S. 14. *Savigny* hat auch in späterer Zeit trotz zahlreicher
Widersacher an den Grundauffassungen seiner Streitschrift
*festgehalten*. (Vgl. die Vorrede zur 2. Ausgabe vom Jahre 1828.)
So war es auch weiterhin. In der Bibliothek des Preußischen
Justizministeriums befindet sich ein Exemplar von Savignys
Streitschrift (3. Aufl. 1840), auf dessen erster freier Seite mit Tinte
geschrieben, nach der Schrift zu schließen, von der Hand Savignys (über
seine Ministertätigkeit s. o. S. 31) folgende Worte stehen: =hames de
g'eimes; ai de lês, augasdeo=. ~Plut. instit. Lacon. c. 15.~ -- 24.
Dez. 47.« -- Sinngemäß übersetzt bedeutet diese Stelle: »*Wir sind noch
rüstig; wenn Du willst, versuch' es!*« Sie ist in dorischem Dialekt
abgefaßt und der Abhandlung »Die alten Gebräuche der Lacedämonier«
(~Instituta Laconica~) aus Plutarchs Moralisch-philosophischen Werken
(~Moralia~) entnommen. Der Zusammenhang ist dort folgender: »An
gewissen Festen wurden (in Sparta) nach dem dreifachen Alter drei Chöre
errichtet. Das Chor der Greise sang zuerst: »»Wir waren einst rüstige
Jünglinge.«« Darauf antwortete das Chor der jungen Männer: »»Wir sind
es noch, wenn Du willst, versuch' es.«« Zuletzt sang das Chor der
Knaben: »»Wir werden einst noch viel besser sein.«« (Übersetzung von J.
F. S. Kaltwasser, Wien und Prag 1797, 2. Bd. S. 202.)
S. 19. Wegen der Einzelgesetzgebung siehe S. 148, 149.
S. 20. Für unsere Ansicht sprechen auch *Hugos* Worte S. 187. Wegen
weiterer Literatur zu der Streitfrage vgl. Brinz, Die Savignyfeier
am 21. Februar 1879, in der Kritischen Vierteljahresschrift für
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Bd. 21, München 1879, S. 485 ff.,
auch Bd. 22, S. 161 ff.
S. 22. Zur »Geschichte der privatrechtlichen Kodifikationsbestrebungen
in Deutschland« vgl. auch die Abhandlung von E. *Schwartz*, Archiv für
Bürgerliches Recht, Berlin, Bd. 1 (1889), S. 1 ff. mit Bemerkungen
über die Streitschriften Thibauts und Savignys. Erwähnt sei noch die
Bemerkung Gierkes (unten S. 237, N. 38 u. 80) zu Anton *Christs*
Schrift Über deutsche Nationalgesetzgebung, Karlsruhe 1842, daß
hier zuerst die Kodifikation aus geschichtlichen und organischen
Gesichtspunkten begründet werde.
S. 23. Über den Einführungsartikel der Zeitschrift *Savignys* hat
*Thibaut* in den Heidelbergischen Jahrbüchern 1815 Nr. 42 eine
beachtenswerte Rezension geschrieben, in der er »den anzüglichen
Namen ungeschichtliche Schule verbittet«. *Savigny* sagt dort: »Die
geschichtliche Schule nimmt an, der Stoff des Rechts sei durch die
gesamte Vergangenheit der Nation gegeben, doch nicht durch Willkür, so
daß er zufällig dieser oder ein anderer sein könnte, sondern aus dem
innersten Wesen der Nation selbst und ihrer Geschichte hervorgegangen.«
S. 23. Vgl. *Herders* Gedicht »An den Kaiser« (Joseph II.). 1780. »Gib
uns,.... Ein Deutsches Vaterland, Und *Ein* Gesetz....«
S. 24. Zu dem Ausdruck »Volksgeist« vgl. auch die Wendung *Feuerbachs*
S. 195.
S. 24. Wegen der Stellung der historischen Schule zur Philosophie s. S.
99 und 202.
S. 25. Ein alter Vorwurf gegen *Savigny* ist seine Überschätzung des
Gewohnheitsrechts.
S. 31. Über Beziehungen *Savignys* zu Goethe vgl. z. B. Eckermanns
Gespräche mit Goethe, 6. April 1829 (»unser trefflicher Savigny«).
S. 32. Aus der Bibliothek *Savignys* befinden sich viele alte und
seltene Werke romanistischen Inhalts auf Grund seines Vermächtnisses
in der Berliner Königlichen Bibliothek. Vgl. Verzeichnis der der
Königlichen Bibliothek vermachten Werke Savignys.
S. 33. Aus den Vorräten der 3. Auflage *Savignys* wurde 1878 eine
zweite (Titel-)Ausgabe veranstaltet.
S. 33, 34. Um wirkliche Druckfehler aus dem Texte der Schrift
*Savignys* möglichst auszumerzen, sind alle drei zu seinen Lebzeiten
erschienenen Ausgaben verglichen worden. Da die 2. und 3. Ausgabe einen
völlig unveränderten Abdruck der Schrift enthalten soll (s. Vorrede der
2. Ausgabe), ist von einer Zusammenstellung der Textabweichungen, die
nur auf Druckfehlern beruhen können, abgesehen.
S. 41. *Thibaut* meint mit den Worten »aus dem Munde eines geistvollen,
edeln Schriftstellers« offenbar August Wilhelm *Rehberg*, dessen Werk
über den Code Napoleon die Veranlassung zu der Rezension Thibauts
in den Heidelbergischen Jahrbüchern 1814 Nr. 1 u. 2 und weiter zu
Thibauts Flugschrift wurde. Vgl. Landsberg, Geschichte der Deutschen
Rechtswissenschaft, III, 2, Noten, S. 32 Nr. 20 und brieflich.
Eine Stütze dieser Ansicht finde ich darin, daß Thibaut in dieser
Rezension sich ganz ähnlicher Wendungen bedient, wie an unserer Stelle
(»geistvolle Arbeiten des Verfassers; er macht Gewohnheit und Herkommen
zur Grundlage aller bürgerlichen Einrichtungen; er tadelt, daß der Code
es nicht bei dem chaotischen Allerlei der verschiedenen Ortsgebräuche
bewenden ließ«), daß Thibaut es ferner absichtlich vermeidet (vgl.
seine Vorrede), den Namen Rehberg zu nennen. Eine weitere oben S.
10 nicht erwähnte Besprechung des Rehbergschen Buches befindet sich
übrigens in den Göttingischen Gelehrten Anzeigen 1814 S. 33.
S. 46. Gegen »Trivialitäten« und »Übertreibungen« in *Thibauts* Schrift
(S. 23, 25, 28, 12, 64, 34 der 1. Ausgabe) wendet sich Immanuel
*Bekker*, Über den Streit der historischen und der filosofischen
Rechtsschule, Heidelberg 1886; später milder in »Vier Pandektisten«,
Heidelberg 1903. Siehe auch *Savignys* Schrift S. 122 (1. Ausgabe).
S. 53. Wer unter dem »bedeutenden verstorbenen Staatsmann« zu verstehen
ist, ist nicht sicher festzustellen. Vielleicht ist damit nach einer
(brieflich geäußerten) Vermutung des Herrn Professors ~Dr.~ Ernst
Landsberg der am 17. November 1813 gestorbene Geheime Rat Johann
Nikolaus Friedrich *Brauer* gemeint, ein altbewährter Ratgeber Carl
Friedrichs von Baden. Brauer wurde außer anderen gesetzgeberischen
Arbeiten die Bearbeitung und Einführung des Code Napoleon in Baden
übertragen.
S. 55. Die Stelle vom Völkervertrag beurteilt *Meinecke*, Weltbürgertum
und Nationalstaat, München und Berlin 1908, S. 195 wegen des damaligen
Nationalgefühls milder, als es oben geschehen ist.
S. 58. Carl Friedrich von Baden, seit 1738 Markgraf, seit 1803
Kurfürst, seit 1806 Großherzog, ist am 11. Juni 1811 gestorben.
S. 63. Die Beibehaltung der Besonderheiten erinnert an die im
Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs Art. 55-152 enthaltene
Verlustliste der Deutschen Rechtseinheit.
S. 88. Die Stelle »weit weniger Individualität« bezeichnet *Bekker*, a.
a. O., S. 9 als »fast unbegreiflich«. Vgl. auch die Wendung »fungible
Personen« S. 163.
S. 91, 92 (163). Hiergegen wendet sich *M. A. von Bethmann-Hollweg*,
Über Gesetzgebung und Rechtswissenschaft als Aufgabe unserer Zeit,
Bonn 1876, S. 7 ff.: *Savigny* bedenke nicht, daß die Römer ihr
gesamtes Recht schon in frühester Zeit in den Zwölf Tafeln als Gesetz
verzeichnet haben und daß dieses bis auf Justinian den festen Kern des
Rechtssystems bildete. Diese Schrift verdient auch sonst wegen ihrer
mehrfachen Rückblicke auf den Streit zwischen *Thibaut* und *Savigny*
unsere Beachtung.
S. 105. Vgl. S. 229.
S. 118. Das Zitat aus dem Ausspruch des Tribunals von Montpellier ist
nicht ganz genau. Siehe S. 229, ferner S. 203 (ungünstiges Urteil über
die französischen Juristen).
S. 119. *Savigny* schreibt Suarez statt Svarez. Der Verfasser des
Preußischen Landrechts lebte von 1746 bis 1798 (Biographie von *Adolf
Stölzel*, Berlin 1885).
S. 132. J. A. Hellfeld (Jena), ~Jurisprudentia forensis secundum
Pandectarum ordinem~.
S. 140, 141. Diese Reinigung richtete sich tatsächlich gegen den
»germanischen Einschlag«, den das römische Recht im Laufe seiner
Entwicklung -- teilweise durch das Verdienst der Naturrechtler --
erfahren hatte. *Gierke* (Die historische Rechtsschule und die
Germanisten, Berlin 1903, S. 10 ff.) erblickt hierin die »wirkliche
Sünde der historischen Rechtsschule«, die »ihrem eignen Prinzip untreu«
wurde. Damit hängt auch die Verschärfung des Gegensatzes zwischen
Romanisten und Germanisten zusammen.
S. 153. Vgl. S. 204.
S. 156, 157. Vgl. S. 204.
S. 161. Vgl. S. 204.
S. 166. Zwischen ~Itaque~ und ~Deus~ ist ~ut~ ausgefallen. ~Ph.
Melanthonis opera, Halis Saxonum 1843, XI, 350.~
S. 170. Vgl. Savignys Gegenäußerung über die Bedeutung der
Rechtsgeschichte S. 206, 207.
S. 170. Die Sätze *Thibauts* von der Rechtsgeschichte bis zu den »zehn
geistvollen Vorlesungen« dienten dem Hegelianer und erbitterten Gegner
Savignys *Eduard Gans*, Professor der Rechte in Berlin, als Motto zu
seinem »Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung«, 4 Bde., Berlin,
Stuttgart und Tübingen 1824 bis 1835.
S. 185. Von den damals erschienenen anonymen Schriften sei noch erwähnt
»Blicke auf die juristische Praxis in Beziehung auf das künftige
Gesetzbuch für Deutschland«, 1817 (für Thibaut). Hingewiesen sei
auch noch auf *Unterholzners* Vorrede zu seinem »Entwurf zu einem
Lehrgebäude des bei den Römern geltenden bürgerlichen Rechts«, Breslau
1817 (gegen die Kodifikation für Savigny).
S. 195. *Feuerbach* schreibt *Thiebaut* statt Thibaut. In seinen
Kleinen Schriften vermischten Inhalts bemerkt er, daß das Thema seines
Aufsatzes später am vollständigsten erörtert wurde von ~Meijer de la
Codification en général, et de celle de l'Angleterre en particulier.
Amsterdam 1830~.
S. 198. Mutter Carmenta, die Weissagegöttin, bei Dichtern Künderin von
Roms Größe.
S. 202. Unter dem »ausgezeichneten Rechtsgelehrten« ist natürlich
*Thibaut* zu verstehen.
S. 206. Wegen *Thibauts* Abhandlungen in den Heidelbergischen
Jahrbüchern s. S. 32.
S. 221. Mit dem Zitat aus der Jenaischen Literatur-Zeitung 1814 ist
die S. 191 erwähnte Rezension des *Schmid*'schen Buches Deutschlands
Wiedergeburt gemeint.
Nachwort.
In den Tagen, da die Schlußzeilen dieses mit der Erinnerung an die
große Zeit der Freiheitskriege verknüpften Buches geschrieben sind,
steht Deutschland im Kampfe gegen eine Welt von Feinden. Was unsere
Vorfahren in den Jahren 1813/15 erkämpft und vorbereitet, was unsere
Väter 1870/71 errungen und verwirklicht haben, das neue Deutsche
Reich, es muß 1914 verteidigt werden gegen die Neider seiner Macht und
seines Ansehens auf allen Gebieten menschlicher Entwicklung, gegen
Kulturfeinde, denen Mißgunst, Rache und Profitgier über alles gehen. In
wunderbarer Einigkeit steht ganz Deutschland geschart um seinen Kaiser.
Der Geist von 1914, dies einmütige Aufwallen der Volksseele, dies
Bestreben jedes einzelnen, sofern er nicht dem Vaterlande unmittelbar
mit der Waffe dient, als Glied *eines* Organismus seine Kräfte zum
Wohle des Ganzen möglichst nutzbringend zu betätigen, so daß sich wie
von selbst neue zweckbewußte Organisationen unseres Gemeinschaftslebens
gestalten, wird in der Geschichte fortleben als eine noch nie gesehene
gewaltige Erscheinung, als eigentümliches Kennzeichen unserer Zeit:
*Mehr als die Waffen schlägt der Geist die Schlachten. Deutschlands
Wille zum Siege ist die Gewähr seines Sieges.*
*Berlin*, im August 1914.
~Dr. Jacques Stern~.
Im gleichen Verlage sind erschienen:
Einführung in die gerichtliche Praxis.
Ein Buch für Referendare und Studierende.