dienen zunächst die officiellen Bekanntmachungen über diesen
Gegenstand[54], dann[[82]] einige Stellen aus *Kleins* Schriften[55],
der wichtigste Beytrag aber von *Simon* ist erst 1811 durch folgende
Veranlassung erschienen[56]. Die Materialien der gesammten neuen
Gesetzgebung nämlich sind noch größtentheils vorhanden; diese zu
ordnen und dadurch erst brauchbar zu machen, wurde dem eben genannten
Rechtsgelehrten übertragen, und dessen Bericht über dieses Geschäft
giebt eine so gründliche und vollständige Geschichte der ganzen
Unternehmung, daß dagegen die bisherigen Nachrichten fragmentarisch
und zum Theil unzuverlässig erscheinen. Es ist nicht möglich, in
dieser trefflichen Schrift zu sehen, wie durch vereinte und stets
wiederholte Arbeit der eigentlichen Redactoren, der Gesetzcommission,
der Landescollegien, der ständischen Deputirten, und vieler Gelehrten
und Geschäftsmänner aus allen Theilen von Deutschland das Landrecht
entstanden ist, ohne vor[[83]] dem Ernst und der Ausdauer, die darin
bewiesen worden sind, große Achtung zu empfinden; die Seele des
Ganzen aber war der geistreiche *Suarez*, durch welchen Einheit in
der Wirksamkeit so vieler und verschiedener Mitarbeiter erhalten
wurde. Gleich von dieser Seite wird kein Unbefangener den Code mit dem
Landrecht vergleichen wollen: nicht blos die Gewissenhaftigkeit und
Liebe zur Sache, die den besseren Deutschen natürlich ist, erklärt
diesen Unterschied, sondern auch die ganz verschiedene äußere Lage,
aus welcher beide Gesetzbücher hervorgiengen: der Code sollte schnell
fertig seyn, um manches drückende Uebel aus der Revolution zu mildern,
und um alles auf gleichen Fuß zu setzen, während das Landrecht blos
mit dem Zweck und dem Gefühl, etwas treffliches zu leisten, ohne
äußere Noth, die dazu drang, bearbeitet wurde. Was ich als einen
zweyten großen Vorzug des Landrechts betrachte, ist das Verhältniß
desselben zu den localen Quellen; es sollte blos als subsidiarisches
Recht an die Stelle des »Römischen, gemeinen Sachsen- und andrer
fremden subsidiarischen Rechte und Gesetze treten«[57], und alle
Provincialrechte sollten fort bestehen, aber auch binnen drey Jahren zu
besonderen Gesetzbüchern verarbeitet werden[58]. Andere[[84]] werden
dieses Verhältniß vielmehr als eine Unvollkommenheit des Landrechts
betrachten.
Sehen wir aber auf die innere Entstehung des Landrechts, so wird auch
dadurch unsre Ansicht bestätigt, nach welcher in dieser Zeit kein
Gesetzbuch unternommen werden sollte. Der Plan, nach welchem gearbeitet
wurde, liegt vor Aller Augen. Das Justinianische Recht sollte
dergestalt Grundlage des Ganzen seyn, daß davon nur aus besonderen
Gründen abgewichen werden sollte. Diese Gründe wurden darin gesetzt,
wenn ein Satz des Römischen Rechts aus der stoischen Philosophie,
oder der besondern Verfassung, z. B. der Politik der Kaiser, oder
aus den spitzfindigen Fictionen und Subtilitäten der alten Juristen
entstanden wäre[59]. Dadurch zerfällt das Römische Recht im Verhältniß
zum Landrecht in zwey Theile, einen anwendbaren als Regel, und einen
unanwendbaren als Ausnahme, und es entstand die doppelte Aufgabe, die
Ausnahme gehörig abzusondern, und die Regel gründlich zu verstehen.
Nämlich was in der That auf stoischer Philosophie oder[[85]] besonderer
Verfassung beruht, und was eine verwerfliche Subtilität ist, kann
offenbar nur von einer sehr gründlichen Rechtsgeschichte aus erkannt
werden; dieselbe geschichtliche Kenntniß und zugleich ein lebendiges
Quellenstudium ist nöthig, wenn das anwendbare recht verstanden und
zu wirklicher Anwendung ersprieslich verarbeitet werden soll. Ob nun
die Schulen von *Nettelbladt* und *Darjes*, in welchen gewiß die
Meisten gebildet worden sind, die auf das Landrecht großen Einfluß
gehabt haben, im Besitz dieser geschichtlichen Kenntnisse und dieses
Quellenstudiums waren, überlasse ich jedem aus den Schriften dieser
Schulen und ihrer Meister zu beurtheilen[60]. Der Anfang des Ganzen
sollte ein vollständiger Auszug der Justinianischen Rechtsbücher seyn.
Dazu war Anfangs an *Schlosser* der Antrag gemacht worden, mit welchem
man aber über die Bedingungen nicht einig werden konnte[61]. Der Auszug
selbst wurde nun von ~D.~ *Volkmar* nach einem systematischen Plane
von *Suarez* gemacht; zur Kontrolle der Vollständigkeit verfertigte
*Volkmar* ein Verzeichniß aller Stellen des ~Corpus juris~ nach Ordnung
der Quellen, so daß bey jeder Stelle bemerkt wurde, wo sie in jenem
Systeme vorkomme,[[86]] oder warum sie da fehle. Dieser systematische
Auszug wurde dann von *Volkmar* und *Pachaly* verarbeitet, welche
Verarbeitung als das erste Material der eigentlichen Redaktion
anzusehen ist[62]. Dieses Material ist allerdings unglaublich oft
geprüft und wieder bearbeitet worden, und gewiß ist im Landrecht davon
sehr wenig unmittelbar übrig geblieben. Aber nicht blos hangt in der
Richtung jedes Geschäfts von großem Umfang ungemein viel von dem
ersten Anstoß ab, sondern gerade hier konnte gar vieles beynahe nur in
dieser ersten Grundlage geschehen, und was von *Volkmar* gethan und
unterlassen worden ist, muß wohl für alle nachfolgende Arbeiten sehr
bestimmend gewesen seyn. Sollte dieser überwiegende Einfluß vermieden
werden, so hätte ein Anderer, unabhängig von *Volkmars* Arbeit, und
unmittelbar aus den Quellen selbst, das erste Material nochmals
aufstellen müssen, und darin allein hätte eine durchgreifende Probe
für *Volkmars* Arbeit, was die Kenntniß und den Gebrauch der Quellen
betrifft, bestehen können. Dieses ist nicht geschehen, alle folgende
Revisionen sind wahrscheinlich hierauf am wenigsten gerichtet gewesen,
und so steht *Volkmars* Arbeit sehr allein, obgleich man ihn blos als
Sammler betrachtet, auch nicht vorzüglich geschätzt[[87]] zu haben
scheint[63]. Gerade für diese Stelle wäre ein Mann von Geist und
Gelehrsamkeit sehr wünschenswerth gewesen, und es wäre interessant,
wenn man wenigstens nach einzelnen Proben vergleichen könnte, wie
*Schlosser* die Aufgabe gelöst haben würde. Vielleicht lag aber in dem
Mechanismus des ganzen Geschäfts ein Grund, warum dieser Auftrag für
einen Mann von Bedeutung und Selbstständigkeit nicht passend gewesen
wäre.
Sieht man auf das Resultat, wie es vor uns liegt, so ist ein bestimmtes
Urtheil schwerer als bey dem Code, weil die Verhandlungen, woraus
dieses Resultat hervorgegangen ist, nicht bekannt gemacht sind. Auch
scheint es, daß der Plan des Werks, so wie der ganzen Rechtspflege,
die darauf gegründet werden sollte, nicht immer derselbe gewesen
ist. Ursprünglich hatte unläugbar Friedrich II. die Absicht, daß das
Gesetzbuch höchst einfach, populär und zugleich materiell vollständig
seyn sollte, so daß das Geschäft des Richters in einer Art mechanischer
Anwendung[[88]] bestehen könnte[64]. Diesem gemäß verbot er schlechthin
alle Interpretation, und wollte, daß bey unzulänglichen oder
zweifelhaften Gesetzen, in jedem einzelnen Fall bey der gesetzgebenden
Gewalt angefragt würde[65]. Auch noch im Entwurf des Gesetzbuchs ist
die Interpretation dem Richter eigentlich ganz untersagt, und alles
an die Gesetzcommission auch für einzelne Fälle gewiesen[66]. Ganz
anders nach dem Landrechte; dieses will, daß der Richter auch auf
den Grund des Gesetzes sehe, vorzüglich aber, daß er jeden Fall, für
welchen er kein Gesetz findet, nach den allgemeinen Grundsätzen des
Gesetzbuchs und nach den Gesetzen ähnlicher Fälle entscheide[67]; die
Anfrage bey der Gesetzcommission war schon dadurch äußerst beschränkt
und selbst wo sie statt fand, war doch nur der anfragende Richter
an den Ausspruch gebunden, und es galten Rechtsmittel[[89]] gegen
das Urtheil[68]. In der neuesten Ausgabe des Landrechts aber ist
auch diese beschränkte Anfrage aufgehoben, und die Interpretation
des Richters für jede Art von Fällen gestattet[69]. Dadurch ist denn
allerdings die ganze Lage des Richters anders, als Friedrich II. sie
gedacht zu haben scheint, und dem ganzen Richteramte wird dadurch ein
mehr wissenschaftlicher und weniger mechanischer Character zuerkannt.
Dennoch ist dieses nur eine einzelne Abweichung von der Regel, es
soll offenbar nur von den als selten gedachten Ausnahmen gelten, in
welchen ein unmittelbar bestimmendes Gesetz fehlen würde, ja ein
Fall dieser Art soll, sobald er vorkommt, angezeigt und durch ein
neues Gesetz entschieden werden[70]. Die eigentliche Tendenz des
bestehenden Gesetzes selbst also geht auch jetzt noch darauf, daß
die einzelnen Rechtsfälle als solche vollständig aufgezählt, und
einzeln entschieden werden. Und gerade darin ist die Methode des
Landrechts der oben beschriebenen, welche wir in den übrig gebliebenen
Schriften der Römischen Juristen finden, entgegen gesetzt; nicht zum
Vortheil des Landrechts, wie es mir scheint.[[90]] Bey den Römern
beruht alles darauf, daß der Jurist durch den lebendigen Besitz des
Rechtssystems in den Stand gesetzt wird, für jeden gegebenen Fall das
Recht zu finden. Dazu führt die scharfe, individuelle Anschauung der
einzelnen Rechtsverhältnisse, so wie die sichere Kenntniß der leitenden
Grundsätze, ihres Zusammenhangs und ihrer Unterordnung, und wo wir
bey ihnen Rechtsfälle in der bedingtesten Anwendung finden, dienen
sie doch stets als verkörperter Ausdruck jenes allgemeinen. Diesen
Unterschied wird mir jeder zugeben, der das Landrecht unbefangen mit
den Pandekten vergleicht, und eine solche Vergleichung ist hier gewiß
zulässig, da ja nicht von eigenthümlicher Römischer Verfassung,
sondern von allgemeiner Methode die Rede ist. Was insbesondere die
scharfe, individuelle Auffassung der Begriffe betrifft, so ist der
nicht seltene Mangel derselben im Landrecht weniger auffallend und
fühlbar, weil eben die materielle Vollständigkeit des Details ihrer
Natur nach dahin strebt, diese Lücke auszufüllen. Was aber die
praktischen Regeln selbst, als den eigentlichen Zweck jedes Gesetzbuchs
anlangt, so ist die Folge des hier beschriebenen Characters, daß
die meisten Bestimmungen des Landrechts weder die Höhe allgemeiner,
leitender Grundsätze, noch die Anschaulichkeit des individuellen
erreichen, sondern zwischen beiden Endpunkten in der Mitte schweben,
während die Römer beide in ihrer naturgemäßen Verknüpfung[[91]]
besitzen. Es darf aber auch nicht übersehen werden, daß eine große,
vielleicht unübersteigliche Schwierigkeit in der gegenwärtigen Stufe
der deutschen Sprache lag, welche überhaupt nicht juristisch, und am
wenigsten für Gesetzgebung, ausgebildet ist; wie sehr dadurch die
lebendige Darstellung individueller Rechtsverhältnisse erschwert, ja
unmöglich gemacht wird, kann jeder finden, der irgend einen eigenen
Versuch der Art, z. B. eine Uebersetzung aus den Pandekten, unternehmen
will. Ja hierin hatten sogar die Franzosen in der größeren Bestimmtheit
der Formen und in der lateinischen Abstammung ihrer Sprache vor uns
einen großen Vorzug: daß sie ihn nicht besser benutzt haben, erklärt
sich aus dem oben dargestellten traurigen Zustand ihrer Sachkenntniß.
-- Man würde diese Bemerkungen sehr misverstehen, wenn man sie so
deuten wollte, als ob die Verfasser des Landrechts gegen das künftige
wissenschaftliche Studium desselben gleichgültig gewesen wären, was gar
nicht meine Meynung ist. Sehr merkwürdig ist in dieser Rücksicht die
bekannte Preisaufgabe von 1788[71], welche ein Lehrbuch in zwey Theilen
forderte, deren erster ein aus dem Gesetzbuch selbst abstrahirtes
Naturrecht, der zweite einen Auszug des positiven Rechts selbst
enthalten sollte. Man hat diese Ansicht des[[92]] Naturrechts mitunter
sehr vornehm angelassen und ihr damit Unrecht gethan; offenbar sollte
unter diesem Namen dasjenige dargestellt werden, was der Gesetzgeber
selbst in seinen Gesetzen für allgemein und nicht für positiv ansehe,
eine interessante historische Aufgabe, der des Römischen jus gentium
ganz ähnlich. Also gering geschätzt hatte man die wissenschaftliche
Kenntniß des praktischen Rechts keinesweges, vielmehr erkennt das
Landrecht in seiner neuesten Gestalt das dringende Bedürfniß dieser
wissenschaftlichen Kenntniß an: aber es ist unverkennbar, daß ein
innerer Widerstreit zwischen dieser Anerkennung und der Construction
des Werkes selbst obwaltet, indem diese Construction selbst nach der
ursprünglichen Idee von Friedrich II. hinneigt, woraus sie ja auch
hervorgegangen ist.
Jede Regierung ist zu tadeln, welche die Einsichten ihres Zeitalters
nicht kennt oder verschmäht. Von dieser Seite aber ist die Preussische
Gesetzgebung gewiß keinem Vorwurf ausgesetzt. Die Stimme nicht blos
der eigenen Geschäftsmänner, sondern aller Deutschen Gelehrten[72],
ist aufgerufen und gehört worden, und jeder unbefangene Beobachter
wird einräumen, daß, was gethan und unterlassen worden ist, dem Sinn
und der Einsicht des Zeitalters vollkommen[[93]] entsprach. Selbst die
bedeutendste Stimme, welche sich gleichzeitig dagegen erhoben hat[73],
beweist mehr für als wider diese Behauptung. Ich verkenne nicht, wie
viel treffliches in *Schlossers* Ansichten und Urtheilen enthalten
ist, allein das beste darin betrifft den allgemeinen politischen
Character unsrer Zeiten, und mit den eigenthümlichen Bedürfnissen des
bürgerlichen Rechts war er selbst keineswegs im reinen. Dieses erhellt
theils aus der von ihm entworfenen Einleitung eines Gesetzbuchs[74],
theils und noch weit mehr aus seinem Plan, das ~corpus juris~ auf ein
~caput mortuum~ eigentlicher Gesetze von weniger als zehn Bogen zu
reduciren[75]. Daß es ihm an Sinn für das rechte nicht fehlte, zeigt
sein geistreicher und durchaus vortrefflicher Aufsatz über das Studium
des reinen Römischen Rechts[76].
Ein vollständiges Urtheil über das technische des Landrechts würde erst
dann möglich seyn, wenn die oben erwähnten Materialien verarbeitet
und zur allgemeinen[[94]] Kenntniß gebracht würden. Alles, was für
Erhaltung und Verbreitung wichtiger geschichtlicher Quellen geschieht,
verdient ehrenvolle Anerkennung; so die Organisation jener Materialien,
welche von dem Chef der Preussischen Justiz, dem Herrn Justizminister
*von Kircheisen*, verfügt und dann aufs trefflichste ausgeführt worden
ist. Allein noch ist zu hoffen, daß dasselbe liberale Interesse an
der innern Geschichte des Landrechts auch die Bekanntmachung eines
zweckmäßigen Auszugs aus denselben veranlassen wird. Zu befürchten ist
dabey gewiß nichts, denn was mit solchem Ernst gethan worden ist, kann
sehr ruhig jedem Urtheil entgegen sehen. Daß auf diesem Wege, selbst
von dem zugegebenen Gesichtspunkte des Ganzen aus, manches einzelne als
unhaltbar erkannt werden könnte, ist wahr, aber dieses würde offenbar
ein sehr glücklicher Erfolg seyn, denn jeder Gesetzgebung ist ein
solches Mittel zu wünschen, wodurch sie von innen heraus gereinigt
werden kann. Diese Materialien müssen ungleich lehrreicher seyn als
die gedruckten über den Code, denn diese betreffen doch meist nur den
Uebergang vom ~projet~ zum Code, über die Entstehung des ~projet~
selbst, was bey weitem die Hauptsache ist, geben sie keine Aufschlüsse,
man müßte denn die leere Declamation der meisten Reden für solche
Aufschlüsse halten wollen; jene Materialien dagegen würden bis auf
die erste Entstehung der Gedanken zurück führen können. Ein[[95]]
besonderer Vortheil aber würde darin bestehen, daß das Landrecht
dadurch ein geschichtliches und literarisches Leben erhalten würde,
welches ihm bis jetzt ganz fehlt. Damit, daß es von einseitigen Gegnern
ungerecht leiden könnte, hat es keine Noth, denn unter den geistreichen
und gebildeten Männern, auf deren Anzahl die Preußische Justiz stolz
seyn darf, würden sich gewiß Mehrere finden, die ein solches Unrecht
abzuwehren vermöchten.
Die Geschichte des Oesterreichischen Gesetzbuchs[77] hat mit der des
Preussischen Landrechts die Aehnlichkeit, daß zu beiden der erste
Anstoß um die Mitte des vorigen Jahrhunderts gegeben worden ist[78],
so daß eben derselbe Zustand der Deutschen juristischen Literatur
auf beyde einwirken konnte. Die Grundlage war eine handschriftliche
Arbeit von acht starken Folianten, größtentheils aus den Commentatoren
des Römischen Rechts gezogen, und schon im Jahre 1767 vollendet.
Hieraus machte *Horten* einen Auszug, welcher von *Martini* zu einem
Gesetzbuche verarbeitet wurde; diese Arbeit von *Martini* wurde dann
öffentlich bekannt gemacht, und von den[[96]] Oesterreichischen
Landescollegien und Universitäten geprüft und beurtheilt[79], aus
welcher Revision endlich das gegenwärtige Gesetzbuch entstanden ist.
Die Mitwirkung der Rechtsgelehrten des übrigen Deutschlands scheint
sehr unbedeutend gewesen zu seyn, ja man scheint sie nicht für sehr
wünschenswerth gehalten zu haben, theils wegen des schlechten Erfolgs
einer Preisaufgabe über den Wucher, theils weil das Preussische
Landrecht schon solche Beyträge erhalten hatte, die also in ihm
zugleich mit benutzt werden konnten, deshalb sind nicht so, wie im
Preussischen, für die Beurtheilung öffentlich Preise ausgesetzt
worden[80]. Daß man keine Preise aussetzte, konnte sehr gute Gründe
haben, aber auch ohne Preise waren Gutachten und Urtheile leicht zu
erlangen, nur war freylich bey dem sehr geringen literarischen Verkehr
des übrigen Deutschlands mit Oesterreich der bloße Abdruck des Entwurfs
nicht hinreichend; ein Circular an alle Deutsche Universitäten wäre
gewiß nicht ohne Erfolg geblieben. So ist diese Unternehmung, die ihrer
Natur nach nur auf den wissenschaftlichen Zustand der ganzen Nation
gegründet werden konnte, als ein gewöhnliches Geschäft des einzelnen
Landes[[97]] vollführt worden, und jede Absonderung dieser Art ist für
den Erfolg, wenn gleich nicht entscheidend, doch immer sehr gefährlich.
Was den Stoff betrifft, so könnte man nach den Vorschriften der
Kaiserin Maria Theresia eine größere Originalität als im Preussischen
Rechte erwarten, da die Verfasser sich nicht an das Römische Recht
binden, sondern überall die natürliche Billigkeit walten lassen
sollten[81]. Allein was über die Entstehung der ersten Grundlage
aus den Commentatoren gesagt worden ist, so wie die Betrachtung des
Gesetzbuchs selbst, zeigt, daß dennoch aus derselben Quelle, nur noch
weniger rein und unmittelbar, als bey dem Landrecht geschöpft worden
ist. In der Behandlung zeigt sich sogleich der Hauptunterschied, daß
man im Oesterreichischen Gesetzbuch nicht so, wie im Preussischen,
die Rechtsfälle selbst zu erschöpfen, sondern nur die Begriffe
der Rechtsverhältnisse und die allgemeinsten Regeln für dieselben
aufzustellen gesucht hat[82]. In der ganzen Form und Anlage ist das
Werk einem etwas ausführlichen Institutionencompendium sehr ähnlich.
Die Ausführung soll nun theils für die Begriffe (das formelle oder
theoretische), theils für die praktischen Regeln besonders geprüft
werden.
[[98]] Daß die Begriffe der Rechtsverhältnisse bey einem Werk von
diesem Plan und Umfang vorzugsweise wichtig seyn müssen, leuchtet von
selbst ein; im Preussischen Landrecht treten sie wegen des Reichthums
an praktischen Regeln mehr zurück, und ihre fehlerhafte Behandlung
ist weniger nachtheilig. Und gerade von dieser Seite ist gar vieles
gegen das Oesterreichische Gesetzbuch einzuwenden. Die Begriffe der
Rechte nämlich sind theils zu allgemein und unbestimmt, theils zu
sehr auf den bloßen Buchstaben des Römischen Rechts, oder auch auf
das Misverständniß neuerer Commentatoren desselben gegründet, was bey
gründlicher Quellenkenntniß nicht möglich gewesen wäre. Beiderley
Fehler hat das Gesetzbuch nicht blos mit dem Landrecht gemein (welchem
sie, wie schon bemerkt ist, weniger schaden), sondern noch vor
demselben voraus, wie nunmehr in einigen Beyspielen gezeigt werden
soll. Von der Construction der Begriffe selbst aber ist hier die Rede,
nicht von Definitionen, denen als bloßen Symptomen jener Construction
nur ein bedingter und untergeordneter Werth zugeschrieben werden muß,
und welche nur in dieser Beziehung und nicht um ihrer selbst willen,
Gegenstand der folgenden Beurtheilung seyn werden. -- Zuvörderst
ist schon oben (S. 66) bey dem Code bemerkt worden, wie wichtig
und überall eingreifend im Römischen Rechte die höchst bestimmten
Begriffe von dinglichen Rechten und Obligationen sind. Dasselbe[[99]]
gilt vom Begriff des ~Status~. Hier nun liegt die Unterscheidung von
Personenrechten und Sachenrechten zum Grunde (§. 14. 15), die aber
weder auf Römische, noch auf irgend eine andere Weise bestimmt gedacht
sind. Das Landrecht (I. 2. §. 122-130) ist darin genauer. -- Der
Begriff der Sache (§. 285 vgl. §. 303) wird in solcher Allgemeinheit
genommen, daß kaum etwas ist, was nicht Sache heißen könnte: Künste,
Wissenschaften, Fertigkeiten, Begriffe sind insgesammt Sachen in diesem
allgemeinen Sinne. Nun werden aber unmittelbar auf den Begriff der
Sache zwey der allerwichtigsten Rechtsbegriffe gegründet: Besitz (§.
309) und Eigenthum (§. 353. 354). Allein es ist einleuchtend, daß eben
dadurch diese Begriffe durchaus gestaltlos und unbrauchbar werden; so
müßten wir z. B. nach §. 309 einem Gelehrten den juristischen Besitz
seiner Wissenschaft zuschreiben, denn er hat sie in seiner Macht, und
er hat den Willen, sie zu behalten. Unvermerkt wird deshalb in der
Behandlung dieser Lehren ein engerer, nirgends bestimmter Begriff von
Sache untergelegt, allein auch dieser stillschweigend eingeführte
Begriff ist nicht zulänglich, denn nach ihm müßte es doch noch z.
B. an einer Forderung (~obligatio~) Besitz und Eigenthum geben, was
zwar uneigentlich gesagt werden kann, wozu aber die ganze Theorie von
Besitz und Eigenthum gar nicht paßt. Das Landrecht (I. 2. § 3) hilft
hier durch einen besonders[[100]] aufgestellten engeren Begriff der
Sachen, worauf sich nachher die Rechtsverhältnisse beziehen. Ein noch
allgemeinerer Nachtheil jenes unbrauchbaren Begriffs der Sache zeigt
sich schon bey der Eintheilung der Sachenrechte in dingliche und
persönliche (§. 307): zu den dinglichen werden die bekannten fünf Arten
gerechnet, Besitz, Eigenthum, Pfand, Dienstbarkeit und Erbrecht (§.
308), deren Zusammenstellung allein schon hinreicht, jeden bestimmten
Gattungsbegriff ganz unmöglich zu machen. -- Die Objecte der Ersitzung
werden so allgemein angegeben (§. 1455), daß man viele Rechte, z. B.
Forderungen, darunter rechnen müßte, auf welche doch diese Art des
Erwerbs nur auf sehr gezwungene und überflüssige Weise angewendet
werden könnte, eine Anwendung, die wahrscheinlich gar nicht einmal
gemeynt ist. Das Landrecht (I. 9) verhütet diesen Zweifel dadurch, daß
es die ganze Lehre unter den Erwerbungen des Eigenthums abhandelt. --
Unter den persönlichen Servituten werden das Recht des Gebrauchs und
das der Fruchtnießung dadurch unterschieden, daß jenes auf das bloße
Bedürfniß des Berechtigten beschränkt seyn soll, dieses aber nicht
(§. 504. 509). Der praktische Sinn davon ist dieser, daß Verträge und
Testamente, wenn sie von einem Recht des Gebrauchs reden, von einem
solchen auf das Bedürfniß beschränkten Nutzungsrecht ausgelegt werden
sollen. Allein diese Interpretation ist gewiß nicht natürlich,[[101]]
da es gar nicht gewöhnlich ist, gerade dieses mit dem Worte Gebrauch
zu bezeichnen. Wie dieser Begriff entstanden ist, kann nicht
zweifelhaft seyn; es ist der ~usus~, im Gegensatz des ~ususfructus~,
aber nicht der ~usus~ der Römischen Juristen selbst, sondern der,
welcher in unsern Compendien bis auf die neuesten Zeiten fälschlich
angenommen war. Die Römer verstehen unter ~usus~ den Gebrauch ohne
allen Fruchtgenuß, z. B. bey einem Pferde das Reiten und Fahren, aber
nicht die Füllen und das Miethgeld. Nur wenn aus Versehen ein ~usus~
an einer solchen Sache gegeben ist, an welcher ganz oder zum Theil
dieser reine Gebrauch unmöglich ist, interpretiren sie ausnahmsweise
den ~usus~ wie vollen oder theilweisen ~ususfructus~, indem sie
nothgedrungen annehmen, daß man sich schlecht ausgedrückt habe, weshalb
durch Interpretation nachgeholfen werden müsse. Das eigenthümliche
Daseyn dieses ~usus~ beruht auf Römischem Sprachgebrauch, und da
wir kein Wort von entsprechender Bestimmtheit haben, so schlägt das
Landrecht den richtigern Weg ein, den ~usus~ ganz zu ignoriren, und
außer dem Nießbrauch zuerst im allgemeinen zu bemerken, daß man auch
nach Belieben eingeschränkte Nutzungsrechte geben könne (I. 21. §.
227), dann aber solche Fälle dieser Art abzuhandeln, die noch bey uns
gewöhnlich sind. -- Den Unterschied des Vormundes vom Curator (§.
188) möchte man auf den ersten Blick darin[[102]] setzen, daß jener
auf Minderjährige, dieser auf alle übrige Hülfsbedürftige bezogen
würde. Diese Terminologie wäre zwar neu und dem Gesetzbuch eigen, doch
tadellos. So ist es aber nicht, denn auch Minderjährige erhalten sehr
oft einen Curator, und nicht einen Vormund (§. 270-272). Unverkennbar
ist dieses aus dem Römischen Rechte beybehalten, das ja auch häufig
dem Pupillen einen blosen Curator giebt: nur daß hier überhaupt an
die Stelle der Pupillen mit Recht alle Minderjährige getreten sind.
Allein das Römische Recht hat zu dieser scharfen Unterscheidung der
Tutel und Curatel einen besonderen Grund. Der Tutor nämlich ist ihm
diejenige Person, durch deren ~auctoritas~ der sonst zum Handeln
unfähige Pupill ergänzt werden kann, während jeder Curator nichts als
gemeiner Verwalter fremder Rechte ist. Das also ist das eigenthümliche
und wichtige des Römischen Tutors, daß mit seiner Hülfe für den
Pupillen Mancipationen, Stipulationen, Vindicationen u. s. w. möglich
sind, welche Handlungen durch freye Stellvertreter, also auch durch
Curatoren, gar nicht vorgenommen werden können. Der Schlüssel der
ganzen Tutel also, insofern sie etwas eigenthümliches, von der Curatel
verschiedenes war, lag in der Regel: ~per extraneam personam nihil
adquiri (neque alienari) potest~[83]; diese Regel wurde[[103]] zwar
später auf civile Handlungen beschränkt[84], aber bey diesen erhielt
sie sich noch in *Justinians* Zeit, wie die angeführten Stellen seiner
Rechtsbücher beweisen. Wir dagegen in unserm praktischen Rechte,
haben davon keine Spur mehr, also auch keinen Grund, zwischen Tutor
und Curator die Römische Gränze zu behalten, die für uns ihren Sinn
verloren hat. Das Gesetzbuch sucht nun gleich bey der ersten Einführung
des Vormundes (§. 188) die Fälle auszuschließen, in welchen der
Pfleger eines Minderjährigen blos Curator heißt; dieses geschieht
durch die Bestimmung: »Ein Vormund hat *vorzüglich für die Person* des
Minderjährigen zu sorgen, zugleich aber dessen Vermögen zu verwalten.«
In der vorzugsweisen Beziehung auf die Person also (obgleich nach §.
282 dieselbe Beziehung auch bey Curatoren statt finden kann) läge
das unterscheidende des Vormundes. Dieses ist nun unverkennbar die
Römische Regel: ~personae, non rei vel causae (tutor) datur~[85],
die in unsern neueren Compendien ganz auf dieselbe Weise wie in dem
Gesetzbuch modificirt worden ist, weil man sich doch nicht verbergen
konnte, daß der Tutor allerdings auch mit dem Vermögen einiges Geschäft
habe[86].[[104]] Ganz consequent wird daher dem Vormund das Recht
und die Verbindlichkeit der Erziehung »gleich dem Vater« übertragen
(§. 216), wobey er nur in wichtigen und bedenklichen Angelegenheiten
an die Genehmigung des Gerichts gebunden ist. Allein der Sinn jener
Römischen Regel ist ein ganz anderer: die ~persona~, von welcher darin
gesprochen wird, ist die juristische Persönlichkeit des Pupillen, die
Fähigkeit desselben zu förmlichen Handlungen. Diese Fähigkeit für alle
Anwendungen zu ergänzen (will die Stelle sagen) ist der Hauptberuf des
Tutors, darum muß sich sein Amt allgemein auf alle Theile des Vermögens
erstrecken, und kann nicht auf einzelne Rechtsverhältnisse des Pupillen
beschränkt werden. Darum hat denn auch der Römische Tutor mit der
Erziehung des Pupillen durchaus gar nichts zu schaffen, sondern über
diese verfügt der Prätor ganz frey nach den Umständen, wobei zufällig
seine Wahl auf den Tutor wie auf jeden Andern fallen kann[87]. Man wird
dagegen einwenden, eben diesen Satz des Römischen Rechts habe man aus
guten Gründen abändern wollen. Wohl: aber der übrige Zusammenhang macht
dabey eine nicht geringe Schwierigkeit. Denn das Gesetzbuch hat aus dem
Römischen Rechte das strenge Recht der nächsten Verwandten auf ~tutela
legitima~ angenommen (§.[[105]] 198), und diese allgemeine Gewalt des
künftigen Intestaterben[88] über die Person des Minderjährigen ist sehr
bedenklich. Man braucht nicht gerade den äußersten Fall anzunehmen,
daß der Vormund den Mündel umbringt, um ihn zu beerben: auch in vielen
anderen unbemerkteren Fällen wird in der persönlichen Leitung und
Erziehung das Interesse des Mündels von dem seines künftigen Erben
sehr verschieden seyn. Dagegen schützen weder die gesetzlichen Gründe
der Unfähigkeit zur Vormundschaft (§. 191. 193), die immer sehr selten
nachzuweisen seyn werden, noch die Genehmigung des Gerichts, die ja
nur in bedenklichen Angelegenheiten eingeholt zu werden braucht (§.
216), noch endlich die Anzeige, die hinterher von wirklichem Misbrauch
der Gewalt gemacht werden kann (§. 217). In diesem Fall ist der
organische Zusammenhang verschiedener Rechtssätze recht merkwürdig.
Das Römische Recht macht seine ~tutela legitima~ dadurch unschädlich,
daß es die Erziehung davon absondert: der Hauptberuf des Tutors
ist der, zu auctoriren, und gewiß ist von keinem Menschen weniger
als von dem künftigen Erben zu befürchten, daß er in leichtsinnige
Veräußerungen[[106]] oder Versprechungen einwilligen werde. Nach
dem Preussischen Landrecht bestimmt auf gleiche Weise, wie nach dem
Römischen Rechte, das Gericht unmittelbar den Erzieher, ohne an den
Vormund gebunden zu seyn (II. 18. §. 320); und überdem gilt gar kein
Recht bestimmter Verwandten auf ~tutela legitima~ (II. 18. §. 194), was
unsrer heutigen Ansicht der Vormundschaft gewiß angemessen ist. Auch in
Bestimmung des Begriffs der Vormundschaft geht das Landrecht freyer zu
Werke: Vormund heißt ihm derjenige, welcher alle, Curator der, welcher
nur gewisse Angelegenheiten zu besorgen hat (II. 18. §. 3. 4). Dabey
ist die Römische Terminologie mit Recht ganz verlassen, dafür aber
innerer Zusammenhang erlangt. So z. B. hat nun auch der Wahnsinnige
einen Vormund (II. 18. §. 12), der nach dem Oesterreichischen
Gesetzbuch nur einen Curator hat (§. 270). Dieses folgt darin dem
Römischen Rechte; aber der Grund des Römischen Rechts, den Schutz der
Pupillen von dem der Wahnsinnigen streng zu unterscheiden, lag darin,
daß bey Pupillen und nicht auch bey Wahnsinnigen eine ~auctoritas~
möglich war, und dieser Grund existirt nicht mehr. Daß Dinge solcher
Art geringfügig und unbedeutend seyen, wird niemand behaupten, der
aufmerksam den großen Einfluß dieser Verknüpfung und Bezeichnung der
Begriffe auf die Rechtssätze selbst beobachtet hat.
Bisher ist von der Construction der Begriffe im[[107]]
Oesterreichischen Gesetzbuch die Rede gewesen, und nur beyläufig
auch von praktischen Sätzen, insofern nämlich jene Construction
unmittelbaren Einfluß auf dieselben ausgeübt hat. Nun ist noch
besonders von den praktischen Sätzen zu sprechen. Es ist schon bemerkt
worden, daß die materielle Vollständigkeit, welche im Preussischen
Landrechte gesucht war, hier gar nicht zur Aufgabe gehörte: die
Entscheidung der einzelnen Rechtsfälle wird demnach meistens, so
wie bey dem Code (S. 73), nicht unmittelbar durch das Gesetzbuch
bestimmt werden können, und das außer ihm liegende, wodurch sie in
der That bestimmt werden wird, verdient auch hier die allergrößte
Aufmerksamkeit. Das Gesetzbuch selbst (§. 7) schreibt eine doppelte
Quelle dieser Ergänzung vor: zunächst die wirklich im Gesetzbuch
enthaltene Entscheidung ähnlicher Fälle, und, wo diese nicht ausreicht,
das Naturrecht. Allein die erste Quelle wird wenig sichere Hülfe geben:
denn materieller Reichthum des Gesetzbuchs war, wie schon bemerkt,
gar nicht gesucht, und von der formellen Unzulänglichkeit desselben
ist so eben ausführlich die Rede gewesen. Die zweyte Quelle aber
(das Naturrecht) ist selbst von den würdigen Männern, welche zuletzt
zur Entstehung des Gesetzbuchs mitgewirkt haben, als sehr gefährlich
für die Rechtspflege anerkannt[89]. Der Erfolg wird also auch[[108]]
hier, wie bey dem Code, ein ganz anderer seyn, als ihn das Gesetzbuch
anzunehmen scheint, indem unvermeidlich und ganz in der Stille die
wissenschaftliche Theorie den Einfluß auf die Rechtspflege behaupten
wird, den ihr das Gesetzbuch zu entziehen bestimmt war. Ob also die
wirklich verbreitete Theorie gut oder schlecht ist, davon wird in der
That das meiste abhangen, und der Zustand der Lehranstalten (wovon
der folgende Abschnitt reden soll) wird für die Rechtspflege noch in
ganz anderer Rücksicht, als wegen der bloßen Kenntniß des Gesetzbuches
selbst, entscheidend seyn.
Ist dieses Urtheil über die drey neuen Gesetzbücher gegründet, so
liegt darin eine Bestätigung meiner Ansicht, daß die gegenwärtige Zeit
keinen Beruf hat, ein Gesetzbuch zu unternehmen: und gewiß eine sehr
starke Bestätigung. Denn wie viel die Franzosen durch Gewandtheit
und Leichtigkeit im praktischen Leben auszurichten vermögen, ist uns
allen oft genug wiederholt worden: welche Zeiträume hindurch von
verdienten, einsichtsvollen Männern an den Deutschen Gesetzbüchern
mit ernstlichem Eifer gearbeitet worden ist, wissen wir. Ist also
durch so verschiedenartige Bemühungen das Ziel dennoch nicht erreicht
worden, so muß es in der juristischen Bildung eines ganzen[[109]]
Zeitalters Hindernisse geben können, welche nicht zu übersteigen sind.
Diese Ueberzeugung aber ist entscheidend, da ohne Zweifel die eifrigen
Freunde der Gesetzbücher die Bürgschaft eines glücklichen Erfolgs blos
in ihrem lebhaften Bestreben nach diesem Gegenstande finden, was doch
nach jenen Erfahrungen nicht hinreichend ist. Es würde also nur noch
darauf ankommen, die gegenwärtige Bildung der Rechtswissenschaft mit
derjenigen zu vergleichen, aus welcher die vorhandenen Gesetzbücher
hervorgegangen sind: und bey unbefangener Selbstprüfung müssen wir
bekennen, daß beide vielleicht wohl dem Grade nach, aber nicht
generisch verschieden sind.
Alle diese Erinnerungen übrigens betreffen nicht etwa einzelne Mängel,
durch deren Verbesserung dem Ganzen leicht ein wahrhaft treffliches
und genügendes Daseyn verschafft werden könnte: sie betreffen vielmehr
den Character des Ganzen selbst, und alles einzelne, was herausgehoben
worden ist, sollte blos dazu dienen, diesen allgemeinen Charakter
anschaulich zu machen, und ein Urtheil über denselben zu begründen.
Anderer Meynung ist ein neuerer Schriftsteller[90], welcher von dem
Code glaubt, die wenigen Flecken, welche denselben verunstalten,
könnten leicht abgewischt werden, worauf er allerdings zu einer
dankenswerthen Wohlthat werden würde. Allein[[110]] es sey uns diese
fremde Weisheit überflüssig, denn, sagt er, »wir haben kürzlich
ein bürgerliches Gesetzbuch in Oesterreich erhalten, welches dem
Französischen wenigstens an die Seite gesetzt werden kann und für uns
den Vorzug hat, ohne alle weitere Vorbereitung in ganz Deutschland
anwendbar zu seyn.« Sein Rath geht dahin, daß dieses Gesetzbuch
augenblicklich angenommen, und dann den Regierungen überlassen
werde, ihre Vorschläge einzelner Abänderungen einer Gesetzcommission
vorzulegen. Diese Ansicht scheint mir schon aus sich selbst und ohne
Prüfung des innern Werthes der Gesetzbücher widerlegt werden zu können:
denn wenn es wahr wäre, daß der Code vortrefflich und mit geringen
Modificationen eine Wohlthat, das sehr verschiedene Oesterreichische
Gesetzbuch aber auch vortrefflich, ja noch besser und völlig anwendbar
wäre, so müßte den Gesetzbüchern überhaupt eine völlig fabrikmäßige
Vortrefflichkeit zugeschrieben werden, und es wäre unmöglich, sie für
etwas großes und höchst wünschenswerthes zu halten.
8.
*Was wir thun sollen wo keine Gesetzbücher sind.*
[[111]]Bey der Untersuchung dessen, was geschehen soll, müssen vor
allem diejenigen Länder, in welchen bis jetzt gemeines Recht und
Landesrecht (nur etwa unterbrochen durch die kurze Herrschaft des Code)
galt, von denen getrennt werden, welche bereits unter einheimischen
Gesetzbüchern leben.
In den Ländern des gemeinen Rechts wird, so wie überall, ein löblicher
Zustand des bürgerlichen Rechts von drey Stücken abhängig seyn:
erstlich einer zureichenden Rechtsquelle, dann einem zuverlässigen
Personal, endlich einer zweckmäßigen Form des Prozesses. Ich werde in
der Folge auf diese drey Stücke zurückkommen, um die Zulänglichkeit
meines Plans darnach zu prüfen.
Was zuerst die Rechtsquelle anlangt, wozu eben das neu einzuführende
Gesetzbuch bestimmt seyn sollte, so würde nach meiner Ueberzeugung
wieder einzuführen seyn an die Stelle des Code, oder beyzubehalten, wo
der Code nicht galt, dieselbe Verbindung des gemeinen Rechts und der
Landesrechte, welche früher in ganz Deutschland herrschend war: diese
Rechtsquelle halte ich für hinreichend, ja für vortrefflich,[[112]]
sobald die Rechtswissenschaft thut, was ihres Amtes ist, und was nur
durch sie geschehen kann.
Betrachten wir nämlich unsern Zustand, wie er in der That ist, so
finden wir uns mitten in einer ungeheuern Masse juristischer Begriffe
und Ansichten, die sich von Geschlecht zu Geschlecht fortgeerbt
und angehäuft haben[91]. Wie die Sache jetzt steht, besitzen und
beherrschen wir diesen Stoff nicht, sondern wir werden von ihm bestimmt
und getrieben nicht wie wir wollen. Darauf gründen sich alle Klagen
über unsern Rechtszustand, deren Gerechtigkeit ich nicht verkenne,
und daher ist alles Rufen nach Gesetzbüchern entstanden. Dieser
Stoff umgiebt und bestimmt uns auf allen Seiten, oft ohne daß wir
es wissen: man könnte darauf denken, ihn zu vernichten, indem man
alle historische Fäden zu durchschneiden und ein ganz neues Leben
zu beginnen versuchte, aber auch diese Unternehmung würde auf einer
Selbsttäuschung beruhen. Denn es ist unmöglich, die Ansicht und Bildung
der jetztlebenden Rechtsgelehrten zu vernichten: unmöglich, die Natur
der bestehenden Rechtsverhältnisse umzuwandeln; und auf diese doppelte
Unmöglichkeit gründet sich der unauflösliche organische Zusammenhang
der Geschlechter und Zeitalter, zwischen welchen nur Entwicklung
aber[[113]] nicht absolutes Ende und absoluter Anfang gedacht werden
kann. Insbesondere damit, daß einzelne, ja viele Rechtssätze abgeändert
werden, ist für diesen Zweck gar nichts gethan: denn, wie schon oben
bemerkt worden ist (S. 39), die Richtung der Gedanken, die Fragen
und Aufgaben werden auch da noch durch den vorhergehenden Zustand
bestimmt seyn, und die Herrschaft der Vergangenheit über die Gegenwart
wird sich auch da äußern können, wo sich die Gegenwart absichtlich
der Vergangenheit entgegen setzt. Dieser überwiegende Einfluß des
bestehenden Stoffs also ist auf keine Weise vermeidlich: aber er wird
uns verderblich seyn, solange wir ihm bewußtlos dienen, wohlthätig,
wenn wir ihm eine lebendig bildende Kraft entgegen setzen, durch
historische Ergründung ihn unterwerfen, und so den ganzen Reichthum
der vergangenen Geschlechter uns aneignen. Wir haben also nur die
Wahl, ob wir wollen, nach *Baco's* Ausdruck, ~sermocinari tamquam e
vinculis,~ oder ob eine gründliche Rechtswissenschaft uns lehren soll,
diesen historischen Stoff frey als unser Werkzeug zu gebrauchen: ein
drittes giebt es nicht. Bey dieser Wahl möchte die Wissenschaftlichkeit
schon von selbst, als der edlere Theil, für sich gewinnen: aber
es kommen noch besondere Gründe aus unsrer Lage hinzu. Zuerst die
allgemeine wissenschaftliche Richtung, die den Deutschen natürlich
ist, und wodurch sie es andern Nationen in vielen[[114]] Dingen
zuvor zu thun berufen sind: dann auch manches in unsren politischen
Verhältnissen. Darum wird nicht die Erfahrung anderer Nationen oder
Zeiten zur Widerlegung angeführt werden können, nicht der Zustand des
bürgerlichen Rechts in England, noch der bey unsren Vorfahren. Was
unsre Vorfahren betrifft, so hat *Möser* in einem trefflichen Aufsatz
den Unterschied zwischen dem, was er Willkühr, und was er Weisheit
nennt, entwickelt[92]: bey jener konnte Freiheit und Gerechtigkeit
bestehen, solange ebenbürtige genosse Richter urtheilten, wir können
Weisheit durchaus nicht entbehren. Als Surrogat derselben verdient in
dieser Rücksicht selbst das Hangen an mittelmäßigen Autoritäten (so
schlecht dieses in anderer Rücksicht ist) alle Achtung[93], und kann
als ein Schutzmittel gegen die verderbliche Verwechslung von Willkühr
und Weisheit dienen.
Erst wenn wir durch ernstliches Studium vollständigere Kenntniß
erworben, vorzüglich aber unsren geschichtlichen und politischen Sinn
mehr geschärft haben, wird ein wahres Urtheil über den überlieferten
Stoff möglich seyn. Bis dahin dürfte es gerathener seyn, etwas zu
zweifeln, ehe wir vorhandenes für schlaffe Angewohnheit, unkluge
Abgeschiedenheit[[115]] und blose Rechtsfaulheit halten[94]: vorzüglich
aber mit der Anwendung des wundärztlichen Messers[95] auf unsern
Rechtszustand zu zögern. Wir könnten dabey leicht auf gesundes Fleisch
treffen, das wir nicht kennen, und so gegen die Zukunft die schwerste
aller Verantwortungen auf uns laden. Auch ist der geschichtliche
Sinn der einzige Schutz gegen eine Art der Selbsttäuschung, die sich
in einzelnen Menschen, wie in ganzen Völkern und Zeitaltern, immer
wiederholt, indem wir nämlich dasjenige, was uns eigen ist, für
allgemein menschlich halten. So hatte man ehemals aus den Institutionen
mit Weglassung einiger hervorstehenden Eigenthümlichkeiten ein
Naturrecht gemacht, was man für unmittelbaren Ausspruch der Vernunft
hielt: jetzt ist niemand, der nicht über dieses Verfahren Mitleid
empfände, aber wir sehen noch täglich Leute, die ihre juristischen
Begriffe und Meynungen blos deshalb für rein vernünftig halten,
weil sie deren Abstammung nicht kennen. Sobald wir uns nicht unsres
individuellen Zusammenhangs mit dem großen Ganzen der Welt und ihrer
Geschichte bewußt werden, müssen wir nothwendig unsre Gedanken in einem
falschen Lichte von Allgemeinheit und Ursprünglichkeit erblicken.
Dagegen schützt nur der geschichtliche Sinn, welchen gegen uns selbst
zu kehren gerade die schwerste Anwendung ist.
[[116]] Man könnte versucht seyn, die Nothwendigkeit dieser
historischen Ergründung des Stoffs, in welchem wir unwillkührlich
befangen sind, zwar für unsre Lage zuzugeben, aber zugleich für ein
Uebel zu halten, indem dadurch Kräfte in Anspruch genommen werden,
die zu nützlicheren Zwecken verwendet werden könnten. Diese Ansicht
wäre traurig, weil sie das Gefühl eines unvermeidlichen Uebels
erregen würde, aber wir können uns damit trösten, daß sie falsch ist.
Vielmehr ist diese Nothwendigkeit auch an sich für ein großes Gut zu
achten. In der Geschichte aller bedeutenden Völker nämlich finden wir
einen Uebergang von beschränkter, aber frischer und lebensvoller,
Individualität zu unbestimmter Allgemeinheit. Auf diesem Wege
geht auch das bürgerliche Recht, und auch in ihm kann zuletzt das
Bewußtseyn der Volkseigentümlichkeit verloren gehen: so geschieht es,
wenn bejahrte Völker darüber nachdenken, wie viele Eigenheiten ihres
Rechts sich bereits abgeschliffen haben, daß sie leicht zu dem so
eben dargestellten Irrthum kommen, indem sie ihr ganzes noch übriges
Recht für ein ~jus quod naturalis ratio apud omnes homines constituit~
halten. Daß damit zugleich der eigenthümliche Vorzug verloren geht,
welchen das Recht in frühen Zeiten hat (S. 9), ist unverkennbar. Zu
diesem vergangenen Zustande zurück zu kehren, würde ein fruchtloser
und thörichter Rath seyn: aber etwas anderes[[117]] ist es, den
eigenen Werth desselben in frischer Anschauung gegenwärtig erhalten,
und sich so vor der Einseitigkeit der Gegenwart bewahren, welches
allerdings möglich und heilsam ist. Wenn überhaupt die Geschichte auch
im Jünglingsalter der Völker eine edle Lehrerin ist, so hat sie in
Zeitaltern, wie das unsrige, noch ein anderes und heiligeres Amt. Denn
nur durch sie kann der lebendige Zusammenhang mit den ursprünglichen
Zuständen der Völker erhalten werden, und der Verlust dieses
Zusammenhangs muß jedem Volk den besten Theil seines geistigen Lebens
entziehen.
Dasjenige also, wodurch nach dieser Ansicht das gemeine Recht und die
Landesrechte als Rechtsquellen wahrhaft brauchbar und tadellos werden
sollen, ist die strenge historische Methode der Rechtswissenschaft.
Der Charakter derselben besteht nicht, wie einige neuere Gegner
unbegreiflicherweise gesagt haben, in ausschließender Anpreisung
des Römischen Rechts: auch nicht darin, daß sie die unbedingte
Beybehaltung irgend eines gegebenen Stoffs verlangte, was sie vielmehr
gerade verhüten will, wie sich dieses oben bey der Beurtheilung des
Oesterreichischen Gesetzbuchs gezeigt hat. Ihr Bestreben geht vielmehr
dahin, jeden gegebenen Stoff bis zu seiner Wurzel zu verfolgen, und
so sein organisches Princip zu entdecken, wodurch sich von selbst
das, was noch Leben hat, von demjenigen absondern muß, was schon
abgestorben[[118]] ist, und nur noch der Geschichte angehört. Der Stoff
aber der Rechtswissenschaft, welcher auf diese Weise behandelt werden
soll, ist für das gemeine Recht dreyfach, woraus sich drey Haupttheile
unsrer Rechtswissenschaft ergeben: Römisches Recht, Germanisches Recht,
und neuere Modifikationen beider Rechte. Das Römische Recht hat, wie
schon oben bemerkt worden, außer seiner historischen Wichtigkeit noch
den Vorzug, durch seine hohe Bildung als Vorbild und Muster unsrer
wissenschaftlichen Arbeiten dienen zu können. Dieser Vorzug fehlt
dem Germanischen Rechte, aber es hat dafür einen andern, welcher
jenem nicht weicht. Es hangt nämlich unmittelbar und volksmäßig mit
uns zusammen, und dadurch, daß die meisten ursprünglichen Formen
wirklich verschwunden sind, dürfen wir uns hierin nicht irre machen
lassen. Denn der nationale Grund dieser Formen, die Richtung woraus
sie hervor giengen, überlebt die Formen selbst, und es ist nicht
vorher zu bestimmen, wie viel von altgermanischen Einrichtungen, wie
in Verfassung so im bürgerlichen Recht, wieder erweckt werden kann.
Freylich nicht dem Buchstaben, sondern dem Geiste nach, aber den
ursprünglichen Geist lernt man nur kennen aus dem alten Buchstaben.
Endlich die Modification beider ursprünglichen Rechte ist gleichfalls
nicht zu vernachlässigen. Auf dem langen Wege nämlich, welchen jene
ursprünglichen Rechte bis zu uns gehen mußten,[[119]] hat sich
natürlich vieles ganz anders gestaltet und entwickelt, theils nach
wirklich volksmäßigem Bedürfniß, theils auf mehr literarische Weise,
unter den Händen der Juristen. Dieses letzte ist hier überwiegend, und
die Grundlage davon ist eine Geschichte unsrer Rechtswissenschaft vom
Mittelalter herab. Ein vorzügliches Bestreben dieses dritten Theiles
unsrer Wissenschaft muß darauf gerichtet seyn, den gegenwärtigen
Zustand des Rechts allmählich von demjenigen zu reinigen, was durch
bloße Unkunde und Dumpfheit literarisch schlechter Zeiten, ohne alles
wahrhaft praktische Bedürfniß, hervorgebracht worden ist.
Es kann nicht meine Absicht seyn, diese historische Behandlung aller
Theile unsres Rechts hier in einer ausführlichen Methodik darzustellen;
allein über das Römische Recht muß noch einiges hinzugefügt werden,
da gerade dessen Behandlung neuerlich in Frage gekommen ist. Was ich
für den einzig möglichen Standpunkt dieses Studiums halte, wird aus
der oben gegebenen Darstellung des Römischen Rechts einleuchtend seyn:
es ist das Recht der Pandekten, von welchem aus dann die Uebergänge
zu den neueren Modificationen bis *Justinian* zu bestimmen sind.
Willkührlich wird diese Ansicht niemand finden, welcher bedenkt, daß
schon *Justinian* sie gehabt hat, und daß sie wenigstens dem Namen nach
dem Hauptunterricht auf Universitäten, und den ausführlichsten[[120]]
Werken über das Römische Recht seit Jahrhunderten zum Grunde liegt.
Wie nun die alten Juristen zu studieren sind, läßt sich leicht sagen,
obgleich schwer ohne wirkliche Probe anschaulich machen: sie sollen
nicht blos die Schule hüten, sondern wieder belebt werden: wir sollen
uns in sie hinein lesen und denken, wie in andere mit Sinn gelesene
Schriftsteller, sollen ihnen ihre Weise ablernen, und so dahin kommen,
in ihrer Art und von ihrem Standpunkt aus selbst zu erfinden und
so ihre unterbrochene Arbeit in gewissem Sinne fortzusetzen. Daß
dieses möglich ist, gehört zu meinen lebendigsten Ueberzeugungen. Die
erste Bedingung dazu ist freylich eine gründliche Rechtsgeschichte,
und, was aus dieser folgt, die völlige Gewöhnung, jeden Begriff
und jeden Satz sogleich von seinem geschichtlichen Standpunkte aus
anzusehen. Viel ist hierin noch zu leisten: aber wer bedenkt, was unsre
Rechtsgeschichte vor fünf und zwanzig Jahren war, und wie vieles nun
in Kenntniß und Behandlung, hauptsächlich durch *Hugos* Verdienst,
anders geworden ist, der kann auch für die Folge den besten Hoffnungen
Raum geben. Wer nun auf diese Weise in den Quellen des Römischen
Rechts wahrhaft einheimisch geworden ist, dem wird das Studium unsrer
neuern juristischen Literatur, vom Mittelalter bis auf uns herab,
zwar noch Arbeit und oft unerfreuliche Arbeit geben, aber er wird
dadurch nur noch seine Ansichten vervollständigen und auf[[121]] keine
Weise irre gemacht werden können, also keine innere Schwierigkeit
darin finden; wer dagegen das Römische Recht nicht so an der Wurzel
angreift, der wird fast unvermeidlich durch jene neuere Literatur
immer mehr in Schwanken und Unsicherheit gerathen, er müßte sie denn
im Ganzen ignoriren, und es dem Zufall überlassen, welches einzelne,
neue, vielleicht sehr flache Resultat dieser literarischen Entwicklung
auf ihn einwirken soll, und hierin ist allerdings in den neuesten
Zeiten viel geleistet worden. Die hier angedeutete literarische
Ausfüllung indessen gehört zur allmählichen Vollendung und nicht zum
nothwendigen Grund des Studiums. Der Grund aber muß allerdings in den
Vorträgen der Universitäten gelegt werden, und dazu dürften anderthalb
bis zwey Jahre (die man ja auch bis jetzt darauf zu verwenden
pflegte) hinreichend seyn. Nämlich hinreichend nicht zu vollendeter
Gelehrsamkeit, was ohnehin kein vernünftiger Mensch von irgend einem
Universitätsunterricht verlangen wird: wohl aber hinreichend, um in den
Quellen zu Hause zu seyn, um sie selbst lesen zu können, und um neuere
Schriftsteller unabhängig und mit eigenem Urtheil zu lesen, und ihnen
nicht mehr preis gegeben zu seyn. Es ist einleuchtend, daß dagegen die
Erfahrung eines wirklichen Unterrichts nicht angeführt werden kann,
sobald in diesem Unterricht die unmittelbare Einführung in die Quellen
gar nicht versucht worden ist.
[[122]] In neueren Zeiten sind über die Bedingungen unsres Studiums
zwey von dieser Ansicht abweichende, völlig entgegengesetzte Meynungen
gehört worden. *Thibaut* nämlich[96] stellt die Schwierigkeit desselben
fast schauderhaft dar, und so, daß allerdings jedem, der es unternehmen
wollte, der Muth entfallen müßte; so z. B. sollen wir vielleicht
erst nach tausend Jahren so glücklich seyn, über alle Lehren des
Römischen Rechts erschöpfende Werke zu erhalten. Das ist zu wenig
oder zu viel, je nachdem man es nimmt. Ganz erschöpfen und völlig
abthun, so daß kein Weiterkommen möglich wäre, läßt sich eine würdige
historische Aufgabe niemals, auch nicht in tausend Jahren; aber um zu
sicherer Anschauung und zur Möglichkeit unmittelbarer, verständiger
Anwendung des Römischen Rechts zu gelangen, brauchen wir so lange
Zeit nicht, dies ist größtentheils schon jetzt möglich, obgleich mit
stetem Fortschreiten nach innen, was ich unsrer Wissenschaft nicht
zum Tadel, sondern zu wahrer Ehre rechne. Es kommt alles auf die Art
an, wie das Studium behandelt wird. Vor hundert Jahren hat man in
Deutschland viel mehr Mühe und Zeit an das Römische Recht gesetzt als
jetzt, und es ist unläugbar, daß man in eigentlicher Kenntniß nicht
so weit kommen konnte, als es jetzt[[123]] bey guten Lehrern möglich
ist. Vollends mit den kritischen Schwierigkeiten, die *Thibaut*
für ganz unübersteiglich erklärt[97], hat es so große Noth nicht.
Wer es recht angreift, kann sich mit einer ganz schlechten Ausgabe
der Pandekten in die Methode der Römischen Juristen einstudieren:
es werden ihm zwar manche Irrthümer im einzelnen übrig bleiben,
aber auch diese wird er größtentheils bey etwas kritischem Sinn mit
Hülfe von drey, vier Ausgaben, wie sie jeder leicht finden kann,
mit Sicherheit zu berichtigen im Stande sey. Auch hierin sind zwey
Dinge gänzlich verwechselt: dasjenige nämlich, was zur allmählichen
und ganz erschöpfenden Entwicklung einer großen historischen Aufgabe
allerdings gehört, mit dem was nothwendige Bedingung eines unmittelbar
möglichen, in gewissem Sinne befriedigenden Grades sicherer Kenntniß
ist. Alles, was hier *Thibaut* über die Unsicherheit unsres Textes
sagt, gilt eben so von unsren heiligen Büchern; auch da wird die
Kritik niemals ein Ende finden, aber wer überhaupt Nahrung und Freude
in ihnen finden kann, wird dadurch gewiß nicht gestört werden. --
Eine gerade entgegen gesetzte und viel verbreitetere Ansicht geht
darauf, daß das Römische Recht viel leichter genommen werden könne und
müsse, und daß nur wenig Zeit darauf[[124]] zu wenden sey. Dieses ist
theils behauptet, theils (wie sich noch unten zeigen wird) praktisch
ausgeführt worden, besonders wo bey eingeführten neuen Gesetzbüchern
das Römische Recht bloßes Hülfsstudium werden sollte; desgleichen wenn
von der Bildung künftiger Gesetzgeber die Rede war. Zu diesen Zwecken,
glaubte man, sey das mühselige Detail entbehrlich, man könne sich mit
dem, was man den *Geist* dieses Rechts nannte, begnügen. Dieser Geist
nun besteht in dem, was sonst Institutionen heißt und was zum ersten
Orientiren ganz gute Dienste leisten kann: die allgemeinsten Begriffe
und Sätze ohne kritische Prüfung, ohne Anwendung und besonders ohne
Quellenanschauung, wodurch alles erst wahres Leben erhält. Dieses nun
ist ganz umsonst, und wenn man nicht mehr thun will, so ist selbst
diese wenige Zeit völlig verloren: der einzige Nutzen, den ein solches
Studium haben kann, ist die Erhaltung des Namens und der äußeren Form
unsrer Wissenschaft, wodurch vielleicht in einer künftigen, besseren
Zeit ihre Wiederbelebung erleichtert werden kann. Ganz heillos ist
besonders die Ansicht, als ob ein künftiger Gesetzgeber, für welchen
doch überhaupt dieser Stoff als wichtig und bildend anerkannt wird,
mit einer solchen leichten, vornehmen Kenntniß, wofür das französische
teinture die glücklichste Bezeichnung ist, auskommen könnte. Gerade
für diese Anwendung auf eigene, neue Production ist noch weit mehr
gründliche[[125]] Kenntniß nöthig, als für das gewöhnliche Geschäft
des Juristen; man muß über den Buchstaben des historischen Materials
sehr Herr geworden seyn, um dasselbe frey als Werkzeug zur Darstellung
neuer Formen gebrauchen zu können, sonst ist das ~sermocinari tamquam
e vinculis~ unvermeidlich. Jene verkehrte Ansicht ließe sich auf die
Sprache ungefähr so anwenden, als ob man zwar für den Umgang und das
gemeine Leben den Reichthum, die Kraft und die Fülle der Sprache
kennen müßte, für die Poesie aber mit oberflächlicher Kenntniß genug
haben könnte.
Was nun hier von dem Studium des Rechts verlangt worden ist, soll
nicht etwa in Büchern aufbewahrt, auch nicht einzelnen Gelehrten
anvertraut, sondern Gemeingut aller Juristen werden, die mit Ernst und
mit offenem Sinn für ihren Beruf arbeiten wollen. Es soll also eine
lebendige Schule entstehen, so wie sämmtliche Römische Juristen, nicht
blos die Sabinianer und eben so die Proculianer für sich, in der That
Eine große Schule gebildet haben. Auch können nur aus einer solchen
über die Gesammtheit der Juristen verbreiteten lebendigen Bearbeitung
selbst die Wenigen hervorgehen, die durch ihren Geist zu eigentlicher
Erfindung berufen sind, und es ist ein schädliches Vorurtheil, als
ob diese sich immer finden würden, der Zustand der Schule möchte
seyn welcher er wollte. Das Beyspiel von *Montesquieu* [[126]] ist
in diesem Stück sehr lehrreich; niemand kann die unabhängige Kraft
verkennen, womit er sich von der Beschränktheit seiner Zeit und
Nation frey zu erhalten gestrebt hat: nun war er Jurist vom Handwerk
und in einem ~pays de droit écrit~, auch haben die Römer keinen
eifrigern Verehrer als ihn gehabt, so daß es ihm an Veranlassung und
Neigung, Römisches Recht zu kennen, nicht fehlen konnte; dennoch waren
seine Kenntnisse hierin sehr mittelmäßig, und ganze Stücke seines
Werkes werden dadurch völlig bodenlos, wovon seine Geschichte des
Römischen Erbrechts[98] als Beyspiel dienen kann. Dies war die Folge
der gänzlichen Nullität der juristischen Schule seiner Zeit, welche
er nicht zu überwinden vermochte. Ueberhaupt wird sich Jeder durch
gründliches Studium der Literargeschichte überzeugen, wie weniges
in ihren Erscheinungen ganz den einzelnen Individuen, unabhängig
von den Kräften und Bestrebungen des Zeitalters und der Nation, mit
Wahrheit zugeschrieben werden kann. -- Aber diese Gemeinschaft unsrer
Wissenschaft soll nicht blos unter den Juristen von gelehrtem Beruf,
den Lehrern und Schriftstellern, statt finden, sondern auch unter den
praktischen Rechtsgelehrten. Und eben diese Annäherung der Theorie
und Praxis ist es, wovon die eigentliche Besserung der Rechtspflege
ausgehen muß, und worin wir vorzüglich[[127]] von den Römern zu
lernen haben: auch unsere Theorie muß praktischer und unsere Praxis
wissenschaftlicher werden, als sie bisher war. *Leibniz* urtheilte,
daß unter den juristischen Schriftstellern fast nur die Verfasser
von Consilien die Rechtswissenschaft wahrhaft erweiterten und durch
Beobachtung neuer Fälle bereicherten[99]: zugleich wünscht er, daß
eine Gesellschaft von etwa 30 Juristen neue Pandekten als Auszug alles
wahrhaft praktischen und eigenthümlichen in neueren Schriftstellern
verfassen möchte[100]. Unabhängig von *Leibniz,* aber in ähnlichem
Sinne, schlägt *Möser* vor, durch planmäßige Sammlung wirklicher
Rechtsfälle eines Landes neue Pandekten anzulegen[101]. Beides sehr
schön; nur ist eine nothwendige Bedingung nicht mit in Rechnung
gebracht, die Fähigkeit nämlich wahre Erfahrungen zu machen. Denn man
muß das klare, lebendige Bewußtseyn des Ganzen stets gegenwärtig haben,
um von dem individuellen Fall wirklich lernen zu können, und es ist
also wieder nur der theoretische, wissenschaftliche Sinn, wodurch auch
die Praxis erst fruchtbar und lehrreich erscheint. Allerdings ist in
dem Mannichfaltigen die Einheit enthalten, aber wir sehen sie darin
nicht, wenn wir nicht den ausgebildeten Sinn für dieselbe[[128]] mit
hinzu bringen: ja, wir werden ohne diesen Sinn die individuelle Gestalt
des Mannichfaltigen selbst nicht mit Sicherheit unterscheiden. Darum
hat in den Pandekten jeder Rechtsfall eine bestimmte Individualität:
dagegen, wenn man Urtheilssprüche des achten und neunten Jahrhunderts
liest, so lautet einer wie der andere, und es ist, als wenn sich
nur immer derselbe Rechtsfall wiederholt hätte. Nicht als ob in der
That die Verhältnisse selbst bis zu diesem Grad der Einförmigkeit
herabgesunken wären; aber die Fähigkeit der Unterscheidung war
verloren, und je mehr diese fehlt, desto unmöglicher ist sicheres und
gleiches Recht. Ein treffliches Mittel zu dieser Annäherung der Theorie
und Praxis würde ein zweckmäßiger Verkehr der Juristenfakultäten mit
den Gerichtshöfen seyn, welcher neuerlich vorgeschlagen ist[102]. Die
Juristenfakultäten als Spruchcollegien konnten dazu dienen, und thaten
es wohl ursprünglich nach ihrer Weise: aber nachdem sie zu allgemeinen
Urtheilsfabriken geworden, mußte ihre Arbeit meist handwerksmäßiger
ausfallen, als die der bessern Gerichte, ja es stand nun bey alten
Fakultäten nicht mehr in der Macht einsichtsvoller Mitglieder, dieses
Verhältniß zu reinigen; nicht zu gedenken, daß durch die nothwendige
Uebung dieses unersprieslichen Handwerks der gelehrten Jurisprudenz
die[[129]] besten Kräfte entzogen wurden und zum Theil noch entzogen
werden. Zugleich ist diese Verknüpfung der Praxis mit einer lebendigen,
sich stets fortbildenden Theorie das einzige Mittel, geistreiche
Menschen für den Richterberuf wahrhaft zu gewinnen. Zwar Ehre und
Rechtlichkeit kann der Richterstand auch ohne dieses haben, auch kann
er sich fortwährend bilden durch Beschäftigungen außer seinem Beruf,
wie sie jeden nach seiner Eigenthümlichkeit vorzugsweise ansprechen:
aber ganz anders wird es seyn, wenn der eigene Beruf selbst durch
seinen Zusammenhang mit dem Ganzen einen wissenschaftlichen Character
annimmt, und selbst zu einem Bildungsmittel wird. Ein solcher Zustand
allein wird alle Forderungen befriedigen können: der Einzelne wird
nicht als bloßes Werkzeug dienen, sondern in freyem, würdigem Berufe
leben, und die Rechtslehre wird wahre, kunstmäßige Vollendung erhalten.
Auch die Franzosen haben dieses Bedürfniß anerkannt, nur freylich auf
ihre eigene etwas unedle Weise.[103] Das nachtheiligste Verhältniß in
dieser Rücksicht ist unläugbar dasjenige, worin der Richter darauf
beschränkt seyn[[130]] soll, einen gegebenen Buchstaben, den er nicht
interpretiren darf, mechanisch anzuwenden: betrachtet man dieses
Verhältniß als den äußersten Punkt auf einer Seite, so würde das
entgegen gesetzte äußerste darin bestehen, daß für jeden Rechtsfall der
Richter das Recht zu finden hätte, wobey durch die Sicherheit einer
streng wissenschaftlichen Methode dennoch alle Willkühr ausgeschlossen
wäre. Zu diesem zweyten Endpunkte aber ist wenigstens eine Annäherung
möglich, und in ihm wäre die älteste Deutsche Gerichtsverfassung in
verjüngter Form wieder erweckt.
Ich bin oben von einem dreyfachen Bedürfniß ausgegangen: Rechtsquelle,
Personal, und Prozeßform, alle in löblichem Zustande. Wie die
Rechtsquelle auf gründlicher und verbreiteter Wissenschaft beruhen
solle, ist gezeigt worden: desgleichen wie eben dadurch das Personal
der Rechtspflege für diesen Beruf wahrhaft gewonnen werden könne.
Allein beides wird allerdings nicht zureichen, wenn die Form des
Prozesses schlecht ist. Von dieser Seite aber bedürfen manche Deutsche
Länder einer schnellen und gründlichen Hülfe. Die allgemeinsten
Gebrechen sind: Anarchie der Advokaten, Misbrauch der Fristen und ihrer
Verlängerungen, Vervielfältigung der Instanzen und vorzüglich der
Aktenversendung, die auf verständige Weise angewendet die trefflichsten
Dienste leisten würde. Dagegen muß allerdings durch Gesetzgebung
geholfen werden: auch ist gemeinsame Berathung[[131]] und Mittheilung
der Deutschen Länder hierüber sehr wünschenswerth. Nur ist nicht
nothwendig, daß gerade Eine allgemeine Form sogleich überall eingeführt
werde. Mögen doch verschiedene Erfahrungen gemacht werden, was sich als
das beste bewährt, wird dann wohl allgemeinen Eingang finden. Zwischen
dem Preussischen und dem bisherigen gemeinen Prozeß, deren Idee man als
entgegengesetzt betrachten kann, liegen noch manche Abstufungen in der
Mitte, über deren Werth wohl nur Erfahrung entscheiden kann.
Nach dieser Ansicht also würde in den Ländern des gemeinen Rechts zwar
kein Gesetzbuch gemacht werden: aber die bürgerliche Gesetzgebung
überhaupt ist damit keinesweges für entbehrlich erklärt. Außer den
Gesetzen von politischem Grunde (welche nicht hierher gehören), würde
sie ein doppeltes Object haben können: Entscheidung von Controversen,
und Verzeichnis alter Gewohnheiten. Mit der gesetzlichen Entscheidung
von Controversen wäre ein Haupteinwurf beseitigt, wodurch man bisher
die praktische Anwendbarkeit des Römischen Rechts ohne weitere
Untersuchung zu widerlegen geglaubt hat. Ueberdem ist es aber mit
diesen Controversen so schlimm in der That nicht. Man muß erstlich
nicht gerade alles für controvers halten, woran sich irgend einmal
Unwissenheit oder Geistlosigkeit versucht hat, ohne sonderlichen
Eingang zu finden. Zweytens braucht sich[[132]] die Gesetzgebung
auch mit solchen Controversen nicht zu bemühen, die zwar in unsern
Lehrbüchern stehen, aber in der Praxis sehr selten vorkommen.
Rechnet man beide Fälle ab, so bleibt allerdings noch manches zu
thun übrig, allein der Code Napoleon, so jung er ist, kann sich
darin schon recht gut neben dem Römischen Rechte sehen lassen. Diese
Controversen indessen wären vielleicht besser in Form provisorischer
Verfügungen oder Anweisungen an die Gerichte zu entscheiden, als
durch eigentliche Gesetze, indem durch jene der möglichen besseren
Ergründung durch Theorie weniger vorgegriffen würde. -- Das zweyte
Objekt der Gesetzgebung wäre die Verzeichnung des Gewohnheitsrechts,
über welches auf diese Weise eine ähnliche Aufsicht wie in Rom durch
das Edict ausgeübt würde. Man darf nicht glauben, daß so das bisher
bestrittene Gesetzbuch doch wieder zugelassen würde, nur unter anderem
Namen: der Unterschied betrifft vielmehr gerade das Wesen der Sache.
Nämlich in dieses Gewohnheitsrecht wird nur dasjenige aufgenommen, was
durch wirkliche Uebung entschieden ist, und dieses wird ohne Zweifel
jetzt, da man diese Entscheidung vor sich hat, völlig begriffen: das
Gesetzbuch dagegen ist genöthigt, über alles zu sprechen, auch wenn
kein Trieb dazu da ist, und keine specielle Anschauung dazu fähig
macht, blos in Erwartung künftiger möglicher Fälle. Daß über die Art
der Ausführung dieser übrig bleibenden[[133]] Zweige bürgerlicher
Gesetzgebung hier nicht gesprochen werden kann, wird jedem von selbst
einleuchten.
Ich habe bis jetzt für die Länder des gemeinen Rechts untersucht,
welcher Weg für das bürgerliche Recht zunächst zu betreten ist,
wenn dasselbe in einen löblichen Zustand kommen soll. Ich will noch
das höhere Ziel hinzufügen, dessen Möglichkeit auf demselben Wege
liegt. Ist einmal Rechtswissenschaft auf die hier beschriebene Weise
Gemeingut der Juristen geworden, so haben wir in dem Stand der Juristen
wiederum ein Subject für lebendiges Gewohnheitsrecht, also für
wahren Fortschritt, gewonnen; von diesem Gewohnheitsrecht war unser
Gerichtsgebrauch nur ein kümmerliches Surrogat, am kümmerlichsten der
Gerichtsgebrauch der Juristenfakultäten. Der historische Stoff des
Rechts, der uns jetzt überall hemmt, wird dann von uns durchdrungen
seyn und uns bereichern. Wir werden dann ein eigenes, nationales Recht
haben, und eine mächtig wirksame Sprache wird ihm nicht fehlen. Das
Römische Recht können wir dann der Geschichte übergeben, und wir werden
nicht blos eine schwache Nachahmung Römischer Bildung, sondern eine
ganz eigene und neue Bildung haben. Wir werden etwas höheres erreicht
haben, als blos sichere und schnelle Rechtspflege: der Zustand klarer,
anschaulicher Besonnenheit, welcher dem Recht jugendlicher Völker
eigen zu seyn pflegt, wird sich[[134]] mit der Höhe wissenschaftlicher
Ausbildung vereinigen. Dann kann auch für zukünftige schwächere Zeiten
gesorgt werden, und ob dieses durch Gesetzbücher oder in anderer
Form besser geschehe, wird dann Zeit seyn zu berathen. Daß dieser
Zustand jemals eintreten werde, sage ich nicht: dieses hangt von der
Vereinigung der seltensten und glücklichsten Umstände ab. Was wir
Juristen hinzu bringen können, ist offener Sinn, und treue tüchtige
Arbeit: haben wir diese gethan, so mögen wir den Erfolg ruhig abwarten,
vor allem aber uns hüten, dasjenige zu zerstören, was näher zu jenem
Ziele führen kann.
Als das Jüdische Volk am Berge Sinai das göttliche Gesetz nicht
erwarten konnte, machte es aus Ungeduld ein goldenes Kalb, und darüber
wurden die wahren Gesetztafeln zerschlagen.
9.
*Was bey vorhandenen Gesetzbüchern zu thun ist.*
[[135]] Ich komme nun zu den Deutschen Ländern, in welchen Gesetzbücher
schon vorhanden sind: es versteht sich, daß darunter nur das
Preussische Landrecht und das Oesterreichische Gesetzbuch gedacht
werden kann, nicht der Code, welcher als eine überstandene politische
Krankheit betrachtet werden muß, wovon wir freylich noch manche Uebel
nachempfinden werden.
Ueber jene Deutschen Gesetzbücher nun habe ich meine Meynung schon
geäußert; aber man würde mich misverstehen, wenn man diese Meynung
so deuten wollte, als ob damit die Abschaffung der Gesetzbücher für
etwas wünschenswerthes erklärt wäre. Diese sind vielmehr als eigene,
neue Thatsachen in der Geschichte des Rechts zu behandeln, und
ihre Aufhebung würde nicht nur unvermeidlich große Verwirrung zur
Folge haben, sondern es müßte auch nachtheilig auf den öffentlichen
Geist wirken, wenn dasjenige, was mit der besten Absicht und großer
Anstrengung kaum vollendet war, plötzlich zurückgenommen werden sollte.
Auch tritt ein großer Theil des Uebels, welches aus einem allgemeinen
Gesetzbuche folgen würde, bey ihnen nicht ein, so lange in[[136]]
andern Deutschen Ländern das gemeine Recht fortdauert. Also von
Aufhebung ist nicht die Rede, wohl aber ist ernstlich zu bedenken, wie
die Uebel vermieden werden können, die bey unrichtiger Behandlung der
Gesetzbücher eintreten dürften.
Wen nämlich dasjenige, was über die Natur und Entstehung unsrer
Gesetzbücher gesagt worden ist, überzeugt hat, der wird nicht
zweifeln, daß dasselbe historisch begründete Rechtsstudium, welches
vor ihrer Einführung nothwendig war, auch durch sie nicht im
geringsten entbehrlicher geworden ist, und daß insbesondere gar nichts
geleistet wird, wenn man glaubt, sich um ihretwillen nun mit einer
oberflächlichen Darstellung des bisherigen Rechts behelfen zu können.
Diese fortdauernde Nothwendigkeit ist für die unmittelbare Anwendung
dringender bey dem Oesterreichischen Gesetzbuch (S. 108): aber sie
ist aus anderen Gründen auch bey dem Preussischen Landrecht nicht
geringer. Die häufig gehegte Erwartung also, daß das Rechtsstudium
dadurch leichter und einfacher werden könne, ist irrig: soll es nicht
schlecht und für den gegebenen Rechtszustand unzureichend werden (denn
alsdann ist jeder Grad der Vereinfachung möglich), so bleibt alle
vorige Arbeit, und es kommt noch eine neue hinzu, die wegen Zerstörung
der ursprünglichen Form unerfreulicher ist, als die vorige. Aber
nicht blos für die gründliche Kenntniß und Anwendung der Gesetzbücher
ist das vorige[[137]] Studium unentbehrlich, sondern auch für ihre
Fortbildung und Vervollkommnung, die doch jeder für nothwendig erkennen
wird, er mag auch den Werth derselben noch so hoch anschlagen. Denn
die Gesetzbücher selbst sind auf theoretischem Wege entstanden, und
nur auf diesem Wege können sie mit Sicherheit geprüft, gereinigt und
vervollkommt werden. Für diese Arbeit scheint ein bloßes Collegium von
Geschäftsmännern, die durch ihren Beruf und die Menge übriger Arbeiten
ihren lebendigen Verkehr mit der Theorie zu beschränken genöthigt sind,
nicht hinreichend. Auch die fortgesetzte Prüfung des Gesetzbuchs durch
Achtsamkeit der Gerichte auf die Anwendung ist zwar vortrefflich, aber
nicht hinlänglich: viele Mängel werden auf diesem Wege entdeckt werden
können, dennoch bleibt der Weg selbst zufällig, und eben so viele
Mängel können von ihm unberührt bleiben. Die Theorie steht zur Praxis
nicht ganz in demselben Verhältniß, wie ein Rechnungsexempel zu seiner
Probe.
Es ist interessant, zu betrachten, wie man in den Staaten, worin
Gesetzbücher eingeführt sind, das Studium angesehen und geordnet
hat. Dabey mag denn auch wieder der Zustand der Dinge in Frankreich,
und zwar die gegenwärtige Einrichtung der Pariser Rechtsschule, in
Betracht kommen[104]. Zu dieser[[138]] Schule gehören drey Professoren
für den Code, einer für den Prozeß, einer für das Römische Recht, und
diese sollen sich in jeder Rechtsschule finden; aber Paris hat noch
außerdem zwey besondere Lehrstellen, für den ~code civil approfondi~
und für den ~code de commerce.~ Criminalrecht und Criminalprozeß,
Rechtsgeschichte und altfranzösisches Recht werden nicht gelesen. Jeder
Professor hält stets Einen Cursus, welcher einjährig ist (mit Abzug von
3 Monaten Ferien in Paris, an andern Orten aber nur von 2 Monaten), und
wöchentlich aus drey anderthalbstündigen Vorlesungen besteht: dieser
Umfang ist bey allen Vorlesungen derselbe. Der Code also wird in drey
solchen Cursen gelehrt, indem jeder Lehrer nur ein Drittheil des Ganzen
abhandelt. Jeder Professor hat einen suppléant, der für ihn eintritt,
wenn er zu lesen verhindert ist. Das Römische Recht las *Berthelot*
über die Institutionen des *Heineccius,* denen er eine französische
Uebersetzung beygegeben hatte, damit die Zuhörer sie verstehen
könnten; seit *Berthelots* Tode liest es dessen bisheriger suppléant
*Blondeau*, aber, was man nicht glauben sollte, über den Code, indem
er bey jedem Artikel die Abweichungen bemerkt. Der Baccalaureus muß
zwey Jahre, der Licentiat drey, der Doctor vier Jahre studiert haben;
dem ersten ist der Cursus des Römischen Rechts vorgeschrieben, für
den zweyten ist dessen Wiederholung eigenem Gutdünken überlassen,
dem[[139]] dritten ist diese Wiederholung wiederum vorgeschrieben: was
aber wohlgemerkt immer nur die Wiederholung derselben Institutionen
bey demselben Lehrer ist. Es wird nicht nöthig seyn, nach dem, was
bisher ausgeführt worden ist, noch besondere Grunde gegen diesen
Studienplan vorzubringen; aber besonders merkwürdig ist der greifliche
Zirkel, worin man sich befindet. Die Redactoren selbst haben oft
erklärt, daß der Code zur Anwendung nicht hinreiche, sondern für
diese die Ergänzung durch Wissenschaft nothwendig sey. Und doch dreht
sich der wissenschaftliche Unterricht wieder ganz um den Code, denn
das wenige Römische Recht ist gar nicht zu rechnen. Welches ist denn
also die factische Grundlage dieser Wissenschaft? ohne Zweifel der
Gerichtsgebrauch, derselbe Gerichtsgebrauch, dessen Verschiedenheit
aufzuheben das wichtigste Bestreben schien, und der durch Auflösung der
alten Gerichte und Vermischung ihrer Sprengel alle Haltung verloren
hat! Daß nun ein solcher Zustand nicht stehen bleibt, sondern immer
weiter rückwärts führt, ist handgreiflich. Es liegt in der Natur, daß
in jedem Zeitalter der Zustand der Rechtswissenschaft durch den Wert
desjenigen bestimmt wird, was dieses Zeitalter als nächstes Object
des Studiums in der That (wenn gleich nicht immer den Worten nach)
betrachtet und behandelt; stets wird die Rechtswissenschaft etwas und
vielleicht viel tiefer stehen, als dieses Object. So z. B. hatten die
ersten[[140]] Glossatoren den Vortheil, daß sie aus den Quellen selbst
zu schöpfen genöthigt waren, diese waren also ihr Object; Bartolus
dagegen hatte schon die Schriften der Glossatoren zum Object, die sich
nunmehr zwischen die gegenwärtigen Juristen und die Quellen gestellt
hatten, und dieses ist ein Hauptgrund, warum die Schule des Bartolus
so viel schlechter ist, als die der Glossatoren. Derselbe Rückschritt
wird überall statt finden, wo nicht der Grundsatz befolgt wird, jeden
Stoff bis zu seiner Wurzel zu verfolgen, welcher Grundsatz oben als der
Character der historischen Methode angegeben worden ist. So denn auch
bey dem Code; wenn z. B. einer der Redactoren auch die übertriebenste
Meynung vom Werthe des Code hegte, so würde er doch im Vertrauen
bekennen, daß er selbst höher stehe, als dieses sein Werk: er würde
einräumen, daß er selbst seine Bildung unabhängig von dem Code erhalten
habe, und daß die gegenwärtige Generation, die durch den Code erzogen
werden soll, nicht auf den Punkt kommen würde, worauf er selbst steht,
und worauf er fähig war, ein solches Werk hervorzubringen. Diese
einfache Ueberlegung wird dasselbe Resultat überall haben, wo man mit
Einführung des neuen Gesetzbuchs zugleich das vorige Studium zerstört,
gleichsam die Brücke hinter sich abwerfend, auf welcher man über den
Strom gekommen ist.
Die neue Oesterreichische Studienordnung (von[[141]] 1810) verbindet
das juridische und politische Studium zu einem Ganzen[105], welches in
vier Jahren dergestalt geendigt wird, daß diese ganze Zeit hindurch
täglich drey Stunden den Vorlesungen bestimmt sind[106]. Jeder
Lehrgegenstand wird nur einmal gehört. Deutsches Recht kommt nicht
vor, ohne Zweifel deshalb, weil es auch vor dem neuen Gesetzbuch
in Oesterreich wenig verbreitet war[107]. Dagegen wird allerdings
Römisches Recht gelehrt, und die Gründe, welche die Aufnahme desselben
in den Lehrplan bewirkt haben, sind die trefflichsten und liberalsten.
Der erste ist die Entstehung des neuen Gesetzbuchs aus dem Römischen
Recht: der zweyte, daß das bisherige gemeine Recht (und besonders
der Römische Theil desselben) zu jeder positiven Rechtswissenschaft
in einem ähnlichen Verhältniß stehe, wie die alten Sprachen zur
allgemeinen Bildung: nämlich als das eigentlich gelehrte Element,
wodurch unser Fach zur Wissenschaft werde, und zugleich als das[[142]]
Gemeinsame unter den Juristen verschiedener Völker[108]. Diese Ansicht,
die ohne Zweifel die der Studiencommission selbst ist[109], verdient
gewiß den größten Beyfall: allein ob die gewählten Mittel zu diesem
anerkannten Zweck hinreichen, muß ich bezweifeln. Zwar soll der Lehrer
des Römischen Rechts eine Geschichte desselben voraus schicken, und
dahin trachten, daß der Zuhörer »das System desselben in seinen
Grundzügen und aus seinen Quellen kennen lerne«[110]: allein bey der
vorgeschriebenen beschränkten Zeit ist es ganz unmöglich, mehr als
gewöhnliche Institutionen vorzutragen, da für das ganze Fach nur eine
halbjährige Vorlesung von zwey Stunden täglich (nach schriftlichen
Nachrichten eigentlich neun Stunden die Woche) bestimmt ist, also
genau dieselbe Zeit wie in Paris. Was in einer so kurzen Zeit möglich
ist, kann jeder leicht berechnen: auch ist bereits ein Lehrbuch für
die Vorlesungen nach diesem Plane erschienen[111], an welchem deutlich
zu sehen ist, wie unbefriedigend dieser Unterricht bleiben muß, und
gewiß ohne Schuld des Verfassers, dessen Fleiß und Kenntniß neuerer
Fortschritte der Rechtswissenschaft[[143]] vielmehr das beste Lob
verdient. Es käme nur darauf an, sich von der Unzulänglichkeit dieses
Planes zu überzeugen, und dabey die Erfahrung anderer Deutschen Länder
unbefangen zu Rathe zu ziehen: an Mitteln zu einer andern Einrichtung
würde es nicht fehlen, am wenigsten an Zeit. Der Plan ist darauf
berechnet, daß jeder Studierende täglich drey Stunden höre; nimmt man
anstatt dessen fünf Stunden an, so werden in vier Jahren 16 einfache
Collegien gewonnen, und es können dann nicht nur alle zum gelehrten
Studium unentbehrliche Fächer, sondern auch die Hauptvorlesungen
bey mehreren Lehrern gehört werden, wodurch erst rechtes Leben in
den Unterricht der Universitäten kommt. Zwar glaubte man, daß fünf
Stunden täglich nach der Localität zu viel sey, indem es z. B. zu viel
Anstrengung kosten würde, drey Stunden ununterbrochen zu hören[112]:
allein ich berufe mich auch hierüber auf die Erfahrung anderer
Deutschen Universitäten, wo dieses niemals die geringste Schwierigkeit
macht. Davon, daß es Universitäten giebt, wo manche Studenten 10-11
Stunden täglich hören, will ich nicht sprechen, denn dieses wird auch
dort für einen sehr schädlichen Misbrauch erkannt, dem man entgegen zu
arbeiten sucht.
[[144]] In den Preußischen Staaten ist auch seit Einführung des
Landrechts niemals eine Studienordnung vorgeschrieben worden, und diese
durch alte Erfahrung Deutscher Universitäten bewährte Freyheit ist
stets unversehrt geblieben. Auch die Anzahl der Lehrer, wie sie vorher
durch das gemeine Recht nöthig war, ist nicht vermindert worden, und
die Curatoren der Universitäten haben niemals in den Lehrern oder den
Studierenden die Meynung erregt, als wäre ein Theil der vorher nöthigen
Vorlesungen für entbehrlich zu achten. Ursprünglich hielt man es für
räthlich, daß auf jeder Universität wenigstens Eine Hauptstelle für das
Preußische Recht bestimmt würde, und es wurde ein ansehnlicher Preiß
für das beste Lehrbuch ausgesetzt[113]. Allein selbst dieses wurde in
der Folge nicht mehr befördert, wie denn die Universität zu Berlin das
Preußische Recht bis jetzt nicht gelehrt hat. Dieselbe Ansicht liegt
den eingeführten Prüfungen zum Grunde, indem die erste Prüfung, bey
dem Eintritt in wirkliche Geschäfte, blos auf gemeines Recht gerichtet
wird: die nächste Zeit ist nun für die unmittelbar praktische Bildung
des Rechtsgelehrten bestimmt[114], und erst die nun folgenden zwey
Prüfungen[[145]] haben auch das Landrecht zum Gegenstande, jedoch ohne
daß das gemeine Recht dabey ausgeschlossen wäre. Offenbar ist also
gegenwärtig die Bildung des Juristen, als aus zwey Hälften bestehend,
gedacht, so daß die erste Hälfte (die Universität) nur die gelehrte
Grundlage, die zweyte dagegen die Kenntniß des Landrechts, die des
Preußischen Prozesses, und die praktische Fertigkeit zur Aufgabe hat.
Dafür, daß die erste Hälfte nicht aus Bequemlichkeit verkürzt werde,
hat man nicht durch eine specielle Studienordnung gesorgt, wohl aber
erstlich durch das vorgeschriebene Triennium[115], so daß die Anwendung
dieser Zeit, wie billig, der eigenen Wahl und dem Rathe der Lehrer
überlassen blieb; zweytens durch die Vorschrift, bey der Zulassung
zum Staatsdienste auch auf das Zeugniß der Universitätslehrer, und
selbst auf das frühere Schulzeugniß, Rücksicht zu nehmen[116]. Man
muß bedenken, mit welchem Ernst und welcher Anstrengung das Landrecht
gemacht worden ist, um die ganze Achtung zu empfinden, welche diesem
Verfahren der Preußischen Regierung gebührt. Denn auch bey der
festen Ueberzeugung, daß das neu eingeführte ein unbedingter[[146]]
Fortschritt sey, hat sie dennoch mit edler Scheu sich enthalten, der
fest gewurzelten wissenschaftlichen Gewohnheit zu gebieten, die durch
das Bedürfniß und die Einsicht der Zeiten allmählich entstanden und
entwickelt war. Rühmliche Erwähnung verdient auch der gründliche
Sinn des Kammergerichts, auf dessen Veranlassung im Jahr 1801. den
juristischen Fakultäten der Gebrauch lateinischer Lehrbücher empfohlen
wurde, weil seit Einführung der Deutschen Lehrbücher die juristische
Kunstsprache den Juristen weniger geläufig war[117]; noch sicherer und
vollständiger als durch Lehrbücher dürfte freylich dieser Zweck durch
die Quellen selbst erreicht werden. -- Was insbesondere die Vorlesungen
über das Landrecht betrifft, so glaube ich allerdings, daß diese in der
gegenwärtigen Lage besser nicht gehalten werden, indem zum praktischen
Bedürfniß die spätere Einübung hinreicht, eine wissenschaftliche
Seite aber dem Gegenstande abzugewinnen, aus Mangel an speciellen
geschichtlichen Quellen, schwer seyn dürfte. Anders würde es vielleicht
seyn, wenn der oben (S. 94) ausgesprochene Wunsch öffentlicher
Mittheilung von Materialien des Landrechts in Erfüllung gehen sollte.
Betrachten wir nun nochmals die drey genannten Gesetzbücher im
Zusammenhang, und in besonderer Beziehung auf das Studium des Rechts,
so ist[[147]] einleuchtend, daß ein eigenthümliches wissenschaftliches
Leben aus ihnen nicht entspringen kann, und daß sich auch neben ihnen
wissenschaftlicher Geist nur in dem Maaße lebendig erhalten wird, als
die geschichtlichen Quellen dieser Gesetzbücher selbst fortwährend
Gegenstand aller juristischen Studien bleiben. Derselbe Fall aber
müßte unfehlbar eintreten, wenn wir ein Gesetzbuch für Deutschland
aufstellen wollten. *Thibaut*, welcher dieses anräth, will, wie
sich bey ihm von selbst versteht, nicht die Wissenschaftlichkeit
aufheben, vielmehr hofft er gerade für diese großen Gewinn. Welches
nun die Basis der künftigen Rechtsstudien seyn soll, ob (wie in
Preußen) die alten Quellen, oder (wie in Frankreich und Oesterreich)
das neue Gesetzbuch selbst, sagt er nicht deutlich, doch scheint
mehr das letzte seine Meynung[118]. Ist aber dieses der Fall, so
fordere ich jeden auf, bey sich zu erwägen, ob auf eines der drey
schon vorhandenen neuen Gesetzbücher, unabhängig von den Quellen
des bisherigen Rechts und dieser Gesetzbücher selbst, eine wirklich
lebendige Rechtswissenschaft möglicherweise gegründet werden könne.
Wer aber dieses nicht für möglich erkennt, der kann es auch nicht für
das vorgeschlagene Gesetzbuch behaupten. Denn ich halte es, aus den
oben entwickelten Gründen, für ganz unmöglich, daß dasselbe von den
bisherigen[[148]] Gesetzbüchern nicht blos durch Vermeidung einzelner
Mängel (was allerdings gedacht werden kann), sondern generisch
verschieden ausfalle; ohne eine solche generische Verschiedenheit
aber wird die Untauglichkeit zu Begründung einer selbstständigen
Rechtswissenschaft stets dieselbe seyn. Was alsdann eintreten wird,
läßt sich leicht vorhersehen. Wir werden entweder gar keine juristische
Literatur haben, oder (was wahrscheinlicher ist) eine so flache,
fabrikmäßige, unerträgliche, wie sie uns unter der Herrschaft des Code
zu überschütten angefangen hatte, und wir werden dann alle Nachtheile
eines cultivirten, verwickelten, auf literarisches Bedürfniß gebauten
Zustandes empfinden, ohne durch die eigenthümlichen Vortheile desselben
entschädigt zu werden. Ja, um alles mit Einem Worte zu sagen, es
könnte leicht kommen, daß der Zustand des bürgerlichen Rechts bey
uns schlechter würde, als er in Frankreich ist; denn das Streben
nach wissenschaftlicher Begründung gehört nicht zu den nationalen
Bedürfnissen der Franzosen, wohl aber zu den unsrigen, und ein so tief
wurzelndes Bedürfniß läßt sich nicht ungestraft hintansetzen.
Wollte man dagegegen die Rechtswissenschaft auch neben dem neuen
Gesetzbuch auf die alten Quellen gründen, so würden die oben[119]
angegebenen Schwierigkeiten eintreten, und man würde das Studium,
anstatt es zu vereinfachen, vielmehr verwickeln[[149]] und weniger
belohnend einrichten, also dem wahren Zwecke gerade entgegen arbeiten.
Man möchte etwa glauben, der Erfolg würde ganz derselbe seyn, wie er
bey einem ähnlichen Verfahren in den Preussischen Staaten wirklich vor
Augen liegt, wo gewiß das Personal der Rechtspflege trefflich ist und
allgemeine Achtung genießt und verdient; aber auch diese Erwartung
halte ich für eine leere Täuschung. Denn zwey Umstände dürfen dabey
nicht übersehen werden, die den Erfolg in anderen Deutschen Ländern
leicht ungünstiger bestimmen dürften: erstlich, daß der allgemeine
Character der Preußischen Einrichtungen auch dieser einzelnen
Einrichtung zusagt, und ihre Ausführung in gesundem Zustande erhält,
was sich in anderen Deutschen Ländern schwerlich so zeigen würde:
zweytens aber und weit mehr dieses, daß selbst in den Preussischen
Staaten die Lage des Rechts durch das vorgeschlagene Gesetzbuch der
übrigen Deutschen Länder anders werden würde. Denn die Bildung der
Preußischen Juristen wird begründet auf den Universitäten, also durch
die Quellen des gemeinen Rechts: das Studium auf den Universitäten also
macht mit dem der übrigen Deutschen Ein Ganzes aus. Es ist aber nicht
zu bestimmen, wie viel Lebenskraft dieses Studium noch dadurch zieht,
daß seine Quellen im übrigen Deutschland geltendes Recht sind, und wie
ihm allmählich Kraft und Leben schwinden würde, wenn diese Quellen
überall unmittelbar[[150]] zu gelten aufhören sollten. Dann also würde
durch das Deutsche Gesetzbuch selbst für die Preussischen Staaten das
Studium entkräftet seyn, und gegen dieses zu befürchtende Uebel kann
uns begreiflich die Erfahrung nicht sicher stellen, die bis jetzt der
Preussische Staat gemacht hat.
10.
Das Gemeinsame.
[[151]] Die Folge dieser Ansichten ist, daß das wissenschaftliche
Studium des Rechts, als welchem alle Erhaltung und Veredlung desselben
obliegt, in beiderley Ländern, denen die Gesetzbücher haben, und
die sie nicht haben, dasselbe seyn müsse. Ja nicht auf das gemeine
Recht allein beschränke ich diese Gemeinschaft, sie muß vielmehr auch
auf die Landesrechte erstreckt werden aus zwey Gründen. Erstlich
weil die Landesrechte großentheils nur durch Vergleichung und durch
Zurückführung auf alte nationale Wurzeln verstanden werden können:
zweytens weil schon an sich alles geschichtliche der einzelnen
Deutschen Länder für die ganze Nation ein natürliches Interesse hat.
Daß die Landesrechte bisher am wenigsten auf diese Weise behandelt
worden sind, wird niemand läugnen[120]; aber viele Gründe lassen für
die Zukunft allgemeinere Theilnahme an der vaterländischen Geschichte
hoffen, und davon wird auch das Studium der Landesrechte belebt werden,
die eben so wenig als das gemeine Recht dem blosen Handwerk anheim
fallen dürfen. Und so führt unsre Ansicht auf einem anderen[[152]] Wege
zu demselben Ziel, welchem die Freunde des allgemeinen Gesetzbuchs
nachstreben, aus dem bürgerlichen Recht nämlich eine gemeinsame
Angelegenheit der Nation, und damit zugleich eine neue Befestigung
ihrer Einheit zu machen; nur führt unsre Ansicht vollständiger dahin,
indem sie in der That alle Deutschen Lande umfaßt, während durch das
vorgeschlagene Gesetzbuch Deutschland in drey große Ländermassen
zerfallen würde, die durch das bürgerliche Recht sogar schärfer als
vorhin geschieden wären: Oesterreich nämlich, Preußen, und die Länder
des Gesetzbuchs[121].
Daß nun diese Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts in allen wirklichen
Einrichtungen anerkannt und vorausgesetzt werde, halte ich eben
wegen jener durch sie mit zu begründenden Vereinigung für eine der
wichtigsten Angelegenheiten der Nation. Wie es keine Preussische
und Bairische Sprache oder Literatur giebt, sondern eine Deutsche,
so ist es auch mit den Urquellen unsres Rechts und mit deren
geschichtlicher[[153]] Erforschung; daß es so ist, hat kein Fürst mit
Willkühr gemacht, und keiner kann es hindern, nur kann es verkannt
werden: aber jeder Irrthum über das, was wahrhaft der Nation angehört,
und fälschlich als dem einzelnen Stamme eigen behandelt wird, bringt
Verderben.
Sehen wir nun um uns, und suchen ein Mittel, wodurch dieses gemeinsame
Studium äußerlich begründet und befördert werden könne, so finden wir
ein solches, nicht mit Willkühr ersonnen, sondern durch das Bedürfniß
der Nation seit Jahrhunderten bereitet, in den Universitäten. Die
tiefere Begründung unsres Rechts, und vorzüglich des vaterländischen,
für welches noch am meisten zu thun ist, ist von ihnen zu erwarten,
aber auch mit Ernst zu fordern. Allein damit sie diesem Beruf ganz
genügen könnten, müßte ein Wunsch erfüllt werden, in welchen gewiß
auch diejenigen herzlich einstimmen werden, welchen bis jetzt unsre
Ansicht entgegen gesetzt war. Oesterreich, Baiern und Würtemberg,
diese trefflichen, gediegenen Deutschen Stämme, stehen (theils von
jeher, theils gegenwärtig) mit dem übrigen Deutschland nicht in
dem vielseitigen Verkehr des Universitätsunterrichts, welcher den
übrigen Ländern so großen Vortheil bringt; theils Gewohnheit, theils
beschränkende Gesetze hemmen diesen Verkehr. Die Erfahrung dieser
letzten Zeit hat gezeigt, welches Zutrauen die Deutschen Völker zu
einander fassen dürfen,[[154]] und wie nur in der innigsten Vereinigung
ihr Heil ist. Darum scheint es an der Zeit, daß jener Verkehr nicht
nur völlig frey gestattet, sondern auf alle Weise begünstigt und
befördert werde: für gefährlich kann ihn jetzt niemand halten, und wie
er wohlthätig für die Verbrüderung der Völker wirken könne, muß jedem
einleuchten. Aber nicht blos politisch würde dieser unbeschränkte und
vielseitige Verkehr höchst wichtig seyn, sondern auch noch mehr für
den innern, wissenschaftlichen Werth der Lehranstalten selbst. Wie
sich bey dem allgemeinen Welthandel ein irriges Münzsystem einzelner
Staaten nicht halten kann, ohne bald in schlimmen Folgen empfunden und
entdeckt zu werden, so würde eine mangelhafte Einrichtung einzelner
Universitäten durch diesen erwünschten Verkehr bald erkannt und
verbessert werden können; alle Universitäten würden sich gegenseitig
halten und heben, und die Erfahrung einer jeden würde ein Gemeingut
aller werden.
11.
Thibauts Vorschlag.
[[155]] *Thibaut* versichert im Eingang seiner Schrift, daß er als
warmer Freund seines Vaterlandes rede, und gewiß, er hat ein Recht,
dieses zu sagen. Denn er hat zur Zeit des Code in einer Reihe von
Recensionen auf die Würde der Deutschen Jurisprudenz gehalten,
während Manche die neue Weisheit, Manche selbst die Herrschaft,
wozu diese führte, mit thörichtem Jubel begrüßten. Auch das Ziel
seines Vorschlags, die festere, innigere Vereinigung der Nation,
bestätigt diese gute Gesinnung, die ich mit Freuden anerkenne. Bis
auf diesen Punkt also sind wir einig, und darum ist unser Streit kein
feindseeliger, uns liegt derselbe Zweck ernsthaft am Herzen, und wir
berathen und besprechen uns über die Mittel. Aber freylich über diese
Mittel sind unsre Ansichten sehr entgegen gesetzt. Vieles davon ist
schon oben im Zusammenhang dieser Schrift abgehandelt worden, der
eigentliche Vorschlag selbst ist nun noch zu prüfen.
*Thibaut* nimmt an, das vorgeschlagene Gesetzbuch könne in zwey, drey,
vier Jahren gemacht werden[122], nicht als bloser Behelf, sondern
als ein[[156]] Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und
Kindeskinder vererbt werden möge[123], und woran auch in Zukunft nur
noch in einzelnen Stellen nachzubessern seyn würde[124]. Für leicht
hält er die Arbeit keinesweges, vielmehr für das schwerste unter
allen Geschäften[125]. Natürlicherweise ist die Hauptfrage die, wer
dieses Werk machen soll, und dabey ist es höchst wichtig, daß wir
uns nicht durch übertriebene Erwartungen von der Gegenwart täuschen
lassen, sondern ruhig und unparteyisch überschlagen, welche Kräfte uns
zu Gebote stehen. Dieses hat auch *Thibaut* gethan; auf zwey Classen
von Arbeitern müssen wir rechnen, Geschäftsmänner und Juristen von
gelehrtem Beruf, und beide verlangt, wie sich von selbst versteht, auch
er. Aber von den Geschäftsmännern im einzelnen ist seine Erwartung sehr
mäßig[126], und auch auf die Gelehrten setzt er nach einigen Äußerungen
keine übertriebene Hoffnung[127]. Eben deshalb fordert er eine
collegialische Verhandlung: nicht Einer, auch nicht Wenige, sondern
Viele und aus allen Ländern sollen das Gesetzbuch machen[128].
Allerdings giebt es Geschäfte im Leben, worin sechs Menschen genau
sechsmal so viel ausrichten als Einer, andere worin sie sogar mehr,
noch andere[[157]] dagegen worin sie weit weniger als dieses leisten.
Das Gesetzbuch nun ist eine solche Arbeit, worin die vereinigte Kraft
Vieler keinesweges eine nach Verhältniß erhöhte Kraft seyn würde. Noch
mehr: es wird als ein löbliches, treffliches Werk auf diesem Wege gar
nicht entstehen können, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil es
nach seiner Natur weder eine einzelne Bestimmung, noch ein Aggregat
solcher einzelnen Bestimmungen ist, sondern ein organisches Ganze. Ein
Richtercollegium z. B. ist deshalb möglich, weil über Condemnation
oder Absolution in jedem einzelnen Fall die Stimmen abgegeben und
gezählt werden können. Daß damit die Verfertigung des Gesetzbuchs keine
Aehnlichkeit hat, leuchtet von selbst ein. Ich komme auf dasjenige
zurück, was oben erörtert worden ist. Unter den Römern zur Zeit des
*Papinian* war ein Gesetzbuch möglich, weil ihre gesammte juristische
Literatur selbst ein organisches Ganze war: man könnte (mit einem
Kunstausdruck der neueren Juristen) sagen, daß damals die einzelnen
Juristen fungible Personen waren. In einer solchen Lage gab es sogar
mehrere Wege, die zu einem guten Gesetzbuch führen konnten: entweder
Einer konnte es machen, und die Andern konnten hinterher einzelne
Mängel verbessern, was deswegen möglich war, weil in der That jeder
einzelne als Repräsentant ihrer juristischen Bildung überhaupt gelten
konnte: oder auch Mehrere konnten, unabhängig[[158]] von einander,
jeder das Ganze ausarbeiten, und durch Vergleichung und Verbindung
dieser Werke würde ein neues entstanden seyn, vollkommner als jedes
einzelne, aber mit jedem gleichartig.
Nun bitte ich jeden, mit diesem Zustand den unsrigen zu vergleichen,
der jenem gerade hierin völlig entgegen gesetzt ist. Um mit
dem geringeren anzufangen, wähle jeder in Gedanken eine Anzahl
der jetztlebenden Juristen aus, und frage sich, ob aus deren
gemeinschaftlicher Arbeit auch nur ein System des bestehenden Rechts
hervorgehen könne: er wird sich bald von der völligen Unmöglichkeit
überzeugen. Daß aber ein Gesetzbuch eine viel größere Arbeit ist, und
daß von ihm besondere ein höherer Grad organischer Einheit verlangt
werden muß, wird gewiß niemand läugnen. In der That also würde das
Gesetzbuch, wenn es nicht durch blos mechanische Zusammensetzung
unlebendig und darum völlig verwerflich seyn soll, doch nicht von jenem
Collegium gemacht werden können, sondern nur von einem Einzelnen; die
übrigen aber würden nur untergeordnete Dienste leisten können, indem
sie bey einzelnen Zweifeln Rath und Gutachten ertheilten, oder die
fertige Arbeit durch Entdeckung einzelner Mängel zu reinigen suchten.
Wer uns aber dieses zugiebt, der muß für die gegenwärtige Zeit an der
Möglichkeit überhaupt verzweifeln; denn eben jenen einzelnen, den
wahren Gesetzgeber, zu finden, ist ganz unmöglich,[[159]] weil wegen
der völligen Ungleichartigkeit der individuellen Bildung und Kenntniß
unsrer Juristen kein einzelner als Repräsentant der Gattung betrachtet
werden kann.
Wer auch nach dieser Betrachtung noch an die Möglichkeit einer wirklich
collegialischen Verfertigung des Gesetzbuchs glauben möchte, der wolle
doch die Discussionen des Französischen Staatsraths, die *Thibaut*
so treffend geschildert hat[129], auch nur in einem einzelnen
Abschnitt durchlesen. Ich zweifle nicht, daß unsre Discussionen in
manchen Stücken besser seyn würden; aber, auf die Gefahr hin, der
Parteylichkeit für die Franzosen beschuldigt zu werden, kann ich die
Ueberzeugung nicht verbergen, daß die unsrigen in anderer Rücksicht
hinter diesem Vorbild zurück bleiben dürften.
Es ist oft verlangt worden, daß ein Gesetzbuch populär seyn solle, und
auch *Thibaut* kommt einmal auf diese Forderung zurück[130]. Recht
verstanden, ist diese Forderung wohl zuzugeben. Die Sprache nämlich,
die das wirksamste Mittel ist, wodurch Ein Geist zum andern kommen
kann, hemmt und beschränkt auch diesen geistigen Verkehr vielfältig;
oft wird der beste Theil des Gedankens von diesem Medium absorbirt,
wegen der Ungeschicklichkeit entweder des Redenden, oder des Hörers.
Aber durch[[160]] Naturanlage oder Kunst kann dieses Medium so
unterworfen werden, daß beiderley Ungeschicklichkeit nicht mehr im Wege
steht. Der Gedanke schreitet dann weg über die verschiedene Art und
Bildung der hörenden Individuen, und ergreift sie in dem gemeinsamen
geistigen Mittelpunkt. Dann kommt es, daß die Hohen befriedigt werden,
während auch den Geringen alles klar ist: beide sehen den Gedanken über
sich als etwas höheres, bildendes, und beiden ist er erreichbar. So ist
irgendwo ein wunderthätiges Christusbild gewesen, das die Eigenschaft
hatte, eine Hand breit höher zu seyn, als der größte Mann, der sich
daran stellen mochte: kam aber ein Mann von mäßiger Größe, oder ein
kleiner, so war der Unterschied dennoch derselbe, nicht größer.
Diesen einfältigen, einzig populären Styl sehen wir (um nur von der
einheimischen Literatur zu reden) in unsren besseren Chroniken, aber er
kann auch in mancherley anderen Arten erscheinen. Wenn wir ihn einmal
wieder finden, dann wird manches treffliche möglich seyn, unter andern
eine gute Geschichtschreibung, und unter andern auch ein populäres
Gesetzbuch.
12.
Schluß.
[[161]] Ich fasse nochmals in kurzen Worten zusammen, worin meine
Ansicht mit der Ansicht der Freunde eines Gesetzbuchs übereinstimmt,
und worin sich beide unterscheiden.
In dem Zweck sind wir einig: wir wollen Grundlage eines sicheren
Rechts, sicher gegen Eingriff der Willkühr und ungerechter Gesinnung;
desgleichen Gemeinschaft der Nation und Concentration ihrer
wissenschaftlichen Bestrebungen auf dasselbe Object. Für diesen Zweck
verlangen sie ein Gesetzbuch, was aber die gewünschte Einheit nur für
die Hälfte von Deutschland hervorbringen, die andere Hälfte dagegen
schärfer als vorher absondern würde. Ich sehe das rechte Mittel in
einer organisch fortschreitenden Rechtswissenschaft, die der ganzen
Nation gemein seyn kann.
Auch in der Beurtheilung des gegenwärtigen Zustandes treffen wir
überein, denn wir erkennen ihn beide für mangelhaft. Sie aber sehen den
Grund des Uebels in den Rechtsquellen, und glauben durch ein Gesetzbuch
zu helfen: ich finde ihn vielmehr in uns, und glaube, daß wir eben
deshalb zu einem Gesetzbuch nicht berufen sind.
[[162]] Wie in unsrer Zeit gesprochen sind die Worte eines der edelsten
Deutschen des sechzehnten Jahrhunderts[131]:
~Nam nihi aspicienti legum libros, et cognita pericula Germaniae,
saepe totum corpus cohorrescit, cum reputo quanta incommoda
secutura sint, si Germania propter bella amitteret hanc eruditam
doctrinam juris et hoc curiae ornamentum ... Non igitur deterreamur
periculis, non frangamur animis,.... nec possessionem studii nostri
deseramus. -- -- Itaque Deus flectat animos principum ac potentum
ad hujus doctrinae conservationem, magnopere decet optare bonos et
prudentes. Nam hac remota, ne dici potest quanta in aulis tyrannis,
in judiciis barbaries, denique confusio in tota civili vita
secutura esset, quam ut Deus prohibeat, ex animo petamus.~