92. Fall.

~Angebliche Vergiftung.~

Ebenso wenig bestätigt wurde der Verdacht einer Vergiftung bei einem 47

Jahre alten, dem Trunke sehr ergebenen Manne, den man auf seinem Sopha

todt gefunden hatte. Der Körper war ganz gesund, und bei der Obduction

gar keine Todesursache zu ermitteln. Der Magen namentlich war ganz

leer und vollkommen normal. Ebenso wenig Aufschluss gab die chemische

Analyse desselben, die ein vollkommen negatives Resultat lieferte. Ohne

Zweifel hatte ein Nervenschlagfluss den Mann getödtet.

G. Anschuldigung von Kunstfehlern.

Todesfälle, angeblich durch Medicinalpfuscherei veranlasst, sind

in dieser Centurie gar nicht vorgekommen, wohl aber die vier

nachstehenden Fälle von Anschuldigung fahrlässiger Tödtung gegen

approbirte Medicinalpersonen, von denen Einer einen practischen Arzt,

zwei Fälle Hebammen, und einer einen Zahnarzt betrafen. Das neue

Strafgesetzbuch, das die Aerzte nicht geschont hat -- ich erinnere an

den merkwürdigen, hier aber nicht hergehörigen Paragraphen (200.),

wonach Medicinalpersonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr

(??) ohne hinreichende Ursache ihre Hülfe verweigern, bis zu 200

Thlr. Geldbusse bestraft werden sollen! -- hat in den §§. 198. u. ff.

wichtige Bestimmungen und scharfe Strafandrohungen aufgestellt, die im

Allgemeinen (wie im alten Landrecht) sich zwar auf die Fahrlässigkeit

überhaupt beziehen, worunter aber natürlich auch vorkommenden Falles

jede Fahrlässigkeit einer Medicinalperson zu subsumiren ist.

§. 198. »Wer durch Fahrlässigkeit einen Menschen körperlich verletzt,

oder an der Gesundheit beschädigt, soll mit Geldbusse von Zehn bis zu

Einhundert Thalern oder mit Gefängniss bis zu Einem Jahre bestraft

werden.

Diese Bestrafung soll nur auf den Antrag des Verletzten stattfinden,

insofern nicht eine schwere Körperverletzung vorliegt, oder die

Verletzung mit Uebertretung einer Amts- ~oder Berufspflicht~ verübt

worden ist.«

Hiernach kann also nicht nur, wie bisher, Jeder, der sich durch

eine Fahrlässigkeit seines Arztes »an seiner Gesundheit beschädigt

glaubt«, Klage gegen denselben erheben, sondern sogar auch ohne

Zuthun des Kranken, kann der öffentliche Ankläger (Staatsanwalt)

die Klage anstrengen, und den Arzt mindestens in eine peinliche

Untersuchung verwickeln, wenn er die Ueberzeugung gefasst hat, dass die

Gesundheitsverletzung »mit Uebertretung der Berufspflicht verübt worden

ist«.

Weit schärfer aber noch sind die Bestimmungen im §. 203.: »Wenn bei

einer vorsätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm vermöge

seines Amtes, ~Berufes oder Gewerbes~ obliegenden besondern Pflichten

übertreten hat, so soll derselbe zugleich auf eine bestimmte Zeit,

welche die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, ~oder für

immer~ zu einem solchen Amte für unfähig, oder der ~Befugniss zur

selbstständigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig

erklärt werden~.«

»Auch bei fahrlässig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen

Vernachlässigung der besondern Amts-, Berufs- oder Gewerbspflichten,

wenn sich derselbe im Rückfalle befindet, zugleich auf eine bestimmte

Zeit, welche die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, oder

für immer zu einem solchen Amte für unfähig, oder der Befugniss zur

selbstständigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig

erklärt werden.«

Der Gesetzgeber hat also hier die »vorsätzlich« und die »fahrlässig«

verübte Körperverletzung einander gegenüber gestellt, eine Distinction,

von der wir nicht recht begreifen, wie sie gerade in den, den

Gerichtsarzt tangirenden Fällen in vielen Fällen wird festgehalten

werden können. Wenn eine chirurgische oder geburtshülfliche Operation

einen schädlichen Erfolg gehabt hat, war die »Körperverletzung« eine

vorsätzliche oder eine fahrlässige? Indess mag zugegeben werden,

dass ~diese~ Distinction lediglich in das Gebiet der richterlichen

Entscheidung falle, und dass der Arzt nur um den Thatbestand und

darüber gefragt werden werde, ob die angeschuldigte Medicinalperson

die besondern Berufspflichten übertreten habe? Ist ein Kunstfehler

im concreten Falle begangen worden? -- Ich habe schon in der frühern

Mittheilung die Schwierigkeiten hervorgehoben, die diese Frage

gerade in der gegenwärtigen Zeit der Medicin mit sich führt, in

welcher mit und nebeneinander die alte hippocratische Methode, die

neuste, vollkommen passive Therapie, die Zuckerstreukügelchen und

die Wassermedicin sich den Rang streitig zu machen suchen. Mehr als

je früher wird der Gerichtsarzt daher gegenwärtig, namentlich um

sein Gutachten dem Vertheidiger gegenüber aufrecht zu erhalten,

wenn dasselbe für den Angeschuldigten ungünstig ist, von allgemeinen

Grundsätzen absehen müssen, von denen ja überhaupt nur wenige leitend

sind, und sich an die Umstände des concreten, vorliegenden Falles zu

halten haben.

Was nun die hier zu erzählenden vier Fälle betrifft, so war die

Anschuldigung in den ersten dreien zu plump, um nicht ohne besondere

Schwierigkeit unsererseits zurückgewiesen werden zu müssen; desto

schwieriger war die Beurtheilung des letzten Falles, der eine angeblich

fahrlässige Tödtung durch Chloroformirung betraf, damals, zur Zeit

des erforderten Gutachtens, der erste thatsächliche Fall dieser Art

in Berlin (dem später leider! mehrere nachgefolgt sind!) und sogar,

meines Wissens, bis heute noch der Einzige, welcher in Deutschland

Veranlassung zu einer Anklage gegen den Arzt gegeben hat.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 102 / 161 题