ANMERKUNGEN

1 Über die Frage der Duldung oder Ausübung der Piraterie _durch

Staaten_, s. u. §§ 6 und 12. Über das Verhältnis der Piraterie zu

den „Delikten wider das Völkerrecht“, s. § 8 III.

2 Die _tatsächliche Ausdehnung_ der Jurisdiktion über herrenlose

Gebiete kann hier nicht in extenso dargestellt werden. Sie ist nicht

außer Zusammenhang mit dem Gegenstande unserer Untersuchung

(piratische Akte an staatlosen Küsten, s. u. § 9). Der Rechtszustand

ist noch sehr unvollkommen. Vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69,

N. 17; neuere englische Gesetzgebung bei _Hintrager_, Z. f. int. Pr.

u. Strafr. IX, S. 75 f.; neuerdings _französisches_ Dekret vom 28.

Februar 1901, réglementant au point de vue administratif et

judiciaire la situation des citoyens français établis dans les îles

et terres de l’océan pacifique ne faisant pas partie du domaine

colonial de la France et n’appartenant à aucune autre puissance

civilisée, auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1900, s. Annuaire

de législation française 20, S. 134 f. (das Dekret dehnt die

Strafgerichtsbarkeit über die Untertanen auf délits und

contraventions aus); für _Deutschland_ ist durch § 77 des

Kons.-Ger.-Ges. vom 7. April 1900 eine Änderung eingetreten; während

früher die Geltung des § 4, Abs. 2, Nr. 3 St.G.B. für staatloses

Gebiet sehr bestritten war (dafür u. a. _Binding_, Handb. d. Strafr.

I, S. 436; _v. Liszt_, Lehrb. d. Strafr., 10. Aufl. 1900, S. 89; in

der 5. Aufl. seines Lehrbuchs d. Strafr., 1895, S. 122 auch _Hugo

Meyer_; dagegen _Olshausen_ Kommentar z. Strafgesetzb. § 4, N. 16;

_v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69, N. 17), bildet nunmehr § 77 einen

sicheren Beweis _für_ die Anwendbarkeit (so richtig _v. Liszt_,

Lehrb. d. Strafr., 14. und 15. Aufl. 1905, S. 108, N. 9 und

_Binding_ Grundr. d. Strafr., Allgem. Teil, 6. Aufl. 1902, S. 79);

unrichtig _Finger_, Deutsch. Strafr. I 1904, S. 170, nach dem eine

berichtigende Auslegung des § 4 St.G.B. durch § 77 K.G.G.

_verhindert_ sein soll, da dieser dem richtigen Grundsatze eine

_ausnahmsweise_ Geltung für Konsulargerichte beilege und dadurch

seine _allgemeine_ Anwendung ausschließe; danach stände dem in

staatlosem Gebiet zum Verbrecher gewordenen Deutschen die Rückkehr

in die Heimat frei, während er in China oder Persien dem deutschen

Richter verfiele; und für Verbrechen, die zur Zuständigkeit der

Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehören, ginge er überhaupt

frei aus; § 77 _kann nur_ eine die Regel bestätigende, nicht eine

exzeptionelle Bestimmung darstellen.

3 Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII

(N.R.G. 2. sér. 16, S. 894): „Jede der beiden Mächte übernimmt die

Verpflichtung, sich _jeglicher Einmischung_ in diejenige

Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Art. I–IV

des gegenwärtigen Abkommens zuerkannt ist;“ so auch Art. V des

deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. sér.

20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederländischen Vertrag

vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine

_Auslieferungspflicht_ für die Interessensphären begründet. Es

handelt sich hier um einzelne vertragsmäßige Festsetzungen, die nach

den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der

Ausübung von Hoheitsrechten wie der Begründung einer

völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die

Interessensphäre dem Staatsgebiet annähern.

4 Damit erschöpft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die

Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu

Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von _selbständiger_

Bedeutung, der die Staaten, über den Ausschluß _tatsächlicher_

Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung

in gewissen Punkten beschränkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen

Ausgang genommen; für _Hugo Grotius_ (mare liberum) handelte es sich

im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs für alle Nationen.

5 Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel

unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der

unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrückung

des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in

Frage, die eine Befugnis zu tatsächlicher Machtentfaltung gegen

fremde Schiffe statuieren.

6 Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. _Perels_ int. öff.

Seer., S. 59) über die Küstengewässer hinaus ist keine Einrichtung

der _internationalen_ Seepolizei.

7 Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurückgeführt

auf

1. περᾶν durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus

Linguae Graecae „Πειρατής“);

2. πειρᾶν versuchen; entweder in dem Sinne von πειρᾶν τὴν

θάλασσαν, sein Glück auf dem Meere versuchen (so z. B.

_Perels_ int. öff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende

Schiffe angreifen, „versuchen“ (in diesem letzteren Sinne die

Wörterbücher von _Pape_ und _Passow_);

3. πείρα Versuch, dann auch List, Betrug (so _Dan_, Histoire

de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.).

8 Die Beibringung von Belegen erübrigt sich. Statt aller anderen:

Erklärung der Generalstaaten von 1667 (Bynkershoek Qu. i. p. L. I C.

XVII), die, wenn sie auch nur von der _Bestrafung_ spricht, doch die

Zulässigkeit der _Festnahme_ voraussetzt: „eum [der Pirat] puniri

posse a quocunque Principi, in cuius potestatem fuisset redactus,

eiusque rei _quam plurima etiam exstare exempla_;“ derselben Ansicht

gaben Frankreich und England Ausdruck (Bynkershoek a. a. O.). Und

namentlich die geltenden Instruktionen für die Kriegsmarinen:

deutsche „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ vom 21. November

1903, § 23, Nr. 11 A a; deutsche Instruktion „in Betreff der

Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern“ vom 20.

August 1877, Nr. II; Queens Regulations von 1899, Nr. 450;

amerikanische Rev. Stat. (1874), s. 4294 und 4298. Darüber, ob auch

Handelsschiffe zur Aufbringung von Piraten ermächtigt werden können,

s. u. § 6 IV, 4.

9 Die deutschen Ausführungsgesetze zu dem Nordsee-Fischereivertrag

(Reichsgesetz vom 30. April 1884, R.G.Bl. 1884 S. 48) und zu der

Kabelkonvention (Reichsgesetz vom 21. November 1887, abgedruckt in

_Martens_ N.R.G. 2. sér. 15, S. 71) enthalten keine die §§ 3–8

St.G.B. abändernden Bestimmungen (anders das aus Anlaß der Brüsseler

Generalakte ergangene Gesetz betreffend die Bestrafung des

Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895, § 5; bei

_Martens_ N.R.G. 2. sér. 24, S. 624).

Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht · 第 14 / 38 题