7. Fall.

~Tödtlicher Oberschenkelbruch.~

Zu welchen seltsamen Aussprüchen der Gerichtsarzt unter der früheren

Herrschaft der absurden Lethalitätslehre und der auf sie begründeten

drei Fragen der Criminal-Ordnung gedrängt wurde, dafür giebt der Fall

eines 5jährigen Knaben, der durch Ueberfahren getödtet war, einen

merkwürdigen Beweis. Ein einfacher Oberschenkelbruch, von kunstgeübter

Hand von Anfang an _lege artis_ behandelt, und dennoch tödtlicher

Ausgang. Und nun die Beurtheilung der Verletzung nach sogenannten

Lethalitätsgraden! Da in diesem Falle das Gutachten wichtiger war,

als der Obductionsbefund, so führe ich von letzterem nur an, dass

sich ein einfacher, nicht gesplitterter Queerbruch des rechten

Oberschenkels, innerlich aber gar nichts Abnormes, als eine sichtliche

Blutüberfüllung der _pia mater_ und -- accidentell -- Hypertrophie der

rechten und Atrophie der linken Niere fand, die als etwanige sogenannte

individuelle Lethalitätsbedingungen natürlich nicht in Betracht kommen

konnten. Ebenso wenig konnte von einer absoluten Lethalität die Rede

sein, und so war zunächst eine Verneinung der beiden ersten Fragen

des §. 169. der Criminal-Ordnung keinen Augenblick zweifelhaft.

Die Schwierigkeit lag in der Anwendung der dritten Frage, nachdem

die eingesandten Akten ergeben hatten, dass der Knabe nach seiner

Aufnahme in die Charité bald vom -- Hospitalbrande ergriffen worden

und an diesem gestorben war. Wir äusserten uns im Obductionsberichte

in Beziehung hierauf wie folgt: »Eine Vergleichung und Prüfung der

nach der Verletzung alsbald entstandenen Krankheitszufälle, und der

dagegen unmittelbar eingeleiteten ärztlichen Behandlung zeigt, dass

letztere den allgemeinen Regeln der Schule und Erfahrung vollkommen

entsprechend gewesen, und dass vom ersten Augenblicke nach der

Aufnahme des Kranken in die Heilanstalt an, bis zur Zeit, wo er als

rettungslos aufzugeben war, kein einziger »»Mangel eines zur Heilung

erforderlichen Umstandes«« eingewirkt habe. In Hunderten ähnlicher

Fälle würde ein ganz gleiches ärztliches Verfahren zum erwünschten

Ziele geführt haben. Wenn dies hier nicht geschah, so war lediglich

-- wie die Krankheitsgeschichte ergiebt -- das frühe Eintreten, oder

vielmehr »»Hinzutreten«« einer Krankheit daran Schuld, die ausserhalb

der Einwirkung der ärztlichen Kunst liegt, wir meinen das Hinzutreten

des sogenannten Hospitalbrandes. Schon am folgenden Tage nach der

Verletzung hatten sich am verletzten (abgeschundenen) rechten Oberarm

»»kleine Brandblasen«« gebildet, und wenn auch dagegen sogleich

kunstmässig eingeschritten ward, so war doch das Krankheitsgift

nicht mehr zu vertilgen, und schon am folgenden Tage war das Glied

»»stellenweise missfarbig«« , und das Fieber stieg schon an diesem Tage

zur bedenklichen Höhe von 136, ja Abends von 152 Pulsschlägen in der

Minute, unter den entsprechenden Erscheinungen von Schlummersucht und

Krämpfen. Der Kranke musste jetzt für verloren erachtet werden, wie

er denn auch am folgenden Mittag verstarb. Der zu den an sich nicht

tödtlichen Verletzungen hinzutretende Hospitalbrand hat demnach den

Tod des _denatus_ bedingt.« -- Hiernach verneinten wir die beiden

ersten Fragen des §. 169. der Crim.-Ordn. (absolute und individuelle

Lethalität), und bejahten den zweiten Theil der dritten, dass nämlich

die Verletzung »nicht wegen Mangels eines zur Heilung erforderlichen

Umstandes, vielmehr durch Hinzutritt einer äussern Schädlichkeit den

Tod zur Folge gehabt habe«. Das Gutachten wurde zwar angenommen, musste

aber natürlich dem Richter als Laien sehr auffallend sein; denn mit

andern Worten war doch darin ausgesprochen, dass der Verletzte am --

Krankenhause gestorben sei! Abgesehen aber, dass dies in der That

der Fall gewesen war, folglich ausgesprochen werden musste, so frage

ich, wie unter der Herrschaft der drei Fragen, die die Gerichtsärzte

fortwährend in ein Procrustes-Bette spannten, der Fall anders hätte

beurtheilt werden sollen? Wir sind aber gegenwärtig von diesen Fragen

erlöst. _Requiescant in pace!_

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 11 / 161 题