49. Fall.

~Angeblich tödtliche Misshandlungen.~

Ein 12jähriger geistesschwacher Knabe sollte tödtlich gemisshandelt

worden sein. Fast die ganze rechte Hälfte des Kopfes der Leiche war

roth und geschwollen, und eben so geröthet, aber nicht geschwollen,

war der Nacken. Sugillationen fanden sich bei Einschnitten in diese

Stellen nicht, wohl aber an zwei Stellen in der Kopfschwarte. _Oedema

pedum_ und _decubitus_ deuteten auf vorausgegangene längere Krankheit.

Von eigentlichen Verletzungen fand sich äusserlich Nichts. Im Gehirn

war der linke _Thalamus nerv. optic._ theilweise breiig erweicht. Die

übrigen Befunde waren die normalen. Das Gutachten ging dahin, dass

der Knabe an innerer Krankheit, höchstwahrscheinlich Hirnerweichung,

gestorben sei, dass aber nicht mit Gewissheit bestimmt werden könne, ob

demselben während des Lebens Misshandlungen zugefügt worden.

C. Tödtungen durch Erstickung und Schlagfluss mit Einschluss der

Erhängten und Erdrosselten.

Wenn, allerdings mit Ausschluss der hierher gehörigen Fälle, die weiter

unten in den Rubriken betreffend den Ertrinkungstod und die Todesarten

Neugeborner erwähnt werden sollen, auch in dieser Centurie ~nur~ elf

mal Erstickung und Schlagfluss als Todesursache vorkam, so habe ich

bereits im ersten Hundert (S. 76) angeführt, wie die Lage unserer

Gesetzgebung es erklärt, dass die thatsächlich häufigsten unter allen

gewaltsamen Todesarten verhältnissmässig so selten zur Cognition

der Gerichtsärzte kommen. Nicht anders nämlich geschieht dies, als

wenn die Schuld eines Dritten an dem Tode erwiesen, oder wenigstens

muthmaasslich vorhanden ist. Eine grosse Anzahl von Selbstmördern

haben wir hier, wo eine eigene, gut eingerichtete Todtenschau-Anstalt

(_morgue_) im amtlichen Obductionslokale besteht, fortwährend

ausseramtlich zu besichtigen und zu untersuchen Gelegenheit; diese

reiche Quelle der Belehrung entgeht aber leider! wohl den meisten

unserer Collegen in den Provinzen. Solche Fälle indess aus dieser

Rubrik, welche zu amtlichem Einschreiten Veranlassung geben, bieten

dafür dann auch meistens ein erhöhtes Interesse dar, wie es der

folgenden Reihe nicht abzusprechen sein dürfte, in welcher wir dreier

Mordthaten und zweier zweifelhafter Morde zu erwähnen haben.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 61 / 161 题