für sich einen besondern Staat vorstellt, der auf
das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beystand zu leisten einem
äußern Staat nicht für Einmischung in die Verfassung des andern (denn es
ist alsdann Anarchie) angerechnet werden könnte. So lange aber dieser
innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung
äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern
Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volks, selbst also ein
gegebenes Skandal seyn, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen.
6. »Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern
solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige
Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als
da sind, Anstellung der =Meuchelmörder= (_percussores_),
=Giftmischer= (_venefici_), =Brechung der Capitulation=,
=Anstiftung des Verraths= (_perduellio_), in dem bekriegten
Staat &c.«
Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die
Denkungsart des Feindes muß mitten im Kriege noch übrig bleiben, weil
sonst auch kein Friede abgeschlossen werden könnte, und die
Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg (_bellum internecinum_)
ausschlagen würde; da der Krieg doch nur das traurige Nothmittel im
Naturzustande ist, (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskräftig
urtheilen könnte) durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner von
beyden Theilen für einen ungerechten Feind erklärt werden kann (weil das
schon einen Richterausspruch voraussetzt), sondern der =Ausschlag=
desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte)
entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich
kein Bestrafungskrieg (_bellum punitiuum_) denken läßt (weil zwischen
ihnen kein Verhältniß eines Obern zu einem Untergebenen statt findet).
-- Woraus denn folgt: daß ein Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beyde
Theile zugleich, und mit dieser auch alles Rechts treffen kann, den
ewigen Frieden nur auf dem großen Kirchhofe der Menschengattung statt
finden lassen würde. Ein solcher Krieg also, mithin auch der Gebrauch
der Mittel, die dahin führen, muß schlechterdings unerlaubt seyn. -- Daß
aber die genannte Mittel unvermeidlich dahin führen, erhellet daraus:
daß jene höllische Künste, da sie an sich selbst niederträchtig sind,
wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des
Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione (_vti exploratoribus_),
wo nur die Ehrlosigkeit =Anderer= (die nun einmal nicht ausgerottet
werden kann) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand
übergehen, und so die Absicht desselben gänzlich vernichten würden.
* * * * *
Obgleich die angeführte Gesetze objectiv, d. i. in der Intention der
Machthabenden, lauter =Verbotgesetze= (_leges prohibitiuae_) sind, so
sind doch einige derselben von der =strengen=, ohne Unterschied der
Umstände geltenden Art (_leges strictae_), die =so fort= auf Abschaffung
dringen (wie Nr. 1, 5, 6), andere aber (wie Nr. 2, 3, 4), die zwar nicht
als Ausnahmen von der Rechtsregel, aber doch in Rücksicht auf die
=Ausübung= derselben, durch die Umstände, =subjektiv= für die Befugniß
erweiternd (_leges latae_), und Erlaubnisse enthalten, die Vollführung
=aufzuschieben=, ohne doch den Zweck aus den Augen zu verlieren, der
diesen Aufschub, z. B. der =Wiedererstattung= der gewissen Staaten, nach
Nr. 2, entzogenen Freyheit, nicht auf den Nimmertag (wie August zu
versprechen pflegte, _ad calendas graecas_) auszusetzen, mithin die
Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht übereilt und so der
Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung erlaubt. Denn das
Verbot betrifft hier nur die =Erwerbungsart=, die fernerhin nicht gelten
soll, aber nicht den =Besitzstand=, der, ob er zwar nicht den
erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen
Erwerbung), nach der damaligen öffentlichen Meynung, von allen Staaten
für rechtmäßig gehalten wurde[2].
[2] Ob es außer dem Gebot (_leges praeceptiuae_), und Verbot
(_leges prohibitiuae_), noch =Erlaubnisgesetze= (_leges
permissiuae_) der reinen Vernunft geben könne, ist bisher
nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Gesetze überhaupt
enthalten einen Grund objektiver praktischer Nothwendigkeit,
Erlaubnis aber einen der praktischen Zufälligkeit gewisser
Handlungen; mithin würde ein =Erlaubnisgesetz= Nöthigung zu
einer Handlung, zu dem, wozu jemand nicht genöthiget werden
kann, enthalten, welches, wenn das Objekt des Gesetzes in
beyderley Beziehung einerley Bedeutung hätte, ein
Widerspruch seyn würde. -- Nun geht aber hier im
Erlaubnisgesetze das vorausgesetzte Verbot nur auf die
künftige Erwerbungsart eines Rechts (z. B. durch Erbschaft),
die Befreyung aber von diesem Verbot, d. i. die Erlaubnis,
auf den gegenwärtigen Besitzstand, welcher letztere, im
Ueberschritt aus dem Naturzustande in den bürgerlichen, als
ein, obwohl unrechtmäßiger, dennoch =ehrlicher, Besitz=
(_possessio putatiua_) nach einem Erlaubnisgesetze des
Naturrechts noch fernerhin fortdauern kann, obgleich ein
putativer Besitz, so bald er als ein solcher erkannt worden,
im Naturzustande, imgleichen eine ähnliche Erwerbungsart im
nachmaligen bürgerlichen (nach geschehenem Ueberschritt)
verboten ist, welche Befugnis des fortdauernden Besitzes
nicht statt finden würde, wenn eine solche vermeintliche
Erwerbung im bürgerlichen Zustande geschehen wäre; denn da
würde er, als Läsion, sofort nach Entdeckung seiner
Unrechtmäßigkeit aufhören müssen.
Ich habe hiemit nur beyläufig die Lehrer des Naturrechts auf
den Begriff einer _lex permissiua_, welcher sich einer
systematisch-eintheilenden Vernunft von selbst darbietet,
aufmerksam machen wollen; vornehmlich, da im Civilgesetze
(statuarischen) öfters davon Gebrauch gemacht wird, nur mit
dem Unterschiede, daß das Verbotgesetz für sich allein
dasteht, die Erlaubnis aber nicht als einschränkende
Bedingung (wie es sollte) in jenes Gesetz mit hinein
gebracht, sondern unter die Ausnahmen geworfen wird. -- Da
heißt es dann: dies oder jenes wird verboten: =es sey denn=
Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, und so weiter ins Unabsehliche, die
Erlaubnisse nur zufälliger Weise, nicht nach einem Princip,
sondern durch Herumtappen unter vorkommenden Fällen, zum
Gesetz hinzukommen; denn sonst hätten die Bedingungen =in
die Formel des Verbotsgesetzes= mit hineingebracht werden
müssen, wodurch es dann zugleich ein Erlaubnisgesetz
geworden wäre. -- Es ist daher zu bedauern, daß die
sinnreiche, aber unaufgelöst gebliebene, Preisaufgabe des
eben so weisen als scharfsinnigen Herrn =Grafen von
Windischgrätz=, welche gerade auf das letztere drang, sobald
verlassen worden. Denn die Möglichkeit einer solchen (der
mathematischen ähnlichen) Formel ist der einzige ächte
Probierstein einer consequent bleibenden Gesetzgebung, ohne
welche das so genannte _ius certum_ immer ein frommer Wunsch
bleiben wird. -- Sonst wird man bloß =generale= Gesetze (die
im =Allgemeinen= gelten), aber keine universale (die
=allgemein= gelten) haben, wie es doch der Begriff eines
Gesetzes zu erfordern scheint.
Zweyter Abschnitt,
welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält.
Der Friedenszustand unter Menschen, die neben einander leben, ist kein
Naturstand (_status naturalis_), der vielmehr ein Zustand des Krieges
ist, d. i. wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten,
doch immerwährende Bedrohung mit denselben. Er muß also =gestiftet=
werden; denn die Unterlassung der letzteren ist noch nicht Sicherheit
dafür, und, ohne daß sie einem Nachbar von dem andern geleistet wird
(welches aber nur in einem =gesetzlichen= Zustande geschehen kann), kann
jener diesen, welchen er dazu aufgefordert hat, als einen Feind
behandeln[3].
[3] Gemeiniglich nimmt man an, daß man gegen Niemand
feindlich verfahren dürfe, als nur, wenn er mich schon
thätig =lädirt hat=, und das ist auch ganz richtig, wenn
beyde im =bürgerlich-gesetzlichen= Zustande sind. Denn
dadurch, daß dieser in denselben getreten ist, leistet er
jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche über Beyde Gewalt
hat) die erforderliche Sicherheit. -- Der Mensch aber (oder
das Volk) im bloßen Naturstande benimmt mir diese
Sicherheit, und lädirt mich schon durch eben diesen Zustand,
indem er neben mir ist, obgleich nicht thätig (_facto_),
doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (_statu
iniusto_), wodurch ich beständig von ihm bedrohet werde, und
ich kann ihn nöthigen, entweder mit mir in einen
gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus
meiner Nachbarschaft zu weichen. -- Das Postulat also, was
allen folgenden Artikeln zum Grunde liegt, ist: Alle
Menschen, die auf einander wechselseitig einfließen können,
müssen zu irgend einer bürgerlichen Verfassung gehören.
Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen
betrifft, die darin stehen,
1) die nach dem =Staatsbürgerrecht= der Menschen, in einem
Volk (_ius ciuitatis_),
2) nach dem =Völkerrecht= der Staaten in Verhältnis gegen
einander (_ius gentium_),
3) die nach dem =Weltbürgerrecht=, so fern Menschen und
Staaten, in äußerem auf einander einfließendem Verhältnis
stehend, als Bürger eines allgemeinen Menschenstaats
anzusehen sind (_ius cosmopoliticum_). Diese Eintheilung ist
nicht willkührlich, sondern nothwendig in Beziehung auf die
Idee vom ewigen Frieden. Denn wenn nur einer von diesen im
Verhältnisse des physischen Einflusses auf den andern, und
doch im Naturstande wäre, so würde damit der Zustand des
Krieges verbunden seyn, von dem befreyet zu werden hier eben
die Absicht ist.
Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.
Die bürgerliche Verfassung in jedem Staat soll republikanisch seyn.
Die erstlich nach Prinzipien der =Freyheit= der Glieder einer
Gesellschaft (als Menschen); zweytens nach Grundsätzen der
=Abhängigkeit= aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als
Unterthanen); und drittens, die nach dem Gesetz der =Gleichheit=
derselben (=als Staatsbürger=) gestiftete Verfassung -- die einzige,
welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle
rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet seyn muß -- ist die
=republikanische=[4]. Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich
selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Constitution
ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch
die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann?
[4] =Rechtliche= (mithin äußere) =Freyheit= kann nicht, wie
man wohl zu thun pflegt, durch die Befugnis definirt werden:
»alles zu thun, was man will, wenn man nur Keinem Unrecht
thut.« Denn was heißt =Befugnis=? Die Möglichkeit einer
Handlung, so fern man dadurch Keinem Unrecht thut. Also
würde die Erklärung so lauten: »Freyheit ist die Möglichkeit
der Handlungen, dadurch man keinem Unrecht thut (man mag
auch thun, was man will), wenn man nur Keinem Unrecht thut:«
folglich ist es leere Tautologie. -- Vielmehr ist meine
äußere (rechtliche) =Freyheit= so zu erklären: sie ist die
Befugnis, keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen
ich meine Beystimmung habe geben können. -- Eben so ist
äußere (rechtliche) =Gleichheit= in einem Staate dasjenige
Verhältniß der Staatsbürger, nach welchem Keiner den andern
wozu rechtlich verbinden kann, ohne daß er sich zugleich dem
Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art
auch verbunden werden zu =können=. (Vom Princip der
=rechtlichen= Abhängigkeit, da dieses schon in dem Begriffe
einer Staatsverfassung überhaupt liegt, bedarf es keiner
Erklärung). -- Die Gültigkeit dieser angebohrnen, zur
Menschheit nothwendig gehörenden und unveräußerlichen Rechte
wird durch das Princip der rechtlichen Verhältnisse des
Menschen selbst zu höheren Wesen (wenn er sich solche denkt)
bestätigt und erhoben, indem er sich nach eben denselben
Grundsätzen auch als Staatsbürger einer übersinnlichen Welt
vorstellt. -- Denn, was meine Freyheit betrifft, so habe
ich, selbst in Ansehung der göttlichen, von mir durch bloße
Vernunft erkennbaren Gesetze, keine Verbindlichkeit, als nur
so fern ich dazu selber habe meine Beystimmung geben können
(denn durchs Freyheitsgesetz meiner eigenen Vernunft mache
ich mir allererst einen Begriff vom göttlichen Willen). Was
in Ansehung des erhabensten Weltwesens außer Gott, welches
ich mir etwa denken möchte (einen großen =Aeon=), das
Princip der =Gleichheit= betrifft, so ist kein Grund da,
warum ich, wenn ich in meinem Posten meine Pflicht thue, wie
jener Aeon es in dem seinigen, mir bloß die Pflicht zu
gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommen solle.
-- Daß dieses Princip der =Gleichheit= nicht (so wie das der
Freyheit) auch auf das Verhältnis zu Gott paßt, davon ist
der Grund dieser, weil dieses Wesen das einzige ist, bey dem
der Pflichtbegriff aufhört.
Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbürger, als
Unterthanen, betrifft, so kommt es in Beantwortung der Frage
von der Zuläßigkeit des =Erbadels= allein darauf an: »ob der
vom Staat zugestandene =Rang= (eines Unterthans vor dem
andern) vor dem =Verdienst=, oder dieses vor jenem
vorhergehen müsse.« -- Nun ist offenbar: daß, wenn der Rang
mit der Geburt verbunden wird, es ganz ungewiß ist, ob das
Verdienst (Amtsgeschicklichkeit und Amtstreue) auch folgen
werde; mithin ist es eben so viel, als ob er ohne alles
Verdienst dem Begünstigten zugestanden würde (Befehlshaber
zu seyn); welches der allgemeine Volkswille in einem
ursprünglichen Vertrage, (der doch das Princip aller Rechte
ist) nie beschließen wird. Denn ein Edelmann ist darum nicht
so fort ein =edler= Mann. -- Was den =Amtsadel= (wie man den
Rang einer höheren Magistratur nennen könnte, und den man
sich durch Verdienste erwerben muß) betrifft, so klebt der
Rang da nicht, als Eigenthum, an der Person, sondern am
Posten, und die Gleichheit wird dadurch nicht verletzt;
weil, wenn jene ihr Amt niederlegt, sie zugleich den Rang
ablegt, und unter das Volk zurücktritt. --
Nun hat aber die republikanische Verfassung, außer der Lauterkeit ihres
Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu seyn,
noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden;
wovon der Grund dieser ist. -- Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht
anders seyn kann) die Beystimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird,
um zu beschließen, »ob Krieg seyn solle, oder nicht,« so ist nichts
natürlicher, als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst
beschließen müßten (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des
Krieges aus ihrer eigenen Haabe herzugeben; die Verwüstung, die er
hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Uebermaße des Uebels
endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher
immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie
sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da
hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die
also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt
ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer
ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch
den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von
Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschließen, und der
Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die
Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.
* * * * *
Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich
geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muß Folgendes bemerkt
werden. Die Formen eines Staats (_ciuitas_) können entweder nach dem
Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben,
oder nach der =Regierungsart= des Volks durch sein Oberhaupt, er mag
seyn welcher er wolle, eingetheilt werden; die erste heißt eigentlich
die Form der =BEHERRSCHUNG= (_forma imperii_), und es sind nur drey
derselben möglich, wo nämlich entweder nur =Einer=, oder =Einige= unter
sich verbunden, oder =Alle= zusammen, welche die bürgerliche
Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (=Autokratie=,
=Aristokratie= und =Demokratie=, Fürstengewalt, Adelsgewalt und
Volksgewalt). Die zweyte ist die Form der Regierung (_forma regiminis_),
und betrifft die auf die Constitution (den Akt des allgemeinen Willens,
wodurch die Menge ein Volk wird) gegründete Art, wie der Staat von
seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung
entweder =republikanisch= oder =despotisch=. Der =REPUBLIKANISM= ist das
Staatsprincip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung)
von der Gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmächtigen
Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin
der öffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille
gehandhabt wird. -- Unter den drey Staatsformen ist die der
=Demokratie=, im eigentlichen Verstande des Worts, nothwendig ein
=Despotism=, weil sie eine exekutive Gewalt gründet, da alle über und
allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt), mithin Alle,
die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des
allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freyheit ist.
Alle Regierungsform nämlich, die nicht =repräsentativ= ist, ist
eigentlich eine =Unform=, weil der Gesetzgeber in einer und derselben
Person zugleich Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das
Allgemeine des Obersatzes in einem Vernunftschlusse zugleich die
Subsumtion des Besondern unter jenem im Untersatze) seyn kann, und, wenn
gleich die zwey andern Staatsverfassungen so fern immer fehlerhaft sind,
daß sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so ist es bey ihnen doch
wenigstens möglich, daß sie eine dem =Geiste= eines repräsentativen
Systems gemäße Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens
=sagte=: er sey bloß der oberste Diener des Staats[5], da hingegen die
demokratische es unmöglich macht, weil Alles da Herr seyn will. -- Man
kann daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl
der Herrscher), je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto
mehr stimmt die Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und
sie kann hoffen, durch allmähliche Reformen sich dazu endlich zu
erheben. Aus diesem Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer,
als in der Monarchie, in der Demokratie aber unmöglich anders, als durch
gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen
Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart[6] dem Volk
ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform (wiewohl auch
auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr
viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gemäß seyn
soll, gehört das repräsentative System, in welchem allein eine
republikanische Regierungsart möglich, ohne welches sie (die Verfassung
mag seyn welche sie wolle) despotisch und gewaltthätig ist. -- Keine der
alten so genannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mußten sich
darüber auch schlechterdings in den Despotism auflösen, der unter der
Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter allen ist.
[5] Man hat die hohe Benennungen, die einem Beherrscher oft
beygelegt werden (die eines göttlichen Gesalbten, eines
Verwesers des göttlichen Willens auf Erden und
Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlich machende
Schmeicheleyen oft getadelt; aber mich dünkt, ohne Grund. --
Weit gefehlt, daß sie den Landesherrn sollten hochmüthig
machen, so müssen sie ihn vielmehr in seiner Seele
demüthigen, wenn er Verstand hat (welches man doch
voraussetzen muß), und es bedenkt, daß er ein Amt übernommen
habe, was für einen Menschen zu groß ist, nämlich das
Heiligste, was Gott auf Erden hat, das =Recht der Menschen=
zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worinn zu
nahe getreten zu seyn, jederzeit in Besorgnis stehen muß.
[6] Mallet dü Pan rühmt in seiner Genietönenden, aber hohlen
und sachleeren Sprache: nach vieljähriger Erfahrung endlich
zur Ueberzeugung von der Wahrheit des bekannten Spruchs des
=Pope= gelangt zu seyn: »laß über die beste Regierung Narren
streiten; die bestgeführte ist die beste.« Wenn das soviel
sagen soll: die am besten geführte Regierung ist am besten
geführt, so hat er, nach Schwifts Ausdruck, eine Nuß
aufgebissen, die ihn mit einer Made belohnte; soll es aber
bedeuten, sie sey auch die beste Regierungsart, d. i.
Staatsverfassung, so ist es grundfalsch; denn Exempel von
guten Regierungen beweisen nichts für die Regierungsart. --
Wer hat wohl besser regiert als ein =Titus= und =Markus
Aurelius=, und doch hinterließ der eine einen =Domitian=,
der andere einen =Commodus= zu Nachfolgern; welches bey
einer guten Staatsverfassung nicht hätte geschehen können,
da ihre Untauglichkeit zu diesem Posten früh genug bekannt
war, und die Macht des Beherrschers auch hinreichend war, um
sie auszuschließen.
Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden.
Das Völkerrecht soll auf einen =FÖDERALISM= freyer Staaten gegründet
seyn.
Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die
sich in ihrem Naturzustande (d. i. in der Unabhängigkeit von äußern
Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinanderseyn lädiren, und deren jeder, um
seiner Sicherheit willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm
in eine, der bürgerlichen ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein
Recht gesichert werden kann. Dies wäre ein =Völkerbund=, der aber
gleichwohl kein Völkerstaat seyn müßte. Darinn aber wäre ein
Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhältnis eines =Oberen=
(Gesetzgebenden) zu einem =Unteren= (gehorchenden, nämlich dem Volk)
enthält, viele Völker aber in einem Staat nur ein Volk ausmachen würden,
welches (da wir hier das Recht der =Völker= gegen einander zu erwägen
haben, so fern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen, und nicht in
einem Staat zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.
Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose
Freyheit, sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einem
gesetzlichen, von ihnen selbst zu constituirenden, Zwange zu
unterwerfen, mithin die tolle Freyheit der vernünftigen vorzuziehen, mit
tiefer Verachtung ansehen, und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit, und
viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so, sollte man denken,
müßten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat vereinigt) eilen,
aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber herauszukommen:
Statt dessen aber setzt vielmehr jeder =Staat= seine Majestät (denn
Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem
äußeren gesetzlichen Zwange unterworfen zu seyn, und der Glanz seines
Oberhaupts besteht darin, daß ihm, ohne daß er sich eben selbst in
Gefahr setzen darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich für eine Sache,
die sie nichts angeht, aufopfern zu lassen[7], und der Unterschied der
europäischen Wilden von den amerikanischen besteht hauptsächlich darin,
daß, da manche Stämme der letzteren von ihren Feinden gänzlich sind
gegessen worden, die ersteren ihre Ueberwundene besser zu benutzen
wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Unterthanen,
mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch ausgebreiteteren Kriegen
durch sie zu vermehren wissen.
[7] So gab ein bulgarischer Fürst dem griechischen Kayser,
der gutmüthigerweise seinen Streit mit ihm durch einen
Zweykampf ausmachen wollte, zur Antwort: »Ein Schmidt, der
Zangen hat, wird das glühende Eisen aus den Kohlen nicht mit
seinen Händen herauslangen.«
Bey der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freyen
Verhältnis der Völker unverholen blicken läßt (indessen daß sie im
bürgerlich-gesetzlichen Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr
verschleyert), ist es doch zu verwundern, daß das Wort =Recht= aus der
Kriegspolitik noch nicht als pedantisch ganz hat verwiesen werden
können, und sich noch kein Staat erkühnet hat, sich für die letztere
Meynung öffentlich zu erklären; denn noch werden =Hugo Grotius=,
=Puffendorf=, =Vattell= u. a. m. (lauter leidige Tröster), obgleich ihr
Codex, philosophisch oder diplomatisch abgefaßt, nicht die mindeste
=gesetzliche= Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten als
solche nicht unter einem gemeinschaftlichen äußeren Zwange stehen),
immer treuherzig zur =Rechtfertigung= eines Kriegsangriffs angeführt,
ohne daß es ein Beyspiel giebt, daß jemals ein Staat durch mit
Zeugnissen so wichtiger Männer bewaffnete Argumente wäre bewogen worden,
von seinem Vorhaben abzustehen. -- Diese Huldigung, die jeder Staat dem
Rechtsbegriffe (wenigstens den Worten nach) leistet, beweist doch, daß
eine noch größere, ob zwar zur Zeit schlummernde, moralische Anlage im
Menschen anzutreffen sey, über das böse Princip in ihm (was er nicht
ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden, und dies auch von andern
zu hoffen; denn sonst würde das Wort =Recht= den Staaten, die sich
einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sey denn, bloß um
seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Fürst es erklärte:
»Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkern über den Schwächern
gegeben hat, daß dieser ihm gehorchen soll.« Da die Art, wie Staaten ihr
Recht verfolgen, nie, wie bey einem äußern Gerichtshofe, der Proceß,
sondern nur der Krieg seyn kann, durch diesen aber und seinen günstigen
Ausschlag, den =Sieg=, das Recht nicht entschieden wird, und durch den
=Friedensvertrag= zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem
Kriegszustande (immer zu einem neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht
wird (den man auch nicht geradezu für ungerecht erklären kann, weil in
diesem Zustande jeder in seiner eigenen Sache Richter ist), gleichwohl
aber von Staaten, nach dem Völkerrecht, nicht eben das gelten kann, was
von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt, »aus
diesem Zustande herausgehen zu sollen« (weil sie, als Staaten, innerlich
schon eine rechtliche Verfassung haben, und also dem Zwange anderer, sie
nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche Verfassung
zu bringen, entwachsen sind), indessen daß doch die Vernunft vom Throne
der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab, den Krieg als
Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur
unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der Völker
unter sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann: -- so muß es
einen =Bund= von besonderer Art geben, den man den =Friedensbund=
(_foedus pacificum_) nennen kann, der vom =Friedensvertrag= (_pactum
pacis_) darin unterschieden seyn würde, daß dieser bloß =einen= Krieg,
jener aber =alle= Kriege auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht
auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf
Erhaltung und Sicherung der =Freyheit= eines Staats, für sich selbst und
zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß diese doch sich deshalb
(wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen Gesetzen, und einem Zwange
unter denselben, unterwerfen dürfen. -- Die Ausführbarkeit (objective
Realität) dieser Idee der =Föderalität=, die sich allmählig über alle
Staaten erstrecken soll, und so zum ewigen Frieden hinführt, läßt sich
darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt: daß ein mächtiges und
aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum
ewigen Frieden geneigt seyn muß) bilden kann, so giebt diese einen
Mittelpunkt der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich
an sie anzuschließen, und so den Freyheitszustand der Staaten, gemäß der
Idee des Völkerrechts, zu sichern, und sich durch mehrere Verbindungen
dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten.
Daß ein Volk sagt: »es soll unter uns kein Krieg seyn; denn wir wollen
uns in einen Staat formiren, d. i. uns selbst eine oberste
gesetzgebende, regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere
Streitigkeiten friedlich ausgleicht« -- das läßt sich verstehen. -- --
Wenn aber dieser Staat sagt: »es soll kein Krieg zwischen mir und andern
Staaten seyn, obgleich ich keine oberste gesetzgebende Gewalt erkenne,
die mir mein, und der ich ihr Recht sichere,« so ist es gar nicht zu
verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle,
wenn es nicht das Surrogat des bürgerlichen Gesellschaftbundes, nämlich
der freye Föderalism ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des
Völkerrechts nothwendig verbinden muß, wenn überall etwas dabey zu
denken übrig bleiben soll.
Bey dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechts =zum= Kriege, läßt
sich eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht seyn soll, nicht
nach allgemein gültigen äußern, die Freyheit jedes Einzelnen
einschränkenden Gesetzen, sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt,
was Recht sey, zu bestimmen), es müßte denn darunter verstanden werden:
daß Menschen, die so gesinnet sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich
unter einander aufreiben, und also den ewigen Frieden in dem weiten
Grabe finden, das alle Gräuel der Gewaltthätigkeit sammt ihren Urhebern
bedeckt. -- Für Staaten, im Verhältnisse unter einander, kann es nach
der Vernunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, der
lauter Krieg enthält, herauszukommen, als daß sie, eben so wie einzelne
Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freyheit aufgeben, sich zu
öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen, und so einen (freylich immer
wachsenden) =Völkerstaat= (_ciuitas gentium_), der zuletzt alle Völker
der Erde befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom
Völkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was _in thesi_ richtig ist,
_in hypothesi_ verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee
=einer Weltrepublik= (wenn nicht alles verlohren werden soll) nur das
=negative= Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden, und sich
immer ausbreitenden =Bundes=, den Strom der rechtscheuenden,
feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres
Ausbruchs (_Furor impius intus -- fremit horridus ore cruento.
=Virgil.=_)[8].
[8] Nach einem beendigten Kriege, beym Friedensschlusse,
mochte es wohl für ein Volk nicht unschicklich seyn, daß
nach dem Dankfeste ein Bußtag ausgeschrieben würde, den
Himmel, im Namen des Staats, um Gnade für die große
Versündigung anzurufen, die das menschliche Geschlecht sich
noch immer zu Schulden kommen läßt, sich keiner gesetzlichen
Verfassung, im Verhältnis auf andere Völker, fügen zu
wollen, sondern stolz auf seine Unabhängigkeit lieber das
barbarische Mittel des Krieges (wodurch doch das, was
gesucht wird, nämlich das Recht eines jeden Staats nicht
ausgemacht wird) zu gebrauchen. -- Die Dankfeste während dem
Kriege über einen erfochtenen =Sieg=, die Hymnen, die (auf
gut israelitisch) dem =Herrn der Heerschaaren= gesungen
werden, stehen mit der moralischen Idee des Vaters der
Menschen in nicht minder starkem Contrast; weil sie außer
der Gleichgültigkeit wegen der Art, wie Völker ihr
gegenseitiges Recht suchen (die traurig genug ist), noch
eine Freude hineinbringen, recht viel Menschen, oder ihr
Glück zernichtet zu haben.
Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden.
»Das =WELTBÜRGERRECHT= soll auf Bedingungen der allgemeinen
=Hospitalität= eingeschränkt seyn.«
Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie,
sondern vom =Recht= die Rede, und da bedeutet =Hospitalität=
(Wirthbarkeit) das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden
eines andern wegen, von diesem nicht feindselig behandelt zu werden.
Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann;
so lange er aber auf seinem Platz sich friedlich verhält, ihm nicht
feindlich begegnen. Es ist kein =Gastrecht=, worauf dieser Anspruch
machen kann (wozu ein besonderer wohlthätiger Vertrag erfordert werden
würde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu machen), sondern
ein =Besuchsrecht=, welches allen Menschen zusteht, sich zur
Gesellschaft anzubieten, vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen
Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich
nicht ins Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch neben
einander dulden zu müssen, ursprünglich aber niemand an einem Orte der
Erde zu seyn, mehr Recht hat, als der Andere. -- Unbewohnbare Theile
dieser Oberfläche, das Meer und die Sandwüsten, trennen diese
Gemeinschaft, doch so, daß das =Schiff=, oder das =Kameel= (das =Schiff=
der Wüste) es möglich machen, über diese herrenlose Gegenden sich
einander zu nähern, und das Recht der Oberfläche, welches der
Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem möglichen Verkehr zu
benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seeküsten (z. B. der Barbaresken),
Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu
Sklaven zu machen, oder die der Sandwüsten (der arabischen Beduinen),
die Annäherung zu den nomadischen Stämmen als ein Recht anzusehen, sie
zu plündern, ist also dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalitätsrecht
aber, d. i. die Befugnis der fremden Ankömmlinge, sich nicht weiter
erstreckt, als auf die Bedingungen der Möglichkeit, einen Verkehr mit
den alten Einwohnern zu =versuchen=. -- Auf diese Art können entfernte
Welttheile mit einander friedlich in Verhältnisse kommen, die zuletzt
öffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche Geschlecht endlich
einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher bringen können.
Vergleicht man hiemit das =inhospitale= Betragen der gesitteten,
vornehmlich handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die
Ungerechtigkeit, die sie in dem =Besuche= fremder Länder und Völker
(welches ihnen mit dem =Erobern= derselben für einerley gilt) beweisen,
bis zum Erschrecken weit. Amerika, die Negerländer, die Gewürzinseln,
das Kap &c. waren, bey ihrer Entdeckung, für sie Länder, die keinem
angehörten; denn die Einwohner rechneten sie für nichts. In Ostindien
(Hindustan) brachten sie, unter dem Vorwande blos beabsichtigter
Handelsniederlagen, fremde Kriegesvölker hinein, mit ihnen aber
Unterdrückung der Eingebohrnen, Aufwiegelung der verschiedenen Staaten
desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth, Aufruhr,
Treulosigkeit, und wie die Litaney aller Uebel, die das menschliche
Geschlecht drücken, weiter lauten mag.
China[9] und Japan (=Nipon=), die den Versuch mit solchen Gästen gemacht
hatten, haben daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den
Eingang, dieses auch den ersteren nur einem einzigen europäischen Volk,
den Holländern, erlaubt, die sie aber doch dabey, wie Gefangene, von der
Gemeinschaft mit den Eingebohrnen ausschließen. Das Aergste hiebey
(oder, aus dem Standpunkte eines moralischen Richters betrachtet, das
Beste) ist, daß sie dieser Gewaltthätigkeit nicht einmal froh werden,
daß alle diese Handlungsgesellschaften auf dem Punkte des nahen
Umsturzes stehen, daß die Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten
und ausgedachtesten Sklaverey, keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern
nur mittelbar, und zwar zu einer nicht sehr löblichen Absicht, nämlich
zu Bildung der Matrosen für Kriegsflotten, und also wieder zu Führung
der Kriege in Europa dienen, und dieses möchten, die von der Frömmigkeit
viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in
der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen.
[9] Um dieses große Reich mit dem Namen, womit es sich
selbst benennt, zu schreiben (nämlich =China=, nicht Sina,
oder einen diesem ähnlichen Laut), darf man nur _Georgii
Alphab. Tibet. pag. 651-654_, vornehmlich _Nota b_ unten,
nachsehen. -- Eigentlich führt es, nach des Petersb. Prof.
=Fischer= Bemerkung, keinen bestimmten Namen, womit es sich
selbst benennt; der gewöhnlichste ist noch der des Worts
_Kin_, nämlich Gold (welches die Tibetaner mit _Ser_
ausdrücken), daher der Kayser König des =Goldes= (des
herrlichsten Landes von der Welt) genannt wird, welches Wort
wohl im Reiche selbst wie _Chin_ lauten, aber von den
italiänischen Missionarien (des Gutturalbuchstabens wegen),
wie _Kin_ ausgesprochen seyn mag. -- Hieraus ersieht man
dann, daß das von den Römern so genannte Land der =Serer=
China war, die Seide aber über =Groß-Tibet= (vermuthlich
durch =Klein-Tibet= und die Bucharey über Persien, so
weiter) nach Europa gefördert worden, welches zu manchen
Betrachtungen über das Alterthum dieses erstaunlichen
Staats, in Vergleichung mit dem von Hindustan, bey der
Verknüpfung mit =Tibet=, und, durch dieses, mit Japan,
hinleitet; indessen daß der Nahme Sina oder Tschina, den die
Nachbaren diesem Lande geben sollen, zu nichts hinführt. --
-- Vielleicht läßt sich auch die uralte, ob zwar nie recht
bekannt gewordene Gemeinschaft Europens mit Tibet aus dem,
was uns =Hesychius= hievon aufbehalten hat, nämlich dem
Zuruf [Greek: Konx Ompax] (_Konx Ompax_) des Hierophanten in
den Eleusinischen Geheimnissen erklären (S. Reise des
jüngern Anacharsis, 5ter Theil, S. 447 u. f.) -- Denn nach
_Georgii Alph. Tibet._ bedeutet das Wort _Concioa_ =Gott=,
welches eine auffallende Aehnlichkeit mit _Konx_ hat.
_Pah-cio._ (_ib. p. 520_), welches von den Griechen leicht
wie _pax_ ausgesprochen werden konnte, _promulgator legis_,
die durch die ganze Natur vertheilte Gottheit (auch
_Cenresi_ genannt, _p. 177._) -- _Om_ aber, welches _La
Croze_ durch _benedictus_, =gesegnet=, übersetzt, kann, auf
die Gottheit angewandt, wohl nichts anders als den
=Seliggepriesenen= bedeuten, _p. 507_. Da nun =P. Franz.
Horatius= von den Tibetanischen =Lhama's=, die er oft
befrug, was sie unter Gott (_Concioa_) verständen, jederzeit
die Antwort bekam: »=es ist die Versammlung aller Heiligen=«
(d. i. der seligen durch die Lamaische Wiedergeburt, nach
vielen Wanderungen durch allerley Körper, endlich in die
Gottheit zurückgekehrten, in =Burchane=, d. i.
anbetungswürdige Wesen, verwandelten Seelen, _p. 223_), so
wird jenes geheimnisvolle Wort, _Konx Ompax_, wohl das
=heilige= (_Konx_), =selige= (_Om_) und =weise= (_Pax_),
durch die Welt überall verbreitete höchste Wesen (die
personificirte Natur) bedeuten sollen, und in den
griechischen =Mysterien= gebraucht, wohl den =Monotheism=
für die Epopten, im Gegensatz mit dem =Polytheism= des Volks
angedeutet haben; obwohl =P. Horatius= (a. a. O.) hierunter
einen =Atheism= witterte. -- Wie aber jenes geheimnisvolle
Wort über Tibet zu den Griechen gekommen, läßt sich auf
obige Art erklären und umgekehrt dadurch auch das frühe
Verkehr Europens mit China über Tibet (vielleicht eher noch
als mit Hindustan) wahrscheinlich machen.