(Die inneren Angelegenheiten der Schule, Lehrfächer, Lehrbücher,
Methode, Stundenzahl, Ferien usw. werden nicht berührt. Auch wird
der Zeitpunkt der Inkrafttretung der Bestimmungen nicht angegeben,
daher sind dieselben erst 1848 gesetzlich eingeführt.)
Nach dem Muster dieser Schulordnung sollten auch für die sieben
anderen Provinzen[13], mit Berücksichtigung ihrer besonderen
Verhältnisse, Schulordnungen erlassen werden. Sie waren bereits den
einzelnen Landtagen vorgelegt, aber die Märzstürme des Jahres 1848
verhinderten deren Abschluß. Der Minister Eichhorn legte infolgedessen
sein Amt nieder.
Auf Eichhorn folgte +Graf v. Schwerin+ (März bis Juni 1848).
Derselbe berief die Kreis- und Provinzialkonferenzen der Lehrer zur
Beratung der brennendsten Unterrichtsfragen. An diesen nahmen teil:
Lehrer der Volksschulen, der Gymnasien und der Universitäten. Die
Wünsche und Gutachten der Konferenzmitglieder gingen dann an das
Ministerium, welches dieselben im Jahre 1849 in einer Konferenz von
Seminardirektoren und Seminarlehrern (15. bis 29. Januar) beraten
ließ. Stiehl führte den Vorsitz, die Eröffnungsrede hielt König
Friedrich Wilhelm IV. Auf Schwerin folgte +Rodbertus+ (9 Tage im
Juni 1848) und dann v. +Ladenberg+.
~B.~ Das Ministerium Ladenberg, 1848–1850.
Unter dem Minister v. Ladenberg kam die noch heute in Preußen geltende
sogenannte revidierte +Verfassungsurkunde+ vom 31. Januar 1850
zustande, in welcher auch das Schulwesen berücksichtigt wird. Die das
Schulwesen betreffenden Artikel der Verfassungsurkunde sind folgende:
Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist +frei+.
Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen
genügend +gesorgt+ werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen
ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen,
welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu
gründen und zu leiten steht jedem frei, wenn er seine sittliche,
wissenschaftliche und technische +Befähigung+ den betreffenden
Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Art. 23. Alle öffentlichen und privaten Unterrichts- und
Erziehungsanstalten stehen unter der +Aufsicht+ vom Staate ernannter
Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der
+Staatsdiener+.
Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die
+konfessionellen+ Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den
religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden
Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten
der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter
gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden, aus der Zahl der
Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der
öffentlichen Volksschule werden von den +Gemeinden+ und im Falle des
nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.
Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen
Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnach den
Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes
Einkommen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht
unentgeltlich erteilt.
Art. 26. Ein +besonderes+ Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.
Art. 112. Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes
bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den
+jetzt+ geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der Minister v. Ladenberg wollte nun das in Artikel 26 verheißene
Gesetz zustandebringen und ließ einen ausführlichen +Entwurf+, der
das gesamte Schulwesen umfaßte, ausarbeiten. Er unterbreitete diesen
Entwurf den Provinzial- und den kirchlichen Behörden zur Begutachtung.
Doch bevor noch diese Gutachten alle eingegangen waren, legte er sein
Amt nieder.
~C.~ Das Ministerium Raumer, 1850–1858.
Der Minister Otto v. Raumer erklärte im Abgeordnetenhause, daß er
nicht imstande sei, ein allgemeines Unterrichtsgesetz vorzulegen,
und sich darauf beschränken müsse, auf dem Verwaltungswege das
Seminar- und Volksschulwesen einheitlich zu regeln. Zu dem Zwecke
erließ er die +drei Regulative vom+ 1., 2. +und+ 3. +Oktober+ 1854
über die Einrichtung des evangelischen Seminar-, Präparanden- und
Elementarunterrichts, die von dem Geheimen Ober-Regierungsrat Ferd.
Stiehl ausgearbeitet waren.
Die Vorschriften über den Seminarunterricht +schließen+ sich an
die Beschlüsse, welche in der Konferenz der Seminardirektoren und
Seminarlehrer i. J. 1849 gefaßt waren; die Bestimmungen über den
Präparandenunterricht lehnen sich an die bestehenden Verhältnisse
an, und die Verordnungen für die Volksschule nehmen (namentlich
inbezug auf den Unterrichtsbetrieb, Lehrfächer, Methode usw.) die
Bestimmungen des Generallandschulreglements v. J. 1763 wieder auf.
Die Regulative gaben der Volksschule und der Lehrerbildung ein
bestimmtes, erreichbares Ziel, eine +einheitliche+ Grundlage
und Richtschnur. In erziehlicher und methodischer Hinsicht
+betonen+ sie: 1. die materielle Seite der Ausbildung, gegenüber
der bloß formalen Bildung; 2. die Pflege des Gemütes, gegenüber
der Verstandesbildung; 3. das positive Christentum und den
konfessionellen Charakter der Volksschule, im Gegensatz zum
Rationalismus; 4. die Beschränkung auf das praktisch Notwendige,
gegenüber der Vielwisserei.
Im einzelnen sind folgende +Vorzüge+ der Regulative hervorzuheben.
~a~) Für die Seminare: Festlegung des dreijährigen Seminarkursus,
die Scheidung zwischen theoretischer und Fachbildung, das
Verbot des Hefteschreibens nach Diktat und die Durchführung der
Verbindung einer Übungsschule mit dem Seminar. ~b~) Für die
Volksschule: Beschränkung der Schülerzahl der einklassigen Schule
auf 80 Kinder, das Einrücken des Lesebuchs in den Mittelpunkt des
Deutschunterrichts, das Verbot der Buchstabiermethode und die
Bevorzugung des mündlichen Rechnens.
Dagegen +tadelten+ die Gegner mit Recht an den Regulativen, daß
sie 1. die Unterrichtsziele zu sehr herabminderten, namentlich
die des Seminars durch Ausschließung der klassischen Literatur;
2. den Religionsunterricht durch die Fülle von Memorierstoffen
veräußerlichten und seiner erziehlichen Wirkung beraubten; 3. auf
die katholischen Seminare und Schulen keine Rücksicht nähmen.
Die Kämpfe für und gegen die Regulative erreichten ihren Höhepunkt
unter dem folgenden Kultusminister v. Bethmann-Hollweg.
~D.~ Ministerium Bethmann-Hollweg, 1858–1862.
Der Minister v. Bethmann-Hollweg sah sich genötigt, die schroffsten
Seiten der Regulative durch Ferd. Stiehl selbst +mildern+ zu lassen.
Die Verfügung vom 19. Nov. 1859 gestattet allgemein, daß im
Oberkursus des Seminars die Verhältnisrechnung vorgenommen wird,
ebenso das Rechnen mit Dezimalen und das Wurzelausziehen,
während dies früher verboten war und nur ausnahmsweise von der
Provinzialbehörde gestattet werden konnte.
Die Verfügung vom 16. Febr. 1861 läßt Werke wie „Hermann und
Dorothea“, „Wilhelm Tell“ für den Seminarunterricht zu und schließt
nur solche Dichtungen aus, die wie „Tasso“ und „Iphigenie“
klassische Studien erfordern. Auch wurde in den Lehrplan für den
Oberkursus des Seminars je 1 Stunde Geographie, Naturbeschreibung
und Zeichnen wieder aufgenommen.
=3. Unter Wilhelm I.= (1861–1888).
Unter seiner Regierung leitete das Schulwesen anfangs noch der Minister
v. Bethmann-Hollweg. Derselbe legte aber 1862 sein Amt nieder, als der
von ihm eingereichte Schulgesetzentwurf vom Abgeordnetenhause abgelehnt
worden war.
~A.~ Das Ministerium Mühler, 1862–1872.
Der Minister Heinrich v. Mühler hielt an den Regulativen fest und
betonte besonders die +Konfessionalität+ der Volksschule.
Unter den Lehrfächern wandte er seine besondere Aufmerksamkeit
dem +Turnunterricht+ zu, dessen obligatorische Einführung er 1862
anordnete und für den er 1868 einen Neuen Leitfaden vorschrieb.
Als das Volksschulwesen inzwischen über die Ziele der Regulative
hinausgewachsen war und die Anforderungen an die Schule durch
die Erwerbung von neuen Provinzen sich steigerten, versuchte der
Minister die +weitere Förderung+ der Schule auf dem Wege der
Einzelgesetzgebung. Nachdem dieser Plan gescheitert, legte er 1869
dem Abgeordnetenhause ein allgemeines Unterrichtsgesetz vor, das
aber das Schicksal der (3) früheren Entwürfe teilte und nicht zur
Verabschiedung kam.
~B.~ Das Ministerium Falk, 1872–1879.
1. Der Minister Dr. Adalbert Falk begann die Reform des
Volksschulwesens damit, daß er das +Schulaufsichtsgesetz+ vom 11.
März 1872 zustandebrachte. Dasselbe bestimmt in seinen einzelnen
Paragraphen:
§ 1. Unter Aufhebung aller in den einzelnen Landesteilen
entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle
öffentlichen und privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten dem
Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten
Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
§ 2. Die Ernennung der Lokal- und Kreis-Schulinspektoren und die
Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein. Der
vom Staate den Inspektoren der Volksschule erteilte Auftrag ist,
sofern sie dies Amt als Neben- oder Ehrenamt verwalten, jederzeit
widerruflich. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
§ 3. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und
deren Organen zustehende Teilnahme an der Schulaufsicht, sowie der
Artikel 24 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
Nach diesem Gesetze wird die Schulaufsicht im Auftrage des Staates
durch Inspektoren teils im Neben-, teils im Hauptamt ausgeübt.
2. Einen weiteren Schritt zur Reform des Volksschulwesens unternahm
der Minister durch Aufhebung der Regulative, an deren Stelle er die
„+Allgemeinen Bestimmungen+ vom 15. Oktober 1872“ setzte. Dieselben
waren zuvor in einer Konferenz von namhaften Schulmännern (den
Ministerialräten: Stiehl, Stieve und Wätzoldt, dem Regierungs- und
Schulrat Kellner sowie den Seminardirektoren Fix und Schorn und dem
Lehrer Dörpfeld) beraten und von dem Seminardirektor ~Dr.~ Schneider
in Berlin verfaßt.
In den „Allg. Best.“ tritt den Regulativen gegenüber ein doppelter
+Fortschritt+ hervor: 1. äußerlich in ihrem Gang und Umfang, 2.
innerlich in didaktisch-methodischer Hinsicht.
1. +Äußerlich.+ ~a~) Sie gehen nicht wie die Regulative vom
Seminarwesen, sondern von der Volksschule aus, um eine sichere
Grundlage für den weiteren Aufbau zu gewinnen; sie bauen also das
Schulwesen in richtiger Weise von unten nach oben aus, und nicht
umgekehrt. ~b~) Sie setzen nicht nur für die evangelischen, sondern
auch für die katholischen Schulen, also für die Volksschule in
ihrer Gesamtheit die didaktischen Richtlinien fest und beziehen
sich dabei nicht nur auf die einklassige Schule, sondern auf alle
Einrichtungen der preußischen Volksschule.
2. +Innerlich.+ ~a~) Für die Volksschule erweitern sie den Lehrstoff
durch die Realien und die Raumlehre, beschränken den religiösen
Memorierstoff und vermehren die Zahl der Unterrichtsstunden.
Auch geben sie für die einzelnen Unterrichtsfächer Lehrziele und
Lehrverfahren klar und bestimmt an und betonen in erziehlicher
Hinsicht mehr das nationale Moment. ~b~) Die Präparandenbildung wird
gefördert, insbesondere durch Schaffung eigener Anstalten. ~c~)
Die Lehrziele des Seminars werden durch Hinzunahme der Geschichte
der Pädagogik und der Nationalliteratur erhöht. Dadurch wurde den
Lehrern eine zeitgemäße, ihrem Stande entsprechendere Bildung
ermöglicht. Ein reges Streben nach Weiterbildung wurde bei den
Lehrern noch dadurch hervorgerufen, daß die neuen Prüfungsordnungen
für Mittelschullehrer und Rektoren den Lehrern auch ein Anrecht auf
die Schulleitung zugestehen.
Doch wurden auch einige +Bedenken+ gegen die „Allg. Best.“ erhoben.
Die für den Religionsunterricht angesetzte Stundenzahl sei zu gering;
die große Stofffülle gefährde die erziehliche Aufgabe der Schule
und das selbständige Können; die Forderung, daß in dem Schullokal
Riegel für Kleider und Mützen angebracht sein müssen, schädige die
Gesundheit. Nach dieser Richtung hin wurden die „Allg. Best.“ später
durch andere Verfügungen ergänzt und berichtigt.
Der Verfasser der „Allg. Best.“ wurde vom Minister an Stelle des
Geheimrats Stiehl ins Ministerium berufen. Fortan erfuhr das
Volksschulwesen eine weitere kräftige +Förderung+: viele neue
Schulen und Seminare wurden gegründet, die Lehrergehälter und
Witwenpensionen aufgebessert, im Jahre 1874 erschien das Impfgesetz
und wurde die Prüfungsordnung für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen
erlassen. Der Entwurf eines allgemeinen Schulgesetzes ist indes dem
Abgeordnetenhause nicht vorgelegt worden.
~C.~ Das Ministerium Puttkamer, 1879–1881.
Der Minister v. Puttkamer ließ im ganzen und großen die Anordnungen
seines Vorgängers bestehen, betonte aber mehr den +konfessionellen+
Charakter der Volksschule und beschränkte die Simultanschulen, deren
Zahl unter Falk von 60 auf 442 gestiegen war.
Weiterhin ordnete er durch Erlaß vom 21. Januar 1880 einheitlich die
+Rechtschreibung+ für die Schulen und erließ eine Prüfungsordnung für
Vorsteher an Taubstummenanstalten.
Seine Verordnung über die Lehrerkonferenzen an den Seminaren wurde
unter dem Ministerium Bosse wieder aufgehoben.
~D.~ Das Ministerium Goßler, 1881–1891.
Auch der Minister v. Goßler hielt fest an der Grundlage der „Allg.
Best.“ von 1872 und sorgte für den weiteren Ausbau der Volksschule
teils durch Verordnungen, teils durch Gesetze.
1. Die Verordnungen betrafen: ~a~) Einzelne +Lehrfächer+. Jugend- und
Turnspiele wurden warm empfohlen, der Zeichenunterricht in den Schulen
mit 3 und mehr aufsteigenden Klassen eingeführt, dem Religions- und
Geschichtsunterricht soziale Aufgaben zugewiesen. ~b~) Die höhere
+Mädchenschule+. Durch den Normallehrplan von 1886 hat der Minister
diese Schule von den anderen zuerst abgegrenzt. ~c~) Die Pflege der
+Gesundheit+. Bei ansteckenden Krankheiten sollte unbedingt die
Schließung der Schulen eintreten.
2. Die Gesetze, welche dem Minister zu verdanken sind, betreffen: ~a~)
Die +Pensionierung+ der Lehrer. Die Pensionsansprüche steigen bei
den Lehrern in derselben Weise wie bei den Staatsbeamten. ~b~) Die
Erleichterung der +Volksschullasten+. Das Schulgeld wird aufgehoben,
der Staat zahlt den Gemeinden Beiträge von 500, 300, 150 und 100 Mark.
~c~) Die Fürsorge für die +Waisen+ der Lehrer. Die Vollwaisen erhalten
84 Mark, die Halbwaisen 50 Mark Staatsunterstützung pro Jahr.
=4. Unter Friedrich III.= (9. März–15. Juni 1888).
Schon als Kronprinz bekundete Kaiser Friedrich ein lebhaftes Interesse
für alles, was die Schule betraf. Auf seinem Gute in Bornstedt bei
Potsdam besuchte er häufig die +Schule+ und errichtete dort ein
+Kinderheim+, das in Bau und Einrichtung als Muster für solche
Anstalten gelten kann.
Seine Gemahlin förderte in hervorragender Weise das deutsche
+Kunsthandwerk+: kunstgewerbliche Schulen wurden errichtet,
kunstgewerbliche Ausstellungen veranstaltet, ein Kunstgewerbemuseum
erbaut. Sodann sorgte sie für eine bessere Ausbildung der +weiblichen
Personen+: das Heimathaus für Töchter höherer Stände sowie der
„Lette-Verein“ (der die Förderung der Erwerbsfähigkeit des weiblichen
Geschlechtes bezweckt) verdanken der Kaiserin Friedrich ihre
Entstehung.
=5. Unter Wilhelm II.=, seit 15. Juni 1888.
Kaiser Wilhelm II. hat es sich als Lebensaufgabe gesetzt, das ererbte
Ansehen des Deutschen Reiches nach außen wie nach innen zu heben.
Als ein Hauptmittel dazu sieht er eine möglichst zweckentsprechende,
gesunde Volksbildung an. Daher hat er gleich in seinen ersten
Regierungsmaßnahmen kräftige Anregung gegeben, das Schulwesen weiter
auszugestalten.
In seinem +Erlaß+ vom 1. Mai 1889 sagt er: „Schon längere Zeit
hat mich der Gedanke beschäftigt, die Schule in ihren einzelnen
Abstufungen nutzbar zu machen, um der Ausbreitung +sozialistischer+
und kommunistischer Ideen entgegenzuwirken. In erster Linie wird
die Schule durch Pflege der +Gottesfurcht+ und der Liebe zum
+Vaterlande+ die Grundlage für eine gesunde Auffassung auch der
staatlichen und gesetzlichen Verhältnisse zu legen haben.“
In der +Konferenz+, die zur Beratung der neuen Ordnung im
Dezember 1900 nach Berlin einberufen war, richtete er an die dort
versammelten Schulmänner besondere pädagogische Ansprachen, in
denen er seine Gedanken über Aufgabe und Ziel der höheren Schulen
zum Ausdruck brachte. Aber auch dem niederen Schulwesen gegenüber
bekundete der Kaiser sein hohes Interesse, so daß Volksschule
und Lehrerbildung unter seiner Regierung manche Fortschritte zu
verzeichnen haben.
~A.~ Das Ministerium Zedlitz, 1891–1892.
Der Minister Graf von Zedlitz-Trützschler veröffentlichte durch Erlaß
vom 6. Januar 1892 die neuen Lehrpläne und Prüfungsordnungen für
die +höheren Schulen+ (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen;
Progymnasien, Realprogymnasien, Realschulen, Reformschulen nach
Frankfurter System), wodurch die bisherigen vom Jahre 1882 aufgehoben
wurden.
Auch das +Volksschulwesen+ wollte der Minister durch ein eigenes
Gesetz grundsätzlich regeln, aber der Entwurf zu diesem Gesetze mußte
noch während der Beratung im Abgeordnetenhause zurückgezogen werden.
Dieser Umstand veranlaßte ihn, sein Amt im März 1892 niederzulegen.
(Vgl. die Entwürfe von Süvern, Ladenberg, Bethmann-Hollweg, Mühler,
Falk und Goßler.)
~B.~ Das Ministerium Bosse, 1892–1899.
Der Minister ~Dr.~ Bosse wandte seine Fürsorge sowohl der Entwicklung
des +inneren+ Lebens der Schule zu, als auch der Förderung der
+äußeren+ Lage der Lehrer.
1. Im Jahre 1894 erschienen mehrere Bestimmungen, welche das
+Mädchenschulwesen+ betreffen. (So wird u. a. angeordnet, daß der
Unterricht in den weiblichen Handarbeiten auf die Arbeiten beschränkt
werden soll, die für das häusliche Leben unentbehrlich sind. Der
Handfertigkeits- und Haushaltungsunterricht wird anerkannt, doch darf
die Volksschule durch solche Bestrebungen in ihren Bildungszielen
keine Einbuße erleiden.) Im Jahre 1895 ließ der Minister einen neuen
+Turnleitfaden+ erscheinen und betonte die Jugend- und Volksspiele. Im
Jahre 1896 richtete er in Berlin wissenschaftliche +Fortbildungskurse+
für Lehrer ein, welche pädagogische, geschichtliche, wirtschaftliche
und hygienische Vorträge umfassen.
2. Durch den Min.-Erl. von 1896 wurde den staatlichen Seminaren das
Recht zuerkannt, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für
den +einjährig-freiwilligen Militärdienst+ auszustellen. Im Jahre
1897 erschien das +Lehrerbesoldungsgesetz+. Als Grundgehalt wird
festgesetzt für Lehrer 900 Mk., für Lehrerinnen 700 Mk., das neben
freier Dienstwohnung oder Mietsentschädigung durch 9 Alterszulagen
von je 100 Mk. für Lehrer und 80 Mk. für Lehrerinnen vom achten
Dienstjahre an steigend bis zum 31. Dienstjahre sich verdoppelt. In
dem Erlaß vom Jahre 1898 erklärt der Minister es für erwünscht, daß in
den +Schulvorstand+ auch ein Lehrer gewählt werde.
=~C.~ Das Ministerium Studt=, seit =1899=.
Der Minister ~Dr.~ v. Studt hat die Reform der höheren Schulen
weitergeführt, indem er die drei höheren Lehranstalten grundsätzlich
als gleichwertig anerkannte. Dann aber hat er auch die Entwicklung des
Volksschulwesens in mannigfaltiger Weise gefördert.
1. Er wandte zunächst der Förderung einzelner +Lehrfächer+ seine
besondere Aufmerksamkeit zu.
Er bestimmt im Erlaß vom 6. Mai 1901, daß im +Religionsunterricht+
größere Rücksicht auf den Standpunkt Andersgläubiger genommen
werde, auch bei den Unterscheidungslehren; überhaupt müsse mehr
betont werden, was die Konfessionen eint als was sie trennt. Im
Erlaß vom 28. Februar 1903 wird den Regierungen eine eingehende
Prüfung der +Lesebücher+ vorgeschrieben, und von Ostern 1903 an
wurde eine neue Rechtschreibung für die Schulen und den amtlichen
Verkehr eingeführt. Für den +Zeichenunterricht+ wurde ein neuer
Lehrplan vorgeschrieben und der +Pensenplan+ der Volksschule in
bemerkenswerter Weise ergänzt. („Auch auf die Bekämpfung der
Trunksucht, Gesundheitspflege, Nahrungsmittellehre, Tierschutz,
Rechnungen des kaufmännischen Verkehrs und dazu gehörige Formulare,
Einrichtung des Staates, Reichsversicherungswesen, Heer, Flotte,
Kolonien u. dgl. ist gebührend Rücksicht zu nehmen“.)
2. Weiterhin betont er die Pflege der +Gesundheit+ und die Sorge
für die sittlich gefährdeten Kinder, sowie für die Hinterbliebenen der
Lehrer.
Der Minister weist hin auf die hohe hygienische Bedeutung der
Jugend- und Volksspiele, fordert Badeeinrichtungen bei Neubauten
von Schulhäusern und ordnet die Beaufsichtigung der Schulen
durch +Kreisärzte+ an (1901). Das Züchtigungsrecht wird weiter
geregelt durch Einführung eines +Strafverzeichnisses+, in welches
jede vollzogene Züchtigung nebst einer kurzen Begründung der
Notwendigkeit sofort nach der Unterrichtsstunde einzutragen ist
(1900). Das Gesetz über die +Fürsorgeerziehung+ Minderjähriger trat
am 2. Juli 1900, das +Reliktengesetz+ am 1. April 1900 in Kraft.
Die Ausbildung der Seminaristen und der Lehrer zur freiwilligen
Krankenpflege im Kriege (sog. „+Samariterkurse+“) werden durch Erlaß
von 1901 empfohlen.
3. Auch das +Prüfungswesen+ ist unter ihm in mannigfacher Weise
ausgebildet.
Durch Min.-Erl. vom 15. Juni 1900 wurde „die +Wissenschaftliche
Prüfung der Lehrerinnen+“ (Oberlehrerinnenprüfung) eingeführt
und eine ausführliche Ordnung für dieselbe erlassen. Am 11.
Januar 1902 erschien eine Prüfungsordnung für Lehrerinnen der
+Hauswirtschaftskunde+, am 31. Januar 1902 die neue Prüfungsordnung
für +Zeichenlehrer+ und Zeichenlehrerinnen. Am +1. Juli 1901+
veröffentlichte der Minister neue +Bestimmungen+, betreffend
+das Präparanden- und Seminarwesen, sowie die Prüfungen der
Volksschullehrer, der Lehrer an Mittelschulen und der Rektoren+.
Dieselben stellen einen bemerkenswerten Fortschritt in der
Entwicklung des Lehrerbildungswesens dar. Im Aufbau auf die
Volksschule werden die Lehraufgaben der Präparandenanstalt
einheitlich festgesetzt, und der Lehrplan des Seminars ist wiederum
mit dem der Präparandenanstalt in organischen Zusammenhang
gebracht. Außerdem sind die Ziele der Lehrerbildung erhöht, der
fremdsprachliche Unterricht ist für beide Anstalten obligatorisch
gemacht und eine Trennung der allgemeinen von der Berufsbildung in
den Seminaren herbeigeführt.
Sechs Minister vor ihm hatten sich vergebens bemüht, ein allgemeines
Schulgesetz zustandezubringen. Minister ~Dr.~ v. Studt hat dieses
Ziel wenigstens zum Teil erreicht: am 28. Juli 1906 wurde seine
Vorlage betreffend „die +Schulunterhaltungspflicht+“ zum Gesetz
erhoben.
[10] Bedeutende Lehrer an dieser Anstalt waren u. a. Jahn, Friesen
und Harnisch.
[11] Staatsrat +Süvern+ verfaßte 1817 einen Entwurf zu einem
allgemeinen Schulgesetze, der sich aber als nicht durchführbar
erwies.
[12] Im Regierungsbezirk +Aachen+ besuchten im Jahre 1824 von 66000
schulpflichtigen Kindern +38000+ gar keine Schule.
[13] Mit Ausnahme von Pommern; dort hatte schon Altenstein 1831
ähnliche Bestimmungen erlassen.
Verlag von Ferdinand Schöningh in Paderborn.
Literarische Hilfsmittel für den Schul- und Privatgebrauch.
=Auswahl pädagogischer Klassiker.= Ausführliche Inhaltsangabe
wichtiger pädagog. Quellenschriften nebst vielen wörtlich
angeführten Kernstellen. =Ein Lesebuch für die Geschichte
der Pädagogik.= Für den Unterricht und die Vorbereitung auf
pädagogische Prüfungen bearbeitet von +Jos. Schiffels+. 2.,
+bedeutend verm. Auflage+.
Mk. 3,60, geb. Mk. 4,20.
=Bals, Heinr., Die brandenburgisch-preußische Geschichte und die
preußische Staats- und deutsche Reichsverfassung= im Auszuge. 237
S. gr. 8.
br. Mk. 2,60.
Ein brauchbares Hilfsmittel in +Tabellenform+.
=George, A., Über das Gedächtnis und seine Pflege.= Unter
möglichster Berücksichtigung der neueren psychologischen
Forschungen. Mit 3 Fig.
br. 60 Pfg.
=Krieg, ~Dr.~ Corn.=, Univ.-Professor, =Lehrbuch der Pädagogik.
Geschichte und Theorie=. 3., +wesentlich verm. u. verbess. Auflage+.
Mk. 7,60, geb. Mk. 8,80.
=Lenhart, G.=, Prof., =Die ersten Jahre im Lehrerberufe=. Ein
Geleitsbüchlein für junge Lehrer. 2. +Aufl.+ 294 S. kl. 8.
br. Mk. 1,80, geb. Mk. 2,40.
Wenn von irgend einem Werke gesagt werden kann, es dürfe in der
Bücherei keines einzigen Lehrers fehlen, so gilt das besonders von
diesem kleinen, aber nach Form und Inhalt vollkommenen Buche.
=Nellen, M., Deutsche Aufsätze nebst Gliederungen und
Stoffangaben.= Für höhere Lehranstalten, insbesondere für höhere
Töchterschulen etc.
br. Mk. 3,--.
Von pädagogischen Autoritäten als ein vorzügliches Buch beurteilt.
=Richter, Kleines Handbuch der deutschen Synonymen und
synonymischen Redeweisen.= Für die Schule und das praktische Leben
dargestellt. 2., +verb. Auflage+.
Mk. 2,--, geb. Mk. 2,50.
Das Buch enthält 3500 Wörter; zum Handgebrauch ist es durchaus zu
empfehlen.
Verlag von Ferdinand Schöningh in Paderborn.
=Rübenkamp, W., Ideengang und Grundgedanke literarischer
Musterstücke.= Ein Handbuch für Lehrer, Seminaristen etc.
Mk. 1,20.
97 Prosastücke und 208 Gedichte sind nach ihrem Inhalte kurz und
prägnant gegliedert und der Grundgedanke derselben festgelegt: so
erweist sich das Werk als eine umfangreiche und sehr brauchbare
Dispositionensammlung für Lehrer und Lehrerbildungsanstalten.
=Lit. Ratgeber z. kath. Lehrerztg. f. Bayern.=
=Sommer, W., Materialien zu pädag. und didaktischen Aufsätzen= für
Lehrer u. Lernende.