[Transskriptionsanmerkung: Im vorliegenden Original fehlt ein Teil.
(Daten für mindestens ein weiteres Land.)]
Die Arbeiterinnenversicherung.
Neben die Erweiterung des Arbeiterschutzes trat, als letzte große
Errungenschaft der Arbeiterklasse, die Arbeiterversicherung. Der
Gedanke, daß der arme Arbeiter sich vor den Wechselfällen seines Lebens
auf irgend eine Weise schützen müsse, war durchaus kein neuer: die
englischen Gewerkschaften und die Friendly Societies entwickelten sich
schon früh auch nach dieser Richtung zu großartigen Organisationen, die
ihren Mitgliedern vor allem Krankenunterstützung und Begräbnisgelder
gewährten. Die Gesellen- und Knappschaftskassen in Deutschland sorgten
in ähnlicher Weise für die ihr Zugehörigen, ebenso die modernen freien
Hilfskassen, deren Anfänge bis in das Revolutionsjahr zurückreichen. Die
französischen Societés de Secours mutuels dehnten ihre Verpflichtungen
vielfach noch weiter aus, indem sie ihren Mitgliedern in allen Notfällen
des Lebens zu helfen suchten; die Syndikate, die verschiedenen
Rentenkassen wirkten in derselben Richtung. Aber dieses ganze
freiwillige Versicherungswesen krankte an demselben großen Uebel: es
umfaßte immer nur einen äußerst beschränkten Kreis von Arbeitern und
überließ gerade die Hilfsbedürftigsten der bittersten Not. Zu ihnen
gehörten aber die Frauen. Nicht nur, daß sie schwer sich entschließen
konnten, von ihrem geringen Einkommen regelmäßige Beiträge zu den
verschiedenen Vereinen und Kassen abzuziehen, sie sind auch, wie wir
schon gesehen haben, äußerst schwer zu organisieren. Die Unverheirateten
sehen die Fürsorge für Alter und Gebrechlichkeit als überflüssig an,
weil sie meinen, daß die Ehe ihnen beides sichern wird, die
Verheirateten darben sich jeden Pfennig lieber für ihre Kinder ab. In
England allein traten schon Mitte des 19. Jahrhunderts Frauen in
größerem Umfang den Friendly Societies bei oder gründeten für sich
allein selbständige freie Hilfskassen; in Deutschland entstand die erste
Kasse der Art auf Anregung der Gräfin Guillaume-Schack erst im Jahre
1884 in Offenbach a.M.; Frankreich kannte nur einen sehr kleinen Verein
derselben Art, während seine Unterstützungs- und Versicherungsvereine
entweder nur wenige weibliche Mitglieder hatten oder sie sogar
statutenmäßig ausschlossen. Nur in Bezug auf Witwenunterstützung geschah
hie und da etwas Nennenswertes für die Frauen.
Der Gedanke der staatlichen Zwangsversicherung für alle Arbeiter, wie er
sich zuerst in Deutschland Bahn brach, war daher, vom Standpunkt der
weiblichen Arbeiter aus betrachtet, ein außerordentlich fruchtbarer.
Daran ändert die für die Geschichte der Arbeiterversicherung
bezeichnende Thatsache nichts, daß ihre Urheber, wie es die kaiserliche
Botschaft vom 17. November 1881 erklärte, die Schaffung der
Arbeiterversicherung lediglich als eine Ergänzung zur "Repression
sozialdemokratischer Ausschreitungen", d.h. des Sozialistengesetzes,
betrachteten.
Nacheinander wurden die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und
schließlich die Alters- und Invaliditätsversicherung eingeführt.
Oesterreich, Frankreich und die Schweiz folgten langsam dem Beispiel
Deutschlands, ohne indessen bisher die Versicherungsgesetzgebung so weit
auszudehnen.
Eine Darstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die
Arbeiterinnen-Versicherungsgesetzgebung bringt nebenstehende Tabelle.
Wie die Tabelle zeigt, ist die obligatorische Arbeiterversicherung in
Deutschland, dem Mutterland der Idee, am ausgiebigsten zur Durchführung
gekommen. Aber wie es bei der Neuheit des ganzen Gedankens, dem Fehlen
jeglichen Vorbilds und der Mangelhaftigkeit der statistischen Unterlagen
nicht anders möglich war, leidet die Gesetzgebung auch hier an Mängeln
sowohl in Bezug auf die Leistungen, als in Bezug auf das Bereich ihrer
Ausdehnung.
Zuerst wurde die _Krankenversicherung_ geordnet und für Arbeiter und
Angestellte in Gewerbe und Handel zu einer obligatorischen gemacht. So
segensreich sie sich aber auch im Vergleich zu jener Zeit erwies, wo sie
selbst als private und freiwillige Versicherung nur für kleine Gruppen
von Arbeitern existierte, so stellte sie sich doch bald als unzulänglich
heraus. Eine ihrer schwächsten Seiten ist die Frage der
Geldunterstützung. Wenn eine kranke Arbeiterin wöchentlich zwischen 4
und 5 Mark bekommt, so ist dadurch der Lohnausfall für die Familie
natürlich nicht gedeckt, noch weniger aber ist sie in den Stand gesetzt,
sich gehörig zu pflegen und gut zu ernähren. Dazu kommt, daß die
schlecht bezahlten, überanstrengten Kassenärzte sie nur schablonenhaft
behandeln können, und diesen dabei in jeder Hinsicht die Hände gebunden
sind, weil die Kassenvorstände Verordnungen von Milch, Bädern, Wein etc.
der hohen Kosten wegen meist nur sehr ungern sehen. Meines Erachtens
müßte das Krankengeld bis zur Höhe des vollen Lohnes erhoben werden
können, vor allem aber müßte die Krankenhauspflege in erweitertem Maße
als bisher in Anwendung gebracht werden.
Diese Forderung stößt zunächst auf den Widerstand der Arbeiterinnen
selbst und man pflegt sich nicht genug darüber zu empören, daß sie sich
so energisch gegen die Aufnahme im Krankenhaus sträuben. Wer aber einmal
die Säle und Krankenzimmer der Aermsten gesehen hat, wer sich erzählen
ließ, wie Frauen und Mädchen zu Studienzwecken einer ganzen Reihe von
Studenten sich darbieten müssen, wer sieht, mit welchem Entsetzen manche
Arbeiterin an das Zusammensein mit vielen Kranken in einem Zimmer, deren
Stöhnen und Jammern ihre Nächte zu qualvollen macht, zurückdenkt, der
wird ihre Abneigung gegen das Spital durchaus berechtigt finden. An der
Reorganisation der Krankenhäuser und der Krankenpflege muß daher der
Hebel angesetzt werden, sollen sie wirklich der arbeitenden Bevölkerung
zum Heil gereichen.
Die Krankenkassen haben aber auch nächst der Sorge für die Erkrankten
die Pflicht, der Erkrankung vorzubeugen. Um die Möglichkeit hierzu zu
gewinnen, müßten sie zunächst die Lebensbedingungen ihrer Mitglieder
kennen lernen und im Auge behalten, was einerseits durch enge Fühlung
mit den Gewerkschaften unterstützt werden könnte, andererseits dadurch
am leichtesten geschähe, daß ihnen das Recht zustände, Sanitäts- oder
Wohnungsinspektoren männlichen und weiblichen Geschlechts zu
erwählen. Die Berliner Ortskrankenkasse der Kaufleute, die ihre
Krankenkontrolleure dazu verwendet, hat damit gute Erfahrungen gemacht.
Wie viel hygienisches Wissen, an dem es leider überall mangelt, könnte
durch diese Organe der Krankenkassen verbreitet werden. Oft genügt ja
ein verständiger Wink, um arme Arbeiterfrauen über Kinderpflege und
Ernährung, über Lüftung, Alkoholgenuß etc. aufzuklären. In den weitaus
meisten Fällen allerdings, wo Not und Elend die einzigen Ursachen von
Krankheit und Siechtum sind, werden gute Ratschläge und Arzneien nichts
helfen können, aber wenigstens sollte versucht werden, die Kinder von
diesen Einflüssen einigermaßen frei zu machen: die Einrichtung von
Ferienaufenthalten, die Gründung von Kinderasylen wäre eine weitere
Aufgabe der Krankenkassen, deren Thätigkeitskreis sich mit Erfolg nach
allen Richtungen erweitern ließe. Eine vernünftige Regierung sollte
ihnen dabei in jeder Weise Vorschub leisten. Einen nicht zu
unterschätzenden Einfluß auf die Verwaltung der Krankenkassen könnten in
Deutschland die Arbeiterinnen gewinnen, wenn sie eines der wenigen
Rechte, das sie besitzen, das aktive und passive Wahlrecht für die
Krankenkassen-Verwaltungen in ausgiebigerer Weise noch als bisher
benutzen wollten. Es wäre das zugleich eine Erziehung zum besseren
Verständnis öffentlicher Angelegenheiten.
Diese Teilnahme der Frauen ist um so wichtiger und notwendiger, als die
Krankenkassen auch die Trägerinnen der Wöchnerinnenunterstützungen sind.
Der ganze Wöchnerinnenschutz wäre eine Phrase oder eine Grausamkeit,
wenn man der Frau die Arbeit verbieten, sie aber zu gleicher Zeit
mit ihrem Kinde dem Hunger preisgeben wollte. Die deutsche
Krankenversicherung und mit ihr alle Versicherungen ähnlicher Art im
Auslande, haben die Bestimmung getroffen, daß Wöchnerinnen bis auf die
Dauer von sechs Wochen durch die Ortskrankenkassen, denen sie seit
mindestens sechs Monaten angehören, eine Geldunterstützung erhalten
müssen, die mindestens die Hälfte, oder auch bis zu drei Viertel des
durchschnittlichen Tagelohnes betragen soll. Die ganze Halbheit der
Maßregel ist auf den ersten Blick einleuchtend. Schon unter normalen
Verhältnissen reicht der volle Lohn der Arbeiterin nicht aus, um die
notwendigsten Bedürfnisse zu decken, wie viel weniger kann die Hälfte
oder drei Viertel davon sich als genügend erweisen, wenn nicht nur die
Wöchnerin, sondern auch das Kind davon gepflegt werden soll. Ist schon
eine größere Familie vorhanden, für die gesorgt werden muß, so wird der
Wöchnerinnenschutz und die Wöchnerinnenversicherung völlig illusorisch,
weil die geringe Unterstützung nicht dazu ausreicht, für die Führung des
Haushaltes einen Ersatz zu schaffen, und die arme Mutter gezwungen ist,
so schnell als möglich das Bett zu verlassen, um selbst nach dem Rechten
zu sehen. Das ist um so häufiger der Fall, als die Kassen nicht befugt
sind, die Aufnahme der Schwangeren in eine Entbindungsanstalt oder der
Wöchnerinnen in Reconvalescentenheimen zu veranlassen, denn im Sinne des
Gesetzes gelten die Entbindung und ihre Folgen nicht als Krankheit, und
freier Arzt und freie Verpflegung wird nur den Kranken zugesichert. Die
völlige Unzulänglichkeit der Wöchnerinnenversicherung ist im
wesentlichen auf ihre Verquickung mit der Krankenversicherung
zurückzuführen, mit der sie, wie das Gesetz selbst anerkennt, im Grunde
nichts zu thun hat. Die Krankenversicherung, die den Versicherten auf
längstens 13 Wochen freien Arzt und Apotheke oder entsprechende
Behandlung im Krankenhaus gewährt, die ferner berechtigt ist, die
Krankenunterstützung bis auf ein Jahr zu verlängern, oder die Kranken in
Reconvalescentenheimen unterzubringen, ging bei der Festsetzung der Höhe
der Geldunterstützung von der Rücksicht auf eine mögliche starke Zunahme
der Simulanten aus und sah sich deshalb verhindert, über den üblichen
Lohn hinauszugehen, oder ihn auch nur zu erreichen.
Diese Besorgnis fällt bei der Frage der Wöchnerinnenunterstützung fort.
Trotzdem sie nun aber eine, wie wir gesehen haben, völlig ungenügende
ist, belastet sie die Ortskrankenkassen sehr erheblich. Nach den
Jahresberichten der Berliner Allgemeinen Ortskrankenkasse waren im Jahre
1900 die Einnahmen pro Kopf der männlichen Mitglieder um 6,09 Mk. höher
als die Ausgaben, während die Ausgaben pro Kopf der weiblichen
Mitglieder die Einnahmen um 3,12 Mk. überstiegen. Die Ursache hiervon
liegt nun zwar wesentlich in der allgemeinen traurigen Lage der
weiblichen Arbeiter, zum großen Teil aber auch in der Vernachlässigung
und mangelhaften Pflege der Schwangeren und Wöchnerinnen, die zahllose
Unterleibserkrankungen im Gefolge haben. Was also die Kassen auf der
einen Seite ersparen, das setzen sie auf der anderen wieder zu. Der
Schutz der Frau als Mutter stellt an die Versicherungsgesetzgebung so
weitreichende Anforderungen, daß sie im Rahmen der Krankenversicherung
unmöglich erfüllt werden können. Sie müßten einer besonderen
_Mutterschaftsversicherung_ übertragen werden.
Die Mutterschaft ist eine gesellschaftliche Funktion, daher müßte der
Staat sie ganz besonders unter seinen Schutz stellen und allen
bedürftigen Müttern des Volks die beste Pflege in weitestem Maße
zusichern. Dazu gehört eine Geldunterstützung während vier Wochen vor
und acht Wochen nach der Entbindung in der vollen Höhe des
durchschnittlichen Lohnes, freier Arzt, freie Apotheke, freie
Wochenpflege einschließlich der Pflege des Säuglings und der Sorge für
den Haushalt, die Errichtung von Asylen für Schwangere und Wöchnerinnen
und von Entbindungsanstalten, eventuell auch die Errichtung von Krippen,
wie wir sie im Interesse der Kinder schon gefordert haben. Die Mittel
hierzu müßten, neben den Beiträgen der Versicherten, aus einer allgemein
zu erhebenden Steuer hervorgehen, zu der vielleicht die Unverheirateten
und kinderlosen Ehepaare besonders herangezogen werden könnten. Das
entbehrt nicht eines komischen Beigeschmacks, weil es an die
Hagestolzensteuer erinnert, die vielfach gewissermaßen als Strafe für
das Ledigbleiben vorgeschlagen wurde, hat aber doch einen ernsten
Hintergrund, da die Alleinstehenden und Kinderlosen unter den heutigen
Verhältnissen thatsächlich ein weit sorgenloseres Leben führen, als die
Verheirateten und Kinderreichen.[951] Jedenfalls sollte die Frage der
Aufbringung der Mittel bei einer Sache von so weittragender Bedeutung
keine Rolle spielen. Ein Blick auf die Proletarierinnen und ihre Kinder
müßte genügen, um die Notwendigkeit einer durchgreifenden Maßregel jedem
vor Augen zu führen, daß sie noch nirgends in der hier befürworteten
Ausdehnung zur Durchführung kam, beruht einmal auf der Neuheit des
ganzen Versicherungswesens, und dann auf der Einsichtslosigkeit und
Rechtlosigkeit der Frauen, die kein Mittel haben, ihre persönlichen
Interessen wirkungsvoll zur Geltung zu bringen.
Auf die Krankenversicherung folgte die Einführung der
_Unfallversicherung_, die in Deutschland, Oesterreich, der Schweiz,
Norwegen und Finland obligatorisch ist. Sie wird nur von den
Unternehmern aufgebracht, und hat daher den großen Vorteil gehabt, zur
Sicherheit der Betriebe sehr viel beizutragen und so die Unfälle
möglichst zu verhüten. Da aber der Begriff der Betriebsunfälle durchaus
kein feststehender ist und auch ihre "vorsätzliche" Herbeiführung, die
die Entschädigung ausschließt, sich nicht immer mit unbedingter
Sicherheit feststellen läßt, die Renten überdies ganz unzureichende
sind, so werden ihre Vorteile dadurch erheblich eingeschränkt. Das gilt
in noch höherem Maße für die _Invaliditäts- und Altersversicherung_.
Deutschland gebührt der Ruhm den wahrhaft großen Gedanken, den Arbeiter,
der im Dienst der Allgemeinheit seine Arbeitskraft verlor oder ein Alter
erreichte, das ihm Ruhe gebietet, nicht der Armenpflege anheimfallen zu
lassen, sondern ihm das Recht auf eine gesicherte Existenz zuzuerkennen.
Nur traurig, daß die praktische Ausführung des Gedankens so weit hinter
dem Ideal zurückblieb. Zunächst hat nur derjenige auf Invalidenrente
Anspruch, der nicht mehr ein Drittel seiner normalen Erwerbsfähigkeit
besitzt. Eine Arbeiterin also, die in gesunden Zeiten etwa 700 Mk.
jährlich zu verdienen vermochte, nunmehr aber nicht mehr als 350 Mk.
verdienen kann,--denken wir z.B. an Konfektionsarbeiterinnen, die durch
jahrelanges Maschinennähen ihre Arbeitskraft soweit einbüßen,--hat, auch
wenn sie dem größten Elend gegenübersteht, keinerlei Anspruch auf eine
Rente. Sie muß nach wie vor, sei es durch Betteln oder durch die Schande
der Prostituierung, einen Nebenerwerb sich zu verschaffen suchen, wenn
sie nicht verhungern will. Ist aber ihre Erwerbsfähigkeit so weit
vermindert, daß sie zum Empfang der Invalidenrente berechtigt ist, so
ist sie dadurch weder von Sorge und Not, noch von der Notwendigkeit, um
Armenunterstützung nachzusuchen, befreit. Die Invalidenrenten betragen
nämlich:
Nach | In Lohnklasse |
Beitragswochen |---------------------------------|
| I | II | III | IV | V |
----------------+------+------+------+------+-----|
| Mk. | Mk. | Mk. | Mk. | Mk. |
200 | 116 | 132 | 146 | 160 | 174 |
300 | 119 | 138 | 154 | 170 | 186 |
500 | 125 | 150 | 170 | 190 | 210 |
1000 | 140 | 180 | 210 | 240 | 270 |
1500 | 155 | 210 | 250 | 290 | 330 |
2000 | 170 | 240 | 290 | 340 | 390 |
2500 | 185 | 270 | 330 | 390 | 450 |
Bei der Niedrigkeit der Arbeiterinnenlöhne wird die dritte Lohnklasse
(550-850 Mk. durchschnittliche Jahreseinnahme) im allgemeinen die
höchste sein, für die Einzahlungen durch die Frauen geleistet werden
können. Und nach fünfzig arbeitsreichen Jahren wird eine Rente von 330
Mk. erreicht! Wie aber, wenn die Invalidität früher und für Angehörige
einer niedrigeren Lohnklasse eintritt?! Soll ein armes, vom Kampf ums
Dasein vorzeitig zerriebenes Geschöpf mit 116, 150, 220 Mk. leben
können?! Man hat bei der Festsetzung der Invalidenrente vielfach
gefürchtet, die Arbeiter würden den Empfang dieses Goldregens gar nicht
abwarten wollen und sich auf alle Weise die erforderliche Invalidität
künstlich zuziehen. Bei der Aussicht auf diese Sätze wird das selbst der
ärmsten Näherin nicht einfallen. Man glaubte ferner darauf Rücksicht
nehmen zu müssen, daß durch die Gewährung der Renten nicht etwa die
Verpflichtung der Familienangehörigen, sich gegenseitig zu unterstützen,
aufgehoben würde, und hat nicht daran gedacht, daß die Möglichkeit dazu
in der Arbeiterbevölkerung eine seltene ist. Trauriger noch steht es um
die Altersrenten. Siebzig Jahre muß die Arbeiterin alt werden, ehe sie
auf eine Rente von 110-230 Mk. rechnen kann! Hat sie das Glück, bei
ihren Kindern wohnen zu können, so bedeutet die Summe immerhin eine
erfreuliche Erleichterung für die meist trostlose Abhängigkeit der Alten
von den Jungen, steht sie allein, so genügt sie auch nicht, um davon in
irgend einem Altfrauen-Stift unterzukommen. Mit Darben und Arbeiten fing
ihr Leben an, mit Darben und Betteln hört es auf.
Ein für die Frauen besonders wichtiger Versicherungszweig, dessen erste
schüchterne Ansätze im deutschen Versicherungswesen zu finden sind, ist
die _Witwen- und Waisenversorgung_. Während auf Grund der
Krankenversicherung den Hinterbliebenen nur ein Sterbegeld zusteht und
die Invalidenversicherung zur Rückerstattung der Hälfte der für den
verstorbenen Versicherten gezahlten Markenbeiträge an die Witwe oder die
Waisen verpflichtet ist,--eine Summe, die im besten Fall 200-300 Mk.
beträgt,--gewährt die Unfallversicherung ihnen eine Rente bis zu 60% des
Arbeitsverdienstes des Verstorbenen, ein Satz, der um so mehr als billig
anerkannt werden muß, als er durch die etwaige Erwerbsfähigkeit der
Witwe nicht geschmälert werden kann. Aber der Kreis derjenigen, die in
den Genuß der Rente gelangen, ist ein äußerst geringer. Die große Masse
der Arbeiterwitwen und -Waisen geht leer aus, und hat, nach dem Tode des
Haupternährers, unter den schwierigsten Umständen für sich selbst zu
sorgen. Zu dem notwendigsten Ausbau der Arbeiterversicherung würde daher
eine allgemeine Witwen-und Waisenversicherung gehören, die durch
allgemeine Steuern gedeckt werden müßte. Es scheint mir wenigstens eine
selbstverständliche Forderung zu sein, daß die gesamte Gesellschaft
überall dort einzutreten hat, wo die Interessen der Kinder, auf denen
die Zukunft des Staates beruht, auf dem Spiele stehen.[952]
Krankheit und Unfall, Erwerbsunfähigkeit und Alter sind aber nicht die
einzigen finsteren Mächte, die das durch niedrige Löhne und schlechte
Arbeitsbedingungen schon genug gefährdete Leben der Arbeiterin bedrohen.
Denn selbst auf die Zeiten gewinnbringender Thätigkeit fällt verdüsternd
der Schatten jener anderen Macht, in deren Bann sie immer wieder gerät,
der _Arbeitslosigkeit_. Die Gewalt, die sie besitzt, der Schrecken, den
sie verbreitet, ist zuerst von den Gewerkschaften anerkannt worden;
durch Unterstützung der arbeitslosen Mitglieder, durch Arbeitsnachweis
für sie suchten sie ihr zu begegnen. Besonders in Frankreich ist es der
Verband der Gewerkschaften,--die Confédération générale du Travail,--und
der Verband der Arbeitsbörsen,--die Föderation des Bourses du
Travail,--die sich um die Organisation der Stellenvermittlung verdient
gemacht haben. Der Gedanke aber, daß die Arbeitsvermittlung eine
öffentliche Angelegenheit von höchster Wichtigkeit ist und daher vom
Staat und von den Kommunen geregelt werden müsse, hat sich erst seit
kurzem Geltung verschafft. Zuerst waren es schweizerische Gemeinden, die
durch Gründung kommunaler Arbeitsnachweise mit dem guten Beispiel
vorangingen, dann folgten deutsche, vor allem süddeutsche Städte, die
sich schließlich zu einem "Verband deutscher Arbeitsnachweise"
untereinander verbunden haben, um eine noch regere Arbeitsvermittlung
zu ermöglichen.[953] Mit Unterstützung der Arbeitsbörsen
hat der französische Handelsminister die Einrichtung eines
Zentralarbeitsnachweises unternommen, der die Bestimmung hat, alle
Börsen miteinander in Verbindung zu bringen, also ungefähr dasselbe Ziel
verfolgt, wie der deutsche Verband. Für die brennende Frage der
Arbeitslosigkeit ist diese ganze Entwicklung von größter Bedeutung und
diejenigen, die sie am nächsten angeht, müßten sie besonders lebhaft
unterstützen. Erst eine vollkommen einheitliche Organisation des
Arbeitsnachweises kann zu ersprießlichen Resultaten führen, kann zu
einem klaren Bild des Arbeitsmarktes gelangen und Angebot und Nachfrage,
soweit es möglich ist, miteinander in Einklang bringen. Die notwendige
Voraussetzung dafür aber ist die völlige Unterdrückung der privaten
Stellenvermittlung. Sie ist, besonders für die Arbeiterin, eine Quelle
der Ausbeutung, und birgt Bakterienherde sittlicher Fäulnis. Von ihrer
Vernichtung sollte man sich nicht durch sentimentale Rücksichten auf die
Inhaber der privaten Bureaus abhalten lassen, die, soweit sie sich
tüchtig genug erwiesen haben, im Bureaudienst der öffentlichen
Vermittlung vielfache Verwendung finden können. Vor allem die
arbeitsuchenden Frauen werden, bei der Beschränktheit ihres
Gesichtskreises und ihrer Scheu vor jeder Berührung mit Organen der
öffentlichen Verwaltung, immer wieder den Winkelagenten und Vermittlern
aller Art in die Hände fallen, und niemals zum Genuß kommunaler oder
staatlicher Stellennachweise gelangen, solange eine private Vermittlung
daneben besteht. Daß diese Forderung keine utopische ist, beweist nicht
nur die uns etwas weit abliegende und daher schwer kontrollierbare
staatliche Stellenvermittlung Ohios, Neu-Seelands und der australischen
Staaten, sondern vor allem das im November 1900 von der französischen
Kammer angenommene Gesetz, das die allmähliche Beseitigung der privaten
Stellenvermittlung zum Ziele hat und an deren Stelle ein Netz von
unentgeltlichen Arbeitsnachweisen über das ganze Land verbreiten will.
Ob der Senat es bestätigen wird, bleibt freilich noch abzuwarten. Seine
Durchführung würde jedenfalls für die ganze Frage des Arbeitsnachweises
einen großen Fortschritt bedeuten.
Aber selbst der vollendetste Arbeitsnachweis könnte die Arbeitslosigkeit
nur mildern, aber nicht beseitigen, da er auf das Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage ganz ohne Einfluß bleiben wird. Je mehr der
Saisoncharakter der Industrien sich entwickelt, desto häufiger werden
die Arbeiter wochen- und monatelang aufs Pflaster geworfen werden; jede
wirtschaftliche Krise vor allem beraubt Hunderte und Tausende der
Grundlagen ihrer Existenz. Die Kommunen suchten dem neuerdings in
erweitertem Maße durch Notstandsarbeiten zu begegnen, wobei aber vor
allem die Männer Berücksichtigung finden. Wo man den Frauen helfen
wollte, geschah es meist in verkehrer Weise durch Einführung von
Heimarbeit aller Art. In Lille z.B. wurden sie mit der Anfertigung von
Kinderkleidern beschäftigt, die in kleineren Geschäften ihre Abnehmer
fanden. Als ausreichend erwiesen sich die Notstandsarbeiten nirgends.
Die Versicherung gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit muß daher die
Ergänzung des geregelten Arbeitsnachweises sein.
Alle Versuche auf diesem Gebiet sind bisher entweder in den ersten
Anfängen stecken geblieben, wie die fakultativen Winterversicherungen
der Städte Bern und Köln, oder völlig fehl geschlagen, wie die
obligatorische allgemeine Versicherung von St. Gallen. Diese Mißerfolge
auf einem so schwierigen Gebiet dürften Sozialpolitiker und Gesetzgeber
aber nicht davon abschrecken, auf andere Mittel und Wege zu sinnen, um
die Arbeitslosen nicht dem Elend preiszugeben, oder der Armenpflege und
der Privatwohlthätigkeit zu überlassen.
Die ideelle Bedeutung der Arbeiterversicherung beruht nicht zum
mindesten darauf, daß der Begriff des Almosens durch sie immer mehr
eliminiert wird, und an seiner Stelle der Gedanke an Boden gewinnt, daß
jeder Mensch auf die Sicherstellung seiner Existenz ein Anrecht hat. Um
ihn zum herrschenden zu machen, bedarf es aber nicht nur der
Versicherung gegen jede drohende Not und Gefahr, sondern vor allem der
Ausdehnung der Zwangsversicherung auf das ganze Volk, zunächst
wenigstens auf alle Lohnarbeiter, wie es durch die deutsche
Invaliditätsversicherung bereits geschehen ist. Diese Ausdehnung würde
neben den direkten Vorteilen, indirekte von großer Tragweite mit sich
führen. So wäre sie eines der Mittel, die Heimarbeit einzuschränken, da
der Unternehmer, der die Heimarbeiter versichern muß, weniger
Ersparnisse als bisher durch ihre Beschäftigung machen und der Zwang zur
Unfallversicherung ihn geneigter machen dürfte, eigene Werkstätten
einzurichten. Die statutarische oder gar die freiwillige Versicherung
haben ihre Wirkungslosigkeit überall erwiesen. Hat doch z.B. die
Berliner Hausindustrie, deren traurige Zustände durch eine
Reihe von Untersuchungen und nicht zuletzt durch den großen
Konfektionsarbeiterstreik jedermann bekannt waren, fast ein Jahrzehnt
warten müssen, ehe auch nur die Krankenversicherung auf sie ausgedehnt
wurde. Und die Dienstboten, für die zwar die Herrschaften auf die Dauer
von 6 Wochen zur Verpflegung und ärztlichen Behandlung,--sofern nicht
"grobe Fahrlässigkeit" die Krankheitsursache ist,--verpflichtet sind,
spüren von den Segnungen der Versicherung noch fast gar nichts.
Uebersicht der Arbeiterinnenversicherung.