35) Die Därme sind gesund beschaffen und leer.

36) Die grossen Blutaderstämme dieser Höhle sind mässig mit

halbgeronnenem Blute gefüllt.

Da sonst Nichts weiter zu bemerken war, so wurde die Obduction hiermit

geschlossen, und die Obducenten gaben ihr Urtheil dahin ab:

1) dass das Kind an den oben _sub_ 13, 14, 21 und 22 beschriebenen

Verletzungen gestorben sei;

2) dass diese Verletzungen so beschaffen, dass dieselben in dem

Alter des Verletzten nothwendig und unter allen Umständen für sich

allein den Tod zur Folge haben mussten;

3) auf Befragen, dass die geschilderten Kopfverletzungen durch

Schläge mit der blossen Hand, oder mit der Faust, oder mit dem

dicken Ende einer gewöhnlichen Ruthe nicht hervorgebracht sein

können,

4) auf Befragen, dass ein Fall des Kindes aus der Wiege

vier Tage vor seinem Tode möglicherweise, aber nicht einmal

wahrscheinlicherweise, die beregten Kopfverletzungen veranlasst

haben kann, worüber sich Obducenten ein gewisseres Urtheil bis zur

Kenntniss der _Anteacta_ vorbehalten müssen:

5) bemerken Obducenten noch, dass aus der obigen Bejahung (_sub_ 2)

der ersten Frage des §. 169. der Criminal-Ordnung die Verneinung

der beiden übrigen logisch folgt.

v. g. u.

_Casper. Wernecke._

a. u. s.

_Spaethen. Dressel._

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 132 / 161 题