A. T.

[[5]] Deutschland hat jetzt durch Befreyung seines Bodens zwar seine

Ehre gerettet, und sich die Möglichkeit einer glücklichen Zukunft

errungen; allein es stehen der Erreichung eines auch nur mittelmäßigen

Glücks noch so viele mögliche Hindernisse entgegen, daß man mit einer

Art eigensinnigen Glaubens die Hoffnung festhalten muß, um nicht durch

bange Ahndungen getroffen zu werden. Denn wie man auch die Deutschen

im Gegensatz der Besiegten empor heben mag, immer bleibt es gewiß, daß

ein Theil unsres Volks, besonders in den Höheren und Mittelständen,

des Deutschen Namens unwürdig ist; daß unsre Beamten vielfach durch

das feine Gift des Französischen Beyspiels und Einflusses verdorben

wurden; daß Kleinlichkeit und beschränkter Eigennutz zum Theil

auch den Besseren nicht fremd sind, und daß so jetzt wieder sehr

leicht geschehen könnte, was in stürmischen Zeiten nur zu leicht

geschieht,[[6]] nämlich daß die rechtlichen Männer nach unten

gedrückt werden, oder sich mürrisch in eine schuldlose Unthätigkeit

zurückziehen, daß der Hefen der Nation sich nach oben drängt, und daß

unsre Fürsten, schlecht berathen und geleitet, auch mit dem besten

Willen nicht im Stande seyn werden, den Theil des Volks zu befriedigen,

wegen dessen das Regieren allein Werth hat. Diese Möglichkeiten werden

dadurch noch vermehrt, daß unter unsern kräftigen und rechtlichen

Männern da und dort immer mehr eine überspannte Gutmüthigkeit empor

kommt, welche das Unmögliche ungestüm fordert, sich in politischen

und ästhetischen Träumereyen erschöpft, über dem Seichten das

Tiefe vergißt, und so den beschränkten und verdorbenen Weltmännern

der niederen Art die beste Gelegenheit gibt, mit scheinbar weiser

Bedachtsamkeit alles Schlechte und Kleinliche vom Untergange zu retten.

Auch stehen wir jetzt mehr, wie jemals, auf dem Punkt, daß uns die

Schlauen, durch eine frische Erfahrung unterstützt, mit frohem Bedauren

auf den Unsegen des Wechsels und der Neuerungen verweisen können.

[[7]] So viel ist auf allen Fall schon jetzt entschieden, daß

Deutschland nach wie vor den Vortheilen einer unbedingten Einheit zu

entsagen hat, und sich in eine Reihe bloß äußerlich verbundener kleiner

Staaten auflösen wird. Darüber zu klagen wäre wahrlich unüberlegt und

ungerecht. Denn wenn man nicht die überspannte Forderung machen will,

daß alle andern Völker, im unbedingten Vertrauen auf die Rechtlichkeit

unsrer Regierung, alle menschlichen Nebenrücksichten dem Abstracten

opfernd, bloß im Interesse der Deutschen handeln sollen, so erscheint

jene Vereinzelung und Zerstückelung als fast nothwendig; auch

verspricht sie auf den möglichen Fall so viele bedeutende Vortheile,

daß schwerlich ein Politiker im Stande seyn wird, zu beweisen, die

volle Einheit nutze den Deutschen mehr, als jene Vereinzelung. Der

Zustand großer Staaten ist immer eine Art unnatürlicher Spannung und

Erschöpfung. Ein warmes Leben nur an Einem Punkt; ein einförmiges

Streben nur zu Einem Ziele; ein stetes Unterdrücken des Individuellen,

Mannigfaltigen einer einzigen gemeinen Sache wegen; und im Grunde keine

ganz innige Verbindung[[8]] zwischen dem Regenten und Unterthanen!

In einem Bunde kleiner Staaten hat dagegen die Eigenthümlichkeit

des Einzelnen freyen Spielraum, das Mannigfaltige kann sich ins

Unendliche ausbilden, und die Verbindung zwischen dem Volk und

Regenten ist weit inniger und lebendiger. Auch lege man nicht zu viel

Gewicht darauf, daß große einfache Staaten den kriegerischen Muth

des Einzelnen besonders heben. Denn wenn ein kleines Volk sittlich

erzogen, weise regiert, und seiner Verfassung geneigt gemacht ward,

so hat es sich immer durch kriegerische Rüstigkeit und Kraft ganz

vorzüglich ausgezeichnet, und die überwiegende Macht großer Staaten

lag dann immer nur in der Ueberzahl ihrer Streitenden. Ohnehin dürfen

die Deutschen nicht vergessen, wie sehr jene Zersplitterung ihrem

Character anpaßt, wenigstens wie jetzt die Nation sich ausgebildet hat.

Ueberall widerstreitende Elemente, welche verbunden sich aufreiben

könnten, aber neben einander gestellt sich wetteifernd zu dem Höheren

treiben, und unendlich viel Mannigfaltiges, Eigenthümliches wecken

und nähren werden! Mit diesem Reichthum des Mannigfaltigen[[9]]

werden die Deutschen stets einen ausgezeichneten Platz unter den

Völkern behaupten, während leicht alles zur Plattheit und Stumpfheit

herabsinken könnte, wenn es der allmächtigen Hand eines Einzigen

gelänge, die Deutschen Völker zu einer vollen politischen Einheit zu

stimmen.

Allein wenn man auch im Ganzen über jene Vereinzelungen getröstet

ist,(2) so darf doch nicht vergessen werden, daß dieser Zustand

möglicher Weise die größten Gefahren droht, wenn unsre Regenten das

Eigenthümliche ihrer Lage übersehen sollten; wenn sie die nothwendigen

Uebel großer Staaten unbedachtsam nachahmten; wenn sie dem Volke

durch eine sinnlose Hofpracht Achtung einzuflößen suchten, Statt sich

dieselbe auf dem besseren Wege einer thätigen, milden, kräftigen

Regierung zu verschaffen, und nur allein darauf ausgingen, ohne

freundliche Verbindung mit den Nachbarstaaten die Erreichung großer

Zwecke kümmerlich durch die kleinen Mittel abgeschiedener eigner

Kräfte zu versuchen. Grade von dieser Seite drohen uns aber unendliche

Gefahren, und wenn unsre Fürsten den Einflüsterungen derer trauen,

welche jetzt ihrer Stimme[[10]] leicht das mehrste Gewicht geben

könnten, so werden die rechtlichen und kräftigen Männer der Nation

wenig Grund haben, mit heiterem Vertrauen der Zukunft entgegen zu sehen.

Es ist nicht meines Berufs, unsre künftigen politischen Verhältnisse

von dieser Seite zu beleuchten; aber dazu bin ich lange genug

thätiger Civilist gewesen, um ohne Unbescheidenheit in diesem großen,

verhängnisvollen Augenblick meine Wünsche über unsre künftigen

bürgerlichen Verhältnisse äußern zu dürfen. Und in der That ist dieß

auch die Seite, welche am mehrsten hervorgehoben zu werden verdient.

Denn in Beziehung auf politische Organisationen(3) ist schon so viel

vorgearbeitet, daß die Wahl des Zweckmäßigen mehr nur noch von dem

guten Willen, als der Anstrengung des Verstandes abhängt; aber in

bürgerlicher, privat-rechtlicher Hinsicht thut es Noth, daß über

die frostigen herrschenden Ansichten ein warmer Hauch gehe, um das

Erstarrte aufzulösen, und alles in das Leben hervorzurufen, was unter

den Händen gewöhnlicher Staatskünstler wie eine todte Masse auf den

heiligsten Verhältnissen des Bürgers lastet.

[[11]] Mehrere Zeichen der Zeit zwingen mich fast, die folgenden

Wünsche schnell zu äußern. Die Deutschen sind in dem letzten Jahre aus

einem langen Schlummer erwacht. Alle Stände haben der guten Sache mit

einer Kraft und Eintracht gedient, welche fast beyspiellos genannt

werden kann, und unsre Fürsten haben ein Uebermaß von Gründen erhalten,

um sich zu überzeugen, daß die Deutschen ein edles, kräftiges,

hochherziges Volk sind, welches nicht bloß auf die Gerechtigkeit,

sondern auch auf die Dankbarkeit seiner Regierungen lauten Anspruch

machen darf, also auch darauf, daß man diesen herrlichen Augenblick

benutze, um endlich alte Mißbräuche zu zerstören, und durch neue weise

bürgerliche Einrichtungen das Glück des Einzelnen fest zu begründen.

Aber grade in diesem Augenblick, und nachdem die zahllosen Gebrechen

unsrer früheren bürgerlichen Verfassung von vielen unsrer ersten

Rechtsgelehrten längst anerkannt waren, grade in diesem Augenblick

hat man an vielen Orten nichts eiliger zu thun gehabt, als das krause

Gemisch des alten Wirrwarrs gegen das eingeführte neueste Recht mit

einem schneidenden Machtwort[[12]] wieder herzustellen, jeden kleinen

Staat zu organisiren, als ob er mit der ganzen Welt durch keinen

Faden zusammen hänge, und den kleinen eignen Kräften unbesorgt das

Unglaubliche zuzutrauen. Die Theorie ist dabey denn auch nicht müßig

geblieben, und aus dem Munde eines geistvollen, edeln Schriftstellers

haben wir laut vernehmen müssen, daß es genüge, wenn man den Deutschen

zu seinen alten Gewohnheiten zurückführe, und sich allenfalls da und

dort eine Besserung im Einzelnen vorbehalte.

Ich bin dagegen der Meynung, daß unser bürgerliches Recht (worunter ich

hier stets das Privat- und Criminal-Recht, und den Proceß verstehen

werde) eine gänzliche schnelle Umänderung bedarf, und daß die Deutschen

nicht anders in ihren bürgerlichen Verhältnissen glücklich werden

können, als wenn alle Deutschen Regierungen mit vereinten Kräften die

Abfassung eines, der Willkühr der einzelnen Regierungen entzogenen, für

ganz Deutschland erlassenen Gesetzbuchs zu bewirken suchen.

Man kann und muß an jede Gesetzgebung zwey Forderungen machen: daß

sie formell und[[13]] materiell vollkommen sey; also daß sie ihre

Bestimmungen klar, unzweydeutig und erschöpfend aufstelle, und daß

sie die bürgerlichen Einrichtungen weise und zweckmäßig, ganz nach

den Bedürfnissen der Unterthanen, anordne. Leider gibt es aber kein

einziges Deutsches Reichsland, wo auch nur Eine dieser Forderungen

halb befriedigt ist. Unsre altdeutschen Gesetzbücher, deren es in

vielen Ländern noch wieder ein buntes Allerley gibt, sprechen wohl da

und dort den einfachen germanischen Sinn kräftig aus, und ließen sich

insofern für einzelne Rechtsfragen bey einer neuen Gesetzgebung sehr

gut benutzen. Allein daß sie häufig den Bedürfnissen unsrer Zeit nicht

entsprechen, überall die Spuren alter Rohheit und Kurzsichtigkeit an

sich tragen, und in keinem Fall als allgemeine, umfassende Gesetzbücher

gelten können, darüber war und ist unter den Kennern nur Eine Stimme.

Was sich sonst noch von einheimischen Particular-Gesetzen an sie

schließt -- die Landesherrlichen Verordnungen, -- hat zwar häufig

über diese oder jene einzelne Einrichtung etwas Gutes nachgetragen;

aber alles ist doch in der Regel ein furchtsames Bessern im[[14]]

Kleinen, und die ganze verwirrte Masse wird mehrentheils durch sich

selbst erdrückt. Von unsern alten durchsichtigen Reichsgesetzen läßt

sich höchstens nur behaupten, daß sie wenige zweckmäßige Anordnungen,

z. B. für Vormundschaften und den Proceß enthalten; aber eigentliche

Gesetzbücher sind sie nicht, die einzige Carolina abgerechnet, deren

Unzweckmäßigkeit für die jetzige Zeit so anerkannt ist, daß selbst

die Freunde des Unwandelbaren die unbedingte Nothwendigkeit neuer

Criminal-Gesetze zugeben mußten. So ist also unser ganzes einheimisches

Recht ein endloser Wust einander widerstreitender, vernichtender,

buntschäckiger Bestimmungen, ganz dazu geartet, die Deutschen von

einander zu trennen, und den Richtern und Anwälden die gründliche

Kenntniß des Rechts unmöglich zu machen. Aber auch eine vollendete

Kenntniß dieses chaotischen Allerley führt nicht weit. Denn unser

ganzes einheimisches Recht ist so unvollständig und leer, daß von

hundert Rechtsfragen immer wenigstens neunzig aus den recipirten

fremden Gesetzbüchern, dem Kanonischen und Römischen Recht, entschieden

werden müssen. Grade hier erreicht aber[[15]] das Ungemach den höchsten

Gipfel. Das Kanonische Recht, so weit es nicht auf die Katholische

Kirchenverfassung, sondern auf andre bürgerliche Einrichtungen geht,

ist nicht des Nennens werth; ein Haufen dunkler, verstümmelter,

unvollständiger Bestimmungen, zum Theil durch schlechte Ansichten

der alten Ausleger des Römischen Rechts veranlaßt, und so despotisch

in Ansehung des Einflusses der geistlichen Macht auf weltliche

Angelegenheiten, daß kein weiser Regent sich ganz demselben fügen

kann. Die letzte und hauptsächlichste Rechtsquelle bleibt daher für

uns das Römische Gesetzbuch, also das Werk einer uns sehr ungleichen

fremden Nation aus der Periode des tiefsten Verfalls derselben, die

Spuren dieses Verfalls auf jeder Seite an sich tragend! Man muß ganz in

leidenschaftlicher Einseitigkeit verfangen seyn, wenn man die Deutschen

wegen der Annahme dieses mißrathenen Werkes glücklich preist, und

dessen fernere Beybehaltung im Ernst anempfiehlt. Unendlich vollständig

ist es zwar, aber etwa in eben dem Sinne, wie man die Deutschen

unendlich reich nennen kann, weil ihnen alle Schätze unter ihrem Boden

bis zum[[16]] Mittelpunkt der Erde gehören. Wenn sich nur alles ohne

Kosten ausgraben ließe: da liegt die leidige Schwierigkeit! Und so

denn auch bey dem Römischen Recht! Es läßt sich nicht bezweifeln, daß

tief gelehrte, scharfsinnige, unermüdete Juristen über jede Theorie

etwas Erschöpfendes aus den zerrissenen Fragmenten dieses Gesetzbuchs

zusammentragen können, und daß wir vielleicht nach tausend Jahren so

glücklich sind, über jede der tausend wichtigen Lehren, welche noch

zur Zeit im Dunkeln liegen, ein classisches, erschöpfendes Werk zu

erhalten. Allein den Unterthanen liegt nichts daran, daß gute Ideen

sicher in gedruckten Werken aufbewahrt werden, sondern daß das Recht

lebendig in den Köpfen der Richter und Anwälde wohne, und daß es

diesen möglich sey, sich umfassende Rechtskenntnisse zu erwerben.

Dieß wird aber bey dem Römischen Recht stets unmöglich bleiben. Die

ganze Compilation ist zu dunkel, zu flüchtig gearbeitet, und der

wahre Schlüssel dazu wird uns ewig fehlen. Denn wir besitzen nicht

die Römischen Volks-Ideen, welche den Römern unendlich vieles leicht

verständlich machen mußten, was uns ein Räthsel[[17]] ist; etwa wie

neuerlich viele seichte Französische Juristen mit Leichtigkeit den

Code von der rechten Seite ansahen, wo die Deutsche Gründlichkeit

mit schwerfälliger Arbeit immer das Ziel verfehlte. Wir müssen

folglich überall auf einen tüchtigen gelehrten Apparat bedacht seyn,

und da werden denn, bey der Mannigfaltigkeit und Dürftigkeit der

historischen Quellen, die Erörterungen so weitschichtig, verwickelt,

und mehrentheils so gewagt, daß kein Practiker im Stande ist, sich

die entdeckten Schätze gehörig anzueignen. Gibt es doch sogar keinen

Professor der Pandekten in ganz Deutschland, welcher sich nachrühmen

könnte, daß es ihm möglich gewesen sey, alle einzelnen Lehren

seines beschränkten Fachs historisch-dogmatisch aus den Quellen zu

studieren, oder vollständig zu durchdenken. Aber laßt uns auch nur noch

offenherzig gestehen: das Römische Recht wird nie zur vollen Klarheit

und Gewißheit erhoben werden. Denn die Erklärungsquellen fehlen uns

bey jeder Gelegenheit, und der ganze Wust jämmerlich zerstückelter

Fragmente führt in ein solches Labyrinth gewagter, schwankender

Voraussetzungen, daß der Ausleger selten einen ganz festen[[18]] Boden

gewinnen kann, der nächste beste Ausleger also immer wieder angelockt

wird, neue Ideen zu versuchen, und die bisherigen umzuwerfen. Wir haben

ja darüber recht grüne Erfahrungen an einigen neueren trefflichen

Werken, welche schwerlich so bald wieder ihres Gleichen finden werden,

und doch auf der Stelle den lebhaftesten Angriffen ausgesetzt waren,

ohne sich in der gemeinen Meynung eines vollständigen Sieges erfreuen

zu können. Was aber vor allem dem Römischen Recht entgegensteht, ist

die innere Schlechtigkeit seiner mehrsten Bestimmungen, besonders

in Beziehung auf Deutschland. Zwar hat *Leibnitz* durch seine fast

leidenschaftlichen Aeußerungen über das Genie der Römischen Juristen

ein heiliges Staunen bey Vielen veranlaßt; allein jene Aeußerungen

gingen mehr nur auf das Formelle, und beziehen sich keineswegs auf das

ganze Gesetzbuch. In jener Hinsicht sind sie freylich wahr, treffen

aber auch insofern nicht das vorhin Gesagte. Denn alles, was man den

classischen Juristen zugestehen kann und muß, ist eine hohe Consequenz,

und eine ungemeine Leichtigkeit in der Anwendung allgemeiner[[19]]

positiver Rechtssätze auf die feinsten, verwickeltsten Einzelnheiten.

Allein zu leugnen ist es auch nicht, daß sie später immer mehr in eine

schwankende Billigkeit geriethen, und daß ihr Scharfsinn im Grunde der

wahren Rechtsweisheit eben so viel schadete, als nutzte. Denn überall

standen sie unter dem Zwange positiver Grundlagen aus der Periode

der Barbarey, und da ward dann durch folgerechte Auslegung das Uebel

nicht gemindert, sondern gemehrt. So kann man z. B. die Theorie

der Classiker über väterliche Gewalt und Erbrecht ein Meisterstück

juristischer Consequenz und Zergliederungskunst nennen; aber man muß

auch hinzusetzen: wehe der Nation, wo die Juristen dazu verurtheilt

sind, an solchen rohen, einseitigen Grundlagen ihren Scharfsinn zu

üben! Und was hilft uns auch alle Weisheit der Classiker, da ihre

Ideen nicht rein auf uns gekommen sind; da die späteren Kaiserlichen

Constitutionen fast jede einzelne Rechtslehre mißhandelt und verbildet

haben; und da nun das Ganze als ein wahrhaft gräßliches Gemisch

kluger und toller, consequenter und inconsequenter Bestimmungen vor

uns liegt! Dieß trifft nicht[[20]] bloß eine zahllose Menge kleiner

Rechtssätze, sondern große Rechtsmassen, welche als die Grundsteine

des ganzen bürgerlichen Rechts gelten können, namentlich die Lehre

von der elterlichen Gewalt, der Sicherheit des Eigenthums, dem

Hypotheken-Wesen, dem Erbrecht, und der Verjährung.(4)

Wären aber auch alle diese Vorwürfe ungegründet, so bleibt doch noch

immer der, alles denkbare Schlechte übertreffende Umstand übrig, daß

wir -- unglaublicher Weise -- in dem Römischen Recht ein Gesetzbuch

haben, dessen Text wir nicht besitzen, und dessen Inhalt insofern einem

Irrlicht zu vergleichen ist. Kein authentischer oder patentisirter Text

ist aufgenommen, sondern das ideale Recht, wie man es nennen möchte,

welches sich in den, ganz verschieden lautenden vorhandenen zahllosen

Handschriften vorfindet. Die Masse dieser Varianten ist nun aber

ungeheuer. Bloß in der Gebauerschen Ausgabe nimmt ihr Abdruck so viel

Raum ein, als ein Viertheil des Textes; und doch ist es bekannt genug,

daß bey dieser Ausgabe nicht der hundertste Theil der unentbehrlichen

Hülfsmittel[[21]] benutzt ist. Wie ein Gelehrter nur ein Paar Wochen

lang gute Handschriften oder Ausgaben vergleicht, entdecken sich immer

neue überraschende Varianten, und es läßt sich gar nicht bezweifeln,

daß ein guter Theil herkömmlicher Rechtsansichten über den Haufen

geworfen werden müßte, wenn unsre *Cramer* und *Savigny* so glücklich

wären, zehn Jahre zu Rom an der Stelle zu sitzen, wo *Brenkmann* nach

dem Maaß seiner Kräfte der guten Sache zu dienen suchte. Also hängt

das Glück unsrer Bürger davon ab, ob unsre Gelehrten in Rom und

Paris liberal behandelt werden, und fleißig sammeln, oder nicht!(5)

Und wenn wir denn endlich das ersehnte Ziel erreicht hätten, wenn

die Varianten aller Handschriften und Ausgaben zu Einem großen Berge

zusammengefahren wären, was würde dann der Erfolg seyn? Die geschickte

Auswahl aus verschiedenen Lesarten hängt in der Regel vom bloßen Gefühl

ab, und die Wahl läßt sich selten streng rechtfertigen. Da werden

also die critischen Zänkereyen bis ins Unendliche vervielfältigt

werden, zumal da wir guten Rechtsgelehrten nichts so sehr lieben,

als die Meynungen Andrer, eben weil sie von Andern herrühren,[[22]]

außerordentlich bedenklich zu finden, und zu der Eröffnung einer neuen

Instanz alle Kräfte aufzubieten. Die Praktiker müssen aber bey solchen

hochgelehrten Streitigkeiten, wie Buridans geduldiges Thier zwischen

seinen beyden Heubündeln, mit unbewegtem Kopf in der Mitte stehen

bleiben, oder sich entschließen, ihre Richter so in Bewegung zu setzen,

wie jener Franzose den lieben Gott, indem er für den Deutschen Gott in

Hannover ein Deutsches A B C kaufte, und es mit der Bitte gen Himmel

hielt: mach dir selbst ein Vater unser daraus! -- Wäre dieß alles

nicht, wie würde es dann auch möglich gewesen seyn, daß edle Deutsche

Rechtsgelehrte es über sich hätten erhalten können, in den Zeiten der

Schmach und Unterdrückung dennoch ihrem Vaterlande die Annahme des

Neu-Französischen Civil-Rechts in vollem Ernste zu empfehlen?

Freylich ist es nicht zu leugnen, daß die Einführung des Römischen

Rechts unserm gelehrten Treiben vielfach sehr förderlich war, besonders

dem Studio der Philologie und Geschichte, und daß die ganze große

räthselhafte Masse dem Scharfsinn und der Combinations-Gabe der

Juristen immer[[23]] viel Gelegenheit gab, und geben wird, sich zu üben

und zu verherrlichen. Allein der Bürger wird immer darauf bestehen

dürfen, daß er nun einmal nicht für den Juristen geschaffen ist, so

wenig als für die Lehrer der Chirurgie, um an sich lebendigen Leibes

anatomische Versuche anstellen zu lassen. Alle eure Gelehrsamkeit,

alle eure Varianten und Conjecturen, -- alles dieß hat die friedliche

Sicherheit des Bürgers tausendfältig gestört, und nur den Anwälden

die Taschen gefüllt. Das Bürgerglück frägt nicht nach gelehrten

Advocaten, und wir würden dem Himmel inbrünstig zu danken haben, wenn

es durch einfache Gesetze herausgebracht würde, daß unsre Anwälde ganz

der Gelehrsamkeit entrathen könnten, wie wir auch allen Grund hätten,

überselig zu seyn, wenn unsre Aerzte mit sechs Universal-Arzeneyen

alle Krankheiten mechanisch zu heilen vermöchten. Für wahre

wissenschaftliche Thätigkeit giebt es immer so viele Gegenstände, daß

man nie genöthigt seyn wird, Knoten zu schürzen, um sie nachher lösen

zu können. Aber ich behaupte noch mehr: eure beste Gelehrsamkeit hat

für das bürgerliche Wesen den wahren ächten juristischen Sinn von

jeher nicht[[24]] belebt, sondern getödtet. Die Masse des Positiven

und Historischen ist zu ungeheuer. Der gewöhnliche Jurist, dem doch

das Glück der Bürger in der Regel überlassen bleibt, kann diese Massen

nur nothdürftig mit dem Gedächtniß festhalten, aber nie geistvoll

verarbeiten. Daraus entsteht denn eine Hölzernheit und Aengstlichkeit,

welche Erbarmen erregt, und am Ende liegt immer ein alter Tröster

im Hintergrunde, woraus mechanisch der nöthige Rath geschöpft wird.

Man vergleiche nur die Anwälde in England, wo man durch Römische

Alterthümer und Varianten wenig geängstigt wird, mit unsern belobten

Rechtsfreunden. Dort ist alles Leben und frische Eigenthümlichkeit,

während bey uns in den mehrsten Ländern alles auf hölzerne Füße

gestellt ist, und so matt und pedantisch einherschleicht, daß man

am Ende kaum umhin kann, den Rabulisten, welche vom Positiven und

Gelehrten nichts kennen, aber lustig in das weite Meer hinaussteuren,

vorzugsweise geneigt zu werden.

Nehmen wir nun dieß alles zusammen, so muß jedem Vaterlandsfreunde der

Wunsch sich aufdrängen, daß ein einfaches Gesetzbuch, das[[25]] Werk

eigner Kraft und Thätigkeit, endlich unsern bürgerlichen Zustand, den

Bedürfnissen des Volks gemäß, gehörig begründen und befestigen möge,

und daß ein patriotischer Verein aller Deutschen Regierungen dem ganzen

Reich die Wohlthaten einer gleichen bürgerlichen Verfassung auf ewige

Zeiten angedeihen lasse. Ich will versuchen, zuerst die Vortheile

dieser großen Neuerung anschaulich zu machen, und dann dasjenige zu

beseitigen, was man etwa gegen ihre Ausführbarkeit einwenden könnte.

Zuerst, den Gelehrten zu gefallen, die Sache nur von der

wissenschaftlichen Seite betrachtet: welcher unendliche Gewinn für

die wahre, höhere Bildung der Diener des Rechts, der Lehrer und

Lernenden! Bisher war es unmöglich, daß irgend Jemand, und wäre er

auch der fleißigste Theoretiker gewesen, das ganze Recht übersehen,

und mit Geist gründlich durchdringen konnte. Jeder hatte höchstens

nur seine starken Seiten; an tausend Orten Nacht und Finsterniß! Von

den unschätzbaren Vortheilen des Uebersehens der Wechselwirkung aller

einzelnen Glieder der Rechtswissenschaft ist uns nichts zu Theil

geworden. Ein[[26]] einfaches National-Gesetzbuch, mit Deutscher

Kraft im Deutschen Geist gearbeitet, wird dagegen jedem auch nur

mittelmäßigen Kopfe in allen seinen Theilen zugänglich seyn, und

unsre Anwälde und Richter werden dadurch endlich in die Lage kommen,

daß ihnen für jeden Fall das Recht lebendig gegenwärtig ist. Auch

läßt sich nur bey einem solchen Gesetzbuch eine wahre Fortbildung der

Rechtsansichten als möglich denken. Mit unsern bisherigen gelehrten

Erörterungen haben wir uns zwar immer tiefer in Philologie und

Geschichte hineingewühlt, aber der kräftige Sinn für Recht und Unrecht,

für die Bedürfnisse des Volks, für ehrwürdige Einfalt und Strenge der

Gesetze, ist bey diesem mühseligen Treiben immer stumpfer geworden.

Was hätte sich auch für jene Fortbildung thun lassen, da die mehrsten

Theile unsres positiven Rechts durch und durch verdorben sind, da wir

ihre Gründe selten genau kennen, und da so auf der einen Seite keine

Hoffnung der Besserung, und auf der andern Seite wenig Gelegenheit zu

belebenden Erörterungen war! Wäre dagegen ein kräftiges einheimisches

Gesetzbuch das Gemeingut Aller, wäre es von anerkannt bedeutenden[[27]]

Staatsmännern und Gelehrten verfaßt, nach reifer Prüfung und voller

Benutzung des öffentlichen Urtheils, und wären dann auch dessen

Gründe mit unbedingter Offenheit zur allgemeinen Kenntniß gebracht,

so würde nun die wahre Rechtswissenschaft, d. h. die philosophirende,

sich leicht und frey bewegen können, und Jeder würde Gelegenheit und

Hoffnung haben, zur fernern Vervollkommnung dieses großen Nationalwerks

mitzuwirken. Auch wäre es unschätzbar, daß nun alle Deutschen

Rechtsgelehrten einen gleichen Gegenstand ihrer Untersuchungen

hätten, und durch stete Mittheilung ihrer Ideen über dasselbe Werk

sich wechselseitig heben und unterstützen könnten, daß also die

trostlosen Winkelpfuschereyen, unter denen bisher unsre zahllosen

Particular-Gesetze daniederlagen, im Wesentlichen ganz aufhörten.

Sieht man aber auf den academischen Unterricht, so ist der Gewinn

ebenfalls unermeßlich. Bisher war das, doch immer höchst wichtige

Particular-Recht nirgend der Gegenstand gründlicher Vorträge auf den

Academien, konnte es nicht seyn, und wird es nie werden. Denn unsre

Academien bleiben gewiß, wie es heiß zu wünschen ist, allgemeine[[28]]

Bildungsanstalten für ganz Deutschland, und werden nie zu bloßen

Landesanstalten herabsinken, wo alles unter der Abgeschiedenheit und

Kleinlichkeit verkümmern muß. Wie kann aber hier jemals ein wahrer

Eifer der Lehrer für das einheimische Landrecht entstehen, da sie immer

bey Vorträgen über allgemeineres Recht auf ein weit größeres Publicum

rechnen können, besonders insofern, als sie schriftstellerische

Arbeiten unternehmen? Auch wird sich jeder Lehrer besserer Art die

goldene Aussicht erhalten wollen, in andern Freyhäfen eine freundliche

Aufnahme zu finden, wenn seine bisherige Stelle ihm mißfällt,

also nicht zu viel aufladen, was die Freyzügigkeit beschwerlich

machen könnte. So hat denn bisher über dem Particular-Recht in

wissenschaftlicher Hinsicht eine schwarze Nacht gelegen, und der junge

Practiker mußte sich darin immer durch eigne Kraft zu orientiren

suchen; ein unglückliches Geschäft, welches selten gerieth, da die

Particular-Gesetze zu zerstreut und mannigfaltig sind, und da selten

in einem Lande auch nur zehn practische Juristen das Glück haben, eine

vollständige Sammlung jener Gesetze zusammenbringen[[29]] zu können. So

schloß sich denn in der Regel an die vornehme academische Bildung eine

ungeheure Lücke, welche nur nach mannigfaltigem Wagen und Umhertappen

einigermaßen ausgefüllt werden konnte. Mit einem allgemeinen Gesetzbuch

wären dagegen Theorie und Praxis in die unmittelbarste Verbindung

gebracht, und die gelehrten academischen Juristen würden unter den

Practikern ein Wort mitreden dürfen, während sie jetzt überall mit

ihrem gemeinen Recht in der Luft hängen.

Aber auch noch von einer andern Seite würde ein solches einfaches

National-Gesetzbuch dazu beytragen, daß der, so wichtige practische

Sinn unsrer Lernenden mehr geschärft werden könnte. Jetzt erschöpft

sich alles im Auswendiglernen zahlloser verwirrter Gesetze,

Definitionen, Distinctionen, und historischer Notizen. Für

Wohlredenheit, für Gewandtheit im Angreifen und Vertheidigen, für

Ausbildung des Talents, einer Rechtssache gleich vom Anfange an den

besten Wurf zu geben, für die Kunst, Geschäfte vorsichtig einzurichten,

für dialektische Schärfe und Schnellkraft, -- für das alles geschieht

mehrentheils nichts, und kann bey der gelehrten Ueberfüllung

nichts[[30]] Genügendes geschehen. So werden daher unsre Entlassenen in

die Welt hinaus gestoßen, um selbst durch Fallen das Gehen zu lernen;

und so muß man noch dem Himmel danken, wenn nur nachher in einer

langen Reihe von Jahren die Hälfte desjenigen, was ein geschickter

academischer Unterricht in kurzer Zeit leicht mittheilen könnte,

mühselig errungen wird. Wodurch sind auch die classischen Juristen

der Römer so groß geworden? Nicht durch endlose Ableitung dunkler

Rechtssätze aus Griechischen und Römischen Alterthümern; sondern

dadurch, daß einfache vaterländische Gesetze die Grundlage ihrer

Auslegungen waren, und daß so ungehindert für volle Gewandtheit des

Geistes alles Mögliche geschehen konnte. Auf jeder der Rechtsschulen zu

Rom, Berytus und Constantinopel gab es nur zwey ordentliche Professoren

des Rechts, aber eine Menge von Griechischen und Römischen Rhetoren und

Grammatikern; und wenn damals Staatswissenschaften und Naturrecht schon

so durchgearbeitet gewesen wären, wie jetzt, so würden wir gewiß, Statt

Eines Professors der Philosophie, weit mehrere den Juristen beygegeben

finden.(6)

[[31]] Mehr als Alles ist es aber in Beziehung auf die

wissenschaftliche Bildung, daß mit der Einführung eines neuen weisen

National-Gesetzbuchs der academische Rechtsunterricht in allen Theilen

geistvoll werden kann. Jetzt ist nur zu vieles todt und abschreckend.

Die schlechte Beschaffenheit unsrer bisherigen Gesetze hat die Folge

gehabt, daß Niemand im gemeinen Leben den gangbaren Rechtszustand

mit Gefallen betrachten, und sich dabey verweilen mag. Man läßt das

krause Unwesen fortlaufen, wie es Gott gefällt, und bekümmert sich

nicht darum. So betreten denn unsre Anfänger die Academien, ohne je

über Gegenstände ihres Fachs auch nur entfernt nachgedacht zu haben,

und die Lehrer des Rechts sind nie so glücklich, wie die Lehrer der

Theologie und Medizin, daß sie ihre Vorträge an eine warme natürliche

Vorstellungsart, und lebhafte gemeine Begriffe anknüpfen können. Unsre

Naturrechte sind nicht dazu geschaffen, den civilistischen Verstand

aufzuschließen und groß zu bereichern; und wären sie auch ganz, was sie

seyn sollten, so würden sie doch das Interesse für das Positive nicht

heben. Denn dieß schwarze, unübersehbare Allerley läßt sich[[32]] nur

in einzelnen kleinen Theilen aufhellen, und mit der Philosophie in

Eintracht bringen. Das Mehrste muß mit dem bloßen Gedächtniß aufgefaßt,

und knechtisch angenommen werden, weil es nun einmal so ist; und

daher führt hier die gespannteste Unverdrossenheit den Studierenden

nie zu dem regen Eifer, und der innigen Anhänglichkeit an sein Fach,

wodurch sich tüchtig gebildete Aerzte, Theologen und Physiker so

oft auszeichnen. Wären wir dagegen so glücklich, ein gut gerathenes

Gesetzbuch zu besitzen, welches wir mit gerechtem Stolz das Werk unsrer

eignen Kraft nennen könnten, und dessen Segen sich in der Erfahrung

klar erkennen ließe: so würde der Anfänger mit fruchtbaren Begriffen

des gemeinen Lebens die Academie betreten, und die philosophischen und

positiv-rechtlichen Vorträge würden, Statt sich einander zu zerstören,

in steter wohlthätiger Wechselwirkung erhalten werden können.(7)

Sehen wir nun ferner auf das Glück der Bürger, so kann es gar

keinen Zweifel leiden, daß ein solches einfaches Gesetzbuch für

ganz Deutschland die schönste Gabe des Himmels genannt zu werden

verdiente. Schon die bloße Einheit wäre[[33]] unschätzbar. Wenn auch

eine politische Trennung Statt finden muß und soll, so sind doch die

Deutschen hoch dabey interessirt, daß ein brüderlicher gleicher Sinn

sie ewig verbinde, und daß nie wieder eine fremde Macht den einen Theil

Deutschlands gegen den andern mißbrauche. Gleiche Gesetze erzeugen

aber gleiche Sitten und Gewohnheiten, und diese Gleichheit hat immer

zauberischen Einfluß auf Völkerliebe und Völkertreue gehabt. Außerdem

macht der bürgerliche Verkehr jene Einheit fast zu einer schreyenden

Nothwendigkeit. Unsre Deutschen Länder können allein durch einen

lebhaften, inneren, wechselseitigen Verkehr ihren Wohlstand erhalten,

und von dem schneidenden Volks-Egoismus, den der Französische Code

ausspricht, darf bey uns durchaus nichts gehört werden. Ist also

keine Gleichheit des Rechts, so entsteht das fürchterliche Unwesen

der Collision der Gesetze, wobey denn noch wieder der leidige Umstand

eintritt, daß es, nach *Hert*, wenigstens hundert und drey und dreyßig

Streitfragen über jene Collision gibt, die armen Unterthanen also bey

ihrem Verkehr in solche ewige Stockungen gerathen, und in ein solches

Labyrinth von Unsicherheit[[34]] und Schwanken verstrickt werden, daß

ihr ärgster Feind sie nicht übler berathen könnte. Die Einheit des

Rechts würde dagegen den Weg des Bürgers von dem einen Lande in das

andre eben und sicher machen, und schlechte Anwälde würden nicht mehr

Gelegenheit finden, bey dem Verkauf ihrer Rechtsgeheimnisse die armen

Ausländer schändlich auszusaugen und zu mißhandeln.

Betrachten wir nun aber noch das Recht in seinem innern Seyn und Wesen,

so muß sich dem Unpartheyischen von selbst die Ueberzeugung aufdringen,

daß ein weises, tief durchdachtes, einfaches und geistvolles Gesetzbuch

grade dasjenige ist, was der Deutsche Bürger zu seiner Stärkung und

Erhebung unentbehrlich bedarf, damit die politische Zersplitterung,

und die mit derselben unzertrennlich verknüpften Kleinlichkeiten ein

tüchtiges Gegengewicht erhalten; und daß in der Regel kein einzelner

Regent im Stande seyn wird, ein solches Gesetzbuch durch seine Diener

entwerfen zu lassen. Es ist wahr, wir haben in Deutschland viele

treffliche, geübte, erfahrene Beamte; aber fast immer nur für das,

was im weiteren Sinne *Verwaltung* zu nennen ist,[[35]] also für

Anwendung bestehender Gesetze. Männer, welche der Gesetzgebung, und

insbesondere der allgemeinen, abstracten Gesetzgebung gewachsen sind,

gibt es sehr wenige, selbst im gelehrten Stande. Dieß darf auch nicht

befremden, und ist kein Vorwurf, welcher irgend eine Bitterkeit mit

sich führt. Denn eine gute Gesetzgebung ist das schwerste unter allen

Geschäften. Es gehört dazu ein reiner, großer, männlicher, edler Sinn;

eine unbedingte Festigkeit, damit man sich nicht durch falsches

Erbarmen und kleinliche Nebenrücksichten überraschen lasse, und eine

unendliche Umsicht und Mannigfaltigkeit der Kenntnisse. Wo solche

Bedingungen gefordert werden, da darf ein Einzelner, da dürfen Wenige

Einzelne sich nicht anmaßen, daß sie die Weisheit für alle Andern

besitzen, sondern die Kräfte vieler der Ersten müssen vereinigt werden,

damit durch eine große Wechselwirkung etwas Gediegenes und Geründetes

vollbracht werde. Kein Deutsches Justiz-Ministerium wird, wenn es mit

bescheidener Wahrhaftigkeit reden will, behaupten mögen, daß ihm die

Fähigkeit beywohne, auch nur eine einzige der vielen Hauptlehren des

bürgerlichen[[36]] Rechts so untadelhaft zu bearbeiten, daß das Werk

kühn, nicht etwa den Advocaten und Richtern dieses Landes, sondern

öffentlich den besseren Deutschen Rechtsgelehrten zur Prüfung vorgelegt

werden dürfte. Auch der Geschickteste versuche, nur über Kleinigkeiten

ein Gesetz zu entwerfen. Die Umfrage bey Andern, wie die spätere

Erfahrung, wird immer seine Begriffe mannigfaltig berichtigen; und wer

hier allein, oder nur mit wenigen Gehülfen wirkt, den wird sein Werk

nach kurzer Zeit immer wieder zum Theil gereuen.

Aber es muß noch hinzugesetzt werden: die Begriffe über Gesetzgebung

sind bey vielen Deutschen Staatsbeamten allmählig, und besonders in

der letzter Zeit der Auflösung und Umkehrung, vielfach im höchsten

Grade schief und despotisch geworden; und dieses Uebel wird eher

zu- als abnehmen, wenn die Particular-Gesetzgebungen, welche als solche

von der öffentlichen Stimme wenig zu fürchten haben, auch fernerhin

an den unglücklichen Bürgern leichtsinnig ihre Versuche im Dunkeln

anstellen. Ich brauche nur das Beyspiel eines bedeutenden verstorbenen

Staatsmannes[[37]] anzuführen, welcher unlängst in einem Deutschen

Lande im Fach der Gesetzgebung kräftig wirkte. Er war ein Mann von

festem Sinn, vieler Rechtlichkeit, großem Scharfblick, arbeitsam über

alle Begriffe, und reich an Landeskenntnissen wie Wenige. In einem

großen Collegio, als thätiger Gehülfe Vieler, aber auch nur auf seine

Stimme beschränkt, würde er der Segen des Landes gewesen seyn. Allein

er überhob sich seiner Kräfte, wollte für Viele und über Viele hinüber

den rechten Verstand haben;(8) und da erfolgte denn ein Rechts-Jammer,

worunter das ganze Land tief gebeugt ward. Ewige Neuerungen und

Umwälzungen; reine Unwahrheiten in sogenannten authentischen

Auslegungen; Erklärungen, welche als Muster der Dunkelheit gelten

können; so wie, der ungehinderten Kühnheit wegen, eine Menge ganz

verkehrter Ansichten und Grundsätze! Als von der Möglichkeit der

Einführung des Code Napoleon die Rede war, stellte ich ihm einmal vor:

er möge einen bekannten schändlichen Artikel über uneheliche Kinder

nicht durchlassen; ferner den Art. 1649, wonach bey öffentlichen

Auctionen die heimlichen Mängel[[38]] ungestraft mit in den Kauf gehen,

als das Product eines groben Mißverstandes streichen; und endlich nicht

mit dem Art. 1139 verordnen, daß bey der Verabredung einer bestimmten

Zahlungszeit der Verzug doch nicht anders angenommen werden solle,

als wenn namentlich ausgemacht sey, das Nichtzahlen solle als Verzug

gelten, indem sich dieß ja von selbst verstehe, und der Bürger nie

durch willkührliche, unnütze Formen geplagt werden dürfe. Allein die

Antwort war: ~ad~ 1) Gottes Weltordnung sey auch unvollkommen; ~ad~ 2)

das werde zu viel Ueberlauf in den Gerichten machen; und ~ad~ 3) wenn

der Unterthan das neue Gesetzbuch gehörig einlerne, so wisse er ja,

was er zu thun und zu lassen habe. Man denke sich einen Gesetzgeber

nur mit diesen drey Grundsätzen: wir können ohne Noth zerstören, weil

dieß auch Blitze und Erdbeben unter Gottes Augen thun; wir können den

Betrogenen verderben lassen, wenn auf diese Art die Gerichte mehr Ruhe

haben; und wir können dem Bürger muthwillig Lasten aufladen, weil er

sie aus dem (mühseligen, und oft unmöglichen) Studio der Gesetze kennen

lernen kann: man denke sich einen[[39]] Gesetzgeber nur mit diesen

drey Grundsätzen thätig wirkend; welches Elend und Verderben an allen

Enden! Und solchen Jammer haben wir neuerlich viel erdulden müssen,

nicht durch den Willen unsrer guten Fürsten, welche außer Stande sind,

die Verwickelungen der bürgerlichen Verhältnisse ganz zu durchschauen,

sondern durch die Selbstsucht und die Halsstarrigkeit landesherrlicher

Diener; und dieß in einer Zeit, wo man Gottes Engel vom Himmel hätte

rufen mögen, um die Millionen Thränen zu trocknen, welche Noth und

Elend, Schmach und Schande den rechtlichen Deutschen, vom Höchsten bis

zum Niedrigsten, auspreßten!

Und wer wagt es zu sagen: es gibt unter uns nur *wenige* Staatsmänner

mit solchen verkehrten Grundsätzen, mit dieser Beschränktheit,

Eigenwilligkeit, diesem unglücklichen, verzehrenden Dünkel? Ihre

Zahl ist wahrlich nicht klein, und daneben gibt es noch so viele

Unwissenheit, so viele muthwillige Verstocktheit in alten Vorurtheilen,

so viele Lahmheit und Schlaffheit, daß es ein seltenes Glück seyn wird,

wenn ein Deutscher Fürst sich sagen darf: ich kann mich für das[[40]]

große Fach der Gesetzgebung meinen Räthen sicher anvertrauen; und dieß

um so mehr, da bey der Vereinigung der Diener eines einzigen Herrn gar

zu leicht das Ansehn des Einen die übrigen zur Nachgiebigkeit verführt,

und so in der Regel an keine volle Freyheit der Stimmen zu denken ist.

Diese Freyheit, und eine durchdringende Allseitigkeit der Ueberlegung

wird erst durch die Vereinigung Vieler aus allen Ländern erwirkt werden

können; und dann mag auch ein verkehrter Kopf, oder ein sittlich

Verdorbener mit unter laufen. Denn das ist grade der himmlische

Segen großer collegialischer Verhandlungen: die Schaam, diese große

Schutzwehr menschlicher Freyheit, wodurch auch der Hebel der Publicität

so allmächtig wirkt, bändigt hier immer die Schlechtigkeit des

Einzelnen. Alle werden durch die Kräfte Aller unglaublich ermuntert und

gehoben; und durch ein geduldiges Erwägen aller Bedenken und Einwürfe

schleifen sich am Ende die sämmtlichen Ecken so glatt herunter, daß das

vollendete Werk in der Regel und im Ganzen (und auf mehr als dieses:

im Ganzen darf man nie Anspruch machen!) den Beyfall jedes einzelnen

Stimmenden haben wird.(9)

[[41]] Uebrigens bedarf es kaum einer Erinnerung, daß ein solches

Gesetzbuch, wie es durch gemeinsames Wirken entstand, auch nur durch

eben ein solches nachher erforderlichen Falls gebessert werden

darf. Denn ohne dieß würde natürlich die beabsichtigte Einheit nur

kurze Zeit bestehen, und der böse Wille würde sich überall durch

schnelles Niederreißen zu rächen suchen. Die Sache müßte also wie

ein Völkervertrag unter feyerlicher Garantie der auswärtigen großen

alliirten Mächte behandelt werden. Man braucht auch nicht zu fürchten,

daß die künftige Bewirkung nothwendiger Aenderungen eben so viele

Weitläuftigkeiten veranlassen werde, als die jetzige Abfassung des

Gesetzbuchs. Denn die Haupttheile des Gesetzbuchs werden in der Regel

unangetastet bleiben, und die nöthigen Aenderungen im Zweifel immer aus

der Praxis, oder wissenschaftlichen Arbeiten so klar hervorgehen, daß

darüber nicht viel zu rechten seyn kann.(10)

Inzwischen ist mit Sicherheit darauf zu zählen, daß die bisher

entwickelten Gedanken da und dort großen Widerspruch finden werden.

Ich muß mich daher auf die möglichen Haupteinwürfe etwas[[42]] näher

einlassen,(11) wobey ich jedoch die schwierigen Seelen sich selbst

überlassen muß, welche gegen alles bloß deswegen zu warnen pflegen,

weil es Diesem oder Jenem mißfallen könnte. Denn dieses theilweise

Mißfallen ist nun einmal bey jedem Dinge unabwendlich, und würde nicht

zu vermeiden seyn, auch wenn ein Engel alles eingerichtet hätte.

Auf die Mehrzahl, und auf den besseren, gediegenen Theil der Nation

kommt es hier also an; und dieser wird gewiß nicht dadurch im Guten

wankend gemacht werden, weil nicht alles gleich idealisch werden,

oder nicht unbedingt einem Jeden gefallen will. Es geht hier, wie

mit den Beschlüssen der Majorität eines Collegii. In der Regel wird

dadurch gewiß das Bessere getroffen; und daher ist der Ueberstimmte ein

Verräther an der guten Sache, und wird dafür gehalten, wenn er sich

nicht fügen will, oder hinterrückisch durch heimliche Verbindungen

zu hintertreiben sucht, was er auf dem graden Wege der Rechtlichkeit

anzugreifen hat, oder auf sich beruhen lassen soll.

Jene Haupteinwendungen nun möchte ich in heimliche und öffentliche

eintheilen. Unter den letzten verstehe ich die, welche man als

rechtlicher[[43]] Mann ohne Erröthen vor aller Welt aussprechen darf;

unter den ersten aber diejenigen, deren man sich vielleicht hin und

wieder im Finstern bedienen möchte, um die Fürsten zu täuschen, und von

der Wahrheit abzulenken, welche aber, laut ausgesprochen, den Warnenden

der allgemeinen Verachtung aller Rechtlichen preiß geben.

Die heimlichen Einwendungen sind nun: ein solches Gesetzbuch lähme die

Macht, und hemme die Freyheit des einzelnen Landesfürsten; man müsse

sich jetzt in diesen schweren Zeiten aller Neuerungen enthalten; jede

Umwälzung der Rechtsverfassung rege das wilde Gemüth des Volks auf,

könne leicht Aufstand veranlassen, und am Ende Deutschland in eben den

Strudel hineinziehen, woraus sich Frankreich in diesem Augenblick kaum

gerettet habe.

Mit dem ersten Bedenken ist nun wohl ganz leicht fertig zu werden.

Denn edeln Deutschen Fürsten ist es nie darauf angekommen, daß die

Unterthanen von Woche zu Woche so recht weidlich herumregiert werden,

und immer Sporn und Zügel des schlechten Reiters fühlen; sondern daß

sie sich unter weisen, festen Gesetzen der verdienten[[44]] Ruhe

erfreuen, und wo möglich ungehindert und ungeschüttelt ihr Wesen

treu, ehrlich, und altherkömmlich für sich treiben. So werden denn

edle Fürsten dem Schöpfer danken, wenn ihrem Lande ein bürgerliches

Gesetzbuch zu Theil werden kann, welches daurende Ruhe und Sicherheit,

und gute Verhältnisse zu den Nachbarn verspricht. Auch bleibt ja für

die Regiersucht, wenn dieß Ungethüm wohl gepflegt fortleben soll, noch

genug Thätigkeit übrig, theils in Beziehung auf die ganze Verwaltung,

theils insofern nach den obigen Vorschlägen den Landesregenten, und

etwa mitregierenden Ständen, die ganze Gesetzgebung im Fach der

Finanzen, der Oekonomie, und der allgemeinen und besonderen Polizey

ungekränkt verbleibt. Und wäre es auch eine Art von Herabsetzung,

daß der Regent nach jenem Plan nicht grade alles kann, was ihm seine

Willkühr eingibt, so läßt sich diese Herabsetzung für gute Fürsten gar

nicht abwenden, und sie selbst werden dieselbe herbeywünschen. Denn der

rechtliche Fürst beugt sich gern unter die Gesetze der Zweckmäßigkeit,

und würde sich für den Glücklichsten halten, wenn in keinem Zweige

der Verwaltung etwas mehr zu[[45]] ändern übrig wäre. Der kleinlichen

Räthe, welche sich gar zu gern hervorthun, und ihre beschränkten

Ansichten recht oft ~in anima vili~ (an den Unterthanen) probiren

möchten, wird es zwar immer genug geben; aber gegen sie kann das Volk

den Fürsten selbst, wenn er seine wahre Hoheit erkennt, getrost zu

Hülfe rufen.

Die übrigen Einwendungen sind bedenklicher, weil sie tückisch sind, und

in diesen Zeiten überstandener, und doch zum Theil wieder drohender

wilder Stürme ein erschrecktes, unerfahrnes Gemüth leicht ergreifen

könnten, auch der Verläumder fast immer darauf rechnen kann, daß

dieß und jenes hängen bleibt. Tückisch sind aber jene Einwendungen

mit Rücksicht auf Deutschland im höchsten Grade. Kein Volk der Erde

gibt es, welches so geneigt ist, seiner althergebrachten Verfassung

willfährig anzuhängen, und seinen Fürsten getreu zu bleiben, als das

biedere Volk der Deutschen. Ein Deutscher Fürst braucht, man möchte

sagen, nur halb seine Pflicht zu thun, nur von Zeit zu Zeit dem

Volk redlich seine Theilnahme zu beweisen, nur im Ganzen Recht und

Gerechtigkeit gut zu handhaben, um der allgemeinen Liebe[[46]] und

Anhänglichkeit gewiß zu seyn. Der erhabene Fürst, dessen frisches

Grab Badens Einwohner als die Ruhestätte eines Heiligen verehren,

und dessen Andenken nie unter ihnen erlöschen wird, stand ruhig und

unbesorgt, von den wildesten Volksstürmen umgeben, als angebeteter

Freund unter seinen Unterthanen; und es hätte nicht einmal seiner

unübertrefflichen, weisen Regierung bedurft, um auf die Treue des

Volks bauen zu können. Der Deutsche weiß zu gut, was er von jeher

seinen Fürsten zu danken hatte, und kennt die Gründe, warum er ihnen

ferner vertrauen, und sie in Ehren halten soll. Unsre Fürsten werden

im freundlichen Wohlstande gebohren und erzogen; keine der Reibungen

verfinstert ihr Gemüth, wodurch der Unterthan, und besonders der

Staatsdiener, im Gedränge des mühvollen Lebens so tausendfältig

ergriffen, abgestumpft, verbittert, und in seinen Grundsätzen

wankend gemacht wird. Jeder von ihnen kann sich durch die erhebende

Rückerinnerung an die Thaten großer Ahnherrn im Guten bestärken,

und überall aus der Geschichte seines eignen Landes lernen, welchen

Segen ein guter Fürst durch Mäßigkeit, Kraft, Klugheit[[47]] und

Gerechtigkeit über sein Volk verbreitet. Daher ist denn auch bey uns

das Volk tief von dem lebendigen Glauben durchdrungen, daß wahrer

Adel, Lauterkeit der Denkart, und das, was Vornehmheit im edleren

Sinne genannt zu werden verdient, also Wohlwollen gegen Jedermann,

Verachtung alles Kleinlichen, Unbestechlichkeit und Parteylosigkeit das

Gemüth seiner Fürsten über alle Gemeinheit hinweghebe; und daher hat

das Volk immer mit freudigem Herzen Gut und Blut geopfert, um die Ehre

seiner Fürsten zu behaupten, und Schaden von ihnen abzuwenden.(12) Und

wo geschah dieß mehr, als grade in diesem Augenblick heldenmüthiger

Volksanstrengung, und allgemeiner Ergebung? Es gehört mehr als Bosheit

dazu, wenn man selbst noch in solchen Zeiten den Fürsten von seinem

Volke abwendig zu machen, ihn mit Mißtrauen und Besorgniß zu erfüllen

sucht. Aber grade dieß haben wir jetzt am mehrsten zu fürchten. Denn

-- es muß laut gesagt werden! -- die Verdorbenheit und Kleinlichkeit

eines Theils der Staatsdiener mancher Länder nimmt immer mehr überhand.

Nur zu gern möchte das lose Gesindel die zeitlichen Segnungen[[48]]

des Regierens an sich reißen, die Kraft des Fürsten lähmen, und so

wie der Sturmwind im Lande umherfahren; unbewacht an allen Enden

herrschen und quälen, und eigner Gemeinheit, Eitelkeit, und Habsucht

alle Zügel schießen lassen. Da muß denn die reine Seele des Fürsten

durch Mißtrauen vergiftet werden; da muß man alles aufbieten, daß

schlechte Umgebungen die Einwirkung der Edeln des Volks unmöglich

machen; und es muß künstlich darauf angelegt werden, daß sich der Herr

des Landes in Prunk und Tand, in Sinnlichkeit und Trägheit ersäufe,

damit nun andre im Stillen das Ruder des Staats ergreifen, und mit

ihrer Sippschaft von oben nach unten das Land durchfegen können, wie

es ihnen gefällt. Das ist es, was unsre Fürsten zu fürchten haben,

und mehr als je! Denn nicht so viel ist es zu beklagen, daß jüngst

ein eisernes Geschick uns Freunde, Väter und Kinder raubte, und die

Blüthe unsres Wohlstandes zerstörte, als vielmehr, daß uns bis auf

das Mark ein verzehrendes Gift eingeflößt ward, welches alles zu

vernichten drohet, wenn nicht kräftige Gegenmittel schnell angewandt

werden. Nicht haben sie es verstanden, die Schlechten[[49]] und Eiteln,

dem unbändigen Weltzerstörer seine guten Eigenschaften abzulernen,

seine Thatkraft, seine Besonnenheit, und seinen Ernst; aber das

gelang ihnen meisterhaft, durch die Betrachtung seiner Fehler, und

unverständige Nachahmungssucht, alles Verderbliche und Ehrlose in sich

aufzuregen, und zu befestigen. Daher diese herbe Menschenverachtung;

dieses pöbelhafte Reiben an den gebeugten höheren Ständen; diese

frostige, rücksichtlose Behandlung des(13) Unterthanen; diese Hudeleyen

verdienter Beamten; diese Schonung und Emporhebung der Schlechten, als

brauchbarer Werkzeuge zu beliebigen Zwecken; diese wechselseitige

Gönnerschaft unter allen denen, welche auf den möglichen Fall durch

ihre Bosheit einander möchten schaden können; und vor allen Dingen

dieses heillose Bestreben, alle Regierungsmaßregeln des Schrecklichen

nachzuahmen, welche nur insofern zu rechtfertigen waren, als ein Mensch

ohne sittliche Haltung, ohne wahre Größe, und ohne ererbten Namen das

Wagstück zu bestehen suchte, eine eitle, untreue, verwilderte Nation

zu bändigen, und zum sklavischen Werkzeuge seiner[[50]] tobenden Laune

zu machen. Unter diesen Menschen, und unter ihnen allein,(14) haben

unsre Fürsten ihre Feinde zu suchen. Nur daher jener vielfach nicht

zu verkennende Mißmuth, und jene Freudenlosigkeit vieler im Volke,

genährt durch die beklemmende Nebenbetrachtung, daß die Schamlosen,

welche bisher bey uns dem fremden Unwesen laut huldigten, sich nun

heuchlerisch in Unschuld waschen, ihr Brandmal verdeckend überall

wieder einschleichen, und dann den Treuen und Rechtlichen durch schnöde

Zurücksetzung und Mißhandlung den irdischen Lohn der Tugend reichlich

zutheilen werden. Aber Gottes Allmacht wird es geben, daß unsre Fürsten

bald ganz die Netze gewahren, welche man ihnen zu legen sucht. Auf die

Biederkeit des Volks können sie dann, wie auf einen Felsen, bauen, und

jede weise Neuerung wird nur noch dazu beytragen, die Unterthanen in

den Gesinnungen der Treue und inniger Fürstenliebe zu befestigen.

Unter den Einwendungen, welche sich von rechtlichen Männern erwarten

lassen, möchte vielleicht[[51]] die scheinbarste diese seyn: das Recht

müsse sich nach dem besondern Geist des Volks, nach Zeit, Ort und

Umständen richten, und insofern führe ein allgemeines bürgerliches

Gesetzbuch für alle Deutschen zu einem verderblichen, unnatürlichen

Zwange. Für diese Einwendung lassen sich freylich viele Gewährsmänner

nennen. Wie oft haben wir nicht seit *Montesquieu* davon reden

gehört, daß das Recht klüglich nach den Umständen, nach dem Boden,

dem Clima, dem Character der Nation, so wie nach tausend andern

Dingen zu modificiren sey? Ist man ja sogar mit diesen vorsichtigen

Berücksichtigungen wohl dahin gekommen, am Ende alles Denkbare für

so eben recht, oder nicht eben für Unrecht zu erklären, weil es

sich finden will, daß auch das Tolleste da und dort seine Anhänger

hatte. Allein, -- man verzeihe mir die Stärke des Ausdrucks! -- ich

kann in solchen Ansichten fast nur Verkehrtheit, und Mangel tiefer

rechtlicher Gefühle entdecken. Das Mehrste dabey ist nichts, als

reine Vermengung gewöhnlicher Folgen einer Erscheinung mit dem, was

nach[[52]] der Vernunft seyn kann, und seyn sollte. Folgt der Mensch

seinen Launen, seiner Beschränktheit, und jedem ersten leisen Anstoß,

wie es gewöhnlich ist, und erwachsen daraus am Ende Grundsätze und

Einrichtungen, so erklärt sich der Erfolg zwar recht leicht; aber

damit ist er nicht gerechtfertigt. Die vier Haupt-Temperamente, welche

man nach unsern Seelenlehren unterscheiden soll, führen, ungeleitet

und ungehemmt, auch zu ganz verschiedenen Handlungsweisen; aber

keine Sittenlehre wird sich dadurch in der ehrwürdigen Einfalt ihrer

Vorschriften stören lassen. Wenn auch dem Cholerischen die Vermeidung

des Zorns schwerer wird, als dem Phlegmatiker, so muß er doch seinen

Kopf brechen lernen, und der Phlegmatiker alle Kräfte aufbieten, um

die muntre Thätigkeit des Sanguinikers nachzuahmen. So soll auch das

äußere Recht darauf angelegt seyn, die Menschen zu vereinigen, und

sie nicht in ihren schlaffen Angewohnheiten zu befestigen, oder ihren

Schlechtigkeiten zu schmeicheln, sondern sie zur vollen Besonnenheit

zu bringen, und aus dem Pfuhl elender Selbstischkeit[[53]] und

Kleinlichkeit herauszureißen. Wenn daher auch in einer despotischen

Verfassung die Diener ebenfalls geneigt werden, den Unterthanen zu

mißhandeln, und deswegen bey einer solchen Verfassung selbst der

bürgerliche Proceß leicht in das Willkührliche geht; wenn kleinliche

Menschen gekräuselte Gesetze lieben, und die sittenlosen Männer einer

benachbarten Nation sich nicht anders beglückt fühlen, als wenn sie

einen gesetzlichen Freybrief zur Unzucht haben: so kann das ernste

Recht nur darüber trauren, daß es Hindernisse findet; aber es muß,

der Vernunft wegen, durchgreifen, und wird sich nicht in seinen

nothwendigen Einrichtungen stören lassen. Zwar können besondere

Umstände besondere Gesetze erheischen, wie es namentlich in Betreff

der ökonomischen, und der Polizey-Gesetze oft der Fall ist. Allein die

bürgerlichen Gesetze, im Ganzen nur auf das menschliche Herz, auf

Verstand und Vernunft gegründet, werden sehr selten in der Lage seyn,

daß sie sich nach den Umständen beugen müssen; und wenn auch da und

dort kleine Unbequemlichkeiten aus der Einheit entstehen sollten,[[54]]

so wiegen die zahllosen Vortheile dieser Einheit alle jene Beschwerden

überreichlich wieder auf. Man überdenke nur die einzelnen Theile des

bürgerlichen Rechts! Viele derselben sind so zu sagen nur eine Art

reiner juristischer Mathematik, worauf keine Localität irgend einen

entscheidenden Einfluß haben kann, wie die Lehre vom Eigenthum, dem

Erbrecht, den Hypotheken, den Verträgen, und was zum allgemeinen Theil

der Rechtswissenschaft gehört. Und selbst in den Lehren, worauf schon

mehr die menschliche Individualität einzuwirken scheint, wird man in

der Regel immer finden, daß Eine Ansicht die bessere ist, sofern man

nicht in kahlen formellen Demonstrationen, sondern, wie es seyn soll,

in einer weisen Abwägung aller Gründe des Zweckmäßigen und Zuträglichen

die gesetzgebende Thätigkeit zu erhalten sucht. So kann z. B. über die

Grenzen der Ehescheidungen und der väterlichen Gewalt viel hin und her

gestritten werden; aber Niemand wird doch am Ende behaupten mögen, daß

es darüber verschiedene Systeme geben müsse, wenn auch Dieser und Jener

hier in Zweifeln hängen bleiben, und es[[55]] nicht wagen mag, sich

grade unbedingt und um jeden Preis für die Eine Ansicht zu erklären.

Mit einem, bloß die Deutschen betreffenden Gesetzbuch hat es in dieser

Hinsicht ohnehin wenig Noth. Denn wenn auch politische Interessen

gewisse Scheidungen hervorgebracht haben, so ist doch der Stamm

überall derselbe; überall der gleiche treue Sinn; überall unter den

Besseren gleicher Abscheu gegen Verzerrung, Ziererey und Falschheit;

und die kräftigen, freundlichen Nord-Deutschen werden gewiß stets die

brüderliche Liebe zu rühmen wissen, womit sie überall das tüchtige,

heitere Volk der Süd-Deutschen in den letzten Zeiten an seinem Heerde

empfangen hat.

Es muß aber die Sache noch weiter getrieben werden. Die belobten

Rechtsverschiedenheiten, worauf die Bedenklichen so vieles Gewicht

legen, sind nicht einmal Folgen natürlicher Anlagen und örtlicher

Verhältnisse, sondern die Folgen unkluger Abgeschiedenheit und

unüberlegter Willkühr, wenigstens in unzähligen Fällen. Wie man den

Schritt in Deutschland etwas zu weit macht, so[[56]] steht man auf

anderem Rechtsboden; das ist wahr, und schon von *Voltaire* bemerkt.

Allein wo liegt der Grund? Doch wohl nicht darin, daß auf dieser Seite

eines Bachs die Sonne ganz anders scheint, als auf der andern; sondern

darin, daß kein Gesetzverfasser mit dem Nachbarn zu Rath gesessen, und

Jeder fein sittlich und bürgerlich seine eigne Wirthschaft für sich im

Stillen getrieben hat. Damit haben wir denn ein endloses Rechtsgewirr

bekommen, wie uns auch eben daher der Segen hundert verschiedener

Ellen und Wagengleise zu Theil geworden ist. So ist z. B. die Lehre

von der Intestaterbfolge die einfachste von der Welt, im Ganzen von

keinen Oertlichkeiten abhängig, sondern von dem einfachen Gedanken,

daß der Gesetzgeber an der Stelle des Verstorbenen so theilen soll,

wie dieser theilen durfte, und wahrscheinlich selbst würde getheilt

haben. Und dennoch haben wir darüber in unserm Vaterlande wenigstens

tausend verschiedene Local-Rechte. Bloß in den Herzogthümern Schleswig

und Holstein gibt es in dieser Hinsicht so viele abweichende Statute

und Gewohnheiten, daß in Kiel ein eignes bedeutendes[[57]] Collegium

darüber gelesen werden muß, während das Oesterreichische Gesetzbuch mit

seiner schönen Gediegenheit und Einfalt die ganze Sache für ein weites

Reich mit wenig klaren Artikeln ins Reine gebracht hat. Jeder Tag giebt

davon neue Beweise. Ueber die zweckmäßige Einrichtung eines Leihhauses

vereinigten sich die verständigen Männer der Nation wohl sehr leicht

Eines Beschlusses; aber man hat neuerlich auch darüber die wohlweisen

Stadträthe nur so in Gottes Namen für sich handeln lassen, und damit

sind denn gleich mehr als tausend, vielfach sehr schlechte Variationen

über dasselbe Thema erfolgt.

Freylich wird es nicht abzuwenden seyn, daß in den einzelnen Ländern

da und dort eine Besonderheit als solche beyzubehalten ist, z. B. in

Ansehung der Bauergüter, gewisser Grunddienstbarkeiten, u. dgl.; allein

daraus folgt nichts, als daß man sie beybehalten mag, keineswegs aber,

daß das große Werk dadurch in seinem Lauf gehemmt werden muß. Solche

Dinge lassen sich gar leicht ausscheiden, wenn man nur ehrlich und

männlich[[58]] zu Werke geht, und nicht, wie auf den alten hochseligen

Reichstagen, durch ewige Häckeleyen und engherzige Zweifelsucht alles

muthwillig zu trüben und zu verwirren bemüht ist.

Ein zweyter, von vielen Seiten zu erwartender Haupteinwand wird die

Heiligkeit des Herkömmlichen zur Grundlage nehmen. Man muß möglichst

alle Umwälzungen vermeiden; das Bestehende ehren, weil es dem Bürger

geläufig, und in sofern werth geworden ist; und selbst die anerkannten

Vorurtheile des Bürgers schonen, weil es einmal außer der menschlichen

Macht liegt, sie ganz zu überwältigen! So wird es von vielen Seiten

her lauten, und ich bin auch gar nicht gemeynt, im Allgemeinen solche

Ansichten zu bestreiten; aber ich behaupte, daß sie dermalen wenig

oder gar nicht passen, und daß sich unter jene patriarchalische

Rechtsweisheit mehrentheils viel Unlauteres und Unverständiges zu

verstecken pflegt.

Leichtsinnige Aenderungen sind immer verderblich, und der Character des

Volks gewinnt an Kraft und Gediegenheit über die Maaße, wenn[[59]] die

Nachkommen fest und ehrbar auf eben dem Wege einhergehen, worauf ihre

Ahnen Glück und Zufriedenheit fanden. Das ist wahr, und verdiente recht

oft wiederholt zu werden, wenn nicht in den neueren Zeiten schon ohne

alle wissenschaftlichen Ermahnungen so viele blutige Thränen darüber

geflossen wären, daß Niemand heute wußte, wem er morgen angehören,

und was ihm der Wirbelwind der Gesetzmachereyen am folgenden Tage

lassen, oder rauben werde. Allein grade jene Unwandelbarkeit, jene

segenvolle Stimmung des Volks zur Ehrfurcht gegen das Alterthum, kann

erst durch ein allgemeines Gesetzbuch erreicht werden, welches aus

der ganzen Nationalkraft hervorging, und ein Ehrenwerk genannt zu

werden verdient. Läßt man uns dagegen jetzt bey dem bisherigen Recht,

so bleibt uns das Schlechte, Unnatürliche, unsrer Eigenthümlichkeit

vielfach Widerstreitende; und die Flickereyen von Jahr zu Jahr werden

kein Ende nehmen. Gebt uns also ein solches gediegenes Ehrenwerk, und

vor Allem in dieser Zeit, wo die Gemüther für das Große mehr wie je

aufgeregt[[60]] sind; wo jeder rechtliche Bürger die Neigung hat, treu

zu dulden und zu handeln, um doch wenigstens den Nachkommen ein gutes

Erbe zu hinterlassen. Ein solches Werk, in solcher Zeit geschaffen,

wird unsern Kindern und Kindeskindern ein Heiligthum werden, und so,

aber auch nur so allein, wird es endlich gelingen, unserm Volke die

Stetigkeit und feste Haltung zu geben, welche ihm in jeder Hinsicht so

sehr anpaßt.

Man thue aber bey dem Verehren des Herkömmlichen der Sache nicht

zu viel! Die wuchernden Ortsgebräuche und Gewohnheiten sind nur zu

oft bloße Rechtsfaulheit, wobey es eines leisen Anstoßes bedarf,

damit der Schritt zu einem andern Ziel gelenkt werde, und wobey

der bessernde Gesetzgeber auf eben den Dank rechnen kann, der dem

Wundarzt zu Theil wird, wenn er den Furchtsamen nach langem Sträuben

durch einen leichten Schnitt von fressenden Qualen befreyte. Das

~sapere aude!~ gilt auch hier, und vielleicht mehr, als irgendwo. Der

gewöhnliche[[61]] Unterthan kann das Rechtsgewirr, dessen Gründe,

Vortheile und Nachtheile, nicht übersehen, oder mag sich zu dem

Ende nicht anstrengen. Er sucht daher in allen bedeutenden Fällen

die Hülfe eines Rechtsfreundes; und ein solcher muß es ja wohl so

recht eigentlich verstehen! Diesem wird dann blindlings gefolgt, wie

sauer es auch dem Berathenen ankommen mag; und in der Art schleppt

man sich von einem Tage zum andern. Was aber so wohl recht passen,

und den Bedürfnissen des Einzelnen am besten zusagen möchte, darauf

sieht die vorsehende Praxis nicht gern, sondern mehr auf schnelle

Abfertigung des Rathbedürftigen, und auf ein einfaches Formular für

Jedermann, damit der Rathende ja nicht genöthigt werde, viel von

seinen Verstandeskräften abzureiben, und nahrhafte Kunden über der

Vielheit fahren zu lassen. Man kann in dieser Hinsicht Cicero's

Spöttereyen in der Rede ~pro Murena~ als lautere Wahrheiten(15) gelten

lassen. Noch kürzlich ist mir ein Fall der Art vorgekommen, daß über

zweyhundert Ehepaare in Betreff ihrer, vertragsmäßig zu bestimmenden

Güterrechte[[62]] eintönig nach demselben Formular bedient wurden. Zwar

wollte es da und dort nicht recht einleuchten, daß z. B. eine reiche,

feine Frau mit einem rohen Verschwender in die engste Gütergemeinschaft

gebracht wurde; aber der bedachtsame Rechtshelfer hatte nun einmal

von nichts Anderm wissen wollen, und so mußte es ja doch wohl das

Beste seyn. So ging jedes Paar mit seinem, anständig eingelösten Bogen

davon, und konnte sich am Ende doch wenigstens damit trösten, daß alles

Getränk eine besondere Güte hat, wenn man recht etwas Ordentliches

dafür bezahlen mußte.

Freylich wird es nun auch wohl hier oder dort der Fall seyn, daß

einzelnen Gewohnheitssündern das herkömmliche Schlechte gar zu lieb

und bequem geworden ist, besonders insofern bedenkliche Rechtskenner

vom alten Schlage ihnen mit weisem Rath zur Seite stehen. Allein

darauf muß man nun einmal in unserm lieben Vaterlande rechnen, daß

einzelne Originale solcher Art niemals aussterben. Das Uebel hebt

sich[[63]] indeß leicht, wenn man den Ton des Amtmanns in Gellerts

Fabeln zu treffen weiß. Und dazu hat man jetzt ein doppeltes Recht.

Als man,(16) den Degen halb gezogen, die Deutschen liebreich

ermahnte, den Französischen Code anzunehmen, da wußten sich die

altdeutschen, ehrwürdigen, heilsamen Einrichtungen nicht schnell genug

zurückzuziehen, als ob sie nie da gewesen wären, und von Widerbellern

ward wenig gehört. Die Stimme einheimischer Vernunft kann also

jetzt wenigstens so viel Achtung und Folgsamkeit verlangen, als die

fremde Unverschämtheit, und es würde unserm Volke zur ewigen Schande

gereichen, wenn der verständige, wohlwollende Vaterlandsfreund nicht

durchsetzen könnte, was dem, bloß listigen, tückischen Ausländer ohne

große Mühe gelang.(17)

Noch könnte man vielleicht ferner einwenden: die Abfassung eines

solchen Gesetzbuchs über Privat-, Criminal- und Proceß-Recht durch eine

so große Versammlung, wozu jedes Land wenigstens einige Mitglieder

zu ernennen habe, müsse[[64]] höchst langwierig und kostbar werden.

Allein nur die Kleingeistigkeit kann einen solchen Einwand machen. Die

Summe der Kraft, welche auf ein solches Werk zu verwenden ist, beträgt

nicht ein Tausendtheil dessen, was man zusetzen muß, wenn ferner in

jedem Lande, wie bisher, ein neues Gesetz das andre verdrängt, und

damit sogar noch die bloße Rechtsanwendung grenzenlos schwierig und

kostbar gemacht wird. Auch läßt sich darauf rechnen, daß die Vollendung

des Werks in zwey, drey, vier Jahren geschehen kann, da wir in dem

Preussischen und Oesterreichischen Gesetzbuch, dem Französischen

Code, und in dem, was neuerlich in Sachsen und Bayern vollbracht ist,

so höchst lehrreiche Vorarbeiten haben, daß Vieles schon jetzt als

abgethan angesehen werden kann. Die Kosten sind aber wohl nicht des

Nennens werth, und werden für jedes Land schwerlich mehr betragen, als

der Unterhalt einiger berühmten Schauspieler und Schauspielerinnen.

Sollte indeß irgend ein Oberrechner darauf beharren, daß seine Casse

zu solchen Zwecken nichts hergeben könne, so werden die Richter[[65]]

und Anwälde des Landes, wenn sie ihren wahren Vortheil verstehen,

gern bereit seyn, die kleine Ausgabe aus dem Ihrigen zu bestreiten.

Denn wie unendlich war der geschickte practische Jurist bisher

dadurch beschränkt, daß er mit seinem Wissen in andern Ländern nichts

anfangen konnte, und daher oft lebenslänglich gebückt und gedrückt

auf der Erdscholle stehen bleiben mußte, wo ihn das Schicksal auf

die Welt geworfen hatte! Ein gleiches bürgerliches Deutsches Recht

würde auch diese Beschwerde heben, den Fürsten die Wahl brauchbarer

Diener erleichtern, und verdiente Männer gegen die Mißhandlungen des

Nepotismus und der Aristocratie in die gehörige Sicherheit setzen.

Eine sehr große Schwierigkeit bleibt indeß auf jeden Fall in der,

schon lange herkömmlichen Widerspenstigkeit der Beschränkten und

Selbstsüchtigen grade bey solchen Gelegenheiten, wo davon die Rede ist,

daß etwas Tüchtiges und Großes ins Werk gerichtet werden müsse. Wie

weit es Deutsche Schwäche in dieser Hinsicht getrieben[[66]] hat, und

treiben konnte, zeigen die alten Reichstagsverhandlungen, welche fast

nur an die Polnischen Reichstage erinnern. Inzwischen darf man nicht

vergessen, wie eigenthümlich grade der jetzige Augenblick ist, und wie

viele Gründe es gibt, wenigstens dießmal auf etwas Außerordentliches zu

rechnen. Alle Völker Deutscher Abkunft haben sich in diesen Zeiten mit

herzlicher Liebe vereinigt, und wo man hinblickt, da findet man unter

ihnen die Feinde versöhnt, und die Freunde inniger als je verbunden.

Durch ihren Muth und ihre Ausdauer ist glücklich gelungen, was noch

vor einem Jahr unglaublich schien, und Jeden beseelt der Wunsch, daß

dieser große Augenblick über alle Deutschen Brüder für viele Jahre

seinen Segen verbreite. Unsre Regenten können daher den letzten Act

nicht so kahl enden, daß sie dem Volk die Ehre lassen, alle alten

Schlechtigkeiten durch grenzenlose Opfer wieder erlangt zu haben.

Es muß, -- nicht mit tändelnder Ziererey, welche sich an der Schale

erschöpft, sondern mit Mannskraft, welche das Wesen zu durchdringen

vermag, -- etwas Großes, Edles, Erhebendes geschehen, damit[[67]] den

Kämpfern ein würdiger Lohn ihrer Arbeit zu Theil werde; damit sie

ferner ihren Fürsten als Männern vertrauen. Die Volksstimme wird sich

in dieser Hinsicht nicht beschwichtigen lassen, und die Gewalt der

Zeit wird unwiderstehlich von unten nach oben wirken, wenn es in den

Köpfen beschränkter Räthe nicht von selbst aufthauen will. Auch können

die edeln Deutschen Fürsten und Staatsmänner, denen ungebührliche

Schwierigkeiten gemacht werden, sicher auf den Schutz der großen

Monarchen rechnen, welche jetzt der Welt den Frieden gegeben haben,

und schon insofern, als sie für das Glück der Urheber alles Uebels mit

seltener Großmuth das Aeußerste thaten, gewiß nicht unterlassen werden,

unser edles Volk, dem sie einen wesentlichen Theil ihrer Fortschritte

verdanken, mit Rath und That kräftig zu unterstützen.(18)

Vom

Beruf unsrer Zeit

für

Gesetzgebung

und

Rechtswissenschaft.

Thibaut und Savigny Zum 100jährigen Gedächtnis des Kampfes um ein einheitliches bürgerliches Recht für Deutschland · 第 12 / 45 题