~Tödtlicher Bruch einer Ober- und Unterextremität.~
Nicht ganz gewöhnlich war folgender Fall. Ein 24jähriger gesunder
und kräftiger Arbeiter war von einem Baume gefallen, hatte dabei den
linken Oberarm und den linken Oberschenkel gebrochen, und war nach
zwölftägiger Behandlung im Krankenhause zu Charlottenburg gestorben.
Am und im vollkommen gesunden Körper war Nichts zu bemerken, als
ein gewisser Blutmangel. Der Oberarm war unmittelbar über dem
Ellenbogengelenk unregelmässig queer gebrochen, das Kapselgelenk
zerrissen, der äussere Gelenkfortsatz abgebrochen, der innere von
der Gelenkfläche ausgewichen. Der Oberschenkel war in seiner Mitte
durch einen Queersplitterbruch gebrochen, und ein zwei Zoll langes
Knochenstück lag frei in der nicht verjauchten Tiefe. Aeusserlich waren
am Arm und Schenkel Geschwüre mit schlechtem Eiter sichtbar, also
ein Beweis, dass die Weichtheile durch die Knochenbrüche zerrissen
gewesen waren. Unser vorläufiges Gutachten ging dahin: dass die
Verletzungen die zureichende Ursache des Todes gewesen seien, dass
die erste und zweite Frage der Crim.-Ordn. zu verneinen seien, und
dass die Beleuchtung der dritten Frage für den Obductionsbericht und
bis zur Einsicht in das Krankenhaus-Journal ausgesetzt werden müsse.
Der Bericht wurde nicht gefordert, und wir haben später über den Fall
nichts weiter erfahren. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht eine
schleunige Doppelamputation zur Lebensrettung des Verletzten versucht
worden.