FUSSNOTEN:

[213: C. P. /Lepsius/, Gesch. d. Bischöfe d. Hochstiftes Naumburg. I.

Th. (1846), S. 238.]

[214: /Lobensteiner/ Intelligenzblatt v. 1792, S. 168. -- In derselben

Urkunde begegnen wir zum ersten Male einem „/commendator/ domus

teutonice in Plawe“, Namens Heinrich. Das Deutschordenshaus läßt sich

schon 1238 in Plauen nachweisen.]

[215: W. /Tittmann/, Gesch. Heinrichs d. Erlauchten. (Dresden, 1845) I,

233.]

[216: In dem Diplom, durch welches Kaiser Friedrich die beiden Herren

mit der Bergwerks- und Münzgerechtigkeit in ihrem Herrschaftsgebiete

belehnt, abgedruckt bei Pet. /Beckler/, Stemma Ruthenorum,

Reußisch-Plauische Stammtafel (1684), S. 97.]

[217: Die Zählung und Bezeichnung der Heinriche von Plauen differiert

bei den Forschern Limmer (Gesch. d. Vogtl. 4 Bde.), Majer (Chronik

d. fürstl. Hauses der Reussen v. Plauen. Weimar, 1811), Wenk (Vogtl.

Krieg, 1877), Cohn (Stammtafeln z. Gesch. der Europäisch. Staaten I)

ungemein. Ich halte mich zunächst an die handschriftl. Aufzeichnungen

des im vorigen Jahre verstorbenen Chronisten Plauens, Mag. Herm.

Fiedler (Verf. der Schriften: Die Stadt Plauen i. Vogtl. 1874. Beiträge

zur Gesch. v. Plauen, 1876), der wohl bis jetzt die beste Kenntniß über

die Vögte Plauens besessen hat.]

[218: /Majer/, a. a. O. 64. J. G. /Jahn/, Gesch. d. Sächs. Vogtlandes

(Oelsnitz, 1863), S. 33, wo ein freilich nicht kritisch genauer Abdruck

der Urkunde gegeben wird.]

[219: Urkunde „Dat. Metis 1356 feria secunda ante diem b. Luciae Virg.“]

[220: Zu den drückendsten Beschwerden, welchen /namentlich die hörigen/

Einwohner und Handwerker unterworfen waren, gehörte das sogenannte

/Budtheil/ (biondella, domuncula) oder Hauptrecht, nach welchem kein

Familienhaupt über sein Hab und Gut testamentarisch verfügen konnte,

da es dem Vogte oder Leibherrn zustand, von den beweglichen Gütern des

Verstorbenen sich anzueignen, was ihm eben gefiel. Vgl. /M. B. Lindau/,

Gesch. d. Haupt- und Residenzstadt Dresden (1859) I, 65 f.]

[221: Die Stadt Plauen, S. 12.]

[222: verleihen.]

[223: vererben.]

[224: wer als der nächste zur Blutsverwandtschaft gehören mag.]

[225: mit der Sippe zusammengehört.]

[226: namentlich.]

[227: ob, wenn.]

[228: auswärtiger.]

[229: das Gut vor Gericht als sein eigen nachweise, auf dasselbe

Anspruch mache.]

[230: verwahren (?).]

[231: gerichtlich verhandelt und verabredet.]

[232: entbrechen, d. i. befreien, losmachen.]

[233: Zeugen und Sachwalter.]

Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit (Jg. 26, 1879) Neue Folge · 第 86 / 177 题