4. von der +Unterhaltung+ der Elementarschulen.

(Die inneren Angelegenheiten der Schule, Lehrfächer, Lehrbücher,

Methode, Stundenzahl, Ferien usw. werden nicht berührt. Auch wird

der Zeitpunkt der Inkrafttretung der Bestimmungen nicht angegeben,

daher sind dieselben erst 1848 gesetzlich eingeführt.)

Nach dem Muster dieser Schulordnung sollten auch für die sieben

anderen Provinzen[13], mit Berücksichtigung ihrer besonderen

Verhältnisse, Schulordnungen erlassen werden. Sie waren bereits den

einzelnen Landtagen vorgelegt, aber die Märzstürme des Jahres 1848

verhinderten deren Abschluß. Der Minister Eichhorn legte infolgedessen

sein Amt nieder.

Auf Eichhorn folgte +Graf v. Schwerin+ (März bis Juni 1848).

Derselbe berief die Kreis- und Provinzialkonferenzen der Lehrer zur

Beratung der brennendsten Unterrichtsfragen. An diesen nahmen teil:

Lehrer der Volksschulen, der Gymnasien und der Universitäten. Die

Wünsche und Gutachten der Konferenzmitglieder gingen dann an das

Ministerium, welches dieselben im Jahre 1849 in einer Konferenz von

Seminardirektoren und Seminarlehrern (15. bis 29. Januar) beraten

ließ. Stiehl führte den Vorsitz, die Eröffnungsrede hielt König

Friedrich Wilhelm IV. Auf Schwerin folgte +Rodbertus+ (9 Tage im

Juni 1848) und dann v. +Ladenberg+.

~B.~ Das Ministerium Ladenberg, 1848–1850.

Unter dem Minister v. Ladenberg kam die noch heute in Preußen geltende

sogenannte revidierte +Verfassungsurkunde+ vom 31. Januar 1850

zustande, in welcher auch das Schulwesen berücksichtigt wird. Die das

Schulwesen betreffenden Artikel der Verfassungsurkunde sind folgende:

Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist +frei+.

Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen

genügend +gesorgt+ werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen

ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen,

welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.

Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu

gründen und zu leiten steht jedem frei, wenn er seine sittliche,

wissenschaftliche und technische +Befähigung+ den betreffenden

Staatsbehörden nachgewiesen hat.

Art. 23. Alle öffentlichen und privaten Unterrichts- und

Erziehungsanstalten stehen unter der +Aufsicht+ vom Staate ernannter

Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der

+Staatsdiener+.

Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die

+konfessionellen+ Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den

religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden

Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten

der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter

gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden, aus der Zahl der

Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.

Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der

öffentlichen Volksschule werden von den +Gemeinden+ und im Falle des

nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.

Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen

Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnach den

Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes

Einkommen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht

unentgeltlich erteilt.

Art. 26. Ein +besonderes+ Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.

Art. 112. Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes

bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den

+jetzt+ geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Der Minister v. Ladenberg wollte nun das in Artikel 26 verheißene

Gesetz zustandebringen und ließ einen ausführlichen +Entwurf+, der

das gesamte Schulwesen umfaßte, ausarbeiten. Er unterbreitete diesen

Entwurf den Provinzial- und den kirchlichen Behörden zur Begutachtung.

Doch bevor noch diese Gutachten alle eingegangen waren, legte er sein

Amt nieder.

~C.~ Das Ministerium Raumer, 1850–1858.

Der Minister Otto v. Raumer erklärte im Abgeordnetenhause, daß er

nicht imstande sei, ein allgemeines Unterrichtsgesetz vorzulegen,

und sich darauf beschränken müsse, auf dem Verwaltungswege das

Seminar- und Volksschulwesen einheitlich zu regeln. Zu dem Zwecke

erließ er die +drei Regulative vom+ 1., 2. +und+ 3. +Oktober+ 1854

über die Einrichtung des evangelischen Seminar-, Präparanden- und

Elementarunterrichts, die von dem Geheimen Ober-Regierungsrat Ferd.

Stiehl ausgearbeitet waren.

Die Vorschriften über den Seminarunterricht +schließen+ sich an

die Beschlüsse, welche in der Konferenz der Seminardirektoren und

Seminarlehrer i. J. 1849 gefaßt waren; die Bestimmungen über den

Präparandenunterricht lehnen sich an die bestehenden Verhältnisse

an, und die Verordnungen für die Volksschule nehmen (namentlich

inbezug auf den Unterrichtsbetrieb, Lehrfächer, Methode usw.) die

Bestimmungen des Generallandschulreglements v. J. 1763 wieder auf.

Die Regulative gaben der Volksschule und der Lehrerbildung ein

bestimmtes, erreichbares Ziel, eine +einheitliche+ Grundlage

und Richtschnur. In erziehlicher und methodischer Hinsicht

+betonen+ sie: 1. die materielle Seite der Ausbildung, gegenüber

der bloß formalen Bildung; 2. die Pflege des Gemütes, gegenüber

der Verstandesbildung; 3. das positive Christentum und den

konfessionellen Charakter der Volksschule, im Gegensatz zum

Rationalismus; 4. die Beschränkung auf das praktisch Notwendige,

gegenüber der Vielwisserei.

Im einzelnen sind folgende +Vorzüge+ der Regulative hervorzuheben.

~a~) Für die Seminare: Festlegung des dreijährigen Seminarkursus,

die Scheidung zwischen theoretischer und Fachbildung, das

Verbot des Hefteschreibens nach Diktat und die Durchführung der

Verbindung einer Übungsschule mit dem Seminar. ~b~) Für die

Volksschule: Beschränkung der Schülerzahl der einklassigen Schule

auf 80 Kinder, das Einrücken des Lesebuchs in den Mittelpunkt des

Deutschunterrichts, das Verbot der Buchstabiermethode und die

Bevorzugung des mündlichen Rechnens.

Dagegen +tadelten+ die Gegner mit Recht an den Regulativen, daß

sie 1. die Unterrichtsziele zu sehr herabminderten, namentlich

die des Seminars durch Ausschließung der klassischen Literatur;

2. den Religionsunterricht durch die Fülle von Memorierstoffen

veräußerlichten und seiner erziehlichen Wirkung beraubten; 3. auf

die katholischen Seminare und Schulen keine Rücksicht nähmen.

Die Kämpfe für und gegen die Regulative erreichten ihren Höhepunkt

unter dem folgenden Kultusminister v. Bethmann-Hollweg.

~D.~ Ministerium Bethmann-Hollweg, 1858–1862.

Der Minister v. Bethmann-Hollweg sah sich genötigt, die schroffsten

Seiten der Regulative durch Ferd. Stiehl selbst +mildern+ zu lassen.

Die Verfügung vom 19. Nov. 1859 gestattet allgemein, daß im

Oberkursus des Seminars die Verhältnisrechnung vorgenommen wird,

ebenso das Rechnen mit Dezimalen und das Wurzelausziehen,

während dies früher verboten war und nur ausnahmsweise von der

Provinzialbehörde gestattet werden konnte.

Die Verfügung vom 16. Febr. 1861 läßt Werke wie „Hermann und

Dorothea“, „Wilhelm Tell“ für den Seminarunterricht zu und schließt

nur solche Dichtungen aus, die wie „Tasso“ und „Iphigenie“

klassische Studien erfordern. Auch wurde in den Lehrplan für den

Oberkursus des Seminars je 1 Stunde Geographie, Naturbeschreibung

und Zeichnen wieder aufgenommen.

=3. Unter Wilhelm I.= (1861–1888).

Unter seiner Regierung leitete das Schulwesen anfangs noch der Minister

v. Bethmann-Hollweg. Derselbe legte aber 1862 sein Amt nieder, als der

von ihm eingereichte Schulgesetzentwurf vom Abgeordnetenhause abgelehnt

worden war.

~A.~ Das Ministerium Mühler, 1862–1872.

Der Minister Heinrich v. Mühler hielt an den Regulativen fest und

betonte besonders die +Konfessionalität+ der Volksschule.

Unter den Lehrfächern wandte er seine besondere Aufmerksamkeit

dem +Turnunterricht+ zu, dessen obligatorische Einführung er 1862

anordnete und für den er 1868 einen Neuen Leitfaden vorschrieb.

Als das Volksschulwesen inzwischen über die Ziele der Regulative

hinausgewachsen war und die Anforderungen an die Schule durch

die Erwerbung von neuen Provinzen sich steigerten, versuchte der

Minister die +weitere Förderung+ der Schule auf dem Wege der

Einzelgesetzgebung. Nachdem dieser Plan gescheitert, legte er 1869

dem Abgeordnetenhause ein allgemeines Unterrichtsgesetz vor, das

aber das Schicksal der (3) früheren Entwürfe teilte und nicht zur

Verabschiedung kam.

~B.~ Das Ministerium Falk, 1872–1879.

1. Der Minister Dr. Adalbert Falk begann die Reform des

Volksschulwesens damit, daß er das +Schulaufsichtsgesetz+ vom 11.

März 1872 zustandebrachte. Dasselbe bestimmt in seinen einzelnen

Paragraphen:

§ 1. Unter Aufhebung aller in den einzelnen Landesteilen

entgegenstehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle

öffentlichen und privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten dem

Staate zu. Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten

Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.

§ 2. Die Ernennung der Lokal- und Kreis-Schulinspektoren und die

Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein. Der

vom Staate den Inspektoren der Volksschule erteilte Auftrag ist,

sofern sie dies Amt als Neben- oder Ehrenamt verwalten, jederzeit

widerruflich. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

§ 3. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und

deren Organen zustehende Teilnahme an der Schulaufsicht, sowie der

Artikel 24 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.

Nach diesem Gesetze wird die Schulaufsicht im Auftrage des Staates

durch Inspektoren teils im Neben-, teils im Hauptamt ausgeübt.

2. Einen weiteren Schritt zur Reform des Volksschulwesens unternahm

der Minister durch Aufhebung der Regulative, an deren Stelle er die

„+Allgemeinen Bestimmungen+ vom 15. Oktober 1872“ setzte. Dieselben

waren zuvor in einer Konferenz von namhaften Schulmännern (den

Ministerialräten: Stiehl, Stieve und Wätzoldt, dem Regierungs- und

Schulrat Kellner sowie den Seminardirektoren Fix und Schorn und dem

Lehrer Dörpfeld) beraten und von dem Seminardirektor ~Dr.~ Schneider

in Berlin verfaßt.

In den „Allg. Best.“ tritt den Regulativen gegenüber ein doppelter

+Fortschritt+ hervor: 1. äußerlich in ihrem Gang und Umfang, 2.

innerlich in didaktisch-methodischer Hinsicht.

1. +Äußerlich.+ ~a~) Sie gehen nicht wie die Regulative vom

Seminarwesen, sondern von der Volksschule aus, um eine sichere

Grundlage für den weiteren Aufbau zu gewinnen; sie bauen also das

Schulwesen in richtiger Weise von unten nach oben aus, und nicht

umgekehrt. ~b~) Sie setzen nicht nur für die evangelischen, sondern

auch für die katholischen Schulen, also für die Volksschule in

ihrer Gesamtheit die didaktischen Richtlinien fest und beziehen

sich dabei nicht nur auf die einklassige Schule, sondern auf alle

Einrichtungen der preußischen Volksschule.

2. +Innerlich.+ ~a~) Für die Volksschule erweitern sie den Lehrstoff

durch die Realien und die Raumlehre, beschränken den religiösen

Memorierstoff und vermehren die Zahl der Unterrichtsstunden.

Auch geben sie für die einzelnen Unterrichtsfächer Lehrziele und

Lehrverfahren klar und bestimmt an und betonen in erziehlicher

Hinsicht mehr das nationale Moment. ~b~) Die Präparandenbildung wird

gefördert, insbesondere durch Schaffung eigener Anstalten. ~c~)

Die Lehrziele des Seminars werden durch Hinzunahme der Geschichte

der Pädagogik und der Nationalliteratur erhöht. Dadurch wurde den

Lehrern eine zeitgemäße, ihrem Stande entsprechendere Bildung

ermöglicht. Ein reges Streben nach Weiterbildung wurde bei den

Lehrern noch dadurch hervorgerufen, daß die neuen Prüfungsordnungen

für Mittelschullehrer und Rektoren den Lehrern auch ein Anrecht auf

die Schulleitung zugestehen.

Doch wurden auch einige +Bedenken+ gegen die „Allg. Best.“ erhoben.

Die für den Religionsunterricht angesetzte Stundenzahl sei zu gering;

die große Stofffülle gefährde die erziehliche Aufgabe der Schule

und das selbständige Können; die Forderung, daß in dem Schullokal

Riegel für Kleider und Mützen angebracht sein müssen, schädige die

Gesundheit. Nach dieser Richtung hin wurden die „Allg. Best.“ später

durch andere Verfügungen ergänzt und berichtigt.

Der Verfasser der „Allg. Best.“ wurde vom Minister an Stelle des

Geheimrats Stiehl ins Ministerium berufen. Fortan erfuhr das

Volksschulwesen eine weitere kräftige +Förderung+: viele neue

Schulen und Seminare wurden gegründet, die Lehrergehälter und

Witwenpensionen aufgebessert, im Jahre 1874 erschien das Impfgesetz

und wurde die Prüfungsordnung für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen

erlassen. Der Entwurf eines allgemeinen Schulgesetzes ist indes dem

Abgeordnetenhause nicht vorgelegt worden.

~C.~ Das Ministerium Puttkamer, 1879–1881.

Der Minister v. Puttkamer ließ im ganzen und großen die Anordnungen

seines Vorgängers bestehen, betonte aber mehr den +konfessionellen+

Charakter der Volksschule und beschränkte die Simultanschulen, deren

Zahl unter Falk von 60 auf 442 gestiegen war.

Weiterhin ordnete er durch Erlaß vom 21. Januar 1880 einheitlich die

+Rechtschreibung+ für die Schulen und erließ eine Prüfungsordnung für

Vorsteher an Taubstummenanstalten.

Seine Verordnung über die Lehrerkonferenzen an den Seminaren wurde

unter dem Ministerium Bosse wieder aufgehoben.

~D.~ Das Ministerium Goßler, 1881–1891.

Auch der Minister v. Goßler hielt fest an der Grundlage der „Allg.

Best.“ von 1872 und sorgte für den weiteren Ausbau der Volksschule

teils durch Verordnungen, teils durch Gesetze.

1. Die Verordnungen betrafen: ~a~) Einzelne +Lehrfächer+. Jugend- und

Turnspiele wurden warm empfohlen, der Zeichenunterricht in den Schulen

mit 3 und mehr aufsteigenden Klassen eingeführt, dem Religions- und

Geschichtsunterricht soziale Aufgaben zugewiesen. ~b~) Die höhere

+Mädchenschule+. Durch den Normallehrplan von 1886 hat der Minister

diese Schule von den anderen zuerst abgegrenzt. ~c~) Die Pflege der

+Gesundheit+. Bei ansteckenden Krankheiten sollte unbedingt die

Schließung der Schulen eintreten.

2. Die Gesetze, welche dem Minister zu verdanken sind, betreffen: ~a~)

Die +Pensionierung+ der Lehrer. Die Pensionsansprüche steigen bei

den Lehrern in derselben Weise wie bei den Staatsbeamten. ~b~) Die

Erleichterung der +Volksschullasten+. Das Schulgeld wird aufgehoben,

der Staat zahlt den Gemeinden Beiträge von 500, 300, 150 und 100 Mark.

~c~) Die Fürsorge für die +Waisen+ der Lehrer. Die Vollwaisen erhalten

84 Mark, die Halbwaisen 50 Mark Staatsunterstützung pro Jahr.

=4. Unter Friedrich III.= (9. März–15. Juni 1888).

Schon als Kronprinz bekundete Kaiser Friedrich ein lebhaftes Interesse

für alles, was die Schule betraf. Auf seinem Gute in Bornstedt bei

Potsdam besuchte er häufig die +Schule+ und errichtete dort ein

+Kinderheim+, das in Bau und Einrichtung als Muster für solche

Anstalten gelten kann.

Seine Gemahlin förderte in hervorragender Weise das deutsche

+Kunsthandwerk+: kunstgewerbliche Schulen wurden errichtet,

kunstgewerbliche Ausstellungen veranstaltet, ein Kunstgewerbemuseum

erbaut. Sodann sorgte sie für eine bessere Ausbildung der +weiblichen

Personen+: das Heimathaus für Töchter höherer Stände sowie der

„Lette-Verein“ (der die Förderung der Erwerbsfähigkeit des weiblichen

Geschlechtes bezweckt) verdanken der Kaiserin Friedrich ihre

Entstehung.

=5. Unter Wilhelm II.=, seit 15. Juni 1888.

Kaiser Wilhelm II. hat es sich als Lebensaufgabe gesetzt, das ererbte

Ansehen des Deutschen Reiches nach außen wie nach innen zu heben.

Als ein Hauptmittel dazu sieht er eine möglichst zweckentsprechende,

gesunde Volksbildung an. Daher hat er gleich in seinen ersten

Regierungsmaßnahmen kräftige Anregung gegeben, das Schulwesen weiter

auszugestalten.

In seinem +Erlaß+ vom 1. Mai 1889 sagt er: „Schon längere Zeit

hat mich der Gedanke beschäftigt, die Schule in ihren einzelnen

Abstufungen nutzbar zu machen, um der Ausbreitung +sozialistischer+

und kommunistischer Ideen entgegenzuwirken. In erster Linie wird

die Schule durch Pflege der +Gottesfurcht+ und der Liebe zum

+Vaterlande+ die Grundlage für eine gesunde Auffassung auch der

staatlichen und gesetzlichen Verhältnisse zu legen haben.“

In der +Konferenz+, die zur Beratung der neuen Ordnung im

Dezember 1900 nach Berlin einberufen war, richtete er an die dort

versammelten Schulmänner besondere pädagogische Ansprachen, in

denen er seine Gedanken über Aufgabe und Ziel der höheren Schulen

zum Ausdruck brachte. Aber auch dem niederen Schulwesen gegenüber

bekundete der Kaiser sein hohes Interesse, so daß Volksschule

und Lehrerbildung unter seiner Regierung manche Fortschritte zu

verzeichnen haben.

~A.~ Das Ministerium Zedlitz, 1891–1892.

Der Minister Graf von Zedlitz-Trützschler veröffentlichte durch Erlaß

vom 6. Januar 1892 die neuen Lehrpläne und Prüfungsordnungen für

die +höheren Schulen+ (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen;

Progymnasien, Realprogymnasien, Realschulen, Reformschulen nach

Frankfurter System), wodurch die bisherigen vom Jahre 1882 aufgehoben

wurden.

Auch das +Volksschulwesen+ wollte der Minister durch ein eigenes

Gesetz grundsätzlich regeln, aber der Entwurf zu diesem Gesetze mußte

noch während der Beratung im Abgeordnetenhause zurückgezogen werden.

Dieser Umstand veranlaßte ihn, sein Amt im März 1892 niederzulegen.

(Vgl. die Entwürfe von Süvern, Ladenberg, Bethmann-Hollweg, Mühler,

Falk und Goßler.)

~B.~ Das Ministerium Bosse, 1892–1899.

Der Minister ~Dr.~ Bosse wandte seine Fürsorge sowohl der Entwicklung

des +inneren+ Lebens der Schule zu, als auch der Förderung der

+äußeren+ Lage der Lehrer.

1. Im Jahre 1894 erschienen mehrere Bestimmungen, welche das

+Mädchenschulwesen+ betreffen. (So wird u. a. angeordnet, daß der

Unterricht in den weiblichen Handarbeiten auf die Arbeiten beschränkt

werden soll, die für das häusliche Leben unentbehrlich sind. Der

Handfertigkeits- und Haushaltungsunterricht wird anerkannt, doch darf

die Volksschule durch solche Bestrebungen in ihren Bildungszielen

keine Einbuße erleiden.) Im Jahre 1895 ließ der Minister einen neuen

+Turnleitfaden+ erscheinen und betonte die Jugend- und Volksspiele. Im

Jahre 1896 richtete er in Berlin wissenschaftliche +Fortbildungskurse+

für Lehrer ein, welche pädagogische, geschichtliche, wirtschaftliche

und hygienische Vorträge umfassen.

2. Durch den Min.-Erl. von 1896 wurde den staatlichen Seminaren das

Recht zuerkannt, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für

den +einjährig-freiwilligen Militärdienst+ auszustellen. Im Jahre

1897 erschien das +Lehrerbesoldungsgesetz+. Als Grundgehalt wird

festgesetzt für Lehrer 900 Mk., für Lehrerinnen 700 Mk., das neben

freier Dienstwohnung oder Mietsentschädigung durch 9 Alterszulagen

von je 100 Mk. für Lehrer und 80 Mk. für Lehrerinnen vom achten

Dienstjahre an steigend bis zum 31. Dienstjahre sich verdoppelt. In

dem Erlaß vom Jahre 1898 erklärt der Minister es für erwünscht, daß in

den +Schulvorstand+ auch ein Lehrer gewählt werde.

=~C.~ Das Ministerium Studt=, seit =1899=.

Der Minister ~Dr.~ v. Studt hat die Reform der höheren Schulen

weitergeführt, indem er die drei höheren Lehranstalten grundsätzlich

als gleichwertig anerkannte. Dann aber hat er auch die Entwicklung des

Volksschulwesens in mannigfaltiger Weise gefördert.

1. Er wandte zunächst der Förderung einzelner +Lehrfächer+ seine

besondere Aufmerksamkeit zu.

Er bestimmt im Erlaß vom 6. Mai 1901, daß im +Religionsunterricht+

größere Rücksicht auf den Standpunkt Andersgläubiger genommen

werde, auch bei den Unterscheidungslehren; überhaupt müsse mehr

betont werden, was die Konfessionen eint als was sie trennt. Im

Erlaß vom 28. Februar 1903 wird den Regierungen eine eingehende

Prüfung der +Lesebücher+ vorgeschrieben, und von Ostern 1903 an

wurde eine neue Rechtschreibung für die Schulen und den amtlichen

Verkehr eingeführt. Für den +Zeichenunterricht+ wurde ein neuer

Lehrplan vorgeschrieben und der +Pensenplan+ der Volksschule in

bemerkenswerter Weise ergänzt. („Auch auf die Bekämpfung der

Trunksucht, Gesundheitspflege, Nahrungsmittellehre, Tierschutz,

Rechnungen des kaufmännischen Verkehrs und dazu gehörige Formulare,

Einrichtung des Staates, Reichsversicherungswesen, Heer, Flotte,

Kolonien u. dgl. ist gebührend Rücksicht zu nehmen“.)

2. Weiterhin betont er die Pflege der +Gesundheit+ und die Sorge

für die sittlich gefährdeten Kinder, sowie für die Hinterbliebenen der

Lehrer.

Der Minister weist hin auf die hohe hygienische Bedeutung der

Jugend- und Volksspiele, fordert Badeeinrichtungen bei Neubauten

von Schulhäusern und ordnet die Beaufsichtigung der Schulen

durch +Kreisärzte+ an (1901). Das Züchtigungsrecht wird weiter

geregelt durch Einführung eines +Strafverzeichnisses+, in welches

jede vollzogene Züchtigung nebst einer kurzen Begründung der

Notwendigkeit sofort nach der Unterrichtsstunde einzutragen ist

(1900). Das Gesetz über die +Fürsorgeerziehung+ Minderjähriger trat

am 2. Juli 1900, das +Reliktengesetz+ am 1. April 1900 in Kraft.

Die Ausbildung der Seminaristen und der Lehrer zur freiwilligen

Krankenpflege im Kriege (sog. „+Samariterkurse+“) werden durch Erlaß

von 1901 empfohlen.

3. Auch das +Prüfungswesen+ ist unter ihm in mannigfacher Weise

ausgebildet.

Durch Min.-Erl. vom 15. Juni 1900 wurde „die +Wissenschaftliche

Prüfung der Lehrerinnen+“ (Oberlehrerinnenprüfung) eingeführt

und eine ausführliche Ordnung für dieselbe erlassen. Am 11.

Januar 1902 erschien eine Prüfungsordnung für Lehrerinnen der

+Hauswirtschaftskunde+, am 31. Januar 1902 die neue Prüfungsordnung

für +Zeichenlehrer+ und Zeichenlehrerinnen. Am +1. Juli 1901+

veröffentlichte der Minister neue +Bestimmungen+, betreffend

+das Präparanden- und Seminarwesen, sowie die Prüfungen der

Volksschullehrer, der Lehrer an Mittelschulen und der Rektoren+.

Dieselben stellen einen bemerkenswerten Fortschritt in der

Entwicklung des Lehrerbildungswesens dar. Im Aufbau auf die

Volksschule werden die Lehraufgaben der Präparandenanstalt

einheitlich festgesetzt, und der Lehrplan des Seminars ist wiederum

mit dem der Präparandenanstalt in organischen Zusammenhang

gebracht. Außerdem sind die Ziele der Lehrerbildung erhöht, der

fremdsprachliche Unterricht ist für beide Anstalten obligatorisch

gemacht und eine Trennung der allgemeinen von der Berufsbildung in

den Seminaren herbeigeführt.

Sechs Minister vor ihm hatten sich vergebens bemüht, ein allgemeines

Schulgesetz zustandezubringen. Minister ~Dr.~ v. Studt hat dieses

Ziel wenigstens zum Teil erreicht: am 28. Juli 1906 wurde seine

Vorlage betreffend „die +Schulunterhaltungspflicht+“ zum Gesetz

erhoben.

[10] Bedeutende Lehrer an dieser Anstalt waren u. a. Jahn, Friesen

und Harnisch.

[11] Staatsrat +Süvern+ verfaßte 1817 einen Entwurf zu einem

allgemeinen Schulgesetze, der sich aber als nicht durchführbar

erwies.

[12] Im Regierungsbezirk +Aachen+ besuchten im Jahre 1824 von 66000

schulpflichtigen Kindern +38000+ gar keine Schule.

[13] Mit Ausnahme von Pommern; dort hatte schon Altenstein 1831

ähnliche Bestimmungen erlassen.

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Grundzüge der Geschichte der Pädagogik · 第 108 / 110 题