6 Wochen.

[Transskriptionsanmerkung: Im vorliegenden Original fehlt ein Teil.

(Daten für mindestens ein weiteres Land.)]

Die Arbeiterinnenversicherung.

Neben die Erweiterung des Arbeiterschutzes trat, als letzte große

Errungenschaft der Arbeiterklasse, die Arbeiterversicherung. Der

Gedanke, daß der arme Arbeiter sich vor den Wechselfällen seines Lebens

auf irgend eine Weise schützen müsse, war durchaus kein neuer: die

englischen Gewerkschaften und die Friendly Societies entwickelten sich

schon früh auch nach dieser Richtung zu großartigen Organisationen, die

ihren Mitgliedern vor allem Krankenunterstützung und Begräbnisgelder

gewährten. Die Gesellen- und Knappschaftskassen in Deutschland sorgten

in ähnlicher Weise für die ihr Zugehörigen, ebenso die modernen freien

Hilfskassen, deren Anfänge bis in das Revolutionsjahr zurückreichen. Die

französischen Societés de Secours mutuels dehnten ihre Verpflichtungen

vielfach noch weiter aus, indem sie ihren Mitgliedern in allen Notfällen

des Lebens zu helfen suchten; die Syndikate, die verschiedenen

Rentenkassen wirkten in derselben Richtung. Aber dieses ganze

freiwillige Versicherungswesen krankte an demselben großen Uebel: es

umfaßte immer nur einen äußerst beschränkten Kreis von Arbeitern und

überließ gerade die Hilfsbedürftigsten der bittersten Not. Zu ihnen

gehörten aber die Frauen. Nicht nur, daß sie schwer sich entschließen

konnten, von ihrem geringen Einkommen regelmäßige Beiträge zu den

verschiedenen Vereinen und Kassen abzuziehen, sie sind auch, wie wir

schon gesehen haben, äußerst schwer zu organisieren. Die Unverheirateten

sehen die Fürsorge für Alter und Gebrechlichkeit als überflüssig an,

weil sie meinen, daß die Ehe ihnen beides sichern wird, die

Verheirateten darben sich jeden Pfennig lieber für ihre Kinder ab. In

England allein traten schon Mitte des 19. Jahrhunderts Frauen in

größerem Umfang den Friendly Societies bei oder gründeten für sich

allein selbständige freie Hilfskassen; in Deutschland entstand die erste

Kasse der Art auf Anregung der Gräfin Guillaume-Schack erst im Jahre

1884 in Offenbach a.M.; Frankreich kannte nur einen sehr kleinen Verein

derselben Art, während seine Unterstützungs- und Versicherungsvereine

entweder nur wenige weibliche Mitglieder hatten oder sie sogar

statutenmäßig ausschlossen. Nur in Bezug auf Witwenunterstützung geschah

hie und da etwas Nennenswertes für die Frauen.

Der Gedanke der staatlichen Zwangsversicherung für alle Arbeiter, wie er

sich zuerst in Deutschland Bahn brach, war daher, vom Standpunkt der

weiblichen Arbeiter aus betrachtet, ein außerordentlich fruchtbarer.

Daran ändert die für die Geschichte der Arbeiterversicherung

bezeichnende Thatsache nichts, daß ihre Urheber, wie es die kaiserliche

Botschaft vom 17. November 1881 erklärte, die Schaffung der

Arbeiterversicherung lediglich als eine Ergänzung zur "Repression

sozialdemokratischer Ausschreitungen", d.h. des Sozialistengesetzes,

betrachteten.

Nacheinander wurden die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und

schließlich die Alters- und Invaliditätsversicherung eingeführt.

Oesterreich, Frankreich und die Schweiz folgten langsam dem Beispiel

Deutschlands, ohne indessen bisher die Versicherungsgesetzgebung so weit

auszudehnen.

Eine Darstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die

Arbeiterinnen-Versicherungsgesetzgebung bringt nebenstehende Tabelle.

Wie die Tabelle zeigt, ist die obligatorische Arbeiterversicherung in

Deutschland, dem Mutterland der Idee, am ausgiebigsten zur Durchführung

gekommen. Aber wie es bei der Neuheit des ganzen Gedankens, dem Fehlen

jeglichen Vorbilds und der Mangelhaftigkeit der statistischen Unterlagen

nicht anders möglich war, leidet die Gesetzgebung auch hier an Mängeln

sowohl in Bezug auf die Leistungen, als in Bezug auf das Bereich ihrer

Ausdehnung.

Zuerst wurde die _Krankenversicherung_ geordnet und für Arbeiter und

Angestellte in Gewerbe und Handel zu einer obligatorischen gemacht. So

segensreich sie sich aber auch im Vergleich zu jener Zeit erwies, wo sie

selbst als private und freiwillige Versicherung nur für kleine Gruppen

von Arbeitern existierte, so stellte sie sich doch bald als unzulänglich

heraus. Eine ihrer schwächsten Seiten ist die Frage der

Geldunterstützung. Wenn eine kranke Arbeiterin wöchentlich zwischen 4

und 5 Mark bekommt, so ist dadurch der Lohnausfall für die Familie

natürlich nicht gedeckt, noch weniger aber ist sie in den Stand gesetzt,

sich gehörig zu pflegen und gut zu ernähren. Dazu kommt, daß die

schlecht bezahlten, überanstrengten Kassenärzte sie nur schablonenhaft

behandeln können, und diesen dabei in jeder Hinsicht die Hände gebunden

sind, weil die Kassenvorstände Verordnungen von Milch, Bädern, Wein etc.

der hohen Kosten wegen meist nur sehr ungern sehen. Meines Erachtens

müßte das Krankengeld bis zur Höhe des vollen Lohnes erhoben werden

können, vor allem aber müßte die Krankenhauspflege in erweitertem Maße

als bisher in Anwendung gebracht werden.

Diese Forderung stößt zunächst auf den Widerstand der Arbeiterinnen

selbst und man pflegt sich nicht genug darüber zu empören, daß sie sich

so energisch gegen die Aufnahme im Krankenhaus sträuben. Wer aber einmal

die Säle und Krankenzimmer der Aermsten gesehen hat, wer sich erzählen

ließ, wie Frauen und Mädchen zu Studienzwecken einer ganzen Reihe von

Studenten sich darbieten müssen, wer sieht, mit welchem Entsetzen manche

Arbeiterin an das Zusammensein mit vielen Kranken in einem Zimmer, deren

Stöhnen und Jammern ihre Nächte zu qualvollen macht, zurückdenkt, der

wird ihre Abneigung gegen das Spital durchaus berechtigt finden. An der

Reorganisation der Krankenhäuser und der Krankenpflege muß daher der

Hebel angesetzt werden, sollen sie wirklich der arbeitenden Bevölkerung

zum Heil gereichen.

Die Krankenkassen haben aber auch nächst der Sorge für die Erkrankten

die Pflicht, der Erkrankung vorzubeugen. Um die Möglichkeit hierzu zu

gewinnen, müßten sie zunächst die Lebensbedingungen ihrer Mitglieder

kennen lernen und im Auge behalten, was einerseits durch enge Fühlung

mit den Gewerkschaften unterstützt werden könnte, andererseits dadurch

am leichtesten geschähe, daß ihnen das Recht zustände, Sanitäts- oder

Wohnungsinspektoren männlichen und weiblichen Geschlechts zu

erwählen. Die Berliner Ortskrankenkasse der Kaufleute, die ihre

Krankenkontrolleure dazu verwendet, hat damit gute Erfahrungen gemacht.

Wie viel hygienisches Wissen, an dem es leider überall mangelt, könnte

durch diese Organe der Krankenkassen verbreitet werden. Oft genügt ja

ein verständiger Wink, um arme Arbeiterfrauen über Kinderpflege und

Ernährung, über Lüftung, Alkoholgenuß etc. aufzuklären. In den weitaus

meisten Fällen allerdings, wo Not und Elend die einzigen Ursachen von

Krankheit und Siechtum sind, werden gute Ratschläge und Arzneien nichts

helfen können, aber wenigstens sollte versucht werden, die Kinder von

diesen Einflüssen einigermaßen frei zu machen: die Einrichtung von

Ferienaufenthalten, die Gründung von Kinderasylen wäre eine weitere

Aufgabe der Krankenkassen, deren Thätigkeitskreis sich mit Erfolg nach

allen Richtungen erweitern ließe. Eine vernünftige Regierung sollte

ihnen dabei in jeder Weise Vorschub leisten. Einen nicht zu

unterschätzenden Einfluß auf die Verwaltung der Krankenkassen könnten in

Deutschland die Arbeiterinnen gewinnen, wenn sie eines der wenigen

Rechte, das sie besitzen, das aktive und passive Wahlrecht für die

Krankenkassen-Verwaltungen in ausgiebigerer Weise noch als bisher

benutzen wollten. Es wäre das zugleich eine Erziehung zum besseren

Verständnis öffentlicher Angelegenheiten.

Diese Teilnahme der Frauen ist um so wichtiger und notwendiger, als die

Krankenkassen auch die Trägerinnen der Wöchnerinnenunterstützungen sind.

Der ganze Wöchnerinnenschutz wäre eine Phrase oder eine Grausamkeit,

wenn man der Frau die Arbeit verbieten, sie aber zu gleicher Zeit

mit ihrem Kinde dem Hunger preisgeben wollte. Die deutsche

Krankenversicherung und mit ihr alle Versicherungen ähnlicher Art im

Auslande, haben die Bestimmung getroffen, daß Wöchnerinnen bis auf die

Dauer von sechs Wochen durch die Ortskrankenkassen, denen sie seit

mindestens sechs Monaten angehören, eine Geldunterstützung erhalten

müssen, die mindestens die Hälfte, oder auch bis zu drei Viertel des

durchschnittlichen Tagelohnes betragen soll. Die ganze Halbheit der

Maßregel ist auf den ersten Blick einleuchtend. Schon unter normalen

Verhältnissen reicht der volle Lohn der Arbeiterin nicht aus, um die

notwendigsten Bedürfnisse zu decken, wie viel weniger kann die Hälfte

oder drei Viertel davon sich als genügend erweisen, wenn nicht nur die

Wöchnerin, sondern auch das Kind davon gepflegt werden soll. Ist schon

eine größere Familie vorhanden, für die gesorgt werden muß, so wird der

Wöchnerinnenschutz und die Wöchnerinnenversicherung völlig illusorisch,

weil die geringe Unterstützung nicht dazu ausreicht, für die Führung des

Haushaltes einen Ersatz zu schaffen, und die arme Mutter gezwungen ist,

so schnell als möglich das Bett zu verlassen, um selbst nach dem Rechten

zu sehen. Das ist um so häufiger der Fall, als die Kassen nicht befugt

sind, die Aufnahme der Schwangeren in eine Entbindungsanstalt oder der

Wöchnerinnen in Reconvalescentenheimen zu veranlassen, denn im Sinne des

Gesetzes gelten die Entbindung und ihre Folgen nicht als Krankheit, und

freier Arzt und freie Verpflegung wird nur den Kranken zugesichert. Die

völlige Unzulänglichkeit der Wöchnerinnenversicherung ist im

wesentlichen auf ihre Verquickung mit der Krankenversicherung

zurückzuführen, mit der sie, wie das Gesetz selbst anerkennt, im Grunde

nichts zu thun hat. Die Krankenversicherung, die den Versicherten auf

längstens 13 Wochen freien Arzt und Apotheke oder entsprechende

Behandlung im Krankenhaus gewährt, die ferner berechtigt ist, die

Krankenunterstützung bis auf ein Jahr zu verlängern, oder die Kranken in

Reconvalescentenheimen unterzubringen, ging bei der Festsetzung der Höhe

der Geldunterstützung von der Rücksicht auf eine mögliche starke Zunahme

der Simulanten aus und sah sich deshalb verhindert, über den üblichen

Lohn hinauszugehen, oder ihn auch nur zu erreichen.

Diese Besorgnis fällt bei der Frage der Wöchnerinnenunterstützung fort.

Trotzdem sie nun aber eine, wie wir gesehen haben, völlig ungenügende

ist, belastet sie die Ortskrankenkassen sehr erheblich. Nach den

Jahresberichten der Berliner Allgemeinen Ortskrankenkasse waren im Jahre

1900 die Einnahmen pro Kopf der männlichen Mitglieder um 6,09 Mk. höher

als die Ausgaben, während die Ausgaben pro Kopf der weiblichen

Mitglieder die Einnahmen um 3,12 Mk. überstiegen. Die Ursache hiervon

liegt nun zwar wesentlich in der allgemeinen traurigen Lage der

weiblichen Arbeiter, zum großen Teil aber auch in der Vernachlässigung

und mangelhaften Pflege der Schwangeren und Wöchnerinnen, die zahllose

Unterleibserkrankungen im Gefolge haben. Was also die Kassen auf der

einen Seite ersparen, das setzen sie auf der anderen wieder zu. Der

Schutz der Frau als Mutter stellt an die Versicherungsgesetzgebung so

weitreichende Anforderungen, daß sie im Rahmen der Krankenversicherung

unmöglich erfüllt werden können. Sie müßten einer besonderen

_Mutterschaftsversicherung_ übertragen werden.

Die Mutterschaft ist eine gesellschaftliche Funktion, daher müßte der

Staat sie ganz besonders unter seinen Schutz stellen und allen

bedürftigen Müttern des Volks die beste Pflege in weitestem Maße

zusichern. Dazu gehört eine Geldunterstützung während vier Wochen vor

und acht Wochen nach der Entbindung in der vollen Höhe des

durchschnittlichen Lohnes, freier Arzt, freie Apotheke, freie

Wochenpflege einschließlich der Pflege des Säuglings und der Sorge für

den Haushalt, die Errichtung von Asylen für Schwangere und Wöchnerinnen

und von Entbindungsanstalten, eventuell auch die Errichtung von Krippen,

wie wir sie im Interesse der Kinder schon gefordert haben. Die Mittel

hierzu müßten, neben den Beiträgen der Versicherten, aus einer allgemein

zu erhebenden Steuer hervorgehen, zu der vielleicht die Unverheirateten

und kinderlosen Ehepaare besonders herangezogen werden könnten. Das

entbehrt nicht eines komischen Beigeschmacks, weil es an die

Hagestolzensteuer erinnert, die vielfach gewissermaßen als Strafe für

das Ledigbleiben vorgeschlagen wurde, hat aber doch einen ernsten

Hintergrund, da die Alleinstehenden und Kinderlosen unter den heutigen

Verhältnissen thatsächlich ein weit sorgenloseres Leben führen, als die

Verheirateten und Kinderreichen.[951] Jedenfalls sollte die Frage der

Aufbringung der Mittel bei einer Sache von so weittragender Bedeutung

keine Rolle spielen. Ein Blick auf die Proletarierinnen und ihre Kinder

müßte genügen, um die Notwendigkeit einer durchgreifenden Maßregel jedem

vor Augen zu führen, daß sie noch nirgends in der hier befürworteten

Ausdehnung zur Durchführung kam, beruht einmal auf der Neuheit des

ganzen Versicherungswesens, und dann auf der Einsichtslosigkeit und

Rechtlosigkeit der Frauen, die kein Mittel haben, ihre persönlichen

Interessen wirkungsvoll zur Geltung zu bringen.

Auf die Krankenversicherung folgte die Einführung der

_Unfallversicherung_, die in Deutschland, Oesterreich, der Schweiz,

Norwegen und Finland obligatorisch ist. Sie wird nur von den

Unternehmern aufgebracht, und hat daher den großen Vorteil gehabt, zur

Sicherheit der Betriebe sehr viel beizutragen und so die Unfälle

möglichst zu verhüten. Da aber der Begriff der Betriebsunfälle durchaus

kein feststehender ist und auch ihre "vorsätzliche" Herbeiführung, die

die Entschädigung ausschließt, sich nicht immer mit unbedingter

Sicherheit feststellen läßt, die Renten überdies ganz unzureichende

sind, so werden ihre Vorteile dadurch erheblich eingeschränkt. Das gilt

in noch höherem Maße für die _Invaliditäts- und Altersversicherung_.

Deutschland gebührt der Ruhm den wahrhaft großen Gedanken, den Arbeiter,

der im Dienst der Allgemeinheit seine Arbeitskraft verlor oder ein Alter

erreichte, das ihm Ruhe gebietet, nicht der Armenpflege anheimfallen zu

lassen, sondern ihm das Recht auf eine gesicherte Existenz zuzuerkennen.

Nur traurig, daß die praktische Ausführung des Gedankens so weit hinter

dem Ideal zurückblieb. Zunächst hat nur derjenige auf Invalidenrente

Anspruch, der nicht mehr ein Drittel seiner normalen Erwerbsfähigkeit

besitzt. Eine Arbeiterin also, die in gesunden Zeiten etwa 700 Mk.

jährlich zu verdienen vermochte, nunmehr aber nicht mehr als 350 Mk.

verdienen kann,--denken wir z.B. an Konfektionsarbeiterinnen, die durch

jahrelanges Maschinennähen ihre Arbeitskraft soweit einbüßen,--hat, auch

wenn sie dem größten Elend gegenübersteht, keinerlei Anspruch auf eine

Rente. Sie muß nach wie vor, sei es durch Betteln oder durch die Schande

der Prostituierung, einen Nebenerwerb sich zu verschaffen suchen, wenn

sie nicht verhungern will. Ist aber ihre Erwerbsfähigkeit so weit

vermindert, daß sie zum Empfang der Invalidenrente berechtigt ist, so

ist sie dadurch weder von Sorge und Not, noch von der Notwendigkeit, um

Armenunterstützung nachzusuchen, befreit. Die Invalidenrenten betragen

nämlich:

Nach | In Lohnklasse |

Beitragswochen |---------------------------------|

| I | II | III | IV | V |

----------------+------+------+------+------+-----|

| Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk. |

200 | 116 | 132 | 146 | 160 | 174 |

300 | 119 | 138 | 154 | 170 | 186 |

500 | 125 | 150 | 170 | 190 | 210 |

1000 | 140 | 180 | 210 | 240 | 270 |

1500 | 155 | 210 | 250 | 290 | 330 |

2000 | 170 | 240 | 290 | 340 | 390 |

2500 | 185 | 270 | 330 | 390 | 450 |

Bei der Niedrigkeit der Arbeiterinnenlöhne wird die dritte Lohnklasse

(550-850 Mk. durchschnittliche Jahreseinnahme) im allgemeinen die

höchste sein, für die Einzahlungen durch die Frauen geleistet werden

können. Und nach fünfzig arbeitsreichen Jahren wird eine Rente von 330

Mk. erreicht! Wie aber, wenn die Invalidität früher und für Angehörige

einer niedrigeren Lohnklasse eintritt?! Soll ein armes, vom Kampf ums

Dasein vorzeitig zerriebenes Geschöpf mit 116, 150, 220 Mk. leben

können?! Man hat bei der Festsetzung der Invalidenrente vielfach

gefürchtet, die Arbeiter würden den Empfang dieses Goldregens gar nicht

abwarten wollen und sich auf alle Weise die erforderliche Invalidität

künstlich zuziehen. Bei der Aussicht auf diese Sätze wird das selbst der

ärmsten Näherin nicht einfallen. Man glaubte ferner darauf Rücksicht

nehmen zu müssen, daß durch die Gewährung der Renten nicht etwa die

Verpflichtung der Familienangehörigen, sich gegenseitig zu unterstützen,

aufgehoben würde, und hat nicht daran gedacht, daß die Möglichkeit dazu

in der Arbeiterbevölkerung eine seltene ist. Trauriger noch steht es um

die Altersrenten. Siebzig Jahre muß die Arbeiterin alt werden, ehe sie

auf eine Rente von 110-230 Mk. rechnen kann! Hat sie das Glück, bei

ihren Kindern wohnen zu können, so bedeutet die Summe immerhin eine

erfreuliche Erleichterung für die meist trostlose Abhängigkeit der Alten

von den Jungen, steht sie allein, so genügt sie auch nicht, um davon in

irgend einem Altfrauen-Stift unterzukommen. Mit Darben und Arbeiten fing

ihr Leben an, mit Darben und Betteln hört es auf.

Ein für die Frauen besonders wichtiger Versicherungszweig, dessen erste

schüchterne Ansätze im deutschen Versicherungswesen zu finden sind, ist

die _Witwen- und Waisenversorgung_. Während auf Grund der

Krankenversicherung den Hinterbliebenen nur ein Sterbegeld zusteht und

die Invalidenversicherung zur Rückerstattung der Hälfte der für den

verstorbenen Versicherten gezahlten Markenbeiträge an die Witwe oder die

Waisen verpflichtet ist,--eine Summe, die im besten Fall 200-300 Mk.

beträgt,--gewährt die Unfallversicherung ihnen eine Rente bis zu 60% des

Arbeitsverdienstes des Verstorbenen, ein Satz, der um so mehr als billig

anerkannt werden muß, als er durch die etwaige Erwerbsfähigkeit der

Witwe nicht geschmälert werden kann. Aber der Kreis derjenigen, die in

den Genuß der Rente gelangen, ist ein äußerst geringer. Die große Masse

der Arbeiterwitwen und -Waisen geht leer aus, und hat, nach dem Tode des

Haupternährers, unter den schwierigsten Umständen für sich selbst zu

sorgen. Zu dem notwendigsten Ausbau der Arbeiterversicherung würde daher

eine allgemeine Witwen-und Waisenversicherung gehören, die durch

allgemeine Steuern gedeckt werden müßte. Es scheint mir wenigstens eine

selbstverständliche Forderung zu sein, daß die gesamte Gesellschaft

überall dort einzutreten hat, wo die Interessen der Kinder, auf denen

die Zukunft des Staates beruht, auf dem Spiele stehen.[952]

Krankheit und Unfall, Erwerbsunfähigkeit und Alter sind aber nicht die

einzigen finsteren Mächte, die das durch niedrige Löhne und schlechte

Arbeitsbedingungen schon genug gefährdete Leben der Arbeiterin bedrohen.

Denn selbst auf die Zeiten gewinnbringender Thätigkeit fällt verdüsternd

der Schatten jener anderen Macht, in deren Bann sie immer wieder gerät,

der _Arbeitslosigkeit_. Die Gewalt, die sie besitzt, der Schrecken, den

sie verbreitet, ist zuerst von den Gewerkschaften anerkannt worden;

durch Unterstützung der arbeitslosen Mitglieder, durch Arbeitsnachweis

für sie suchten sie ihr zu begegnen. Besonders in Frankreich ist es der

Verband der Gewerkschaften,--die Confédération générale du Travail,--und

der Verband der Arbeitsbörsen,--die Föderation des Bourses du

Travail,--die sich um die Organisation der Stellenvermittlung verdient

gemacht haben. Der Gedanke aber, daß die Arbeitsvermittlung eine

öffentliche Angelegenheit von höchster Wichtigkeit ist und daher vom

Staat und von den Kommunen geregelt werden müsse, hat sich erst seit

kurzem Geltung verschafft. Zuerst waren es schweizerische Gemeinden, die

durch Gründung kommunaler Arbeitsnachweise mit dem guten Beispiel

vorangingen, dann folgten deutsche, vor allem süddeutsche Städte, die

sich schließlich zu einem "Verband deutscher Arbeitsnachweise"

untereinander verbunden haben, um eine noch regere Arbeitsvermittlung

zu ermöglichen.[953] Mit Unterstützung der Arbeitsbörsen

hat der französische Handelsminister die Einrichtung eines

Zentralarbeitsnachweises unternommen, der die Bestimmung hat, alle

Börsen miteinander in Verbindung zu bringen, also ungefähr dasselbe Ziel

verfolgt, wie der deutsche Verband. Für die brennende Frage der

Arbeitslosigkeit ist diese ganze Entwicklung von größter Bedeutung und

diejenigen, die sie am nächsten angeht, müßten sie besonders lebhaft

unterstützen. Erst eine vollkommen einheitliche Organisation des

Arbeitsnachweises kann zu ersprießlichen Resultaten führen, kann zu

einem klaren Bild des Arbeitsmarktes gelangen und Angebot und Nachfrage,

soweit es möglich ist, miteinander in Einklang bringen. Die notwendige

Voraussetzung dafür aber ist die völlige Unterdrückung der privaten

Stellenvermittlung. Sie ist, besonders für die Arbeiterin, eine Quelle

der Ausbeutung, und birgt Bakterienherde sittlicher Fäulnis. Von ihrer

Vernichtung sollte man sich nicht durch sentimentale Rücksichten auf die

Inhaber der privaten Bureaus abhalten lassen, die, soweit sie sich

tüchtig genug erwiesen haben, im Bureaudienst der öffentlichen

Vermittlung vielfache Verwendung finden können. Vor allem die

arbeitsuchenden Frauen werden, bei der Beschränktheit ihres

Gesichtskreises und ihrer Scheu vor jeder Berührung mit Organen der

öffentlichen Verwaltung, immer wieder den Winkelagenten und Vermittlern

aller Art in die Hände fallen, und niemals zum Genuß kommunaler oder

staatlicher Stellennachweise gelangen, solange eine private Vermittlung

daneben besteht. Daß diese Forderung keine utopische ist, beweist nicht

nur die uns etwas weit abliegende und daher schwer kontrollierbare

staatliche Stellenvermittlung Ohios, Neu-Seelands und der australischen

Staaten, sondern vor allem das im November 1900 von der französischen

Kammer angenommene Gesetz, das die allmähliche Beseitigung der privaten

Stellenvermittlung zum Ziele hat und an deren Stelle ein Netz von

unentgeltlichen Arbeitsnachweisen über das ganze Land verbreiten will.

Ob der Senat es bestätigen wird, bleibt freilich noch abzuwarten. Seine

Durchführung würde jedenfalls für die ganze Frage des Arbeitsnachweises

einen großen Fortschritt bedeuten.

Aber selbst der vollendetste Arbeitsnachweis könnte die Arbeitslosigkeit

nur mildern, aber nicht beseitigen, da er auf das Gleichgewicht zwischen

Angebot und Nachfrage ganz ohne Einfluß bleiben wird. Je mehr der

Saisoncharakter der Industrien sich entwickelt, desto häufiger werden

die Arbeiter wochen- und monatelang aufs Pflaster geworfen werden; jede

wirtschaftliche Krise vor allem beraubt Hunderte und Tausende der

Grundlagen ihrer Existenz. Die Kommunen suchten dem neuerdings in

erweitertem Maße durch Notstandsarbeiten zu begegnen, wobei aber vor

allem die Männer Berücksichtigung finden. Wo man den Frauen helfen

wollte, geschah es meist in verkehrer Weise durch Einführung von

Heimarbeit aller Art. In Lille z.B. wurden sie mit der Anfertigung von

Kinderkleidern beschäftigt, die in kleineren Geschäften ihre Abnehmer

fanden. Als ausreichend erwiesen sich die Notstandsarbeiten nirgends.

Die Versicherung gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit muß daher die

Ergänzung des geregelten Arbeitsnachweises sein.

Alle Versuche auf diesem Gebiet sind bisher entweder in den ersten

Anfängen stecken geblieben, wie die fakultativen Winterversicherungen

der Städte Bern und Köln, oder völlig fehl geschlagen, wie die

obligatorische allgemeine Versicherung von St. Gallen. Diese Mißerfolge

auf einem so schwierigen Gebiet dürften Sozialpolitiker und Gesetzgeber

aber nicht davon abschrecken, auf andere Mittel und Wege zu sinnen, um

die Arbeitslosen nicht dem Elend preiszugeben, oder der Armenpflege und

der Privatwohlthätigkeit zu überlassen.

Die ideelle Bedeutung der Arbeiterversicherung beruht nicht zum

mindesten darauf, daß der Begriff des Almosens durch sie immer mehr

eliminiert wird, und an seiner Stelle der Gedanke an Boden gewinnt, daß

jeder Mensch auf die Sicherstellung seiner Existenz ein Anrecht hat. Um

ihn zum herrschenden zu machen, bedarf es aber nicht nur der

Versicherung gegen jede drohende Not und Gefahr, sondern vor allem der

Ausdehnung der Zwangsversicherung auf das ganze Volk, zunächst

wenigstens auf alle Lohnarbeiter, wie es durch die deutsche

Invaliditätsversicherung bereits geschehen ist. Diese Ausdehnung würde

neben den direkten Vorteilen, indirekte von großer Tragweite mit sich

führen. So wäre sie eines der Mittel, die Heimarbeit einzuschränken, da

der Unternehmer, der die Heimarbeiter versichern muß, weniger

Ersparnisse als bisher durch ihre Beschäftigung machen und der Zwang zur

Unfallversicherung ihn geneigter machen dürfte, eigene Werkstätten

einzurichten. Die statutarische oder gar die freiwillige Versicherung

haben ihre Wirkungslosigkeit überall erwiesen. Hat doch z.B. die

Berliner Hausindustrie, deren traurige Zustände durch eine

Reihe von Untersuchungen und nicht zuletzt durch den großen

Konfektionsarbeiterstreik jedermann bekannt waren, fast ein Jahrzehnt

warten müssen, ehe auch nur die Krankenversicherung auf sie ausgedehnt

wurde. Und die Dienstboten, für die zwar die Herrschaften auf die Dauer

von 6 Wochen zur Verpflegung und ärztlichen Behandlung,--sofern nicht

"grobe Fahrlässigkeit" die Krankheitsursache ist,--verpflichtet sind,

spüren von den Segnungen der Versicherung noch fast gar nichts.

Uebersicht der Arbeiterinnenversicherung.

Die Frauenfrage: ihre geschichtliche Entwicklung und wirtschaftliche Seite · 第 43 / 47 题