15. Fall.

~Schuss in das Rückenmark.~

Am 16. October 1848 waren scandalöse Excesse unter den Kanalarbeitern

im Köpnikerfelde in Berlin vorgefallen, die bald, wie es damals so

gewöhnlich war, die ganze Stadt in Allarm setzten, und eine Berufung

der Bürgerwehr zur Folge hatten. Von den Aufständischen wurde zu den

Waffen gegriffen, und eine grosse Barrikade errichtet; es kam zum

blutigen Kampfe, und dieser lieferte ~elf~ Erschossene auf unsern

gerichtlichen Obductionstisch. Um die grosse Arbeit zu bewältigen,

wurde zwischen uns und der Gerichtsdeputation verabredet, in diesen

Fällen ausnahmsweise nur die Eine _resp._ Höhle zu öffnen, in welche

der Schuss eingedrungen, die _causa mortis_ also zu vermuthen war.

Unter jenen elf Erschossenen war der Eine, und nur dieser, in Erfüllung

seiner Pflicht einen ehrenvollen Tod gestorben, der allgemein geachtete

Bürgerwehrmann _F._, der beim Erstürmen der Barrikade, die er bereits

bis zur Hälfte erstiegen hatte, von unten und hinten her den tödtlichen

Schuss bekam. Die Kugel war in der Gegend des siebenten Halswirbels

eingedrungen, und hatte die drei letzten Halswirbel zerschmettert,

und das Rückenmark zerrissen. Am rechten Unterkieferwinkel war der

Schuss hinausgegangen, und zeigte sich hier eine, etwas eckige, nur

silbergroschengrosse Oeffnung, die auf eine Spitzkugel schliessen

liess. Die Ränder der Wunde waren ~nicht sugillirt~, was der

augenblicklich durch Zerreissung des Rückenmarks erfolgte Tod

erklärt, ein abermaliger Beweis für die Richtigkeit meiner frühern

Behauptung[6], dass Wunden am Lebenden von denen, erst dem Leichnam

zugefügten, nicht immer so leicht zu unterscheiden sind, wie man

gewöhnlich annimmt.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 21 / 161 题