XXII.

Die Hochzeit Emmys mit Franz Ratschiller war schon auf einen Tag im März

festgesetzt und alle Vorbereitungen dazu im Gange. Ehrenstraßer hatte

als liebender, fürsorglicher Vater das Seinige dazu gethan, die

Ausstattung in Innsbruck und Wien bestellt und die kleine Mitgift

flüssig gemacht.

Da kam eines Morgens eine Nachricht, welche das ganze Bezirksgericht in

Bewegung setzte. Ehrenstraßer erhielt das Dekret, inhaltlich der

Ernennung zum k.k. Landesgerichtsrat mit Versetzung in dieser

Diensteigenschaft an das Strafgericht in Innsbruck. Vom letzten

Gefangenaufseher bis herauf zum Gerichtsadjunkten kam die Beamtenschaft,

um dem verehrten Chef zu dieser hochehrenden Auszeichnung die

Glückwünsche zu überbringen, und gerührt dankte Ehrenstraßer für diese

freundliche Aufmerksamkeit. Zugleich fügte er aber bei, daß er in seiner

Diensteseigenschaft im liebgewordenen Städtchen zu verbleiben wünsche

und daher auf die Beförderung Verzicht leisten werde. Die Beamtenschaft

staunte, doch freute sie sich, daß der allverehrte Vorstand dem Gericht

erhalten bleiben würde.

Während sich die Kunde vom Verzicht mit Blitzesschnelle im Städtchen

verbreitete, schrieb Ehrenstraßer an das Präsidium die Bitte um

Belassung in seiner bisherigen Stellung, in welcher er absterben möchte.

Als einer der ersten Gratulanten aus dem Städtchen erschien Ratschiller,

den Ehrenstraßer humorvoll bat, mit einem Schwiegervater, der „nur“

Bezirksrichter zu sein und bleiben wünsche, gütigst zufrieden sein zu

wollen.

„Ich tauge nicht mehr in die Stadt und will Bezirksrichter bleiben!“

fügte Ehrenstraßer hinzu.

„Und wir können darob nur glücklich sein!“ versicherte Franz.

Wenige Tage darauf erhielt Ehrenstraßer einen Brief, der ihn unfähig zu

jeglicher Arbeit machte. Der alte Richter zitterte schon beim Anblick

der Handschrift und die Lektüre machte ihn weinen. Bianca gratulierte

zur Beförderung und gestand reumütig ein, schlecht gehandelt zu haben.

Der Verzicht auf die Versetzung nach Innsbruck habe ihr die Augen

geöffnet, das Herz gerührt und demütig bitte die bisher Verblendete um

die Erlaubnis zur Rückkehr an die Seite des Mannes, den sie so schwer

gekränkt und nicht verstanden habe. Willig werde sie alles fürder

ertragen, auf jegliches Vergnügen verzichten, wenn ihr nur das

heißersehnte Glück einer Verzeihung werde, wenn sie zurückkehren dürfe.

Eine Stunde später trug der elektrische Funke die Worte nach dem Süden:

„Alles verziehen! Kommt sofort! Dein Gatte!“

Glücklich vereint, wurde Hochzeit gehalten, zu der sich auch die

hinkende Doktorin mit ihrem Gatten einfand. Ehrenstraßer blieb

Bergrichter, bis zum 70. Geburtstage seine Pensionierung unter

Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes erfolgte. Und von Jung und Alt

verehrt, verlebte Ehrenstraßer im kleinen, trauten Städtchen den Abend

seines Lebens glücklich und zufrieden, genannt der Bergrichter.

Fußnoten:

[1] Vergl. das geniale Werk von Prof. Dr. Groß: „Handbuch für

Untersuchungsrichter.“ Im Gebirge existiert ein Brauch, daß Burschen mit

rotverhängten Laternen in die Schlafstuben der Dirnen schleichen und die

derbsten Scherze verüben. Es wird behauptet, daß das rote Licht die

Leute eher schlafen mache, als daß es dieselben aufwecke.

[2] Einem Josef Aspdin in Leeds (England) gelang es bei seinen

Versuchen, die natürlichen hydraulischen Mörtelbildner, Purzolan- und

Roman-Cement, durch künstliche zu ersetzen, unter Beobachtung eines

bestimmten Mischungsverhältnisses und einer entsprechend hohen

Temperatur beim Brennen ein Produkt zu erhalten, das sich als ganz

hervorragendes hydraulisches Mörtelmaterial erwies. Aspdin benannte es

„Portland-Cement“, weil es, wenn es in Wasser erhärtet, einem

vorzüglichen Baustein jener Gegend, dem „Portlandstone“ in Farbe und

Haltbarkeit auffallend glich. Vergl. Dr. . Schoch, Die moderne

Aufbereitung und Wertung der Mörtel-Materialien.

[3] In den Alpenländern deutscher Zunge bis hinein nach Niederbayern

sagt das Bauernvolk „Okta“ für Notar.

[4] Dieser Aberglaube ist heute noch im Bergvolk verbreitet, man glaubt

an die unfehlbare Wirkung, doch bringe solcher Frevel, weil ein Bund mit

dem Teufel, einen schweren Tod mit sich. Der Betreffende könne erst dann

sterben, wenn ein Priester die Hostie wieder aus der Hand

herausschneide, in welchem Moment die Schußsicherheit verloren gehe und

der Bund mit dem Teufel wieder aufgehoben werde. Näheres hierüber bei

_Dr. Höfler_, Volksmedizin und Aberglaube, 1888.

[5] Allgemein wird am Amtstag in Streitfällen eine sog. „mündliche“

Vorladung des Gegners verlangt; diese „mündliche“ Vorladung ist aber

eine schriftliche, die jedoch nicht wie alle übrigen Ladungen durch das

Gericht, sondern durch die Klagspartei zuzustellen ist. Ein Erscheinen

auf solche „mündliche“, i.e. schriftliche Ladung zum Austrag des Falles

am betr. Amtstag ist aber nicht obligatorisch. Der umständliche Vorgang

ist nach reichsdeutschen Begriffen mit einem einzigen Worte zu

bezeichnen: „Sühneversuch“.

[6] Mit diesem Ausdruck ist „Gerichtsadjunkt“ gemeint. Nach gütiger

Mitteilung befreundeter Gerichtsbeamter sind folgende Titulaturen im

Bergvolk den Richtern gegenüber üblich: „Herr Kaiserlicher Rat, Herr

Gerichtshof, Herr Scharfrichter, Herr Tag- und Nachtrichter, Herr

Gerichtshallunk, Herr Stadt- und Landrichter.“

[7] Alle angeführten Fälle sind der Wirklichkeit und Praxis entnommen,

keineswegs Phantasie der Verfassers.

[8] Genaue Copie des Originals.

[9] Nach dem Original wörtlich kopiert. D.V.

[10] Nach den Originalen wörtlich kopiert. D.V.

[11] Der Ruf des Baumkauzes gilt als Warnung und lautet, in

Noten gesetzt, ungefähr:

[Lilypond:

\score

{

\notes <<

{

g''8\noBeam g''8 fis''4 f''2\fermata \bar "||"

}

\lyricsto ""

\new Lyrics

\lyrics

{

Ju- hu- hu huuh!

}>>

\midi

{

\tempo 4 . = 120

}

\paper

{

linewidth = 80 \mm

}

}

]

[12] Ein Aberglaube südslavischen Ursprungs, der weit herauf in das

Gebirge reicht, lautet dahin, daß man bei Citirung vor Gericht ein Tuch,

mit welchem einem Verstorbenen das Kinn aufgebunden wurde, bei sich

führen mußte. Wischt man sich vor dem Richter damit das Gesicht ab, so

unterliegt man nicht, und solange der Knoten im Tuche nicht aufgelöst

ist, kann einem das Gericht „nichts anhaben“. Vergl. Dr. Groß „Handbuch

für Untersuchungsrichter“ I.

Bergrichters Erdenwallen · 第 40 / 40 题