Vorrede.
Die zweite Centurie gerichtlicher Leichenöffnungen, deren Schilderung
ich hier veröffentliche, steht an Mannigfaltigkeit des thatsächlichen
Inhaltes dem ersten Hundert nicht nach, und ich darf hoffen, dass auch
die wissenschaftlichen Beurtheilungen der beleuchteten Fälle, die
vergleichenden und kritischen Bemerkungen zu den betreffenden Stellen
des neuen und des ältern Strafgesetzbuches, die angehängten Corollarien
u. s. w. das Interesse des Lesers erregen werden. Die äussere Form,
und die Eintheilung des Stoffes sind dieselben geblieben wie im ersten
Hundert, weil sie sich in wiederholten Auflagen als zweckmässig bewährt
haben, und namentlich auch mit Hülfe des auch hier wieder beigefügten
vollständigen Sachregisters, das Nachschlagen und die Vergleichung
analoger Fälle in beiden Centurien dadurch sehr erleichtert wird.
Für das zunächst folgende dritte Hundert liegen die Materialien bereits
vollständig geordnet mir vor, und gedenke ich zur Bearbeitung derselben
vorzuschreiten, wenn Musse und Umstände dazu günstig sind.
Berlin, im August #1853#.
#_Casper._#
Seit dem Erscheinen der ersten Auflage des »Ersten Hundert« meiner
»gerichtlichen Leichenöffnungen« (August 1850) ist die grosse
Veränderung im Preussischen peinlichen Gerichtsverfahren eingetreten,
deren nahes Bevorstehen schon damals mit Sicherheit vorausverkündet
werden konnte, indem bekanntlich mit dem 1. Juli 1851 das neue
Strafgesetzbuch für die Königlich Preussischen Staaten in Kraft
getreten ist. Wie wesentlich überhaupt der Einfluss der, zum Theil
vom ältern sehr erheblich abweichenden Bestimmungen dieses neuen
Strafgesetzes auf die gerichtsärztliche Praxis, so äussert sich
dieser Einfluss in keiner andern Materie mehr in die Augen springend,
als gerade in Betreff der gerichtlichen Leichenöffnungen. Denn, wie
bekannt, hat endlich auch bei uns die alte verrottete Lethalitätslehre
ihr Ende gefunden, und wenn auch in diesem Augenblick thatsächlich noch
die »Criminal-Ordnung« und mit ihr der §. 169. mit seinen berüchtigten
drei Fragen (Lethalitätsgraden) besteht, da der neue Strafprocess
noch immer auf sich warten lässt, so kann doch sein Bestehen keinen
praktischen Werth mehr haben. Denn wenn das Strafgesetzbuch in seinem
klaren, erschöpfenden §. 185. verordnet:
»Bei Feststellung des Thatbestandes der Tödtung ~kommt es nicht
in Betracht~, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch
zeitige oder zweckmässige Hülfe hätte verhindert werden können,
oder ob eine Verletzung dieser Art in andern Fällen durch Hülfe der
Kunst geheilt worden, ingleichen ob die Verletzung nur wegen der
eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Getödteten, oder wegen
der zufälligen Umstände, unter welchen sie zugefügt wurde, den
tödtlichen Erfolg gehabt hat«,
so kann natürlicherweise der Richter gar kein Interesse mehr haben,
in einem Falle von tödtlich gewordener Verletzung dem Gerichtsarzte
Fragen vorzulegen, die gerade solche Umstände betreffen, die
»nicht in Betracht kommen sollen«. In der That habe ich in den
zahlreichen Obductionsfällen seit dem 1. Juli vorvorigen Jahres bis
heute vor verschiedenen Gerichtsbehörden auch nicht ein einziges
Mal mehr die unerfreuliche Aufgabe gehabt, die drei Fragen der
Criminal-Ordnung, betreffend die absolute, die individuelle und die
zufällige Tödtlichkeit, beantworten zu müssen. Mit dieser Reform ist
eine Einfachheit und Bestimmtheit im Gutachten des Gerichtsarztes
begründet, wie andererseits ein widerwärtiges Verschleppen sehr vieler
solcher Fälle oft durch alle drei gesetzliche technische Instanzen
beseitigt worden, was praktische Gerichtsärzte und Mitglieder unserer
Medicinalbehörden aller Orten in der Monarchie seit dem 1. Juli 1851
gewiss bereits oft genug mit Genugthuung und Freude begrüsst haben.
Eine andere Erwägung scheint weniger zweifellos zu sein. Nachdem die
sogenannte individuelle Lethalität gleichfalls »nicht mehr in Betracht
kommen soll«, kann man fragen, ob nicht das ganze Obductionsverfahren
jetzt wesentlich zu vereinfachen sei? Genügt es am Ende nicht, die
eigentliche _causa mortis_ zu erforschen? Ist der Schuss in die
Lunge, der Stich in das Herz, die erhebliche Kopfverletzung u. s. w.
ermittelt, so ist doch wohl der jetzt allein geforderte »Thatbestand
der Tödtung« festgestellt, und da alles Uebrige »nicht in Betracht
kommt«, wozu die Untersuchung der resp. übrigen Höhlen und Organe?
Und vollends die Untersuchung und Schilderung im Obductionsprotokoll
der Haare, Augen, Zähne u. dgl., die ohnedies sehr nach veraltetem
Formenwesen schmeckt! -- Indess, abgesehen davon, dass die amtliche
Vorschrift für das Verfahren bei gerichtlichen Leichenöffnungen, das
Regulativ vom 21. October 1844, noch nicht aufgehoben, der einzelne
Gerichtsarzt daher nicht befugt ist, vom bisherigen Verfahren
abzuweichen, würde auch eine wesentliche Aenderung desselben grossem
Bedenken unterliegen. Allerdings nämlich ist der Befund z. B. einer
durchdringenden Herzverletzung zweifellos ausreichend zur Feststellung
des Thatbestandes der Tödtung. Wie aber, wenn man später im Magen
derselben Leiche noch Arsenik fände, weil eine Complication von
tödtlichen Ursachen und eine Complicität mehrerer Thäter vorliegt?
Oder wenn sich ausser einer tödtlichen Schusswunde bei der weiteren
Untersuchung noch die Zeichen des Ertrinkungstodes vorfinden, wie im
20. Falle unserer ersten Centurie[1]? Was aber die Untersuchung von
Theilen wie Haare, Augen, Zähne betrifft, so ist diese allerdings oft,
vielleicht meistens, ganz überflüssig, doch ist im Augenblicke der
gerichtlichen Section allermeist der concrete Fall noch gar nicht
klar zu übersehen, und man ahnet oft nicht, auf welche anscheinend
geringfügige Umstände im spätern Verlaufe der Untersuchung das grösste
Gewicht gelegt werden wird, deren früheres Unbeachtetlassen man dann
aufs Tiefste beklagen würde. Die Verbrecherin, die das Kind auf die
grässliche Art, wie sie im 37. Falle des ersten Hundert geschildert
ist, tödtlich gemisshandelt hatte, und doch nur behauptete, dem
Mädchen über dem Strohhut eine Ohrfeige gegeben zu haben, hatte
unter Anderm dem Kinde auch die Krone eines Backzahns ausgeschlagen.
Dieses Defectes hatten wir im Obductionsprotokoll Erwähnung gethan.
Die Verbrecherin wollte auch von dieser Beschädigung nichts wissen.
Drei Tage nach der Section aber fand sich die Krone dieses Zahnes im
Kehricht des Zimmers, in welchem sie die Tödtung verübt hatte, und
dieser Umstand ward natürlich von grosser Erheblichkeit. -- Auch in
Betreff der Farbe der Haare und Augen kann ich ein lehrreiches Beispiel
citiren. Es betrifft den unten (Nr. 62) mitzutheilenden Fall, in
welchem es sich um die Feststellung der Identität des unzweifelhaft
Ermordeten handelte. Wir hatten natürlich bei der Inspection der Leiche
auch die Haare und Augen geschildert. Später wurde die Identität
des Vermissten mit dieser Leiche zweifelhaft, und die Ehefrau des
Ersteren im Audienztermine auch über Farbe der Haare und Augen ihres
verschollenen Mannes vernommen. Sie konnte dieselbe aber nicht angeben,
und äusserte, zur grossen Erheiterung der ganzen Zuhörerschaft:
»Sie habe ihrem Manne (während ihrer dreiundzwanzigjährigen Ehe!)
nie so in die Augen gesehen, auch die Farbe seiner Haare nicht so
betrachtet, um darüber Rechenschaft geben zu können!« Die Farbe wurde
aber durch andere Zeugen festgestellt, und mit unserer Schilderung
übereinstimmend gefunden. Wie viel endlich bei ganz unbekannten
Leichen auf die genaueste Feststellung aller, auch der geringfügigst
scheinenden Merkmale an denselben, ankommt, dafür ist wohl kaum ein
schlagenderes Beispiel vorgekommen, als jenes, betreffend die Leiche
des ermordeten Viehhändlers _Ebermann_, welcher im Leben Tätowirungen
und Schröpfnarben gehabt haben sollte, welche die Obducenten an der
Leiche nicht beachtet hatten, woraus eine weitläuftige Untersuchung und
Erörterung entstand[2].
Aber auch der erfreuliche Umstand, dass die sogenannten
individuell-tödtlichen Verletzungen keine amtliche Geltung mehr haben,
kann den Preussischen Gerichtsarzt nicht von der Nothwendigkeit
entbinden, die gerichtliche Leichenöffnung nach wie vor mit der
grössten Genauigkeit und mit Beachtung aller Organe zu verrichten.
Denn es versteht sich von selbst, dass der Gesetzgeber, wenn er den
obigen §. 185. in das neue Strafgesetzbuch aufnahm, nicht gemeint
sein konnte, zwei der Tödtung Beschuldigte mit demselben Maasse zu
messen, von denen der Eine z. B. beim Streite einem Menschen mit einem
stumpfen Werkzeuge den Kopf einschlug, der Andere beim Streite einem,
mit Aortenaneurysma Behafteten einen derben Stoss vor die Brust gab,
und ihn dadurch ebenfalls tödtete. Der »Thatbestand der Tödtung«
steht in beiden Fällen fest. Aber die Strafe kann und soll in beiden
Fällen nicht dieselbe sein. Der §. 44. des Strafgesetzbuches bestimmt,
dass, »wenn die Strafbarkeit einer Handlung abhängig ist (entweder)
~von besondern Eigenschaften~ (in der Person des Thäters oder)
desjenigen, auf welchen sich die That bezog« u. s. w., eine solche
Handlung demjenigen als Verbrechen nicht zuzurechnen sei, welchem
jene Verhältnisse oder Umstände zur Zeit der That unbekannt waren. Es
spricht das Strafgesetzbuch ferner von »mildernden Umständen«, und es
ist einleuchtend, dass Verhältnisse, die die sogenannte individuelle
Lethalität betreffen, zu jenen »besondern Eigenschaften«, zu diesen
»mildernden Umständen« gehören, einleuchtend, dass der obducirende
Gerichtsarzt es ist, der diese Verhältnisse und Umstände zu erheben,
und dem (Geschwornen-) Richter für sein Strafurtheil zu unterbreiten
hat.
Ich habe in der frühern Centurie auf die Schwierigkeit aufmerksam
gemacht, den Ursprung des sonderbaren Wortes _obductio_ für die
bekannte Handlung sprachlich genügend zu erklären, und die Meinung
einiger hiesiger berühmten Philologen angeführt. Vor Kurzem nun habe
ich durch die Güte eines pädagogischen Sprachkenners, den die Sache
interessirte, ein Schreiben erhalten, worin derselbe seine Ansicht über
das Wort _obducere_ mittheilte, die ich den Lesern nicht vorenthalten
will.
»Eine Benennung ist entweder vom Hauptumstande genommen oder von
einem Nebenumstande. Wir müssen uns dabei aber wohl zunächst an die
gangbarste Bedeutung des Wortes halten, wenn wir dem Ursprunge der
Benennung auf die Spur kommen wollen. Denn meines Wissens sind nicht
die seltenen, sondern die gewöhnlichen Bedeutungen der lateinischen
oder griechischen Wörter zur Bezeichnung neuerer Begriffe genommen
worden und werden noch stets genommen.«
»Demnach wäre die Bedeutung _offerre_, _afferre_, welche _Böckh_
annimmt, ebenso wenig wahrscheinlich, wie die auch vorgeschlagene
_aperire_, wiewohl nicht geläugnet werden kann, dass _ob_ in der
Zusammensetzung ursprünglich den Begriff »entgegen« führt, wie in
_offerre_. Die Stelle des _Lucilius_ aber ist schon wegen des _aulaea_
sehr bedenklich, da es bekanntlich bei den Alten hiess: _aulaeum
mittitur_, wo wir sagen: der Vorhang geht auf, und ebenso umgekehrt, wo
wir sagen: er fällt, heisst es: _aulaeum tollitur_. Zudem könnte das
_aperire_ des _Nonius_ auch verschrieben sein statt _operire_.«
»Wir müssen also wohl an die Bedeutung »verhüllen« uns halten. Es
wäre dann freilich vielleicht gewagt, gerade den Hauptumstand, die
Untersuchung des Leichnams, eine »Verhüllung« zu nennen, im Gegensatze
zu dem _aperire_, dem deutlich, kenntlich machen, wogegen der Leichnam
durch Obduction, wenn diese Section ist, mehr oder minder unkenntlich
gemacht, oder bildlich gesprochen, verhüllt wird. Aber es giebt noch
viel wahrscheinlichere Hülfe.«
»Doch müssen wir uns nun an Nebenumstände wenden, von denen ja so viele
Benennungen herrühren, wie besonders die Euphemismen in sprechendster
Weise darthun. Zu diesen rechne ich aber auch z. B. _efferre_, zur Ruhe
bringen, für den eigentlichen Ausdruck _humare_, beerdigen, begraben;
das deutsche »bestatten« für »begraben«. Wenn wir nun hier für unsern
Fall das Gegentheil setzen, nämlich das _producere_, _proferre_, so
wird die Sache ganz klar. Vor der gerichtlichen oder gerichtsärztlichen
Besichtigung liegt der Leichnam des Verunglückten, Umgebrachten u. s.
w. meist ganz offen da, ist oder wird gleichsam Allen vorgeführt durch
die Umstände selbst, _producitur_. Dies nimmt ein Ende, wenn die Leute
des Faches, Juristen und Mediciner, erscheinen, denen allein dann die
Sache angehört. Der Leichnam wird den Blicken entzogen, vorläufig,
wenn auch nicht mit Vorhängen oder Tüchern, so doch schon durch das
erscheinende Personal; er wird nicht weiter producirt, er wird eigends
obducirt, nicht mehr vorgeführt, sondern entführt.«
»Nehmen wir dazu, dass die gefundene Leiche gewöhnlich von draussen
weggeschafft wird, dass sie aufgehoben und behufs der vorzunehmenden
Untersuchung bis an Ort und Stelle verhüllt fortgeschafft, sorgfältig
weggebracht wird, dass die Leiche im Zimmer gefunden oder von draussen
dahin gebracht, dort obducirt, d. i. verschlossen, abgeschlossen,
nicht zugänglich ist -- denn _obducere_ heisst auch ziemlich häufig
»verschliessen« -- so ist wohl kein Zweifel mehr vorhanden, weshalb
man eine gerichtliche oder eine vom Gericht verordnete Untersuchung
eines Leichnams eine Obduction, eine Verhüllung, Verdeckung, Bedeckung,
Verschliessung, Unzugänglichmachung desselben nannte.«
»Freilich ist es sehr schwer, das _obducere_ geradezu auf die eben
vorzunehmende eigentliche Untersuchung zu deuten, aber auch wohl gar
nicht möglich. Ich will mich durchaus nicht über Andere stellen; aber
in der Wissenschaft gilt kein Ansehen der Person, sondern nur das der
Sache u. s. w.«
* * * * *
Die hier zu analysirenden Hundert Leichenöffnungen betreffen 66
Individuen männlichen, und 34 weiblichen Geschlechts, und die
Feststellung folgender Todesarten, denen ich die gleichnamigen aus dem
ersten Hundert gegenüberstelle:
nach Verletzungen in 43, im 1. Hundert in 36 Fällen,
" Misshandlungen " 6, " " " " 9 "
" Erstickung und
Schlagfluss (_incl._
Erhängen und
Erdrosseln) " 11, " " " " 10 "
von Ertrunkenen " 3, " " " " 6 "
" Neugebornen " 25, " " " " 21 "
nach Vergiftungen " 4, " " " " 8 "
" angeblichen
Kunstfehlern " 4, " " " " 5 "
" Verbrennungen " 3, " " " " 4 "
" Erhungern " 1, " " " " -- "
einer Schwangern " -- " " " " 1 "
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100 100
Die grosse Gleichförmigkeit in den resp. Zahlenverhältnissen beider
Centurien würde sehr auffallend erscheinen müssen, wenn man doch
erwägt, dass Nichts zufälliger scheint, als dass ein Mensch durch eine
Misshandlung getödtet wird, oder an Stick- und Schlagfluss stirbt, oder
verbrennt, oder dass ein neugeborenes Kind von der Mutter getödtet,
oder das todtgeborene ausgesetzt, weggeworfen, beseitigt wird u. s. w.,
wenn nicht die Statistik, die medicinische wie die Criminalstatistik,
längst erwiesen hätte, dass eben -- Nichts Zufall ist. Hat doch
_Quetelet_ sogar bewiesen, dass alle Verbrechen sich in einer gegebenen
Bevölkerung in ganz bestimmten Procentsätzen stets wiederholen. Doch
dies führt zu weit von dem hier vorgesteckten Ziele ab, dem wir uns
wieder nähern, indem wir an die Analyse der einzelnen der hier zu
betrachtenden Obductionsfälle gehen.
A. Tödtungen durch Verletzungen.