~Berstung des Mittelfleisches.~
einen siebenjährigen Knaben betreffend, welcher durch die ungeheuere
Last eines Omnibus, die in Berlin von einer Grösse und Schwere sind,
wie man sie in andern Hauptstädten nicht findet, übergefahren worden
war. Ein Rad des Wagens war über den Unterleib fortgegangen. Bei
der Section fanden wir die ganze _regio iliaca dextra_ äusserlich
dunkelroth und, wie Einschnitte ergaben, sugillirt. Das Mittelfleisch
war in der Art geplatzt, dass eine Wunde mit glatten, nicht sugillirten
Rändern im Zickzack fünf Zoll lang vom _Scrotum_ an bis zur Gegend des
Steissbeins verlief, welche zwei Zoll weit klaffte, und durch die man
in die Beckenhöhle hineinsehen konnte. Auch der _sphincter ani_ war
zerrissen, aber im ganzen Körper keine weitere Verletzung sichtbar. Die
Harnblase war strotzend gefüllt, und stand hoch über dem Schaambogen,
was erklärlich war, da der Knabe noch zwanzig Stunden gelebt hatte,
und die fürchterliche Quetschung natürlich eine Lähmung der Blase
veranlasst haben musste. Auch in diesem Falle konnten wir keinen
Anstand nehmen, die absolute Tödtlichkeit der Verletzung im Sinne der
ersten Frage des §. 169. der Criminal-Ordnung anzunehmen.