~Angebliche Vergiftung.~
Ebenso wenig bestätigt wurde der Verdacht einer Vergiftung bei einem 47
Jahre alten, dem Trunke sehr ergebenen Manne, den man auf seinem Sopha
todt gefunden hatte. Der Körper war ganz gesund, und bei der Obduction
gar keine Todesursache zu ermitteln. Der Magen namentlich war ganz
leer und vollkommen normal. Ebenso wenig Aufschluss gab die chemische
Analyse desselben, die ein vollkommen negatives Resultat lieferte. Ohne
Zweifel hatte ein Nervenschlagfluss den Mann getödtet.
G. Anschuldigung von Kunstfehlern.
Todesfälle, angeblich durch Medicinalpfuscherei veranlasst, sind
in dieser Centurie gar nicht vorgekommen, wohl aber die vier
nachstehenden Fälle von Anschuldigung fahrlässiger Tödtung gegen
approbirte Medicinalpersonen, von denen Einer einen practischen Arzt,
zwei Fälle Hebammen, und einer einen Zahnarzt betrafen. Das neue
Strafgesetzbuch, das die Aerzte nicht geschont hat -- ich erinnere an
den merkwürdigen, hier aber nicht hergehörigen Paragraphen (200.),
wonach Medicinalpersonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr
(??) ohne hinreichende Ursache ihre Hülfe verweigern, bis zu 200
Thlr. Geldbusse bestraft werden sollen! -- hat in den §§. 198. u. ff.
wichtige Bestimmungen und scharfe Strafandrohungen aufgestellt, die im
Allgemeinen (wie im alten Landrecht) sich zwar auf die Fahrlässigkeit
überhaupt beziehen, worunter aber natürlich auch vorkommenden Falles
jede Fahrlässigkeit einer Medicinalperson zu subsumiren ist.
§. 198. »Wer durch Fahrlässigkeit einen Menschen körperlich verletzt,
oder an der Gesundheit beschädigt, soll mit Geldbusse von Zehn bis zu
Einhundert Thalern oder mit Gefängniss bis zu Einem Jahre bestraft
werden.
Diese Bestrafung soll nur auf den Antrag des Verletzten stattfinden,
insofern nicht eine schwere Körperverletzung vorliegt, oder die
Verletzung mit Uebertretung einer Amts- ~oder Berufspflicht~ verübt
worden ist.«
Hiernach kann also nicht nur, wie bisher, Jeder, der sich durch
eine Fahrlässigkeit seines Arztes »an seiner Gesundheit beschädigt
glaubt«, Klage gegen denselben erheben, sondern sogar auch ohne
Zuthun des Kranken, kann der öffentliche Ankläger (Staatsanwalt)
die Klage anstrengen, und den Arzt mindestens in eine peinliche
Untersuchung verwickeln, wenn er die Ueberzeugung gefasst hat, dass die
Gesundheitsverletzung »mit Uebertretung der Berufspflicht verübt worden
ist«.
Weit schärfer aber noch sind die Bestimmungen im §. 203.: »Wenn bei
einer vorsätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm vermöge
seines Amtes, ~Berufes oder Gewerbes~ obliegenden besondern Pflichten
übertreten hat, so soll derselbe zugleich auf eine bestimmte Zeit,
welche die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, ~oder für
immer~ zu einem solchen Amte für unfähig, oder der ~Befugniss zur
selbstständigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig
erklärt werden~.«
»Auch bei fahrlässig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen
Vernachlässigung der besondern Amts-, Berufs- oder Gewerbspflichten,
wenn sich derselbe im Rückfalle befindet, zugleich auf eine bestimmte
Zeit, welche die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, oder
für immer zu einem solchen Amte für unfähig, oder der Befugniss zur
selbstständigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig
erklärt werden.«
Der Gesetzgeber hat also hier die »vorsätzlich« und die »fahrlässig«
verübte Körperverletzung einander gegenüber gestellt, eine Distinction,
von der wir nicht recht begreifen, wie sie gerade in den, den
Gerichtsarzt tangirenden Fällen in vielen Fällen wird festgehalten
werden können. Wenn eine chirurgische oder geburtshülfliche Operation
einen schädlichen Erfolg gehabt hat, war die »Körperverletzung« eine
vorsätzliche oder eine fahrlässige? Indess mag zugegeben werden,
dass ~diese~ Distinction lediglich in das Gebiet der richterlichen
Entscheidung falle, und dass der Arzt nur um den Thatbestand und
darüber gefragt werden werde, ob die angeschuldigte Medicinalperson
die besondern Berufspflichten übertreten habe? Ist ein Kunstfehler
im concreten Falle begangen worden? -- Ich habe schon in der frühern
Mittheilung die Schwierigkeiten hervorgehoben, die diese Frage
gerade in der gegenwärtigen Zeit der Medicin mit sich führt, in
welcher mit und nebeneinander die alte hippocratische Methode, die
neuste, vollkommen passive Therapie, die Zuckerstreukügelchen und
die Wassermedicin sich den Rang streitig zu machen suchen. Mehr als
je früher wird der Gerichtsarzt daher gegenwärtig, namentlich um
sein Gutachten dem Vertheidiger gegenüber aufrecht zu erhalten,
wenn dasselbe für den Angeschuldigten ungünstig ist, von allgemeinen
Grundsätzen absehen müssen, von denen ja überhaupt nur wenige leitend
sind, und sich an die Umstände des concreten, vorliegenden Falles zu
halten haben.
Was nun die hier zu erzählenden vier Fälle betrifft, so war die
Anschuldigung in den ersten dreien zu plump, um nicht ohne besondere
Schwierigkeit unsererseits zurückgewiesen werden zu müssen; desto
schwieriger war die Beurtheilung des letzten Falles, der eine angeblich
fahrlässige Tödtung durch Chloroformirung betraf, damals, zur Zeit
des erforderten Gutachtens, der erste thatsächliche Fall dieser Art
in Berlin (dem später leider! mehrere nachgefolgt sind!) und sogar,
meines Wissens, bis heute noch der Einzige, welcher in Deutschland
Veranlassung zu einer Anklage gegen den Arzt gegeben hat.