Die Hochzeit Emmys mit Franz Ratschiller war schon auf einen Tag im März
festgesetzt und alle Vorbereitungen dazu im Gange. Ehrenstraßer hatte
als liebender, fürsorglicher Vater das Seinige dazu gethan, die
Ausstattung in Innsbruck und Wien bestellt und die kleine Mitgift
flüssig gemacht.
Da kam eines Morgens eine Nachricht, welche das ganze Bezirksgericht in
Bewegung setzte. Ehrenstraßer erhielt das Dekret, inhaltlich der
Ernennung zum k.k. Landesgerichtsrat mit Versetzung in dieser
Diensteigenschaft an das Strafgericht in Innsbruck. Vom letzten
Gefangenaufseher bis herauf zum Gerichtsadjunkten kam die Beamtenschaft,
um dem verehrten Chef zu dieser hochehrenden Auszeichnung die
Glückwünsche zu überbringen, und gerührt dankte Ehrenstraßer für diese
freundliche Aufmerksamkeit. Zugleich fügte er aber bei, daß er in seiner
Diensteseigenschaft im liebgewordenen Städtchen zu verbleiben wünsche
und daher auf die Beförderung Verzicht leisten werde. Die Beamtenschaft
staunte, doch freute sie sich, daß der allverehrte Vorstand dem Gericht
erhalten bleiben würde.
Während sich die Kunde vom Verzicht mit Blitzesschnelle im Städtchen
verbreitete, schrieb Ehrenstraßer an das Präsidium die Bitte um
Belassung in seiner bisherigen Stellung, in welcher er absterben möchte.
Als einer der ersten Gratulanten aus dem Städtchen erschien Ratschiller,
den Ehrenstraßer humorvoll bat, mit einem Schwiegervater, der „nur“
Bezirksrichter zu sein und bleiben wünsche, gütigst zufrieden sein zu
wollen.
„Ich tauge nicht mehr in die Stadt und will Bezirksrichter bleiben!“
fügte Ehrenstraßer hinzu.
„Und wir können darob nur glücklich sein!“ versicherte Franz.
Wenige Tage darauf erhielt Ehrenstraßer einen Brief, der ihn unfähig zu
jeglicher Arbeit machte. Der alte Richter zitterte schon beim Anblick
der Handschrift und die Lektüre machte ihn weinen. Bianca gratulierte
zur Beförderung und gestand reumütig ein, schlecht gehandelt zu haben.
Der Verzicht auf die Versetzung nach Innsbruck habe ihr die Augen
geöffnet, das Herz gerührt und demütig bitte die bisher Verblendete um
die Erlaubnis zur Rückkehr an die Seite des Mannes, den sie so schwer
gekränkt und nicht verstanden habe. Willig werde sie alles fürder
ertragen, auf jegliches Vergnügen verzichten, wenn ihr nur das
heißersehnte Glück einer Verzeihung werde, wenn sie zurückkehren dürfe.
Eine Stunde später trug der elektrische Funke die Worte nach dem Süden:
„Alles verziehen! Kommt sofort! Dein Gatte!“
Glücklich vereint, wurde Hochzeit gehalten, zu der sich auch die
hinkende Doktorin mit ihrem Gatten einfand. Ehrenstraßer blieb
Bergrichter, bis zum 70. Geburtstage seine Pensionierung unter
Verleihung des goldenen Verdienstkreuzes erfolgte. Und von Jung und Alt
verehrt, verlebte Ehrenstraßer im kleinen, trauten Städtchen den Abend
seines Lebens glücklich und zufrieden, genannt der Bergrichter.
Fußnoten:
[1] Vergl. das geniale Werk von Prof. Dr. Groß: „Handbuch für
Untersuchungsrichter.“ Im Gebirge existiert ein Brauch, daß Burschen mit
rotverhängten Laternen in die Schlafstuben der Dirnen schleichen und die
derbsten Scherze verüben. Es wird behauptet, daß das rote Licht die
Leute eher schlafen mache, als daß es dieselben aufwecke.
[2] Einem Josef Aspdin in Leeds (England) gelang es bei seinen
Versuchen, die natürlichen hydraulischen Mörtelbildner, Purzolan- und
Roman-Cement, durch künstliche zu ersetzen, unter Beobachtung eines
bestimmten Mischungsverhältnisses und einer entsprechend hohen
Temperatur beim Brennen ein Produkt zu erhalten, das sich als ganz
hervorragendes hydraulisches Mörtelmaterial erwies. Aspdin benannte es
„Portland-Cement“, weil es, wenn es in Wasser erhärtet, einem
vorzüglichen Baustein jener Gegend, dem „Portlandstone“ in Farbe und
Haltbarkeit auffallend glich. Vergl. Dr. . Schoch, Die moderne
Aufbereitung und Wertung der Mörtel-Materialien.
[3] In den Alpenländern deutscher Zunge bis hinein nach Niederbayern
sagt das Bauernvolk „Okta“ für Notar.
[4] Dieser Aberglaube ist heute noch im Bergvolk verbreitet, man glaubt
an die unfehlbare Wirkung, doch bringe solcher Frevel, weil ein Bund mit
dem Teufel, einen schweren Tod mit sich. Der Betreffende könne erst dann
sterben, wenn ein Priester die Hostie wieder aus der Hand
herausschneide, in welchem Moment die Schußsicherheit verloren gehe und
der Bund mit dem Teufel wieder aufgehoben werde. Näheres hierüber bei
_Dr. Höfler_, Volksmedizin und Aberglaube, 1888.
[5] Allgemein wird am Amtstag in Streitfällen eine sog. „mündliche“
Vorladung des Gegners verlangt; diese „mündliche“ Vorladung ist aber
eine schriftliche, die jedoch nicht wie alle übrigen Ladungen durch das
Gericht, sondern durch die Klagspartei zuzustellen ist. Ein Erscheinen
auf solche „mündliche“, i.e. schriftliche Ladung zum Austrag des Falles
am betr. Amtstag ist aber nicht obligatorisch. Der umständliche Vorgang
ist nach reichsdeutschen Begriffen mit einem einzigen Worte zu
bezeichnen: „Sühneversuch“.
[6] Mit diesem Ausdruck ist „Gerichtsadjunkt“ gemeint. Nach gütiger
Mitteilung befreundeter Gerichtsbeamter sind folgende Titulaturen im
Bergvolk den Richtern gegenüber üblich: „Herr Kaiserlicher Rat, Herr
Gerichtshof, Herr Scharfrichter, Herr Tag- und Nachtrichter, Herr
Gerichtshallunk, Herr Stadt- und Landrichter.“
[7] Alle angeführten Fälle sind der Wirklichkeit und Praxis entnommen,
keineswegs Phantasie der Verfassers.
[8] Genaue Copie des Originals.
[9] Nach dem Original wörtlich kopiert. D.V.
[10] Nach den Originalen wörtlich kopiert. D.V.
[11] Der Ruf des Baumkauzes gilt als Warnung und lautet, in
Noten gesetzt, ungefähr:
[Lilypond:
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{
\notes <<
{
g''8\noBeam g''8 fis''4 f''2\fermata \bar "||"
}
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{
Ju- hu- hu huuh!
}>>
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\tempo 4 . = 120
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linewidth = 80 \mm
}
}
]
[12] Ein Aberglaube südslavischen Ursprungs, der weit herauf in das
Gebirge reicht, lautet dahin, daß man bei Citirung vor Gericht ein Tuch,
mit welchem einem Verstorbenen das Kinn aufgebunden wurde, bei sich
führen mußte. Wischt man sich vor dem Richter damit das Gesicht ab, so
unterliegt man nicht, und solange der Knoten im Tuche nicht aufgelöst
ist, kann einem das Gericht „nichts anhaben“. Vergl. Dr. Groß „Handbuch
für Untersuchungsrichter“ I.