*§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.*
In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, der
_Schiedsspruch_ eines Diaiteten (§ 37) ergangen sein; beruhigen sich die
Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde.
Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner,
gewöhnlich vor zwei Zeugen, die _Aufforderung_ (_πρόσκλησις_), vor der
bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser die _Klage_
schriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen
und auf einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift
lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig
gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat
mich Proxenos, indem er ...“ Die _Gerichtsgebühren_ (_πρυτανεῖα_), welche
sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen
bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der
Gerichtsvorstand leitet nun die _Voruntersuchung_ (_ἀνάκρισις_) ein, nimmt
die Vereidigung der Parteien (_διωμοσία_) auf Klage und Gegenrede vor,
läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll
(Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [_βάσανος_] abgenommen) und
entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen
(_εἰσαγώγιμος_) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen
Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die
Zulässigkeit der Einführung _Einrede_ (_παραγραφή_ oder _διαμαρτυρία_)
erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6.
Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „_Widerklage_“
(_ἀντιγραφή_) erheben. Dem. 40. 41. [47.]
Ist die _Hauptverhandlung_ eröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und
Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze
aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte,
ließen sich viele von einem Rhetor (_λογογράφος_) eine Rede ausarbeiten,
welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände
(_συνήγοροι_) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein
sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen
wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (_κλεψύδρα_)
bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im
5. Jahrhundert mit Muscheln (_χοιρίναι_), im 4. Jahrhundert mit vollen
(bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen
(_ψῆφοι_) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom
Vorsitzenden verkündet.
Die Strafe oder Buße (_τίμημα_) für das Vergehen war entweder schon im
voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig
ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu
befinden. Danach unterschied man _unschätzbare_ und _schätzbare_ Prozesse
(_ἀγῶνες ἀτίμητοι_ und _τιμητοί_). Schon die Klagschrift enthielt eine
_Schätzung_ (_τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι_), welcher der Verurteilte nun
einen Gegenantrag (_ἀντιτιμᾶσθαι_) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß
des Sokrates).
Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine
höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk
selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der
Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte
die _Wiederaufnahme des Verfahrens_ beantragen, wenn er bewies, daß er
ohne sein Verschulden _in contumaciam_ (abwesend) verurteilt worden, daß
die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche
Angaben gemacht haben.
Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen
Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der
Phasis) die _Epobelie_ (_ἐπωβελία_), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der
Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße
von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage
mehr anstrengen.
In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde für _Vollstreckung des
Urteils_, in privaten hat der Kläger dafür selbst zu sorgen (!). Wird er
bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung
vornehmen.
Eine _freiwillige Gerichtsbarkeit_, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen,
um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden
mußten, hat es in Athen nicht gegeben.
Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller
gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche
Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja
widersprechende, wodurch der _Gesetzesfälschung_ Tür und Tor geöffnet war.
Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis
der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den
Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben
weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu
Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo
man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (_τὸν ἥττω λόγον
κρείττω ποιεῖν_) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar
Höchste erreicht.
*§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.*
Der _Areopag_ (§§ 23. 28) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (_φόνος
ἑκούσιος_), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (_τραῦμα ἐξ
προνοίας_), Giftmischerei (_φάρμακα_) mit tödlichem Ausgang und
Brandstiftung (_πυρκαϊά_).
Die _Epheten_ (§ 23) richten an drei Gerichtsstätten bis zum
4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und
aufgehoben wurden:
1. am _Palladion_, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt,
außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (_φόνος ἀκούσιος_),
über intellektuelle Urheberschaft (_βούλευσις_) oder Beihilfe zur Tötung
oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken,
Fremden oder Sklaven;
2. am _Delphinion_, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum
des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich
straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch,
Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);
3. in _Phreatto_, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein
wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder
absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!).
Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht
betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine
Verteidigung zu führen.
Außerdem wurde am _Prytaneion_ vom König und den vier Stammkönigen (§ 20)
ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und
leblose Gegenstände (_ἄψυχα_, z. B. einen herabgefallenen Ziegel,
Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten,
abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl.
S. 47) über die Landesgrenze geschafft.
Das _Verfahren vor dem Areopag_, welchem das vor den Ephetengerichten wohl
entsprach, nahm folgenden Verlauf:
Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und
auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden
Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein,
worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (_πρόρρησις_) das Betreten
des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde
in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im
4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt,
unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter unter _einem_ Dache
mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der
Unerbittlichkeit“ (_λίθος ἀναιδείας_) stehend, unter gräßlichen
Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat
vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (_λίθος
ὕβρεως_), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch
wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für
seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach
der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung
der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der
Angeklagte für freigesprochen (_calculus Minervae_). Gewährten die
Verwandten Verzeihung (_αἴδεσις_), so war immerhin noch eine religiöse
Reinigung und Sühnung erforderlich.
*Das Finanzwesen.*
*§ 41. Attische Längen-, Flächen- und Hohlmaße.*
Die Grundlage bildet das dem menschlichen Körper entlehnte _Längenmaß_:
1 _δάκτυλος_, Fingerbreite = 1,85 cm
1 _παλαιστή_, Handbreite = 4 _δάκτυλοι_ = 7,4 "
1 _σπιθαμή_, Spanne der Hand = 3 _παλαισταί_ = 22,2 "
1 _πούς_, Fuß = 4 _παλαισταί_ = 16 _δάκτυλοι_ = 29,6 "
1 _πῆχυς_, Elle = 1½ _πόδες_ = 6 _παλ._ = 24 _δακτ._ = 44,4 "
1 _ὀργυιά_, Klafter = 4 Ellen = 6 Fuß = 1,776 m
1 _πλέθρον_ = 100 Fuß = 29,6 "
1 _στάδιον_ = 600 Fuß = 177,6 "
(1 olympisches Stadion = 192,27 m.)
_Flächenmaße:_
1 Quadratfuß (_τετράγωνος πούς_) = 0,087 □m
1 Plethron = 10 000 □Fuß = 0,087 Hektar.
_Hohlmaße:_
Entsprechend den Haupterzeugnissen der antiken Landwirtschaft, Wein und Öl
einerseits und Getreide andererseits, gab es zwei Hohlmaße:
_1. für Flüssiges:_
1 _κύαθος_ = 0,045 Liter
1 _κοτύλη_ = 6 _κύαθοι_ = 0,27 "
1 _χοῦς_ = 12 _κοτύλαι_ = 3,24 "
1 _μετρητής_ = 12 _χόες_ = 38,88 "
_2. für Trockenes:_
1 _κύαθος_ = 0,045 Liter
1 _κοτύλη_ = 0,27 "
1 _χοῖνιξ_ = 4 _κοτύλαι_ = 1,08 "
1 _ἑκτεύς_ = 32 _κοτύλαι_ = 8,64 "
1 _μέδιμνος_ = 51,84 "
*§ 42. Das Münz- und Gewichtssystem.*
Die Edelmetalle sind das geeignetste Tauschmittel, ihre Seltenheit und
vorzüglichen Eigenschaften verleihen ihnen hohen und beständigen Wert.
Schon frühe wurden dieselben daher am Nil, Euphrat und Hermos als
Wertmesser überhaupt verwendet und zu leichterem Gebrauch in handliche
Formen wie Ringe, Stäbe, Scheiben, Kugeln gebracht. _Wurde nun ein Stück
Gold oder Silber mit einem staatlichen Stempel versehen, welcher die
Feinheit des Korns und die Richtigkeit des Gewichts beurkundete, so hatte
man die Münze. Da also Münzen gestempelte Gewichtsstücke_ sind, nach denen
nicht selten auch später noch z. B. in Rezepten gerechnet wird, so
bedeuten die Namen der Werteinheiten ursprünglich Gewichte, und wenn hier
von _Währung_ gesprochen wird, so ist ein _Gewichtssystem_ gemeint, das
sich nach einer bestimmten Gewichtseinheit gliedert. Kurant in
Griechenland war stets das Silber, das in reichlicher Menge vorhanden war;
Attika insbesondere hatte an den Bergwerken von Laurion eine sprudelnde –
noch heute nicht ganz versiegte – Silberquelle. Die älteste Währung in
Griechenland war die von der Insel _Ägina_ mit dem „Schildkröte“ genannten
Silberstater im Gewicht von 12,4 g, welcher auch in Athen vor Solon als
Didrachmon ausgeprägt wurde (s. Nr. 3 der Abbildung).
Bei den _ältesten griechischen Münzen_, welche noch keine Legende haben,
zeigt die Vorderseite (_Avers_) einfache _Münzbilder_, den Pegasos in
Korinth (Nr. 2), die Biene zu Ephesos, das Gorgoneion oder den Stier in
Athen, den Schild in Böotien; die Rückseite (_Revers_) das eingeschlagene
Quadrat, welches die Münze auf dem Prägstock festhielt.
_Solon vertauschte die äginetische Währung mit derjenigen von der Insel
Euböa, welche das asiatische Goldgewichtssystem auf Silber übertragen
darstellte._ Darnach war das Talent zu 60 Minen = 26,196 kg. Mit Solon
beginnt die _Jugendzeit_ des Münzwesens, welche etwa bis 460 v. Chr.
reicht. An die Stelle jener einfachen Bilder treten Köpfe von Göttern, das
Quadrat erhält Diagonalen, Buchstaben und Figuren. So zeigt in Athen seit
Peisistratos die Vorderseite den altertümlichen Pallaskopf, welcher auch
später beibehalten wurde, die Rückseite im Quadrat die Eule, den Ölzweig
und die Legende _ΑΘΕ(ναίων)_ (Nr. 1). Das gewöhnliche Silberstück war das
_Tetradrachmon_ (4 Drachmen) im Gewicht von 17,47 g; daneben wurde Silber
bis zu den kleinsten Nominalen herab ausgebracht (Tetartemorion = ¼ Obol
zeigt eine Mondsichel, wiegt 0,182 g). Gold, dessen Wertverhältnis zum
Silber in Athen zwischen 14–10:1 schwankte, wurde nur ausnahmsweise, und
zwar auf dasselbe Gewicht wie Silber (1 Goldstater = 1 Didrachmon),
_Kupfer_ erstmals etwa 440 v. Chr. als Chalkus (_χαλκοῦς_), dann auch als
Lepton (_λεπτόν_) = ⅛ und 1/16 Obol ausgeprägt. Die durch Solon
eingeführte Währung zeigt also:
Talent Minen Drachmen Obolen Gewicht Geldwert
(_τάλαντον_) (_μναῖ_) (_δραχμαί_) (_ὀβολοί_) ℳ ₰
1 60 6000 36000 26,196 kg 4715.–
1 100 600 436,6 g 78.60
1 6 4,36 –.79
1 0,73 –.13
Obol Tetartemorien Chalkoi Lepta Geldwert
(_ὀβολός_) (_τεταρτημόρια_) (_χαλκοῖ_) (_λεπτά_) ₰
1 (Nr. 8) 4 8 16 13
1 2 4 3
1 2 1½
Da die Münzen Athens wegen der Feinheit ihres Gehaltes überall gern
genommen wurden, so erlangte die _attische Währung_, getragen von der
politischen und merkantilen Bedeutung der Stadt, _allgemeine Geltung_ in
_Hellas_ und wurde von Alexander dem Großen auf sein Münzsystem
übertragen.
Die _Glanzzeit griechischer Prägekunst_ reicht von 460 bis in die Zeit der
ersten Diadochen. Die Vorderseite zeigt herrliche Götterköpfe (vgl. Apollo
auf der Tetradrachme von Rhegion, Nr. 7, Zeus auf der von Elis, Nr. 4),
oder lebensvolle Porträtköpfe (Nr. 6 Antigonos Gonatas [277–239 v. Chr.]).
Auf der Rückseite werden größere Darstellungen, meist auf geschichtliche
Ereignisse bezüglich, gewagt. So bringt auf der Münze des Pyrrhos (307 bis
272 v. Chr.) Thetis Achill, dem Ahnherrn der epeirotischen Könige, auf
einem Seetier reitend die Waffen von Hephaistos (Nr. 5).
[Illustration: Auswahl griechischer Silbermünzen.]
*§ 43. Die allgemeine Finanzlage.*
Die volkswirtschaftliche Lage Attikas war an sich sehr ungünstig, weil das
Land viel mehr Güter verbrauchte, als erzeugte. Daher floß bei starkem
Überwiegen der Einfuhr über die Ausfuhr jährlich ein großer Teil des
Volksvermögens ins Ausland (allein für Getreide 250 Talente). Allein
dieser Ausfall wurde im 5. Jahrhundert reichlich ersetzt durch die
Zahlungen der Seestaaten in die Bundeskasse, welche 454 von Delos nach
Athen verlegt wurde, wie durch den Silberreichtum des Landes und die
Erträgnisse des großen Handelshafens Peiraieus. Der Vorrat an Staats- und
Tempelgeldern auf der Burg betrug 435 v. Chr. 9700 Talente (= 45 Mill.
Mark). Allein dieser Schatz wurde durch die Bauten auf der Burg, sowie
durch die Kosten des Peloponnesischen Krieges völlig aufgebraucht; während
des 4. Jahrhunderts konnten die Finanzen nur mit Mühe im Gleichgewicht
erhalten werden. Während die Ansprüche an die Staatskasse infolge der
Steigerung der Tag- und Festgelder und des neuaufkommenden Söldnerwesens
wuchsen, gingen die Einnahmen fortwährend zurück.
Die Hilfsmittel der heutigen Finanzverwaltung, wie Budget, d. h.
Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, und Befriedigung
außerordentlicher Bedürfnisse durch öffentliche Anleihe, waren in Athen
unbekannt. Außerordentlichen Anforderungen konnte man also nur gewachsen
sein, wenn man die jährlichen Überschüsse zu einer Reserve anhäufte, wie
dies im 5. Jahrhundert geschehen war. Seitdem aber diese in
leichtfertigster Weise zu Festzwecken verschleudert wurden, brach sofort
nach Erschöpfung der laufenden Mittel die größte Not ein, behufs deren
Beseitigung man zu dem sehr mangelhaften Auskunftsmittel einer
außerordentlichen Vermögensumlage greifen mußte.
*§ 44. Einnahmen und Ausgaben.*
Die *ordentlichen Einnahmen* bildeten: der Ein- und Ausfuhrzoll (2%), die
Hafengebühr, die Steuer beim Verkauf von Grundstücken (1%), die Tor- und
Marktsteuer, das Schutzgeld der Schutzbürger (12 Drachmen), die Kopfsteuer
der Sklaven (3 Obolen), die Erträgnisse staatlicher Liegenschaften und die
Gerichtsgelder. Die Erhebung der Zölle (_τέλη_) wurde nicht wie bei uns
vom Staat selbst besorgt, sondern an Zollpächter (_τελῶναι_) um bestimmten
Preis vergeben. Ebenso wurde die Ausbeutung der Silberbergwerke gegen eine
einmalige Summe und Entrichtung des 24. Teils des jeweiligen Jahresertrags
verpachtet. Die reichste Einnahmequelle aber floß in den Tributen der
Bundesgenossen, die zu Anfang des Bestehens des 1. Seebundes 460 Talente,
später noch mehr betrugen, wogegen die „Beiträge“ der Mitglieder des
2. Seebundes (378 bis 338, vgl. § 66) allerdings erheblich geringer waren.
Dazu kamen als ordentliche _indirekte_ Einnahmen die sogenannten
_Leiturgien_ (§ 45).
_Ist die Staatskasse erschöpft_, so wird zur Leistung freiwilliger
Beiträge (_ἐπιδόσεις_) bzw. zinsfreier Darlehen aufgefordert oder durch
Volksbeschluß (vgl. § 33 über _ἄδεια_) eine _Vermögensumlage_ (_εἰσφορά_)
angeordnet. Diese erfolgte bis 377 v. Chr. auf Grund der Solonischen
Schätzungsklassen. Dieselben beruhten von Hause aus auf einer Schätzung
des Jahreseinkommens und waren im 5. Jahrhundert in der Weise abgeändert
worden, daß nicht bloß der Ertrag des Grundbesitzes, sondern auch der des
beweglichen Vermögens berechnet wurde. Endlich wurde ein _degressiver
Steuersatz_ dadurch erreicht, daß bei Klasse II nur 5/6, bei Klasse III
nur 5/9 des Jahreseinkommens der Besteuerung unterworfen wurden.
Klasse Jahres- Davon Zahlt bei Vermögens-
Einkommen Steuer-Kapital Umlage von 1%
I 6000 Dr. 5/5 = 6000 Dr. 60 Dr. = 1%
II 3600 Dr. 5/6 = 3000 Dr. 30 Dr. = 0,83%
III 1800 Dr. 5/9 = 1000 Dr. 10 Dr. = 0,55%
IV war von allen
Leistungen
befreit.
Unter _Archon Nausinikos_ (377 v. Chr.) wurde eine Neueinschätzung des
Grundbesitzes, der Gebäude und des beweglichen Vermögens vorgenommen und
eine Neuveranlagung in der Weise festgesetzt, daß ein nach den
Schätzungsklassen verschiedener, degressiv abnehmender Teil des
_Vermögens_ als Steuerkapital (_τίμημα_) angenommen wurde. Dasselbe betrug
in der ersten Klasse ein Fünftel des eingeschätzten Vermögens. Die
Gesamtsumme des Steuerkapitals betrug 5750 Talente. Alle Steuerpflichtigen
wurden in (wahrscheinlich 20) _Steuerverbände_ (Symmorien) eingeteilt.
Zuerst erhob der Staat die Umlage unmittelbar, 362 v. Chr. wurde den 15
Reichsten jeder Symmoria die Pflicht auferlegt, den Gesamtbetrag, welcher
dieselbe traf, als Vorschuß zu erlegen und die einzelnen Beträge von den
Mitgliedern einzuziehen.
*Ordentliche Ausgaben* waren: der _Aufwand für die Opfer und Wettkämpfe_
an den großen Festen (409 v. Chr. für Wettkämpfe an den Panathenäen 5⅙
Talente); die _Schaugelder_ (§ 28) für alle großen Feste (2 Obolen für den
Tag); die _Taggelder_ (§ 28) für die Gerichte, den Rat, die
Volksversammlung, die neun Archonten (4 Obolen); die _Diäten_ für
Festgesandtschaften; der _Sold_ für Unterbeamte und die Polizei
(1200 Skythen, vgl. § 32); die _Beiträge_ zur Anschaffung der Pferde der
Reiterei und Ausrüstung der Kriegsschiffe, die _Unterhaltungskosten_ der
Festungswerke, Werften, öffentlichen Bauwerke und Straßen. Eine schöne
Sitte war es, daß der Staat die Invaliden, die zahlreichen unmündigen
Kinder der im Krieg Gefallenen, sowie erwerbsunfähige Leute (_ἀδύνατοι_),
welche weniger als drei Minen besaßen, unterstützte. (Köstliche Rede eines
Erwerbsunfähigen, Lys. 24.)
_Außerordentliche Ausgaben_ verursachten die großen Bauten, welche indes
zumeist aus den reichen Tempelschätzen bestritten wurden, und die
Kriegführung. Ein Hoplit oder Matrose erhielt ½ Drachme Sold, ½ Drachme
Verpflegungsgeld (_σῖτος, σιτηρέσιον_), ein Reiter das Doppelte. Die Sätze
für Söldner waren noch höher; die Unterhaltung eines Kriegsschiffes
kostete monatlich ½ bis 1 Talent.
Die Oberaufsicht über die gesamte Finanzverwaltung führt der Rat; vor
seinen Augen besorgen und buchen die _zehn Einnehmer_ (_ἀποδέκται_) die
Einnahmen. Gefälle und eingezogene Güter werden von den _zehn Verkäufern_
(_πωληταί_) verkauft oder verpachtet; _zehn Eintreiber_ (_πράκτορες_)
besorgen die Eintreibung von Geldbußen und Staatsguthaben. Behufs
einheitlicher Ordnung des Finanzwesens wurde gegen Ende des
4. Jahrhunderts v. Chr. die Stelle eines _Hauptverwalters_ (_ὁ ἐπὶ τῇ
διοικήσει_) _für eine vierjährige Finanzperiode_ geschaffen.
*§ 45. Die Leiturgia (Staatsleistung).*
Eine eigenartige Steuerart, wobei der einzelne eine Leistung für das
Gemeinwesen unmittelbar verrichtete, war die _Leiturgia_. Die wichtigsten
Formen derselben sind: 1. die _Chorausstattung_ (Choregie, § 54); 2. die
_Gymnasienvorstandschaft_ (_γυμνασιαρχία_), die Bestreitung der Kosten für
den Unterhalt der Teilnehmer an den Fackelwettläufen, die an den Festen
des Hephaistos, Prometheus, Pan, der Athene und Bendis stattfanden; 3. die
_Bewirtung_ (_ἑστίασις_) der Kreisgenossen an den großen Staatsfesten; 4.
die _Leitung der Festgesandtschaften_ (_ἀρχιθεωρία_) zu den vier großen
Nationalfesten und nach Delos, welche sehr hohen Aufwand erforderten
(§ 68); 5. die _Kriegschifführung_ (_τριηραρχία_, § 57). Die Feldherren
bestimmten alljährlich 400 Trierarchen aus der Zahl der Höchstbesteuerten.
Da die Zahl dieser andauernd zurückging, wurden 356 nach dem Beispiel der
Steuerverbände (§ 44) die 1200 Reichsten in 20 _trierarchische Verbände_
eingeteilt, innerhalb deren einzelne Gruppen von mehreren Mitgliedern ein
Schiff ausrüsteten. Durch die Reform des Demosthenes 340/39 wurden die
trierarchischen Leistungen genau nach dem Vermögen abgestuft.
Ein besonderer Vorzug der Leiturgia war, daß die Opferwilligkeit durch den
Ehrgeiz gesteigert wurde, indem vorzügliche Leistungen durch Dreifüße,
goldene Kränze usw. geehrt wurden. Verpflichtet waren hierzu nur Bürger,
deren Vermögen über 2 Talente betrug. Glaubte jemand, durch Auflage einer
solchen über Gebühr belastet zu sein, so konnte er dieselbe einem anderen
zumuten; lehnte dieser ab, so bot er demselben _Vermögenstausch_
(_ἀντίδοσις_) an und verlangte gerichtliche Entscheidung.
*Innere Verwaltung.*
*§ 46. Öffentliche Aufsichtsbehörden.*
Die Aufsicht über Handel und Wandel, sowie über die städtische Ordnung
hatten folgende Behörden wahrzunehmen:
1. _Zehn Viertelsmeister_ (_ἀστυνόμοι_) haben über die öffentliche Sitte,
die Reinlichkeit auf Straßen und Plätzen, die Einhaltung der städtischen
Bauordnung zu wachen.
2. _Zehn Marktmeister_ (_ἀγορανόμοι_) sorgen dafür, daß nur unverfälschte,
echte Ware feilgeboten werde.
3. _Zehn Eichmeister_ (_μετρονόμοι_) haben die Richtigkeit der Maße und
Gewichte der Verkäufer nach Normalmaß zu prüfen.
4. _Zehn Getreidemarktaufseher_ (_σιτοφύλακες_) überwachen den Verkauf des
unverarbeiteten Getreides, sowie des Mehles und setzen eine Brottaxe fest.
Von allen diesen Behörden amtierte die eine Hälfte in der Stadt, die
andere im Peiraieus. Die Sorge um die immer schwieriger werdende Ernährung
der Hauptstadt(6) und die Furcht vor dem Kornwucher veranlaßte eine
gesetzliche Bestimmung, wonach von allem im Kornhafen einlaufenden
Getreide zwei Drittel auf den städtischen Markt gebracht werden mußten,
eine Bestimmung, deren genaue Befolgung
5. die _zehn Aufseher der Hafenbörse_ (_ἐπιμεληταὶ ἐμπορίου_) überwachten.
Trotzdem war die Not oft groß; wiederholt ließ der Staat selbst Getreide
aufkaufen, um es zu billigerem Preise abzugeben; hin und wieder sandten
auch auswärtige Fürsten reiche Kornspenden nach Athen.
*§ 47. Kriminalpolizei.*
Die _Kriminalpolizei_ lag den _Elfmännern_ (_οἱ ἕνδεκα_) ob, einer
Zehnerbehörde, der ein Schreiber beigegeben war. Dieselben lassen gemeine
Verbrecher, wie Diebe, Straßenräuber und Menschenhändler, welche auf der
Tat (_ἐφ’ αὐτοφώρῳ_) ertappt sind, ohne weiteres durch den Henker
(_δήμιος_) hinrichten (vgl. § 38, Apagoge und Ephegesis) und bringen
zweifelhafte Fälle vor ein Volksgericht, in welchem sie den Vorsitz
führen. Auch hatten sie die Aufsicht über die Gefängnisse, in welchen für
gewöhnlich nur Staatsschuldner oder zum Tod Verurteilte saßen. Die
Hinrichtung wird bei politischen Vergehen mittels des Schierlingstranks
(_κώνειον_), bei gemeinen Verbrechen durch Erschlagen mit dem Knüttel
(_ἀποτυμπανίζειν_) vollzogen.
*Der Kultus.*
*§ 48. Kultstätten.*
Der griechische _Tempel_ (_νεώς, ναός_ von _ναίω_, wohne) dient als
Wohnung des Gottes, sowie als Aufbewahrungsort für sein Kultbild und die
ihm geweihten Kostbarkeiten, an deren Anblick der Gott sich erfreut, wenn
er von Zeit zu Zeit seinen Tempel besucht. Gewöhnlich besteht derselbe aus
einer Vorhalle (_Pronaos_), dem eigentlichen Gotteshause (_Naos_) und bei
größeren Heiligtümern aus einem der Vorhalle entsprechenden Hinterraume
(_Opisthodomos_), der als Schatzkammer dient. Manche Tempel haben außerdem
ein _Allerheiligstes_ (_ἄδυτον_), das nur von den Priestern zu gewissen
Zeiten betreten werden darf. Fast ausnahmslos ist der griechische Tempel
so angelegt, daß der Eingang, welchem das Antlitz des im Hintergrund des
Mittelraums stehenden _Kultbilds_ (_ἄγαλμα_) zugekehrt ist, nach Osten
liegt.
In der ältesten Zeit verehrte man _anikonische Gegenstände_, z. B. eine
Spitzsäule als Symbol des „Straßen-Apollo“ (_Ἀ. ἀγυιεύς_), zwei durch ein
Querholz verbundene Balken (in Sparta) als das der Dioskuren. Doch schon
frühe stellte man die Götter _unter menschlicher_ Gestalt dar, zunächst in
Form von rohen _Holzschnitzbildern_ (_ξόανα_), welche noch die spätere
Zeit als hochheilige Reliquien verehrte und die Legende gewöhnlich vom
Himmel gefallen sein ließ (z. B. das berühmte Palladion). Mit der Zeit
aber entwickelte die griechische Kunst das Götterideal in Werken von
_Marmor_ und _Bronze_, vereinzelt auch von _Elfenbein und Gold_, das um
einen Kern von Holz gelegt wurde (chryselephantine Werke, z. B. Zeus in
Olympia und Athena Parthenos von Pheidias), zu wunderbarer Schönheit.
Der _Altar_ (_βωμός_), ursprünglich kunstlos aus Steinen oder Rasenstücken
aufgeschichtet, wurde später mit großer Pracht aus besserem Material
hergestellt. Gewaltige Dimensionen hatte der Zeusaltar in Olympia (§ 71),
der in Pergamon (§ 72) und andere. Dem Heroen- und Totenkult diente der
niedere _Opferherd_ (_ἐσχάρα_), der ohne Stufenuntersatz direkt auf dem
Boden stand und in der Mitte eine Höhlung hatte, durch die man das Blut
der geschlachteten Tiere und die flüssigen Opfergaben in die Erde fließen
ließ.
Die nächste Umgebung des Tempels, das _Hieron_ (_ἱερόν_) im engeren Sinne,
durfte nie angebaut oder sonstwie ausgenutzt werden, dagegen wurde der
übrige, oft weit ausgedehnte _Tempelbezirk_ (_τέμενος_ von _τέμνω_,
_templum_), in Äckern, Weideland und Wald bestehend, in der Regel
verpachtet.
*§ 49. Priester und Seher.*
Bei den Griechen gab es weder eine besondere Vorbildung für das
Priesteramt, noch einen eigentlichen Priesterstand. Wie für die Familie
der Familienvater, so brachten für den Staat die höchsten Beamten die
Opfer dar. Der _Wirkungskreis_ der Priester beschränkte sich auf die
Bedienung des Heiligtums, dem sie vorstanden, die Darbringung der Opfer,
die Verwaltung des Tempelguts und der Tempeleinkünfte, dazu kam noch die
Auslegung des Willens ihrer Gottheit. Die _Bestellung_ der Priester
(_ἱερεῖς_) und Priesterinnen (_ἱέρειαι_), von denen allgemein außer
echtbürgerlicher Abkunft sittliche Unbescholtenheit und körperliche
Fehlerlosigkeit gefordert wurde, erfolgte am häufigsten durchs _Los_,
wobei sich die Gottheit selbst die würdigste Person auswählen konnte,
seltener durch Volkswahl; manche Stellen wurden verkauft, wieder andere
waren in bestimmten Familien erblich. Die _Einkünfte_ bestanden
hauptsächlich in einem Anteil an den Opfertieren und besonderen
Belohnungen für Darbringung der Opfer. Die Priester trugen den langen,
ungegürteten Chiton von weißer oder auch purpurner Farbe und langes
Haupthaar, an den Festen wohl noch einen besonderen Ornat.
Ihre Gehilfen waren _Opferbesorger_ (_ἱεροποιοί_), _Küster_ (_νεωκόροι_),
Tempelwächter (_ναοφύλακες_), _Schatzmeister der heiligen Schätze_
(_ταμίαι τῶν ἱερῶν χρημάτων_), endlich _Tempelsklaven_ (_ἱερόδουλοι_) für
die niederen Verrichtungen.
Der Wille der Gottheit kann sich in _Zeichen_ offenbaren, die sich dem
Menschen _ungesucht_ darbieten, z. B. _Himmelserscheinungen_ wie Donner
und Blitz, Sonnen- und Mondfinsternis usw., _Niesen_, das die Erfüllung
eines eben ausgesprochenen Wunsches verheißt (vgl. Od. 17, 541 ff.; Xen.
Anab. III, 2, 9), _Begegnisse unterwegs_ (_ἐνόδιοι σύμβολοι_), _Träume_,
die den Menschen zwar irreführen können (wie der _οὖλος ὄνειρος_ den
Agamemnon in Il. 2, 6 ff.), aber viel häufiger ihm Wahres verkünden und
von eigenen _Traumdeutern_ (_ὀνειροπόλοι_) ausgelegt werden. Auch der
_Flug der Vögel_, namentlich der großen Raubvögel (_οἰωνοί_), des dem Zeus
heiligen Adlers und des Habichts, „des schnellen Boten Apollos“, wird als
bedeutungsvoll beobachtet (_οἰωνοσκοπία_): sieht man, das Gesicht gegen
Norden gewendet, sie rechts oder nach rechts hin fliegen, so ist es ein
günstiges Zeichen, die andere Seite bedeutet das Gegenteil.
Aber der Mensch kann sich auch _selbst_ göttliche Zeichen _verschaffen_,
vor allem durch die _Opferschau_ (_ἱεροσκοπία_), indem er die
Beschaffenheit der Eingeweide, vornehmlich der Leber, Galle, Milz und
Lunge untersucht und die Art und Weise, wie die Opferstücke verbrennen und
der Opferdampf gen Himmel steigt, beobachtet. Zumal wenn ein griechisches
Heer ins Feld zog, durfte nie ein erfahrener Zeichendeuter fehlen; vor
jeder wichtigen Unternehmung wurde das _Schlachtopfer_ (_σφάγια_)
veranstaltet und, wenn die Zeichen ungünstig waren, so lange wiederholt,
bis es nach Wunsch ausfiel, oder es wurde das Unternehmen ganz aufgegeben.
So waren die Seher gesuchte Leute und, trotz einzelner Beschuldigungen der
Geldgier und Bestechlichkeit (vgl. Soph. Antig. 1055), hochgeachtet.
Kalchas, Amphiaraos und Teiresias sind die berühmtesten Namen.
*§ 50. Orakel.*
An bestimmten Stätten, den Orakeln (_μαντεῖα, χρηστήρια_), erteilt die
Gottheit den Ratsuchenden jederzeit Auskunft.
1. Das älteste griechische Orakel befand sich zu _Dodona_ in Epirus, im
heutigen Ianninatal, das hinsichtlich der Heftigkeit und Häufigkeit der
Gewitter die erste Stelle in Europa einnimmt. Unter den Bäumen zieht die
Eiche am meisten den Blitz an; sie war deshalb dem Donnerer Zeus heilig,
und so gab in dem Rauschen ihrer Zweige Zeus in Dodona seinen Willen kund.
Die Anfragen an den Gott wurden auf Bleitäfelchen geschrieben, von denen
die neulichen Ausgrabungen eine größere Anzahl zutage gefördert haben.
In nicht geringerem Ansehen stand in Griechenland das namentlich durch den
Besuch Alexanders d. Gr. berühmt gewordene Orakel des Zeus _Ammon_ in der
Libyschen Oase Siwah. Hier wurde aus den Schwankungen des von den
Priestern in Prozession umhergetragenen Götterbilds geweissagt.