III. ABSCHNITT.

*ATHEN.*

*A. Verfassungsgeschichte.*

*§ 20. Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung.*

Attika galt für das _Mutterland des ionischen Stammes_; seine Bewohner

hielten sich für _Autochthonen_, d. h. seit Urzeit landeingesessene

Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische

Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes

überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos

abgeprallt war. König _Kodros_, der sagenhafte Ahnherr des attischen

Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten

haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die

spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat.

Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die

von Theseus durch den „_Synoikismos_“ zu einem staatlichen Gemeinwesen

vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen

Akt, was ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne

langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den

staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß

der uralten Burg Kekropia entstandene Stadt _Athen_. Zur Erinnerung an

diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest der _Synoikien_

am 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von

der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen

Erntedankfest das allgemeine Landesfest der _Panathenäen_ (vgl. § 53)

geworden sein.

Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich

findenden 4 _Stämme_ oder _Phylen_: _Geleontes_, _Aigikoreis_, _Argadeis_

und _Hopletes_, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder

„Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder

Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die

Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen

zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen

Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich

diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter

umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.

Jede Phyle bestand aus 3 _Phratrien_ (Bruderschaften), jede Phratrie aus

30 _Geschlechtern_ (_γένη_ oder _τριακάδες_), deren Mitglieder

Geschlechtsgenossen (_γεννῆται_) oder Milchbrüder (_ὁμογάλακτες_) hießen;

jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus

30 _Familien_ oder „Männern“ (_ἄνδρες_) zusammengesetzt.

So ist der Staat auf der Familie aufgebaut. _Die zu einem Geschlecht

gehörigen Familien_ sind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft

noch wohl bewußt, sie verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros,

nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die

Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige

Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst

berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In

keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so

lange und so genau erhalten wie in Attika. _Die in einer Phratrie

vereinigten Geschlechter_ feiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der

Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos

und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars;

der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die

Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.

An der Spitze jeder Phyle steht ein _Stammkönig_ (_φυλοβασιλεύς_),

ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit

religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut.

Jede Phratrie steht unter einem _Phratriarchos_, jedes Geschlecht unter

einem _Geschlechtsvorsteher_ (_ἄρχων τοῦ γένους_); diese führen die Listen

der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit

Kleisthenes (s. § 27) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das

Familienrecht erhielten.

*§ 21. Das Königtum.*

Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester

Zeit das „_heroische Königtum_“, so genannt, weil wir demselben in den

Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe

hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit.

Der _König_ (Basileus = Herzog) ist _Führer __im Krieg_ und Vorkämpfer im

Streit, _Richter_ und _Priester seines Stammes_; von der Kriegsbeute wie

von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes

ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom

Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“

(_τέμενος_) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der

eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und

wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer

Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (_διογενής,

διοτρεφής_), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem

Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.

*§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.*

Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren

Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“

(_βουλή_), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer

einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite

stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs

übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens,

so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundene _Schrift

des Aristoteles vom Staat der Athener_ (_Ἀθηναίων πολιτεία_), ein Teil

seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (_πολιτεῖαι_)

darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.

Darnach wurde dem _Könige_, dessen Titel man übrigens wegen der mit der

Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie

abgeschafft hat, ein _Polemarch_ (Kriegsoberster) beigeordnet, „weil

einige Könige im Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des

„_Archon_“, der später _Eponymos_ hieß und schließlich die erste Stelle

einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich

nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten

setzte man zunächst (752) auf 10 _Jahre_, dann (682) auf 1 _Jahr_ herab.

Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des

Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen

Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch

die Behörde der 6 _Thesmotheten_ („Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die

3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im

Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die

Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem

Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der

Folgezeit _das Kollegium der 9 Archonten_. Über den Geschäftskreis

derselben in späterer Zeit s. § 36.

Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (_ἀριστίνδην καὶ

πλουτίνδην_) von dem _Rate_, welcher später, zum Unterschied von einem

andern Rate, der _Rat vom Areopag_ (_ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου_ vgl. § 23)

hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung

bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in

diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat

stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er

in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und

führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den

größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die

Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen

jeder Art zu verhängen. _Der Adel selbst_ wußte, eingedenk des Ursprungs

seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes,

der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes

Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die

persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den

Besitz der Herrschaft verbürgte.

*§ 23. Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon.*

Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die

Gerichtsbarkeit in _Mordprozessen_. Ursprünglich konnte die Tötung eines

freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die

Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es

heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an

dem Täter _Blutrache_ zu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die

Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters

nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die

ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten,

vollzogen wurde. In Athen war das _älteste Blutgericht_ eben _jener

Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen_ (_ἀραί_, davon

wohl _Ἄρειος πάγος_), der „Ehrwürdigen“ (_σεμναί_), d. i. der Erinnyen,

welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl

dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über

50 Jahre alte) _Epheten_ zu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon

eingerichtet. Über deren _Zuständigkeit_ und das _Verfahren_ vor ihnen

s. § 40). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der

(Archon) _König_, welcher die noch aus der Königszeit stammenden

religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht

aber gehörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse

Reinigung und Sühnung verlangte.

Die _Zivilgerichtsbarkeit_ lag in den Händen der andern Archonten: alle

Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen dem _Archon_ zu,

solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern dem _Polemarchos_. Waren diese

Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl

begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft

Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege

jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das

über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer

allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der

Adel diesem Drängen nach und _beauftragte_ um 621 _Drakon mit der

Abfassung eines Gesetzbuchs_. Freilich war es das alte strenge

Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B.

auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern

ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409

zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318)

„mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich

wurde.

Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eine

_Neuordnung der Verfassung_ zu. Die Bürger seien in die vier Klassen der

Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl. § 25) eingeteilt

gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen

konnten (_τοῖς ὅπλα παρεχομένοις_), d. h. als Schwerbewaffnete dienten –

dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der

Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch

sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister,

Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypothekenfreien Grundeigentums

von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen;

endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an

die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch

berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich

alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend

festgestellt.

*§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.*

Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden

Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit

nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons

gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der

Erbitterung.

Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich drei

_Berufsstände_ (_ἔθνη_) gebildet: die _Eupatriden_, die adeligen

Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oder _Geomoren_, und die durch den

maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenen

_Demiurgen_, die Gewerbe- und Handeltreibenden. _Die Lage des

Kleinbauernstandes_ nun war _eine sehr drückende_ geworden. „Der ganze

Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher,

denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen

Hörige (_πελάται_) und Sechstler (_ἑκτήμοροι_), weil sie nur ein Sechstel

des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel

mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit

Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem,

hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien, _Solon zum

Schiedsrichter_ und zugleich zum _Archon zu wählen_ und ihm die Ordnung

der Verfassung anzuvertrauen.“

Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in

anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen

herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit dem _Übergang von der

Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft_, welcher infolge der Einführung der

Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich

vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den

Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der

Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über

den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem

Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um

so rascher zugrunde richtet. Dazu kam das _Sinken der Getreidepreise_

durch die steigende _Einfuhr_ billigen Getreides aus den neugewonnenen

Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als

die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu

bannen.

*§ 25. Solon.*

Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres

Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung

und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihn _zu den

sieben Weisen_, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer

Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts.

Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt,

die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist

seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die

rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.

I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch die

_Lastabschüttelung_, _Seisachtheia_, indem er _alle Schuld__verhältnisse

sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den

Leib zu borgen“_ (_δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν_). Die überall auf den

Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen

Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte

Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel-

und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine

Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber

daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist

ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte

gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde

alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um

600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine

Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich

nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der

„Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach

mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende

gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika

verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und

Boden bebauen.

Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch

Einführung eines _neuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems_, des euböischen

an Stelle des äginetischen (s. § 42).

II. Der Willkür der Parteien sollte eine _Neuordnung der Verfassung_ ein

Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons

folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit

das Eingreifen Solons im einzelnen ging.

1) _Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen_ (_τέλη_) nach der

Zahl der „Maße“ (_μέτρα_), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke

an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen

(1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl

und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier

Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen

Rechte und Pflichten ab:

Namen Güterertrag Heerdienst Bürgerliche Rechte

in „Maßen“

_Pentakosiome- mindestens |Reiter | | |Archonten

dimnoi_ 500 | | | |u. Schatz-

„Fünfhundert | | | |meister-

scheffelmänner“ | | |Niedere |stellen

| |Teilnahme |Beamten-

_Hippeis_ 300 |und |an Volks- |stellen

„Ritter“ | |versamml. |

|u. Gericht |

_Zeugitai_ 200 Schwer- | |

„Gespannsleute“ bewaffnete | |

|

_Thetes_ unter 200 Leicht- |

„Lohnarbeiter“ bewaffnete |

Hiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s. § 23) bestehende

Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses als _Timokratie_ bezeichnete

politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger

sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die

Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen

Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu

betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in

späterer Zeit gedient zu haben (s. § 44).

2) _Er übertrug die Ernennung der Beamten_, welche bisher dem Areopag

zustand, _der Volksgemeinde_. Wahl und Erlosung wurden in der Weise

kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen

(s. § 20) 10 Kandidaten erwählt (_προκρίνειν_) und aus den 40 dann die 9

Archonten ausgelost wurden.

3) _Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung_, indem er aus den

freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, die _Heliaia_

(s. § 37), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten

Berufung (_ἔφεσις_) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines

Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen

Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.

Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:

„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,

Stand zwischen den Parteien“,

und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren

Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn

der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der

Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die

Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie

er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die

echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze,

welche auf Holzpfeiler (_ἄξονες_ oder _κύρβεις_) eingegraben und in der

Königshalle (_στοὰ βασίλειος_) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht

ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben

wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir

bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer

Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.

*§ 26. Die Tyrannis des Peisistratos.*

Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer

Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen.

Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung

in das Gemeinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in

den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen

zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582

gewählte Archon _Damasias_ behauptete sich, als Vorläufer des

Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit

Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft,

daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es

standen sich gegenüber 1) die _Pediaker_, die Großgrundbesitzer der Ebene,

die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) die _Paraler_, die

Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war

Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) die _Diakrier_, die armen

Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte,

„der für den volkstümlichsten galt“.

Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern

und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine

andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie

maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im

Streite der Parteien wußte sich _Peisistratos_ an die Spitze des

Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache

verschaffte und 561/60 eine _Tyrannis_ begründete, welche seine Familie

mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.

Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit

der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten

ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen

Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen

der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie

zeitlich getrennt sind: zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem

griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort

„Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff.

Tyrannen wie _Pheidon_ in Argos, _Kleisthenes_ in Sikyon, _Periander_ in

Korinth, _Polykrates_ auf Samos, _Gelon_ und _Hieron_ in Syrakus,

Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß

wir die _Tyrannis_ in fast allen griechischen Staaten wiederfinden,

beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern eine

_notwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft

des Volkes ist_. Sie ist das Abendrot der niedergehenden

Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der

Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen

Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe

Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten

Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur

Übernahme der Selbstherrschaft mündig.

_Peisistratos_ war ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil

des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher

verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er

der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern

zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen

brauchten, die _Gaurichter_ (§ 37) ein. Seine Herrschaft galt für das

goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die

Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der

zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein,

verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich

Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt.

Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus

Privatrache getötet worden war, zog sein Bruder _Hippias_ die Zügel

straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt

für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des

alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer

Hilfe zu vertreiben.

*§ 27. Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes.*

Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der

Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel

volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch

Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der

Geschlechter (s. § 20) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte

er den folgenschweren Grundsatz auf: _Attischer Bürger ist jeder Freie,

der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat_. Hiedurch erhielten

Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.

Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den

folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb,

bildete eine _neue Gemeindeordnung_.

Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als

selbständige _Gemeinden_ oder _Demen_, etwa 100 an Zahl, welche später auf

ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen

Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen

Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde

Gemeindevorsteher, _Demarchos_, welcher die _Gemeindebürgerliste_

(_ληξιαρχικὸν γραμματεῖον_) und das Flurbuch oder den Grundkataster der

Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die

Gemeindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (_δημόται_)

leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die

Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der

Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste

verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das

Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung

eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters

auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B. _Δημοσθένης Δημοσθένους

Παιανιεύς_, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu

einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das

Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des

Wohnsitzes nicht verloren. _Athen_ selbst bildete nicht etwa eine einzige

große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in

mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt

sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite,

Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.

Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen

Tribus oder _Trittys_, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von

Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl. § 26) 10 gebildet

wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.

Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einem _Kreise_ oder einer

_Phyle_ zusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der

3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine

zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen)

zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen.

Der _Zweck_ dieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien

nach Landschaften, welche in den Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so

bedeutende Rolle gespielt hatte (s. § 26), die Grundlage zu entziehen und

durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der

Adelsgeschlechter zu brechen.

Die neuen Phylen wurden nach _Landesheroen_ benannt, welche von den

Phylenangehörigen als _Eponymoi_ oder geradezu als _Archegetai_ d. h. als

fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer

sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am

Nordabhang des Areopag, hatten. Die _Namen_ der 10 Phylen lauteten in der

offiziellen Reihenfolge: _Erechtheis_, _Aigeis_, _Pandionis_, _Leontis_,

_Akamantis_, _Oineis_, _Kekropis_, _Hippothontis_, _Aiantis_, _Antiochis_.

Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s. § 31.

Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die

Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewählte _Phylenvorsteher_

(_ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς_), nicht zu verwechseln mit den _φύλαρχοι_

(s. § 56), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.

Die 4 _alten ionischen Phylen_ (s. § 20), von nun ab ohne alle politische

Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie

auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für

Familienrecht (vgl. § 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die

Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten

Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften

(_θίασοι_), deren Mitglieder Orgeonen (_ὀργεῶνες_) hießen, rechtlich

gleichgestellt wurden.

Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die

Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen,

Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die

Heeresverfassung ruhten. Den _Rat_ erhöhte Kleisthenes von 400 auf 500

Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu

meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s. § 32) Bürger durchs Bohnenlos

(_κυαμῷ_) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen

eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen

durften. Seit 501 wurden 10 _Feldobersten_, _Strategen_, nach Phylen

gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für die _Archonten_ wurde später,

487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des

unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen

Ernennungsverfahrens (s. § 25) wieder die ausschließliche Wahl getreten

war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus

den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9

Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.

Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht,

wovon das wichtigste die Einsetzung des _Scherbengerichts_, _Ostrakismos_,

betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos,

sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war.

Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen

Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer

Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre,

doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde

der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (_ὄστρακον_) geschrieben.

In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den

Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt

und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten

die Stürme der Perser.

*§ 28. Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen.*

Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische

Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das

Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen

Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an

die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s. § 66) getreten war,

erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug(5) in die Stadt; aus der

ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den

Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000

Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu

verwalten.“

Noch _ein_ Hindernis war zu überwinden: _Der Rat auf dem Areopag_, in dem

die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder,

wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er

hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft

bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei

Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie

unter Führung des Staatsmannes _Ephialtes_ erlag auch dieses Hauptbollwerk

der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle

staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der

Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den

„Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt. _Dem Areopag_ _verblieb

nur_ die Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord,

Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war,

woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in

Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).

Rasch vollendete sich nun die Demokratie. Zum _Archontat_, das

ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den

„Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte

Vermögensklasse der _Gespannsleute_ (Zeugiten), welche bisher nur niedere

Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurde _die Bestellung

zu allen öffentlichen Diensten_, welche nicht besondere Sachkunde

erforderten, _durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt_, woran alle über

30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten.

Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit

(Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so

durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die

letzte Entscheidung zukam.

_Das Gerichtswesen_ hatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein

Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen

Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl. §

66). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten

tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der

Gemeinde? _Perikles setzte es daher durch_, daß wie jenen eine Löhnung

(_μισθὸς στρατιωτικός_), _so den Geschworenen ein Taggeld_ (_μισθὸς

δικαστικός_) _gewährt wurde_, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug

und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es

wahrscheinlich Perikles, der das _Taggeld für die Ratsmit__glieder_

(_μισθὸς βουλευτικός_) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf

Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen

stattfindenden Theateraufführungen dem Volke ein _Schaugeld_, _Theorikon_

(_θεωρικόν_), im Betrag von 2 Obolen (_διωβελία_). Endlich wurde, um den

Besuch der _Volksversammlung_ lebhafter zu gestalten, durch _Agyrrhios_,

bald nach 403, für die Teilnahme an derselben ein _Taggeld_ (_μισθὸς

ἐκκλησιαστικός_) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des

Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen

betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit

diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in

volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte

Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.

Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch

seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen

Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die

freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch

eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal

bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an

den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstens _ein_ Jahr; über

Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und

nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem

Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte

hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine

außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die

Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser

Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten, vermochte

sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte

versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?

*§ 29. Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie. *_(411–403.)_

„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in

Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis

mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die

Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu

vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die

„Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen

Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche

den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der

geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die

Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer

Kommission von 30 Männern (_συγγραφεῖς_), welche mit der Ausarbeitung

eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. Alle _Besoldungen_,

mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten

für die Dauer des Kriegs _abgeschafft_ werden, und die _Staatsgeschäfte

nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die

leistungsfähigsten seien_, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die

Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.

Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuer _Rat von_ 400

Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der

Spitze dieser neuen _Oligarchie_ standen _Peisandros_, _Antiphon_ und

_Theramenes_. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und

Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende

September 411 trat an ihre Stelle eine _gemäßigte oligarchische

Verfassung_, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden

Bürgern gewährte (vgl. auch § 23). Doch schon 410 wurde die alte

_demokratische_ Verfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange

Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter

anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der

Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten

ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „_das eingeschüchterte Volk

stimmte selbst für die Oligarchie_“.

So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß von _dreißig_ Mitgliedern

eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse

schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten

aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die

Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und

Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben

Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen

Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische

Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im

Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf

diese von „denen in der Stadt“ (_οἱ ἐν ἄστει_) abgesetzt wurden. Unter

Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen

im Peiraieus“ (_οἱ ἐν Πειραιεῖ_) ein Vertrag geschlossen, wonach „das

Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (_τῶν

παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι_) erlassen wurde,

welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im

wesentlichen wurde die _Volksherrschaft wieder__hergestellt_, und diese

blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der

Befugnisse des Volkes: „_denn über alles hat sich dieses selbst zum

Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und

gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den

Ausschlag gibt_“.

*§ 30. Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323).*

Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser

Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in

streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat des _Eukleides_ (403)

wurde _eine Kommission_ von „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit der

_Ausarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt_, wobei sie die „Gesetze

Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen

künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau

festgestellt (vgl. § 33) und die Befugnisse der Volksversammlung und

Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme

an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.

Die Verkörperung der Demokratie war die _Volksversammlung_ mit ihrer

unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom

eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die

städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das

Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der

Bürgerschaft, die konservativ gesinnte _ländliche Bevölkerung, nur schwach

vertreten_ sein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus

Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und

Marktkrämern. Mehr und mehr gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton,

sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik

fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerische _Demagogen_ und

verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als

Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der

nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch

nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und

Demokratie, verschwanden allmählich, um _neuen Gruppierungen_ Platz zu

machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere die

_Beziehungen zu auswärtigen Staaten_ entscheidend waren. Die _Geldfrage_

beherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die

Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die

Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden

erhöhte Bedeutung.

Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche

unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des

Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes

unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und

die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der

klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen

Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.

*§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer

Herrschaft.*

Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea

(338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei.

Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322)

beschränkte der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf

die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern

12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte

Antipaters Sohn Kassander die Wahl des _Demetrios von Phaleron_ zum

Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag.

Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und

der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung

von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (_νομοφύλακες_) überwachten

die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der

Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.

Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier

zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung

wurde wieder ganz demokratisch, die _Zahl_ der Kreise (Phylen) durch zwei

neue, _Antigonis_ und _Demetrias_, auf zwölf vermehrt, und dementsprechend

_der Rat auf 600 Mitglieder_ ergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den

Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des

Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, die

_Ptolemais_, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, die

_Attalis_, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren

eingerichtet.

Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von den _Römern_ die

bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (_civitas foederata_)

erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg

und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch

Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen

Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den

Händen der Reichen. Der Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften

werden als Repräsentanten des Staates genannt: „_der Rat vom Areopag, der

Rat der Sechshundert und das Volk_“ (_ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ

βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος_). Das einflußreichste Amt wird das der

_Feldherren_; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit

dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der

Universität und die Zufuhr von Getreide.

*B. System der Staatsverfassung.*

*§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.*

Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen

Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen.

Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und

gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und

Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehr _Sklaven_;

und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und

Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren

Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. Die _Sklaven_,

welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter

besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (_ὠνητοί_) Kriegsgefangene aus

Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen

(_οἰκογενεῖς, οἰκότριβες_). Selbst der Staat besaß Sklaven (_δημόσιοι_),

welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer

Bewaffnung Bogenschützen [_τοξόται_] benannt) oder als Unterbedienstete

öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven menschlicher

behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht

freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf

gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung

durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das

Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl. § 23) entziehen und

alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (_πρᾶσιν αἰτεῖν_).

Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels

eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die

Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum

Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.

_Metöken_ (Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner

Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der

Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung

Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig

waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag.

Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien

(§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer

(_εἰσφορά_) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie

ein Schutzgeld (_μετοίκιον_) von 12 Drachmen bezahlen und sich in

staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates)

vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre

Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um

das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“

(_εὐεργέτης_) oder Proxenos (vgl. § 64), oder das (ihnen sonst nicht

zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika

(_ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας_), oder Befreiung von der Zahlung (_ἀτέλεια_)

des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (_ἰσοτέλεια_ d. i.

_ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν_) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern

hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht

verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer

Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.

Die Zahl der athenischen _Bürger_ mag bei Beginn des Peloponnesischen

Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche

Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr.

wurden noch 21 000 Bürger gezählt. Das _Bürgerrecht_ konnte wegen etwaiger

Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl. § 33) _verliehen_ werden

(_ποιητοί_ oder _δημοποίητοι πολῖται_). Durch _Geburt_ (_γένει, φύσει_)

war Bürger jeder eheliche (_γνήσιος_) Sohn von attischem Vater und

attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s. § 53) stellte der

Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer

bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (_ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς

γυναικός_) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes

abgestimmt und sein _Name in die Liste der Phratrie eingetragen_, wodurch

seine Verwandtschaft (_συγγένεια_) und damit sein Erbrecht begründet wurde

(vgl. § 20). Uneheliche (_νόθοι_) können durch Aufnahme an Kindes Statt in

die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den

ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem

besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres

wurde der attische Jüngling (_ἔφηβος_) vom Gemeindevorsteher in die

Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl. § 27), nachdem die Angehörigen der

Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter,

Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische

Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf

seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit (§ 56) möglich.

Die _bürgerlichen Rechte_, deren Vollbesitz _Epitimie_ heißt, können

besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe der _Atimie_

(Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit

seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern

ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von

jedem Athener durch eine Schriftklage (_γραφὴ ξενίας_) belangt werden;

ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.

Besondere _Ehrenrechte_ waren Befreiung von den Leiturgien (_ἀτέλεια_),

Ehrensitz bei den Festen (_προεδρία_), einmalige oder lebenslängliche

Speisung im Prytaneion (_σίτησις ἐν Πρυτανείῳ_), öffentliche Bekränzung.

*§ 33. Die Volksversammlung.*

Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s. § 34) vier ordentliche

Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage

vorher von den Prytanen ausgeschrieben (_προγράφειν, πρόγραμμα_) werden

mußten. Die I. _ordentliche_ (_κυρία ἐκκλησία_) hatte folgendes feste

Programm:

1. Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen

(Epicheirotonie der Beamten);

2. Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die

Sicherheit des Landes;

3. Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenannten

_Meldeklagen_ (Eisangeliai s. S. 78);

4. Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses

erhobener Erbansprüche;

5. (nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht

(s. § 27) statthaben solle;

6. etwaige Vorentscheidungen (Probolai s. S. 78) gegen Sykophanten.

Die II. _Volksversammlung_ ist für Bittgesuche (_ἱκετηρίαι_) bestimmt;

hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in

öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.

Die III. und IV. _Versammlung_ war für gottesdienstliche wie staatliche

Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.

_Außerordentliche_ (_σύγκλητοι, κατάκλητοι_) Versammlungen wurden bei

unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.

Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im

Peiraieus statt. Sechs „_Lexiarchoi_“ (_ληξίαρχοι_) prüften an den

Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke

(_σύμβολον_), gegen welche die Taggelder (s. § 28) ausbezahlt wurden. Für

die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (_συλλογεῖς τοῦ

δήμου_). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem

Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden

täuschen. Der Vorsitzende (§ 34) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des

Rates (§ 34) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag

enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen

kann, und im ersteren Fall durch eine _Vorabstimmung_ (_προχειροτονία_)

darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen

oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich

für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen

wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (_παριέναι_)

auf die Rednerbühne (_βῆμα_) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder

einen Abänderungsantrag (Amendement) stellen oder endlich einen eigenen

abweichenden Antrag einbringen.

Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antrag

_abstimmen_ (_ἐπιψηφίζειν_), was durch Handaufheben (_χειροτονία_)

geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (_ψῆφοι_)

statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (_ψήφισμα ἐπ’

ἀνδρί_), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl. § 32), dem

Scherbengericht (§ 27) und der Erteilung der Straflosigkeit (_ἄδεια_) an

solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen,

z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß

einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den

Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen

mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß

zustande kommen soll.

Wir unterscheiden _zwei äußere Formen der Volksbeschlüsse_: 1. _Die

ältere_, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die

einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war

Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die

Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (_Δ.

ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε.

ἐπεστάτει, Κ. εἶπε_); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich

nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Die

_jüngere_, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der

Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –,

Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung;

von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es

beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte

den Antrag.“

Jeder Antrag konnte durch einen „_Zwischenschwur_“ (_ὑπωμοσία_) ungültig

gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er

gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen

werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung

verschoben wurde. Diese _Klage wegen Gesetzwidrigkeit_ (_γραφὴ

παρανόμων_), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein

Heliastengericht (§ 37) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren

Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der

Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der

Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der

Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.

Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der

Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (_διοσημία_) wie Blitz, Donner,

Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der

Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum

der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (_στήλη_)

gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.

In der Zeit der entwickelten Demokratie _gab die Volksgemeinde_ als

_Trägerin der Souveränität_ des Staates (_τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα_)

_in allen Fragen der äußeren Politik_ wie der _inneren Verwaltung den

endgültigen Entscheid_, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie

Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.

Die _Rechtsprechung_ der Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei

Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach

der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog.

_Meldeklage_ (_Eisangelie_), ein außerordentliches Verfahren gegen

schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des

Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage

wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim

Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat,

welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere

konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was

alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage

und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den

Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern

verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der

Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet

werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron

und für Euxenippos.

Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk

durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form der

_Probole_ (_προβολή_), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger

suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam

„Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der

Volksversammlung, welche eine _Vorentscheidung_ zu dessen Ungunsten

abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte,

stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur

ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden

Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes

geg. Meidias.

Auch die _Gesetzgebung_ (Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen

(_νόμοι_), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (_ψηφίσματα_)

augenblicklichen Bedürfnissen dienten, lag im 5. _Jahrhundert_ in der Hand

des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine

Kommission von solchen (als _συγγραφεῖς_) mit der Ausarbeitung einer

Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen

Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu

werden. Allmählich bildete sich jedoch ein _umständlicheres Verfahren_

aus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und

größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht

erregbare Volksversammlung bot, und im 4. _Jahrhundert_ gesetzlich

vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen

Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze

abgeändert werden sollten (_ἐπιχειροτονία τῶν νόμων_). Erklärte das Volk

Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konnte jeder Bürger Vorschläge

machen, welche öffentlich ausgestellt und in den Volksversammlungen

verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der

neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere

Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor

welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (_συνήγοροι_) die angefochtenen

Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge

begründeten.

Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichen

_Revision der Gesetze_ (_διόρθωσις τῶν νόμων_) einander widersprechende

Gesetzesbestimmungen fanden.

Für das _Verhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzen_ galt als

staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht

zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die

leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der

fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß

ein Redner des 4. Jahrhunderts geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die

Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen

Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“

*§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.*

Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist der _Rat_, der die Geschäfte der

Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes

(s. § 27) besteht er aus 500 (_ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι_, gewöhnlich nur _ἡ

βουλή_) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim

Amtsantritt einen _Eid_ zu schwören, worin sie unter anderem geloben, die

Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter

gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des

Rates (die 50 _Ratsherren eines Kreises_) bildete als _Prytaneis_ (oder

_φυλὴ πρυτανεύουσα_) _einen geschäftsführenden Ausschuß_, der nach

erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen

Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich

aus seiner Mitte einen _Vorstand_ (_Epistates_), der als _höchster

Staatsbeamter_ das Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der

Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein

Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause

gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit

Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die

Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde,

Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates

(täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.

In beiden führte ursprünglich der „_Epistates der Prytanen_“ den

_Vorsitz_; aber gleich als vertrüge sich selbst eine so kurzdauernde

Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen

Gleichheit, wurden _seit Anfang des 4. Jahrhunderts_ vor jeder Ratssitzung

und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „_Vorsitzer_“

(_πρόεδροι_), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden

Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „_Vorstand der Vorsitzer_“

(_ἐπιστάτης τῶν προέδρων_) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den

Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für

Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates

fanden gewöhnlich im Rathause (_βουλευτήριον_), zuweilen auch auf der

Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich.

Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige

Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselnde _Ratsschreiber_

(_γραμματεὺς τῆς βουλῆς_ oder einfach _γραμματεύς_), welcher das

Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und

aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein

festes Jahresamt.

_Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung;

er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten_

(_προβουλεύειν_) und dieser seinen Vorschlag (_προβούλευμα_) zu

unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß

des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt

haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (_μηδὲν ἐᾶν

ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι_); der Rat hat auch _die

Beschlüsse des Volkes auszuführen_, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende

Vollmachten erteilt werden. Er vermittelt _den Verkehr mit auswärtigen

Staaten_, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört Verträge. Er

erhält von den _Beamten_ Berichte, erteilt ihnen Weisungen und kann

Geldstrafen (_ἐπιβολαί_) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie

verhängen. Endlich hat er die _Oberaufsicht über das gesamte Finanzwesen_:

Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten,

Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat

ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so

erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.

Der _Rat vom Areopag_, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im

Staate eingenommen hatte (s. § 22), war durch Ephialtes (s. § 28) gänzlich

aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s. § 40)

beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer

Zeit (§ 31).

*§ 35. Die Beamten.*

_Gewählt_ werden in der Volksversammlung durch Handmehr (_χειροτονία_) die

höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die

Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder

(_οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν_), der Kriegszahlmeister (_ταμίας τῶν στρατιωτικῶν_),

der Vorsteher des Staatshaushalts (_ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει_) –, endlich der

Brunnenmeister (_ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας_) und die Schiffsbaumeister

(_ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς_). Alle übrigen Beamten werden durchs _Los_

bestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber

angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein

Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (_ἐπιλαχόντες_), welche

im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (_ἀποδοκιμασία_) von Beamten

oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.

Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einer _Bestätigungsprüfung_

(_δοκιμασία_) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen

vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich

hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der

staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei

gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen

z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und

mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika

nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur

Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen

öfters von demselben bekleidet werden.

Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am

1. Hekatombaion (vgl. § 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem

Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle

Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen

gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen

(_ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν_) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn,

auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste

befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein

Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die

fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den

Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen

ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben

hat jeder Beamte _Rechenschaft_ abzulegen (_λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι_),

wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung,

Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen.

Die Rechnungsdurchsicht besorgte eine _Rechnungsbehörde_, die aus

Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage

sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des

Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer

(_πάρεδροι_), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.

*Das Rechtswesen.*

*§ 36. Die neun Archonten.*

Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der

Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten,

wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart

beschränkt, daß ihnen nur gewisse _richterliche_ und _sakrale Funktionen_

blieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr

die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren

Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war

ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem

betreffenden Gerichtshof zu führen (_ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου_). Gemeinsam

amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der

Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.

1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthin

_Archon_. Später erhielt er den Beinamen _Eponymos_, weil sein Name an der

Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das

Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin

er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien

Verfügung seines Vermögens bestätigt. _Er ist Hüter des Familien- und

Erbrechtes_, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter,

überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und

Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am

Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl. § 53).

2. Der _Basileus_ hat die _oberste Aufsicht über den gesamten

Staatskultus_. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er,

insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe.

Seine Gattin (die _βασίλισσα_ oder _βασίλιννα_) wird alljährlich am

Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem

Basileus unterstehenden _Gerichtsbarkeit in allen sakralen

Angelegenheiten_ gehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld

und Blutsühne auch die Mordprozesse (s. §§ 23. 40).

3. Der _Polemarch_, ursprünglich der _Heerführer_, hat von seiner

einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten:

er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das

Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden

(vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde,

und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und

Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in der _Gerichtsbarkeit

über alle Nichtbürger_. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat

der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter

seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein

Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner

ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde

als Feinde zu betrachten pflegte (vgl. _hostis_ etymologisch = Gast, mit

der Grundbedeutung „Fremder“).

4. _Die 6 Thesmotheten_ bilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus

für die Rechtspflege eingesetztes (§ 23) Kollegium. Sie revidieren

alljährlich die Gesetze (§ 33), weisen den einzelnen Behörden ihre

Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle

Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz

hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in

allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen

Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.

*§ 37. Die Gerichtshöfe.*

Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten

(§§ 23. 36) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste

zerteilt: _jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft_ (_ἡγεμονία τοῦ

δικαστηρίου_), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der

Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils, _in allen öffentlichen und

privaten Prozessen_, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen,

während die Urteilsfindung (_διαγνῶναι_) fast ausschließlich den von Solon

eingeführten Volksgerichten zustand. _Beamte, welche nur richterliche

Obliegenheiten hatten_, waren außer den Thesmotheten:

1. _Die 5 Eisagogeis_ (_εἰσαγωγεῖς_), öffentliche Anwälte, welche die

meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein

mußten (_δίκαι ἔμμηνοι_), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung

von Verträgen, körperliche Mißhandlung.

2. Die _Vierzigmänner_ (_οἱ τετταράκοντα_) oder _Gaurichter_ (_οἱ κατὰ

δήμους δικασταί_), von Peisistratos eingesetzt (§ 26), ursprünglich 30,

nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen

(wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden

umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen Streitigkeiten,

wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen

betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so

überwiesen sie die Klage an

3. _die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten_ (_διαιτηταί_), die

60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs

Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu

entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges

Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten

Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (_ἔφεσις_)

an das Volksgericht frei.

Ständige Richterkollegien bildeten die _Areopagiten_ und _Epheten_ (s.

§§ 23. 40), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht

beschränkte.

Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand dem _Geschworenengericht_,

der _Heliaia_ (_ἡλιαία_), zu. _Heliast_ (_ἡλιαστής_) oder Richter

(_δικαστής_) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im

Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus

den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst

1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (_δικαστήρια_)

verteilt werden. Der _Eid_, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich

will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks

von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine

Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft.

Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein

Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei

Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich

meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich

meineidig werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus

Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner

Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der

Buchstaben _Α–Κ_ (d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.

Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für

das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine

ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im

4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des

Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten

unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren

Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder

mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren,

so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den

Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (_πληροῦν_) bedeutet das,

was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in

den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die

Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten

nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte

gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.

Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die

Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen

zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte

Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine

eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (_βάλανος_) dazu, die

Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim

Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das

Taggeld (s. § 28) ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am

Markt gelegene _Heliaia_, der Versammlungsort der Gesamtheit der

Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt das _Parabyston_, wo

die Elfmänner zu Gericht saßen, das _Kainon_, _Meson_, _Trigonon_, der

„_rote_“ und der „_grüne_“ Gerichtshof (_φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ._)

u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s. § 40. Der Sitzungsraum war durch

Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und

Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden

täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.

*§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.*

Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß

wird „Wettkampf“ (_ἀγών_), der Kläger „Verfolger“ (_διώκων_), der Beklagte

„Fliehender“ (_φεύγων_) genannt; überführen ist „fassen“ (_αἱρεῖν_),

verurteilt werden = „gefangen werden“ (_ἁλῶναι_), freigesprochen werden =

„entrinnen“ (_ἀποφεύγειν_). Je nachdem es sich um Verletzung eines

privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von

Prozessen unterschieden: 1. _Dike_ (_δίκη_), Privatklage, 2. _Graphe_

(_γραφή_), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen

Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren

Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem

Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder

Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein

materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger

davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind

folgende:

1. _Apagoge_ (_ἀπαγωγή_), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat

ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung

zusteht (besonders vor die Elfmänner § 47); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.

2. _Ephegesis_ (_ἐφήγησις_), „Hinführung“. Der Kläger führt den

betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des

Verbrechers.

3. _Endeixis_ (_ἔνδειξις_), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde

durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche,

welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel

[Demosthenes] 25. 58.

Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet

wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.

4. _Phasis_ (_φάσις_), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines

Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden

Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.

5. _Apographe_ (_ἀπρογραφή_), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz

befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9.

18. 19. 21. 29.

Griechische Altertumskunde · 第 4 / 19 题