Frankreich

Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:

Fabriken, Bergwerke, Steinbrüche, Bauplätze, Werkstätten, außer

denjenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten, und alle damit

in Zusammenhang stehenden industriellen Betriebe, öffentliche,

private, religiöse.

Arbeitszeit: a) Der jungen Leute.

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Arbeitszeit: b) Der Frauen.

11 Stunden, 1 Stunde Pause. Vom Jahre 1902 ab 10-1/2 Stunden. Vom

Jahre 1904 ab 10 Stunden für Fabriken, in denen Männer und Frauen

zusammen arbeiten.

Ueberstunden: a) Der jungen Leute.

Verboten.

Ueberstunden: b) Der Frauen.

In einzelnen Industriezweigen dürfen Frauen bis 11 Uhr abends

beschäftigt werden, doch nicht öfter als während 60 Tagen im Jahr, bei

besonderen Anlässen auch sonst noch Ausnahmen zugelassen.

Dispensationen für ganze Fabrikationszweige wie in Deutschland

zulässig.

Nachtarbeit:

Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verboten. Ausnahmen ähnlich wie in

Deutschland zugelassen.

Sonntagsarbeit:

Verboten. Ausnahmen für besondere Industrien zeitweise gestattet, doch

muß als. Ersatz im Laufe von 7 Tagen ein anderer vollständiger Ruhetag

gewährt werden.

Arbeitsbeschränkung:

Wie in Deutschland und Oesterreich.

Schutzzeit der Schwangeren:

Keine.

Schutzzeit der Wöchnerinnen:

Keine.

Die Frauenfrage: ihre geschichtliche Entwicklung und wirtschaftliche Seite · 第 40 / 47 题