[213: C. P. /Lepsius/, Gesch. d. Bischöfe d. Hochstiftes Naumburg. I.
Th. (1846), S. 238.]
[214: /Lobensteiner/ Intelligenzblatt v. 1792, S. 168. -- In derselben
Urkunde begegnen wir zum ersten Male einem „/commendator/ domus
teutonice in Plawe“, Namens Heinrich. Das Deutschordenshaus läßt sich
schon 1238 in Plauen nachweisen.]
[215: W. /Tittmann/, Gesch. Heinrichs d. Erlauchten. (Dresden, 1845) I,
233.]
[216: In dem Diplom, durch welches Kaiser Friedrich die beiden Herren
mit der Bergwerks- und Münzgerechtigkeit in ihrem Herrschaftsgebiete
belehnt, abgedruckt bei Pet. /Beckler/, Stemma Ruthenorum,
Reußisch-Plauische Stammtafel (1684), S. 97.]
[217: Die Zählung und Bezeichnung der Heinriche von Plauen differiert
bei den Forschern Limmer (Gesch. d. Vogtl. 4 Bde.), Majer (Chronik
d. fürstl. Hauses der Reussen v. Plauen. Weimar, 1811), Wenk (Vogtl.
Krieg, 1877), Cohn (Stammtafeln z. Gesch. der Europäisch. Staaten I)
ungemein. Ich halte mich zunächst an die handschriftl. Aufzeichnungen
des im vorigen Jahre verstorbenen Chronisten Plauens, Mag. Herm.
Fiedler (Verf. der Schriften: Die Stadt Plauen i. Vogtl. 1874. Beiträge
zur Gesch. v. Plauen, 1876), der wohl bis jetzt die beste Kenntniß über
die Vögte Plauens besessen hat.]
[218: /Majer/, a. a. O. 64. J. G. /Jahn/, Gesch. d. Sächs. Vogtlandes
(Oelsnitz, 1863), S. 33, wo ein freilich nicht kritisch genauer Abdruck
der Urkunde gegeben wird.]
[219: Urkunde „Dat. Metis 1356 feria secunda ante diem b. Luciae Virg.“]
[220: Zu den drückendsten Beschwerden, welchen /namentlich die hörigen/
Einwohner und Handwerker unterworfen waren, gehörte das sogenannte
/Budtheil/ (biondella, domuncula) oder Hauptrecht, nach welchem kein
Familienhaupt über sein Hab und Gut testamentarisch verfügen konnte,
da es dem Vogte oder Leibherrn zustand, von den beweglichen Gütern des
Verstorbenen sich anzueignen, was ihm eben gefiel. Vgl. /M. B. Lindau/,
Gesch. d. Haupt- und Residenzstadt Dresden (1859) I, 65 f.]
[221: Die Stadt Plauen, S. 12.]
[222: verleihen.]
[223: vererben.]
[224: wer als der nächste zur Blutsverwandtschaft gehören mag.]
[225: mit der Sippe zusammengehört.]
[226: namentlich.]
[227: ob, wenn.]
[228: auswärtiger.]
[229: das Gut vor Gericht als sein eigen nachweise, auf dasselbe
Anspruch mache.]
[230: verwahren (?).]
[231: gerichtlich verhandelt und verabredet.]
[232: entbrechen, d. i. befreien, losmachen.]
[233: Zeugen und Sachwalter.]