~Tödtlicher durchdringender Säbelhieb auf den Kopf.~
Bei einem andern Auflauf war ein 40jähriger Mann von Soldaten mit ihren
Säbeln über den Kopf gehauen worden, und nach fünf Tagen gestorben.
Ueber die linke Gesichtsseite der Leiche ging, vom Augenbrauenbogen
anfangend, ein vier Zoll langer Hieb, der, mit blutiger Nath geheftet,
schon in der Vernarbung begriffen war. Der Hieb hatte nicht nur beide
Augenlieder gespalten, sondern auch die ~_Highmore_'s-Höhle~ geöffnet.
Ein zweiter Hieb fand sich rechts am Scheitelbein, drei Zoll lang, und
dieser hatte, genau wie im vorigen Falle, den Knochen und die Meningen
scharf und glatt gespalten. Auch hier fanden sich an der innern Lamelle
Zickzack-Fissuren und eine Absprengung eines groschengrossen Stückes
der Glastafel. Die Venen der _pia mater_ waren leer, das ganze grosse
und kleine Gehirn aber, an Ober- wie Grundfläche, war mit einer zwei
Linien dicken Eiterschicht überzogen.
»Es wäre wünschenswerth«, sagt das, den Obductionsbericht erfordernde
Schreiben des Militair-Gerichtes, »wenn der Bericht sich darüber
aussprechen könnte, ob die beiden Kopfverletzungen des _G._ als
mit Einem und demselben Instrumente zugefügt, anzusehen seien, da,
nach den Zeugenaussagen, mehrere Personen, und zwar ~Kavallerie
und Infanterie~ bei der Verwundung des _G._ mitgewirkt haben«. --
Nachdem wir im Obductions-Berichte die absolute Tödtlichkeit, nicht
der Gesichts-, wohl aber der Kopfhiebwunde im Sinne der ersten Frage
des §. 169. der Crim.-Ordn. festgestellt hatten, äusserten wir uns
in Betreff des tödtlichen Werkzeuges wie folgt: »Wenn das etc.
Gericht die unterzeichneten Obducenten fragt: ob beide genannte
Kopfverletzungen als mit Einem und demselben Instrument zugefügt zu
erachten seien, oder nicht? so sehen wir uns ausser Stande, diese
Frage zu beantworten. Die Beschaffenheit beider Wunden deutet, bei
der Schärfe und Glätte der Wundränder, der Länge der Wunden und der
Tiefe derselben, mit Gewissheit nur auf Hiebe mit einem scharfen und
schneidenden Instrumente. Ob ein solches aber ein Kavallerie- oder
Infanterie-Säbel überhaupt, _resp._ bei Einer der Verletzungen gewesen,
kann nach Beschaffenheit der Wunden nicht beurtheilt werden. Obducenten
glauben hierbei die Aeusserung nicht unterdrücken zu dürfen, dass
ihnen erst ganz kürzlich ein, dem vorliegenden durchaus ähnlicher Fall
von durchdringender Kopfverletzung vorgekommen ist, welche vollkommen
unzweifelhaft durch den Säbel eines gemeinen ~Infanteristen~ verursacht
worden war«. -- Das Requisitionsschreiben fügte aber noch hinzu: »es
ist ferner darauf aufmerksam zu machen, dass nach Aussage mehrerer
Zeugen, der Gardedragoner _L._, nachdem der _G._ bereits am Kopfe
blutend auf dem Strassenpflaster lag, diesem mehrere Hiebe auf den
Vorderkörper, auf Brust oder Unterleib gegeben hat, dass dagegen das
Obductions-Protokoll von Verletzungen am Vorderkörper Nichts erwähnt,
während von derartigen Hieben doch mindestens Sugillationen entstanden
sein müssten.« -- Hierauf erwiederte unser Obductionsbericht: »wir
haben endlich noch derjenigen, in Bezug genommenen Zeugenaussagen zu
erwähnen, wonach _denatus_, nachdem er bereits zur Erde gelegen, noch
von einem Soldaten auf Brust oder Unterleib gehauen worden sein soll.
Wenn das etc. Gericht meint: dass von derartigen Hieben doch mindestens
Sugillationen entstanden sein müssten, so sind Obducenten zwar nicht
in der Lage, dieser Behauptung beitreten zu können, da die tägliche
Erfahrung lehrt, dass noch weit bedeutendere Verletzungen, als diese
etwanigen Hiebe, die doch jedenfalls flach geführt worden sein müssten
-- da sie, scharf geführt, doch mindestens die Hautbedeckungen getrennt
haben würden -- sichtliche Spuren am Leichnam nicht hinterlassen.
Eben deswegen aber, weil dergleichen an der Leiche nicht beobachtet
worden, und das Obductions-Protokoll, der Wahrheit entsprechend, _sub_
Nr. 11. ausdrücklich bemerkt, dass ausser den genau geschilderten
Kopfverletzungen »sonstige Verletzungen«, also auch Sugillationen
u. dgl. an Brust und Unterleib, nicht bemerkt worden, so müssen
Obducenten, von ihrem Standpunkte aus, die beregten Zeugenaussagen ganz
auf sich beruhen lassen«. So musste denn der _tenor_ des Gutachtens
wie folgt lauten: 1) »dass _denatus_ durch die geschilderte Kopf-«
(nicht Gesichts-) »Verletzung seinen Tod gefunden habe; 2) dass diese
Verletzung so beschaffen gewesen, dass sie in dem Alter des Verletzten
unbedingt und unter allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge
haben müssen[8]; 3) dass hiermit die beiden übrigen Fragen des §.
169. von selbst verneint sind; 4) dass alle übrigen, am Leichnam des
_denatus_ vorgefundenen, und im Obductions-Protokoll verzeichneten
Verletzungen« (unbedeutende Quetschungen, Hautschrammen u. dgl.) »den
Tod nicht veranlasst haben; 5) dass darüber, ob verschiedene Hiebwaffen
die verschiedenen Verletzungen bewirkt haben, sowie 6) darüber, ob
_denatus_, nachdem er die Kopfwunde erhalten, und zur Erde gefallen,
noch mit Hieben auf Brust und Unterleib gemisshandelt worden? die
Obduction keinen Aufschluss gegeben hat.« (Vgl. 45. Fall.)