1 Über die Frage der Duldung oder Ausübung der Piraterie _durch
Staaten_, s. u. §§ 6 und 12. Über das Verhältnis der Piraterie zu
den „Delikten wider das Völkerrecht“, s. § 8 III.
2 Die _tatsächliche Ausdehnung_ der Jurisdiktion über herrenlose
Gebiete kann hier nicht in extenso dargestellt werden. Sie ist nicht
außer Zusammenhang mit dem Gegenstande unserer Untersuchung
(piratische Akte an staatlosen Küsten, s. u. § 9). Der Rechtszustand
ist noch sehr unvollkommen. Vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69,
N. 17; neuere englische Gesetzgebung bei _Hintrager_, Z. f. int. Pr.
u. Strafr. IX, S. 75 f.; neuerdings _französisches_ Dekret vom 28.
Februar 1901, réglementant au point de vue administratif et
judiciaire la situation des citoyens français établis dans les îles
et terres de l’océan pacifique ne faisant pas partie du domaine
colonial de la France et n’appartenant à aucune autre puissance
civilisée, auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1900, s. Annuaire
de législation française 20, S. 134 f. (das Dekret dehnt die
Strafgerichtsbarkeit über die Untertanen auf délits und
contraventions aus); für _Deutschland_ ist durch § 77 des
Kons.-Ger.-Ges. vom 7. April 1900 eine Änderung eingetreten; während
früher die Geltung des § 4, Abs. 2, Nr. 3 St.G.B. für staatloses
Gebiet sehr bestritten war (dafür u. a. _Binding_, Handb. d. Strafr.
I, S. 436; _v. Liszt_, Lehrb. d. Strafr., 10. Aufl. 1900, S. 89; in
der 5. Aufl. seines Lehrbuchs d. Strafr., 1895, S. 122 auch _Hugo
Meyer_; dagegen _Olshausen_ Kommentar z. Strafgesetzb. § 4, N. 16;
_v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69, N. 17), bildet nunmehr § 77 einen
sicheren Beweis _für_ die Anwendbarkeit (so richtig _v. Liszt_,
Lehrb. d. Strafr., 14. und 15. Aufl. 1905, S. 108, N. 9 und
_Binding_ Grundr. d. Strafr., Allgem. Teil, 6. Aufl. 1902, S. 79);
unrichtig _Finger_, Deutsch. Strafr. I 1904, S. 170, nach dem eine
berichtigende Auslegung des § 4 St.G.B. durch § 77 K.G.G.
_verhindert_ sein soll, da dieser dem richtigen Grundsatze eine
_ausnahmsweise_ Geltung für Konsulargerichte beilege und dadurch
seine _allgemeine_ Anwendung ausschließe; danach stände dem in
staatlosem Gebiet zum Verbrecher gewordenen Deutschen die Rückkehr
in die Heimat frei, während er in China oder Persien dem deutschen
Richter verfiele; und für Verbrechen, die zur Zuständigkeit der
Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehören, ginge er überhaupt
frei aus; § 77 _kann nur_ eine die Regel bestätigende, nicht eine
exzeptionelle Bestimmung darstellen.
3 Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII
(N.R.G. 2. sér. 16, S. 894): „Jede der beiden Mächte übernimmt die
Verpflichtung, sich _jeglicher Einmischung_ in diejenige
Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Art. I–IV
des gegenwärtigen Abkommens zuerkannt ist;“ so auch Art. V des
deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. sér.
20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederländischen Vertrag
vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine
_Auslieferungspflicht_ für die Interessensphären begründet. Es
handelt sich hier um einzelne vertragsmäßige Festsetzungen, die nach
den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der
Ausübung von Hoheitsrechten wie der Begründung einer
völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die
Interessensphäre dem Staatsgebiet annähern.
4 Damit erschöpft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die
Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu
Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von _selbständiger_
Bedeutung, der die Staaten, über den Ausschluß _tatsächlicher_
Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung
in gewissen Punkten beschränkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen
Ausgang genommen; für _Hugo Grotius_ (mare liberum) handelte es sich
im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs für alle Nationen.
5 Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel
unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der
unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrückung
des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in
Frage, die eine Befugnis zu tatsächlicher Machtentfaltung gegen
fremde Schiffe statuieren.
6 Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. _Perels_ int. öff.
Seer., S. 59) über die Küstengewässer hinaus ist keine Einrichtung
der _internationalen_ Seepolizei.
7 Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurückgeführt
auf
1. περᾶν durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus
Linguae Graecae „Πειρατής“);
2. πειρᾶν versuchen; entweder in dem Sinne von πειρᾶν τὴν
θάλασσαν, sein Glück auf dem Meere versuchen (so z. B.
_Perels_ int. öff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende
Schiffe angreifen, „versuchen“ (in diesem letzteren Sinne die
Wörterbücher von _Pape_ und _Passow_);
3. πείρα Versuch, dann auch List, Betrug (so _Dan_, Histoire
de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.).
8 Die Beibringung von Belegen erübrigt sich. Statt aller anderen:
Erklärung der Generalstaaten von 1667 (Bynkershoek Qu. i. p. L. I C.
XVII), die, wenn sie auch nur von der _Bestrafung_ spricht, doch die
Zulässigkeit der _Festnahme_ voraussetzt: „eum [der Pirat] puniri
posse a quocunque Principi, in cuius potestatem fuisset redactus,
eiusque rei _quam plurima etiam exstare exempla_;“ derselben Ansicht
gaben Frankreich und England Ausdruck (Bynkershoek a. a. O.). Und
namentlich die geltenden Instruktionen für die Kriegsmarinen:
deutsche „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ vom 21. November
1903, § 23, Nr. 11 A a; deutsche Instruktion „in Betreff der
Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern“ vom 20.
August 1877, Nr. II; Queens Regulations von 1899, Nr. 450;
amerikanische Rev. Stat. (1874), s. 4294 und 4298. Darüber, ob auch
Handelsschiffe zur Aufbringung von Piraten ermächtigt werden können,
s. u. § 6 IV, 4.
9 Die deutschen Ausführungsgesetze zu dem Nordsee-Fischereivertrag
(Reichsgesetz vom 30. April 1884, R.G.Bl. 1884 S. 48) und zu der
Kabelkonvention (Reichsgesetz vom 21. November 1887, abgedruckt in
_Martens_ N.R.G. 2. sér. 15, S. 71) enthalten keine die §§ 3–8
St.G.B. abändernden Bestimmungen (anders das aus Anlaß der Brüsseler
Generalakte ergangene Gesetz betreffend die Bestrafung des
Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895, § 5; bei
_Martens_ N.R.G. 2. sér. 24, S. 624).