[[5]] Deutschland hat jetzt durch Befreyung seines Bodens zwar seine
Ehre gerettet, und sich die Möglichkeit einer glücklichen Zukunft
errungen; allein es stehen der Erreichung eines auch nur mittelmäßigen
Glücks noch so viele mögliche Hindernisse entgegen, daß man mit einer
Art eigensinnigen Glaubens die Hoffnung festhalten muß, um nicht durch
bange Ahndungen getroffen zu werden. Denn wie man auch die Deutschen
im Gegensatz der Besiegten empor heben mag, immer bleibt es gewiß, daß
ein Theil unsres Volks, besonders in den Höheren und Mittelständen,
des Deutschen Namens unwürdig ist; daß unsre Beamten vielfach durch
das feine Gift des Französischen Beyspiels und Einflusses verdorben
wurden; daß Kleinlichkeit und beschränkter Eigennutz zum Theil
auch den Besseren nicht fremd sind, und daß so jetzt wieder sehr
leicht geschehen könnte, was in stürmischen Zeiten nur zu leicht
geschieht,[[6]] nämlich daß die rechtlichen Männer nach unten
gedrückt werden, oder sich mürrisch in eine schuldlose Unthätigkeit
zurückziehen, daß der Hefen der Nation sich nach oben drängt, und daß
unsre Fürsten, schlecht berathen und geleitet, auch mit dem besten
Willen nicht im Stande seyn werden, den Theil des Volks zu befriedigen,
wegen dessen das Regieren allein Werth hat. Diese Möglichkeiten werden
dadurch noch vermehrt, daß unter unsern kräftigen und rechtlichen
Männern da und dort immer mehr eine überspannte Gutmüthigkeit empor
kommt, welche das Unmögliche ungestüm fordert, sich in politischen
und ästhetischen Träumereyen erschöpft, über dem Seichten das
Tiefe vergißt, und so den beschränkten und verdorbenen Weltmännern
der niederen Art die beste Gelegenheit gibt, mit scheinbar weiser
Bedachtsamkeit alles Schlechte und Kleinliche vom Untergange zu retten.
Auch stehen wir jetzt mehr, wie jemals, auf dem Punkt, daß uns die
Schlauen, durch eine frische Erfahrung unterstützt, mit frohem Bedauren
auf den Unsegen des Wechsels und der Neuerungen verweisen können.
[[7]] So viel ist auf allen Fall schon jetzt entschieden, daß
Deutschland nach wie vor den Vortheilen einer unbedingten Einheit zu
entsagen hat, und sich in eine Reihe bloß äußerlich verbundener kleiner
Staaten auflösen wird. Darüber zu klagen wäre wahrlich unüberlegt und
ungerecht. Denn wenn man nicht die überspannte Forderung machen will,
daß alle andern Völker, im unbedingten Vertrauen auf die Rechtlichkeit
unsrer Regierung, alle menschlichen Nebenrücksichten dem Abstracten
opfernd, bloß im Interesse der Deutschen handeln sollen, so erscheint
jene Vereinzelung und Zerstückelung als fast nothwendig; auch
verspricht sie auf den möglichen Fall so viele bedeutende Vortheile,
daß schwerlich ein Politiker im Stande seyn wird, zu beweisen, die
volle Einheit nutze den Deutschen mehr, als jene Vereinzelung. Der
Zustand großer Staaten ist immer eine Art unnatürlicher Spannung und
Erschöpfung. Ein warmes Leben nur an Einem Punkt; ein einförmiges
Streben nur zu Einem Ziele; ein stetes Unterdrücken des Individuellen,
Mannigfaltigen einer einzigen gemeinen Sache wegen; und im Grunde keine
ganz innige Verbindung[[8]] zwischen dem Regenten und Unterthanen!
In einem Bunde kleiner Staaten hat dagegen die Eigenthümlichkeit
des Einzelnen freyen Spielraum, das Mannigfaltige kann sich ins
Unendliche ausbilden, und die Verbindung zwischen dem Volk und
Regenten ist weit inniger und lebendiger. Auch lege man nicht zu viel
Gewicht darauf, daß große einfache Staaten den kriegerischen Muth
des Einzelnen besonders heben. Denn wenn ein kleines Volk sittlich
erzogen, weise regiert, und seiner Verfassung geneigt gemacht ward,
so hat es sich immer durch kriegerische Rüstigkeit und Kraft ganz
vorzüglich ausgezeichnet, und die überwiegende Macht großer Staaten
lag dann immer nur in der Ueberzahl ihrer Streitenden. Ohnehin dürfen
die Deutschen nicht vergessen, wie sehr jene Zersplitterung ihrem
Character anpaßt, wenigstens wie jetzt die Nation sich ausgebildet hat.
Ueberall widerstreitende Elemente, welche verbunden sich aufreiben
könnten, aber neben einander gestellt sich wetteifernd zu dem Höheren
treiben, und unendlich viel Mannigfaltiges, Eigenthümliches wecken
und nähren werden! Mit diesem Reichthum des Mannigfaltigen[[9]]
werden die Deutschen stets einen ausgezeichneten Platz unter den
Völkern behaupten, während leicht alles zur Plattheit und Stumpfheit
herabsinken könnte, wenn es der allmächtigen Hand eines Einzigen
gelänge, die Deutschen Völker zu einer vollen politischen Einheit zu
stimmen.
Allein wenn man auch im Ganzen über jene Vereinzelungen getröstet
ist,(2) so darf doch nicht vergessen werden, daß dieser Zustand
möglicher Weise die größten Gefahren droht, wenn unsre Regenten das
Eigenthümliche ihrer Lage übersehen sollten; wenn sie die nothwendigen
Uebel großer Staaten unbedachtsam nachahmten; wenn sie dem Volke
durch eine sinnlose Hofpracht Achtung einzuflößen suchten, Statt sich
dieselbe auf dem besseren Wege einer thätigen, milden, kräftigen
Regierung zu verschaffen, und nur allein darauf ausgingen, ohne
freundliche Verbindung mit den Nachbarstaaten die Erreichung großer
Zwecke kümmerlich durch die kleinen Mittel abgeschiedener eigner
Kräfte zu versuchen. Grade von dieser Seite drohen uns aber unendliche
Gefahren, und wenn unsre Fürsten den Einflüsterungen derer trauen,
welche jetzt ihrer Stimme[[10]] leicht das mehrste Gewicht geben
könnten, so werden die rechtlichen und kräftigen Männer der Nation
wenig Grund haben, mit heiterem Vertrauen der Zukunft entgegen zu sehen.
Es ist nicht meines Berufs, unsre künftigen politischen Verhältnisse
von dieser Seite zu beleuchten; aber dazu bin ich lange genug
thätiger Civilist gewesen, um ohne Unbescheidenheit in diesem großen,
verhängnisvollen Augenblick meine Wünsche über unsre künftigen
bürgerlichen Verhältnisse äußern zu dürfen. Und in der That ist dieß
auch die Seite, welche am mehrsten hervorgehoben zu werden verdient.
Denn in Beziehung auf politische Organisationen(3) ist schon so viel
vorgearbeitet, daß die Wahl des Zweckmäßigen mehr nur noch von dem
guten Willen, als der Anstrengung des Verstandes abhängt; aber in
bürgerlicher, privat-rechtlicher Hinsicht thut es Noth, daß über
die frostigen herrschenden Ansichten ein warmer Hauch gehe, um das
Erstarrte aufzulösen, und alles in das Leben hervorzurufen, was unter
den Händen gewöhnlicher Staatskünstler wie eine todte Masse auf den
heiligsten Verhältnissen des Bürgers lastet.
[[11]] Mehrere Zeichen der Zeit zwingen mich fast, die folgenden
Wünsche schnell zu äußern. Die Deutschen sind in dem letzten Jahre aus
einem langen Schlummer erwacht. Alle Stände haben der guten Sache mit
einer Kraft und Eintracht gedient, welche fast beyspiellos genannt
werden kann, und unsre Fürsten haben ein Uebermaß von Gründen erhalten,
um sich zu überzeugen, daß die Deutschen ein edles, kräftiges,
hochherziges Volk sind, welches nicht bloß auf die Gerechtigkeit,
sondern auch auf die Dankbarkeit seiner Regierungen lauten Anspruch
machen darf, also auch darauf, daß man diesen herrlichen Augenblick
benutze, um endlich alte Mißbräuche zu zerstören, und durch neue weise
bürgerliche Einrichtungen das Glück des Einzelnen fest zu begründen.
Aber grade in diesem Augenblick, und nachdem die zahllosen Gebrechen
unsrer früheren bürgerlichen Verfassung von vielen unsrer ersten
Rechtsgelehrten längst anerkannt waren, grade in diesem Augenblick
hat man an vielen Orten nichts eiliger zu thun gehabt, als das krause
Gemisch des alten Wirrwarrs gegen das eingeführte neueste Recht mit
einem schneidenden Machtwort[[12]] wieder herzustellen, jeden kleinen
Staat zu organisiren, als ob er mit der ganzen Welt durch keinen
Faden zusammen hänge, und den kleinen eignen Kräften unbesorgt das
Unglaubliche zuzutrauen. Die Theorie ist dabey denn auch nicht müßig
geblieben, und aus dem Munde eines geistvollen, edeln Schriftstellers
haben wir laut vernehmen müssen, daß es genüge, wenn man den Deutschen
zu seinen alten Gewohnheiten zurückführe, und sich allenfalls da und
dort eine Besserung im Einzelnen vorbehalte.
Ich bin dagegen der Meynung, daß unser bürgerliches Recht (worunter ich
hier stets das Privat- und Criminal-Recht, und den Proceß verstehen
werde) eine gänzliche schnelle Umänderung bedarf, und daß die Deutschen
nicht anders in ihren bürgerlichen Verhältnissen glücklich werden
können, als wenn alle Deutschen Regierungen mit vereinten Kräften die
Abfassung eines, der Willkühr der einzelnen Regierungen entzogenen, für
ganz Deutschland erlassenen Gesetzbuchs zu bewirken suchen.
Man kann und muß an jede Gesetzgebung zwey Forderungen machen: daß
sie formell und[[13]] materiell vollkommen sey; also daß sie ihre
Bestimmungen klar, unzweydeutig und erschöpfend aufstelle, und daß
sie die bürgerlichen Einrichtungen weise und zweckmäßig, ganz nach
den Bedürfnissen der Unterthanen, anordne. Leider gibt es aber kein
einziges Deutsches Reichsland, wo auch nur Eine dieser Forderungen
halb befriedigt ist. Unsre altdeutschen Gesetzbücher, deren es in
vielen Ländern noch wieder ein buntes Allerley gibt, sprechen wohl da
und dort den einfachen germanischen Sinn kräftig aus, und ließen sich
insofern für einzelne Rechtsfragen bey einer neuen Gesetzgebung sehr
gut benutzen. Allein daß sie häufig den Bedürfnissen unsrer Zeit nicht
entsprechen, überall die Spuren alter Rohheit und Kurzsichtigkeit an
sich tragen, und in keinem Fall als allgemeine, umfassende Gesetzbücher
gelten können, darüber war und ist unter den Kennern nur Eine Stimme.
Was sich sonst noch von einheimischen Particular-Gesetzen an sie
schließt -- die Landesherrlichen Verordnungen, -- hat zwar häufig
über diese oder jene einzelne Einrichtung etwas Gutes nachgetragen;
aber alles ist doch in der Regel ein furchtsames Bessern im[[14]]
Kleinen, und die ganze verwirrte Masse wird mehrentheils durch sich
selbst erdrückt. Von unsern alten durchsichtigen Reichsgesetzen läßt
sich höchstens nur behaupten, daß sie wenige zweckmäßige Anordnungen,
z. B. für Vormundschaften und den Proceß enthalten; aber eigentliche
Gesetzbücher sind sie nicht, die einzige Carolina abgerechnet, deren
Unzweckmäßigkeit für die jetzige Zeit so anerkannt ist, daß selbst
die Freunde des Unwandelbaren die unbedingte Nothwendigkeit neuer
Criminal-Gesetze zugeben mußten. So ist also unser ganzes einheimisches
Recht ein endloser Wust einander widerstreitender, vernichtender,
buntschäckiger Bestimmungen, ganz dazu geartet, die Deutschen von
einander zu trennen, und den Richtern und Anwälden die gründliche
Kenntniß des Rechts unmöglich zu machen. Aber auch eine vollendete
Kenntniß dieses chaotischen Allerley führt nicht weit. Denn unser
ganzes einheimisches Recht ist so unvollständig und leer, daß von
hundert Rechtsfragen immer wenigstens neunzig aus den recipirten
fremden Gesetzbüchern, dem Kanonischen und Römischen Recht, entschieden
werden müssen. Grade hier erreicht aber[[15]] das Ungemach den höchsten
Gipfel. Das Kanonische Recht, so weit es nicht auf die Katholische
Kirchenverfassung, sondern auf andre bürgerliche Einrichtungen geht,
ist nicht des Nennens werth; ein Haufen dunkler, verstümmelter,
unvollständiger Bestimmungen, zum Theil durch schlechte Ansichten
der alten Ausleger des Römischen Rechts veranlaßt, und so despotisch
in Ansehung des Einflusses der geistlichen Macht auf weltliche
Angelegenheiten, daß kein weiser Regent sich ganz demselben fügen
kann. Die letzte und hauptsächlichste Rechtsquelle bleibt daher für
uns das Römische Gesetzbuch, also das Werk einer uns sehr ungleichen
fremden Nation aus der Periode des tiefsten Verfalls derselben, die
Spuren dieses Verfalls auf jeder Seite an sich tragend! Man muß ganz in
leidenschaftlicher Einseitigkeit verfangen seyn, wenn man die Deutschen
wegen der Annahme dieses mißrathenen Werkes glücklich preist, und
dessen fernere Beybehaltung im Ernst anempfiehlt. Unendlich vollständig
ist es zwar, aber etwa in eben dem Sinne, wie man die Deutschen
unendlich reich nennen kann, weil ihnen alle Schätze unter ihrem Boden
bis zum[[16]] Mittelpunkt der Erde gehören. Wenn sich nur alles ohne
Kosten ausgraben ließe: da liegt die leidige Schwierigkeit! Und so
denn auch bey dem Römischen Recht! Es läßt sich nicht bezweifeln, daß
tief gelehrte, scharfsinnige, unermüdete Juristen über jede Theorie
etwas Erschöpfendes aus den zerrissenen Fragmenten dieses Gesetzbuchs
zusammentragen können, und daß wir vielleicht nach tausend Jahren so
glücklich sind, über jede der tausend wichtigen Lehren, welche noch
zur Zeit im Dunkeln liegen, ein classisches, erschöpfendes Werk zu
erhalten. Allein den Unterthanen liegt nichts daran, daß gute Ideen
sicher in gedruckten Werken aufbewahrt werden, sondern daß das Recht
lebendig in den Köpfen der Richter und Anwälde wohne, und daß es
diesen möglich sey, sich umfassende Rechtskenntnisse zu erwerben.
Dieß wird aber bey dem Römischen Recht stets unmöglich bleiben. Die
ganze Compilation ist zu dunkel, zu flüchtig gearbeitet, und der
wahre Schlüssel dazu wird uns ewig fehlen. Denn wir besitzen nicht
die Römischen Volks-Ideen, welche den Römern unendlich vieles leicht
verständlich machen mußten, was uns ein Räthsel[[17]] ist; etwa wie
neuerlich viele seichte Französische Juristen mit Leichtigkeit den
Code von der rechten Seite ansahen, wo die Deutsche Gründlichkeit
mit schwerfälliger Arbeit immer das Ziel verfehlte. Wir müssen
folglich überall auf einen tüchtigen gelehrten Apparat bedacht seyn,
und da werden denn, bey der Mannigfaltigkeit und Dürftigkeit der
historischen Quellen, die Erörterungen so weitschichtig, verwickelt,
und mehrentheils so gewagt, daß kein Practiker im Stande ist, sich
die entdeckten Schätze gehörig anzueignen. Gibt es doch sogar keinen
Professor der Pandekten in ganz Deutschland, welcher sich nachrühmen
könnte, daß es ihm möglich gewesen sey, alle einzelnen Lehren
seines beschränkten Fachs historisch-dogmatisch aus den Quellen zu
studieren, oder vollständig zu durchdenken. Aber laßt uns auch nur noch
offenherzig gestehen: das Römische Recht wird nie zur vollen Klarheit
und Gewißheit erhoben werden. Denn die Erklärungsquellen fehlen uns
bey jeder Gelegenheit, und der ganze Wust jämmerlich zerstückelter
Fragmente führt in ein solches Labyrinth gewagter, schwankender
Voraussetzungen, daß der Ausleger selten einen ganz festen[[18]] Boden
gewinnen kann, der nächste beste Ausleger also immer wieder angelockt
wird, neue Ideen zu versuchen, und die bisherigen umzuwerfen. Wir haben
ja darüber recht grüne Erfahrungen an einigen neueren trefflichen
Werken, welche schwerlich so bald wieder ihres Gleichen finden werden,
und doch auf der Stelle den lebhaftesten Angriffen ausgesetzt waren,
ohne sich in der gemeinen Meynung eines vollständigen Sieges erfreuen
zu können. Was aber vor allem dem Römischen Recht entgegensteht, ist
die innere Schlechtigkeit seiner mehrsten Bestimmungen, besonders
in Beziehung auf Deutschland. Zwar hat *Leibnitz* durch seine fast
leidenschaftlichen Aeußerungen über das Genie der Römischen Juristen
ein heiliges Staunen bey Vielen veranlaßt; allein jene Aeußerungen
gingen mehr nur auf das Formelle, und beziehen sich keineswegs auf das
ganze Gesetzbuch. In jener Hinsicht sind sie freylich wahr, treffen
aber auch insofern nicht das vorhin Gesagte. Denn alles, was man den
classischen Juristen zugestehen kann und muß, ist eine hohe Consequenz,
und eine ungemeine Leichtigkeit in der Anwendung allgemeiner[[19]]
positiver Rechtssätze auf die feinsten, verwickeltsten Einzelnheiten.
Allein zu leugnen ist es auch nicht, daß sie später immer mehr in eine
schwankende Billigkeit geriethen, und daß ihr Scharfsinn im Grunde der
wahren Rechtsweisheit eben so viel schadete, als nutzte. Denn überall
standen sie unter dem Zwange positiver Grundlagen aus der Periode
der Barbarey, und da ward dann durch folgerechte Auslegung das Uebel
nicht gemindert, sondern gemehrt. So kann man z. B. die Theorie
der Classiker über väterliche Gewalt und Erbrecht ein Meisterstück
juristischer Consequenz und Zergliederungskunst nennen; aber man muß
auch hinzusetzen: wehe der Nation, wo die Juristen dazu verurtheilt
sind, an solchen rohen, einseitigen Grundlagen ihren Scharfsinn zu
üben! Und was hilft uns auch alle Weisheit der Classiker, da ihre
Ideen nicht rein auf uns gekommen sind; da die späteren Kaiserlichen
Constitutionen fast jede einzelne Rechtslehre mißhandelt und verbildet
haben; und da nun das Ganze als ein wahrhaft gräßliches Gemisch
kluger und toller, consequenter und inconsequenter Bestimmungen vor
uns liegt! Dieß trifft nicht[[20]] bloß eine zahllose Menge kleiner
Rechtssätze, sondern große Rechtsmassen, welche als die Grundsteine
des ganzen bürgerlichen Rechts gelten können, namentlich die Lehre
von der elterlichen Gewalt, der Sicherheit des Eigenthums, dem
Hypotheken-Wesen, dem Erbrecht, und der Verjährung.(4)
Wären aber auch alle diese Vorwürfe ungegründet, so bleibt doch noch
immer der, alles denkbare Schlechte übertreffende Umstand übrig, daß
wir -- unglaublicher Weise -- in dem Römischen Recht ein Gesetzbuch
haben, dessen Text wir nicht besitzen, und dessen Inhalt insofern einem
Irrlicht zu vergleichen ist. Kein authentischer oder patentisirter Text
ist aufgenommen, sondern das ideale Recht, wie man es nennen möchte,
welches sich in den, ganz verschieden lautenden vorhandenen zahllosen
Handschriften vorfindet. Die Masse dieser Varianten ist nun aber
ungeheuer. Bloß in der Gebauerschen Ausgabe nimmt ihr Abdruck so viel
Raum ein, als ein Viertheil des Textes; und doch ist es bekannt genug,
daß bey dieser Ausgabe nicht der hundertste Theil der unentbehrlichen
Hülfsmittel[[21]] benutzt ist. Wie ein Gelehrter nur ein Paar Wochen
lang gute Handschriften oder Ausgaben vergleicht, entdecken sich immer
neue überraschende Varianten, und es läßt sich gar nicht bezweifeln,
daß ein guter Theil herkömmlicher Rechtsansichten über den Haufen
geworfen werden müßte, wenn unsre *Cramer* und *Savigny* so glücklich
wären, zehn Jahre zu Rom an der Stelle zu sitzen, wo *Brenkmann* nach
dem Maaß seiner Kräfte der guten Sache zu dienen suchte. Also hängt
das Glück unsrer Bürger davon ab, ob unsre Gelehrten in Rom und
Paris liberal behandelt werden, und fleißig sammeln, oder nicht!(5)
Und wenn wir denn endlich das ersehnte Ziel erreicht hätten, wenn
die Varianten aller Handschriften und Ausgaben zu Einem großen Berge
zusammengefahren wären, was würde dann der Erfolg seyn? Die geschickte
Auswahl aus verschiedenen Lesarten hängt in der Regel vom bloßen Gefühl
ab, und die Wahl läßt sich selten streng rechtfertigen. Da werden
also die critischen Zänkereyen bis ins Unendliche vervielfältigt
werden, zumal da wir guten Rechtsgelehrten nichts so sehr lieben,
als die Meynungen Andrer, eben weil sie von Andern herrühren,[[22]]
außerordentlich bedenklich zu finden, und zu der Eröffnung einer neuen
Instanz alle Kräfte aufzubieten. Die Praktiker müssen aber bey solchen
hochgelehrten Streitigkeiten, wie Buridans geduldiges Thier zwischen
seinen beyden Heubündeln, mit unbewegtem Kopf in der Mitte stehen
bleiben, oder sich entschließen, ihre Richter so in Bewegung zu setzen,
wie jener Franzose den lieben Gott, indem er für den Deutschen Gott in
Hannover ein Deutsches A B C kaufte, und es mit der Bitte gen Himmel
hielt: mach dir selbst ein Vater unser daraus! -- Wäre dieß alles
nicht, wie würde es dann auch möglich gewesen seyn, daß edle Deutsche
Rechtsgelehrte es über sich hätten erhalten können, in den Zeiten der
Schmach und Unterdrückung dennoch ihrem Vaterlande die Annahme des
Neu-Französischen Civil-Rechts in vollem Ernste zu empfehlen?
Freylich ist es nicht zu leugnen, daß die Einführung des Römischen
Rechts unserm gelehrten Treiben vielfach sehr förderlich war, besonders
dem Studio der Philologie und Geschichte, und daß die ganze große
räthselhafte Masse dem Scharfsinn und der Combinations-Gabe der
Juristen immer[[23]] viel Gelegenheit gab, und geben wird, sich zu üben
und zu verherrlichen. Allein der Bürger wird immer darauf bestehen
dürfen, daß er nun einmal nicht für den Juristen geschaffen ist, so
wenig als für die Lehrer der Chirurgie, um an sich lebendigen Leibes
anatomische Versuche anstellen zu lassen. Alle eure Gelehrsamkeit,
alle eure Varianten und Conjecturen, -- alles dieß hat die friedliche
Sicherheit des Bürgers tausendfältig gestört, und nur den Anwälden
die Taschen gefüllt. Das Bürgerglück frägt nicht nach gelehrten
Advocaten, und wir würden dem Himmel inbrünstig zu danken haben, wenn
es durch einfache Gesetze herausgebracht würde, daß unsre Anwälde ganz
der Gelehrsamkeit entrathen könnten, wie wir auch allen Grund hätten,
überselig zu seyn, wenn unsre Aerzte mit sechs Universal-Arzeneyen
alle Krankheiten mechanisch zu heilen vermöchten. Für wahre
wissenschaftliche Thätigkeit giebt es immer so viele Gegenstände, daß
man nie genöthigt seyn wird, Knoten zu schürzen, um sie nachher lösen
zu können. Aber ich behaupte noch mehr: eure beste Gelehrsamkeit hat
für das bürgerliche Wesen den wahren ächten juristischen Sinn von
jeher nicht[[24]] belebt, sondern getödtet. Die Masse des Positiven
und Historischen ist zu ungeheuer. Der gewöhnliche Jurist, dem doch
das Glück der Bürger in der Regel überlassen bleibt, kann diese Massen
nur nothdürftig mit dem Gedächtniß festhalten, aber nie geistvoll
verarbeiten. Daraus entsteht denn eine Hölzernheit und Aengstlichkeit,
welche Erbarmen erregt, und am Ende liegt immer ein alter Tröster
im Hintergrunde, woraus mechanisch der nöthige Rath geschöpft wird.
Man vergleiche nur die Anwälde in England, wo man durch Römische
Alterthümer und Varianten wenig geängstigt wird, mit unsern belobten
Rechtsfreunden. Dort ist alles Leben und frische Eigenthümlichkeit,
während bey uns in den mehrsten Ländern alles auf hölzerne Füße
gestellt ist, und so matt und pedantisch einherschleicht, daß man
am Ende kaum umhin kann, den Rabulisten, welche vom Positiven und
Gelehrten nichts kennen, aber lustig in das weite Meer hinaussteuren,
vorzugsweise geneigt zu werden.
Nehmen wir nun dieß alles zusammen, so muß jedem Vaterlandsfreunde der
Wunsch sich aufdrängen, daß ein einfaches Gesetzbuch, das[[25]] Werk
eigner Kraft und Thätigkeit, endlich unsern bürgerlichen Zustand, den
Bedürfnissen des Volks gemäß, gehörig begründen und befestigen möge,
und daß ein patriotischer Verein aller Deutschen Regierungen dem ganzen
Reich die Wohlthaten einer gleichen bürgerlichen Verfassung auf ewige
Zeiten angedeihen lasse. Ich will versuchen, zuerst die Vortheile
dieser großen Neuerung anschaulich zu machen, und dann dasjenige zu
beseitigen, was man etwa gegen ihre Ausführbarkeit einwenden könnte.
Zuerst, den Gelehrten zu gefallen, die Sache nur von der
wissenschaftlichen Seite betrachtet: welcher unendliche Gewinn für
die wahre, höhere Bildung der Diener des Rechts, der Lehrer und
Lernenden! Bisher war es unmöglich, daß irgend Jemand, und wäre er
auch der fleißigste Theoretiker gewesen, das ganze Recht übersehen,
und mit Geist gründlich durchdringen konnte. Jeder hatte höchstens
nur seine starken Seiten; an tausend Orten Nacht und Finsterniß! Von
den unschätzbaren Vortheilen des Uebersehens der Wechselwirkung aller
einzelnen Glieder der Rechtswissenschaft ist uns nichts zu Theil
geworden. Ein[[26]] einfaches National-Gesetzbuch, mit Deutscher
Kraft im Deutschen Geist gearbeitet, wird dagegen jedem auch nur
mittelmäßigen Kopfe in allen seinen Theilen zugänglich seyn, und
unsre Anwälde und Richter werden dadurch endlich in die Lage kommen,
daß ihnen für jeden Fall das Recht lebendig gegenwärtig ist. Auch
läßt sich nur bey einem solchen Gesetzbuch eine wahre Fortbildung der
Rechtsansichten als möglich denken. Mit unsern bisherigen gelehrten
Erörterungen haben wir uns zwar immer tiefer in Philologie und
Geschichte hineingewühlt, aber der kräftige Sinn für Recht und Unrecht,
für die Bedürfnisse des Volks, für ehrwürdige Einfalt und Strenge der
Gesetze, ist bey diesem mühseligen Treiben immer stumpfer geworden.
Was hätte sich auch für jene Fortbildung thun lassen, da die mehrsten
Theile unsres positiven Rechts durch und durch verdorben sind, da wir
ihre Gründe selten genau kennen, und da so auf der einen Seite keine
Hoffnung der Besserung, und auf der andern Seite wenig Gelegenheit zu
belebenden Erörterungen war! Wäre dagegen ein kräftiges einheimisches
Gesetzbuch das Gemeingut Aller, wäre es von anerkannt bedeutenden[[27]]
Staatsmännern und Gelehrten verfaßt, nach reifer Prüfung und voller
Benutzung des öffentlichen Urtheils, und wären dann auch dessen
Gründe mit unbedingter Offenheit zur allgemeinen Kenntniß gebracht,
so würde nun die wahre Rechtswissenschaft, d. h. die philosophirende,
sich leicht und frey bewegen können, und Jeder würde Gelegenheit und
Hoffnung haben, zur fernern Vervollkommnung dieses großen Nationalwerks
mitzuwirken. Auch wäre es unschätzbar, daß nun alle Deutschen
Rechtsgelehrten einen gleichen Gegenstand ihrer Untersuchungen
hätten, und durch stete Mittheilung ihrer Ideen über dasselbe Werk
sich wechselseitig heben und unterstützen könnten, daß also die
trostlosen Winkelpfuschereyen, unter denen bisher unsre zahllosen
Particular-Gesetze daniederlagen, im Wesentlichen ganz aufhörten.
Sieht man aber auf den academischen Unterricht, so ist der Gewinn
ebenfalls unermeßlich. Bisher war das, doch immer höchst wichtige
Particular-Recht nirgend der Gegenstand gründlicher Vorträge auf den
Academien, konnte es nicht seyn, und wird es nie werden. Denn unsre
Academien bleiben gewiß, wie es heiß zu wünschen ist, allgemeine[[28]]
Bildungsanstalten für ganz Deutschland, und werden nie zu bloßen
Landesanstalten herabsinken, wo alles unter der Abgeschiedenheit und
Kleinlichkeit verkümmern muß. Wie kann aber hier jemals ein wahrer
Eifer der Lehrer für das einheimische Landrecht entstehen, da sie immer
bey Vorträgen über allgemeineres Recht auf ein weit größeres Publicum
rechnen können, besonders insofern, als sie schriftstellerische
Arbeiten unternehmen? Auch wird sich jeder Lehrer besserer Art die
goldene Aussicht erhalten wollen, in andern Freyhäfen eine freundliche
Aufnahme zu finden, wenn seine bisherige Stelle ihm mißfällt,
also nicht zu viel aufladen, was die Freyzügigkeit beschwerlich
machen könnte. So hat denn bisher über dem Particular-Recht in
wissenschaftlicher Hinsicht eine schwarze Nacht gelegen, und der junge
Practiker mußte sich darin immer durch eigne Kraft zu orientiren
suchen; ein unglückliches Geschäft, welches selten gerieth, da die
Particular-Gesetze zu zerstreut und mannigfaltig sind, und da selten
in einem Lande auch nur zehn practische Juristen das Glück haben, eine
vollständige Sammlung jener Gesetze zusammenbringen[[29]] zu können. So
schloß sich denn in der Regel an die vornehme academische Bildung eine
ungeheure Lücke, welche nur nach mannigfaltigem Wagen und Umhertappen
einigermaßen ausgefüllt werden konnte. Mit einem allgemeinen Gesetzbuch
wären dagegen Theorie und Praxis in die unmittelbarste Verbindung
gebracht, und die gelehrten academischen Juristen würden unter den
Practikern ein Wort mitreden dürfen, während sie jetzt überall mit
ihrem gemeinen Recht in der Luft hängen.
Aber auch noch von einer andern Seite würde ein solches einfaches
National-Gesetzbuch dazu beytragen, daß der, so wichtige practische
Sinn unsrer Lernenden mehr geschärft werden könnte. Jetzt erschöpft
sich alles im Auswendiglernen zahlloser verwirrter Gesetze,
Definitionen, Distinctionen, und historischer Notizen. Für
Wohlredenheit, für Gewandtheit im Angreifen und Vertheidigen, für
Ausbildung des Talents, einer Rechtssache gleich vom Anfange an den
besten Wurf zu geben, für die Kunst, Geschäfte vorsichtig einzurichten,
für dialektische Schärfe und Schnellkraft, -- für das alles geschieht
mehrentheils nichts, und kann bey der gelehrten Ueberfüllung
nichts[[30]] Genügendes geschehen. So werden daher unsre Entlassenen in
die Welt hinaus gestoßen, um selbst durch Fallen das Gehen zu lernen;
und so muß man noch dem Himmel danken, wenn nur nachher in einer
langen Reihe von Jahren die Hälfte desjenigen, was ein geschickter
academischer Unterricht in kurzer Zeit leicht mittheilen könnte,
mühselig errungen wird. Wodurch sind auch die classischen Juristen
der Römer so groß geworden? Nicht durch endlose Ableitung dunkler
Rechtssätze aus Griechischen und Römischen Alterthümern; sondern
dadurch, daß einfache vaterländische Gesetze die Grundlage ihrer
Auslegungen waren, und daß so ungehindert für volle Gewandtheit des
Geistes alles Mögliche geschehen konnte. Auf jeder der Rechtsschulen zu
Rom, Berytus und Constantinopel gab es nur zwey ordentliche Professoren
des Rechts, aber eine Menge von Griechischen und Römischen Rhetoren und
Grammatikern; und wenn damals Staatswissenschaften und Naturrecht schon
so durchgearbeitet gewesen wären, wie jetzt, so würden wir gewiß, Statt
Eines Professors der Philosophie, weit mehrere den Juristen beygegeben
finden.(6)
[[31]] Mehr als Alles ist es aber in Beziehung auf die
wissenschaftliche Bildung, daß mit der Einführung eines neuen weisen
National-Gesetzbuchs der academische Rechtsunterricht in allen Theilen
geistvoll werden kann. Jetzt ist nur zu vieles todt und abschreckend.
Die schlechte Beschaffenheit unsrer bisherigen Gesetze hat die Folge
gehabt, daß Niemand im gemeinen Leben den gangbaren Rechtszustand
mit Gefallen betrachten, und sich dabey verweilen mag. Man läßt das
krause Unwesen fortlaufen, wie es Gott gefällt, und bekümmert sich
nicht darum. So betreten denn unsre Anfänger die Academien, ohne je
über Gegenstände ihres Fachs auch nur entfernt nachgedacht zu haben,
und die Lehrer des Rechts sind nie so glücklich, wie die Lehrer der
Theologie und Medizin, daß sie ihre Vorträge an eine warme natürliche
Vorstellungsart, und lebhafte gemeine Begriffe anknüpfen können. Unsre
Naturrechte sind nicht dazu geschaffen, den civilistischen Verstand
aufzuschließen und groß zu bereichern; und wären sie auch ganz, was sie
seyn sollten, so würden sie doch das Interesse für das Positive nicht
heben. Denn dieß schwarze, unübersehbare Allerley läßt sich[[32]] nur
in einzelnen kleinen Theilen aufhellen, und mit der Philosophie in
Eintracht bringen. Das Mehrste muß mit dem bloßen Gedächtniß aufgefaßt,
und knechtisch angenommen werden, weil es nun einmal so ist; und
daher führt hier die gespannteste Unverdrossenheit den Studierenden
nie zu dem regen Eifer, und der innigen Anhänglichkeit an sein Fach,
wodurch sich tüchtig gebildete Aerzte, Theologen und Physiker so
oft auszeichnen. Wären wir dagegen so glücklich, ein gut gerathenes
Gesetzbuch zu besitzen, welches wir mit gerechtem Stolz das Werk unsrer
eignen Kraft nennen könnten, und dessen Segen sich in der Erfahrung
klar erkennen ließe: so würde der Anfänger mit fruchtbaren Begriffen
des gemeinen Lebens die Academie betreten, und die philosophischen und
positiv-rechtlichen Vorträge würden, Statt sich einander zu zerstören,
in steter wohlthätiger Wechselwirkung erhalten werden können.(7)
Sehen wir nun ferner auf das Glück der Bürger, so kann es gar
keinen Zweifel leiden, daß ein solches einfaches Gesetzbuch für
ganz Deutschland die schönste Gabe des Himmels genannt zu werden
verdiente. Schon die bloße Einheit wäre[[33]] unschätzbar. Wenn auch
eine politische Trennung Statt finden muß und soll, so sind doch die
Deutschen hoch dabey interessirt, daß ein brüderlicher gleicher Sinn
sie ewig verbinde, und daß nie wieder eine fremde Macht den einen Theil
Deutschlands gegen den andern mißbrauche. Gleiche Gesetze erzeugen
aber gleiche Sitten und Gewohnheiten, und diese Gleichheit hat immer
zauberischen Einfluß auf Völkerliebe und Völkertreue gehabt. Außerdem
macht der bürgerliche Verkehr jene Einheit fast zu einer schreyenden
Nothwendigkeit. Unsre Deutschen Länder können allein durch einen
lebhaften, inneren, wechselseitigen Verkehr ihren Wohlstand erhalten,
und von dem schneidenden Volks-Egoismus, den der Französische Code
ausspricht, darf bey uns durchaus nichts gehört werden. Ist also
keine Gleichheit des Rechts, so entsteht das fürchterliche Unwesen
der Collision der Gesetze, wobey denn noch wieder der leidige Umstand
eintritt, daß es, nach *Hert*, wenigstens hundert und drey und dreyßig
Streitfragen über jene Collision gibt, die armen Unterthanen also bey
ihrem Verkehr in solche ewige Stockungen gerathen, und in ein solches
Labyrinth von Unsicherheit[[34]] und Schwanken verstrickt werden, daß
ihr ärgster Feind sie nicht übler berathen könnte. Die Einheit des
Rechts würde dagegen den Weg des Bürgers von dem einen Lande in das
andre eben und sicher machen, und schlechte Anwälde würden nicht mehr
Gelegenheit finden, bey dem Verkauf ihrer Rechtsgeheimnisse die armen
Ausländer schändlich auszusaugen und zu mißhandeln.
Betrachten wir nun aber noch das Recht in seinem innern Seyn und Wesen,
so muß sich dem Unpartheyischen von selbst die Ueberzeugung aufdringen,
daß ein weises, tief durchdachtes, einfaches und geistvolles Gesetzbuch
grade dasjenige ist, was der Deutsche Bürger zu seiner Stärkung und
Erhebung unentbehrlich bedarf, damit die politische Zersplitterung,
und die mit derselben unzertrennlich verknüpften Kleinlichkeiten ein
tüchtiges Gegengewicht erhalten; und daß in der Regel kein einzelner
Regent im Stande seyn wird, ein solches Gesetzbuch durch seine Diener
entwerfen zu lassen. Es ist wahr, wir haben in Deutschland viele
treffliche, geübte, erfahrene Beamte; aber fast immer nur für das,
was im weiteren Sinne *Verwaltung* zu nennen ist,[[35]] also für
Anwendung bestehender Gesetze. Männer, welche der Gesetzgebung, und
insbesondere der allgemeinen, abstracten Gesetzgebung gewachsen sind,
gibt es sehr wenige, selbst im gelehrten Stande. Dieß darf auch nicht
befremden, und ist kein Vorwurf, welcher irgend eine Bitterkeit mit
sich führt. Denn eine gute Gesetzgebung ist das schwerste unter allen
Geschäften. Es gehört dazu ein reiner, großer, männlicher, edler Sinn;
eine unbedingte Festigkeit, damit man sich nicht durch falsches
Erbarmen und kleinliche Nebenrücksichten überraschen lasse, und eine
unendliche Umsicht und Mannigfaltigkeit der Kenntnisse. Wo solche
Bedingungen gefordert werden, da darf ein Einzelner, da dürfen Wenige
Einzelne sich nicht anmaßen, daß sie die Weisheit für alle Andern
besitzen, sondern die Kräfte vieler der Ersten müssen vereinigt werden,
damit durch eine große Wechselwirkung etwas Gediegenes und Geründetes
vollbracht werde. Kein Deutsches Justiz-Ministerium wird, wenn es mit
bescheidener Wahrhaftigkeit reden will, behaupten mögen, daß ihm die
Fähigkeit beywohne, auch nur eine einzige der vielen Hauptlehren des
bürgerlichen[[36]] Rechts so untadelhaft zu bearbeiten, daß das Werk
kühn, nicht etwa den Advocaten und Richtern dieses Landes, sondern
öffentlich den besseren Deutschen Rechtsgelehrten zur Prüfung vorgelegt
werden dürfte. Auch der Geschickteste versuche, nur über Kleinigkeiten
ein Gesetz zu entwerfen. Die Umfrage bey Andern, wie die spätere
Erfahrung, wird immer seine Begriffe mannigfaltig berichtigen; und wer
hier allein, oder nur mit wenigen Gehülfen wirkt, den wird sein Werk
nach kurzer Zeit immer wieder zum Theil gereuen.
Aber es muß noch hinzugesetzt werden: die Begriffe über Gesetzgebung
sind bey vielen Deutschen Staatsbeamten allmählig, und besonders in
der letzter Zeit der Auflösung und Umkehrung, vielfach im höchsten
Grade schief und despotisch geworden; und dieses Uebel wird eher
zu- als abnehmen, wenn die Particular-Gesetzgebungen, welche als solche
von der öffentlichen Stimme wenig zu fürchten haben, auch fernerhin
an den unglücklichen Bürgern leichtsinnig ihre Versuche im Dunkeln
anstellen. Ich brauche nur das Beyspiel eines bedeutenden verstorbenen
Staatsmannes[[37]] anzuführen, welcher unlängst in einem Deutschen
Lande im Fach der Gesetzgebung kräftig wirkte. Er war ein Mann von
festem Sinn, vieler Rechtlichkeit, großem Scharfblick, arbeitsam über
alle Begriffe, und reich an Landeskenntnissen wie Wenige. In einem
großen Collegio, als thätiger Gehülfe Vieler, aber auch nur auf seine
Stimme beschränkt, würde er der Segen des Landes gewesen seyn. Allein
er überhob sich seiner Kräfte, wollte für Viele und über Viele hinüber
den rechten Verstand haben;(8) und da erfolgte denn ein Rechts-Jammer,
worunter das ganze Land tief gebeugt ward. Ewige Neuerungen und
Umwälzungen; reine Unwahrheiten in sogenannten authentischen
Auslegungen; Erklärungen, welche als Muster der Dunkelheit gelten
können; so wie, der ungehinderten Kühnheit wegen, eine Menge ganz
verkehrter Ansichten und Grundsätze! Als von der Möglichkeit der
Einführung des Code Napoleon die Rede war, stellte ich ihm einmal vor:
er möge einen bekannten schändlichen Artikel über uneheliche Kinder
nicht durchlassen; ferner den Art. 1649, wonach bey öffentlichen
Auctionen die heimlichen Mängel[[38]] ungestraft mit in den Kauf gehen,
als das Product eines groben Mißverstandes streichen; und endlich nicht
mit dem Art. 1139 verordnen, daß bey der Verabredung einer bestimmten
Zahlungszeit der Verzug doch nicht anders angenommen werden solle,
als wenn namentlich ausgemacht sey, das Nichtzahlen solle als Verzug
gelten, indem sich dieß ja von selbst verstehe, und der Bürger nie
durch willkührliche, unnütze Formen geplagt werden dürfe. Allein die
Antwort war: ~ad~ 1) Gottes Weltordnung sey auch unvollkommen; ~ad~ 2)
das werde zu viel Ueberlauf in den Gerichten machen; und ~ad~ 3) wenn
der Unterthan das neue Gesetzbuch gehörig einlerne, so wisse er ja,
was er zu thun und zu lassen habe. Man denke sich einen Gesetzgeber
nur mit diesen drey Grundsätzen: wir können ohne Noth zerstören, weil
dieß auch Blitze und Erdbeben unter Gottes Augen thun; wir können den
Betrogenen verderben lassen, wenn auf diese Art die Gerichte mehr Ruhe
haben; und wir können dem Bürger muthwillig Lasten aufladen, weil er
sie aus dem (mühseligen, und oft unmöglichen) Studio der Gesetze kennen
lernen kann: man denke sich einen[[39]] Gesetzgeber nur mit diesen
drey Grundsätzen thätig wirkend; welches Elend und Verderben an allen
Enden! Und solchen Jammer haben wir neuerlich viel erdulden müssen,
nicht durch den Willen unsrer guten Fürsten, welche außer Stande sind,
die Verwickelungen der bürgerlichen Verhältnisse ganz zu durchschauen,
sondern durch die Selbstsucht und die Halsstarrigkeit landesherrlicher
Diener; und dieß in einer Zeit, wo man Gottes Engel vom Himmel hätte
rufen mögen, um die Millionen Thränen zu trocknen, welche Noth und
Elend, Schmach und Schande den rechtlichen Deutschen, vom Höchsten bis
zum Niedrigsten, auspreßten!
Und wer wagt es zu sagen: es gibt unter uns nur *wenige* Staatsmänner
mit solchen verkehrten Grundsätzen, mit dieser Beschränktheit,
Eigenwilligkeit, diesem unglücklichen, verzehrenden Dünkel? Ihre
Zahl ist wahrlich nicht klein, und daneben gibt es noch so viele
Unwissenheit, so viele muthwillige Verstocktheit in alten Vorurtheilen,
so viele Lahmheit und Schlaffheit, daß es ein seltenes Glück seyn wird,
wenn ein Deutscher Fürst sich sagen darf: ich kann mich für das[[40]]
große Fach der Gesetzgebung meinen Räthen sicher anvertrauen; und dieß
um so mehr, da bey der Vereinigung der Diener eines einzigen Herrn gar
zu leicht das Ansehn des Einen die übrigen zur Nachgiebigkeit verführt,
und so in der Regel an keine volle Freyheit der Stimmen zu denken ist.
Diese Freyheit, und eine durchdringende Allseitigkeit der Ueberlegung
wird erst durch die Vereinigung Vieler aus allen Ländern erwirkt werden
können; und dann mag auch ein verkehrter Kopf, oder ein sittlich
Verdorbener mit unter laufen. Denn das ist grade der himmlische
Segen großer collegialischer Verhandlungen: die Schaam, diese große
Schutzwehr menschlicher Freyheit, wodurch auch der Hebel der Publicität
so allmächtig wirkt, bändigt hier immer die Schlechtigkeit des
Einzelnen. Alle werden durch die Kräfte Aller unglaublich ermuntert und
gehoben; und durch ein geduldiges Erwägen aller Bedenken und Einwürfe
schleifen sich am Ende die sämmtlichen Ecken so glatt herunter, daß das
vollendete Werk in der Regel und im Ganzen (und auf mehr als dieses:
im Ganzen darf man nie Anspruch machen!) den Beyfall jedes einzelnen
Stimmenden haben wird.(9)
[[41]] Uebrigens bedarf es kaum einer Erinnerung, daß ein solches
Gesetzbuch, wie es durch gemeinsames Wirken entstand, auch nur durch
eben ein solches nachher erforderlichen Falls gebessert werden
darf. Denn ohne dieß würde natürlich die beabsichtigte Einheit nur
kurze Zeit bestehen, und der böse Wille würde sich überall durch
schnelles Niederreißen zu rächen suchen. Die Sache müßte also wie
ein Völkervertrag unter feyerlicher Garantie der auswärtigen großen
alliirten Mächte behandelt werden. Man braucht auch nicht zu fürchten,
daß die künftige Bewirkung nothwendiger Aenderungen eben so viele
Weitläuftigkeiten veranlassen werde, als die jetzige Abfassung des
Gesetzbuchs. Denn die Haupttheile des Gesetzbuchs werden in der Regel
unangetastet bleiben, und die nöthigen Aenderungen im Zweifel immer aus
der Praxis, oder wissenschaftlichen Arbeiten so klar hervorgehen, daß
darüber nicht viel zu rechten seyn kann.(10)
Inzwischen ist mit Sicherheit darauf zu zählen, daß die bisher
entwickelten Gedanken da und dort großen Widerspruch finden werden.
Ich muß mich daher auf die möglichen Haupteinwürfe etwas[[42]] näher
einlassen,(11) wobey ich jedoch die schwierigen Seelen sich selbst
überlassen muß, welche gegen alles bloß deswegen zu warnen pflegen,
weil es Diesem oder Jenem mißfallen könnte. Denn dieses theilweise
Mißfallen ist nun einmal bey jedem Dinge unabwendlich, und würde nicht
zu vermeiden seyn, auch wenn ein Engel alles eingerichtet hätte.
Auf die Mehrzahl, und auf den besseren, gediegenen Theil der Nation
kommt es hier also an; und dieser wird gewiß nicht dadurch im Guten
wankend gemacht werden, weil nicht alles gleich idealisch werden,
oder nicht unbedingt einem Jeden gefallen will. Es geht hier, wie
mit den Beschlüssen der Majorität eines Collegii. In der Regel wird
dadurch gewiß das Bessere getroffen; und daher ist der Ueberstimmte ein
Verräther an der guten Sache, und wird dafür gehalten, wenn er sich
nicht fügen will, oder hinterrückisch durch heimliche Verbindungen
zu hintertreiben sucht, was er auf dem graden Wege der Rechtlichkeit
anzugreifen hat, oder auf sich beruhen lassen soll.
Jene Haupteinwendungen nun möchte ich in heimliche und öffentliche
eintheilen. Unter den letzten verstehe ich die, welche man als
rechtlicher[[43]] Mann ohne Erröthen vor aller Welt aussprechen darf;
unter den ersten aber diejenigen, deren man sich vielleicht hin und
wieder im Finstern bedienen möchte, um die Fürsten zu täuschen, und von
der Wahrheit abzulenken, welche aber, laut ausgesprochen, den Warnenden
der allgemeinen Verachtung aller Rechtlichen preiß geben.
Die heimlichen Einwendungen sind nun: ein solches Gesetzbuch lähme die
Macht, und hemme die Freyheit des einzelnen Landesfürsten; man müsse
sich jetzt in diesen schweren Zeiten aller Neuerungen enthalten; jede
Umwälzung der Rechtsverfassung rege das wilde Gemüth des Volks auf,
könne leicht Aufstand veranlassen, und am Ende Deutschland in eben den
Strudel hineinziehen, woraus sich Frankreich in diesem Augenblick kaum
gerettet habe.
Mit dem ersten Bedenken ist nun wohl ganz leicht fertig zu werden.
Denn edeln Deutschen Fürsten ist es nie darauf angekommen, daß die
Unterthanen von Woche zu Woche so recht weidlich herumregiert werden,
und immer Sporn und Zügel des schlechten Reiters fühlen; sondern daß
sie sich unter weisen, festen Gesetzen der verdienten[[44]] Ruhe
erfreuen, und wo möglich ungehindert und ungeschüttelt ihr Wesen
treu, ehrlich, und altherkömmlich für sich treiben. So werden denn
edle Fürsten dem Schöpfer danken, wenn ihrem Lande ein bürgerliches
Gesetzbuch zu Theil werden kann, welches daurende Ruhe und Sicherheit,
und gute Verhältnisse zu den Nachbarn verspricht. Auch bleibt ja für
die Regiersucht, wenn dieß Ungethüm wohl gepflegt fortleben soll, noch
genug Thätigkeit übrig, theils in Beziehung auf die ganze Verwaltung,
theils insofern nach den obigen Vorschlägen den Landesregenten, und
etwa mitregierenden Ständen, die ganze Gesetzgebung im Fach der
Finanzen, der Oekonomie, und der allgemeinen und besonderen Polizey
ungekränkt verbleibt. Und wäre es auch eine Art von Herabsetzung,
daß der Regent nach jenem Plan nicht grade alles kann, was ihm seine
Willkühr eingibt, so läßt sich diese Herabsetzung für gute Fürsten gar
nicht abwenden, und sie selbst werden dieselbe herbeywünschen. Denn der
rechtliche Fürst beugt sich gern unter die Gesetze der Zweckmäßigkeit,
und würde sich für den Glücklichsten halten, wenn in keinem Zweige
der Verwaltung etwas mehr zu[[45]] ändern übrig wäre. Der kleinlichen
Räthe, welche sich gar zu gern hervorthun, und ihre beschränkten
Ansichten recht oft ~in anima vili~ (an den Unterthanen) probiren
möchten, wird es zwar immer genug geben; aber gegen sie kann das Volk
den Fürsten selbst, wenn er seine wahre Hoheit erkennt, getrost zu
Hülfe rufen.
Die übrigen Einwendungen sind bedenklicher, weil sie tückisch sind, und
in diesen Zeiten überstandener, und doch zum Theil wieder drohender
wilder Stürme ein erschrecktes, unerfahrnes Gemüth leicht ergreifen
könnten, auch der Verläumder fast immer darauf rechnen kann, daß
dieß und jenes hängen bleibt. Tückisch sind aber jene Einwendungen
mit Rücksicht auf Deutschland im höchsten Grade. Kein Volk der Erde
gibt es, welches so geneigt ist, seiner althergebrachten Verfassung
willfährig anzuhängen, und seinen Fürsten getreu zu bleiben, als das
biedere Volk der Deutschen. Ein Deutscher Fürst braucht, man möchte
sagen, nur halb seine Pflicht zu thun, nur von Zeit zu Zeit dem
Volk redlich seine Theilnahme zu beweisen, nur im Ganzen Recht und
Gerechtigkeit gut zu handhaben, um der allgemeinen Liebe[[46]] und
Anhänglichkeit gewiß zu seyn. Der erhabene Fürst, dessen frisches
Grab Badens Einwohner als die Ruhestätte eines Heiligen verehren,
und dessen Andenken nie unter ihnen erlöschen wird, stand ruhig und
unbesorgt, von den wildesten Volksstürmen umgeben, als angebeteter
Freund unter seinen Unterthanen; und es hätte nicht einmal seiner
unübertrefflichen, weisen Regierung bedurft, um auf die Treue des
Volks bauen zu können. Der Deutsche weiß zu gut, was er von jeher
seinen Fürsten zu danken hatte, und kennt die Gründe, warum er ihnen
ferner vertrauen, und sie in Ehren halten soll. Unsre Fürsten werden
im freundlichen Wohlstande gebohren und erzogen; keine der Reibungen
verfinstert ihr Gemüth, wodurch der Unterthan, und besonders der
Staatsdiener, im Gedränge des mühvollen Lebens so tausendfältig
ergriffen, abgestumpft, verbittert, und in seinen Grundsätzen
wankend gemacht wird. Jeder von ihnen kann sich durch die erhebende
Rückerinnerung an die Thaten großer Ahnherrn im Guten bestärken,
und überall aus der Geschichte seines eignen Landes lernen, welchen
Segen ein guter Fürst durch Mäßigkeit, Kraft, Klugheit[[47]] und
Gerechtigkeit über sein Volk verbreitet. Daher ist denn auch bey uns
das Volk tief von dem lebendigen Glauben durchdrungen, daß wahrer
Adel, Lauterkeit der Denkart, und das, was Vornehmheit im edleren
Sinne genannt zu werden verdient, also Wohlwollen gegen Jedermann,
Verachtung alles Kleinlichen, Unbestechlichkeit und Parteylosigkeit das
Gemüth seiner Fürsten über alle Gemeinheit hinweghebe; und daher hat
das Volk immer mit freudigem Herzen Gut und Blut geopfert, um die Ehre
seiner Fürsten zu behaupten, und Schaden von ihnen abzuwenden.(12) Und
wo geschah dieß mehr, als grade in diesem Augenblick heldenmüthiger
Volksanstrengung, und allgemeiner Ergebung? Es gehört mehr als Bosheit
dazu, wenn man selbst noch in solchen Zeiten den Fürsten von seinem
Volke abwendig zu machen, ihn mit Mißtrauen und Besorgniß zu erfüllen
sucht. Aber grade dieß haben wir jetzt am mehrsten zu fürchten. Denn
-- es muß laut gesagt werden! -- die Verdorbenheit und Kleinlichkeit
eines Theils der Staatsdiener mancher Länder nimmt immer mehr überhand.
Nur zu gern möchte das lose Gesindel die zeitlichen Segnungen[[48]]
des Regierens an sich reißen, die Kraft des Fürsten lähmen, und so
wie der Sturmwind im Lande umherfahren; unbewacht an allen Enden
herrschen und quälen, und eigner Gemeinheit, Eitelkeit, und Habsucht
alle Zügel schießen lassen. Da muß denn die reine Seele des Fürsten
durch Mißtrauen vergiftet werden; da muß man alles aufbieten, daß
schlechte Umgebungen die Einwirkung der Edeln des Volks unmöglich
machen; und es muß künstlich darauf angelegt werden, daß sich der Herr
des Landes in Prunk und Tand, in Sinnlichkeit und Trägheit ersäufe,
damit nun andre im Stillen das Ruder des Staats ergreifen, und mit
ihrer Sippschaft von oben nach unten das Land durchfegen können, wie
es ihnen gefällt. Das ist es, was unsre Fürsten zu fürchten haben,
und mehr als je! Denn nicht so viel ist es zu beklagen, daß jüngst
ein eisernes Geschick uns Freunde, Väter und Kinder raubte, und die
Blüthe unsres Wohlstandes zerstörte, als vielmehr, daß uns bis auf
das Mark ein verzehrendes Gift eingeflößt ward, welches alles zu
vernichten drohet, wenn nicht kräftige Gegenmittel schnell angewandt
werden. Nicht haben sie es verstanden, die Schlechten[[49]] und Eiteln,
dem unbändigen Weltzerstörer seine guten Eigenschaften abzulernen,
seine Thatkraft, seine Besonnenheit, und seinen Ernst; aber das
gelang ihnen meisterhaft, durch die Betrachtung seiner Fehler, und
unverständige Nachahmungssucht, alles Verderbliche und Ehrlose in sich
aufzuregen, und zu befestigen. Daher diese herbe Menschenverachtung;
dieses pöbelhafte Reiben an den gebeugten höheren Ständen; diese
frostige, rücksichtlose Behandlung des(13) Unterthanen; diese Hudeleyen
verdienter Beamten; diese Schonung und Emporhebung der Schlechten, als
brauchbarer Werkzeuge zu beliebigen Zwecken; diese wechselseitige
Gönnerschaft unter allen denen, welche auf den möglichen Fall durch
ihre Bosheit einander möchten schaden können; und vor allen Dingen
dieses heillose Bestreben, alle Regierungsmaßregeln des Schrecklichen
nachzuahmen, welche nur insofern zu rechtfertigen waren, als ein Mensch
ohne sittliche Haltung, ohne wahre Größe, und ohne ererbten Namen das
Wagstück zu bestehen suchte, eine eitle, untreue, verwilderte Nation
zu bändigen, und zum sklavischen Werkzeuge seiner[[50]] tobenden Laune
zu machen. Unter diesen Menschen, und unter ihnen allein,(14) haben
unsre Fürsten ihre Feinde zu suchen. Nur daher jener vielfach nicht
zu verkennende Mißmuth, und jene Freudenlosigkeit vieler im Volke,
genährt durch die beklemmende Nebenbetrachtung, daß die Schamlosen,
welche bisher bey uns dem fremden Unwesen laut huldigten, sich nun
heuchlerisch in Unschuld waschen, ihr Brandmal verdeckend überall
wieder einschleichen, und dann den Treuen und Rechtlichen durch schnöde
Zurücksetzung und Mißhandlung den irdischen Lohn der Tugend reichlich
zutheilen werden. Aber Gottes Allmacht wird es geben, daß unsre Fürsten
bald ganz die Netze gewahren, welche man ihnen zu legen sucht. Auf die
Biederkeit des Volks können sie dann, wie auf einen Felsen, bauen, und
jede weise Neuerung wird nur noch dazu beytragen, die Unterthanen in
den Gesinnungen der Treue und inniger Fürstenliebe zu befestigen.
Unter den Einwendungen, welche sich von rechtlichen Männern erwarten
lassen, möchte vielleicht[[51]] die scheinbarste diese seyn: das Recht
müsse sich nach dem besondern Geist des Volks, nach Zeit, Ort und
Umständen richten, und insofern führe ein allgemeines bürgerliches
Gesetzbuch für alle Deutschen zu einem verderblichen, unnatürlichen
Zwange. Für diese Einwendung lassen sich freylich viele Gewährsmänner
nennen. Wie oft haben wir nicht seit *Montesquieu* davon reden
gehört, daß das Recht klüglich nach den Umständen, nach dem Boden,
dem Clima, dem Character der Nation, so wie nach tausend andern
Dingen zu modificiren sey? Ist man ja sogar mit diesen vorsichtigen
Berücksichtigungen wohl dahin gekommen, am Ende alles Denkbare für
so eben recht, oder nicht eben für Unrecht zu erklären, weil es
sich finden will, daß auch das Tolleste da und dort seine Anhänger
hatte. Allein, -- man verzeihe mir die Stärke des Ausdrucks! -- ich
kann in solchen Ansichten fast nur Verkehrtheit, und Mangel tiefer
rechtlicher Gefühle entdecken. Das Mehrste dabey ist nichts, als
reine Vermengung gewöhnlicher Folgen einer Erscheinung mit dem, was
nach[[52]] der Vernunft seyn kann, und seyn sollte. Folgt der Mensch
seinen Launen, seiner Beschränktheit, und jedem ersten leisen Anstoß,
wie es gewöhnlich ist, und erwachsen daraus am Ende Grundsätze und
Einrichtungen, so erklärt sich der Erfolg zwar recht leicht; aber
damit ist er nicht gerechtfertigt. Die vier Haupt-Temperamente, welche
man nach unsern Seelenlehren unterscheiden soll, führen, ungeleitet
und ungehemmt, auch zu ganz verschiedenen Handlungsweisen; aber
keine Sittenlehre wird sich dadurch in der ehrwürdigen Einfalt ihrer
Vorschriften stören lassen. Wenn auch dem Cholerischen die Vermeidung
des Zorns schwerer wird, als dem Phlegmatiker, so muß er doch seinen
Kopf brechen lernen, und der Phlegmatiker alle Kräfte aufbieten, um
die muntre Thätigkeit des Sanguinikers nachzuahmen. So soll auch das
äußere Recht darauf angelegt seyn, die Menschen zu vereinigen, und
sie nicht in ihren schlaffen Angewohnheiten zu befestigen, oder ihren
Schlechtigkeiten zu schmeicheln, sondern sie zur vollen Besonnenheit
zu bringen, und aus dem Pfuhl elender Selbstischkeit[[53]] und
Kleinlichkeit herauszureißen. Wenn daher auch in einer despotischen
Verfassung die Diener ebenfalls geneigt werden, den Unterthanen zu
mißhandeln, und deswegen bey einer solchen Verfassung selbst der
bürgerliche Proceß leicht in das Willkührliche geht; wenn kleinliche
Menschen gekräuselte Gesetze lieben, und die sittenlosen Männer einer
benachbarten Nation sich nicht anders beglückt fühlen, als wenn sie
einen gesetzlichen Freybrief zur Unzucht haben: so kann das ernste
Recht nur darüber trauren, daß es Hindernisse findet; aber es muß,
der Vernunft wegen, durchgreifen, und wird sich nicht in seinen
nothwendigen Einrichtungen stören lassen. Zwar können besondere
Umstände besondere Gesetze erheischen, wie es namentlich in Betreff
der ökonomischen, und der Polizey-Gesetze oft der Fall ist. Allein die
bürgerlichen Gesetze, im Ganzen nur auf das menschliche Herz, auf
Verstand und Vernunft gegründet, werden sehr selten in der Lage seyn,
daß sie sich nach den Umständen beugen müssen; und wenn auch da und
dort kleine Unbequemlichkeiten aus der Einheit entstehen sollten,[[54]]
so wiegen die zahllosen Vortheile dieser Einheit alle jene Beschwerden
überreichlich wieder auf. Man überdenke nur die einzelnen Theile des
bürgerlichen Rechts! Viele derselben sind so zu sagen nur eine Art
reiner juristischer Mathematik, worauf keine Localität irgend einen
entscheidenden Einfluß haben kann, wie die Lehre vom Eigenthum, dem
Erbrecht, den Hypotheken, den Verträgen, und was zum allgemeinen Theil
der Rechtswissenschaft gehört. Und selbst in den Lehren, worauf schon
mehr die menschliche Individualität einzuwirken scheint, wird man in
der Regel immer finden, daß Eine Ansicht die bessere ist, sofern man
nicht in kahlen formellen Demonstrationen, sondern, wie es seyn soll,
in einer weisen Abwägung aller Gründe des Zweckmäßigen und Zuträglichen
die gesetzgebende Thätigkeit zu erhalten sucht. So kann z. B. über die
Grenzen der Ehescheidungen und der väterlichen Gewalt viel hin und her
gestritten werden; aber Niemand wird doch am Ende behaupten mögen, daß
es darüber verschiedene Systeme geben müsse, wenn auch Dieser und Jener
hier in Zweifeln hängen bleiben, und es[[55]] nicht wagen mag, sich
grade unbedingt und um jeden Preis für die Eine Ansicht zu erklären.
Mit einem, bloß die Deutschen betreffenden Gesetzbuch hat es in dieser
Hinsicht ohnehin wenig Noth. Denn wenn auch politische Interessen
gewisse Scheidungen hervorgebracht haben, so ist doch der Stamm
überall derselbe; überall der gleiche treue Sinn; überall unter den
Besseren gleicher Abscheu gegen Verzerrung, Ziererey und Falschheit;
und die kräftigen, freundlichen Nord-Deutschen werden gewiß stets die
brüderliche Liebe zu rühmen wissen, womit sie überall das tüchtige,
heitere Volk der Süd-Deutschen in den letzten Zeiten an seinem Heerde
empfangen hat.
Es muß aber die Sache noch weiter getrieben werden. Die belobten
Rechtsverschiedenheiten, worauf die Bedenklichen so vieles Gewicht
legen, sind nicht einmal Folgen natürlicher Anlagen und örtlicher
Verhältnisse, sondern die Folgen unkluger Abgeschiedenheit und
unüberlegter Willkühr, wenigstens in unzähligen Fällen. Wie man den
Schritt in Deutschland etwas zu weit macht, so[[56]] steht man auf
anderem Rechtsboden; das ist wahr, und schon von *Voltaire* bemerkt.
Allein wo liegt der Grund? Doch wohl nicht darin, daß auf dieser Seite
eines Bachs die Sonne ganz anders scheint, als auf der andern; sondern
darin, daß kein Gesetzverfasser mit dem Nachbarn zu Rath gesessen, und
Jeder fein sittlich und bürgerlich seine eigne Wirthschaft für sich im
Stillen getrieben hat. Damit haben wir denn ein endloses Rechtsgewirr
bekommen, wie uns auch eben daher der Segen hundert verschiedener
Ellen und Wagengleise zu Theil geworden ist. So ist z. B. die Lehre
von der Intestaterbfolge die einfachste von der Welt, im Ganzen von
keinen Oertlichkeiten abhängig, sondern von dem einfachen Gedanken,
daß der Gesetzgeber an der Stelle des Verstorbenen so theilen soll,
wie dieser theilen durfte, und wahrscheinlich selbst würde getheilt
haben. Und dennoch haben wir darüber in unserm Vaterlande wenigstens
tausend verschiedene Local-Rechte. Bloß in den Herzogthümern Schleswig
und Holstein gibt es in dieser Hinsicht so viele abweichende Statute
und Gewohnheiten, daß in Kiel ein eignes bedeutendes[[57]] Collegium
darüber gelesen werden muß, während das Oesterreichische Gesetzbuch mit
seiner schönen Gediegenheit und Einfalt die ganze Sache für ein weites
Reich mit wenig klaren Artikeln ins Reine gebracht hat. Jeder Tag giebt
davon neue Beweise. Ueber die zweckmäßige Einrichtung eines Leihhauses
vereinigten sich die verständigen Männer der Nation wohl sehr leicht
Eines Beschlusses; aber man hat neuerlich auch darüber die wohlweisen
Stadträthe nur so in Gottes Namen für sich handeln lassen, und damit
sind denn gleich mehr als tausend, vielfach sehr schlechte Variationen
über dasselbe Thema erfolgt.
Freylich wird es nicht abzuwenden seyn, daß in den einzelnen Ländern
da und dort eine Besonderheit als solche beyzubehalten ist, z. B. in
Ansehung der Bauergüter, gewisser Grunddienstbarkeiten, u. dgl.; allein
daraus folgt nichts, als daß man sie beybehalten mag, keineswegs aber,
daß das große Werk dadurch in seinem Lauf gehemmt werden muß. Solche
Dinge lassen sich gar leicht ausscheiden, wenn man nur ehrlich und
männlich[[58]] zu Werke geht, und nicht, wie auf den alten hochseligen
Reichstagen, durch ewige Häckeleyen und engherzige Zweifelsucht alles
muthwillig zu trüben und zu verwirren bemüht ist.
Ein zweyter, von vielen Seiten zu erwartender Haupteinwand wird die
Heiligkeit des Herkömmlichen zur Grundlage nehmen. Man muß möglichst
alle Umwälzungen vermeiden; das Bestehende ehren, weil es dem Bürger
geläufig, und in sofern werth geworden ist; und selbst die anerkannten
Vorurtheile des Bürgers schonen, weil es einmal außer der menschlichen
Macht liegt, sie ganz zu überwältigen! So wird es von vielen Seiten
her lauten, und ich bin auch gar nicht gemeynt, im Allgemeinen solche
Ansichten zu bestreiten; aber ich behaupte, daß sie dermalen wenig
oder gar nicht passen, und daß sich unter jene patriarchalische
Rechtsweisheit mehrentheils viel Unlauteres und Unverständiges zu
verstecken pflegt.
Leichtsinnige Aenderungen sind immer verderblich, und der Character des
Volks gewinnt an Kraft und Gediegenheit über die Maaße, wenn[[59]] die
Nachkommen fest und ehrbar auf eben dem Wege einhergehen, worauf ihre
Ahnen Glück und Zufriedenheit fanden. Das ist wahr, und verdiente recht
oft wiederholt zu werden, wenn nicht in den neueren Zeiten schon ohne
alle wissenschaftlichen Ermahnungen so viele blutige Thränen darüber
geflossen wären, daß Niemand heute wußte, wem er morgen angehören,
und was ihm der Wirbelwind der Gesetzmachereyen am folgenden Tage
lassen, oder rauben werde. Allein grade jene Unwandelbarkeit, jene
segenvolle Stimmung des Volks zur Ehrfurcht gegen das Alterthum, kann
erst durch ein allgemeines Gesetzbuch erreicht werden, welches aus
der ganzen Nationalkraft hervorging, und ein Ehrenwerk genannt zu
werden verdient. Läßt man uns dagegen jetzt bey dem bisherigen Recht,
so bleibt uns das Schlechte, Unnatürliche, unsrer Eigenthümlichkeit
vielfach Widerstreitende; und die Flickereyen von Jahr zu Jahr werden
kein Ende nehmen. Gebt uns also ein solches gediegenes Ehrenwerk, und
vor Allem in dieser Zeit, wo die Gemüther für das Große mehr wie je
aufgeregt[[60]] sind; wo jeder rechtliche Bürger die Neigung hat, treu
zu dulden und zu handeln, um doch wenigstens den Nachkommen ein gutes
Erbe zu hinterlassen. Ein solches Werk, in solcher Zeit geschaffen,
wird unsern Kindern und Kindeskindern ein Heiligthum werden, und so,
aber auch nur so allein, wird es endlich gelingen, unserm Volke die
Stetigkeit und feste Haltung zu geben, welche ihm in jeder Hinsicht so
sehr anpaßt.
Man thue aber bey dem Verehren des Herkömmlichen der Sache nicht
zu viel! Die wuchernden Ortsgebräuche und Gewohnheiten sind nur zu
oft bloße Rechtsfaulheit, wobey es eines leisen Anstoßes bedarf,
damit der Schritt zu einem andern Ziel gelenkt werde, und wobey
der bessernde Gesetzgeber auf eben den Dank rechnen kann, der dem
Wundarzt zu Theil wird, wenn er den Furchtsamen nach langem Sträuben
durch einen leichten Schnitt von fressenden Qualen befreyte. Das
~sapere aude!~ gilt auch hier, und vielleicht mehr, als irgendwo. Der
gewöhnliche[[61]] Unterthan kann das Rechtsgewirr, dessen Gründe,
Vortheile und Nachtheile, nicht übersehen, oder mag sich zu dem
Ende nicht anstrengen. Er sucht daher in allen bedeutenden Fällen
die Hülfe eines Rechtsfreundes; und ein solcher muß es ja wohl so
recht eigentlich verstehen! Diesem wird dann blindlings gefolgt, wie
sauer es auch dem Berathenen ankommen mag; und in der Art schleppt
man sich von einem Tage zum andern. Was aber so wohl recht passen,
und den Bedürfnissen des Einzelnen am besten zusagen möchte, darauf
sieht die vorsehende Praxis nicht gern, sondern mehr auf schnelle
Abfertigung des Rathbedürftigen, und auf ein einfaches Formular für
Jedermann, damit der Rathende ja nicht genöthigt werde, viel von
seinen Verstandeskräften abzureiben, und nahrhafte Kunden über der
Vielheit fahren zu lassen. Man kann in dieser Hinsicht Cicero's
Spöttereyen in der Rede ~pro Murena~ als lautere Wahrheiten(15) gelten
lassen. Noch kürzlich ist mir ein Fall der Art vorgekommen, daß über
zweyhundert Ehepaare in Betreff ihrer, vertragsmäßig zu bestimmenden
Güterrechte[[62]] eintönig nach demselben Formular bedient wurden. Zwar
wollte es da und dort nicht recht einleuchten, daß z. B. eine reiche,
feine Frau mit einem rohen Verschwender in die engste Gütergemeinschaft
gebracht wurde; aber der bedachtsame Rechtshelfer hatte nun einmal
von nichts Anderm wissen wollen, und so mußte es ja doch wohl das
Beste seyn. So ging jedes Paar mit seinem, anständig eingelösten Bogen
davon, und konnte sich am Ende doch wenigstens damit trösten, daß alles
Getränk eine besondere Güte hat, wenn man recht etwas Ordentliches
dafür bezahlen mußte.
Freylich wird es nun auch wohl hier oder dort der Fall seyn, daß
einzelnen Gewohnheitssündern das herkömmliche Schlechte gar zu lieb
und bequem geworden ist, besonders insofern bedenkliche Rechtskenner
vom alten Schlage ihnen mit weisem Rath zur Seite stehen. Allein
darauf muß man nun einmal in unserm lieben Vaterlande rechnen, daß
einzelne Originale solcher Art niemals aussterben. Das Uebel hebt
sich[[63]] indeß leicht, wenn man den Ton des Amtmanns in Gellerts
Fabeln zu treffen weiß. Und dazu hat man jetzt ein doppeltes Recht.
Als man,(16) den Degen halb gezogen, die Deutschen liebreich
ermahnte, den Französischen Code anzunehmen, da wußten sich die
altdeutschen, ehrwürdigen, heilsamen Einrichtungen nicht schnell genug
zurückzuziehen, als ob sie nie da gewesen wären, und von Widerbellern
ward wenig gehört. Die Stimme einheimischer Vernunft kann also
jetzt wenigstens so viel Achtung und Folgsamkeit verlangen, als die
fremde Unverschämtheit, und es würde unserm Volke zur ewigen Schande
gereichen, wenn der verständige, wohlwollende Vaterlandsfreund nicht
durchsetzen könnte, was dem, bloß listigen, tückischen Ausländer ohne
große Mühe gelang.(17)
Noch könnte man vielleicht ferner einwenden: die Abfassung eines
solchen Gesetzbuchs über Privat-, Criminal- und Proceß-Recht durch eine
so große Versammlung, wozu jedes Land wenigstens einige Mitglieder
zu ernennen habe, müsse[[64]] höchst langwierig und kostbar werden.
Allein nur die Kleingeistigkeit kann einen solchen Einwand machen. Die
Summe der Kraft, welche auf ein solches Werk zu verwenden ist, beträgt
nicht ein Tausendtheil dessen, was man zusetzen muß, wenn ferner in
jedem Lande, wie bisher, ein neues Gesetz das andre verdrängt, und
damit sogar noch die bloße Rechtsanwendung grenzenlos schwierig und
kostbar gemacht wird. Auch läßt sich darauf rechnen, daß die Vollendung
des Werks in zwey, drey, vier Jahren geschehen kann, da wir in dem
Preussischen und Oesterreichischen Gesetzbuch, dem Französischen
Code, und in dem, was neuerlich in Sachsen und Bayern vollbracht ist,
so höchst lehrreiche Vorarbeiten haben, daß Vieles schon jetzt als
abgethan angesehen werden kann. Die Kosten sind aber wohl nicht des
Nennens werth, und werden für jedes Land schwerlich mehr betragen, als
der Unterhalt einiger berühmten Schauspieler und Schauspielerinnen.
Sollte indeß irgend ein Oberrechner darauf beharren, daß seine Casse
zu solchen Zwecken nichts hergeben könne, so werden die Richter[[65]]
und Anwälde des Landes, wenn sie ihren wahren Vortheil verstehen,
gern bereit seyn, die kleine Ausgabe aus dem Ihrigen zu bestreiten.
Denn wie unendlich war der geschickte practische Jurist bisher
dadurch beschränkt, daß er mit seinem Wissen in andern Ländern nichts
anfangen konnte, und daher oft lebenslänglich gebückt und gedrückt
auf der Erdscholle stehen bleiben mußte, wo ihn das Schicksal auf
die Welt geworfen hatte! Ein gleiches bürgerliches Deutsches Recht
würde auch diese Beschwerde heben, den Fürsten die Wahl brauchbarer
Diener erleichtern, und verdiente Männer gegen die Mißhandlungen des
Nepotismus und der Aristocratie in die gehörige Sicherheit setzen.
Eine sehr große Schwierigkeit bleibt indeß auf jeden Fall in der,
schon lange herkömmlichen Widerspenstigkeit der Beschränkten und
Selbstsüchtigen grade bey solchen Gelegenheiten, wo davon die Rede ist,
daß etwas Tüchtiges und Großes ins Werk gerichtet werden müsse. Wie
weit es Deutsche Schwäche in dieser Hinsicht getrieben[[66]] hat, und
treiben konnte, zeigen die alten Reichstagsverhandlungen, welche fast
nur an die Polnischen Reichstage erinnern. Inzwischen darf man nicht
vergessen, wie eigenthümlich grade der jetzige Augenblick ist, und wie
viele Gründe es gibt, wenigstens dießmal auf etwas Außerordentliches zu
rechnen. Alle Völker Deutscher Abkunft haben sich in diesen Zeiten mit
herzlicher Liebe vereinigt, und wo man hinblickt, da findet man unter
ihnen die Feinde versöhnt, und die Freunde inniger als je verbunden.
Durch ihren Muth und ihre Ausdauer ist glücklich gelungen, was noch
vor einem Jahr unglaublich schien, und Jeden beseelt der Wunsch, daß
dieser große Augenblick über alle Deutschen Brüder für viele Jahre
seinen Segen verbreite. Unsre Regenten können daher den letzten Act
nicht so kahl enden, daß sie dem Volk die Ehre lassen, alle alten
Schlechtigkeiten durch grenzenlose Opfer wieder erlangt zu haben.
Es muß, -- nicht mit tändelnder Ziererey, welche sich an der Schale
erschöpft, sondern mit Mannskraft, welche das Wesen zu durchdringen
vermag, -- etwas Großes, Edles, Erhebendes geschehen, damit[[67]] den
Kämpfern ein würdiger Lohn ihrer Arbeit zu Theil werde; damit sie
ferner ihren Fürsten als Männern vertrauen. Die Volksstimme wird sich
in dieser Hinsicht nicht beschwichtigen lassen, und die Gewalt der
Zeit wird unwiderstehlich von unten nach oben wirken, wenn es in den
Köpfen beschränkter Räthe nicht von selbst aufthauen will. Auch können
die edeln Deutschen Fürsten und Staatsmänner, denen ungebührliche
Schwierigkeiten gemacht werden, sicher auf den Schutz der großen
Monarchen rechnen, welche jetzt der Welt den Frieden gegeben haben,
und schon insofern, als sie für das Glück der Urheber alles Uebels mit
seltener Großmuth das Aeußerste thaten, gewiß nicht unterlassen werden,
unser edles Volk, dem sie einen wesentlichen Theil ihrer Fortschritte
verdanken, mit Rath und That kräftig zu unterstützen.(18)
Vom
Beruf unsrer Zeit
für
Gesetzgebung
und
Rechtswissenschaft.