7. _Probole_, Deckung s. § 33, S. 78.

*§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.*

In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, der

_Schiedsspruch_ eines Diaiteten (§ 37) ergangen sein; beruhigen sich die

Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde.

Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner,

gewöhnlich vor zwei Zeugen, die _Aufforderung_ (_πρόσκλησις_), vor der

bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser die _Klage_

schriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen

und auf einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift

lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig

gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat

mich Proxenos, indem er ...“ Die _Gerichtsgebühren_ (_πρυτανεῖα_), welche

sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen

bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der

Gerichtsvorstand leitet nun die _Voruntersuchung_ (_ἀνάκρισις_) ein, nimmt

die Vereidigung der Parteien (_διωμοσία_) auf Klage und Gegenrede vor,

läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll

(Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [_βάσανος_] abgenommen) und

entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen

(_εἰσαγώγιμος_) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen

Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die

Zulässigkeit der Einführung _Einrede_ (_παραγραφή_ oder _διαμαρτυρία_)

erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6.

Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „_Widerklage_“

(_ἀντιγραφή_) erheben. Dem. 40. 41. [47.]

Ist die _Hauptverhandlung_ eröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und

Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze

aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte,

ließen sich viele von einem Rhetor (_λογογράφος_) eine Rede ausarbeiten,

welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände

(_συνήγοροι_) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein

sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen

wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (_κλεψύδρα_)

bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im

5. Jahrhundert mit Muscheln (_χοιρίναι_), im 4. Jahrhundert mit vollen

(bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen

(_ψῆφοι_) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom

Vorsitzenden verkündet.

Die Strafe oder Buße (_τίμημα_) für das Vergehen war entweder schon im

voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig

ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu

befinden. Danach unterschied man _unschätzbare_ und _schätzbare_ Prozesse

(_ἀγῶνες ἀτίμητοι_ und _τιμητοί_). Schon die Klagschrift enthielt eine

_Schätzung_ (_τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι_), welcher der Verurteilte nun

einen Gegenantrag (_ἀντιτιμᾶσθαι_) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß

des Sokrates).

Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine

höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk

selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der

Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte

die _Wiederaufnahme des Verfahrens_ beantragen, wenn er bewies, daß er

ohne sein Verschulden _in contumaciam_ (abwesend) verurteilt worden, daß

die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche

Angaben gemacht haben.

Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen

Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der

Phasis) die _Epobelie_ (_ἐπωβελία_), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der

Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße

von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage

mehr anstrengen.

In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde für _Vollstreckung des

Urteils_, in privaten hat der Kläger dafür selbst zu sorgen (!). Wird er

bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung

vornehmen.

Eine _freiwillige Gerichtsbarkeit_, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen,

um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden

mußten, hat es in Athen nicht gegeben.

Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller

gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche

Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja

widersprechende, wodurch der _Gesetzesfälschung_ Tür und Tor geöffnet war.

Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis

der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den

Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben

weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu

Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo

man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (_τὸν ἥττω λόγον

κρείττω ποιεῖν_) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar

Höchste erreicht.

*§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.*

Der _Areopag_ (§§ 23. 28) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (_φόνος

ἑκούσιος_), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (_τραῦμα ἐξ

προνοίας_), Giftmischerei (_φάρμακα_) mit tödlichem Ausgang und

Brandstiftung (_πυρκαϊά_).

Die _Epheten_ (§ 23) richten an drei Gerichtsstätten bis zum

4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und

aufgehoben wurden:

1. am _Palladion_, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt,

außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (_φόνος ἀκούσιος_),

über intellektuelle Urheberschaft (_βούλευσις_) oder Beihilfe zur Tötung

oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken,

Fremden oder Sklaven;

2. am _Delphinion_, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum

des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich

straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch,

Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);

3. in _Phreatto_, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein

wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder

absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!).

Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht

betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine

Verteidigung zu führen.

Außerdem wurde am _Prytaneion_ vom König und den vier Stammkönigen (§ 20)

ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und

leblose Gegenstände (_ἄψυχα_, z. B. einen herabgefallenen Ziegel,

Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten,

abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl.

S. 47) über die Landesgrenze geschafft.

Das _Verfahren vor dem Areopag_, welchem das vor den Ephetengerichten wohl

entsprach, nahm folgenden Verlauf:

Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und

auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden

Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein,

worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (_πρόρρησις_) das Betreten

des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde

in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im

4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt,

unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter unter _einem_ Dache

mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der

Unerbittlichkeit“ (_λίθος ἀναιδείας_) stehend, unter gräßlichen

Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat

vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (_λίθος

ὕβρεως_), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch

wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für

seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach

der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung

der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der

Angeklagte für freigesprochen (_calculus Minervae_). Gewährten die

Verwandten Verzeihung (_αἴδεσις_), so war immerhin noch eine religiöse

Reinigung und Sühnung erforderlich.

*Das Finanzwesen.*

*§ 41. Attische Längen-, Flächen- und Hohlmaße.*

Die Grundlage bildet das dem menschlichen Körper entlehnte _Längenmaß_:

1 _δάκτυλος_, Fingerbreite = 1,85 cm

1 _παλαιστή_, Handbreite = 4 _δάκτυλοι_ = 7,4 "

1 _σπιθαμή_, Spanne der Hand = 3 _παλαισταί_ = 22,2 "

1 _πούς_, Fuß = 4 _παλαισταί_ = 16 _δάκτυλοι_ = 29,6 "

1 _πῆχυς_, Elle = 1½ _πόδες_ = 6 _παλ._ = 24 _δακτ._ = 44,4 "

1 _ὀργυιά_, Klafter = 4 Ellen = 6 Fuß = 1,776 m

1 _πλέθρον_ = 100 Fuß = 29,6 "

1 _στάδιον_ = 600 Fuß = 177,6 "

(1 olympisches Stadion = 192,27 m.)

_Flächenmaße:_

1 Quadratfuß (_τετράγωνος πούς_) = 0,087 □m

1 Plethron = 10 000 □Fuß = 0,087 Hektar.

_Hohlmaße:_

Entsprechend den Haupterzeugnissen der antiken Landwirtschaft, Wein und Öl

einerseits und Getreide andererseits, gab es zwei Hohlmaße:

_1. für Flüssiges:_

1 _κύαθος_ = 0,045 Liter

1 _κοτύλη_ = 6 _κύαθοι_ = 0,27 "

1 _χοῦς_ = 12 _κοτύλαι_ = 3,24 "

1 _μετρητής_ = 12 _χόες_ = 38,88 "

_2. für Trockenes:_

1 _κύαθος_ = 0,045 Liter

1 _κοτύλη_ = 0,27 "

1 _χοῖνιξ_ = 4 _κοτύλαι_ = 1,08 "

1 _ἑκτεύς_ = 32 _κοτύλαι_ = 8,64 "

1 _μέδιμνος_ = 51,84 "

*§ 42. Das Münz- und Gewichtssystem.*

Die Edelmetalle sind das geeignetste Tauschmittel, ihre Seltenheit und

vorzüglichen Eigenschaften verleihen ihnen hohen und beständigen Wert.

Schon frühe wurden dieselben daher am Nil, Euphrat und Hermos als

Wertmesser überhaupt verwendet und zu leichterem Gebrauch in handliche

Formen wie Ringe, Stäbe, Scheiben, Kugeln gebracht. _Wurde nun ein Stück

Gold oder Silber mit einem staatlichen Stempel versehen, welcher die

Feinheit des Korns und die Richtigkeit des Gewichts beurkundete, so hatte

man die Münze. Da also Münzen gestempelte Gewichtsstücke_ sind, nach denen

nicht selten auch später noch z. B. in Rezepten gerechnet wird, so

bedeuten die Namen der Werteinheiten ursprünglich Gewichte, und wenn hier

von _Währung_ gesprochen wird, so ist ein _Gewichtssystem_ gemeint, das

sich nach einer bestimmten Gewichtseinheit gliedert. Kurant in

Griechenland war stets das Silber, das in reichlicher Menge vorhanden war;

Attika insbesondere hatte an den Bergwerken von Laurion eine sprudelnde –

noch heute nicht ganz versiegte – Silberquelle. Die älteste Währung in

Griechenland war die von der Insel _Ägina_ mit dem „Schildkröte“ genannten

Silberstater im Gewicht von 12,4 g, welcher auch in Athen vor Solon als

Didrachmon ausgeprägt wurde (s. Nr. 3 der Abbildung).

Bei den _ältesten griechischen Münzen_, welche noch keine Legende haben,

zeigt die Vorderseite (_Avers_) einfache _Münzbilder_, den Pegasos in

Korinth (Nr. 2), die Biene zu Ephesos, das Gorgoneion oder den Stier in

Athen, den Schild in Böotien; die Rückseite (_Revers_) das eingeschlagene

Quadrat, welches die Münze auf dem Prägstock festhielt.

_Solon vertauschte die äginetische Währung mit derjenigen von der Insel

Euböa, welche das asiatische Goldgewichtssystem auf Silber übertragen

darstellte._ Darnach war das Talent zu 60 Minen = 26,196 kg. Mit Solon

beginnt die _Jugendzeit_ des Münzwesens, welche etwa bis 460 v. Chr.

reicht. An die Stelle jener einfachen Bilder treten Köpfe von Göttern, das

Quadrat erhält Diagonalen, Buchstaben und Figuren. So zeigt in Athen seit

Peisistratos die Vorderseite den altertümlichen Pallaskopf, welcher auch

später beibehalten wurde, die Rückseite im Quadrat die Eule, den Ölzweig

und die Legende _ΑΘΕ(ναίων)_ (Nr. 1). Das gewöhnliche Silberstück war das

_Tetradrachmon_ (4 Drachmen) im Gewicht von 17,47 g; daneben wurde Silber

bis zu den kleinsten Nominalen herab ausgebracht (Tetartemorion = ¼ Obol

zeigt eine Mondsichel, wiegt 0,182 g). Gold, dessen Wertverhältnis zum

Silber in Athen zwischen 14–10:1 schwankte, wurde nur ausnahmsweise, und

zwar auf dasselbe Gewicht wie Silber (1 Goldstater = 1 Didrachmon),

_Kupfer_ erstmals etwa 440 v. Chr. als Chalkus (_χαλκοῦς_), dann auch als

Lepton (_λεπτόν_) = ⅛ und 1/16 Obol ausgeprägt. Die durch Solon

eingeführte Währung zeigt also:

Talent Minen Drachmen Obolen Gewicht Geldwert

(_τάλαντον_) (_μναῖ_) (_δραχμαί_) (_ὀβολοί_) ℳ ₰

1 60 6000 36000 26,196 kg 4715.–

1 100 600 436,6 g 78.60

1 6 4,36 –.79

1 0,73 –.13

Obol Tetartemorien Chalkoi Lepta Geldwert

(_ὀβολός_) (_τεταρτημόρια_) (_χαλκοῖ_) (_λεπτά_) ₰

1 (Nr. 8) 4 8 16 13

1 2 4 3

1 2 1½

Da die Münzen Athens wegen der Feinheit ihres Gehaltes überall gern

genommen wurden, so erlangte die _attische Währung_, getragen von der

politischen und merkantilen Bedeutung der Stadt, _allgemeine Geltung_ in

_Hellas_ und wurde von Alexander dem Großen auf sein Münzsystem

übertragen.

Die _Glanzzeit griechischer Prägekunst_ reicht von 460 bis in die Zeit der

ersten Diadochen. Die Vorderseite zeigt herrliche Götterköpfe (vgl. Apollo

auf der Tetradrachme von Rhegion, Nr. 7, Zeus auf der von Elis, Nr. 4),

oder lebensvolle Porträtköpfe (Nr. 6 Antigonos Gonatas [277–239 v. Chr.]).

Auf der Rückseite werden größere Darstellungen, meist auf geschichtliche

Ereignisse bezüglich, gewagt. So bringt auf der Münze des Pyrrhos (307 bis

272 v. Chr.) Thetis Achill, dem Ahnherrn der epeirotischen Könige, auf

einem Seetier reitend die Waffen von Hephaistos (Nr. 5).

[Illustration: Auswahl griechischer Silbermünzen.]

*§ 43. Die allgemeine Finanzlage.*

Die volkswirtschaftliche Lage Attikas war an sich sehr ungünstig, weil das

Land viel mehr Güter verbrauchte, als erzeugte. Daher floß bei starkem

Überwiegen der Einfuhr über die Ausfuhr jährlich ein großer Teil des

Volksvermögens ins Ausland (allein für Getreide 250 Talente). Allein

dieser Ausfall wurde im 5. Jahrhundert reichlich ersetzt durch die

Zahlungen der Seestaaten in die Bundeskasse, welche 454 von Delos nach

Athen verlegt wurde, wie durch den Silberreichtum des Landes und die

Erträgnisse des großen Handelshafens Peiraieus. Der Vorrat an Staats- und

Tempelgeldern auf der Burg betrug 435 v. Chr. 9700 Talente (= 45 Mill.

Mark). Allein dieser Schatz wurde durch die Bauten auf der Burg, sowie

durch die Kosten des Peloponnesischen Krieges völlig aufgebraucht; während

des 4. Jahrhunderts konnten die Finanzen nur mit Mühe im Gleichgewicht

erhalten werden. Während die Ansprüche an die Staatskasse infolge der

Steigerung der Tag- und Festgelder und des neuaufkommenden Söldnerwesens

wuchsen, gingen die Einnahmen fortwährend zurück.

Die Hilfsmittel der heutigen Finanzverwaltung, wie Budget, d. h.

Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, und Befriedigung

außerordentlicher Bedürfnisse durch öffentliche Anleihe, waren in Athen

unbekannt. Außerordentlichen Anforderungen konnte man also nur gewachsen

sein, wenn man die jährlichen Überschüsse zu einer Reserve anhäufte, wie

dies im 5. Jahrhundert geschehen war. Seitdem aber diese in

leichtfertigster Weise zu Festzwecken verschleudert wurden, brach sofort

nach Erschöpfung der laufenden Mittel die größte Not ein, behufs deren

Beseitigung man zu dem sehr mangelhaften Auskunftsmittel einer

außerordentlichen Vermögensumlage greifen mußte.

*§ 44. Einnahmen und Ausgaben.*

Die *ordentlichen Einnahmen* bildeten: der Ein- und Ausfuhrzoll (2%), die

Hafengebühr, die Steuer beim Verkauf von Grundstücken (1%), die Tor- und

Marktsteuer, das Schutzgeld der Schutzbürger (12 Drachmen), die Kopfsteuer

der Sklaven (3 Obolen), die Erträgnisse staatlicher Liegenschaften und die

Gerichtsgelder. Die Erhebung der Zölle (_τέλη_) wurde nicht wie bei uns

vom Staat selbst besorgt, sondern an Zollpächter (_τελῶναι_) um bestimmten

Preis vergeben. Ebenso wurde die Ausbeutung der Silberbergwerke gegen eine

einmalige Summe und Entrichtung des 24. Teils des jeweiligen Jahresertrags

verpachtet. Die reichste Einnahmequelle aber floß in den Tributen der

Bundesgenossen, die zu Anfang des Bestehens des 1. Seebundes 460 Talente,

später noch mehr betrugen, wogegen die „Beiträge“ der Mitglieder des

2. Seebundes (378 bis 338, vgl. § 66) allerdings erheblich geringer waren.

Dazu kamen als ordentliche _indirekte_ Einnahmen die sogenannten

_Leiturgien_ (§ 45).

_Ist die Staatskasse erschöpft_, so wird zur Leistung freiwilliger

Beiträge (_ἐπιδόσεις_) bzw. zinsfreier Darlehen aufgefordert oder durch

Volksbeschluß (vgl. § 33 über _ἄδεια_) eine _Vermögensumlage_ (_εἰσφορά_)

angeordnet. Diese erfolgte bis 377 v. Chr. auf Grund der Solonischen

Schätzungsklassen. Dieselben beruhten von Hause aus auf einer Schätzung

des Jahreseinkommens und waren im 5. Jahrhundert in der Weise abgeändert

worden, daß nicht bloß der Ertrag des Grundbesitzes, sondern auch der des

beweglichen Vermögens berechnet wurde. Endlich wurde ein _degressiver

Steuersatz_ dadurch erreicht, daß bei Klasse II nur 5/6, bei Klasse III

nur 5/9 des Jahreseinkommens der Besteuerung unterworfen wurden.

Klasse Jahres- Davon Zahlt bei Vermögens-

Einkommen Steuer-Kapital Umlage von 1%

I 6000 Dr. 5/5 = 6000 Dr. 60 Dr. = 1%

II 3600 Dr. 5/6 = 3000 Dr. 30 Dr. = 0,83%

III 1800 Dr. 5/9 = 1000 Dr. 10 Dr. = 0,55%

IV war von allen

Leistungen

befreit.

Unter _Archon Nausinikos_ (377 v. Chr.) wurde eine Neueinschätzung des

Grundbesitzes, der Gebäude und des beweglichen Vermögens vorgenommen und

eine Neuveranlagung in der Weise festgesetzt, daß ein nach den

Schätzungsklassen verschiedener, degressiv abnehmender Teil des

_Vermögens_ als Steuerkapital (_τίμημα_) angenommen wurde. Dasselbe betrug

in der ersten Klasse ein Fünftel des eingeschätzten Vermögens. Die

Gesamtsumme des Steuerkapitals betrug 5750 Talente. Alle Steuerpflichtigen

wurden in (wahrscheinlich 20) _Steuerverbände_ (Symmorien) eingeteilt.

Zuerst erhob der Staat die Umlage unmittelbar, 362 v. Chr. wurde den 15

Reichsten jeder Symmoria die Pflicht auferlegt, den Gesamtbetrag, welcher

dieselbe traf, als Vorschuß zu erlegen und die einzelnen Beträge von den

Mitgliedern einzuziehen.

*Ordentliche Ausgaben* waren: der _Aufwand für die Opfer und Wettkämpfe_

an den großen Festen (409 v. Chr. für Wettkämpfe an den Panathenäen 5⅙

Talente); die _Schaugelder_ (§ 28) für alle großen Feste (2 Obolen für den

Tag); die _Taggelder_ (§ 28) für die Gerichte, den Rat, die

Volksversammlung, die neun Archonten (4 Obolen); die _Diäten_ für

Festgesandtschaften; der _Sold_ für Unterbeamte und die Polizei

(1200 Skythen, vgl. § 32); die _Beiträge_ zur Anschaffung der Pferde der

Reiterei und Ausrüstung der Kriegsschiffe, die _Unterhaltungskosten_ der

Festungswerke, Werften, öffentlichen Bauwerke und Straßen. Eine schöne

Sitte war es, daß der Staat die Invaliden, die zahlreichen unmündigen

Kinder der im Krieg Gefallenen, sowie erwerbsunfähige Leute (_ἀδύνατοι_),

welche weniger als drei Minen besaßen, unterstützte. (Köstliche Rede eines

Erwerbsunfähigen, Lys. 24.)

_Außerordentliche Ausgaben_ verursachten die großen Bauten, welche indes

zumeist aus den reichen Tempelschätzen bestritten wurden, und die

Kriegführung. Ein Hoplit oder Matrose erhielt ½ Drachme Sold, ½ Drachme

Verpflegungsgeld (_σῖτος, σιτηρέσιον_), ein Reiter das Doppelte. Die Sätze

für Söldner waren noch höher; die Unterhaltung eines Kriegsschiffes

kostete monatlich ½ bis 1 Talent.

Die Oberaufsicht über die gesamte Finanzverwaltung führt der Rat; vor

seinen Augen besorgen und buchen die _zehn Einnehmer_ (_ἀποδέκται_) die

Einnahmen. Gefälle und eingezogene Güter werden von den _zehn Verkäufern_

(_πωληταί_) verkauft oder verpachtet; _zehn Eintreiber_ (_πράκτορες_)

besorgen die Eintreibung von Geldbußen und Staatsguthaben. Behufs

einheitlicher Ordnung des Finanzwesens wurde gegen Ende des

4. Jahrhunderts v. Chr. die Stelle eines _Hauptverwalters_ (_ὁ ἐπὶ τῇ

διοικήσει_) _für eine vierjährige Finanzperiode_ geschaffen.

*§ 45. Die Leiturgia (Staatsleistung).*

Eine eigenartige Steuerart, wobei der einzelne eine Leistung für das

Gemeinwesen unmittelbar verrichtete, war die _Leiturgia_. Die wichtigsten

Formen derselben sind: 1. die _Chorausstattung_ (Choregie, § 54); 2. die

_Gymnasienvorstandschaft_ (_γυμνασιαρχία_), die Bestreitung der Kosten für

den Unterhalt der Teilnehmer an den Fackelwettläufen, die an den Festen

des Hephaistos, Prometheus, Pan, der Athene und Bendis stattfanden; 3. die

_Bewirtung_ (_ἑστίασις_) der Kreisgenossen an den großen Staatsfesten; 4.

die _Leitung der Festgesandtschaften_ (_ἀρχιθεωρία_) zu den vier großen

Nationalfesten und nach Delos, welche sehr hohen Aufwand erforderten

(§ 68); 5. die _Kriegschifführung_ (_τριηραρχία_, § 57). Die Feldherren

bestimmten alljährlich 400 Trierarchen aus der Zahl der Höchstbesteuerten.

Da die Zahl dieser andauernd zurückging, wurden 356 nach dem Beispiel der

Steuerverbände (§ 44) die 1200 Reichsten in 20 _trierarchische Verbände_

eingeteilt, innerhalb deren einzelne Gruppen von mehreren Mitgliedern ein

Schiff ausrüsteten. Durch die Reform des Demosthenes 340/39 wurden die

trierarchischen Leistungen genau nach dem Vermögen abgestuft.

Ein besonderer Vorzug der Leiturgia war, daß die Opferwilligkeit durch den

Ehrgeiz gesteigert wurde, indem vorzügliche Leistungen durch Dreifüße,

goldene Kränze usw. geehrt wurden. Verpflichtet waren hierzu nur Bürger,

deren Vermögen über 2 Talente betrug. Glaubte jemand, durch Auflage einer

solchen über Gebühr belastet zu sein, so konnte er dieselbe einem anderen

zumuten; lehnte dieser ab, so bot er demselben _Vermögenstausch_

(_ἀντίδοσις_) an und verlangte gerichtliche Entscheidung.

*Innere Verwaltung.*

*§ 46. Öffentliche Aufsichtsbehörden.*

Die Aufsicht über Handel und Wandel, sowie über die städtische Ordnung

hatten folgende Behörden wahrzunehmen:

1. _Zehn Viertelsmeister_ (_ἀστυνόμοι_) haben über die öffentliche Sitte,

die Reinlichkeit auf Straßen und Plätzen, die Einhaltung der städtischen

Bauordnung zu wachen.

2. _Zehn Marktmeister_ (_ἀγορανόμοι_) sorgen dafür, daß nur unverfälschte,

echte Ware feilgeboten werde.

3. _Zehn Eichmeister_ (_μετρονόμοι_) haben die Richtigkeit der Maße und

Gewichte der Verkäufer nach Normalmaß zu prüfen.

4. _Zehn Getreidemarktaufseher_ (_σιτοφύλακες_) überwachen den Verkauf des

unverarbeiteten Getreides, sowie des Mehles und setzen eine Brottaxe fest.

Von allen diesen Behörden amtierte die eine Hälfte in der Stadt, die

andere im Peiraieus. Die Sorge um die immer schwieriger werdende Ernährung

der Hauptstadt(6) und die Furcht vor dem Kornwucher veranlaßte eine

gesetzliche Bestimmung, wonach von allem im Kornhafen einlaufenden

Getreide zwei Drittel auf den städtischen Markt gebracht werden mußten,

eine Bestimmung, deren genaue Befolgung

5. die _zehn Aufseher der Hafenbörse_ (_ἐπιμεληταὶ ἐμπορίου_) überwachten.

Trotzdem war die Not oft groß; wiederholt ließ der Staat selbst Getreide

aufkaufen, um es zu billigerem Preise abzugeben; hin und wieder sandten

auch auswärtige Fürsten reiche Kornspenden nach Athen.

*§ 47. Kriminalpolizei.*

Die _Kriminalpolizei_ lag den _Elfmännern_ (_οἱ ἕνδεκα_) ob, einer

Zehnerbehörde, der ein Schreiber beigegeben war. Dieselben lassen gemeine

Verbrecher, wie Diebe, Straßenräuber und Menschenhändler, welche auf der

Tat (_ἐφ’ αὐτοφώρῳ_) ertappt sind, ohne weiteres durch den Henker

(_δήμιος_) hinrichten (vgl. § 38, Apagoge und Ephegesis) und bringen

zweifelhafte Fälle vor ein Volksgericht, in welchem sie den Vorsitz

führen. Auch hatten sie die Aufsicht über die Gefängnisse, in welchen für

gewöhnlich nur Staatsschuldner oder zum Tod Verurteilte saßen. Die

Hinrichtung wird bei politischen Vergehen mittels des Schierlingstranks

(_κώνειον_), bei gemeinen Verbrechen durch Erschlagen mit dem Knüttel

(_ἀποτυμπανίζειν_) vollzogen.

*Der Kultus.*

*§ 48. Kultstätten.*

Der griechische _Tempel_ (_νεώς, ναός_ von _ναίω_, wohne) dient als

Wohnung des Gottes, sowie als Aufbewahrungsort für sein Kultbild und die

ihm geweihten Kostbarkeiten, an deren Anblick der Gott sich erfreut, wenn

er von Zeit zu Zeit seinen Tempel besucht. Gewöhnlich besteht derselbe aus

einer Vorhalle (_Pronaos_), dem eigentlichen Gotteshause (_Naos_) und bei

größeren Heiligtümern aus einem der Vorhalle entsprechenden Hinterraume

(_Opisthodomos_), der als Schatzkammer dient. Manche Tempel haben außerdem

ein _Allerheiligstes_ (_ἄδυτον_), das nur von den Priestern zu gewissen

Zeiten betreten werden darf. Fast ausnahmslos ist der griechische Tempel

so angelegt, daß der Eingang, welchem das Antlitz des im Hintergrund des

Mittelraums stehenden _Kultbilds_ (_ἄγαλμα_) zugekehrt ist, nach Osten

liegt.

In der ältesten Zeit verehrte man _anikonische Gegenstände_, z. B. eine

Spitzsäule als Symbol des „Straßen-Apollo“ (_Ἀ. ἀγυιεύς_), zwei durch ein

Querholz verbundene Balken (in Sparta) als das der Dioskuren. Doch schon

frühe stellte man die Götter _unter menschlicher_ Gestalt dar, zunächst in

Form von rohen _Holzschnitzbildern_ (_ξόανα_), welche noch die spätere

Zeit als hochheilige Reliquien verehrte und die Legende gewöhnlich vom

Himmel gefallen sein ließ (z. B. das berühmte Palladion). Mit der Zeit

aber entwickelte die griechische Kunst das Götterideal in Werken von

_Marmor_ und _Bronze_, vereinzelt auch von _Elfenbein und Gold_, das um

einen Kern von Holz gelegt wurde (chryselephantine Werke, z. B. Zeus in

Olympia und Athena Parthenos von Pheidias), zu wunderbarer Schönheit.

Der _Altar_ (_βωμός_), ursprünglich kunstlos aus Steinen oder Rasenstücken

aufgeschichtet, wurde später mit großer Pracht aus besserem Material

hergestellt. Gewaltige Dimensionen hatte der Zeusaltar in Olympia (§ 71),

der in Pergamon (§ 72) und andere. Dem Heroen- und Totenkult diente der

niedere _Opferherd_ (_ἐσχάρα_), der ohne Stufenuntersatz direkt auf dem

Boden stand und in der Mitte eine Höhlung hatte, durch die man das Blut

der geschlachteten Tiere und die flüssigen Opfergaben in die Erde fließen

ließ.

Die nächste Umgebung des Tempels, das _Hieron_ (_ἱερόν_) im engeren Sinne,

durfte nie angebaut oder sonstwie ausgenutzt werden, dagegen wurde der

übrige, oft weit ausgedehnte _Tempelbezirk_ (_τέμενος_ von _τέμνω_,

_templum_), in Äckern, Weideland und Wald bestehend, in der Regel

verpachtet.

*§ 49. Priester und Seher.*

Bei den Griechen gab es weder eine besondere Vorbildung für das

Priesteramt, noch einen eigentlichen Priesterstand. Wie für die Familie

der Familienvater, so brachten für den Staat die höchsten Beamten die

Opfer dar. Der _Wirkungskreis_ der Priester beschränkte sich auf die

Bedienung des Heiligtums, dem sie vorstanden, die Darbringung der Opfer,

die Verwaltung des Tempelguts und der Tempeleinkünfte, dazu kam noch die

Auslegung des Willens ihrer Gottheit. Die _Bestellung_ der Priester

(_ἱερεῖς_) und Priesterinnen (_ἱέρειαι_), von denen allgemein außer

echtbürgerlicher Abkunft sittliche Unbescholtenheit und körperliche

Fehlerlosigkeit gefordert wurde, erfolgte am häufigsten durchs _Los_,

wobei sich die Gottheit selbst die würdigste Person auswählen konnte,

seltener durch Volkswahl; manche Stellen wurden verkauft, wieder andere

waren in bestimmten Familien erblich. Die _Einkünfte_ bestanden

hauptsächlich in einem Anteil an den Opfertieren und besonderen

Belohnungen für Darbringung der Opfer. Die Priester trugen den langen,

ungegürteten Chiton von weißer oder auch purpurner Farbe und langes

Haupthaar, an den Festen wohl noch einen besonderen Ornat.

Ihre Gehilfen waren _Opferbesorger_ (_ἱεροποιοί_), _Küster_ (_νεωκόροι_),

Tempelwächter (_ναοφύλακες_), _Schatzmeister der heiligen Schätze_

(_ταμίαι τῶν ἱερῶν χρημάτων_), endlich _Tempelsklaven_ (_ἱερόδουλοι_) für

die niederen Verrichtungen.

Der Wille der Gottheit kann sich in _Zeichen_ offenbaren, die sich dem

Menschen _ungesucht_ darbieten, z. B. _Himmelserscheinungen_ wie Donner

und Blitz, Sonnen- und Mondfinsternis usw., _Niesen_, das die Erfüllung

eines eben ausgesprochenen Wunsches verheißt (vgl. Od. 17, 541 ff.; Xen.

Anab. III, 2, 9), _Begegnisse unterwegs_ (_ἐνόδιοι σύμβολοι_), _Träume_,

die den Menschen zwar irreführen können (wie der _οὖλος ὄνειρος_ den

Agamemnon in Il. 2, 6 ff.), aber viel häufiger ihm Wahres verkünden und

von eigenen _Traumdeutern_ (_ὀνειροπόλοι_) ausgelegt werden. Auch der

_Flug der Vögel_, namentlich der großen Raubvögel (_οἰωνοί_), des dem Zeus

heiligen Adlers und des Habichts, „des schnellen Boten Apollos“, wird als

bedeutungsvoll beobachtet (_οἰωνοσκοπία_): sieht man, das Gesicht gegen

Norden gewendet, sie rechts oder nach rechts hin fliegen, so ist es ein

günstiges Zeichen, die andere Seite bedeutet das Gegenteil.

Aber der Mensch kann sich auch _selbst_ göttliche Zeichen _verschaffen_,

vor allem durch die _Opferschau_ (_ἱεροσκοπία_), indem er die

Beschaffenheit der Eingeweide, vornehmlich der Leber, Galle, Milz und

Lunge untersucht und die Art und Weise, wie die Opferstücke verbrennen und

der Opferdampf gen Himmel steigt, beobachtet. Zumal wenn ein griechisches

Heer ins Feld zog, durfte nie ein erfahrener Zeichendeuter fehlen; vor

jeder wichtigen Unternehmung wurde das _Schlachtopfer_ (_σφάγια_)

veranstaltet und, wenn die Zeichen ungünstig waren, so lange wiederholt,

bis es nach Wunsch ausfiel, oder es wurde das Unternehmen ganz aufgegeben.

So waren die Seher gesuchte Leute und, trotz einzelner Beschuldigungen der

Geldgier und Bestechlichkeit (vgl. Soph. Antig. 1055), hochgeachtet.

Kalchas, Amphiaraos und Teiresias sind die berühmtesten Namen.

*§ 50. Orakel.*

An bestimmten Stätten, den Orakeln (_μαντεῖα, χρηστήρια_), erteilt die

Gottheit den Ratsuchenden jederzeit Auskunft.

1. Das älteste griechische Orakel befand sich zu _Dodona_ in Epirus, im

heutigen Ianninatal, das hinsichtlich der Heftigkeit und Häufigkeit der

Gewitter die erste Stelle in Europa einnimmt. Unter den Bäumen zieht die

Eiche am meisten den Blitz an; sie war deshalb dem Donnerer Zeus heilig,

und so gab in dem Rauschen ihrer Zweige Zeus in Dodona seinen Willen kund.

Die Anfragen an den Gott wurden auf Bleitäfelchen geschrieben, von denen

die neulichen Ausgrabungen eine größere Anzahl zutage gefördert haben.

In nicht geringerem Ansehen stand in Griechenland das namentlich durch den

Besuch Alexanders d. Gr. berühmt gewordene Orakel des Zeus _Ammon_ in der

Libyschen Oase Siwah. Hier wurde aus den Schwankungen des von den

Priestern in Prozession umhergetragenen Götterbilds geweissagt.

Griechische Altertumskunde · 第 6 / 19 题