36) Die grossen Blutaderstämme dieser Höhle sind mässig mit
halbgeronnenem Blute gefüllt.
Da sonst Nichts weiter zu bemerken war, so wurde die Obduction hiermit
geschlossen, und die Obducenten gaben ihr Urtheil dahin ab:
1) dass das Kind an den oben _sub_ 13, 14, 21 und 22 beschriebenen
Verletzungen gestorben sei;
2) dass diese Verletzungen so beschaffen, dass dieselben in dem
Alter des Verletzten nothwendig und unter allen Umständen für sich
allein den Tod zur Folge haben mussten;
3) auf Befragen, dass die geschilderten Kopfverletzungen durch
Schläge mit der blossen Hand, oder mit der Faust, oder mit dem
dicken Ende einer gewöhnlichen Ruthe nicht hervorgebracht sein
können,
4) auf Befragen, dass ein Fall des Kindes aus der Wiege
vier Tage vor seinem Tode möglicherweise, aber nicht einmal
wahrscheinlicherweise, die beregten Kopfverletzungen veranlasst
haben kann, worüber sich Obducenten ein gewisseres Urtheil bis zur
Kenntniss der _Anteacta_ vorbehalten müssen:
5) bemerken Obducenten noch, dass aus der obigen Bejahung (_sub_ 2)
der ersten Frage des §. 169. der Criminal-Ordnung die Verneinung
der beiden übrigen logisch folgt.
v. g. u.
_Casper. Wernecke._
a. u. s.
_Spaethen. Dressel._