~Tödtlicher Oberschenkelbruch.~
Zu welchen seltsamen Aussprüchen der Gerichtsarzt unter der früheren
Herrschaft der absurden Lethalitätslehre und der auf sie begründeten
drei Fragen der Criminal-Ordnung gedrängt wurde, dafür giebt der Fall
eines 5jährigen Knaben, der durch Ueberfahren getödtet war, einen
merkwürdigen Beweis. Ein einfacher Oberschenkelbruch, von kunstgeübter
Hand von Anfang an _lege artis_ behandelt, und dennoch tödtlicher
Ausgang. Und nun die Beurtheilung der Verletzung nach sogenannten
Lethalitätsgraden! Da in diesem Falle das Gutachten wichtiger war,
als der Obductionsbefund, so führe ich von letzterem nur an, dass
sich ein einfacher, nicht gesplitterter Queerbruch des rechten
Oberschenkels, innerlich aber gar nichts Abnormes, als eine sichtliche
Blutüberfüllung der _pia mater_ und -- accidentell -- Hypertrophie der
rechten und Atrophie der linken Niere fand, die als etwanige sogenannte
individuelle Lethalitätsbedingungen natürlich nicht in Betracht kommen
konnten. Ebenso wenig konnte von einer absoluten Lethalität die Rede
sein, und so war zunächst eine Verneinung der beiden ersten Fragen
des §. 169. der Criminal-Ordnung keinen Augenblick zweifelhaft.
Die Schwierigkeit lag in der Anwendung der dritten Frage, nachdem
die eingesandten Akten ergeben hatten, dass der Knabe nach seiner
Aufnahme in die Charité bald vom -- Hospitalbrande ergriffen worden
und an diesem gestorben war. Wir äusserten uns im Obductionsberichte
in Beziehung hierauf wie folgt: »Eine Vergleichung und Prüfung der
nach der Verletzung alsbald entstandenen Krankheitszufälle, und der
dagegen unmittelbar eingeleiteten ärztlichen Behandlung zeigt, dass
letztere den allgemeinen Regeln der Schule und Erfahrung vollkommen
entsprechend gewesen, und dass vom ersten Augenblicke nach der
Aufnahme des Kranken in die Heilanstalt an, bis zur Zeit, wo er als
rettungslos aufzugeben war, kein einziger »»Mangel eines zur Heilung
erforderlichen Umstandes«« eingewirkt habe. In Hunderten ähnlicher
Fälle würde ein ganz gleiches ärztliches Verfahren zum erwünschten
Ziele geführt haben. Wenn dies hier nicht geschah, so war lediglich
-- wie die Krankheitsgeschichte ergiebt -- das frühe Eintreten, oder
vielmehr »»Hinzutreten«« einer Krankheit daran Schuld, die ausserhalb
der Einwirkung der ärztlichen Kunst liegt, wir meinen das Hinzutreten
des sogenannten Hospitalbrandes. Schon am folgenden Tage nach der
Verletzung hatten sich am verletzten (abgeschundenen) rechten Oberarm
»»kleine Brandblasen«« gebildet, und wenn auch dagegen sogleich
kunstmässig eingeschritten ward, so war doch das Krankheitsgift
nicht mehr zu vertilgen, und schon am folgenden Tage war das Glied
»»stellenweise missfarbig«« , und das Fieber stieg schon an diesem Tage
zur bedenklichen Höhe von 136, ja Abends von 152 Pulsschlägen in der
Minute, unter den entsprechenden Erscheinungen von Schlummersucht und
Krämpfen. Der Kranke musste jetzt für verloren erachtet werden, wie
er denn auch am folgenden Mittag verstarb. Der zu den an sich nicht
tödtlichen Verletzungen hinzutretende Hospitalbrand hat demnach den
Tod des _denatus_ bedingt.« -- Hiernach verneinten wir die beiden
ersten Fragen des §. 169. der Crim.-Ordn. (absolute und individuelle
Lethalität), und bejahten den zweiten Theil der dritten, dass nämlich
die Verletzung »nicht wegen Mangels eines zur Heilung erforderlichen
Umstandes, vielmehr durch Hinzutritt einer äussern Schädlichkeit den
Tod zur Folge gehabt habe«. Das Gutachten wurde zwar angenommen, musste
aber natürlich dem Richter als Laien sehr auffallend sein; denn mit
andern Worten war doch darin ausgesprochen, dass der Verletzte am --
Krankenhause gestorben sei! Abgesehen aber, dass dies in der That
der Fall gewesen war, folglich ausgesprochen werden musste, so frage
ich, wie unter der Herrschaft der drei Fragen, die die Gerichtsärzte
fortwährend in ein Procrustes-Bette spannten, der Fall anders hätte
beurtheilt werden sollen? Wir sind aber gegenwärtig von diesen Fragen
erlöst. _Requiescant in pace!_