*ATHEN.*
*A. Verfassungsgeschichte.*
*§ 20. Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung.*
Attika galt für das _Mutterland des ionischen Stammes_; seine Bewohner
hielten sich für _Autochthonen_, d. h. seit Urzeit landeingesessene
Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische
Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes
überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos
abgeprallt war. König _Kodros_, der sagenhafte Ahnherr des attischen
Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten
haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die
spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat.
Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die
von Theseus durch den „_Synoikismos_“ zu einem staatlichen Gemeinwesen
vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen
Akt, was ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne
langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den
staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß
der uralten Burg Kekropia entstandene Stadt _Athen_. Zur Erinnerung an
diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest der _Synoikien_
am 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von
der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen
Erntedankfest das allgemeine Landesfest der _Panathenäen_ (vgl. § 53)
geworden sein.
Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich
findenden 4 _Stämme_ oder _Phylen_: _Geleontes_, _Aigikoreis_, _Argadeis_
und _Hopletes_, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder
„Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder
Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die
Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen
zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen
Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich
diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter
umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.
Jede Phyle bestand aus 3 _Phratrien_ (Bruderschaften), jede Phratrie aus
30 _Geschlechtern_ (_γένη_ oder _τριακάδες_), deren Mitglieder
Geschlechtsgenossen (_γεννῆται_) oder Milchbrüder (_ὁμογάλακτες_) hießen;
jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus
30 _Familien_ oder „Männern“ (_ἄνδρες_) zusammengesetzt.
So ist der Staat auf der Familie aufgebaut. _Die zu einem Geschlecht
gehörigen Familien_ sind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft
noch wohl bewußt, sie verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros,
nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die
Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige
Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst
berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In
keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so
lange und so genau erhalten wie in Attika. _Die in einer Phratrie
vereinigten Geschlechter_ feiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der
Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos
und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars;
der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die
Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.
An der Spitze jeder Phyle steht ein _Stammkönig_ (_φυλοβασιλεύς_),
ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit
religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut.
Jede Phratrie steht unter einem _Phratriarchos_, jedes Geschlecht unter
einem _Geschlechtsvorsteher_ (_ἄρχων τοῦ γένους_); diese führen die Listen
der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit
Kleisthenes (s. § 27) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das
Familienrecht erhielten.
*§ 21. Das Königtum.*
Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester
Zeit das „_heroische Königtum_“, so genannt, weil wir demselben in den
Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe
hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit.
Der _König_ (Basileus = Herzog) ist _Führer __im Krieg_ und Vorkämpfer im
Streit, _Richter_ und _Priester seines Stammes_; von der Kriegsbeute wie
von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes
ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom
Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“
(_τέμενος_) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der
eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und
wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer
Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (_διογενής,
διοτρεφής_), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem
Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.
*§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.*
Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren
Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“
(_βουλή_), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer
einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite
stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs
übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens,
so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundene _Schrift
des Aristoteles vom Staat der Athener_ (_Ἀθηναίων πολιτεία_), ein Teil
seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (_πολιτεῖαι_)
darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.
Darnach wurde dem _Könige_, dessen Titel man übrigens wegen der mit der
Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie
abgeschafft hat, ein _Polemarch_ (Kriegsoberster) beigeordnet, „weil
einige Könige im Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des
„_Archon_“, der später _Eponymos_ hieß und schließlich die erste Stelle
einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich
nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten
setzte man zunächst (752) auf 10 _Jahre_, dann (682) auf 1 _Jahr_ herab.
Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des
Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen
Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch
die Behörde der 6 _Thesmotheten_ („Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die
3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im
Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die
Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem
Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der
Folgezeit _das Kollegium der 9 Archonten_. Über den Geschäftskreis
derselben in späterer Zeit s. § 36.
Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (_ἀριστίνδην καὶ
πλουτίνδην_) von dem _Rate_, welcher später, zum Unterschied von einem
andern Rate, der _Rat vom Areopag_ (_ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου_ vgl. § 23)
hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung
bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in
diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat
stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er
in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und
führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den
größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die
Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen
jeder Art zu verhängen. _Der Adel selbst_ wußte, eingedenk des Ursprungs
seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes,
der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes
Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die
persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den
Besitz der Herrschaft verbürgte.
*§ 23. Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon.*
Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die
Gerichtsbarkeit in _Mordprozessen_. Ursprünglich konnte die Tötung eines
freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die
Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es
heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an
dem Täter _Blutrache_ zu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die
Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters
nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die
ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten,
vollzogen wurde. In Athen war das _älteste Blutgericht_ eben _jener
Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen_ (_ἀραί_, davon
wohl _Ἄρειος πάγος_), der „Ehrwürdigen“ (_σεμναί_), d. i. der Erinnyen,
welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl
dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über
50 Jahre alte) _Epheten_ zu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon
eingerichtet. Über deren _Zuständigkeit_ und das _Verfahren_ vor ihnen
s. § 40). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der
(Archon) _König_, welcher die noch aus der Königszeit stammenden
religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht
aber gehörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse
Reinigung und Sühnung verlangte.
Die _Zivilgerichtsbarkeit_ lag in den Händen der andern Archonten: alle
Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen dem _Archon_ zu,
solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern dem _Polemarchos_. Waren diese
Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl
begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft
Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege
jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das
über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer
allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der
Adel diesem Drängen nach und _beauftragte_ um 621 _Drakon mit der
Abfassung eines Gesetzbuchs_. Freilich war es das alte strenge
Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B.
auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern
ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409
zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318)
„mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich
wurde.
Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eine
_Neuordnung der Verfassung_ zu. Die Bürger seien in die vier Klassen der
Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl. § 25) eingeteilt
gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen
konnten (_τοῖς ὅπλα παρεχομένοις_), d. h. als Schwerbewaffnete dienten –
dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der
Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch
sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister,
Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypothekenfreien Grundeigentums
von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen;
endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an
die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch
berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich
alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend
festgestellt.
*§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.*
Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden
Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit
nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons
gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der
Erbitterung.
Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich drei
_Berufsstände_ (_ἔθνη_) gebildet: die _Eupatriden_, die adeligen
Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oder _Geomoren_, und die durch den
maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenen
_Demiurgen_, die Gewerbe- und Handeltreibenden. _Die Lage des
Kleinbauernstandes_ nun war _eine sehr drückende_ geworden. „Der ganze
Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher,
denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen
Hörige (_πελάται_) und Sechstler (_ἑκτήμοροι_), weil sie nur ein Sechstel
des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel
mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit
Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem,
hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien, _Solon zum
Schiedsrichter_ und zugleich zum _Archon zu wählen_ und ihm die Ordnung
der Verfassung anzuvertrauen.“
Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in
anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen
herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit dem _Übergang von der
Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft_, welcher infolge der Einführung der
Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich
vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den
Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der
Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über
den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem
Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um
so rascher zugrunde richtet. Dazu kam das _Sinken der Getreidepreise_
durch die steigende _Einfuhr_ billigen Getreides aus den neugewonnenen
Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als
die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu
bannen.
*§ 25. Solon.*
Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres
Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung
und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihn _zu den
sieben Weisen_, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer
Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts.
Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt,
die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist
seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die
rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.
I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch die
_Lastabschüttelung_, _Seisachtheia_, indem er _alle Schuld__verhältnisse
sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den
Leib zu borgen“_ (_δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν_). Die überall auf den
Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen
Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte
Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel-
und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine
Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber
daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist
ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte
gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde
alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um
600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine
Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich
nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der
„Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach
mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende
gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika
verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und
Boden bebauen.
Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch
Einführung eines _neuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems_, des euböischen
an Stelle des äginetischen (s. § 42).
II. Der Willkür der Parteien sollte eine _Neuordnung der Verfassung_ ein
Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons
folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit
das Eingreifen Solons im einzelnen ging.
1) _Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen_ (_τέλη_) nach der
Zahl der „Maße“ (_μέτρα_), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke
an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen
(1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl
und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier
Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen
Rechte und Pflichten ab:
Namen Güterertrag Heerdienst Bürgerliche Rechte
in „Maßen“
_Pentakosiome- mindestens |Reiter | | |Archonten
dimnoi_ 500 | | | |u. Schatz-
„Fünfhundert | | | |meister-
scheffelmänner“ | | |Niedere |stellen
| |Teilnahme |Beamten-
_Hippeis_ 300 |und |an Volks- |stellen
„Ritter“ | |versamml. |
|u. Gericht |
_Zeugitai_ 200 Schwer- | |
„Gespannsleute“ bewaffnete | |
|
_Thetes_ unter 200 Leicht- |
„Lohnarbeiter“ bewaffnete |
Hiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s. § 23) bestehende
Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses als _Timokratie_ bezeichnete
politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger
sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die
Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen
Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu
betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in
späterer Zeit gedient zu haben (s. § 44).
2) _Er übertrug die Ernennung der Beamten_, welche bisher dem Areopag
zustand, _der Volksgemeinde_. Wahl und Erlosung wurden in der Weise
kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen
(s. § 20) 10 Kandidaten erwählt (_προκρίνειν_) und aus den 40 dann die 9
Archonten ausgelost wurden.
3) _Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung_, indem er aus den
freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, die _Heliaia_
(s. § 37), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten
Berufung (_ἔφεσις_) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines
Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen
Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.
Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:
„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,
Stand zwischen den Parteien“,
und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren
Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn
der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der
Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die
Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie
er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die
echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze,
welche auf Holzpfeiler (_ἄξονες_ oder _κύρβεις_) eingegraben und in der
Königshalle (_στοὰ βασίλειος_) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht
ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben
wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir
bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer
Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.
*§ 26. Die Tyrannis des Peisistratos.*
Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer
Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen.
Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung
in das Gemeinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in
den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen
zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582
gewählte Archon _Damasias_ behauptete sich, als Vorläufer des
Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit
Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft,
daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es
standen sich gegenüber 1) die _Pediaker_, die Großgrundbesitzer der Ebene,
die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) die _Paraler_, die
Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war
Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) die _Diakrier_, die armen
Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte,
„der für den volkstümlichsten galt“.
Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern
und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine
andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie
maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im
Streite der Parteien wußte sich _Peisistratos_ an die Spitze des
Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache
verschaffte und 561/60 eine _Tyrannis_ begründete, welche seine Familie
mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.
Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit
der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten
ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen
Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen
der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie
zeitlich getrennt sind: zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem
griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort
„Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff.
Tyrannen wie _Pheidon_ in Argos, _Kleisthenes_ in Sikyon, _Periander_ in
Korinth, _Polykrates_ auf Samos, _Gelon_ und _Hieron_ in Syrakus,
Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß
wir die _Tyrannis_ in fast allen griechischen Staaten wiederfinden,
beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern eine
_notwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft
des Volkes ist_. Sie ist das Abendrot der niedergehenden
Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der
Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen
Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe
Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten
Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur
Übernahme der Selbstherrschaft mündig.
_Peisistratos_ war ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil
des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher
verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er
der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern
zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen
brauchten, die _Gaurichter_ (§ 37) ein. Seine Herrschaft galt für das
goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die
Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der
zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein,
verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich
Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt.
Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus
Privatrache getötet worden war, zog sein Bruder _Hippias_ die Zügel
straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt
für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des
alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer
Hilfe zu vertreiben.
*§ 27. Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes.*
Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der
Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel
volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch
Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der
Geschlechter (s. § 20) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte
er den folgenschweren Grundsatz auf: _Attischer Bürger ist jeder Freie,
der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat_. Hiedurch erhielten
Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.
Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den
folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb,
bildete eine _neue Gemeindeordnung_.
Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als
selbständige _Gemeinden_ oder _Demen_, etwa 100 an Zahl, welche später auf
ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen
Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen
Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde
Gemeindevorsteher, _Demarchos_, welcher die _Gemeindebürgerliste_
(_ληξιαρχικὸν γραμματεῖον_) und das Flurbuch oder den Grundkataster der
Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die
Gemeindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (_δημόται_)
leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die
Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der
Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste
verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das
Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung
eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters
auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B. _Δημοσθένης Δημοσθένους
Παιανιεύς_, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu
einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das
Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des
Wohnsitzes nicht verloren. _Athen_ selbst bildete nicht etwa eine einzige
große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in
mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt
sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite,
Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.
Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen
Tribus oder _Trittys_, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von
Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl. § 26) 10 gebildet
wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.
Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einem _Kreise_ oder einer
_Phyle_ zusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der
3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine
zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen)
zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen.
Der _Zweck_ dieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien
nach Landschaften, welche in den Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so
bedeutende Rolle gespielt hatte (s. § 26), die Grundlage zu entziehen und
durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der
Adelsgeschlechter zu brechen.
Die neuen Phylen wurden nach _Landesheroen_ benannt, welche von den
Phylenangehörigen als _Eponymoi_ oder geradezu als _Archegetai_ d. h. als
fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer
sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am
Nordabhang des Areopag, hatten. Die _Namen_ der 10 Phylen lauteten in der
offiziellen Reihenfolge: _Erechtheis_, _Aigeis_, _Pandionis_, _Leontis_,
_Akamantis_, _Oineis_, _Kekropis_, _Hippothontis_, _Aiantis_, _Antiochis_.
Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s. § 31.
Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die
Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewählte _Phylenvorsteher_
(_ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς_), nicht zu verwechseln mit den _φύλαρχοι_
(s. § 56), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.
Die 4 _alten ionischen Phylen_ (s. § 20), von nun ab ohne alle politische
Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie
auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für
Familienrecht (vgl. § 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die
Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten
Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften
(_θίασοι_), deren Mitglieder Orgeonen (_ὀργεῶνες_) hießen, rechtlich
gleichgestellt wurden.
Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die
Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen,
Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die
Heeresverfassung ruhten. Den _Rat_ erhöhte Kleisthenes von 400 auf 500
Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu
meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s. § 32) Bürger durchs Bohnenlos
(_κυαμῷ_) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen
eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen
durften. Seit 501 wurden 10 _Feldobersten_, _Strategen_, nach Phylen
gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für die _Archonten_ wurde später,
487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des
unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen
Ernennungsverfahrens (s. § 25) wieder die ausschließliche Wahl getreten
war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus
den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9
Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.
Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht,
wovon das wichtigste die Einsetzung des _Scherbengerichts_, _Ostrakismos_,
betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos,
sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war.
Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen
Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer
Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre,
doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde
der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (_ὄστρακον_) geschrieben.
In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den
Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt
und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten
die Stürme der Perser.
*§ 28. Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen.*
Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische
Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das
Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen
Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an
die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s. § 66) getreten war,
erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug(5) in die Stadt; aus der
ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den
Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000
Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu
verwalten.“
Noch _ein_ Hindernis war zu überwinden: _Der Rat auf dem Areopag_, in dem
die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder,
wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er
hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft
bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei
Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie
unter Führung des Staatsmannes _Ephialtes_ erlag auch dieses Hauptbollwerk
der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle
staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der
Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den
„Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt. _Dem Areopag_ _verblieb
nur_ die Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord,
Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war,
woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in
Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).
Rasch vollendete sich nun die Demokratie. Zum _Archontat_, das
ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den
„Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte
Vermögensklasse der _Gespannsleute_ (Zeugiten), welche bisher nur niedere
Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurde _die Bestellung
zu allen öffentlichen Diensten_, welche nicht besondere Sachkunde
erforderten, _durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt_, woran alle über
30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten.
Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit
(Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so
durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die
letzte Entscheidung zukam.
_Das Gerichtswesen_ hatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein
Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen
Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl. §
66). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten
tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der
Gemeinde? _Perikles setzte es daher durch_, daß wie jenen eine Löhnung
(_μισθὸς στρατιωτικός_), _so den Geschworenen ein Taggeld_ (_μισθὸς
δικαστικός_) _gewährt wurde_, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug
und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es
wahrscheinlich Perikles, der das _Taggeld für die Ratsmit__glieder_
(_μισθὸς βουλευτικός_) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf
Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen
stattfindenden Theateraufführungen dem Volke ein _Schaugeld_, _Theorikon_
(_θεωρικόν_), im Betrag von 2 Obolen (_διωβελία_). Endlich wurde, um den
Besuch der _Volksversammlung_ lebhafter zu gestalten, durch _Agyrrhios_,
bald nach 403, für die Teilnahme an derselben ein _Taggeld_ (_μισθὸς
ἐκκλησιαστικός_) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des
Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen
betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit
diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in
volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte
Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.
Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch
seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen
Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die
freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch
eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal
bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an
den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstens _ein_ Jahr; über
Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und
nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem
Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte
hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine
außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die
Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser
Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten, vermochte
sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte
versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?
*§ 29. Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie. *_(411–403.)_
„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in
Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis
mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die
Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu
vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die
„Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen
Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche
den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der
geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die
Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer
Kommission von 30 Männern (_συγγραφεῖς_), welche mit der Ausarbeitung
eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. Alle _Besoldungen_,
mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten
für die Dauer des Kriegs _abgeschafft_ werden, und die _Staatsgeschäfte
nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die
leistungsfähigsten seien_, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die
Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.
Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuer _Rat von_ 400
Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der
Spitze dieser neuen _Oligarchie_ standen _Peisandros_, _Antiphon_ und
_Theramenes_. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und
Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende
September 411 trat an ihre Stelle eine _gemäßigte oligarchische
Verfassung_, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden
Bürgern gewährte (vgl. auch § 23). Doch schon 410 wurde die alte
_demokratische_ Verfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange
Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter
anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der
Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten
ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „_das eingeschüchterte Volk
stimmte selbst für die Oligarchie_“.
So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß von _dreißig_ Mitgliedern
eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse
schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten
aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die
Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und
Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben
Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen
Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische
Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im
Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf
diese von „denen in der Stadt“ (_οἱ ἐν ἄστει_) abgesetzt wurden. Unter
Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen
im Peiraieus“ (_οἱ ἐν Πειραιεῖ_) ein Vertrag geschlossen, wonach „das
Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (_τῶν
παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι_) erlassen wurde,
welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im
wesentlichen wurde die _Volksherrschaft wieder__hergestellt_, und diese
blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der
Befugnisse des Volkes: „_denn über alles hat sich dieses selbst zum
Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und
gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den
Ausschlag gibt_“.
*§ 30. Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323).*
Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser
Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in
streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat des _Eukleides_ (403)
wurde _eine Kommission_ von „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit der
_Ausarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt_, wobei sie die „Gesetze
Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen
künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau
festgestellt (vgl. § 33) und die Befugnisse der Volksversammlung und
Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme
an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.
Die Verkörperung der Demokratie war die _Volksversammlung_ mit ihrer
unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom
eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die
städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das
Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der
Bürgerschaft, die konservativ gesinnte _ländliche Bevölkerung, nur schwach
vertreten_ sein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus
Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und
Marktkrämern. Mehr und mehr gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton,
sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik
fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerische _Demagogen_ und
verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als
Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der
nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch
nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und
Demokratie, verschwanden allmählich, um _neuen Gruppierungen_ Platz zu
machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere die
_Beziehungen zu auswärtigen Staaten_ entscheidend waren. Die _Geldfrage_
beherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die
Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die
Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden
erhöhte Bedeutung.
Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche
unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des
Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes
unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und
die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der
klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen
Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.
*§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer
Herrschaft.*
Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea
(338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei.
Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322)
beschränkte der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf
die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern
12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte
Antipaters Sohn Kassander die Wahl des _Demetrios von Phaleron_ zum
Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag.
Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und
der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung
von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (_νομοφύλακες_) überwachten
die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der
Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.
Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier
zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung
wurde wieder ganz demokratisch, die _Zahl_ der Kreise (Phylen) durch zwei
neue, _Antigonis_ und _Demetrias_, auf zwölf vermehrt, und dementsprechend
_der Rat auf 600 Mitglieder_ ergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den
Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des
Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, die
_Ptolemais_, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, die
_Attalis_, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren
eingerichtet.
Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von den _Römern_ die
bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (_civitas foederata_)
erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg
und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch
Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen
Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den
Händen der Reichen. Der Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften
werden als Repräsentanten des Staates genannt: „_der Rat vom Areopag, der
Rat der Sechshundert und das Volk_“ (_ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ
βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος_). Das einflußreichste Amt wird das der
_Feldherren_; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit
dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der
Universität und die Zufuhr von Getreide.
*B. System der Staatsverfassung.*
*§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.*
Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen
Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen.
Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und
gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und
Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehr _Sklaven_;
und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und
Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren
Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. Die _Sklaven_,
welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter
besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (_ὠνητοί_) Kriegsgefangene aus
Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen
(_οἰκογενεῖς, οἰκότριβες_). Selbst der Staat besaß Sklaven (_δημόσιοι_),
welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer
Bewaffnung Bogenschützen [_τοξόται_] benannt) oder als Unterbedienstete
öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven menschlicher
behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht
freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf
gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung
durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das
Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl. § 23) entziehen und
alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (_πρᾶσιν αἰτεῖν_).
Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels
eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die
Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum
Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.
_Metöken_ (Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner
Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der
Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung
Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig
waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag.
Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien
(§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer
(_εἰσφορά_) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie
ein Schutzgeld (_μετοίκιον_) von 12 Drachmen bezahlen und sich in
staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates)
vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre
Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um
das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“
(_εὐεργέτης_) oder Proxenos (vgl. § 64), oder das (ihnen sonst nicht
zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika
(_ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας_), oder Befreiung von der Zahlung (_ἀτέλεια_)
des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (_ἰσοτέλεια_ d. i.
_ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν_) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern
hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht
verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer
Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.
Die Zahl der athenischen _Bürger_ mag bei Beginn des Peloponnesischen
Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche
Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr.
wurden noch 21 000 Bürger gezählt. Das _Bürgerrecht_ konnte wegen etwaiger
Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl. § 33) _verliehen_ werden
(_ποιητοί_ oder _δημοποίητοι πολῖται_). Durch _Geburt_ (_γένει, φύσει_)
war Bürger jeder eheliche (_γνήσιος_) Sohn von attischem Vater und
attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s. § 53) stellte der
Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer
bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (_ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς
γυναικός_) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes
abgestimmt und sein _Name in die Liste der Phratrie eingetragen_, wodurch
seine Verwandtschaft (_συγγένεια_) und damit sein Erbrecht begründet wurde
(vgl. § 20). Uneheliche (_νόθοι_) können durch Aufnahme an Kindes Statt in
die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den
ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem
besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres
wurde der attische Jüngling (_ἔφηβος_) vom Gemeindevorsteher in die
Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl. § 27), nachdem die Angehörigen der
Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter,
Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische
Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf
seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit (§ 56) möglich.
Die _bürgerlichen Rechte_, deren Vollbesitz _Epitimie_ heißt, können
besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe der _Atimie_
(Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit
seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern
ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von
jedem Athener durch eine Schriftklage (_γραφὴ ξενίας_) belangt werden;
ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.
Besondere _Ehrenrechte_ waren Befreiung von den Leiturgien (_ἀτέλεια_),
Ehrensitz bei den Festen (_προεδρία_), einmalige oder lebenslängliche
Speisung im Prytaneion (_σίτησις ἐν Πρυτανείῳ_), öffentliche Bekränzung.
*§ 33. Die Volksversammlung.*
Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s. § 34) vier ordentliche
Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage
vorher von den Prytanen ausgeschrieben (_προγράφειν, πρόγραμμα_) werden
mußten. Die I. _ordentliche_ (_κυρία ἐκκλησία_) hatte folgendes feste
Programm:
1. Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen
(Epicheirotonie der Beamten);
2. Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die
Sicherheit des Landes;
3. Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenannten
_Meldeklagen_ (Eisangeliai s. S. 78);
4. Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses
erhobener Erbansprüche;
5. (nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht
(s. § 27) statthaben solle;
6. etwaige Vorentscheidungen (Probolai s. S. 78) gegen Sykophanten.
Die II. _Volksversammlung_ ist für Bittgesuche (_ἱκετηρίαι_) bestimmt;
hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in
öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.
Die III. und IV. _Versammlung_ war für gottesdienstliche wie staatliche
Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.
_Außerordentliche_ (_σύγκλητοι, κατάκλητοι_) Versammlungen wurden bei
unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.
Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im
Peiraieus statt. Sechs „_Lexiarchoi_“ (_ληξίαρχοι_) prüften an den
Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke
(_σύμβολον_), gegen welche die Taggelder (s. § 28) ausbezahlt wurden. Für
die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (_συλλογεῖς τοῦ
δήμου_). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem
Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden
täuschen. Der Vorsitzende (§ 34) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des
Rates (§ 34) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag
enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen
kann, und im ersteren Fall durch eine _Vorabstimmung_ (_προχειροτονία_)
darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen
oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich
für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen
wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (_παριέναι_)
auf die Rednerbühne (_βῆμα_) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder
einen Abänderungsantrag (Amendement) stellen oder endlich einen eigenen
abweichenden Antrag einbringen.
Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antrag
_abstimmen_ (_ἐπιψηφίζειν_), was durch Handaufheben (_χειροτονία_)
geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (_ψῆφοι_)
statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (_ψήφισμα ἐπ’
ἀνδρί_), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl. § 32), dem
Scherbengericht (§ 27) und der Erteilung der Straflosigkeit (_ἄδεια_) an
solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen,
z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß
einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den
Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen
mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß
zustande kommen soll.
Wir unterscheiden _zwei äußere Formen der Volksbeschlüsse_: 1. _Die
ältere_, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die
einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war
Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die
Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (_Δ.
ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε.
ἐπεστάτει, Κ. εἶπε_); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich
nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Die
_jüngere_, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der
Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –,
Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung;
von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es
beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte
den Antrag.“
Jeder Antrag konnte durch einen „_Zwischenschwur_“ (_ὑπωμοσία_) ungültig
gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er
gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen
werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung
verschoben wurde. Diese _Klage wegen Gesetzwidrigkeit_ (_γραφὴ
παρανόμων_), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein
Heliastengericht (§ 37) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren
Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der
Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der
Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der
Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.
Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der
Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (_διοσημία_) wie Blitz, Donner,
Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der
Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum
der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (_στήλη_)
gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.
In der Zeit der entwickelten Demokratie _gab die Volksgemeinde_ als
_Trägerin der Souveränität_ des Staates (_τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα_)
_in allen Fragen der äußeren Politik_ wie der _inneren Verwaltung den
endgültigen Entscheid_, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie
Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.
Die _Rechtsprechung_ der Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei
Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach
der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog.
_Meldeklage_ (_Eisangelie_), ein außerordentliches Verfahren gegen
schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des
Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage
wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim
Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat,
welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere
konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was
alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage
und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den
Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern
verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der
Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet
werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron
und für Euxenippos.
Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk
durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form der
_Probole_ (_προβολή_), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger
suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam
„Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der
Volksversammlung, welche eine _Vorentscheidung_ zu dessen Ungunsten
abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte,
stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur
ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden
Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes
geg. Meidias.
Auch die _Gesetzgebung_ (Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen
(_νόμοι_), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (_ψηφίσματα_)
augenblicklichen Bedürfnissen dienten, lag im 5. _Jahrhundert_ in der Hand
des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine
Kommission von solchen (als _συγγραφεῖς_) mit der Ausarbeitung einer
Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen
Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu
werden. Allmählich bildete sich jedoch ein _umständlicheres Verfahren_
aus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und
größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht
erregbare Volksversammlung bot, und im 4. _Jahrhundert_ gesetzlich
vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen
Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze
abgeändert werden sollten (_ἐπιχειροτονία τῶν νόμων_). Erklärte das Volk
Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konnte jeder Bürger Vorschläge
machen, welche öffentlich ausgestellt und in den Volksversammlungen
verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der
neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere
Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor
welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (_συνήγοροι_) die angefochtenen
Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge
begründeten.
Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichen
_Revision der Gesetze_ (_διόρθωσις τῶν νόμων_) einander widersprechende
Gesetzesbestimmungen fanden.
Für das _Verhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzen_ galt als
staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht
zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die
leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der
fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß
ein Redner des 4. Jahrhunderts geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die
Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen
Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“
*§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.*
Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist der _Rat_, der die Geschäfte der
Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes
(s. § 27) besteht er aus 500 (_ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι_, gewöhnlich nur _ἡ
βουλή_) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim
Amtsantritt einen _Eid_ zu schwören, worin sie unter anderem geloben, die
Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter
gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des
Rates (die 50 _Ratsherren eines Kreises_) bildete als _Prytaneis_ (oder
_φυλὴ πρυτανεύουσα_) _einen geschäftsführenden Ausschuß_, der nach
erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen
Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich
aus seiner Mitte einen _Vorstand_ (_Epistates_), der als _höchster
Staatsbeamter_ das Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der
Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein
Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause
gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit
Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die
Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde,
Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates
(täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.
In beiden führte ursprünglich der „_Epistates der Prytanen_“ den
_Vorsitz_; aber gleich als vertrüge sich selbst eine so kurzdauernde
Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen
Gleichheit, wurden _seit Anfang des 4. Jahrhunderts_ vor jeder Ratssitzung
und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „_Vorsitzer_“
(_πρόεδροι_), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden
Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „_Vorstand der Vorsitzer_“
(_ἐπιστάτης τῶν προέδρων_) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den
Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für
Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates
fanden gewöhnlich im Rathause (_βουλευτήριον_), zuweilen auch auf der
Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich.
Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige
Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselnde _Ratsschreiber_
(_γραμματεὺς τῆς βουλῆς_ oder einfach _γραμματεύς_), welcher das
Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und
aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein
festes Jahresamt.
_Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung;
er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten_
(_προβουλεύειν_) und dieser seinen Vorschlag (_προβούλευμα_) zu
unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß
des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt
haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (_μηδὲν ἐᾶν
ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι_); der Rat hat auch _die
Beschlüsse des Volkes auszuführen_, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende
Vollmachten erteilt werden. Er vermittelt _den Verkehr mit auswärtigen
Staaten_, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört Verträge. Er
erhält von den _Beamten_ Berichte, erteilt ihnen Weisungen und kann
Geldstrafen (_ἐπιβολαί_) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie
verhängen. Endlich hat er die _Oberaufsicht über das gesamte Finanzwesen_:
Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten,
Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat
ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so
erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.
Der _Rat vom Areopag_, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im
Staate eingenommen hatte (s. § 22), war durch Ephialtes (s. § 28) gänzlich
aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s. § 40)
beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer
Zeit (§ 31).
*§ 35. Die Beamten.*
_Gewählt_ werden in der Volksversammlung durch Handmehr (_χειροτονία_) die
höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die
Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder
(_οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν_), der Kriegszahlmeister (_ταμίας τῶν στρατιωτικῶν_),
der Vorsteher des Staatshaushalts (_ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει_) –, endlich der
Brunnenmeister (_ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας_) und die Schiffsbaumeister
(_ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς_). Alle übrigen Beamten werden durchs _Los_
bestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber
angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein
Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (_ἐπιλαχόντες_), welche
im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (_ἀποδοκιμασία_) von Beamten
oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.
Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einer _Bestätigungsprüfung_
(_δοκιμασία_) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen
vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich
hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der
staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei
gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen
z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und
mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika
nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur
Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen
öfters von demselben bekleidet werden.
Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am
1. Hekatombaion (vgl. § 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem
Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle
Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen
gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen
(_ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν_) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn,
auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste
befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein
Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die
fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den
Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen
ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben
hat jeder Beamte _Rechenschaft_ abzulegen (_λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι_),
wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung,
Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen.
Die Rechnungsdurchsicht besorgte eine _Rechnungsbehörde_, die aus
Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage
sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des
Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer
(_πάρεδροι_), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.
*Das Rechtswesen.*
*§ 36. Die neun Archonten.*
Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der
Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten,
wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart
beschränkt, daß ihnen nur gewisse _richterliche_ und _sakrale Funktionen_
blieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr
die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren
Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war
ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem
betreffenden Gerichtshof zu führen (_ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου_). Gemeinsam
amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der
Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.
1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthin
_Archon_. Später erhielt er den Beinamen _Eponymos_, weil sein Name an der
Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das
Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin
er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien
Verfügung seines Vermögens bestätigt. _Er ist Hüter des Familien- und
Erbrechtes_, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter,
überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und
Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am
Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl. § 53).
2. Der _Basileus_ hat die _oberste Aufsicht über den gesamten
Staatskultus_. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er,
insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe.
Seine Gattin (die _βασίλισσα_ oder _βασίλιννα_) wird alljährlich am
Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem
Basileus unterstehenden _Gerichtsbarkeit in allen sakralen
Angelegenheiten_ gehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld
und Blutsühne auch die Mordprozesse (s. §§ 23. 40).
3. Der _Polemarch_, ursprünglich der _Heerführer_, hat von seiner
einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten:
er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das
Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden
(vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde,
und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und
Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in der _Gerichtsbarkeit
über alle Nichtbürger_. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat
der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter
seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein
Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner
ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde
als Feinde zu betrachten pflegte (vgl. _hostis_ etymologisch = Gast, mit
der Grundbedeutung „Fremder“).
4. _Die 6 Thesmotheten_ bilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus
für die Rechtspflege eingesetztes (§ 23) Kollegium. Sie revidieren
alljährlich die Gesetze (§ 33), weisen den einzelnen Behörden ihre
Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle
Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz
hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in
allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen
Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.
*§ 37. Die Gerichtshöfe.*
Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten
(§§ 23. 36) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste
zerteilt: _jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft_ (_ἡγεμονία τοῦ
δικαστηρίου_), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der
Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils, _in allen öffentlichen und
privaten Prozessen_, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen,
während die Urteilsfindung (_διαγνῶναι_) fast ausschließlich den von Solon
eingeführten Volksgerichten zustand. _Beamte, welche nur richterliche
Obliegenheiten hatten_, waren außer den Thesmotheten:
1. _Die 5 Eisagogeis_ (_εἰσαγωγεῖς_), öffentliche Anwälte, welche die
meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein
mußten (_δίκαι ἔμμηνοι_), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung
von Verträgen, körperliche Mißhandlung.
2. Die _Vierzigmänner_ (_οἱ τετταράκοντα_) oder _Gaurichter_ (_οἱ κατὰ
δήμους δικασταί_), von Peisistratos eingesetzt (§ 26), ursprünglich 30,
nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen
(wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden
umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen Streitigkeiten,
wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen
betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so
überwiesen sie die Klage an
3. _die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten_ (_διαιτηταί_), die
60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs
Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu
entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges
Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten
Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (_ἔφεσις_)
an das Volksgericht frei.
Ständige Richterkollegien bildeten die _Areopagiten_ und _Epheten_ (s.
§§ 23. 40), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht
beschränkte.
Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand dem _Geschworenengericht_,
der _Heliaia_ (_ἡλιαία_), zu. _Heliast_ (_ἡλιαστής_) oder Richter
(_δικαστής_) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus
den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst
1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (_δικαστήρια_)
verteilt werden. Der _Eid_, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich
will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks
von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine
Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft.
Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein
Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei
Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich
meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich
meineidig werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus
Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner
Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der
Buchstaben _Α–Κ_ (d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.
Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für
das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine
ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im
4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des
Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten
unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren
Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder
mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren,
so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den
Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (_πληροῦν_) bedeutet das,
was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in
den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die
Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten
nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte
gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.
Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die
Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen
zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte
Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine
eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (_βάλανος_) dazu, die
Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim
Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das
Taggeld (s. § 28) ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am
Markt gelegene _Heliaia_, der Versammlungsort der Gesamtheit der
Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt das _Parabyston_, wo
die Elfmänner zu Gericht saßen, das _Kainon_, _Meson_, _Trigonon_, der
„_rote_“ und der „_grüne_“ Gerichtshof (_φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ._)
u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s. § 40. Der Sitzungsraum war durch
Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und
Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden
täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.
*§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.*
Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß
wird „Wettkampf“ (_ἀγών_), der Kläger „Verfolger“ (_διώκων_), der Beklagte
„Fliehender“ (_φεύγων_) genannt; überführen ist „fassen“ (_αἱρεῖν_),
verurteilt werden = „gefangen werden“ (_ἁλῶναι_), freigesprochen werden =
„entrinnen“ (_ἀποφεύγειν_). Je nachdem es sich um Verletzung eines
privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von
Prozessen unterschieden: 1. _Dike_ (_δίκη_), Privatklage, 2. _Graphe_
(_γραφή_), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen
Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren
Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem
Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder
Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein
materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger
davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind
folgende:
1. _Apagoge_ (_ἀπαγωγή_), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat
ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung
zusteht (besonders vor die Elfmänner § 47); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.
2. _Ephegesis_ (_ἐφήγησις_), „Hinführung“. Der Kläger führt den
betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des
Verbrechers.
3. _Endeixis_ (_ἔνδειξις_), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde
durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche,
welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel
[Demosthenes] 25. 58.
Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet
wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.
4. _Phasis_ (_φάσις_), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines
Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden
Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.
5. _Apographe_ (_ἀπρογραφή_), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz
befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9.
18. 19. 21. 29.