Nun hat aber die republikanische Verfassung, außer der Laute

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Zum

ewigen Frieden.

Ein philosophischer Entwurf

von

Immanuel Kant.

Königsberg,

bey Friedrich Nicolovius.

1795.

Zum ewigen Frieden.

Ob diese satyrische Ueberschrift auf dem Schilde jenes holländischen

Gastwirths, worauf ein Kirchhof gemahlt war, die =Menschen= überhaupt,

oder besonders die Staatsoberhäupter, die des Krieges nie satt werden

können, oder wohl gar nur die Philosophen gelte, die jenen süßen Traum

träumen, mag dahin gestellt seyn. Das bedingt sich aber der Verfasser

des Gegenwärtigen aus, daß, da der praktische Politiker mit dem

theoretischen auf dem Fuß steht, mit großer Selbstgefälligkeit auf

ihn als einen Schulweisen herabzusehen, der dem Staat, welcher von

Erfahrungsgrundsätzen ausgehen müsse, mit seinen sachleeren Ideen keine

Gefahr bringe, und den man immer seine eilf Kegel auf einmal werfen

lassen kann, ohne, daß sich der =weltkundige= Staatsmann daran kehren

darf, dieser auch, im Fall eines Streits mit jenem sofern consequent

verfahren müsse, hinter seinen auf gut Glück gewagten, und öffentlich

geäusserten Meynungen nicht Gefahr für den Staat zu wittern; -- durch

welche =Clausula salvatoria= der Verfasser dieses sich dann hiemit in

der besten Form wider alle bösliche Auslegung ausdrücklich verwahrt

wissen will.

Erster Abschnitt,

welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält.

1. »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der

mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen

Kriege gemacht worden.«

Denn alsdenn wäre er ja ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der

Feindseligkeiten, nicht =Friede=, der das Ende aller Hostilitäten

bedeutet, und dem das Beywort =ewig= anzuhängen ein schon verdächtiger

Pleonasm ist. Die vorhandene, obgleich jetzt vielleicht den

Paciscirenden selbst noch nicht bekannte, Ursachen zum künftigen

Kriege sind durch den Friedensschluß insgesammt vernichtet, sie mögen

auch aus archivarischen Dokumenten mit noch so scharfsichtiger

Ausspähungsgeschicklichkeit ausgeklaubt seyn. -- Der Vorbehalt

(_reseruatio mentalis_) alter allererst künftig auszudenkender

Prätensionen, deren kein Theil für jetzt Erwähnung thun mag, weil beyde

zu sehr erschöpft sind, den Krieg fortzusetzen, bey dem bösen Willen,

die erste günstige Gelegenheit zu diesem Zweck zu benutzen, gehört zur

Jesuitencasuistik, und ist unter der Würde der Regenten, so wie die

Willfährigkeit zu dergleichen Deduktionen unter der Würde eines

Ministers desselben, wenn man die Sache, wie sie an sich selbst ist

beurtheilt. --

Wenn aber, nach aufgeklärten Begriffen der Staatsklugheit, in

beständiger Vergrößerung der Macht, durch welche Mittel es auch sey,

die wahre Ehre des Staats gesetzt wird, so fällt freylich jenes Urtheil

als schulmäßig und pedantisch in die Augen.

2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder

groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate

durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung, erworben werden

können.«

Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz

hat) eine Haabe (_patrimonium_). Er ist eine Gesellschaft von Menschen,

über die Niemand anders, als er selbst, zu gebieten und zu disponiren

hat. Ihn aber, der selbst als Stamm seine eigene Wurzel hatte, als

Pfropfreis einem andern Staate einzuverleiben, heißt seine Existenz, als

einer moralischen Person, aufheben, und aus der letzteren eine Sache

machen, und widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrags, ohne

die sich kein Recht über ein Volk denken läßt[1]. In welche Gefahr das

Vorurtheil dieser Erwerbungsart Europa, denn die andern Welttheile haben

nie davon gewußt, in unsern bis auf die neuesten Zeiten gebracht habe,

daß sich nämlich auch Staaten einander heurathen könnten, ist jedermann

bekannt, theils als eine neue Art von Industrie, sich auch ohne Aufwand

von Kräften durch Familienbündnisse übermächtig zu machen, theils auch

auf solche Art den Länderbesitz zu erweitern. -- Auch die Verdingung der

Truppen eines Staats an einen andern, gegen einen nicht

gemeinschaftlichen Feind, ist dahin zu zählen; denn die Unterthanen

werden dabey als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht und

verbraucht.

[1] Ein Erbreich ist nicht ein Staat, der von einem andern

Staate, sondern dessen Recht zu regieren an eine andere

physische Person vererbt werden kann. Der Staat erwirbt

alsdann einen Regenten, nicht dieser als ein solcher (d. i.

der schon ein anderes Reich besitzt) den Staat.

3. »Stehende Heere (_miles perpetuus_) sollen mit der Zeit

ganz aufhören.«

Denn sie bedrohen andere Staaten unaufhörlich mit Krieg, durch die

Bereitschaft, immer dazu gerüstet zu erscheinen; reitzen diese an, sich

einander in Menge der gerüsteten, die keine Grenzen kennt, zu

übertreffen, und, indem durch die darauf verwandten Kosten der Friede

endlich noch drückender wird als ein kurzer Krieg, so sind sie selbst

Ursache von Angriffskriegen, um diese Last loszuwerden; wozu kommt, daß

zum Tödten, oder getödtet zu werden in Sold genommen zu seyn, einen

Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und Werkzeugen in der Hand

eines Andern (des Staats) zu enthalten scheint, der sich nicht wohl mit

dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen läßt.

Ganz anders ist es mit der freywilligen periodisch vorgenommenen Uebung

der Staatsbürger in Waffen bewandt, sich und ihr Vaterland dadurch gegen

Angriffe von außen zu sichern. -- Mit der Anhäufung eines Schatzes würde

es eben so gehen, daß er, von andern Staaten als Bedrohung mit Krieg

angesehen, zu zuvorkommenden Angriffen nöthigte (weil unter den drey

Mächten, der =Heeresmacht=, der =Bundesmacht= und der =Geldmacht=, die

letztere wohl das zuverläßigste Kriegswerkzeug seyn dürfte; wenn nicht

die Schwierigkeit, die Größe desselben zu erforschen, dem

entgegenstände).

4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere

Staatshändel gemacht werden.«

Zum Behuf der Landesökonomie (der Wegebesserung, neuer Ansiedelungen,

Anschaffung der Magazine für besorgliche Mißwachsjahre u. s. w.),

außerhalb oder innerhalb dem Staate Hülfe zu suchen, ist diese

Hülfsquelle unverdächtig. Aber, als entgegenwirkende Maschine der Mächte

gegen einander, ist ein Creditsystem ins Unabsehliche anwachsender und

doch immer für die gegenwärtige Forderung (weil sie doch nicht von allen

Gläubigern auf einmal geschehen wird) gesicherter Schulden, -- die

sinnreiche Erfindung eines handeltreibenden Volks in diesem Jahrhundert

--, eine gefährliche Geldmacht, nämlich ein Schatz zum Kriegführen, der

die Schätze aller andern Staaten zusammengenommen übertrifft, und nur

durch den einmal bevorstehenden Ausfall der Taxen (der doch auch durch

die Belebung des Verkehrs, vermittelst der Rückwirkung auf Industrie und

Erwerb, noch lange hingehalten wird) erschöpft werden kann. Diese

Leichtigkeit Krieg zu führen, mit der Neigung der Machthabenden dazu,

welche der menschlichen Natur eingeartet zu seyn scheint, verbunden, ist

also ein großes Hinderniß des ewigen Friedens, welches zu verbieten um

desto mehr ein Präliminarartikel desselben seyn müßte, weil der endlich

doch unvermeidliche Staatsbankerott manche andere Staaten unverschuldet

in den Schaden mit verwickeln muß, welches eine öffentliche Läsion der

letzteren seyn würde. Mithin sind wenigstens andere Staaten berechtigt,

sich gegen einen solchen und dessen Anmaßungen zu verbünden.

5. »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung

eines andern Staats gewaltthätig einmischen.«

Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den

Unterthanen eines andern Staats giebt? Es kann dieser vielmehr, durch

das Beyspiel der großen Uebel, die sich ein Volk durch seine

Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen; und überhaupt ist das

böse Beyspiel, was eine freye Person der andern giebt, (als _scandalum

acceptum_) keine Läsion derselben. -- Dahin würde zwar nicht zu ziehen

seyn, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwey Theile

spaltete, deren jeder für sich einen besondern Staat vorstellt, der auf

das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beystand zu leisten einem

äußern Staat nicht für Einmischung in die Verfassung des andern (denn es

ist alsdann Anarchie) angerechnet werden könnte. So lange aber dieser

innere Streit noch nicht entschieden ist, würde diese Einmischung

äußerer Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern

Krankheit ringenden, von keinem andern abhängigen Volks, selbst also ein

gegebenes Skandal seyn, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen.

6. »Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern

solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige

Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als

da sind, Anstellung der =Meuchelmörder= (_percussores_),

=Giftmischer= (_venefici_), =Brechung der Capitulation=,

=Anstiftung des Verraths= (_perduellio_), in dem bekriegten

Staat &c.«

Das sind ehrlose Stratagemen. Denn irgend ein Vertrauen auf die

Denkungsart des Feindes muß mitten im Kriege noch übrig bleiben, weil

sonst auch kein Friede abgeschlossen werden könnte, und die

Feindseligkeit in einen Ausrottungskrieg (_bellum internecinum_)

ausschlagen würde; da der Krieg doch nur das traurige Nothmittel im

Naturzustande ist, (wo kein Gerichtshof vorhanden ist, der rechtskräftig

urtheilen könnte) durch Gewalt sein Recht zu behaupten; wo keiner von

beyden Theilen für einen ungerechten Feind erklärt werden kann (weil das

schon einen Richterausspruch voraussetzt), sondern der =Ausschlag=

desselben (gleich als vor einem so genannten Gottesgerichte)

entscheidet, auf wessen Seite das Recht ist; zwischen Staaten aber sich

kein Bestrafungskrieg (_bellum punitiuum_) denken läßt (weil zwischen

ihnen kein Verhältniß eines Obern zu einem Untergebenen statt findet).

-- Woraus denn folgt: daß ein Ausrottungskrieg, wo die Vertilgung beyde

Theile zugleich, und mit dieser auch alles Rechts treffen kann, den

ewigen Frieden nur auf dem großen Kirchhofe der Menschengattung statt

finden lassen würde. Ein solcher Krieg also, mithin auch der Gebrauch

der Mittel, die dahin führen, muß schlechterdings unerlaubt seyn. -- Daß

aber die genannte Mittel unvermeidlich dahin führen, erhellet daraus:

daß jene höllische Künste, da sie an sich selbst niederträchtig sind,

wenn sie in Gebrauch gekommen, sich nicht lange innerhalb der Grenze des

Krieges halten, wie etwa der Gebrauch der Spione (_vti exploratoribus_),

wo nur die Ehrlosigkeit =Anderer= (die nun einmal nicht ausgerottet

werden kann) benutzt wird, sondern auch in den Friedenszustand

übergehen, und so die Absicht desselben gänzlich vernichten würden.

* * * * *

Obgleich die angeführte Gesetze objectiv, d. i. in der Intention der

Machthabenden, lauter =Verbotgesetze= (_leges prohibitiuae_) sind, so

sind doch einige derselben von der =strengen=, ohne Unterschied der

Umstände geltenden Art (_leges strictae_), die =so fort= auf Abschaffung

dringen (wie Nr. 1, 5, 6), andere aber (wie Nr. 2, 3, 4), die zwar nicht

als Ausnahmen von der Rechtsregel, aber doch in Rücksicht auf die

=Ausübung= derselben, durch die Umstände, =subjektiv= für die Befugniß

erweiternd (_leges latae_), und Erlaubnisse enthalten, die Vollführung

=aufzuschieben=, ohne doch den Zweck aus den Augen zu verlieren, der

diesen Aufschub, z. B. der =Wiedererstattung= der gewissen Staaten, nach

Nr. 2, entzogenen Freyheit, nicht auf den Nimmertag (wie August zu

versprechen pflegte, _ad calendas graecas_) auszusetzen, mithin die

Nichterstattung, sondern nur, damit sie nicht übereilt und so der

Absicht selbst zuwider geschehe, die Verzögerung erlaubt. Denn das

Verbot betrifft hier nur die =Erwerbungsart=, die fernerhin nicht gelten

soll, aber nicht den =Besitzstand=, der, ob er zwar nicht den

erforderlichen Rechtstitel hat, doch zu seiner Zeit (der putativen

Erwerbung), nach der damaligen öffentlichen Meynung, von allen Staaten

für rechtmäßig gehalten wurde[2].

[2] Ob es außer dem Gebot (_leges praeceptiuae_), und Verbot

(_leges prohibitiuae_), noch =Erlaubnisgesetze= (_leges

permissiuae_) der reinen Vernunft geben könne, ist bisher

nicht ohne Grund bezweifelt worden. Denn Gesetze überhaupt

enthalten einen Grund objektiver praktischer Nothwendigkeit,

Erlaubnis aber einen der praktischen Zufälligkeit gewisser

Handlungen; mithin würde ein =Erlaubnisgesetz= Nöthigung zu

einer Handlung, zu dem, wozu jemand nicht genöthiget werden

kann, enthalten, welches, wenn das Objekt des Gesetzes in

beyderley Beziehung einerley Bedeutung hätte, ein

Widerspruch seyn würde. -- Nun geht aber hier im

Erlaubnisgesetze das vorausgesetzte Verbot nur auf die

künftige Erwerbungsart eines Rechts (z. B. durch Erbschaft),

die Befreyung aber von diesem Verbot, d. i. die Erlaubnis,

auf den gegenwärtigen Besitzstand, welcher letztere, im

Ueberschritt aus dem Naturzustande in den bürgerlichen, als

ein, obwohl unrechtmäßiger, dennoch =ehrlicher, Besitz=

(_possessio putatiua_) nach einem Erlaubnisgesetze des

Naturrechts noch fernerhin fortdauern kann, obgleich ein

putativer Besitz, so bald er als ein solcher erkannt worden,

im Naturzustande, imgleichen eine ähnliche Erwerbungsart im

nachmaligen bürgerlichen (nach geschehenem Ueberschritt)

verboten ist, welche Befugnis des fortdauernden Besitzes

nicht statt finden würde, wenn eine solche vermeintliche

Erwerbung im bürgerlichen Zustande geschehen wäre; denn da

würde er, als Läsion, sofort nach Entdeckung seiner

Unrechtmäßigkeit aufhören müssen.

Ich habe hiemit nur beyläufig die Lehrer des Naturrechts auf

den Begriff einer _lex permissiua_, welcher sich einer

systematisch-eintheilenden Vernunft von selbst darbietet,

aufmerksam machen wollen; vornehmlich, da im Civilgesetze

(statuarischen) öfters davon Gebrauch gemacht wird, nur mit

dem Unterschiede, daß das Verbotgesetz für sich allein

dasteht, die Erlaubnis aber nicht als einschränkende

Bedingung (wie es sollte) in jenes Gesetz mit hinein

gebracht, sondern unter die Ausnahmen geworfen wird. -- Da

heißt es dann: dies oder jenes wird verboten: =es sey denn=

Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, und so weiter ins Unabsehliche, die

Erlaubnisse nur zufälliger Weise, nicht nach einem Princip,

sondern durch Herumtappen unter vorkommenden Fällen, zum

Gesetz hinzukommen; denn sonst hätten die Bedingungen =in

die Formel des Verbotsgesetzes= mit hineingebracht werden

müssen, wodurch es dann zugleich ein Erlaubnisgesetz

geworden wäre. -- Es ist daher zu bedauern, daß die

sinnreiche, aber unaufgelöst gebliebene, Preisaufgabe des

eben so weisen als scharfsinnigen Herrn =Grafen von

Windischgrätz=, welche gerade auf das letztere drang, sobald

verlassen worden. Denn die Möglichkeit einer solchen (der

mathematischen ähnlichen) Formel ist der einzige ächte

Probierstein einer consequent bleibenden Gesetzgebung, ohne

welche das so genannte _ius certum_ immer ein frommer Wunsch

bleiben wird. -- Sonst wird man bloß =generale= Gesetze (die

im =Allgemeinen= gelten), aber keine universale (die

=allgemein= gelten) haben, wie es doch der Begriff eines

Gesetzes zu erfordern scheint.

Zweyter Abschnitt,

welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält.

Der Friedenszustand unter Menschen, die neben einander leben, ist kein

Naturstand (_status naturalis_), der vielmehr ein Zustand des Krieges

ist, d. i. wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten,

doch immerwährende Bedrohung mit denselben. Er muß also =gestiftet=

werden; denn die Unterlassung der letzteren ist noch nicht Sicherheit

dafür, und, ohne daß sie einem Nachbar von dem andern geleistet wird

(welches aber nur in einem =gesetzlichen= Zustande geschehen kann), kann

jener diesen, welchen er dazu aufgefordert hat, als einen Feind

behandeln[3].

[3] Gemeiniglich nimmt man an, daß man gegen Niemand

feindlich verfahren dürfe, als nur, wenn er mich schon

thätig =lädirt hat=, und das ist auch ganz richtig, wenn

beyde im =bürgerlich-gesetzlichen= Zustande sind. Denn

dadurch, daß dieser in denselben getreten ist, leistet er

jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche über Beyde Gewalt

hat) die erforderliche Sicherheit. -- Der Mensch aber (oder

das Volk) im bloßen Naturstande benimmt mir diese

Sicherheit, und lädirt mich schon durch eben diesen Zustand,

indem er neben mir ist, obgleich nicht thätig (_facto_),

doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (_statu

iniusto_), wodurch ich beständig von ihm bedrohet werde, und

ich kann ihn nöthigen, entweder mit mir in einen

gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus

meiner Nachbarschaft zu weichen. -- Das Postulat also, was

allen folgenden Artikeln zum Grunde liegt, ist: Alle

Menschen, die auf einander wechselseitig einfließen können,

müssen zu irgend einer bürgerlichen Verfassung gehören.

Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen

betrifft, die darin stehen,

1) die nach dem =Staatsbürgerrecht= der Menschen, in einem

Volk (_ius ciuitatis_),

2) nach dem =Völkerrecht= der Staaten in Verhältnis gegen

einander (_ius gentium_),

3) die nach dem =Weltbürgerrecht=, so fern Menschen und

Staaten, in äußerem auf einander einfließendem Verhältnis

stehend, als Bürger eines allgemeinen Menschenstaats

anzusehen sind (_ius cosmopoliticum_). Diese Eintheilung ist

nicht willkührlich, sondern nothwendig in Beziehung auf die

Idee vom ewigen Frieden. Denn wenn nur einer von diesen im

Verhältnisse des physischen Einflusses auf den andern, und

doch im Naturstande wäre, so würde damit der Zustand des

Krieges verbunden seyn, von dem befreyet zu werden hier eben

die Absicht ist.

Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.

Die bürgerliche Verfassung in jedem Staat soll republikanisch seyn.

Die erstlich nach Prinzipien der =Freyheit= der Glieder einer

Gesellschaft (als Menschen); zweytens nach Grundsätzen der

=Abhängigkeit= aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als

Unterthanen); und drittens, die nach dem Gesetz der =Gleichheit=

derselben (=als Staatsbürger=) gestiftete Verfassung -- die einzige,

welche aus der Idee des ursprünglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle

rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegründet seyn muß -- ist die

=republikanische=[4]. Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich

selbst diejenige, welche allen Arten der bürgerlichen Constitution

ursprünglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch

die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinführen kann?

[4] =Rechtliche= (mithin äußere) =Freyheit= kann nicht, wie

man wohl zu thun pflegt, durch die Befugnis definirt werden:

»alles zu thun, was man will, wenn man nur Keinem Unrecht

thut.« Denn was heißt =Befugnis=? Die Möglichkeit einer

Handlung, so fern man dadurch Keinem Unrecht thut. Also

würde die Erklärung so lauten: »Freyheit ist die Möglichkeit

der Handlungen, dadurch man keinem Unrecht thut (man mag

auch thun, was man will), wenn man nur Keinem Unrecht thut:«

folglich ist es leere Tautologie. -- Vielmehr ist meine

äußere (rechtliche) =Freyheit= so zu erklären: sie ist die

Befugnis, keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen

ich meine Beystimmung habe geben können. -- Eben so ist

äußere (rechtliche) =Gleichheit= in einem Staate dasjenige

Verhältniß der Staatsbürger, nach welchem Keiner den andern

wozu rechtlich verbinden kann, ohne daß er sich zugleich dem

Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art

auch verbunden werden zu =können=. (Vom Princip der

=rechtlichen= Abhängigkeit, da dieses schon in dem Begriffe

einer Staatsverfassung überhaupt liegt, bedarf es keiner

Erklärung). -- Die Gültigkeit dieser angebohrnen, zur

Menschheit nothwendig gehörenden und unveräußerlichen Rechte

wird durch das Princip der rechtlichen Verhältnisse des

Menschen selbst zu höheren Wesen (wenn er sich solche denkt)

bestätigt und erhoben, indem er sich nach eben denselben

Grundsätzen auch als Staatsbürger einer übersinnlichen Welt

vorstellt. -- Denn, was meine Freyheit betrifft, so habe

ich, selbst in Ansehung der göttlichen, von mir durch bloße

Vernunft erkennbaren Gesetze, keine Verbindlichkeit, als nur

so fern ich dazu selber habe meine Beystimmung geben können

(denn durchs Freyheitsgesetz meiner eigenen Vernunft mache

ich mir allererst einen Begriff vom göttlichen Willen). Was

in Ansehung des erhabensten Weltwesens außer Gott, welches

ich mir etwa denken möchte (einen großen =Aeon=), das

Princip der =Gleichheit= betrifft, so ist kein Grund da,

warum ich, wenn ich in meinem Posten meine Pflicht thue, wie

jener Aeon es in dem seinigen, mir bloß die Pflicht zu

gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommen solle.

-- Daß dieses Princip der =Gleichheit= nicht (so wie das der

Freyheit) auch auf das Verhältnis zu Gott paßt, davon ist

der Grund dieser, weil dieses Wesen das einzige ist, bey dem

der Pflichtbegriff aufhört.

Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbürger, als

Unterthanen, betrifft, so kommt es in Beantwortung der Frage

von der Zuläßigkeit des =Erbadels= allein darauf an: »ob der

vom Staat zugestandene =Rang= (eines Unterthans vor dem

andern) vor dem =Verdienst=, oder dieses vor jenem

vorhergehen müsse.« -- Nun ist offenbar: daß, wenn der Rang

mit der Geburt verbunden wird, es ganz ungewiß ist, ob das

Verdienst (Amtsgeschicklichkeit und Amtstreue) auch folgen

werde; mithin ist es eben so viel, als ob er ohne alles

Verdienst dem Begünstigten zugestanden würde (Befehlshaber

zu seyn); welches der allgemeine Volkswille in einem

ursprünglichen Vertrage, (der doch das Princip aller Rechte

ist) nie beschließen wird. Denn ein Edelmann ist darum nicht

so fort ein =edler= Mann. -- Was den =Amtsadel= (wie man den

Rang einer höheren Magistratur nennen könnte, und den man

sich durch Verdienste erwerben muß) betrifft, so klebt der

Rang da nicht, als Eigenthum, an der Person, sondern am

Posten, und die Gleichheit wird dadurch nicht verletzt;

weil, wenn jene ihr Amt niederlegt, sie zugleich den Rang

ablegt, und unter das Volk zurücktritt. --

Nun hat aber die republikanische Verfassung, außer der Lauterkeit ihres

Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu seyn,

noch die Aussicht in die gewünschte Folge, nämlich den ewigen Frieden;

wovon der Grund dieser ist. -- Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht

anders seyn kann) die Beystimmung der Staatsbürger dazu erfordert wird,

um zu beschließen, »ob Krieg seyn solle, oder nicht,« so ist nichts

natürlicher, als daß, da sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst

beschließen müßten (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des

Krieges aus ihrer eigenen Haabe herzugeben; die Verwüstung, die er

hinter sich läßt, kümmerlich zu verbessern; zum Uebermaße des Uebels

endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher

immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu übernehmen), sie

sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da

hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die

also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt

ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer

ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch

den Krieg nicht das Mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von

Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschließen, und der

Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die

Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.

* * * * *

Damit man die republikanische Verfassung nicht (wie gemeiniglich

geschieht) mit der demokratischen verwechsele, muß Folgendes bemerkt

werden. Die Formen eines Staats (_ciuitas_) können entweder nach dem

Unterschiede der Personen, welche die oberste Staatsgewalt inne haben,

oder nach der =Regierungsart= des Volks durch sein Oberhaupt, er mag

seyn welcher er wolle, eingetheilt werden; die erste heißt eigentlich

die Form der =BEHERRSCHUNG= (_forma imperii_), und es sind nur drey

derselben möglich, wo nämlich entweder nur =Einer=, oder =Einige= unter

sich verbunden, oder =Alle= zusammen, welche die bürgerliche

Gesellschaft ausmachen, die Herrschergewalt besitzen (=Autokratie=,

=Aristokratie= und =Demokratie=, Fürstengewalt, Adelsgewalt und

Volksgewalt). Die zweyte ist die Form der Regierung (_forma regiminis_),

und betrifft die auf die Constitution (den Akt des allgemeinen Willens,

wodurch die Menge ein Volk wird) gegründete Art, wie der Staat von

seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und ist in dieser Beziehung

entweder =republikanisch= oder =despotisch=. Der =REPUBLIKANISM= ist das

Staatsprincip der Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung)

von der Gesetzgebenden; der Despotism ist das der eigenmächtigen

Vollziehung des Staats von Gesetzen, die er selbst gegeben hat, mithin

der öffentliche Wille, sofern er von dem Regenten als sein Privatwille

gehandhabt wird. -- Unter den drey Staatsformen ist die der

=Demokratie=, im eigentlichen Verstande des Worts, nothwendig ein

=Despotism=, weil sie eine exekutive Gewalt gründet, da alle über und

allenfalls auch wider Einen (der also nicht mit einstimmt), mithin Alle,

die doch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Widerspruch des

allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freyheit ist.

Alle Regierungsform nämlich, die nicht =repräsentativ= ist, ist

eigentlich eine =Unform=, weil der Gesetzgeber in einer und derselben

Person zugleich Vollstrecker seines Willens (so wenig, wie das

Allgemeine des Obersatzes in einem Vernunftschlusse zugleich die

Subsumtion des Besondern unter jenem im Untersatze) seyn kann, und, wenn

gleich die zwey andern Staatsverfassungen so fern immer fehlerhaft sind,

daß sie einer solchen Regierungsart Raum geben, so ist es bey ihnen doch

wenigstens möglich, daß sie eine dem =Geiste= eines repräsentativen

Systems gemäße Regierungsart annähmen, wie etwa Friedrich II. wenigstens

=sagte=: er sey bloß der oberste Diener des Staats[5], da hingegen die

demokratische es unmöglich macht, weil Alles da Herr seyn will. -- Man

kann daher sagen: je kleiner das Personale der Staatsgewalt (die Zahl

der Herrscher), je größer dagegen die Repräsentation derselben, desto

mehr stimmt die Staatsverfassung zur Möglichkeit des Republikanism, und

sie kann hoffen, durch allmähliche Reformen sich dazu endlich zu

erheben. Aus diesem Grunde ist es in der Aristokratie schon schwerer,

als in der Monarchie, in der Demokratie aber unmöglich anders, als durch

gewaltsame Revolution zu dieser einzigen vollkommen rechtlichen

Verfassung zu gelangen. Es ist aber an der Regierungsart[6] dem Volk

ohne alle Vergleichung mehr gelegen, als an der Staatsform (wiewohl auch

auf dieser ihre mehrere oder mindere Angemessenheit zu jenem Zwecke sehr

viel ankommt). Zu jener aber, wenn sie dem Rechtsbegriffe gemäß seyn

soll, gehört das repräsentative System, in welchem allein eine

republikanische Regierungsart möglich, ohne welches sie (die Verfassung

mag seyn welche sie wolle) despotisch und gewaltthätig ist. -- Keine der

alten so genannten Republiken hat dieses gekannt, und sie mußten sich

darüber auch schlechterdings in den Despotism auflösen, der unter der

Obergewalt eines Einzigen noch der erträglichste unter allen ist.

[5] Man hat die hohe Benennungen, die einem Beherrscher oft

beygelegt werden (die eines göttlichen Gesalbten, eines

Verwesers des göttlichen Willens auf Erden und

Stellvertreters desselben), als grobe, schwindlich machende

Schmeicheleyen oft getadelt; aber mich dünkt, ohne Grund. --

Weit gefehlt, daß sie den Landesherrn sollten hochmüthig

machen, so müssen sie ihn vielmehr in seiner Seele

demüthigen, wenn er Verstand hat (welches man doch

voraussetzen muß), und es bedenkt, daß er ein Amt übernommen

habe, was für einen Menschen zu groß ist, nämlich das

Heiligste, was Gott auf Erden hat, das =Recht der Menschen=

zu verwalten, und diesem Augapfel Gottes irgend worinn zu

nahe getreten zu seyn, jederzeit in Besorgnis stehen muß.

[6] Mallet dü Pan rühmt in seiner Genietönenden, aber hohlen

und sachleeren Sprache: nach vieljähriger Erfahrung endlich

zur Ueberzeugung von der Wahrheit des bekannten Spruchs des

=Pope= gelangt zu seyn: »laß über die beste Regierung Narren

streiten; die bestgeführte ist die beste.« Wenn das soviel

sagen soll: die am besten geführte Regierung ist am besten

geführt, so hat er, nach Schwifts Ausdruck, eine Nuß

aufgebissen, die ihn mit einer Made belohnte; soll es aber

bedeuten, sie sey auch die beste Regierungsart, d. i.

Staatsverfassung, so ist es grundfalsch; denn Exempel von

guten Regierungen beweisen nichts für die Regierungsart. --

Wer hat wohl besser regiert als ein =Titus= und =Markus

Aurelius=, und doch hinterließ der eine einen =Domitian=,

der andere einen =Commodus= zu Nachfolgern; welches bey

einer guten Staatsverfassung nicht hätte geschehen können,

da ihre Untauglichkeit zu diesem Posten früh genug bekannt

war, und die Macht des Beherrschers auch hinreichend war, um

sie auszuschließen.

Zweyter Definitivartikel zum ewigen Frieden.

Das Völkerrecht soll auf einen =FÖDERALISM= freyer Staaten gegründet

seyn.

Völker, als Staaten, können wie einzelne Menschen beurtheilt werden, die

sich in ihrem Naturzustande (d. i. in der Unabhängigkeit von äußern

Gesetzen) schon durch ihr Nebeneinanderseyn lädiren, und deren jeder, um

seiner Sicherheit willen, von dem andern fordern kann und soll, mit ihm

in eine, der bürgerlichen ähnliche, Verfassung zu treten, wo jedem sein

Recht gesichert werden kann. Dies wäre ein =Völkerbund=, der aber

gleichwohl kein Völkerstaat seyn müßte. Darinn aber wäre ein

Widerspruch; weil ein jeder Staat das Verhältnis eines =Oberen=

(Gesetzgebenden) zu einem =Unteren= (gehorchenden, nämlich dem Volk)

enthält, viele Völker aber in einem Staat nur ein Volk ausmachen würden,

welches (da wir hier das Recht der =Völker= gegen einander zu erwägen

haben, so fern sie so viel verschiedene Staaten ausmachen, und nicht in

einem Staat zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht.

Gleichwie wir nun die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose

Freyheit, sich lieber unaufhörlich zu balgen, als sich einem

gesetzlichen, von ihnen selbst zu constituirenden, Zwange zu

unterwerfen, mithin die tolle Freyheit der vernünftigen vorzuziehen, mit

tiefer Verachtung ansehen, und als Rohigkeit, Ungeschliffenheit, und

viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten, so, sollte man denken,

müßten gesittete Völker (jedes für sich zu einem Staat vereinigt) eilen,

aus einem so verworfenen Zustande je eher desto lieber herauszukommen:

Statt dessen aber setzt vielmehr jeder =Staat= seine Majestät (denn

Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck) gerade darin, gar keinem

äußeren gesetzlichen Zwange unterworfen zu seyn, und der Glanz seines

Oberhaupts besteht darin, daß ihm, ohne daß er sich eben selbst in

Gefahr setzen darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich für eine Sache,

die sie nichts angeht, aufopfern zu lassen[7], und der Unterschied der

europäischen Wilden von den amerikanischen besteht hauptsächlich darin,

daß, da manche Stämme der letzteren von ihren Feinden gänzlich sind

gegessen worden, die ersteren ihre Ueberwundene besser zu benutzen

wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Unterthanen,

mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch ausgebreiteteren Kriegen

durch sie zu vermehren wissen.

[7] So gab ein bulgarischer Fürst dem griechischen Kayser,

der gutmüthigerweise seinen Streit mit ihm durch einen

Zweykampf ausmachen wollte, zur Antwort: »Ein Schmidt, der

Zangen hat, wird das glühende Eisen aus den Kohlen nicht mit

seinen Händen herauslangen.«

Bey der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freyen

Verhältnis der Völker unverholen blicken läßt (indessen daß sie im

bürgerlich-gesetzlichen Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr

verschleyert), ist es doch zu verwundern, daß das Wort =Recht= aus der

Kriegspolitik noch nicht als pedantisch ganz hat verwiesen werden

können, und sich noch kein Staat erkühnet hat, sich für die letztere

Meynung öffentlich zu erklären; denn noch werden =Hugo Grotius=,

=Puffendorf=, =Vattell= u. a. m. (lauter leidige Tröster), obgleich ihr

Codex, philosophisch oder diplomatisch abgefaßt, nicht die mindeste

=gesetzliche= Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten als

solche nicht unter einem gemeinschaftlichen äußeren Zwange stehen),

immer treuherzig zur =Rechtfertigung= eines Kriegsangriffs angeführt,

ohne daß es ein Beyspiel giebt, daß jemals ein Staat durch mit

Zeugnissen so wichtiger Männer bewaffnete Argumente wäre bewogen worden,

von seinem Vorhaben abzustehen. -- Diese Huldigung, die jeder Staat dem

Rechtsbegriffe (wenigstens den Worten nach) leistet, beweist doch, daß

eine noch größere, ob zwar zur Zeit schlummernde, moralische Anlage im

Menschen anzutreffen sey, über das böse Princip in ihm (was er nicht

ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden, und dies auch von andern

zu hoffen; denn sonst würde das Wort =Recht= den Staaten, die sich

einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sey denn, bloß um

seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Fürst es erklärte:

»Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkern über den Schwächern

gegeben hat, daß dieser ihm gehorchen soll.« Da die Art, wie Staaten ihr

Recht verfolgen, nie, wie bey einem äußern Gerichtshofe, der Proceß,

sondern nur der Krieg seyn kann, durch diesen aber und seinen günstigen

Ausschlag, den =Sieg=, das Recht nicht entschieden wird, und durch den

=Friedensvertrag= zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem

Kriegszustande (immer zu einem neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht

wird (den man auch nicht geradezu für ungerecht erklären kann, weil in

diesem Zustande jeder in seiner eigenen Sache Richter ist), gleichwohl

aber von Staaten, nach dem Völkerrecht, nicht eben das gelten kann, was

von Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt, »aus

diesem Zustande herausgehen zu sollen« (weil sie, als Staaten, innerlich

schon eine rechtliche Verfassung haben, und also dem Zwange anderer, sie

nach ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche Verfassung

zu bringen, entwachsen sind), indessen daß doch die Vernunft vom Throne

der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab, den Krieg als

Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur

unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch, ohne einen Vertrag der Völker

unter sich, nicht gestiftet oder gesichert werden kann: -- so muß es

einen =Bund= von besonderer Art geben, den man den =Friedensbund=

(_foedus pacificum_) nennen kann, der vom =Friedensvertrag= (_pactum

pacis_) darin unterschieden seyn würde, daß dieser bloß =einen= Krieg,

jener aber =alle= Kriege auf immer zu endigen suchte. Dieser Bund geht

auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf

Erhaltung und Sicherung der =Freyheit= eines Staats, für sich selbst und

zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß diese doch sich deshalb

(wie Menschen im Naturzustande) öffentlichen Gesetzen, und einem Zwange

unter denselben, unterwerfen dürfen. -- Die Ausführbarkeit (objective

Realität) dieser Idee der =Föderalität=, die sich allmählig über alle

Staaten erstrecken soll, und so zum ewigen Frieden hinführt, läßt sich

darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt: daß ein mächtiges und

aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum

ewigen Frieden geneigt seyn muß) bilden kann, so giebt diese einen

Mittelpunkt der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich

an sie anzuschließen, und so den Freyheitszustand der Staaten, gemäß der

Idee des Völkerrechts, zu sichern, und sich durch mehrere Verbindungen

dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten.

Daß ein Volk sagt: »es soll unter uns kein Krieg seyn; denn wir wollen

uns in einen Staat formiren, d. i. uns selbst eine oberste

gesetzgebende, regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere

Streitigkeiten friedlich ausgleicht« -- das läßt sich verstehen. -- --

Wenn aber dieser Staat sagt: »es soll kein Krieg zwischen mir und andern

Staaten seyn, obgleich ich keine oberste gesetzgebende Gewalt erkenne,

die mir mein, und der ich ihr Recht sichere,« so ist es gar nicht zu

verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle,

wenn es nicht das Surrogat des bürgerlichen Gesellschaftbundes, nämlich

der freye Föderalism ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des

Völkerrechts nothwendig verbinden muß, wenn überall etwas dabey zu

denken übrig bleiben soll.

Bey dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechts =zum= Kriege, läßt

sich eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht seyn soll, nicht

nach allgemein gültigen äußern, die Freyheit jedes Einzelnen

einschränkenden Gesetzen, sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt,

was Recht sey, zu bestimmen), es müßte denn darunter verstanden werden:

daß Menschen, die so gesinnet sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich

unter einander aufreiben, und also den ewigen Frieden in dem weiten

Grabe finden, das alle Gräuel der Gewaltthätigkeit sammt ihren Urhebern

bedeckt. -- Für Staaten, im Verhältnisse unter einander, kann es nach

der Vernunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, der

lauter Krieg enthält, herauszukommen, als daß sie, eben so wie einzelne

Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freyheit aufgeben, sich zu

öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen, und so einen (freylich immer

wachsenden) =Völkerstaat= (_ciuitas gentium_), der zuletzt alle Völker

der Erde befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom

Völkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was _in thesi_ richtig ist,

_in hypothesi_ verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee

=einer Weltrepublik= (wenn nicht alles verlohren werden soll) nur das

=negative= Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden, und sich

immer ausbreitenden =Bundes=, den Strom der rechtscheuenden,

feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres

Ausbruchs (_Furor impius intus -- fremit horridus ore cruento.

=Virgil.=_)[8].

[8] Nach einem beendigten Kriege, beym Friedensschlusse,

mochte es wohl für ein Volk nicht unschicklich seyn, daß

nach dem Dankfeste ein Bußtag ausgeschrieben würde, den

Himmel, im Namen des Staats, um Gnade für die große

Versündigung anzurufen, die das menschliche Geschlecht sich

noch immer zu Schulden kommen läßt, sich keiner gesetzlichen

Verfassung, im Verhältnis auf andere Völker, fügen zu

wollen, sondern stolz auf seine Unabhängigkeit lieber das

barbarische Mittel des Krieges (wodurch doch das, was

gesucht wird, nämlich das Recht eines jeden Staats nicht

ausgemacht wird) zu gebrauchen. -- Die Dankfeste während dem

Kriege über einen erfochtenen =Sieg=, die Hymnen, die (auf

gut israelitisch) dem =Herrn der Heerschaaren= gesungen

werden, stehen mit der moralischen Idee des Vaters der

Menschen in nicht minder starkem Contrast; weil sie außer

der Gleichgültigkeit wegen der Art, wie Völker ihr

gegenseitiges Recht suchen (die traurig genug ist), noch

eine Freude hineinbringen, recht viel Menschen, oder ihr

Glück zernichtet zu haben.

Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden.

»Das =WELTBÜRGERRECHT= soll auf Bedingungen der allgemeinen

=Hospitalität= eingeschränkt seyn.«

Es ist hier, wie in den vorigen Artikeln, nicht von Philanthropie,

sondern vom =Recht= die Rede, und da bedeutet =Hospitalität=

(Wirthbarkeit) das Recht eines Fremdlings, seiner Ankunft auf dem Boden

eines andern wegen, von diesem nicht feindselig behandelt zu werden.

Dieser kann ihn abweisen, wenn es ohne seinen Untergang geschehen kann;

so lange er aber auf seinem Platz sich friedlich verhält, ihm nicht

feindlich begegnen. Es ist kein =Gastrecht=, worauf dieser Anspruch

machen kann (wozu ein besonderer wohlthätiger Vertrag erfordert werden

würde, ihn auf eine gewisse Zeit zum Hausgenossen zu machen), sondern

ein =Besuchsrecht=, welches allen Menschen zusteht, sich zur

Gesellschaft anzubieten, vermöge des Rechts des gemeinschaftlichen

Besitzes der Oberfläche der Erde, auf der, als Kugelfläche, sie sich

nicht ins Unendliche zerstreuen können, sondern endlich sich doch neben

einander dulden zu müssen, ursprünglich aber niemand an einem Orte der

Erde zu seyn, mehr Recht hat, als der Andere. -- Unbewohnbare Theile

dieser Oberfläche, das Meer und die Sandwüsten, trennen diese

Gemeinschaft, doch so, daß das =Schiff=, oder das =Kameel= (das =Schiff=

der Wüste) es möglich machen, über diese herrenlose Gegenden sich

einander zu nähern, und das Recht der Oberfläche, welches der

Menschengattung gemeinschaftlich zukommt, zu einem möglichen Verkehr zu

benutzen. Die Unwirthbarkeit der Seeküsten (z. B. der Barbaresken),

Schiffe in nahen Meeren zu rauben, oder gestrandete Schiffsleute zu

Sklaven zu machen, oder die der Sandwüsten (der arabischen Beduinen),

die Annäherung zu den nomadischen Stämmen als ein Recht anzusehen, sie

zu plündern, ist also dem Naturrecht zuwider, welches Hospitalitätsrecht

aber, d. i. die Befugnis der fremden Ankömmlinge, sich nicht weiter

erstreckt, als auf die Bedingungen der Möglichkeit, einen Verkehr mit

den alten Einwohnern zu =versuchen=. -- Auf diese Art können entfernte

Welttheile mit einander friedlich in Verhältnisse kommen, die zuletzt

öffentlich gesetzlich werden, und so das menschliche Geschlecht endlich

einer weltbürgerlichen Verfassung immer näher bringen können.

Vergleicht man hiemit das =inhospitale= Betragen der gesitteten,

vornehmlich handeltreibenden Staaten unseres Welttheils, so geht die

Ungerechtigkeit, die sie in dem =Besuche= fremder Länder und Völker

(welches ihnen mit dem =Erobern= derselben für einerley gilt) beweisen,

bis zum Erschrecken weit. Amerika, die Negerländer, die Gewürzinseln,

das Kap &c. waren, bey ihrer Entdeckung, für sie Länder, die keinem

angehörten; denn die Einwohner rechneten sie für nichts. In Ostindien

(Hindustan) brachten sie, unter dem Vorwande blos beabsichtigter

Handelsniederlagen, fremde Kriegesvölker hinein, mit ihnen aber

Unterdrückung der Eingebohrnen, Aufwiegelung der verschiedenen Staaten

desselben zu weit ausgebreiteten Kriegen, Hungersnoth, Aufruhr,

Treulosigkeit, und wie die Litaney aller Uebel, die das menschliche

Geschlecht drücken, weiter lauten mag.

China[9] und Japan (=Nipon=), die den Versuch mit solchen Gästen gemacht

hatten, haben daher weislich, jenes zwar den Zugang, aber nicht den

Eingang, dieses auch den ersteren nur einem einzigen europäischen Volk,

den Holländern, erlaubt, die sie aber doch dabey, wie Gefangene, von der

Gemeinschaft mit den Eingebohrnen ausschließen. Das Aergste hiebey

(oder, aus dem Standpunkte eines moralischen Richters betrachtet, das

Beste) ist, daß sie dieser Gewaltthätigkeit nicht einmal froh werden,

daß alle diese Handlungsgesellschaften auf dem Punkte des nahen

Umsturzes stehen, daß die Zuckerinseln, dieser Sitz der allergrausamsten

und ausgedachtesten Sklaverey, keinen wahren Ertrag abwerfen, sondern

nur mittelbar, und zwar zu einer nicht sehr löblichen Absicht, nämlich

zu Bildung der Matrosen für Kriegsflotten, und also wieder zu Führung

der Kriege in Europa dienen, und dieses möchten, die von der Frömmigkeit

viel Werks machen, und, indem sie Unrecht wie Wasser trinken, sich in

der Rechtgläubigkeit für Auserwählte gehalten wissen wollen.

[9] Um dieses große Reich mit dem Namen, womit es sich

selbst benennt, zu schreiben (nämlich =China=, nicht Sina,

oder einen diesem ähnlichen Laut), darf man nur _Georgii

Alphab. Tibet. pag. 651-654_, vornehmlich _Nota b_ unten,

nachsehen. -- Eigentlich führt es, nach des Petersb. Prof.

=Fischer= Bemerkung, keinen bestimmten Namen, womit es sich

selbst benennt; der gewöhnlichste ist noch der des Worts

_Kin_, nämlich Gold (welches die Tibetaner mit _Ser_

ausdrücken), daher der Kayser König des =Goldes= (des

herrlichsten Landes von der Welt) genannt wird, welches Wort

wohl im Reiche selbst wie _Chin_ lauten, aber von den

italiänischen Missionarien (des Gutturalbuchstabens wegen),

wie _Kin_ ausgesprochen seyn mag. -- Hieraus ersieht man

dann, daß das von den Römern so genannte Land der =Serer=

China war, die Seide aber über =Groß-Tibet= (vermuthlich

durch =Klein-Tibet= und die Bucharey über Persien, so

weiter) nach Europa gefördert worden, welches zu manchen

Betrachtungen über das Alterthum dieses erstaunlichen

Staats, in Vergleichung mit dem von Hindustan, bey der

Verknüpfung mit =Tibet=, und, durch dieses, mit Japan,

hinleitet; indessen daß der Nahme Sina oder Tschina, den die

Nachbaren diesem Lande geben sollen, zu nichts hinführt. --

-- Vielleicht läßt sich auch die uralte, ob zwar nie recht

bekannt gewordene Gemeinschaft Europens mit Tibet aus dem,

was uns =Hesychius= hievon aufbehalten hat, nämlich dem

Zuruf [Greek: Konx Ompax] (_Konx Ompax_) des Hierophanten in

den Eleusinischen Geheimnissen erklären (S. Reise des

jüngern Anacharsis, 5ter Theil, S. 447 u. f.) -- Denn nach

_Georgii Alph. Tibet._ bedeutet das Wort _Concioa_ =Gott=,

welches eine auffallende Aehnlichkeit mit _Konx_ hat.

_Pah-cio._ (_ib. p. 520_), welches von den Griechen leicht

wie _pax_ ausgesprochen werden konnte, _promulgator legis_,

die durch die ganze Natur vertheilte Gottheit (auch

_Cenresi_ genannt, _p. 177._) -- _Om_ aber, welches _La

Croze_ durch _benedictus_, =gesegnet=, übersetzt, kann, auf

die Gottheit angewandt, wohl nichts anders als den

=Seliggepriesenen= bedeuten, _p. 507_. Da nun =P. Franz.

Horatius= von den Tibetanischen =Lhama's=, die er oft

befrug, was sie unter Gott (_Concioa_) verständen, jederzeit

die Antwort bekam: »=es ist die Versammlung aller Heiligen=«

(d. i. der seligen durch die Lamaische Wiedergeburt, nach

vielen Wanderungen durch allerley Körper, endlich in die

Gottheit zurückgekehrten, in =Burchane=, d. i.

anbetungswürdige Wesen, verwandelten Seelen, _p. 223_), so

wird jenes geheimnisvolle Wort, _Konx Ompax_, wohl das

=heilige= (_Konx_), =selige= (_Om_) und =weise= (_Pax_),

durch die Welt überall verbreitete höchste Wesen (die

personificirte Natur) bedeuten sollen, und in den

griechischen =Mysterien= gebraucht, wohl den =Monotheism=

für die Epopten, im Gegensatz mit dem =Polytheism= des Volks

angedeutet haben; obwohl =P. Horatius= (a. a. O.) hierunter

einen =Atheism= witterte. -- Wie aber jenes geheimnisvolle

Wort über Tibet zu den Griechen gekommen, läßt sich auf

obige Art erklären und umgekehrt dadurch auch das frühe

Verkehr Europens mit China über Tibet (vielleicht eher noch

als mit Hindustan) wahrscheinlich machen.

Zum ewigen Frieden: Ein philosophischer Entwurf · 第 1 / 4 段