2. Fall.

~Berstung des Mittelfleisches.~

einen siebenjährigen Knaben betreffend, welcher durch die ungeheuere

Last eines Omnibus, die in Berlin von einer Grösse und Schwere sind,

wie man sie in andern Hauptstädten nicht findet, übergefahren worden

war. Ein Rad des Wagens war über den Unterleib fortgegangen. Bei

der Section fanden wir die ganze _regio iliaca dextra_ äusserlich

dunkelroth und, wie Einschnitte ergaben, sugillirt. Das Mittelfleisch

war in der Art geplatzt, dass eine Wunde mit glatten, nicht sugillirten

Rändern im Zickzack fünf Zoll lang vom _Scrotum_ an bis zur Gegend des

Steissbeins verlief, welche zwei Zoll weit klaffte, und durch die man

in die Beckenhöhle hineinsehen konnte. Auch der _sphincter ani_ war

zerrissen, aber im ganzen Körper keine weitere Verletzung sichtbar. Die

Harnblase war strotzend gefüllt, und stand hoch über dem Schaambogen,

was erklärlich war, da der Knabe noch zwanzig Stunden gelebt hatte,

und die fürchterliche Quetschung natürlich eine Lähmung der Blase

veranlasst haben musste. Auch in diesem Falle konnten wir keinen

Anstand nehmen, die absolute Tödtlichkeit der Verletzung im Sinne der

ersten Frage des §. 169. der Criminal-Ordnung anzunehmen.

Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert. · 第 6 / 161 题