1.
Einleitung.
[[1]] In vielen deutschen Ländern hat jetzt ein äußeres Bedürfniß die
Frage nach der besten Einrichtung des bürgerlichen Rechts angeregt,
und so ist diese Frage, welche unsere Staaten lange Zeit auf sich
beruhen lassen konnten, zur gemeinsamen Berathung der Staatsmänner
und der Gelehrten gediehen. Aber noch ein edlerer Grund als das bloße
Bedürfniß hat zu dieser öffentlichen Berathung gewirkt: das Gefühl,
daß in der abgewendeten Unterdrückung der deutschen Nation eine
dringende Aufforderung an jede lebendige Kraft liegt, sich dieser
Zeit nicht unwerth zu zeigen. Darum ist es nicht Anmaaßung, sondern
recht und gut, wenn jeder, der ein Herz hat für seinen Beruf, und
eine klare Anschauung von demselben, diese Anschauung öffentlich
mittheilt, und[[2]] die Rechtsgelehrten dürfen darin am wenigsten
zurück bleiben. Denn gerade im bürgerlichen Rechte ist der Unterschied
der gegenwärtigen und der vergangenen Zeit recht augenscheinlich. Ohne
Zweifel kann auch hierin im einzelnen noch viel Verkehrtes geschehen
aus Unverstand oder bösem Willen. Aber die erste Frage darf doch wieder
seyn: was ist recht und gut? Die Sache trägt doch wieder ihren Zweck
und ihre Bestimmung in sich selbst, die Fürsten können wieder thun
nach ihrer Ueberzeugung, und ihre Ehre setzen in das gemeine Wohl.
Das wird von der vergangenen Zeit niemand behaupten. Als der Code in
Deutschland eindrang, und krebsartig immer weiter fraß, war von inneren
Gründen nicht die Rede, kaum hie und da in leeren Phrasen: ein äußerer
Zweck bestimmte alles, dem eigenen Werthe des Gesetzbuchs völlig fremd,
ein an sich selbst heilloses Verhältniß, selbst abgesehen davon,
daß es der verderblichste unter allen Zwecken war. Darum war es bis
jetzt fruchtlos darüber zu reden. Die in dieser Zeit geredet haben,
waren theils eigennützig der schlechten Sache hingegeben, theils in
unbegreiflicher Gutmüthigkeit von ihr bethört, die meisten blos zur
Ausführung mitwirkend als Geschäftsmänner, ohne sich in ein Urtheil
einzulassen: einzelne ehrenwerthe Stimmen ließen sich hören, strafend
und warnend, andere andeutend und winkend, an Erfolg aber konnte
keiner denken. Daß wieder eine Verschiedenheit der Meynungen[[3]]
wirksam werden, daß wieder Streit und Zweifel entstehen kann über die
Entscheidung, gehört zu den Wohlthaten, womit uns jetzt Gott gesegnet
hat, denn nur aus dieser Entzweyung kann eine lebendige und feste
Einheit hervorgehen, die Einheit der Ueberzeugung, nach welcher wir in
allen geistigen Dingen zu streben durch unsre Natur gedrungen sind.
Aber es giebt einen zweyfachen Streit, einen feindlichen und einen
friedlichen. Jenen führen wir, wo wir Ziel und Zweck verwerflich
finden, diesen wo wir Mittel suchen zu gemeinsamen löblichen Zwecken.
Jener wäre auch jetzt noch, da nicht mehr vom Code die Rede ist, an
seiner Stelle, denn Einer behaupten wollte, jetzt sey die rechte Zeit,
wo alle einzelne Staaten in Deutschland sich fest abschließen müßten:
dazu sey auch das Recht gut zu gebrauchen, und jede Regierung müsse
für ein recht eigenthümliches Gesetzbuch sorgen, um auch hierin alles
gemeinsame aufzuheben, was an den Zusammenhang der Nation erinnern
könnte. Diese Ansicht ist nichts weniger als willkührlich ersonnen,
vielmehr sind ihr manche Regierungen offenbar günstig: wohl aber
hindert eine gewisse Scheu, sie jetzt laut werden zu lassen, und ich
wüßte nicht, daß sie in Schriften für das bürgerliche Recht benutzt
worden wäre. Ganz anders ist es mit den Vorschlägen, die bis jetzt
für dieses kund geworden sind, denn mit ihnen ist, wo wir[[4]] nicht
übereinstimmen, ein friedlicher Streit möglich, und ein solcher führt,
wo nicht zur Vereinigung der Streitenden, doch zu besserer Einsicht im
Ganzen.
Von zwey Meynungen über die Einrichtung des bürgerlichen Rechts,
die mir bekannt geworden sind, geht die eine auf Herstellung des
alten Zustandes[1], die zweyte auf Annahme eines gemeinschaftlichen
Gesetzbuches für die Deutschen Staaten[2]. Zur Erläuterung dieser
zweyten Meynung sind gleich hier einige Bemerkungen nöthig, indem sie
in einem doppelten historischen Zusammenhang betrachtet werden muß.
Erstens nämlich steht sie in Verbindung mit vielen ähnlichen
Vorschlägen und Versuchen seit der Mitte des achtzehnten
Jahrhunderts. In dieser Zeit hatte sich durch ganz Europa ein völlig
unerleuchteter Bildungstrieb geregt. Sinn und Gefühl für die Größe
und Eigenthümlichkeit anderer Zeiten, so wie für die naturgemäße
Entwicklung der Völker und Verfassungen, also alles was die Geschichte
heilsam und fruchtbar machen muß, war verloren: an die Stelle
getreten war eine gränzenlose Erwartung von der[[5]] gegenwärtigen
Zeit, die man keinesweges zu etwas geringerem berufen glaubte, als
zur wirklichen Darstellung einer absoluten Vollkommenheit. Dieser
Trieb äußerte sich nach allen Richtungen: was er in Religion und
Staatsverfassung gewirkt hat, ist bekannt, und es ist unverkennbar, wie
er hier durch eine natürliche Gegenwirkung aller Orten einer neuen,
lebendigeren Liebe die Stäte bereiten mußte. Auch im bürgerlichen
Rechte war er thätig. Man verlangte neue Gesetzbücher, die durch ihre
Vollständigkeit der Rechtspflege eine mechanische Sicherheit gewähren
sollten, indem der Richter, alles eigenen Urtheils überhoben, blos
auf die buchstäbliche Anwendung beschränkt wäre: zugleich sollten sie
sich aller historischen Eigenthümlichkeit enthalten, und in reiner
Abstraction für alle Völker und alle Zeiten gleiche Brauchbarkeit
haben. Es würde sehr irrig seyn, jenen Trieb und diese Anwendungen
desselben einzelnen Irrlehrern zuzuschreiben: es war, nur mit sehr
achtungswerten Ausnahmen, die Meynung der Völker. Darum stand es nicht
in der Macht der Regierungen, allen Anwendungen auszuweichen, und
die bloße Milderung und Beschränkung derselben konnte oft schon als
sehr verdienstlich und als Beweis innerer Kraft gelten. Vergleichen
wir mit diesen vergangenen Zuständen die gegenwärtige Zeit, so dürfen
wir uns freuen. Geschichtlicher Sinn ist überall erwacht, und neben
diesem hat jener bodenlose Hochmuth[[6]] keinen Raum. Und wenn auch
angehende Schriftsteller oft noch einen ähnlichen Anlauf nehmen, so ist
es doch gar nicht mehr herrschender Geist. Auch in den oben genannten
Vorschlägen von Gesetzbüchern ist zum Theil diese erfreuliche
Vergleichung bewährt. Frey von jenen übertriebenen Ansprüchen gehen
sie auf ein bestimmtes praktisches Ziel, und auch ihre Motive stehen
auf festem Boden. Das Durchlaufen jener Periode aber gewährt uns den
großen Vortheil, daß wir ihre Erfahrungen zu Rathe ziehen können. Aus
den Ansichten derselben sind nach einander Gesetzbücher für drey große
Staaten hervor gegangen. Diese, und zum Theil ihre Wirkungen, liegen
vor uns, und es würde unverzeihlich seyn, die Lehre zu verschmähen, die
sie uns aufmunternd oder warnend geben können.
Zweytens stehen jene Vorschläge in Verbindung mit einer allgemeinen
Ansicht von der Entstehung alles positiven Rechts, die von jeher
bey der großen Mehrzahl der deutschen Juristen herrschend war.
Nach ihr entsteht im normalen Zustande alles Recht aus Gesetzen,
d. h. ausdrücklichen Vorschriften der höchsten Staatsgewalt. Die
Rechtswissenschaft hat lediglich den Inhalt der Gesetze zum Gegenstand.
Demnach ist die Gesetzgebung selbst, so wie die Rechtswissenschaft,
von ganz zufälligem, wechselndem Inhalt, und es ist sehr möglich,
daß das Recht von morgen dem von heute gar nicht ähnlich sieht.
Ein[[7]] vollständiges Gesetzbuch ist demnach das höchste Bedürfniß,
und nur bey einem lückenhaften Zustande desselben kann man in die
traurige Nothwendigkeit kommen, sich mit Gewohnheitsrecht, als einer
schwankenden Ergänzung, behelfen zu müssen. Diese Ansicht ist viel
älter als die oben dargestellte, beide haben sich auf manchen Punkten
feindlich berührt, weit öfter aber sehr gut vertragen. Als Vermittlung
diente häufig die Ueberzeugung, daß es ein praktisches Naturrecht oder
Vernunftrecht gebe, eine ideale Gesetzgebung für alle Zeiten und alle
Fälle gültig, die wir nur zu entdecken brauchten, um das positive Recht
für immer zu vollenden.
Ob diese Ansicht von der Entstehung des positiven Rechts Realität habe,
wird sich aus der folgenden Untersuchung ergeben.
2.
Entstehung des positiven Rechts.
[[8]] Wir befragen zuerst die Geschichte, wie sich bey Völkern edler
Stämme das Recht wirklich entwickelt hat: dem Urtheil, was hieran gut,
vielleicht nothwendig, oder aber tadelnswerth seyn möge, ist damit
keinesweges vorgegriffen.
Wo wir zuerst urkundliche Geschichte finden, hat das bürgerliche Recht
schon einen bestimmten Character, dem Volk eigenthümlich, so wie
seine Sprache, Sitte, Verfassung. Ja diese Erscheinungen haben kein
abgesondertes Daseyn, es sind nur einzelne Kräfte und Thätigkeiten
des einen Volkes, in der Natur untrennbar verbunden, und nur unsrer
Betrachtung als besondere Eigenschaften erscheinend. Was sie zu einem
Ganzen verknüpft, ist die gemeinsame Ueberzeugung des Volkes, das
gleiche Gefühl innerer Nothwendigkeit, welches allen Gedanken an
zufällige und willkührliche Entstehung ausschließt.
Wie diese eigenthümlichen Functionen der Völker, wodurch sie selbst
erst zu Individuen werden, entstanden sind, diese Frage ist auf
geschichtlichem Wege nicht zu beantworten. In neueren Zeiten ist
die Ansicht herrschend gewesen, daß alles zuerst in[[9]] einem
thierähnlichen Zustand gelebt habe, und von da durch allmähliche
Entwicklung zu einem leidlichen Daseyn, bis endlich zu der Höhe
gekommen sey, auf welcher wir jetzt stehen. Wir können diese Ansicht
unberührt lassen, und uns auf die Thatsache jenes ersten urkundlichen
Zustandes des bürgerlichen Rechts beschränken. Wir wollen versuchen,
einige allgemeine Züge dieser Periode darzustellen, in welcher das
Recht wie die Sprache im Bewußtseyn des Volkes lebt.
Diese Jugendzeit der Völker ist arm an Begriffen, aber sie genießt
ein klares Bewußtseyn ihrer Zustände und Verhältnisse, sie fühlt und
durchlebt diese ganz und vollständig, während wir, in unsrem künstlich
verwickelten Daseyn, von unserm eigenen Reichthum überwältigt sind,
anstatt ihn zu genießen und zu beherrschen. Jener klare, naturgemäße
Zustand bewährt sich vorzüglich auch im bürgerlichen Rechte, und so
wie für jeden einzelnen Menschen seine Familienverhältnisse und sein
Grundbesitz durch eigene Würdigung bedeutender werden, so ist aus
gleichem Grunde möglich, daß die Regeln des Privatrechts selbst zu
den Gegenständen des Volksglaubens gehören. Allein jene geistigen
Functionen bedürfen eines körperlichen Daseyns, um festgehalten
zu werden. Ein solcher Körper ist für die Sprache ihre stete,
ununterbrochene Uebung, für die Verfassung sind es die sichtbaren
öffentlichen Gewalten, was vertritt aber diese Stelle[[10]] bey
dem bürgerlichen Rechte? In unsren Zeiten sind es ausgesprochene
Grundsätze, durch Schrift und mündliche Rede mitgetheilt. Diese Art
der Festhaltung aber setzt eine bedeutende Abstraction voraus, und
ist darum in jener jugendlichen Zeit nicht möglich. Dagegen finden
wir hier überall symbolische Handlungen, wo Rechtsverhältnisse
entstehen oder untergehen sollen. Die sinnliche Anschaulichkeit dieser
Handlungen ist es, was äußerlich das Recht in bestimmter Gestalt
festhält, und ihr Ernst und ihre Würde entspricht der Bedeutsamkeit
der Rechtsverhältnisse selbst, welche schon als dieser Periode
eigenthümlich bemerkt worden ist. In dem ausgedehnten Gebrauch
solcher förmlichen Handlungen kommen z. B. die germanischen Stämme
mit den altitalischen überein, nur daß bey diesen letzten die Formen
selbst bestimmter und geregelter erscheinen, was mit den städtischen
Verfassungen zusammen hangen kann. Man kann diese förmlichen Handlungen
als die eigentliche Grammatik des Rechts in dieser Periode betrachten,
und es ist sehr bedeutend, daß das Hauptgeschäft der älteren
Römischen Juristen in der Erhaltung und genauen Anwendung derselben
bestand. Wir in neueren Zeiten haben sie häufig als Barbarey und
Aberglauben verachtet, und uns sehr groß damit gedünkt, daß wir sie
nicht haben, ohne zu bedenken, daß auch wir überall mit juristischen
Formen versorgt sind, denen nur gerade die Hauptvortheile der alten
Formen abgehen,[[11]] die Anschaulichkeit nämlich und der allgemeine
Volksglaube, während die unsrigen von jedem als etwas willkührliches
und darum als eine Last empfunden werden. In solchen einseitigen
Betrachtungen früher Zeiten sind wir den Reisenden ähnlich, die in
Frankreich mit großer Verwunderung bemerken, daß kleine Kinder, ja ganz
gemeine Leute, recht fertig französisch reden.
Aber dieser organische Zusammenhang des Rechts mit dem Wesen und
Character des Volkes bewährt sich auch im Fortgang der Zeiten, und auch
hierin ist es der Sprache zu vergleichen. So wie für diese, giebt es
auch für das Recht keinen Augenblick eines absoluten Stillstandes, es
ist derselben Bewegung und Entwicklung unterworfen, wie jede andere
Richtung des Volkes, und auch diese Entwicklung steht unter demselben
Gesetz innerer Nothwendigkeit, wie jene früheste Erscheinung. Das
Recht wächst also mit dem Volke fort, bildet sich aus mit diesem, und
stirbt endlich ab, so wie das Volk seine Eigenthümlichkeit verliert.
Allein diese innere Fortbildung auch in der Zeit der Cultur hat für die
Betrachtung eine große Schwierigkeit. Es ist nämlich oben behauptet
worden, daß der eigentliche Sitz des Rechts das gemeinsame Bewußtseyn
des Volkes sey. Dieses läßt sich z. B. im Römischen Rechte für die
Grundzüge desselben, die allgemeine Natur der Ehe, des Eigenthums u.
s. w. recht wohl denken, aber für das unermeßliche[[12]] Detail, wovon
wir in den Pandekten einen Auszug besitzen, muß es jeder für ganz
unmöglich erkennen. Diese Schwierigkeit führt uns auf eine neue Ansicht
der Entwicklung des Rechts. Bey steigender Cultur nämlich sondern sich
alle Thätigkeiten des Volkes immer mehr, und was sonst gemeinschaftlich
betrieben wurde, fällt jetzt einzelnen Ständen anheim. Als ein solcher
abgesonderter Stand erscheinen nunmehr auch die Juristen. Das Recht
bildet sich nunmehr in der Sprache aus, es nimmt eine wissenschaftlich
Richtung, und wie es vorher im Bewußtseyn des gesammten Volkes lebte,
so fällt es jetzt dem Bewußtseyn der Juristen anheim, von welchen
das Volk nunmehr in dieser Function repräsentirt wird. Das Daseyn
des Rechts ist von nun an künstlicher und verwickelter, indem es ein
doppeltes Leben hat, einmal als Theil des ganzen Volkslebens, was es
zu seyn nicht aufhört, dann als besondere Wissenschaft in den Händen
der Juristen. Aus dem Zusammenwirken dieses doppelten Lebensprincips
erklären sich alle spätere Erscheinungen, und es ist nunmehr
begreiflich, wie auch jenes ungeheure Detail ganz auf organische
Weise, ohne eigentliche Willkühr und Absicht, entstehen konnte. Der
Kürze wegen nennen wir künftig den Zusammenhang des Rechts mit dem
allgemeinen Volksleben das *politische* Element, das abgesonderte
wissenschaftliche Leben des Rechts aber das *technische* Element
desselben.
[[13]]In verschiedenen Zeiten also wird bey demselben Volke das Recht
natürliches Recht (in einem andern Sinn als unser Naturrecht) oder
gelehrtes Recht seyn, je nachdem das eine oder das andere Princip
überwiegt, wobey eine scharfe Gränzbestimmung von selbst als unmöglich
erscheint. Bey republikanischer Verfassung wird das politische Princip
länger als in monarchischen Staaten unmittelbaren Einfluß behalten
können, und besonders in der Römischen Republik wirkten viele Gründe
zusammen, diesen Einfluß noch bey steigender Cultur lebendig zu
erhalten. Aber in allen Zeiten und Verfassungen zeigt sich dieser
Einfluß noch in einzelnen Anwendungen, da wo in engeren Kreisen ein
oft wiederkehrendes gleiches Bedürfniß auch ein gemeinsames Bewußtseyn
des Volkes selbst möglich macht. So wird sich in den meisten Städten
für Dienstboten und Miethwohnungen ein besonderes Recht bilden und
erhalten, gleich unabhängig von ausdrücklichen Gesetzen und von
wissenschaftlicher Jurisprudenz: es sind dieses einzelne Ueberreste
der früheren allgemeinen Rechtsbildung. Vor der großen Umwälzung fast
aller Verfassungen, die wir erlebt haben, waren in kleineren Deutschen
Staaten diese Fälle weit häufiger als jetzt, indem sich Stücke
altgermanischer Verfassungen häufig durch alle Revolutionen hindurch
gerettet hatten.
Die Summe dieser Ansicht also ist, daß alles Recht auf die Weise
entsteht, welche der herrschende,[[14]] nicht ganz passende,
Sprachgebrauch als *Gewohnheitsrecht* bezeichnet, d. h. daß es
erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt
wird, überall also durch innere, stillwirkende Kräfte, nicht durch
die Willkühr eines Gesetzgebers. Dieser Zustand ist bis jetzt nur
historisch aufgestellt worden, ob er löblich und wünschenswerth ist,
wird die folgende Untersuchung zeigen. Aber auch als historische
Ansicht bedarf dieser Zustand noch einiger näheren Bestimmungen. Zuerst
ist dabey eine ganz ungestörte einheimische Entwicklung vorausgesetzt
worden; der Einfluß früher Berührung mit fremdem Rechte wird weiter
unten an dem Beyspiel von Deutschland klar werden. Eben so wird sich
zeigen, daß allerdings ein theilweiser Einfluß der Gesetzgebung auf
bürgerliches Recht, bald löblich, bald tadelnswerth, statt finden
kann. Endlich finden sich große Verschiedenheiten in den Gränzen der
Gültigkeit und Anwendung des Rechts. Wie nämlich dasselbe Volk sich in
viele Stämme verzweigt, Staaten sich vereinigen oder zerfallen, so muß
bald dasselbe Recht mehreren unabhängigen Staaten gemein seyn, bald in
verschiedenen Theilen desselben Staates, neben gleichen Grundzügen des
Rechts, eine große Mannichfaltigkeit einzelner Bestimmungen gelten.
Unter den Deutschen Juristen hat *Hugo* das große Verdienst, in den
meisten seiner Schriften die herrschenden Ansichten gründlich bekämpft
zu haben[3].[[15]] Hohe Ehre gebührt auch hierin dem Andenken *Mösers*,
der mit großartigem Sinn überall die Geschichte zu deuten suchte, oft
auch in Beziehung auf bürgerliches Recht; daß dieses Beyspiel den
Juristen größtentheils unbemerkt geblieben ist, war zu erwarten, da
er nicht zünftig war und weder Vorlesungen gehalten, noch Lehrbücher
geschrieben hat.
3.
Gesetze und Rechtsbücher.
[[16]] Der Einfluß eigentlicher Gesetzgebung auf bürgerliches Recht ist
in einzelnen Stücken desselben nicht selten, aber die Gründe dieses
Einflusses sind sehr verschiedener Art. Zunächst kann nämlich gerade
die Abänderung des bestehenden Rechts Absicht des Gesetzgebers seyn,
weil höhere politische Zwecke dieses fordern. Wenn in unsren Tagen
Nichtjuristen von dem Bedürfniß neuer Gesetzgebung sprechen, so ist
gewöhnlich blos dieses gemeynt, wovon die Bestimmung der gutsherrlichen
Rechte eines der wichtigsten Beispiele ist. Auch die Geschichte des
Römischen Rechts liefert Beyspiele dieser Art, wenige aus der freyen
Republik, unter August die wichtige ~Lex Iulia et Papia Poppaea~, seit
den christlichen Kaisern eine große Anzahl. Daß die Gesetze dieser Art
leicht eine fruchtlose Corruption des Rechts sind, und daß gerade in
ihnen die höchste Sparsamkeit nöthig ist, wird jedem einleuchten, der
die Geschichte zu Rathe zieht. Die technische Seite des Rechts wird
bey ihnen bloß für die Form, und für den Zusammenhang mit dem ganzen
übrigen Rechte in Anspruch genommen, welcher Zusammenhang diesen Theil
der[[17]] Gesetzgebung schwieriger macht, als er gewöhnlich gedacht
zu werden pflegt. Weit unbedenklicher ist ein zweyter Einfluß der
Gesetzgebung auf das bürgerliche Recht. Einzelne Rechtssätze nämlich
können zweifelhaft seyn, oder sie können ihrer Natur nach schwankende,
unbestimmte Gränzen haben, wie z. B. alle Verjährung, während die
Rechtspflege durchaus scharfe Gränzen fodert. Hier kann allerdings eine
Art von Gesetzgebung eintreten, welche der Gewohnheit zu Hülfe kommt,
jene Zweifel und diese Unbestimmtheiten entfernt, und so das wirkliche
Recht, den eigentlichen Willen des Volks, zu Tage fördert, und rein
erhält. Die Römische Verfassung hatte für diesen Zweck eine treffliche
Einrichtung in den Edicten der Prätoren, eine Einrichtung, welche auch
in monarchischen Staaten unter gewissen Bedingungen statt finden könnte.
Aber diese Arten eines theilweisen Einflusses sind gar nicht gemeynt,
wenn so wie in unsern Tagen von dem Bedürfniß allgemeiner Gesetzbücher
die Rede ist. Hier ist vielmehr folgendes gemeynt. Der Staat soll
seinen gesammten Rechtsvorrath untersuchen und schriftlich aufzeichnen
lassen, so daß dieses Buch nunmehr als einzige Rechtsquelle gelte,
alles andere aber, was bisher etwa gegolten hat, nicht mehr gelte.
Zuvörderst läßt sich fragen, woher diesem Gesetzbuch der Inhalt kommen
solle. Nach einer oben dargestellten Ansicht ist von vielen behauptet
worden, das allgemeine[[18]] Vernunftrecht, ohne Rücksicht auf etwas
bestehendes, solle diesen Inhalt bestimmen. Die aber mit der Ausführung
zu thun hatten, oder sonst das Recht praktisch kannten, haben sich
dieser großsprechenden, völlig hohlen Ansicht leicht enthalten, und
man ist darüber einig gewesen, das ohnehin bestehende Recht solle hier
aufgezeichnet werden, nur mit den Abänderungen und Verbesserungen,
welche aus politischen Gründen nöthig seyn möchten. Daß dieses gerade
bei den neueren Gesetzbüchern die herrschende Ansicht war, wird sich
unten zeigen. Demnach hätte das Gesetzbuch einen doppelten Inhalt:
theils das bisherige Recht, theils neue Gesetze. Was diese letzten
betrifft, so ist es offenbar zufällig, daß sie bey Gelegenheit des
Gesetzbuchs vorkommen, sie könnten auch zu jeder anderen Zeit einzeln
gegeben werden, und eben so könnte zur Zeit des Gesetzbuchs kein
Bedürfniß derselben vorhanden seyn. In Deutschland besonders würden
diese neuen Gesetze oft nur scheinbar vorkommen, da das, was einem
Lande neu wäre, in einem andern meist schon gegolten haben würde, so
daß nicht von neuem, sondern von schon bestehendem Rechte verwandter
Stämme die Rede wäre, nur mit veränderten Gränzen der Anwendung. Um
also unsere Untersuchung nicht zu verwirren, wollen wir die neuen
Gesetze ganz bey Seite setzen, und blos auf den wesentlichen und
Hauptinhalt des Gesetzbuchs sehen. Demnach müssen wir das Gesetzbuch
als Aufzeichnung[[19]] des gesammten bestehenden Rechts denken, mit
ausschließender Gültigkeit vom Staate selbst versehen.
Daß wir dieses letzte als wesentlich bey einer Unternehmung dieser Art
voraussetzen, ist in unsren schreibthätigen Zeiten natürlich, da bey
der Menge von Schriftstellern und dem schnellen Wechsel der Bücher und
ihres Ansehens, kein einzelnes Buch einen überwiegenden und dauernden
Einfluß anders als durch die Gewalt des Staates erhalten kann. An sich
aber läßt es sich gar wohl denken, daß diese Arbeit ohne Aufforderung
und ohne Bestätigung des Staates von einzelnen Rechtsgelehrten
vollbracht würde. Im altgermanischen Rechte war dieses häufig der
Fall, und wir würden viele Mühe gehabt haben, unsren Vorfahren den
Unterschied eines Rechtsbuchs als einer Privatarbeit von einem wahren
Gesetzbuche deutlich zu machen, den wir uns als so natürlich und
wesentlich denken. Wir bleiben aber jetzt bey dem Begriffe stehen,
welcher unsren Zeiten angemessen ist. Jedoch ist es klar, daß der
Unterschied lediglich in der Veranlassung und Bestätigung von Seiten
des Staates liegt, nicht in der Natur der Arbeit selbst, denn diese
ist auf jeden Fall ganz technisch und fällt als solche den Juristen
anheim, indem bey dem Inhalte des Gesetzbuchs, den wir voraussetzen,
das politische Element des Rechts längst ausgewirkt hat, und blos diese
Wirkung zu erkennen und auszusprechen[[20]] ist, welches Geschäft zur
juristischen Technik gehört.
Die Forderungen an ein solches Gesetzbuch und die Erwartungen von
demselben sind von zweyerley Art. Für den innern Zustand des Rechts
soll dadurch die höchste Rechtsgewißheit entstehen, und damit die
höchste Sicherheit gleichförmiger Anwendung. Die äußeren Gränzen der
Gültigkeit sollen dadurch gebessert und berichtigt werden, indem an die
Stelle verschiedener Localrechte ein allgemeines Nationalrecht treten
soll. Wir beschränken uns hier noch auf den ersten Vortheil, indem
von dem zweyten besser unten in besonderer Anwendung auf Deutschland
geredet werden wird.
Daß jener innere Vortheil von der Vortrefflichkeit der Ausführung
abhange, leuchtet jedem sogleich ein, und es ist also von dieser
Seite eben so viel zu verlieren als zu gewinnen möglich. Sehr
merkwürdig ist, was *Baco* aus der Fülle seines Geistes und seiner
Erfahrung über diese Arbeit sagt[4]. Er will, daß sie nicht ohne
dringendes Bedürfniß geschehe, dann aber mit besonderer Sorgfalt für
die bisher gültigen Rechtsquellen: zunächst durch wörtliche Aufnahme
alles anwendbaren aus ihnen, dann indem sie im Ganzen aufbewahrt und
fortwährend zu Rathe[[21]] gezogen werden. Vorzüglich aber soll diese
Arbeit nur in solchen Zeiten unternommen werden, die an Bildung und
Sachkenntniß höher stehen, als die vorhergehenden, denn es sey sehr
traurig, wenn durch die Unkunde der gegenwärtigen Zeit die Werke
der Vorzeit verstümmelt werden sollten[5]. Worauf es dabey ankommt,
ist nicht schwer zu sagen: das vorhandene, was nicht geändert,
sondern beybehalten werden soll, muß gründlich erkannt und richtig
ausgesprochen werden. Jenes betrifft den Stoff, dieses die Form.
In Ansehung des Stoffs ist die wichtigste und schwierigste Aufgabe die
Vollständigkeit des Gesetzbuchs, und es kommt nur darauf an, diese
Aufgabe, worin Alle einstimmen, recht zu verstehen. Das Gesetzbuch
nämlich soll, da es einzige Rechtsquelle zu seyn bestimmt ist, auch
in der That für jeden vorkommenden Fall im voraus die Entscheidung
enthalten. Dieses hat man häufig so gedacht, als ob es möglich und
gut wäre, die einzelnen Fälle als solche durch Erfahrung vollständig
kennen zu lernen, und dann jeden durch eine entsprechende Stelle
des Gesetzbuchs zu entscheiden. Allein wer mit Aufmerksamkeit[[22]]
Rechtsfälle beobachtet hat, wird leicht einsehen, daß dieses
Unternehmen deshalb fruchtlos bleiben muß, weil es für die Erzeugung
der Verschiedenheiten wirklicher Fälle schlechthin keine Gränze
giebt. Auch hat man gerade in den allerneuesten Gesetzbüchern allen
Schein eines Bestrebens nach dieser materiellen Vollständigkeit
völlig aufgegeben, ohne jedoch etwas anderes an die Stelle derselben
zu setzen. Allein es giebt allerdings eine solche Vollständigkeit in
anderer Art, wie sich durch einen Kunstausdruck der Geometrie klar
machen läßt. In jedem Dreyeck nämlich giebt es gewisse Bestimmungen,
aus deren Verbindung zugleich alle übrige mit Nothwendigkeit folgen:
durch diese, z. B. durch zwey Seiten und den zwischenliegenden Winkel,
ist das Dreyeck *gegeben*. Auf ähnliche Weise hat jeder Theil unsres
Rechts solche Stücke, wodurch die übrigen gegeben sind: wir können
sie die leitenden Grundsätze nennen. Diese heraus zu fühlen, und von
ihnen ausgehend den innern Zusammenhang und die Art der Verwandtschaft
aller juristischen Begriffe und Sätze zu erkennen, gehört eben zu
den schwersten Aufgaben unsrer Wissenschaft, ja es ist eigentlich
dasjenige, was unsrer Arbeit den wissenschaftlichen Character giebt.
Entsteht nun das Gesetzbuch in einer Zeit, welche dieser Kunst
nicht mächtig ist, so sind folgende Uebel ganz unvermeidlich. Die
Rechtspflege wird scheinbar durch das Gesetzbuch, in der That aber
durch etwas anderes,[[23]] was außer dem Gesetzbuch liegt, als der
wahrhaft regierenden Rechtsquelle, beherrscht werden. Dieser falsche
Schein aber ist höchst verderblich. Denn das Gesetzbuch wird unfehlbar
durch seine Neuheit, seine Verwandtschaft mit herrschenden Begriffen
der Zeit, und sein äußeres Gewicht alle Aufmerksamkeit auf sich
und von der wahren Rechtsquelle ablenken, so daß diese in dunklem,
unbemerktem Daseyn gerade der geistigen Kräfte der Nation entbehren
wird, wodurch sie allein in einen löblichen Zustand kommen könnte. Daß
diese Gefahr nicht grundlos ist, wird unten aus der Betrachtung der
neuen Gesetzbücher klar werden, und es wird sich zeigen, daß nicht
blos der einzelne Inhalt, sondern selbst der Begriff und die allgemeine
Natur dieser eigentlich regierenden Rechtsquelle verkannt wird, wie
sie denn unter den verschiedensten Namen, bald als Naturrecht, bald
als ~jurisprudence~, bald als Rechtsanalogie vorkommt. Kommt nun
zu dieser mangelnden Erkenntniß der leitenden Grundsätze das oben
beschriebene Bestreben nach materieller Vollständigkeit hinzu, so
werden sich sehr häufig die einzelnen Entscheidungen, den Verfassern
unbemerkt, durchkreuzen und widersprechen, was erst allmählich durch
die Anwendung, und bey gedankenlosem Zustand der Rechtspflege auch hier
nicht, offenbar werden wird[6]. Dieser Erfolg ist gleich[[24]] für die
Gegenwart unvermeidlich, wenn auf diese Weise ein Zeitalter ohne innern
Beruf seine Ansicht des Rechts durch das Ansehen der Gesetzgebung
fixiert; eben so nachtheilig aber ist die Wirkung auf die folgende
Zeit. Denn wenn in dieser günstigere Bedingungen für die Behandlung
des Rechts eintreten, so ist nichts förderlicher, als die vielseitige
Berührung mit früheren einsichtsvollen Zeiten: das Gesetzbuch aber
steht nun in der Mitte und hemmt und erschwert diese Berührung auf
allen Seiten. Ohnehin liegt in der einseitigen Beschäftigung mit einem
gegebenen positiven Rechte die Gefahr, von dem bloßen Buchstaben
überwältigt zu werden[7], und jedes Erfrischungsmittel muß dagegen
sehr willkommen seyn: das mittelmäßige Gesetzbuch aber muß mehr als
alles andere diese Herrschaft einer unlebendigen Ansicht des Rechts
befestigen.
Außer dem Stoff muß aber auch die Form des Gesetzbuchs in Erwägung
gezogen werden, denn der Verfasser des Gesetzbuchs kann das Recht,
welches er bearbeitet, völlig durchdrungen haben, und seine Arbeit
wird dennoch ihren Zweck verfehlen, wenn er nicht[[25]] zugleich die
Fähigkeit der Darstellung hat. Wie diese Darstellung beschaffen seyn
müsse, läßt sich leichter in gelungenen oder verfehlten Anwendungen
fühlen, als durch allgemeine Regeln aussprechen. Gewöhnlich fordert
man, daß sich die Sprache der Gesetze durch besondere Kürze auszeichne.
Allerdings kann Kürze große Wirkung thun, wie sich durch das Beyspiel
Römischer Volksschlüsse und des Römischen Edicts anschaulich machen
läßt. Allein es giebt auch eine trockene, nichtssagende Kürze, zu
welcher derjenige kommt, der die Sprache als Werkzeug nicht zu führen
versteht, und die durchaus ohne Wirkung bleibt; in den Gesetzen und
Urkunden des Mittelalters finden sich davon Beyspiele in Menge. Auf der
andern Seite kann Weitläufigkeit in Rechtsquellen völlig verwerflich,
ja ganz unerträglich seyn, wie in vielen Constitutionen von Justinian
und in den meisten Novellen des Theodosischen Codex: allein es giebt
auch eine geistvolle und sehr wirksame Weitläufigkeit, und in vielen
Stellen der Pandekten ist diese unverkennbar.
Fassen wir dasjenige, was hier über die Bedingungen eines
vortrefflichen Gesetzbuchs gesagt worden ist, zusammen, so ist es klar,
daß nur in sehr wenigen Zeiten die Fähigkeit dazu vorhanden seyn wird.
Bey jugendlichen Völkern findet sich zwar die bestimmteste Anschauung
ihres Rechts, aber den Gesetzbüchern fehlt es an Sprache und logischer
Kunst, und[[26]] das Beste können sie meist nicht sagen, so daß sie oft
kein individuelles Bild geben, während ihr Stoff höchst individuell
ist. Beyspiele sind die schon angeführten Gesetze des Mittelalters, und
wenn wir die zwölf Tafeln ganz vor uns hätten, würden wir vielleicht
nur in geringerem Grade etwas ähnliches empfinden. In sinkenden Zeiten
dagegen fehlt es meist an allem, an Kenntniß des Stoffs wie an Sprache.
Also bleibt nur eine mittlere Zeit übrig, diejenige, welche gerade
für das Recht, obgleich nicht nothwendig auch in anderer Rücksicht,
als Gipfel der Bildung gelten kann. Allein eine solche Zeit hat für
sich selbst nicht das Bedürfniß eines Gesetzbuchs; sie würde es nur
veranstalten können für eine folgende schlechtere Zeit, gleichsam
Wintervorräthe sammlend. Zu einer solchen Vorsorge aber für Kinder und
Enkel ist selten ein Zeitalter aufgelegt.
4.
Römisches Recht.
[[27]] Diese allgemeinen Ansichten von Entstehung des Rechts und von
Gesetzbüchern werden durch die Anwendung auf Römisches Recht und auf
das Recht in Deutschland klarer und überzeugender werden.
Die Vertheidiger des Römischen Rechts haben nicht selten den Werth
desselben darin gesetzt, daß es die ewigen Regeln der Gerechtigkeit
in vorzüglicher Reinheit enthalte, und so gleichsam selbst als ein
sanctionirtes Naturrecht zu betrachten sey. Erkundigt man sich
genauer, so wird freylich wieder der größte Theil als Beschränktheit
und Spitzfindigkeit aufgegeben, und die Bewunderung bleibt meist auf
der Theorie der Contracte haften: wenn man hier die Stipulationen und
einigen andern Aberglauben abrechne, so sey im übrigen die Billigkeit
dieses Rechts über die Maaßen groß, ja es sey zu nennen ~l'expression
des sentimens mis par Dieu même dans le coeur des hommes~[8]. Allein
gerade dieses übrig bleibende materielle des Römischen Rechts, was man
so für seine wahre Vortrefflichkeit ausgiebt, ist so allgemeiner Natur,
daß es meist schon[[28]] durch gesunden Verstand ohne alle juristische
Bildung gefunden werden könnte, und um einen so leichten Gewinn lohnt
es sich nicht, Gesetze und Juristen von zweytausend Jahren her zu
unsrer Hülfe zu bemühen. Wir wollen versuchen, das eigenthümliche
des Römischen Rechts etwas genauer ins Auge zu fassen. Daß es damit
eine andere als die hier angedeutete Bedeutung habe, läßt sich im
Voraus schon darum vermuthen, weil es das einzige Recht eines großen,
lange bestehenden Volkes ist, welches eine ganz nationale, ungestörte
Entwicklung gehabt hat, und zugleich in allen Perioden dieses Volkes
mit vorzüglicher Liebe gepflegt worden ist.
Betrachten wir zuerst die Justinianischen Rechtsbücher, also diejenige
Form, in welcher das Römische Recht zu den neueren Staaten in Europa
gekommen ist, so ist in ihnen eine Zeit des Verfalls nicht zu
verkennen. Der Mittelpunkt dieser Rechtsbücher ist eine Compilation
aus Schriften einer classischen Zeit, die als verloren und jetzt
unerreichbar dasteht, und *Justinian* selbst hat dessen kein Hehl.
Diese classische Zeit also, die des *Papinian* und *Ulpian* ist es,
worauf wir unsre Blicke zu richten haben, und wir wollen versuchen, von
der Art und Weise dieser Juristen ein Bild zu entwerfen.
Es ist oben (S. 22) gezeigt worden, daß in unsrer Wissenschaft aller
Erfolg auf dem Besitz der leitenden Grundsätze beruhe, und gerade
dieser Besitz[[29]] ist es, der die Größe der Römischen Juristen
begründet. Die Begriffe und Sätze ihrer Wissenschaft erscheinen ihnen
nicht wie durch ihre Willkühr hervorgebracht, es sind wirkliche Wesen,
deren Daseyn und deren Genealogie ihnen durch langen vertrauten
Umgang bekannt geworden ist. Darum eben hat ihr ganzes Verfahren eine
Sicherheit, wie sie sich sonst außer der Mathematik nicht findet, und
man kann ohne Uebertreibung sagen, daß sie mit ihren Begriffen rechnen.
Diese Methode aber ist keinesweges das ausschließende Eigenthum
eines oder weniger großen Schriftsteller, sie ist vielmehr Gemeingut
Aller, und obgleich unter sie ein sehr verschiedenes Maaß glücklicher
Anwendung vertheilt war, so ist doch die Methode überall dieselbe.
Selbst wenn wir ihre Schriften vollständig vor uns hätten, würden wir
darin weit weniger Individualität finden, als in irgend einer andern
Literatur, sie alle arbeiten gewissermaaßen an einem und demselben
großen Werke, und die Idee, welche der Compilation der Pandekten
zum Grunde liegt, ist darum nicht völlig zu verwerfen. Wie tief bey
den Römischen Juristen diese Gemeinschaft des wissenschaftlichen
Besitzes gegründet ist, zeigt sich auch darin, daß sie auf die äußeren
Mittel dieser Gemeinschaft geringen Werth legen; so z. B. sind ihre
Definitionen größtentheils sehr unvollkommen, ohne daß die Schärfe
und Sicherheit der Begriffe im geringsten darunter leidet. Dagegen
steht ihnen[[30]] ein viel wichtigeres, mehr unwillkührliches Mittel
zu Gebot, eine treffliche Kunstsprache, die mit der Wissenschaft so
zusammenfällt, daß beide ein unauflösliches Ganze zu bilden scheinen.
Mit diesen Vorzügen aber könnte sich eine schneidende Einseitigkeit
sehr wohl vertragen. Das Recht nämlich hat kein Daseyn für sich,
sein Wesen vielmehr ist das Leben der Menschen selbst, von einer
besondern Seite angesehen. Wenn sich nun die Wissenschaft des Rechts
von diesem ihrem Objecte ablöst, so wird die wissenschaftliche
Thätigkeit ihren einseitigen Weg fortgehen können, ohne von einer
entsprechenden Anschauung der Rechtsverhältnisse selbst begleitet
zu seyn; die Wissenschaft wird alsdann einen hohen Grad formeller
Ausbildung erlangen können, und doch alle eigentliche Realität
entbehren. Aber gerade von dieser Seite erscheint die Methode der
Römischen Juristen am vortrefflichsten. Haben sie einen Rechtsfall zu
beurtheilen, so gehen sie von der lebendigsten Anschauung desselben
aus, und wir sehen vor unsern Augen das ganze Verhältniß Schritt vor
Schritt entstehen und sich verändern. Es ist nun, als ob dieser Fall
der Anfangspunkt der ganzen Wissenschaft wäre, welche von hier aus
erfunden werden sollte. So ist ihnen Theorie und Praxis eigentlich gar
nicht verschieden, ihre Theorie ist bis zur unmittelbarsten Anwendung
durchgebildet, und ihre Praxis wird stets durch wissenschaftliche
Behandlung geadelt. In jedem[[31]] Grundsatz sehen sie zugleich
einen Fall der Anwendung, in jedem Rechtsfall zugleich die Regel,
wodurch er bestimmt wird, und in der Leichtigkeit, womit sie so vom
allgemeinen zum besondern und vom besondern zum allgemeinen übergehen,
ist ihre Meisterschaft unverkennbar. Und in dieser Methode, das Recht
zu finden und zu weisen, haben sie ihren eigenthümlichsten Werth,
darin den germanischen Schöffen unähnlich, daß ihre Kunst zugleich zu
wissenschaftlicher Erkenntniß und Mittheilung ausgebildet ist, doch
ohne die Anschaulichkeit und Lebendigkeit einzubüßen, welche früheren
Zeitaltern eigen zu seyn pflegen.
Diese hohe Bildung der Rechtswissenschaft bey den Römern im Anfang
des dritten Jahrhunderts christlicher Zeitrechnung ist etwas so
merkwürdiges, daß wir auch die Geschichte derselben in Betracht ziehen
müssen. Es würde sehr irrig seyn, wenn man dieselbe als die reine
Erfindung eines sehr begünstigten Zeitalters, ohne Zusammenhang mit
der Vorzeit, halten wollte. Vielmehr war der Stoff ihrer Wissenschaft
den Juristen dieser Zeit schon gegeben, größtentheils noch aus der
Zeit der freyen Republik. Aber nicht blos dieser Stoff, sondern
auch jene bewundernswürdige Methode selbst hatte ihre Wurzel in der
Zeit der Freyheit. Was nämlich Rom groß gemacht hat, war der rege,
lebendige, politische Sinn, womit dieses Volk die Formen seiner
Verfassung stets[[32]] auf solche Weise zu verjüngen bereit war,
daß das neue blos zur Entwicklung des alten diente, dieses richtige
Ebenmaaß der beharrlichen und der fortbewegenden Kräfte. Dieser Sinn
war in der Verfassung wie im bürgerlichen Rechte wirksam, aber dort
war er schon vor dem Ende der Republik erloschen, während er hier
noch Jahrhunderte lang fortwirken konnte, weil hier nicht dieselben
Gründe der Corruption statt fanden wie in der Verfassung. Also auch im
bürgerlichen Rechte war der allgemeine Römische Character sichtbar,
das Festhalten am Herkömmlichen, ohne sich durch dasselbe zu binden,
wenn es einer neuen, volksmäßig herrschenden Ansicht nicht mehr
entsprach. Darum zeigt die Geschichte des Römischen Rechts bis zur
classischen Zeit überall allmähliche, völlig organische Entwicklung.
Entsteht eine neue Rechtsform, so wird dieselbe unmittelbar an
eine alte, bestehende angeknüpft, und ihr so die Bestimmtheit und
Ausbildung derselben zugewendet. Dieses ist der Begriff der Fiction,
für die Entwicklung des Römischen Rechts höchst wichtig und von den
Neueren oft lächerlich verkannt: so die ~bonorum possessio~ neben der
~hereditas~, die ~publiciana actio~ neben der ~rei vindicatio~, die
~actiones utiles~ neben den ~directae~. Und indem auf diese Weise das
juristische Denken von der größten Einfachheit zur mannichfaltigsten
Ausbildung ganz stetig und ohne äußere Störung oder Unterbrechung
fortschritt, wurde[[33]] den Römischen Juristen auch in der späteren
Zeit die vollendete Herrschaft über ihren Stoff möglich, die wir
an ihnen bewundern. So wie nun oben bemerkt worden ist, daß die
Rechtswissenschaft in ihrer classischen Zeit Gemeingut der Juristen
war, so erkennen wir jetzt auch eine ähnliche Gemeinschaft zwischen den
verschiedensten Zeitaltern, und wir sind genöthigt, das juristische
Genie, wodurch die Trefflichkeit des Römischen Rechts bestimmt worden
ist, nicht einem einzelnen Zeitalter, sondern der Nation überhaupt
zuzuschreiben. Allein wenn wir auf die literarische Ausbildung sehen,
durch welche allein dem Römischen Recht eine bleibende Wirkung auf
andere Völker und Zeiten gesichert werden konnte, so müssen wir das
Zeitalter des *Papinian* und *Ulpian* als das vornehmste erkennen, und
wenn wir juristische Bücher aus der Zeit des *Cicero* oder des *August*
übrig hätten, so würden wir schwerlich die Unvollkommenheit derselben
neben jenem Zeitalter verkennen können, so wichtig sie auch für unsere
Kenntniß seyn müßten.
Aus dieser Darstellung ist von selbst klar, daß das Römische Recht
sich fast ganz von innen heraus, als Gewohnheitsrecht, gebildet hat,
und die genauere Geschichte desselben lehrt, wie gering im Ganzen
der Einfluß eigentlicher Gesetze geblieben ist, so lange das Recht
in einem lebendigen Zustande war. Auch für[[34]] dasjenige, was oben
über das Bedürfniß eines Gesetzbuchs gesagt wurde, ist die Geschichte
des Römischen Rechts sehr lehrreich. So lange das Recht in lebendigem
Fortschreiten war, wurde kein Gesetzbuch nöthig gefunden, selbst da
nicht, als die Umstände dafür am günstigsten waren. Nämlich zur Zeit
der classischen Juristen hätte es keine Schwierigkeit gemacht, ein
treffliches Gesetzbuch zu verfassen. Auch waren die drey berühmtesten
Juristen, *Papinian*, *Ulpian* und *Paulus* ~praefecti praetorio~;
diesen fehlte es sicher weder an Interesse für das Recht, noch an
Macht, ein Gesetzbuch zu veranlassen, wenn sie es gut oder nöthig
fanden: dennoch sehen wir keine Spur von einem solchen Versuche. Aber
als früher *Cäsar* im Gefühl seiner Kraft und der Schlechtigkeit des
Zeitalters nur seinen Willen in Rom gelten lassen wollte, soll er auch
auf ein Gesetzbuch in unserm Sinne bedacht gewesen seyn[9]. Und als im
sechsten Jahrhundert alles geistige Leben erstorben war, suchte man
Trümmer aus besseren Zeiten zusammen, um dem Bedürfniß des Augenblicks
abzuhelfen. So entstanden in einem kurzen Zeitraum verschiedene
Römische Gesetzbücher: das Edict des *Theoderich*, das Westgothische
Breviarium[[35]], der sogenannte *Papian*, und die Rechtsbücher von
*Justinian*. Schwerlich hätten sich Bücher über Römisches Recht
erhalten, wenn nicht diese Gesetzbücher gewesen wären, und schwerlich
hätte Römisches Recht im neueren Europa Eingang gefunden, wären nicht
unter diesen Gesetzbüchern die von *Justinian* gewesen, in welchen
unter jenen allein der Geist des Römischen Rechts erkennbar ist. Der
Gedanke zu diesen Gesetzbüchern aber ist augenscheinlich nur durch den
äußersten Verfall des Rechts herbeygeführt worden.
Ueber den materiellen Werth des Römischen Rechts können die Meynungen
sehr verschieden seyn, aber über die hier dargestellte Meisterschaft in
der juristischen Methode sind ohne Zweifel alle einig, welche hierin
eine Stimme haben. Eine solche Stimme aber kann offenbar nur denjenigen
zukommen, welche unbefangen und mit literarischem Sinn die Quellen des
Römischen Rechts lesen. Die es blos aus Compendien oder Vorlesungen
kennen, also von Hörensagen, selbst wenn sie einzelne Beweisstellen
nachgeschlagen haben mögen, haben keine Stimme: für sie ist jegliche
Ansicht möglich, unter andern die eines trefflichen Französischen
Redners. Dieser behauptet, das Römische Recht habe zur Zeit der alten
Juristen aus einer unzählbaren Menge einzelner Entscheidungen und
Regeln bestanden, die ein Menschenleben nicht habe erfassen können:
unter *Justinian*[[36]] aber »~la législation romaine sortit du
chaos~,« und sein Werk war das am wenigsten unvollkommene, bis in dem
Code Napoleon ein ganz vollkommenes erschien[10].
5.
Bürgerliches Recht in Deutschland.
[[37]] Bis auf sehr neue Zeiten war in ganz Deutschland ein
gleichförmiges bürgerliches Recht unter dem Namen des *gemeinen Rechts*
in Uebung, durch Landesrechte mehr oder weniger modificirt, aber
nirgends in allen seinen Theilen außer Kraft gesetzt. Die Hauptquelle
dieses gemeinen Rechts waren die Rechtsbücher von *Justinian*, deren
bloße Anwendung auf Deutschland indessen von selbst schon wichtige
Modificationen herbeigeführt hatte. Diesem gemeinen Rechte war
von jeher die wissenschaftliche Thätigkeit der deutschen Juristen
größtentheils zugewendet. Aber eben über dieses fremde Element unsers
Rechts sind auch schon längst bittere Klagen erhoben worden. Das
Römische Recht soll uns unsre Nationalität entzogen haben, und nur
die ausschließende Beschäftigung unsrer Juristen mit demselben soll
das einheimische Recht gehindert haben, eine eben so selbstständige
und wissenschaftliche Ausbildung zu erlangen. Beschwerden dieser Art
haben schon darin etwas leeres und grundloses, daß sie als zufällig und
willkührlich voraussetzen, was ohne innere Nothwendigkeit nimmermehr
geschehen oder doch nicht bleibend geworden wäre. Auch liegt überhaupt
eine abgeschlossene[[38]] nationale Entwicklung, wie die der Alten,
nicht auf dem Wege, welchen die Natur den neueren Völkern angewiesen
hat; wie ihre Religion nicht Eigenthum der Völker ist, ihre Literatur
eben so wenig frey von den mächtigsten äußeren Einflüssen, so scheint
ihnen auch ein fremdes und gemeinsames bürgerliches Recht nicht
unnatürlich. Ja sogar nicht blos fremd überhaupt war dieser Einfluß auf
Bildung und Literatur, sondern größtentheils Römisch, eben so Römisch
als jener Einfluß auf unser Recht. Allein in diesem Falle liegt noch
ein besonderer Irrthum bey jener Ansicht zum Grunde. Nämlich auch
ohne Einmischung des Römischen wäre eine ungestörte Ausbildung des
Deutschen Rechts dennoch unmöglich gewesen, indem alle die Bedingungen
fehlten, welche in Rom das bürgerliche Recht so sehr begünstigt
hatten. Dahin gehörte zuerst die unverrückte Localität, indem Rom,
ursprünglich der Staat selbst, bis zum Untergang des westlichen
Reichs der Mittelpunkt desselben blieb, während die Deutschen Stämme
auswanderten, unterjochten und unterjocht wurden, so daß das Recht
unter alle vertheilt war, aber nirgends eine unverrückte Stelle, noch
weniger einen einzelnen Mittelpunkt fand. Dann haben schon sehr frühe
die Deutschen Stämme Revolutionen erfahren von so durchgreifender Art,
wie sie die ganze Römische Geschichte nicht kennt. Denn selbst die
Aenderungen der Verfassung unter *August* und unter[[39]] *Constantin*
wirkten auf das bürgerliche Recht nicht unmittelbar und ließen selbst
Grundbegriffe des öffentlichen Rechts, wie z. B. den der Civität,
unberührt. In Deutschland dagegen, als das Lehenwesen ganz ausgebildet
war, blieb von der alten Nation eigentlich nichts mehr übrig, alles
bis auf Formen und Namen war von Grund aus verändert, und diese
gänzliche Umwälzung war schon entschieden, als das Römische Recht
Eingang fand.
Im vorigen Abschnitt ist gezeigt worden, wie wichtig das Römische
Recht als Muster juristischer Methode sey: für Deutschland ist es nun
auch historisch, durch sein Verhältniß zum gemeinen Recht, von großer
Wichtigkeit. Es ist ganz falsch, wenn man diese historische Wichtigkeit
des Römischen Rechts auf die Fälle einschränken wollte, welche
unmittelbar aus demselben entschieden werden. Nicht nur ist in den
Landesrechten selbst sehr vieles blos Römisches Recht und nur in seinem
ursprünglichen Römischen Zusammenhang verständlich, sondern auch da,
wo man absichtlich seine Bestimmungen verlassen hat, hat es häufig die
Richtung und Ansicht des neu eingeführten Rechts bestimmt, so daß die
Aufgabe, die durch dieses neue Recht gelöst werden soll, ohne Römisches
Recht gar nicht verstanden werden kann. Diese historische Wichtigkeit
aber theilt mit dem Römischen Recht das Deutsche, welches überall in
den Landesrechten erhalten ist, so daß diese ohne Zurückführung[[40]]
auf die gemeinsame Quelle unverständlich bleiben müssen.
Gegen diesen nicht wenig verwickelten Zustand der Rechtsquellen in
Deutschland, wie er aus der Verbindung des schon an sich sehr zusammen
gesetzten gemeinen Rechts mit den Landesrechten hervorgieng, sind
die größten Klagen geführt worden. Diejenigen, welche das Studium
betreffen, werden besser unten ihre Stelle finden: einige aber
betreffen die Rechtspflege selbst.
*Erstlich* soll dadurch die übermäßig lange Dauer der Prozesse in
vielen Deutschen Ländern bewirkt worden seyn. Dieses Uebel selbst wird
niemand abläugnen oder für unbedeutend erklären können, aber man thut
den Richtern in solchen Ländern in der That zu viel Ehre an, wenn man
glaubt, auf das ängstliche Grübeln über der schweren Theorie werde so
viele Zeit verwendet. Ueber diese Theorie hilft das erste Compendium
oder Handbuch hinweg, welches zur Hand ist: schlecht vielleicht,
aber gewiß mit nicht mehr Aufwand von Zeit als das vortrefflichste
Gesetzbuch. Jenes Uebel entspringt vorzüglich aus der heillosen
Prozeßform vieler Länder, und deren Reform gehört allerdings zu den
dringendsten Bedürfnissen: die Quellen des bürgerlichen Rechts sind
daran schuldlos. Daß dem so ist, wird jeder Unbefangene zugeben,
welcher Acten aufmerksam gelesen hat. Auch die Erfahrung einzelner
Länder spricht dafür, so z. B. war[[41]] schon längst in Hessen
die Rechtspflege gut und schnell, obgleich da gerade in demselben
Verhältniß gemeines Recht und Landesrecht galt, wie in den Ländern, in
welchen die Prozesse nicht zu Ende gehen.
*Zweytens* klagt man über die große Verschiedenheit der Landesrechte,
und diese Klage geht noch weiter als auf das Verhältniß verschiedener
Deutscher Länder, da häufig auch in demselben Lande Provinzen und
Städte wiederum besonderes Recht haben. Daß durch diese Verschiedenheit
die Rechtspflege selbst leide und der Verkehr erschwert werde, hat man
häufig gesagt, aber keine Erfahrung spricht dafür, und der wahre Grund
ist wohl meist ein anderer. Er besteht in der unbeschreiblichen Gewalt,
welche die bloße Idee der Gleichförmigkeit nach allen Richtungen nun
schon so lange in Europa ausübt: eine Gewalt, gegen deren Mißbrauch
schon *Montesquieu* warnt[11]. Es lohnt wohl der Mühe, diese
Gleichförmigkeit in dieser besondern Anwendung näher zu betrachten.
Das wichtigste, was man für die Gleichförmigkeit des Rechts sagt, ist
dieses: die Liebe zum gemeinsamen Vaterland werde durch sie erhöht,
durch die Mannichfaltigkeit der Particularrechte aber geschwächt. Ist
diese Voraussetzung[[42]] wahr, so wird jeder wohlgesinnte Deutsche
wünschen, daß Deutschland in allen seinen Theilen gleiches Recht
genießen möge. Aber eben diese Voraussetzung ist nun der Gegenstand
unsrer Prüfung.
In jedem organischen Wesen, also auch im Staate, beruht die Gesundheit
darauf, daß beides, das Ganze und jeder Theil, im Gleichgewicht
stehe, daß jedem sein Recht widerfahre. Daß ein Bürger, eine Stadt,
eine Provinz den Staat vergessen, dem sie angehören, ist eine
sehr gewöhnliche Erscheinung, und jeder wird diesen Zustand für
unnatürlich und krankhaft erkennen. Aber eben so kann die lebendige
Liebe zum Ganzen blos aus der lebendigen Theilnahme an allen einzelnen
Verhältnissen hervorgehen, und nur wer seinem Hause tüchtig vorsteht,
wird ein trefflicher Bürger seyn. Darum ist es ein Irrthum, zu glauben,
das Allgemeine werde an Leben gewinnen durch die Vernichtung aller
individuellen Verhältnisse. Könnte in jedem Stande, in jeder Stadt,
ja in jedem Dorfe ein eigenthümliches Selbstgefühl erzeugt werden, so
würde aus diesem erhöhten und vervielfältigten individuellen Leben
auch das Ganze neue Kraft gewinnen. Darum, wenn von dem Einfluß des
bürgerlichen Rechts auf das Vaterlandsgefühl die Rede ist, so darf
nicht geradezu das besondere Recht einzelner Provinzen und Städte für
nachtheilig gehalten werden. Lob in dieser Beziehung[[43]] verdient
das bürgerliche Recht, insoferne es das Gefühl und Bewußtseyn des
Volkes berührt oder zu berühren fähig ist: Tadel, wenn es als etwas
fremdartiges, aus Willkühr entstandenes, das Volk ohne Theilnahme läßt.
Jenes aber wird öfter und leichter bey besonderen Rechten einzelner
Landstriche der Fall seyn, obgleich gewiß nicht jedes Stadtrecht etwas
wahrhaft volksmäßiges seyn wird. Ja für diesen politischen Zweck
scheint kein Zustand des bürgerlichen Rechts günstiger, als der,
welcher vormals in Deutschland allgemein war: große Mannichfaltigkeit
und Eigenthümlichkeit im einzelnen, aber als Grundlage überall
das gemeine Recht, welches alle Deutschen Volksstämme stets an
ihre unauflösliche Einheit erinnerte. Das verderblichste aber von
diesem Standpuncte aus ist leichte und willkührliche Aenderung des
bürgerlichen Rechts, und selbst wenn durch dieselbe für Einfachheit
und Bequemlichkeit gut gesorgt wäre, so könnte dieser Gewinn gegen
jenen politischen Nachtheil nicht in Betracht kommen. Was so vor
unsern Augen von Menschenhänden gemacht ist, wird im Gefühl des Volkes
stets von demjenigen unterschieden werden, dessen Entstehung nicht
eben so sichtbar und greiflich ist, und wenn wir in unserm löblichen
Eifer diese Unterscheidung ein blindes Vorurtheil schelten, so sollten
wir nicht vergessen, daß aller Glaube und alles Gefühl für das was
nicht[[44]] unsres gleichen ist, sondern höher als wir, auf einer
ähnlichen Sinnesart beruht. Eine solche Verwandtschaft könnte uns über
die Verwerflichkeit jener Unterscheidung wohl zweifelhaft machen[12].
6.
Unser Beruf zur Gesetzgebung.
[[45]] Von den Gründen, auf welche das Bedürfniß eines Gesetzbuchs
für Deutschland gebaut zu werden pflegt, ist im vorigen Abschnitt
gesprochen worden: wir haben jetzt die Fähigkeit zu dieser Arbeit zu
untersuchen. Sollte es an dieser fehlen, so müßte durch ein Gesetzbuch
unser Zustand, den wir bessern wollen, nothwendig verschlimmert werden.
*Baco* forderte, daß die Zeit, in welcher ein Gesetzbuch gemacht werde,
an Einsicht die vorhergehenden Zeiten übertreffe, wovon die nothwendige
Folge ist, daß manchem Zeitalter, welches in anderer Rücksicht für
gebildet gelten mag, gerade diese Fähigkeit abgesprochen werden muß.
In den neuesten Zeiten haben sich besonders die Gegner des Römischen
Rechts über solche Ansichten nicht selten entrüstet: denn die Vernunft
sey allen Völkern und allen Zeiten gemein, und da wir überdem die
Erfahrung voriger Zeiten benutzen können, so müsse unfehlbar, was wir
verfertigen, besser als alles vorige werden. Aber eben diese Meynung,
daß jedes Zeitalter zu allem berufen sey, ist das verderblichste
Vorurtheil. In den schönen Künsten müssen wir wohl das Gegentheil
anerkennen,[[46]] warum wollen wir uns nicht dasselbe gefallen lassen,
wo von Bildung des Staates und des Rechts die Rede ist?
Sehen wir auf die Erwartungen der Nichtjuristen von einem Gesetzbuch,
so sind diese sehr verschieden nach den verschiedenen Gegenständen des
Rechts, und auch hierin zeigt sich das zweyfache Element alles Rechts,
welches ich oben das politische und das technische genannt habe. An
einigen Gegenständen nehmen sie unmittelbar lebhaften Antheil, andere
werden als gleichgültig der juristischen Technik allein überlassen:
jenes ist mehr im Familienrecht, dieses mehr im Vermögensrecht der
Fall, am meisten in den allgemeinen Grundlagen desselben[13]. Wir
wollen als Repräsentanten dieser verschiedenartigen Gegenstände die Ehe
und das Eigenthum wählen, was aber von ihnen gesagt werden wird, soll
zugleich für die ganze Classe gelten, wozu sie gehören.
Die Ehe gehört nur zur Hälfte dem Rechte an, zur Hälfte aber der
Sitte, und jedes Eherecht ist unverständlich, welches nicht in
Verbindung mit dieser seiner nothwendigen Ergänzung betrachtet wird.
Nun ist in neueren Zeiten aus[[47]] Gründen, die mit der Geschichte
der christlichen Kirche zusammenhangen, die nichtjuristische Ansicht
dieses Verhältnisses theils flach, theils im höchsten Grade schwankend
und unbestimmt geworden, und jene Flachheit, wie dieses Schwanken,
haben sich dem Recht der Ehe mitgetheilt. Wer die Gesetzgebung und
das practische Recht in Ehesachen aufmerksam betrachtet, wird darüber
keinen Zweifel haben. Diejenigen nun, welche glauben, daß jedes
Uebel nur auf ein abhelfendes Gesetz warte, um dann auf der Stelle
zu verschwinden, werden diesen traurigen Zustand gern anerkennen, um
dadurch das Bedürfniß einer kräftigen, durchgreifenden Gesetzgebung
in helles Licht zu setzen. Aber eben die Hoffnung, die sie hierin
auf Gesetze bauen, halte ich für ganz grundlos. Ist einmal in der
allgemeinen Ansicht eine bestimmte und löbliche Richtung sichtbar,
so kann diese durch Gesetzgebung kräftig unterstützt werden, aber
hervorgebracht wird sie durch diese nicht, und wo sie gänzlich fehlt,
wird jeder Versuch einer erschöpfenden Gesetzgebung den gegenwärtigen
Zustand nur noch schwankender machen und die Heilung erschweren.
Wir betrachten ferner diejenigen Gegenstände, welche (wie das
Eigenthum) im nichtjuristischen Publikum mit Gleichgültigkeit
betrachtet werden, und wovon selbst Juristen urtheilen, daß sie unter
allen Umständen dieselben seyn können[14], so daß sie lediglich[[48]]
der juristischen Technik anheim fallen. Daß wir diese Ansicht von
ihnen haben, ist eigentlich selbst schon Zeichen eines öffentlichen
Zustandes, welchem die rechtsbildende Kraft fehlt; denn wo diese
lebendig ist, werden alle diese Verhältnisse nichts weniger als
gleichgültig, sondern vielmehr ganz eigenthümlich und nothwendig
seyn, wie die Geschichte jedes ursprünglichen Rechts beweist. Jenen
Zustand aber als den unsrigen vorausgesetzt, wird unsre Fähigkeit zur
Gesetzgebung von dem Werthe und der Ausbildung unsrer juristischen
Technik abhangen, und auf diese muß demnach unsre Untersuchung zunächst
gerichtet seyn.
Unglücklicherweise nun ist das ganze achtzehente Jahrhundert in
Deutschland sehr arm an großen Juristen gewesen. Fleißige Männer
zwar fanden sich in Menge, von welchen sehr schätzbare Vorarbeiten
gethan wurden, aber weiter als zu Vorarbeiten kam es selten. Ein
zweyfacher Sinn ist dem Juristen unentbehrlich: der historische,
um das eigenthümliche jedes Zeitalters und jeder Rechtsform scharf
aufzufassen, und der systematische, um jeden Begriff und jeden Satz
in lebendiger Verbindung und Wechselwirkung mit dem Ganzen anzusehen,
d. h. in dem Verhältniß, welches das allein wahre und natürliche
ist. Dieser zweyfache wissenschaftliche Sinn findet sich ungemein
wenig in den Juristen des achtzehenten Jahrhunderts, und vorzüglich
ein vielfältiges flaches Bestreben in der Philosophie wirkte sehr
ungünstig. Ueber[[49]] die Zeit, in welcher man selbst lebt, ist ein
sicheres Urtheil sehr schwer: doch, wenn nicht alle Zeichen trügen,
ist ein lebendigerer Geist in unsre Wissenschaft gekommen, der sie
künftig wieder zu einer eigenthümlichen Bildung erheben kann. Nur
fertig geworden ist von dieser Bildung noch sehr wenig, und aus
diesem Grunde läugne ich unsre Fähigkeit, ein löbliches Gesetzbuch
hervorzubringen. Viele mögen dieses Urtheil für übertrieben halten,
aber diese fordere ich auf, mir unter der nicht geringen Zahl von
Systemen des Römisch-Deutschen Rechts eines zu zeigen, welches nicht
etwa blos zu diesem oder jenem besondern Zwecke nützlich dienen könne,
denn deren haben wir viele, sondern welches als Buch vortrefflich sey;
dieses Lob aber wird nur dann gelten können, wenn die Darstellung
eine eigene, selbstständige Form hat, und zugleich den Stoff zu
lebendiger Anschauung bringt. So z. B. im Römischen Rechte würde es
darauf ankommen, daß die Methode der alten Juristen, der Geist, der
in den Pandekten lebt, erkennbar wäre, und ich würde mich sehr freuen,
dasjenige unsrer Systeme kennen zu lernen, worin dieses der Fall seyn
möchte. Hat nun diese Arbeit bey vielem Fleiße und guten Talenten bis
jetzt nicht gelingen wollen, so behaupte ich, daß in unsrer Zeit ein
gutes Gesetzbuch noch nicht möglich ist, denn für dieses ist die Arbeit
nicht anders, nur schwerer. Es giebt noch eine andere Probe für unsre
Fähigkeit: vergleichen wir unsre[[50]] juristische Literatur mit der
literarischen Bildung der Deutschen überhaupt, und sehen wir zu, ob
jene mit dieser gleichen Schritt gehalten hat, das Urtheil wird nicht
günstig ausfallen, und wir werden ein ganz anderes Verhältniß finden,
als das der Römischen Juristen zur Literatur der Römer. In dieser
Ansicht liegt keine Herabsetzung, denn unsre Aufgabe ist in der That
sehr groß, ohne Vergleichung schwerer als die der Römischen Juristen
war. Aber eben die Größe dieser Aufgabe sollen wir nicht verkennen
aus Bequemlichkeit oder Eigendünkel, wir sollen nicht am Ziel zu seyn
glauben, wenn wir noch weit davon entfernt sind.
Haben wir nun in der That nicht was nöthig ist, damit ein gutes
Gesetzbuch entstehe, so dürfen wir nicht glauben, daß das wirkliche
Unternehmen eben nichts weiter seyn würde, als eine fehlgeschlagene
Hoffnung, die uns im schlimmsten Fall nur nicht weiter gebracht
hätte. Von der großen Gefahr, die unvermeidlich eintritt, wenn der
Zustand einer sehr mangelhaften unbegründeten Kenntniß durch äußere
Autorität fixiert wird, ist schon oben (S. 22) gesprochen worden,
und diese Gefahr würde hier um so größer seyn, je allgemeiner die
Unternehmung wäre und je mehr sie mit dem erwachenden Nationalinteresse
in Verbindung gebracht würde. Nahe liegende Beyspiele geben in
solchen Dingen oft ein weniger deutliches Bild: ich will also, um
anschaulich[[51]] zu machen, was auf solche Weise entstehen kann, an
die Zeit nach der Auflösung des weströmischen Reichs erinnern, wo eben
so ein unvollkommner Zustand der Rechtskenntniß fixirt worden ist (S.
34). Der einzige Fall, der hier eine Vergleichung darbietet, ist das
Edict des Ostgothischen Theoderich, weil hier allein das vorhandene
Recht in einer eigenen, neuen Form dargestellt werden sollte. Ich bin
weit entfernt zu glauben, daß, was wir hervorbringen könnten, diesem
Edict völlig gleich sehen würde, denn der Unterschied der Zeiten ist
in der That sehr groß: die Römer im Jahr 500 hatten Mühe zu sagen
was sie dachten, wir verstehen gewissermaaßen zu schreiben: ferner
gab es damals gar keine juristische Schriftsteller, wir haben daran
keinen Mangel. Allein darin ist die Aehnlichkeit unverkennbar, daß
dort ein historischer Stoff dargestellt werden sollte, den man nicht
übersah und nicht regieren konnte, und den wir Mühe haben in dieser
Darstellung wieder zu erkennen. Und darin ist der Nachteil entschieden
auf unsrer Seite, daß im Jahr 500 nichts zu verderben war. In unsrer
Zeit dagegen ist ein lebendiges Bestreben nicht abzuläugnen, und
niemand kann wissen, wie viel besseres wir der Zukunft entziehen, indem
wir gegenwärtige Mängel befestigen. Denn »~ut corpora lente augescunt,
cito extinguuntur; sic ingenia studiaque oppresseris facilius quam
revocaveris~.«[15]
[[52]] Ein wichtiger Punkt ist noch zu bedenken, die Sprache nämlich.
Ich frage jeden, der für würdigen, angemessenen Ausdruck Sinn hat,
und der die Sprache nicht als eine gemeine Geräthschaft, sondern als
Kunstmittel betrachtet, ob wir eine Sprache haben, in welcher ein
Gesetzbuch geschrieben werden könnte. Ich bin weit entfernt, die
Kraft der edlen Deutschen Sprache selbst in Zweifel zu ziehen; aber
eben daß sie jetzt nicht dazu taugt, ist mir ein Zeichen mehr, daß
wir in diesem Kreise des Denkens zurück sind. Kommt nur erst unsre
Wissenschaft weiter, so wird man sehen, wie unsre Sprache durch
frische, ursprüngliche Lebenskraft förderlich seyn wird. Noch mehr,
ich glaube wir sind in diesem Stücke noch in neueren Zeiten rückwärts
gegangen. Ich kenne aus dem achtzehenten Jahrhundert kein Deutsches
Gesetz, welches in Ernst und Kraft des Ausdrucks mit der peinlichen
Gerichtsordnung Karls des fünften verglichen werden könnte.
Ich weiß, was man auf diese Gründe antworten kann, selbst wenn man sie
alle zugiebt: die Kraft des menschlichen Geistes sey unendlich, und
bey redlichem Streben könne auch jetzt plötzlich ein Werk hervorgehen,
woran von allen diesen Mängeln keiner verspürt würde. Wohl: der
Versuch steht jedem frey, an Aufmerksamkeit fehlt es unsrer Zeit nicht,
und es hat keine Gefahr, daß das wirkliche Gelingen übersehen werde.
[[53]] Ich habe bis jetzt die Fähigkeit unsrer Zeit zu einer
allgemeinen Gesetzgebung untersucht, als ob dergleichen noch nicht
unternommen worden wäre. Ich wende mich jetzt zu den Gesetzbüchern,
welche die neueste Zeit wirklich hervorgebracht hat.
7.
Die drey neuen Gesetzbücher.
[[54]] Die vollständige Kritik eines Gesetzbuchs, die von größerem
Umfang seyn muß, als das Gesetzbuch selbst, kann eben deshalb in den
Gränzen einer kleinen Schrift nicht versucht werden. Auch kommt es hier
auf diese Gesetzbücher nicht sowohl in ihrem Werthe im einzelnen an,
als in der Wahrscheinlichkeit, die sie uns für oder wider das Gelingen
einer neuen Unternehmung dieser Art darbieten. Sie sind nämlich
sämtlich aus demjenigen Zustande juristischer Bildung hervorgegangen,
für welchen oben die Fähigkeit zur Verfertigung eines guten Gesetzbuchs
verneint worden ist, und sie werden folglich historisch zur Bestätigung
oder Widerlegung unsrer Behauptung dienen können. Ich stelle den Code
Napoleon zuerst, weil über ihn allein ausführliche Verhandlungen
bekannt gemacht sind, welche recht unmittelbar zu unsrem Zwecke führen
können.[16]
[[55]] Bey dem Code sind die politischen Elemente der Gesetzgebung
vor den technischen von Einfluß gewesen, und er hat deshalb in dem
bestehenden Rechte mehr als die deutschen Gesetzbücher geändert. Die
Gründe und die Natur dieses überwiegenden Einflusses sind neuerlich in
einer sehr geistreichen Schrift so gründlich dargestellt worden[17],
daß ich mich begnügen kann, ihre Ansichten hier kurz zusammen zu
fassen. Die Revolution nämlich hatte zugleich mit der alten Verfassung
auch einen großen Theil des bürgerlichen Rechts vernichtet, beides
mehr aus blindem Trieb gegen das bestehende und in ausschweifenden,
sinnlosen Erwartungen von einer unbestimmten Zukunft, als von dem
Wahn eines bestimmten, für trefflich gehaltenen Zustandes geleitet.
Als nun Bonaparte alles unter militärischen Despotismus zwang, hielt
er den Theil der Revolution, der ihm diente, und die Rückkehr der
alten Verfassung ausschloß, begierig fest, das übrige, was nun schon
Alle anekelte, und was ihm selbst entgegen gewesen wäre, sollte
verschwinden, nur war dies nicht überall möglich, da[[56]] die Wirkung
der vergangenen Jahre auf Bildung, Sitten und Gesinnungen nicht
auszulöschen war. Diese halbe Rückkehr zu den vorigen ruhigen Zuständen
war allerdings wohlthätig, und sie gab dem Gesetzbuch, das in dieser
Zeit entstand, seine Hauptrichtung. Aber diese Rückkehr war Ermüdung
und Ueberdruß, nicht der Sieg edlerer Kräfte und Gesinnungen, auch
wäre für diese in dem öffentlichen Zustand, der sich nun zur Plage
von Europa bildete, kein Raum gewesen. Diese innere Bodenlosigkeit
ist in den Discussionen des Staatsraths unverkennbar, und muß auf
jeden aufmerksamen Leser einen trostlosen Eindruck machen. Dazu kam
nun der unmittelbare Einfluß der Staatsverfassung. Diese war, als
der Code gemacht wurde, der Theorie nach republikanisch im Sinn der
Revolution, in der That aber neigte sich schon alles zu dem später
entwickelten Despotismus. Daher entstand in den Grundsätzen selbst
Schwanken und Veränderlichkeit, so z. B. erklärte Bonaparte selbst
1803 im Staatsrathe dieselben Familienfideicommisse für schädlich,
unsittlich und unvernünftig[18], welche 1806 wieder eingeführt und
1807 in den Code aufgenommen wurden. Weit gefährlicher aber für die
Gesinnung war es, daß durch diesen schnellen[[57]] Wechsel der letzte
so oft beschworene Gegenstand des Glaubens und der Verehrung wieder
vernichtet wurde, und daß Ausdrücke und Formen nunmehr beständig mit
den Begriffen in Widerspruch kamen, wodurch in den Meisten auch der
letzte Rest von Wahrheit und sittlicher Haltung verschwinden mußte. Es
würde schwer seyn, einen öffentlichen Zustand zu erfinden, welcher für
die Gesetzgebung nachtheiliger als dieser wirkliche wäre. Auch blickt
bey den Franzosen selbst nicht selten durch die stehenden Lobpreisungen
ein Gefühl dieses unseeligen Zustandes und der Unvollkommenheit der
auf denselben gegründeten Arbeit hervor[19]. Für Deutschland aber,
das der Fluch dieser Revolution nicht getroffen hatte, war der Code,
der Frankreich einen Theil des Weges zurück führte, vielmehr ein
Schritt vorwärts in den Zustand der Revolution hinein, folglich
verderblicher und heilloser als für Frankreich selbst[20]. -- Doch
alle diese Ansichten haben glücklicherweise für uns Deutsche nur noch
ein historisches Interesse. Napoleon zwar hatte es anders gemeynt.
Ihm diente der Code als ein Band mehr, die Völker zu umschlingen, und
darum[[58]] wäre er für uns verderblich und abscheulich gewesen, selbst
wenn er allen innern Werth gehabt hätte, der ihm fehlt. Von dieser
Schmach sind wir erlöst, und es wird bald wenig mehr davon übrig seyn,
als die Erinnerung, daß so manche Deutsche Juristen, selbst ohne allen
äußeren Beruf, recht vergnügt mit diesem Instrument gespielt, und uns
Heil verkündigt haben von dem was uns zu verderben bestimmt war. Jetzt
hat der Code eine andere Stellung gegen Europa angenommen, und wir
können ihn ruhig und unparteyisch als ein Gesetzbuch für Frankreich
beurtheilen.
Wir betrachten nunmehr den technischen Theil des Code, welcher gedacht
werden könnte ohne alle Revolution, indem er schon bestehendes Recht
enthält[21]. Dieses bestehende Recht aber ist theils Römisches, theils
Französisches (~coutumes~), so daß auch dieser Theil des Code in jedem
einzelnen Stücke von Frankreich zur Hälfte neues Recht einführte, und
nirgends willkommen war[22]; derselbe Erfolg würde bey einem ähnlichen
Versuche in Deutschland unvermeidlich seyn. Davon abgesehen, wenden
wir uns nun zur Arbeit selbst. Es ist selbst in Deutschland[[59]]
nicht selten der Ernst und die Gründlichkeit gerühmt worden, womit
man diese Arbeit betrieben habe[23]. Daß die vier Redactoren mit der
Grundlage des ganzen (dem ~projet de code civil~) in wenigen Monaten
zu Stande kamen, war freylich nicht zu läugnen: aber alles, was hier
mangeln mochte, sollte in der Discussion des Staatsraths, diesem
Stolze der Französischen Administration, vollendet worden seyn. Daß
in dieser Discussion öfters auch gute Gedanken vorkamen, ist wahr,
aber den allgemeinen Character derselben hat *Thibaut* sehr richtig in
oberflächliches Hin- und Herreden und Durcheinandertappen gesetzt[24].
Doch, was hier die Hauptsache ist, das eigentlich technische, wovon der
wahre Werth abhieng, ist so gut als gar nicht zur Sprache gekommen.
Und wie konnte es auch anders seyn! Einem sehr zahlreichen und sehr
gemischten Collegium konnten wohl Fragen begreiflich gemacht werden,
wie diese, ob der Vater seine Tochter ausstatten müsse, und ob der
Kauf wegen großer Läsion angefochten werden könne, aber die allgemeine
Theorie des Sachenrechts und der Obligationen ist nun einmal nicht
ohne wissenschaftliche Vorbereitung zu verstehen, ja sie[[60]]
konnte nicht einmal zur Sprache kommen bey einer Discussion, die
den Entwurf blos nach der Reihe der einzelnen Artikel prüfte, ohne
den Inhalt und die Behandlung ganzer Abschnitte zu untersuchen. So
ist es denn gekommen, daß z. B. die Discussion über die Anfechtung
des Kaufs wenigstens viermal so stark ist, als die über die zwey
ersten Kapitel der Verträge[25]. Und doch wird mir jeder Sachkundige
zugeben, daß für den Werth und die Brauchbarkeit des Gesetzbuchs
überhaupt jene isolirte Fragen gegen diese allgemeinen Lehren ganz
unbedeutend sind. Der Staatsrath also hat an dem Code, soweit er
technisch ist, keinen Theil, und der Code ist und bleibt die sehr
schnelle Arbeit der bekannten Redactoren, eigentlicher Juristen. Und
wie stand nun die Rechtswissenschaft in Frankreich, als diese Männer
sich bildeten? Es ist allgemein bekannt, daß für das Römische Recht
Pothier der Leitstern der neuern Französischen Juristen ist, und
daß seine Schriften den unmittelbarsten Einfluß auf den Code gehabt
haben. Ich bin weit entfernt, Pothier gering zu schätzen, vielmehr
wäre die Jurisprudenz eines Volkes, worin er einer von vielen wäre,
recht gut berathen. Aber eine juristische Literatur, in welcher er
allein steht,[[61]] und fast als Quelle verehrt und studiert wird,
muß doch Mitleid erregen. Betrachten wir ferner diese juristische
Gelehrsamkeit, wie sie in unläugbaren Thatsachen vor uns liegt, so
ist sie in der That merkwürdig. Sehr bedeutend sind schon solche
Erscheinungen wie *Desquiron*[26], der von einem Römischen Juristen
*Justus Lipsius* bald nach den zwölf Tafeln und von dem berühmten
*Sicardus* unter Theodosius II., Verfasser des Codex Theodosianus,
erzählt; selbst solche Monstrositäten verstatten einen Schluß auf
den mittleren Durchschnitt des wissenschaftlichen Zustandes. Allein
wir wollen uns unmittelbar an die Verfasser des Gesetzbuchs wenden,
an *Bigot-Preameneu*, *Portalis* und *Maleville*. Von den gelehrten
Ansichten des ersten ist bereits oben (35) eine Probe vorgekommen.
Von Portalis mag die folgende Probe genügen. Der ~art~ 6. enthält die
Regel: ~jus publicum privatorum pactis mutari non potest~. Man hatte
den Einwurf gemacht, ~jus publicum~ heiße nicht das Recht was den
Staat interessirt, sondern jedes Gesetz ohne Unterschied, jedes ~jus
publice stabilitum~. Darauf antwortet *Portalis*[27]: im allgemeinen
seyen[[62]] beide Bedeutungen des Worts zuzugeben, aber es frage sich,
was es eben in dieser Stelle des Römischen Rechts heiße. »~Or, voici
comment est conçu le sommaire de la loi 31^{me} au Digeste de pactis:
contra tenorem legis privatam utilitatem continentis pacisci licet....
Ainsi, le droit public est ce qui intéresse plus directement la société
que les particuliers.~« Ich will nicht davon reden, daß hier ~jus
publicum~ oberflächlich und schief verstanden ist, aber ich frage:
was lag bey dieser allgemeinen Regel daran, wie sich die Römer eine
ähnliche Regel dachten? und wenn daran etwas lag, wie war es möglich,
den Sprachgebrauch der Römer aus einer Stelle des *Bartolus* (denn von
diesem ist das ~summarium~) darzuthun, d. h. diesen mit den Römischen
Juristen für Eine Masse zu halten? Das heißt doch wohl ~tamquam e
vinculis sermocinari~! *Maleville* zeigt sich in seinem Buche durchaus
als ein ehrenwerther und verständiger Mann: aber einige Spuren seiner
juristischen Gelehrsamkeit sind um so entscheidender, da er gerade
unter die Repräsentanten des Römischen Rechts bey der Redaction des
Code gehörte. So z. B. giebt er eine kleine Uebersicht der Geschichte
der Usucapion und der ~res mancipi~, die einzig in ihrer Art ist[28]:
so[[63]] lange die Römer nur kleines und nahes Landeigenthum hatten,
sagt er, waren zwey Jahre zur Verjährung hinreichend, als sie aber
in den Provinzen, also in großer Entfernung von Rom, Land erwarben,
wurden zehen Jahre erfodert (die ~longi temporis praescriptio~). ~Res
mancipi~ hießen die Italischen Grundstücke und alle bewegliche Sachen,
bey beweglichen Sachen gieng durch bloße Tradition Eigenthum über und
Usucapion ging nur auf ~res mancipi~; bey ~res nec mancipi~ aber, d. h.
bey Provinzialgrundstücken, gab es eine ~longi temporis praescriptio~,
wozu kein Titel gehörte; der Inhaber derselben hieß ~dominus
bonitarius~. An einer andern Stelle ist von der *Justinianischen*
Usucapion die Rede: man müsse unterscheiden zwischen dem Diebe selbst
und dem dritten, welcher von dem Diebe kaufe, jener brauche 30 Jahre,
bey diesem komme die ~L. un. C. de usuc. transform.~ in Anwendung,
also dreyjährige Verjährung[29], ganz als ob von ~res furtiva~ bey den
Römern niemals die Rede gewesen wäre. Ein anderer sehr merkwürdiger
Fall betrifft *Portalis* und *Maleville* zugleich. Bey der Ehescheidung
nämlich wird beständig Römisches Recht mit zur Sprache gebracht,
aber *Portalis* und *Maleville* gehen aus von einer Geschichte der
Römischen Ehescheidung, welche nicht etwa blos falsch,[[64]] sondern
ganz unmöglich ist; so z. B. glauben beide, die Ehe habe nicht von
einem Ehegatten einseitig, sondern nur durch Uebereinkunft getrennt
werden können, wodurch in der That das ganze Recht der Pandekten,
ja selbst das von *Justinian* über diesen Gegenstand, vollkommen
sinnlos wird; selbst die Scheidung durch Uebereinkunft sey bey den
Römern blos eine Folge der irrigen Ansicht, daß die Ehe mit anderen
Contracten auf gleicher Linie stehe[30]! Und dieses betraf hier nicht
etwa eine geschichtliche Curiosität, sondern Grundsätze, welche auf
die Discussion unmittelbaren Einfluß hatten, wie denn z. B. gerade das
unverständigste in der ganzen Geschichte der Römischen Ehescheidung
zum allgemeinen Ekel in den Art. 230 aufgenommen ist. Dieser Zustand
juristischer Gelehrsamkeit aber ist nicht als Hochmuth oder Verstockung
auszulegen; bey den Debatten über die Rescission des Kaufs führte einem
Staatsrath der Zufall die Dissertation von *Thomasius* über die ~L.
2. C. de resc. vend.~ in die Hände, und es ist ordentlich rührend zu
sehen, mit welchem Erstaunen diese Schrift aufgenommen, excerpirt und
discutirt wird[31]. Mit ähnlicher und besserer Gelehrsamkeit[[65]]
könnten wir freilich noch in anderen Materien dienen! auch kann man
dieser literarischen Unschuld keine nationale Parteylichkeit vorwerfen,
denn bekanntlich lebten in Frankreich im 16ten Jahrhundert einige
Leute, von denen man noch jetzt Römisches Recht lernen kann. Aber ich
selbst habe einen juristischen Professor in Paris sagen hören, die
Werke des *Cujaz* dürften zwar in einer sehr vollständigen Bibliothek
nicht fehlen, gebraucht würden sie indessen nicht mehr, weil alles gute
aus ihnen bey *Pothier* stehe.
So viel von dem Boden, worauf der Code gewachsen ist, nun von der
Frucht selbst. Materielle Vollständigkeit lag nicht im Plane, es kam
daher auf folgende drey Stücke an: Auswahl der Gegenstände, Auswahl der
Bestimmungen über jeden Gegenstand, und Verhältniß zu demjenigen, was
~in subsidium~ gelten sollte, wo der Code nicht zureichen würde. --
Die Auswahl der Gegenstände war für den praktisch gebildeten Juristen
das leichteste, aber gerade diese ist hier so ungeschickt ausgefallen,
daß für die Anwendung die fühlbarsten Lücken im großen entstehen.
Nicht Erfahrung und praktischer Sinn hat sie bestimmt, sondern der
Anstoß, welchen herkömmliche Lehrart gegeben hatte, und geht man
weiter zurück, so wird man häufig finden, daß wichtige Gegenstände
blos deswegen fehlen, weil sie auch gar nicht oder nur beyläufig in
*Justinians* Institutionen vorkommen, die ja so vielen neueren Systemen
oft unbemerkt[[66]] zum Grunde liegen[32]. Doch dieser Mangel kann uns
gleichgültiger seyn, da er in jedem künftigen Fall leicht zu vermeiden
wäre.
Weit wichtiger in dieser Rücksicht, und weit schwerer an sich, ist die
Auswahl der Bestimmungen über die wirklich abgehandelten Gegenstände,
also das Finden der Regel, wodurch künftig die Masse des einzelnen
regiert werden soll. Hier kam es darauf an, selbst im Besitz der
leitenden Grundsätze zu seyn, worauf alle Sicherheit und Wirksamkeit
im Geschäft des Juristen beruht (22), und worin die Römer so groß
als Muster vor uns stehen. Gerade von dieser Seite aber erscheint
die Arbeit der Franzosen am allertraurigsten, wie nunmehr in einigen
Beyspielen gezeigt werden soll.
Ein Hauptfehler, der überall fühlbar wird, ist dieser. Die Theorie des
Vermögensrechts ist im Ganzen die Römische. Bekanntlich beruht aber
das Römische Vermögensrecht auf zwey Grundbegriffen, der dinglichen
Rechte nämlich und der Obligationen, und jeder weiß, wie viel die Römer
mit der Schärfe und Bestimmtheit dieser Begriffe ausrichten. Diese
Grundbegriffe nun sind hier nicht etwa blos nirgends definirt, was ich
gar nicht tadeln wollte, sondern sie kennen sie gar nicht in dieser
Allgemeinheit, und diese[[67]] Unkunde verbreitet über das ganze Werk
mehr Dämmerung, als man glauben sollte. Allein dieser Punkt, so wichtig
er ist, bleibt doch zu sehr im allgemeinen stehen; die Lehre von der
Ungültigkeit juristischer Handlungen in Anwendung auf die Verträge, auf
die ~actes de l'etat civil~ und auf die Ehe, wird Gelegenheit geben,
mehr in das besondere einzugehen. Für die Ungültigkeit der Verträge
hat das Römische Recht den bekannten Unterschied von ~ipso jure~ und
~per exceptionem~, der im alten Recht mit der höchsten Bestimmtheit
ausgebildet war, und noch im *Justinianischen* Recht wohl mehr, als
man gewöhnlich annimmt, wirksam geblieben ist. Im Code kommt ein
Gegensatz von ~convention nulle de plein droit~ und ~action en nullité
ou en rescision~ vor (~a.~ 1117). Ob die Verfasser diesen Gegensatz
für einerley mit jenem Römischen gehalten haben, kann uns gleichgültig
seyn: aber sehr wichtig ist es, daß die Theorie dieser indirecten
Ungültigkeit (durch ~action en nullité~) ganz unbestimmt gelassen
ist. Es kommt fast nichts davon vor, als die Zeit der Verjährung
(~a.~ 1304), während sehr viele und sehr wichtige Verschiedenheiten
der Wirkung gerade so noch jetzt statt finden können, wie sie bey
den Römern statt fanden, also auf irgend eine Weise bestimmt werden
mußten, da die Sache einmal angeregt war. -- Für die ~actes de
l'état civil~ ist eine Menge von Förmlichkeiten vorgeschrieben, die
ihrer[[68]] Natur nach ganz willkührlich sind (~L. 1. T. 2. Ch. 1.~).
Aber eben deshalb war es doppelt nöthig zu bestimmen, was für Folgen
die Vernachlässigung dieser Formen haben sollte. Mehrere Gerichtshöfe
machten auf diese Nothwendigkeit aufmerksam[33], dennoch enthält der
Code davon gar nichts. Man sollte nun denken, in Paris sey man über die
Sache selbst so sicher und einig gewesen, daß man eine ausdrückliche
Bestimmung für überflüssig gehalten hätte; keinesweges. *Cambaceres*
nimmt an, die Nichtbeobachtung jeder Form erzeuge Nullität, d. h. sie
vernichte alle Beweiskraft der Urkunde. *Tronchet* dagegen meynt, bey
Geburt und Tod komme auf die Formen gar nichts an, und Falsum allein
könne entkräften: bey Ehe hingegen, lasse sich allerdings eine solche
Nullität wegen fehlender Form denken.[34] *Simeon* aber nimmt an, die
nichtbeobachtete Form entkräfte niemals den Beweis, also auch nicht
bey Ehe.[35] Ist nun diese Meynung richtig, so gehörten alle diese
Formen gar nicht in den Code, sondern in die bloße Instruction der
Beamten, die Fassung des Code also spricht eigentlich gegen diese
Meynung. Die Sache ist aber um so schlimmer, da diese Formen bey den
Todtenlisten wenigstens[[69]] in Paris ganz unausführbar sind, und
auch in den Provinzen ihre Aufrechthaltung nur gewünscht wird.[36] --
Noch weit wichtiger aber ist die Lehre von der Ungültigkeit der Ehe.
Das Römische Recht hatte hier einen sehr einfachen und sehr klaren Weg
eingeschlagen. Fehlte eine Bedingung gültiger Ehe, so hieß es: ~non
est matrimonium~, und auf dieses Nichtdaseyn konnte sich zu jeder Zeit
jeder berufen, der Lust dazu hatte; eine besondere Klage zur Aufhebung
war nicht nöthig, ja nicht denkbar, also gab es auch keine Verjährung
noch andere Beschränkung dieses Rechts. Diese Einfachheit genügte,
weil für jeden andern Fall die einseitige Ehescheidung aushalf; daß
man in unsern Zeiten damit nicht auskam, war natürlich, und man konnte
also außer den Fällen jener Nullität (welche ich die Römische Nullität
nennen will) noch ein besonderes Recht auf Anfechtung aufstellen, was
man (da es auf das Wort nicht ankommt) immerhin ~action en nullité~
nennen mochte. Wie verhält sich nun dazu der Code? er nimmt zweyerlei
Nullitäten an, absolute und relative (~L. 1. T. 5. Ch. 4.~). Dieses
möchte man wohl gerade für den hier beschriebenen Gegensatz halten,
so daß z. B. Vernachlässigung der Trauungsform eine Römische Nullität
wäre. Genau so versteht es auch *Portalis*[37], der eben für diesen
speciellen Fall[[70]] die wahre, ächte Nullität mit lebhaften Farben
ausmahlt. Allein *Maleville* nimmt die Römische Nullität (das ~non est
matrimonium~) außer allen diesen Anfechtungsrechten (~mariage qui peut
être cassé~) und verschieden von denselben an, so daß es dreyerley
gäbe: 1. ~non est matrimonium~; 2. absolute Nullität des Code; 3.
relative Nullität[38]. Auch bey ~N.~ 2 läßt sich wohl etwas denken,
nämlich es wäre ein Klagerecht auf Vernichtung, was jeder hätte, aber
doch ein bloßes Klagerecht, so daß ohne alle Klage, und wenn z. B. ein
Ehegatte gestorben wäre, die Ehe mit allen Folgen gültig bliebe; nur
wäre das freylich eine überflüssige Subtilität. Aber noch verwickelter
ist die Ansicht von *Maleville* in dem speciellen Fall, wenn die
Trauungsform fehlt. Diese Ehe, sagt der Art. 191. ~_peut_ être attaqué~
von jedermann; aber Art. 193. läßt merken, es werde Fälle dieser Art
geben, in welchen die Ehe nicht werde aufgehoben werden, doch ohne
diese Fälle zu nennen. Aus beiden Stellen zieht *Maleville* folgendes
Resultat[39]: die Ehe ~peut être attaqué~, d. h. man kann auf Aufhebung
klagen, das Gesetz verwehrt die Klage nicht, aber was der Richter
thun will, ist seine Sache, oder mit andern Worten, die Aufhebung der
Ehe hangt von der[[71]] Willkühr des Richters ab. Das wäre folglich
noch eine vierte Art der Ungültigkeit, verschieden von den drey oben
angegebenen. Schwerlich giebt es einen Fall, in welchem richterliche
Willkühr gefährlicher und unpassender ist als in diesem. Ob sie gilt,
steht freylich dahin, denn das Gesetz sagt davon eigentlich nichts,
und zwey Redactoren haben darüber, wie ich gezeigt habe, ganz entgegen
gesetzte Meynungen. Aus zwey Gründen aber wird diese Ungewißheit noch
besonders hart: erstlich, weil sich in Paris (und wahrscheinlich
nicht bloß da) die meisten Armen der Kosten wegen gar nicht trauen
lassen[40], zweytens weil die Form der Trauung selbst eine höchst
schwankende Bedingung in sich faßt. Nämlich die Trauung muß nothwendig
von dem ~officier du domicile~ eines der beyden Ehegatten geschehen, so
daß nicht einmal Delegation zulässig ist[41]. Aber das ~domicile~ ist
hier nicht das sonst gewöhnliche (Art. 102), sondern ein besonderes,
für die Trauung allein erfundenes, nämlich Aufenthalt von 6 Monaten
(Art. 74), so daß man nicht einmal zwischen beiden Arten von ~domicile~
zu diesem Zwecke die Wahl hat[42]. Wie oft nun muß es bey manchen
Gewerben zweifelhaft seyn, ob man auch bey dem besten[[72]] Willen
den rechten Beamten getroffen hat! In jedem Falle dieser Art aber ist
das ganze Schicksal einer Familie der völlig blinden Willkühr eines
Gerichts überlassen, welchem bey keiner möglichen Entscheidung ein
Vorwurf gemacht werden kann, da jede Entscheidung die angesehensten
Autoritäten für sich hat. Und der erste Grund dieses heillosen
Schwankens ist, daß man nicht von einem bestimmten, entscheidenden
Begriffe ausgegangen ist, sondern sich in steter Verwirrung zwischen
wahrer Nullität und Anfechtungsrecht hin und her bewegt hat, ohne
jemals aus der Unklarheit heraus kommen zu können[43], wodurch die
gänzliche Unnützlichkeit der Staatsrathsdiscussionen in technischen
Dingen recht anschaulich wird. Bey den Römern waren solche Dinge gar
nicht möglich, und es war diese Unmöglichkeit nicht etwa der Gipfel
ihrer Kunst, sondern der erste Anfang: das heißt, sie waren Männer vom
Fach, während diese Redactoren und Staatsräthe reden und schreiben
wie Dilettanten[[73]], oder mit anderen Worten, jene brauchten kein
Gesetzbuch, diese sollten keines machen wollen. Noch wird durch diesen
Fall recht anschaulich, was oben über die Gefährlichkeit unnöthiger
und unberufener Gesetzgebung gesagt worden ist. Eine Verwirrung
der Begriffe, wie die hier beschriebene, kann viele Jahre da seyn,
unbemerkt und unschädlich, weil sich durch Gebrauch das alles in ein
gewisses leidliches Gleichgewicht gesetzt hat. Aber jetzt wird sie
gesetzlich ausgesprochen, und wohl gar durch Discussionen ohne Erfolg
zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und nun wird sie gefährlich, nun
wird sie in der Hand des Ungerechten ein Mittel, Andere zu bestricken
und zu übervortheilen. Dieses wäre eine politische Deutung der Regel:
~omnis definitio in jure civili periculosa est~.
Zuletzt ist noch bey dem Code über dasjenige zu sprechen, was ~in
subsidium~ gelten soll, wo er nicht zureicht. Ueber den Umfang und
die Wichtigkeit desselben haben sich die Franzosen nicht getäuscht,
sie haben eingesehen, daß eigentlich die allerwenigsten Rechtsfälle
unmittelbar durch eine Stelle des Code entschieden werden können, daß
also fast überall jenes unbekannte das wahrhaft entscheidende seyn
müsse[44]. Aber über die Natur desselben erklären[[74]] sie sich etwas
mannichfaltig, sie behandeln es wie eine unbestimmte Größe, welche
viele Werthe haben kann. Als solche Werthe nämlich kommen vor[45]: 1.
~équité naturelle~, ~loi naturelle~; 2. Römisches Recht; 3. die alten
~coutumes~; 4. ~usages~, ~exemples~, ~décisions~, ~jurisprudence~; 5.
~droit commun~[46]; 6. ~principes généraux~, ~maximes~, ~doctrine~,
~science~. Ueber das Verhältniß dieser sehr verschiedenen Werthe zu
einander wird gar nichts gesagt, außer einmal, daß das Naturrecht
nur ~in subsidium~ gelte, wenn selbst ~usage~ und ~doctrine~ nicht
ausreiche[47]. Wir wollen es versuchen, bestimmte Resultate hieraus zu
ziehen.
Zuvörderst ist es auffallend, daß Eine Art der Ergänzung gar nicht
vorkommt, die organische nämlich, welche von einem gegebenen Punkt
(also von einem Grundsatz des Gesetzbuchs) mit wissenschaftlicher
Sicherheit auf einen nicht gegebenen schließt. Unsere Juristen haben
davon unter den Namen Analogie[[75]] und ~argumentum legis~ etwas
beschränkte Begriffe, und auch bey den Franzosen findet sich einmal
beyläufig eine Ahnung davon[48]. Aber daß nicht eigentlich Gebrauch
davon gemacht wird, ist wohl nicht zufällig. Dieses Verfahren setzt
in dem Gesetzbuch selbst eine organische Einheit voraus. An eine
solche aber ist hier auch nicht entfernt zu denken, weder materiell,
noch formell. Nicht materiell, denn der Code enthält blos mechanisch
vermengt die Resultate der Revolution und das vorige Recht (S. 56), ja
auch das vorige Recht ist in ihm nichts in sich verbundenes, da er eine
~transaction~ zwischen Römischem Recht und ~coutumes~ seyn soll, wie
öfters von ihm gerühmt worden ist. Formelle Einheit würde er seyn, wenn
er von den Juristen, seinen Verfassern, durch die verarbeitende Kraft
des Gedankens zu einem logischen Ganzen geworden wäre, aber daß man
sich nicht so hoch verstiegen hat, wird durch die bisherige Darstellung
klar geworden seyn. Demnach blieb freylich nichts übrig, als eine
Ergänzung von außen zu suchen.
Die oben angegebenen Ergänzungsmittel, welche[[76]] bey den
französischen Schriftstellern selbst vorkommen, lassen sich noch sehr
reduciren. Das Naturrecht ist wohl mehr zum Staat als zu ernstlichem
Gebrauch mit aufgeführt; wo von besondern Anwendungen die Rede ist,
wird keine Notiz davon genommen, und nur in Deutschland hat man
den Zustand der Französischen Richter wegen des freyen Gebrauchs
dieser Rechtsquelle glücklich gepriesen[49]; ich wünschte aber wohl
gegenwärtig zu seyn, wenn ein Französisches Gericht nach dem Naturrecht
entscheidet, ob eine Ehe wegen unvollkommener Form der Trauung ungültig
ist. Die übrigen Stücke kommen zurück auf diese zwey: 1. bisheriges
Recht; 2. wissenschaftliche Theorie. Diese sind nun einzeln zu prüfen.
Das bisherige Recht ist bekanntlich nicht blos, wo es dem Code
widerspricht, sondern in allen Materien, die der Code berührt,
aufgehoben (Art. 4), also so gut als überall. Indessen sind die
Franzosen über die Bedeutung dieser Aufhebung mehr im klaren, als die
Deutschen Juristen, welche aus Haß oder Neigung gegen das Römische
Recht viel darüber gestritten haben. Jene nehmen an, das Römische
Recht sowohl als die ~coutumes~ zu befolgen, sey dem Richter erlaubt,
aber es sey ihm nicht geboten, und zwar habe das den Sinn, daß ein
richterliches[[77]] Urtheil nicht deswegen cassirt werden könne,
weil es diesen Rechtsquellen widerspreche[50]. Dasselbe gilt nun
auch vom vormaligen Gerichtsgebrauch[51], wie denn unzähligemal die
alte ~jurisprudence~ als Quelle angeführt wird. Ohne Zweifel denkt
man sich das nicht so, daß jeder Richter in einem Fall, den der Code
unentschieden läßt, zwischen Römischem Recht und irgend einer ~coutume~
wählen dürfe, denn sonst wäre die Willkühr zu ungeheuer, sondern jeder
soll das Recht befolgen, was in dieser Gegend vormals galt, d. h.
entweder Römisches Recht, durch den alten Gerichtsgebrauch modificirt,
oder eine specielle ~coutume~ mit derselben Modification. Die
nothwendige Folge davon wird wiederum eine große Rechtsverschiedenheit
in den Sprengeln der einzelnen Appellationsgerichte seyn, und diese
Verschiedenheit wird jetzt, wo sie in der Stille, gegen die Absicht des
Gesetzes, und mit Verwirrung der vorigen Gränzen statt finden muß, ein
wahres Uebel seyn, was sie vormals nicht war. Dabey wird aber schon der
günstige Fall vorausgesetzt, daß die Gerichte auf diese regelmäßige
Weise von der Erlaubniß jener entfernten Rechtsquellen Gebrauch machen
wollen. Aber wer bürgt dafür, da es ihnen nicht geboten ist? Wenn also
in einem[[78]] Rechtsfall ein Gericht vorzieht, irgend eine beliebige
~équité~ oder ~loi naturelle~ anzuwenden aus besonderer Ueberzeugung,
oder als Vorwand einer Ungerechtigkeit, so kann ihm durchaus kein
Vorwurf gemacht werden, denn das Gesetz läßt dieses alles gelten.
Man sage nicht, das Cassationsgericht werde die künftige Praxis in
Ordnung, ja sogar in Gleichförmigkeit erhalten: das Cassationsgericht
soll ja blos cassiren, wo gegen ein Gesetz des Code oder ein neueres
Gesetz gesprochen wird: der Spruch für oder wider ~loi naturelle~,
Römisches Recht, ~coutume~ oder ~jurisprudence~ liegt also ganz außer
der Wirksamkeit jenes Gerichtshofes. Endlich ist auch noch der wichtige
Umstand zu bemerken, daß in allen aus der Revolution hervorgegangenen
Stücken des Code das vorige Recht gar keinen Schutz gegen die blindeste
Willkühr gewährt. Auch dafür mag wiederum das oben gewählte Beyspiel
von Ungültigkeit der Ehe zur Erläuterung dienen. Das zweite, was als
Supplement des Code gelten kann, ist die wissenschaftliche Theorie.
*Portalis* beschreibt diese einmal sehr prächtig: sie sey wie das Meer,
die Gesetze seyen die Ufer[52]. In Frankreich hat es nun freylich mit
diesem Meere nicht viel zu bedeuten, denn eine Rechtswissenschaft,
die nicht auf dem Boden gründlich historischer Kenntniß ruht,[[79]]
versieht eigentlich nur Schreibersdienst bey dem Gerichtsgebrauch. So
ist es in Frankreich in der That, und eine von dem Gerichtsgebrauch
verschiedene Theorie existirt da eigentlich nicht, so daß alles, was
über die Unsicherheit des praktischen Rechts gesagt worden ist, auch
die Theorie trifft. Die Lehranstalten allein haben ihrer Natur nach
eine ganz theoretische Form: von diesen wird im folgenden Abschnitt
bequemer gesprochen werden können.
Allerdings können einige Umstände eintreten, wodurch der Zustand der
praktischen Rechtspflege günstiger ausfällt, als hier angedeutet worden
ist. Durch Unkenntniß und Geistesträgheit kann es dahin kommen, daß
einzelne Quellen und Schriftsteller in vielen Gerichten gleichförmig
befolgt werden, so z. B. kann man die ~coutume~ von Paris mit ihrem
Commentator *Ferriere* weit und breit bequem finden, auch wo sie
sonst nicht gegolten hat. Auch mögen in der alten ~jurisprudence~ gar
manche Sätze ziemlich allgemein angenommen gewesen seyn. Vielleicht
ist es etwas der Art, was man sich unter dem oben genannten ~droit
commun~ (S. 74) denkt. Ferner muß man nicht glauben, daß gerade alle
hier genannte Uebel als solche empfunden werden müssen; die Römer des
vierten und fünften Jahrhunderts nach Christus haben auch nicht daran
gedacht, daß wir sie wegen ihres tiefen Verfalls bedauern würden. Im
Ganzen aber ist doch nicht zu läugnen,[[80]] daß ein Zustand sehr
großer Rechtsungewißheit zu befürchten ist. Dieser Zustand nun ist
unerträglich; denn ob an verschiedenen Orten verschiedenes Recht
gilt, daran liegt wenig, aber wenn für einen gegebenen einzelnen Fall
das Recht dem Zufall und der Willkühr preis gegeben ist, so ist das
schlimmste eingetreten, was für die Rechtspflege gedacht werden kann,
und dieses Uebel wird gewiß von jedem empfunden.
Es verdient die rühmlichste Anerkennung, daß in Frankreich wenigstens
Eine wahre und gründliche Stimme über das, was man thun wollte, gehört
worden ist: aber diese Stimme ist verhallt ohne Spur einer Wirkung. Das
Tribunal von Montpellier spricht über den künftigen Gerichtsgebrauch,
wodurch der Code ergänzt werden soll, also[53]: »~Mais quelle
jurisprudence! n'ayant d'autre règle que l'arbitraire sur l'immensité
d'objets à co-ordonner au systême de la législation nouvelle, à quelle
unité, à quel concert faudrait-il s'attendre de la part d'une pareille
jurisprudence, ouvrage de tant de juges et de tant de tribunaux, dont
l'opinion ébranlée, par les secousses révolutionnaires, serait encore
si diversement modifiée! quelle serait enfin le régulateur de cette
jurisprudence disparate, qui devrait nécessairement se composer[[81]]
de jugemens non sujets à cassation, puisqu'ils ne reposeraient pas sur
la base fixe des lois, mais sur des principes indéterminés d'équité,
sur des usages vagues, sur des idées logiciennes, et, pour tout dire en
un mot, sur l'arbitraire! A un systême incomplet de législation, serait
donc joint pour supplément une jurisprudence défectueuse.~« Diesem
Uebel zu begegnen, heißt es weiter, könne man zwey Wege einschlagen.
Entweder den Code blos betrachten als Institutionen, und ihm ein
zweytes, ausführlicheres Werk beygeben, was den Zweck von Justinians
Pandekten und Codex hätte. Oder man könnte zweytens und besser als
Regel das bisherige, verschiedene Recht bestehen lassen, und blos in
einzelnen bestimmten Stücken neues und gleichförmiges Recht durch ganz
Frankreich einführen, das heißt also, kein Gesetzbuch machen. Dieses
ist der eigentliche Vorschlag, und die ganze Art, wie er ausgeführt und
begründet wird, ist so gediegen und ächt praktisch, daß man in dieser
Umgebung durch so frische Gedanken zwiefach erfreut wird.