6. Bemerkungen.

S. 14. *Savigny* hat auch in späterer Zeit trotz zahlreicher

Widersacher an den Grundauffassungen seiner Streitschrift

*festgehalten*. (Vgl. die Vorrede zur 2. Ausgabe vom Jahre 1828.)

So war es auch weiterhin. In der Bibliothek des Preußischen

Justizministeriums befindet sich ein Exemplar von Savignys

Streitschrift (3. Aufl. 1840), auf dessen erster freier Seite mit Tinte

geschrieben, nach der Schrift zu schließen, von der Hand Savignys (über

seine Ministertätigkeit s. o. S. 31) folgende Worte stehen: =hames de

g'eimes; ai de lês, augasdeo=. ~Plut. instit. Lacon. c. 15.~ -- 24.

Dez. 47.« -- Sinngemäß übersetzt bedeutet diese Stelle: »*Wir sind noch

rüstig; wenn Du willst, versuch' es!*« Sie ist in dorischem Dialekt

abgefaßt und der Abhandlung »Die alten Gebräuche der Lacedämonier«

(~Instituta Laconica~) aus Plutarchs Moralisch-philosophischen Werken

(~Moralia~) entnommen. Der Zusammenhang ist dort folgender: »An

gewissen Festen wurden (in Sparta) nach dem dreifachen Alter drei Chöre

errichtet. Das Chor der Greise sang zuerst: »»Wir waren einst rüstige

Jünglinge.«« Darauf antwortete das Chor der jungen Männer: »»Wir sind

es noch, wenn Du willst, versuch' es.«« Zuletzt sang das Chor der

Knaben: »»Wir werden einst noch viel besser sein.«« (Übersetzung von J.

F. S. Kaltwasser, Wien und Prag 1797, 2. Bd. S. 202.)

S. 19. Wegen der Einzelgesetzgebung siehe S. 148, 149.

S. 20. Für unsere Ansicht sprechen auch *Hugos* Worte S. 187. Wegen

weiterer Literatur zu der Streitfrage vgl. Brinz, Die Savignyfeier

am 21. Februar 1879, in der Kritischen Vierteljahresschrift für

Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. 21, München 1879, S. 485 ff.,

auch Bd. 22, S. 161 ff.

S. 22. Zur »Geschichte der privatrechtlichen Kodifikationsbestrebungen

in Deutschland« vgl. auch die Abhandlung von E. *Schwartz*, Archiv für

Bürgerliches Recht, Berlin, Bd. 1 (1889), S. 1 ff. mit Bemerkungen

über die Streitschriften Thibauts und Savignys. Erwähnt sei noch die

Bemerkung Gierkes (unten S. 237, N. 38 u. 80) zu Anton *Christs*

Schrift Über deutsche Nationalgesetzgebung, Karlsruhe 1842, daß

hier zuerst die Kodifikation aus geschichtlichen und organischen

Gesichtspunkten begründet werde.

S. 23. Über den Einführungsartikel der Zeitschrift *Savignys* hat

*Thibaut* in den Heidelbergischen Jahrbüchern 1815 Nr. 42 eine

beachtenswerte Rezension geschrieben, in der er »den anzüglichen

Namen ungeschichtliche Schule verbittet«. *Savigny* sagt dort: »Die

geschichtliche Schule nimmt an, der Stoff des Rechts sei durch die

gesamte Vergangenheit der Nation gegeben, doch nicht durch Willkür, so

daß er zufällig dieser oder ein anderer sein könnte, sondern aus dem

innersten Wesen der Nation selbst und ihrer Geschichte hervorgegangen.«

S. 23. Vgl. *Herders* Gedicht »An den Kaiser« (Joseph II.). 1780. »Gib

uns,.... Ein Deutsches Vaterland, Und *Ein* Gesetz....«

S. 24. Zu dem Ausdruck »Volksgeist« vgl. auch die Wendung *Feuerbachs*

S. 195.

S. 24. Wegen der Stellung der historischen Schule zur Philosophie s. S.

99 und 202.

S. 25. Ein alter Vorwurf gegen *Savigny* ist seine Überschätzung des

Gewohnheitsrechts.

S. 31. Über Beziehungen *Savignys* zu Goethe vgl. z. B. Eckermanns

Gespräche mit Goethe, 6. April 1829 (»unser trefflicher Savigny«).

S. 32. Aus der Bibliothek *Savignys* befinden sich viele alte und

seltene Werke romanistischen Inhalts auf Grund seines Vermächtnisses

in der Berliner Königlichen Bibliothek. Vgl. Verzeichnis der der

Königlichen Bibliothek vermachten Werke Savignys.

S. 33. Aus den Vorräten der 3. Auflage *Savignys* wurde 1878 eine

zweite (Titel-)Ausgabe veranstaltet.

S. 33, 34. Um wirkliche Druckfehler aus dem Texte der Schrift

*Savignys* möglichst auszumerzen, sind alle drei zu seinen Lebzeiten

erschienenen Ausgaben verglichen worden. Da die 2. und 3. Ausgabe einen

völlig unveränderten Abdruck der Schrift enthalten soll (s. Vorrede der

2. Ausgabe), ist von einer Zusammenstellung der Textabweichungen, die

nur auf Druckfehlern beruhen können, abgesehen.

S. 41. *Thibaut* meint mit den Worten »aus dem Munde eines geistvollen,

edeln Schriftstellers« offenbar August Wilhelm *Rehberg*, dessen Werk

über den Code Napoleon die Veranlassung zu der Rezension Thibauts

in den Heidelbergischen Jahrbüchern 1814 Nr. 1 u. 2 und weiter zu

Thibauts Flugschrift wurde. Vgl. Landsberg, Geschichte der Deutschen

Rechtswissenschaft, III, 2, Noten, S. 32 Nr. 20 und brieflich.

Eine Stütze dieser Ansicht finde ich darin, daß Thibaut in dieser

Rezension sich ganz ähnlicher Wendungen bedient, wie an unserer Stelle

(»geistvolle Arbeiten des Verfassers; er macht Gewohnheit und Herkommen

zur Grundlage aller bürgerlichen Einrichtungen; er tadelt, daß der Code

es nicht bei dem chaotischen Allerlei der verschiedenen Ortsgebräuche

bewenden ließ«), daß Thibaut es ferner absichtlich vermeidet (vgl.

seine Vorrede), den Namen Rehberg zu nennen. Eine weitere oben S.

10 nicht erwähnte Besprechung des Rehbergschen Buches befindet sich

übrigens in den Göttingischen Gelehrten Anzeigen 1814 S. 33.

S. 46. Gegen »Trivialitäten« und »Übertreibungen« in *Thibauts* Schrift

(S. 23, 25, 28, 12, 64, 34 der 1. Ausgabe) wendet sich Immanuel

*Bekker*, Über den Streit der historischen und der filosofischen

Rechtsschule, Heidelberg 1886; später milder in »Vier Pandektisten«,

Heidelberg 1903. Siehe auch *Savignys* Schrift S. 122 (1. Ausgabe).

S. 53. Wer unter dem »bedeutenden verstorbenen Staatsmann« zu verstehen

ist, ist nicht sicher festzustellen. Vielleicht ist damit nach einer

(brieflich geäußerten) Vermutung des Herrn Professors ~Dr.~ Ernst

Landsberg der am 17. November 1813 gestorbene Geheime Rat Johann

Nikolaus Friedrich *Brauer* gemeint, ein altbewährter Ratgeber Carl

Friedrichs von Baden. Brauer wurde außer anderen gesetzgeberischen

Arbeiten die Bearbeitung und Einführung des Code Napoleon in Baden

übertragen.

S. 55. Die Stelle vom Völkervertrag beurteilt *Meinecke*, Weltbürgertum

und Nationalstaat, München und Berlin 1908, S. 195 wegen des damaligen

Nationalgefühls milder, als es oben geschehen ist.

S. 58. Carl Friedrich von Baden, seit 1738 Markgraf, seit 1803

Kurfürst, seit 1806 Großherzog, ist am 11. Juni 1811 gestorben.

S. 63. Die Beibehaltung der Besonderheiten erinnert an die im

Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs Art. 55-152 enthaltene

Verlustliste der Deutschen Rechtseinheit.

S. 88. Die Stelle »weit weniger Individualität« bezeichnet *Bekker*, a.

a. O., S. 9 als »fast unbegreiflich«. Vgl. auch die Wendung »fungible

Personen« S. 163.

S. 91, 92 (163). Hiergegen wendet sich *M. A. von Bethmann-Hollweg*,

Über Gesetzgebung und Rechtswissenschaft als Aufgabe unserer Zeit,

Bonn 1876, S. 7 ff.: *Savigny* bedenke nicht, daß die Römer ihr

gesamtes Recht schon in frühester Zeit in den Zwölf Tafeln als Gesetz

verzeichnet haben und daß dieses bis auf Justinian den festen Kern des

Rechtssystems bildete. Diese Schrift verdient auch sonst wegen ihrer

mehrfachen Rückblicke auf den Streit zwischen *Thibaut* und *Savigny*

unsere Beachtung.

S. 105. Vgl. S. 229.

S. 118. Das Zitat aus dem Ausspruch des Tribunals von Montpellier ist

nicht ganz genau. Siehe S. 229, ferner S. 203 (ungünstiges Urteil über

die französischen Juristen).

S. 119. *Savigny* schreibt Suarez statt Svarez. Der Verfasser des

Preußischen Landrechts lebte von 1746 bis 1798 (Biographie von *Adolf

Stölzel*, Berlin 1885).

S. 132. J. A. Hellfeld (Jena), ~Jurisprudentia forensis secundum

Pandectarum ordinem~.

S. 140, 141. Diese Reinigung richtete sich tatsächlich gegen den

»germanischen Einschlag«, den das römische Recht im Laufe seiner

Entwicklung -- teilweise durch das Verdienst der Naturrechtler --

erfahren hatte. *Gierke* (Die historische Rechtsschule und die

Germanisten, Berlin 1903, S. 10 ff.) erblickt hierin die »wirkliche

Sünde der historischen Rechtsschule«, die »ihrem eignen Prinzip untreu«

wurde. Damit hängt auch die Verschärfung des Gegensatzes zwischen

Romanisten und Germanisten zusammen.

S. 153. Vgl. S. 204.

S. 156, 157. Vgl. S. 204.

S. 161. Vgl. S. 204.

S. 166. Zwischen ~Itaque~ und ~Deus~ ist ~ut~ ausgefallen. ~Ph.

Melanthonis opera, Halis Saxonum 1843, XI, 350.~

S. 170. Vgl. Savignys Gegenäußerung über die Bedeutung der

Rechtsgeschichte S. 206, 207.

S. 170. Die Sätze *Thibauts* von der Rechtsgeschichte bis zu den »zehn

geistvollen Vorlesungen« dienten dem Hegelianer und erbitterten Gegner

Savignys *Eduard Gans*, Professor der Rechte in Berlin, als Motto zu

seinem »Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung«, 4 Bde., Berlin,

Stuttgart und Tübingen 1824 bis 1835.

S. 185. Von den damals erschienenen anonymen Schriften sei noch erwähnt

»Blicke auf die juristische Praxis in Beziehung auf das künftige

Gesetzbuch für Deutschland«, 1817 (für Thibaut). Hingewiesen sei

auch noch auf *Unterholzners* Vorrede zu seinem »Entwurf zu einem

Lehrgebäude des bei den Römern geltenden bürgerlichen Rechts«, Breslau

1817 (gegen die Kodifikation für Savigny).

S. 195. *Feuerbach* schreibt *Thiebaut* statt Thibaut. In seinen

Kleinen Schriften vermischten Inhalts bemerkt er, daß das Thema seines

Aufsatzes später am vollständigsten erörtert wurde von ~Meijer de la

Codification en général, et de celle de l'Angleterre en particulier.

Amsterdam 1830~.

S. 198. Mutter Carmenta, die Weissagegöttin, bei Dichtern Künderin von

Roms Größe.

S. 202. Unter dem »ausgezeichneten Rechtsgelehrten« ist natürlich

*Thibaut* zu verstehen.

S. 206. Wegen *Thibauts* Abhandlungen in den Heidelbergischen

Jahrbüchern s. S. 32.

S. 221. Mit dem Zitat aus der Jenaischen Literatur-Zeitung 1814 ist

die S. 191 erwähnte Rezension des *Schmid*'schen Buches Deutschlands

Wiedergeburt gemeint.

Nachwort.

In den Tagen, da die Schlußzeilen dieses mit der Erinnerung an die

große Zeit der Freiheitskriege verknüpften Buches geschrieben sind,

steht Deutschland im Kampfe gegen eine Welt von Feinden. Was unsere

Vorfahren in den Jahren 1813/15 erkämpft und vorbereitet, was unsere

Väter 1870/71 errungen und verwirklicht haben, das neue Deutsche

Reich, es muß 1914 verteidigt werden gegen die Neider seiner Macht und

seines Ansehens auf allen Gebieten menschlicher Entwicklung, gegen

Kulturfeinde, denen Mißgunst, Rache und Profitgier über alles gehen. In

wunderbarer Einigkeit steht ganz Deutschland geschart um seinen Kaiser.

Der Geist von 1914, dies einmütige Aufwallen der Volksseele, dies

Bestreben jedes einzelnen, sofern er nicht dem Vaterlande unmittelbar

mit der Waffe dient, als Glied *eines* Organismus seine Kräfte zum

Wohle des Ganzen möglichst nutzbringend zu betätigen, so daß sich wie

von selbst neue zweckbewußte Organisationen unseres Gemeinschaftslebens

gestalten, wird in der Geschichte fortleben als eine noch nie gesehene

gewaltige Erscheinung, als eigentümliches Kennzeichen unserer Zeit:

*Mehr als die Waffen schlägt der Geist die Schlachten. Deutschlands

Wille zum Siege ist die Gewähr seines Sieges.*

*Berlin*, im August 1914.

~Dr. Jacques Stern~.

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Ein Buch für Referendare und Studierende.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 42 / 45 题