Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:
Fabriken, Bergwerke, Steinbrüche, Bauplätze, Werkstätten, außer
denjenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten, und alle damit
in Zusammenhang stehenden industriellen Betriebe, öffentliche,
private, religiöse.
Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.
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Arbeitszeit: b) Der Frauen.
11 Stunden, 1 Stunde Pause. Vom Jahre 1902 ab 10-1/2 Stunden. Vom
Jahre 1904 ab 10 Stunden für Fabriken, in denen Männer und Frauen
zusammen arbeiten.
Ueberstunden: a) Der jungen Leute.
Verboten.
Ueberstunden: b) Der Frauen.
In einzelnen Industriezweigen dürfen Frauen bis 11 Uhr abends
beschäftigt werden, doch nicht öfter als während 60 Tagen im Jahr, bei
besonderen Anlässen auch sonst noch Ausnahmen zugelassen.
Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland
zulässig.
Nachtarbeit:
Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verboten. Ausnahmen ähnlich wie in
Deutschland zugelassen.
Sonntagsarbeit:
Verboten. Ausnahmen für besondere Industrien zeitweise gestattet, doch
muß als. Ersatz im Laufe von 7 Tagen ein anderer vollständiger Ruhetag
gewährt werden.
Arbeitsbeschränkung:
Wie in Deutschland und Oesterreich.
Schutzzeit der Schwangeren:
Keine.
Schutzzeit der Wöchnerinnen:
Keine.