betrifft oder für mehr denn einen Umstand entworfen ist, soll für
jeden Gegenstand oder für jeden Status getrennt gestempelt werden.
~Section~ VII. Die Geldsummen sollen in allen Urkunden mit
lang geschriebenen Worten eingetragen werden, und alle anderen
Zahlen, die die Verbindlichkeit der Urkunde zur Steuer bezeichnen,
sollen ebenfalls in ihren Summen mit Worten ausgeschrieben sein.
~Section~ VIII. Alle Urkunden mit Ausnahme derjenigen, zu
denen Stempelmarken gebraucht werden, sollen bei dem Registrator
der öffentlichen Rechnungsführung -- und zwar im Verlaufe von 3
Monaten nach der Effektuirung -- ohne Strafgeld gestempelt werden;
nach Verlauf von 3 Monaten jedoch verfällt die Urkunde einer
Versäumungsstrafe und die dieselbe vorweisende Person hat sodann
100 per cent des resp. Gebührwerthes zu zahlen. Es wird jedoch
verfügt, dass Urkunden, die im Auslande exekutirt werden, erst im
Verlaufe von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in dem Königreiche zu
stempeln sind.
~Section~ IX. Keine Urkunde, die gestempelt werden muss, darf
vom Registrator der Ueberlieferungen eingetragen werden oder vor
irgend welchem Gerichtshofe Gültigkeit haben, so lange eine solche
nicht regelrecht gestempelt ist, es sei denn, dass eine solche
Urkunde als Evidenz in den „Courts of Record“ empfangen wird,
nachdem die nicht gezahlte Gebühr nebst dem gesetzlichen Strafgelde
dem Sekretär des resp. Gerichtshofes ausgezahlt worden und der
alsdann die betreffende Urkunde dem Registrator der öffentlichen
Rechnungsführung zur regelrechten Abstempelung zu übersenden hat.
~Section~ X. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung
soll in allen Fällen bei der Präsentation einer Urkunde die Gebühr
derselben schätzen und bestimmen und nach Empfang des Betrages den
Stempel affixiren und den bezahlten Betrag und den Tag der Zahlung
vermerken.
~Section~ XI. Im Falle der Registrator der öffentlichen
Rechnungsführung der Ansicht ist, dass eine ihm vorgelegte Urkunde
keiner Gebühr, daher keiner Stempelung bedarf, so soll er dieselbe
mit einem, diesen Fall bezeichnenden Stempel versehen.
~Section~ XII. Im Fall der Registrator der öffentlichen
Rechnungsführung im Zweifel ist, ob eine Urkunde einer
Stempelgebühr oder Stempelung bedarf, so stellt er den Fall dem
Finanzminister zur Entscheidung vor.
~Section~ XIII. Jede Person, die mit dem Assentiment des
Ministers der Finanzen unzufrieden ist, darf, nachdem er im Verlauf
von 21 Tagen die Gebühr bezahlt und bei dem Finanzminister für
entstehende Kosten die Summe von 10 Dollar deponirt hat, an die
„Supreme court“ appelliren, welche in ihrer nächsten Sitzung die
Frage zu entscheiden hat. Ist diese Entscheidung für die Bestimmung
des Ministers lautend, so wird die deponirte Summe dem Sekretär
des Gerichtshofes ausgezahlt, im entgegengesetzten Falle dem
Appellanten zurückerstattet.
~Section~ XIV. Wenn die betreffenden Zahlungen eines
Uebertragungsaktes periodische sind, so soll die Gebühr auf den
ganzen Betrag erhoben werden.
~Section~ XV. Wenn die Perioden einer solchen Zahlung nicht
mit der Lebenszeit des Betreffenden beendet sind, so soll die
gezahlte Gebühr für den Total-Betrag, 12 Jahre nach dem Todesfall
noch gültig sein.
~Section~ XVI. Betrifft die Urkunde eine Leibrente, so ist die
Gebühr noch 7 Jahre nach dem Todesfall gültig.
~Section~ XVII. Wenn ein Eigenthum -- aus irgend einer
Berücksichtigung -- in verschiedenen Urkunden an den Käufer
übertragen werden soll, so steht das Verhältniss der Theilung
derselben dem Wunsche des Käufers frei.
~Section~ XVIII. Wenn ein Käufer, an den die Uebertragung
noch nicht stattgefunden, einem anderen die Acquisition verkauft,
und dem das Eigenthum alsdann direkt übertragen werden soll, so
wird die resp. Gebühr nicht dem letzteren, sondern dem ersteren
aufgebürdet.
~Section~ XIX. Wenn die Urkunde irgend welche Uebertragung
oder sonstige Transferirung von Eigenthum an Gütern oder Ländereien
betrifft, so soll die Gebühr je nach dem Marktwerth derselben --
den der Finanzminister zu bestimmen hat -- berechnet werden.
~Section~ XX. Wenn ein Eigenthum das Objekt einer
hypothekarischen Uebertragung ist, so muss der Schuldbetrag der
Hypothek in der Uebertragungsurkunde statuirt sein, und die
Gebühren sollen für den auf solche Art schuldig gebliebenen Betrag
und für den zu zahlenden Rest des Kaufschillings berechnet und
bezahlt werden.
~Section~ XXI. Bei Verkauf einer Zucker- oder Reisplantage
eines Schaf- oder Viehgutes („sheep or cattle run“) ist die
Gebühr auf den vollen Werth der Plantage, der Meliorationen, der
Weideflächen („runs“), des Viehstandes („stock“) und der zu dem
Augenblick wachsenden Ernte der Felder zu berechnen.
~Section~ XXII. Der Registrator der öffentlichen
Rechnungsführung ist autorisirt, Stempel auf Blanquette zu drucken
und solche den Gerichtshöfen, den executiven Departements,
den Collektoren des Zollamtes, den Mitgliedern des Gerichtes
(„the members of the Bar“) und anderen Persönlichkeiten zur
Bequemlichkeit des Publikums gegen Empfang des Betrages zu
verabfolgen. Es wird jedoch verfügt, dass der General-Collektor
des Zollamtes und andere Beamte der Oeffentlichkeit, die in der
Vollziehung ihrer Pflicht Stempelungen erfordern, berechtigt sind,
solche ohne dieselben zu bezahlen zu erhalten, sind jedoch alsdann
verpflichtet, eine formelle Quittung hierüber zu geben und über den
richtigen gesetzlichen Gebrauch derselben Rechenschaft abzulegen.
~Section~ XXIII. Der Minister des Innern darf alle Urkunden,
die augenblicklich laut den Gesetzen einer Gebühr unterworfen sind,
stempeln, im Falle dieselben vor dem Inkrafttreten ~dieses~
Aktes exekutirt oder solche zu diesem Zweck ihm bis einen Monat
nach dieser Zeit vorgelegt worden sind. Alle Urkunden jedoch, die
nicht während dieser Zeit ihm vorgelegt worden, sollen mit den
Gebühren die dieser Akt vorschreibt, belastet sein.
~Section~ XXIV. Die folgenden Gesetze und Theile von Gesetzen
sollen widerrufen sein und sind hiermit aufgehoben als: Sect. 422,
423, 424 und 425 des Civilcodex, dann ein Akt des 13. Mai 1868,
bestätigt und unter dem Titel „An Act to amend Sections 422, 423
und 425“ verzeichnet.
~Section~ XXV. Dieser Akt tritt in Kraft und wird Gesetz den
ersten Tag des Januar 1877.
Die hier folgende Liste der Gebühren gebe ich hierbei nicht weiter
bekannt, da dieselbe zu weitläufig und zu wenig Interesse erweckend
ist. --
Alsdann fand auf derselben legislativen Versammlung von 1876 die
Regelung des Postwesens statt. Es wurde das Normalgewicht für Briefe
auf 1/2 Unze und das Porto im Inlande für ein solches auf 2 Cents,
mit Stellung der Briefe zum Postamte der Postdampfer 3 Cents, für
solche in das Ausland und vom Auslande mit 6 Cents festgestellt. Für
Zeitschriften und ungebundene Publikationen in jeder Form wurde die
Taxe per 4 Unzen mit 1 Cent fürs Inland, und 2 Unzen mit 1 Cent für
das Ausland festgesetzt; für Bücher und Packete der Postdampfer, für
Zeichnungen, Muster, Saamen, Schnittlinge, Wurzeln etc. wurde per Unze
1 Cent erhoben. Zeitschriften, die im Königreiche publicirt werden
sollen frei durch das Postamt den Subscribenten zugestellt werden. Eine
Fraktion im Gewichte wird stets mit voller Rate bezahlt. --
Zur gleichen Zeit wurde eine Taxe für die Lohnwagen in Honolulu
festgestellt. --
Dem Museum und der öffentlichen Bibliothek wurden für das folgende
Biennium 1000 Dollar bewilligt. --
Es wurde laut Capitel XLVII zur Feststellung der Arbeitsdauer des Tages
für Fälle, wo dieselbe in dem Arbeitercontrakt nicht specificirt ist,
folgende Bestimmung zum Gesetz erhoben:
In allen Dienstcontrakten unter der Section 1417 des Civilcodex
ist die Zahl der Stunden, die die Arbeitszeit eines Tages bilden
sollen, nicht erwähnt; demnach ist hiermit bestimmt, dass die
Arbeitszeit des Tages 9 Stunden nicht überschreiten darf. Für
jedes Ueberschreiten dieser Zeitdauer soll der Arbeiter zu einer
Compensation berechtigt sein, welche nicht unter dem Betrage des
contraktlich stipulirten Lohnes sein darf. --
Es wurde ebenfalls sub Capitel VII die Befreiung aller Personen, die
contraktlich dienen, von der Arbeit an Regierungsfeiertagen und an den
Tagen der Wahlen der Repräsentativen zum Gesetz erhoben. --
Den 25. September 1876, während der legislativen Versammlung,
ernannte der König mit dem Einverständniss derselben eine Commission
zur Inspektion der Inseln und der Bearbeitung von Vorschlägen zur
gründlichen Entwickelung der commerciellen Hülfsmittel des Königreichs.
Zu Gliedern dieser Commission wurden J. M. Kapéna, H. A. P. Carter und
James Makee ernannt.
1877 hatte die den 25. Februar 1876 ebenbenannte Commission ihre
Arbeit vollendet, die Inseln besucht und den 27. Februar ihren Rapport
dem Könige eingereicht, in welchem sie ausführlich den Zustand der
grössten Insel des Reiches d. h. der Insel Hawaii schilderten und
ausserordentliche Massnahmen zur Beförderung der Entwickelung des
Reiches vorschlugen. Die hauptsächlichsten Berücksichtigungen und
Rathschläge dieser Commission waren:
Für die Vermehrung der Strassen und Brücken im Lande zu sorgen, von
den vorhandenen einige einem gründlichen Umbau oder einer Reparatur
zu unterwerfen und das namentlich auf der Insel Hawaii im Distrikte
Kohála, wo die Brücken zwischen Makapála und Nuïlii schlecht und
zu schmal sind sowie der Weg einer Schotterung bedarf, um den
Transport des Zuckerrohres zu erleichtern; desgleichen den Weg von
Paáhúaú bis Waïpio im Distrikte von Hamákuá, der in liederlichster
Art angelegt und erhalten ist.
Für die Verbesserungen der bestehenden und Erbauungen von neuen
Docks für Boote in Nähe der Häfen Honoipú und Mahukóna der Insel
Hawaii mit der Bemerkung, dass die für die Docks erforderlichen
Sprengungen in die Lavafelsen durch vorhandene Grotten sehr
erleichtert sein werden.
Namentlich aber betont die Commission die Nothwendigkeit der
Einführung in den Distrikt von Kohála der Insel Hawaii, zur
Entwickelung derselben, einiger Hunderte von Arbeiterfamilien.
Sehr beklagt sie die Folgen der Vernichtung der Waldungen im
Inselreich, derzufolge die noch bestehenden sichtbar absterben,
besonders im Distrikte Waiméa und zwar der Strecke von Puuhué bis
Waiméa der Insel von Hawaii zeigen es die Berge und die früher so
üppige sogenannte Ebene von Waiméa, die jetzt in erschreckender
Art waldlos, dürr und öde ist. Weniger zeigen sich diese Folgen
jenseits der Berge in der Ebene Kohálalóku. Ferner machte die
Commission die Regierung darauf aufmerksam, dass zur Hebung der
commerciellen Hülfsquellen des Reiches vor Allem und insbesondere
energisch an die Restauration der Waldungen, an die Regelung des
Wasserverbrauchs, an die Verminderung der abnormen zahlreichen
Viehheerden -- die die Gegend in unverhältnissmässiger Zahl zu
verwüsten drohen -- an die Einschränkung des Weidelandes und
endlich an die Aufmunterung des Ackerbaues geschritten werden muss.
Sie betonte den Schaden, der die Weideländereien der Agrikultur
verursachen, da dieselben durch die infolge der Vernichtung
der Waldungen hervorgerufene fühlbare Wasserabnahme derartig
austrocknen, dass sie allmälig jeden Versuch der Agrikultur
unmöglich zu machen drohen. Ferner erklärte sie, dass Klagen über
Wassermangel unter dem Volke im ganzen Inselreich, hauptsächlich im
Waiméa-Distrikte der Insel Hawaii hörbar werden, dass namentlich
ihr Klagen über die schlechte Qualität desselben vorgebracht und
sie um Abhülfe gebeten worden sei.
Die Commission glaubt, nachdem sie sich über die gerechten Klagen
des Volkes, wegen der benannten Uebelstände, überzeugt hatte,
dass es die Pflicht der Regierung sei, sofort -- in sanitärer
Berücksichtigung allein schon -- umgehende Schritte zu thun, um
diese gefährlichen Uebelstände des Inselreiches schleunigst zu
beseitigen.
Die Ursache von dem Schlechtwerden des Wassers soll gemäss der
Klagen der Bevölkerung namentlich in Waiméa und in Waiohíno des
Distrikts Káo auf der Insel Hawaii und laut der an Ort und Stelle
gemachten Prüfung der Commission darin liegen, dass der abnorm
zahlreiche Vieh- und Pferdebestand der Gross-Grundbesitzer die
meist langsam fliessenden Gewässer durch Trampeln des Viehes
oder Veraasung gefallener Thiere in denselben verunreinigt und
verpestet. Zu erwähnen wäre hierbei, dass dieses verunreinigte
und verpestete Wasser von der Bevölkerung gegenwärtig gebraucht
und genossen wird, und so Krankheiten und Seuchen erzeugen muss.
Ein Mittel gegen dieses schwer zu beseitigende Uebel glaubt die
Commission gefunden zu haben, indem sie die Regierung auffordert,
Quellen in Röhren oder auf irgend eine andere Art aufzufangen und
das Wasser durch Leitungen, dem Vieh in Tröge zu liefern.
Laut ihrer Ansicht wäre es sehr günstig für das Reich, wenn der
Staat die Ländereien der Regierung und der Krone -- nicht wie sie
es leider mit den meisten schon gethan, nämlich dieselben auf eine
längere Reihe von Jahren zum Weidezweck für einen verhältnissmässig
sehr geringen Zins zu verpachten oder zu vergeben, sondern diesen
Fehler wieder gut zu machen suche, indem er die noch freien und
frei werdenden Ländereien -- die unter „Wald“ -- als Wald schone
und -- die unter „Weide“ -- entweder unter Wald wieder stelle oder
der Agrikultur anheim gebe, so z. B. auf der Insel Hawaii die
10,000 Acker Wald zwischen Kalópa und Kaohé im Hamakoa-Distrikt,
der leider auch an vielen Stellen schon eine Abnahme der Gewässer
und hier und da gänzliche Wasserlosigkeit zeigt und einer
sofortigen Fürsorge bedarf. Erforderlich sei namentlich für den
Nachwuchs der noch stehenden Waldungen die Befreiung von dem
faulenden Fallholze, welches eine rentable Verwendung in Honolulu
finden könnte.
Eine überaus richtige Ansicht vertrat die Commission, indem sie
behauptete, dass im Inselreiche im Allgemeinen das beste Land und
zwar in grossen Complexen, in den Händen reicher Viehzüchter sich
befindet, die das Land als Weideland benutzen und deren meist
abnorm zahlreichen Viehheerden oft auf die angrenzenden Ländereien
verheerend eindringen. Als Beispiel stellt die Commission unter
vielen andern den Distrikt Hamákuá der Insel Hawaii, welcher durch
dieses Uebel nahezu dem Schicksal des früher erwähnten Distriktes
Waiméa d. h. der Verödung und Verwüstung verfällt.
Die Schwierigkeit der Beseitigung dieses Uebelstandes liegt in
dem Gesetze, welches vorschreibt, dass nur cultivirtes Land einer
Steuer unterworfen werden soll, wodurch natürlich die Steuer auf
die Meliorationen des Landes fällt, während der grösste Theil der
Inseln aus grossen Landcomplexen besteht, die höchst fruchtbar
jedoch unter „Weide“ stehen und daher, da die Besitzer derselben
die culturfähige Entwickelung dieser Landstriche nicht vornehmen
wollen, dieselben laut Gesetz als uncultivirte nicht besteuert
sind. Es liegt nicht nur eine grosse Ungerechtigkeit in dieser
Steuererhebung, sondern auch ein gewaltiges Hemmniss zur weiteren
Entwicklung des Landes, welches beseitigt werden muss. Diese
Beseitigung wäre möglich laut der Ansicht der Commission: 1) indem
man alles culturfähige Land nach seiner Fähigkeit besteuert; 2)
dass man durch eine Einwanderung tüchtiger Arbeiterfamilien, als
z. B. aus Ostindien, die Bevölkerung vermehre; es muss jedoch
eine Einwanderung sein, die sich mit den Eingeborenen leicht und
gerne assimilirt und welche mit ihnen sympathisirt; 3) indem man
das bisher unter „Weide“ liegende Land der Regierung parzellirt,
und die Einwanderer auf diese Parzellen ansiedelt, so z. B.
in den Distrikten von Hamákuá und Hilo auf der Insel Hawaii
könnte man eine Bevölkerung von 30 bis 40 Tausend nützlich zum
Zuckerrohranbau ansiedeln, indem zur Zermalmung ihres geernteten
Rohres Centralfaktoreien nebst Mühlen seitens der Regierung alsdann
creirt werden müssten.
Besonders vortheilhaft würde es sein, meinte sie, wenn man auf
allen Inseln auf den Weideländern der Krone, kleine Farmen creirte,
da sichtbar der Wunsch der Bevölkerung an der Entwickelung des
Landes theilzunehmen erwache, und es unleugbar ist, dass durch
Creirung kleiner Farmen die Ländereien am besten ausgenutzt und der
Betriebsinn und Fleiss der Bevölkerung befördert wird.
Sehr empfahl die Commission der Regierung, eine sofortige Messung
der Küstenlinien und der Hauptstrassen sämmtlicher Inseln und
namentlich der von Hawaii vornehmen zu lassen, damit zu ferneren
Vermessungen des Inlandes die Feldmesser eine sichere Basis zu
ihren Arbeiten vorfänden und um im Falle Liebhaber zu Farmen sich
finden, sie sofort ohne Zeitverlust an die Einmessung der Stücke
gehen könnten.
Sehr empfiehlt sie ferner die Ermuthigung der Bevölkerung zum
Kaffeebaum-Anbau, da viele Strecken auf den Inseln, namentlich auf
der Insel Hawaii, wie es die Plantage des Mr. Kinney im Distrikte
Hilo glänzend beweist, sehr geeignet dafür sind, als z. B. in den 2
bis 3000 Fuss hoch über dem Meeresspiegel liegenden Ländereien die
den Hintergrund des Hilo-Distriktes bilden und verhältnissmässig
reich an Quellen sind. Letztgenannte Strecke hat den Vortheil noch,
dass dieselbe sich für den Anbau des „tarro“ eignet, daher die
Ansiedler, bis der Kaffeebaum Erträge zu liefern beginnt, durch den
bekanntlich sehr rentablen „tarro“-Anbau sich erhalten können.
Es empfiehlt dieselbe ferner im Hafen von Hilo die Werfte von
Waïakéa durch einen soliden circa 200 Fuss langen Hafendamm zu
ersetzen, damit die Schiffe der Länge nach anlegen können, da sie
der Ansicht ist, dass dieser Hafen, zur Entwickelung der Industrie
auf der Insel zu einem Export-Verschiffungshafen des Reiches
erhoben werden muss.
Die grosse Ueppigkeit, mit der der Sumach hier wild ganze Waldungen
bildet, weist auf die Möglichkeit, dem Reiche eine neue und zwar
ergiebige Einnahmequelle zu bieten, da zu Gerbzwecken zugerichtet
derselbe in Californien pro Tonne mit 150 Dollar bezahlt wird, und
eine grosse Nachfrage um dieses Produkt an der ganzen Westküste
von Amerika, vorhanden ist. Die ausserordentlich vortheilhafte
Lage des Inselreiches zu der Westküste Amerikas sichert die
Entwicklung seines Handels und den Absatz seiner Produkte, und
glaubt die Commission die Regierung auffordern zu dürfen, furchtlos
die energischsten Massregeln zu treffen, die zahlreichen noch
schlummernden Hülfsquellen des Inselreiches zu erwecken.
Die Hauptsache wäre jedoch vor Allem, sich an die sofortige
Vermehrung der Bevölkerung durch eine dem Lande und der
eingeborenen Nation passende Einwanderung von Arbeiterfamilien zu
machen.
Die Ausgaben, die durch eine solche Einwanderung dem Lande momentan
entstehen, würden, laut der Ansicht der Commission, in kurzer Zeit
durch die bedeutend sich vergrössernden Einnahmen der alsdann
stärker bevölkerten Distrikte, sich ausgleichen. Es wäre vor
Allem mit den Distrikten Hamákuá, Hilo und Kau der Insel Hawaii,
überhaupt mit dieser ganzen Insel die Ansiedelung zu beginnen, da
-- abgesehen davon, dass dieselbe verhältnissmässig am wenigsten
bevölkert ist -- der Staat in derselben die meisten zu diesem
Zwecke freistehenden Ländereien besitzt. --
Den 31. Januar 1877 resignirte der Oberrichter und Kanzler E. H. Allen,
da die Regierung ihn als ausserordentlichen Gesandten nach Washington
ernannt, um endlich die Ratification des gegenseitigen Handelsvertrages
der Vereinigten Staaten mit dem Königreich zu beenden. Zu bemerken
ist hier, dass er 1856 -- damals als Finanzminister -- zu demselben
Zweck hingesandt wurde, was einen Zeitraum von 21 Jahren repräsentirt,
während welchen die verschiedenen Regierungen des Königreiches nach
dem jetzigen Resultate gestrebt hatten. An seine Stelle trat der erste
Richteradjunkt C. C. Harris, an dessen Stelle A. F. Judd und an dessen
Stelle L. Mc Cully, der so wie Judd ein Schüler des „Yale-College“
-- einer Universität der Vereinigten Staaten -- gewesen, seit 1854
im Inselreiche, seit 1859 ein Mitglied der juristischen „Bar“ des
Inselreiches war und das Land und die Nation kannte.
Der Generalrechtsanwalt A. S. Hartwell resignirte einer Reise
nach Europa wegen, und an seine Stelle trat E. Preston und als
stellvertretender General-Rechtsanwalt wurde C. Brown ernannt.
Den 11. April 1877 wurde Lydia Kamakáehá, die Schwester des Königs, als
präsumptive Thronfolgerin proklamirt.
1878 ist wieder an der Spitze des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten -- welches von 1876 an als Stellvertreter W. L. Green
bekleidet hatte -- J. M. Kapéna. Es fand für das kommende Biennium kein
Ministerwechsel statt, und auch die übrigen hohen Staatsämter blieben
unter der bisherigen Leitung.
Die legislative Versammlung des Jahres 1878 verlief ruhig und einmüthig
wie die bisherigen seit der Thronbesteigung des Königs Kalakaua,
obgleich die Regierung, derselben viele neue Gesetzentwürfe und
Amendements vorgelegt hatte, unter denen die bemerkenswerthesten
folgende waren:
Ein Zusatz zu dem 1876 sub Cap. XLVII „die Bestimmung der
Arbeitszeit eines Tages für contraktliche Arbeiter“, welcher
sub Capitel VII unter dem Titel des Aktes: „Befreiung jeder
Person die im contraktlichen Dienste steht, von der Arbeit an
Regierungsfeiertagen und an Tagen der Wahlen von Repräsentativen“
verzeichnet war und wie folgend lauten soll:
Da es „gehörig“ ist, dass die ganze Nation die Regierungsfeiertage
berücksichtigen soll, und da es für die Dienstthuenden unmöglich
wird, laut ihrem Wunsche zur Wahl der Repräsentativen zu
erscheinen, wenn sie zur Arbeit angehalten werden, so wird demnach
vom König und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in
der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:
~Section~ I. Dass alle Personen, die gegenwärtig und hinfüro
unter Contrakte dienen, von der Zeit an, wo dieser Akt bestätigt
sein wird, befreit von der Arbeit sein sollen: an den vom Minister
des Innern in den Zeitschriften festgestellten Feiertagen und an
den Tagen der Wahl der Repräsentativen. Es dürfen an solchen Tagen
die Arbeiter weder zurückgehalten noch zur Arbeit angehalten werden.
~Section~ II. Dieser Akt ist, vom Tage seiner Bestätigung
an und nach demselben, Gesetz und alle Gesetze und Theile eines
solchen, die diesem widersprechen, sollen hiermit widerrufen sein.
~Section 1417 des Civilcodex~: Es soll jede Person die das
20ste Jahr erreicht, das Recht haben, sich durch schriftlichen
Contrakt Jemandem in irgend welcher Art, oder Beschäftigung nur für
die Dauer von nicht länger als 5 Jahren zu binden.
~Section 1418 des Civilcodex~: Alle Dienstverträge die im
Auslande geschlossen, müssen hier effektuirt werden und bindend
sein, es sei denn dass dieselben im Widerspruch zu den hiesigen
Gesetzen sich erweisen. Alle derartige Verpflichtungen, wenn sie
die Dauer von 10 Jahren überschreiten, sollen, vom Tage der Ankunft
der sich contraktlich gebundenen Person, nur für 10 Jahre giltig
sein.
~Section 1419 des Civilcodex~: Im Falle eine derart
contraktlich sich verpflichtete Person eigenwillig, ohne Wissen
ihres Herren sich von ihrem Dienst entfernt, so soll jeder
Distrikts- oder Polizei-Richter des Königreichs berechtigt sein,
einen Verhaftsbefehl gegen dieselbe zu erlassen und die betreffende
Person vor sich zu citiren. Dieses darf jedoch erst der Richter
nach einer von dem resp. Herrn oder dessen Stellvertreter
eingereichten vereidigten Klage thun. Wenn eine solche Klage
gerechtfertigt ist, so soll der Richter den Schuldigen dem resp.
Herrn zurückstellen lassen und ihn laut Urtheil des Gerichtshofes
als Maximum zur Abdienung der doppelten Zeit seiner Abwesenheit
verpflichten oder aber der Schuldige vergütet seinem Herrn den
durch seine Abwesenheit entstandenen Schaden. Es wird ferner
verfügt, dass die ebenerwähnte verdoppelte Zeit seiner Abwesenheit
nicht den Zeitraum eines Jahres -- nach Ablauf des ursprünglichen
Termines seines Dienstes -- überschreiten darf.
~Section 1420 des Civilcodex~: Wenn eine solche Person sich
weigert den in vorgehender Section erwähnten Strafdienst zu
erfüllen, so hat der Herr das Recht, an irgend einen Distrikts-
oder Polizeirichter zu appelliren, der alsdann verpflichtet ist,
durch einen Verhaftsbefehl oder auf irgend eine andere Art die
sich weigernde Person zu citiren und im Falle einer fortgesetzten
Weigerung, dieselbe ins Gefängniss zu schicken, wo dieselbe bei
harter Arbeit, bis sie willig ist ihre gesetzlich vorgeschriebene
Pflicht zu erfüllen, verbleibt.
~Section 1421 des Civilcodex~: Wenn der Verhaftsbefehl des
Richters laut Section 1419, einem Beamten oder einer anderen Person
von Stellung übertragen worden, so ist der Beauftragte autorisirt,
den Schuldigen zum Platz oder der Residenz seines Herren -- wenn es
nicht auf einer anderen Insel des Königthumes ist -- zu führen oder
führen zu lassen.
~Section 1422 des Civilcodex~: Alle die laut Section 1419 oder
1420 entstandenen Prozesskosten in Klagen gegen Dienende sollen
in erster Instanz vom Kläger bezahlt werden, und im Falle einer
gerechtfertigten Klage soll der Herr das Recht einer Entschädigung
seitens des Schuldigen und der Execution gegen denselben haben.
~Section 1423 des Civilcodex~: Wenn irgend ein Herr sich
einer Grausamkeit, Misshandlung oder Verletzung des Contraktes
gegen eine laut Section 1417 und 1418 zum Dienste sich verbindlich
gemachte Person schuldig erweist, so kann letztere bei einem jeden
Distrikts- oder Polizeirichter klagen, der alsdann die beiden
Parteien vor sich zu laden, die Klage zu prüfen und zu entscheiden
hat. In allen solchen Prüfungen muss der Kläger einen competenten
Zeugen stellen. Im Fall die Klage gerechtfertigt, so wird der
Kläger von allen seinen Dienstverpflichtungen entbunden und der
betreffende Herr wird zu einer Geldbuse von 5 bis 100 Dollar
verurtheilt. Im Falle der Nichtzahlung wird derselbe zu einer
Gefängnissstrafe mit harter Arbeit, bis der Betrag bezahlt ist,
verurtheilt.
~Section 1424 des Civilcodex~: Kein sub Section 1417 oder 1418
dieses Capitels geschlossener Dienstvertrag soll den Dienenden
nach dem Tode des Herrn binden. Es wird aber verfügt, dass falls
eine Compagnie eine solche Abmachung getroffen hat, der Tod eines
der Partner oder Wechsel der Partner einer solchen Compagnie, den
contraktlich Dienenden von der Verbindlichkeit seines Vertrages
nicht befreit.
~Section 1425 des Civilcodex~: In keiner Weise soll dieses
Gesetz die Rechte zu einem juridischen Verfahren -- über die
Entschädigungen des Herren oder des Dienenden für Bruch des
Vertrages -- beschränken. --
Die legislative Versammlung von 1878 ernannte eine Commission zur
Bearbeitung und Publizirung sanitärer Instruktionen für das Volk von
Hawaii und bewilligte zu diesem Zweck der Commission die Summe von 1500
Dollar. Die Commission bestand aus J. M. Kapéna, W. M. Gipson und H. A.
P. Carter.
Die Sitzung beschloss ein Denkmal für das 100jährige Jubiläum der
Entdeckung der Inseln durch Cook durch ein Standbild des Königs
Kámehámehás I., des Grossen, zu errichten. Das Denkmal sollte jedoch
den Zweck in sich fassen, namentlich die Gründung des Inselreiches
durch den grossen König zu bezeichnen, und wurde zu demselben als
Maximum die Summe von 10,000 Dollar bewilligt.
1879 wurde am Geburtstage der Königin Kapioláni den 31. Dezember der
Grundstein zum neuen Joláni-Palais -- östlich vom alten, von Kámehámehá
I. erbauten -- mit üblichem Ceremoniell vom König Kalakaua gelegt.
Während 1879 publicirte die 1878 ernannte Commission -- für sanitäre
Instruktionen -- vom Januar bis Dezember des Jahres in den nationalen
Zeitschriften „Kua-kóa“ und „Pae-aïna“ ihre Instruktionen. Die
liebevolle, humane, der Wahrheit getreue Schilderung der Uebelstände
der Nation in Sitten, Gebräuchen und Gewohnheiten derselben wirkten
sofort sichtlich auf das kindliche Gemüth des höchst intelligenten
Volkes.
Dieses Volk mit kindlichem Gemüth, welches -- obgleich begabt, so doch
dem unmündigen Kinde gleich -- nur eine ihm verständliche Belehrung
erwartet, um sich zum Besseren zu bekehren, erweckt die zuversichtliche
Hoffnung, dass es, gleichwie es sich während eines halben Jahrhunderts
so auffallend empfänglich für die ihm beigebrachten Lehren des
christlichen Glaubens und der Civilisation gezeigt hat, auch den ihm
eindringlich vorgelegten Instruktionen für den Wohlstand des Körpers
und zu seiner Selbsterhaltung ein gleiches Gehör schenken wird, um die
gegenwärtige abnorme Sterblichkeit in der Folge zu hemmen.
Da die Ansichten benannter Commission mit den meinigen, die ich in
meiner Reisebeschreibung ausführlich mitgetheilt habe, vollständig
übereinstimmen, so übergehe ich die weitere Erörterung derselben.
Während der legislativen Versammlung von 1880 wurden viele neue
Gesetze creirt, von denen die die Entwickelung des Reiches
charakterisirendsten, folgende waren:
Dem 1876 sub Cap. VI. verbesserten Gesetz, welches die Protektion
der Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft, wurden
folgende Zusätze zu geben beschlossen:
~Section II des Capitels XL.~ Um die Verordnungen dieses
Gesetzes auszuführen wird der Minister des Innern hiermit
ermächtigt, ein oder mehrere Agenten in den Wahldistrikten dieses
Königreiches mit der Machtbefugniss zu ernennen, die sub Section
1417 des Civilcodex gestatteten Verträge zu prüfen. Diese Agenten
sind verpflichtet, während ihrer zeitweiligen Abwesenheit einen
Stellvertreter für sich zu ernennen, der alsdann mit derselben
Machtbefugniss ausgestattet sein soll. Es darf weder ein Richter
noch dessen Stellvertreter, weder der Inhaber eines Kaufladens
(„Store-Keeper“) als Agent gewählt werden.
Es wurde zur ~Section~ 1420 des Civilcodex folgende Veränderung
beigefügt: und im Fall derartig contraktlich gebundene Persönlichkeiten
in Folge des richterlichen Urtheilsspruches in den Dienst ihrer resp.
Herren zurückgekehrt sind und wiederholentlichst ohne Erlaubniss
ihrer Herren ihren Dienst versäumen, so soll der Distrikts- oder
Polizeirichter die Schuldigen für den ersten Fall pro Person mit einer
Strafe von maxim. 5 Dollar und für die nächsten wiederholentlichen
Fälle mit maxim. 10 Dollar pro Person bestrafen. Falls der Schuldige
nicht zahlt, so soll der Richter denselben einer Gefängnissstrafe mit
harter Arbeit unterwerfen und nach Ablauf derselben ihn seinem Herrn
zurückstellen und ihn zur Abdienung der versäumten Zeit zwingen.
In Folge der Arbeiten der Sanitäts-Commission des Reiches, wurde
folgendes die Wohnungen des Volkes betreffendes Gesetz, sub Capitel III
creirt:
In Folge der Ueberfüllungen diverser Lokalitäten mit Personen wird
es in sanitärer Berücksichtigung zur Nothwendigkeit, für Wohnhäuser
Nachstehendes zu verfügen:
~Section I.~ Jedes Haus oder Miethlokal, welches als Wohnung
für Contraktarbeiter oder Miether benutzt wird, soll von seinem
Besitzer in guter Reparatur mit wasserdichtem Dach erhalten werden
und soll einen Rauminhalt von mindestens 300 Kub.-Fuss für jeden
Inwohner, oder 900 Kub.-Fuss für einen Mann nebst Frau und 2
Kindern, haben.
~Section~ II. Der Hofraum und die Umgebung der Wohnhäuser
selbst, soll gut drainirt und rein von jeglichem Unrath gehalten
werden. Das erforderliche Closet oder der Abtritt soll ebenfalls
vom Miethhausbesitzer oder dem Arbeitgeber in Reparatur erhalten
werden und soll für je 6 Inwohner, ein solches Closet vorhanden
sein.
~Section~ III. Die Besitzer oder Halter der Miethhäuser oder
Wohngebäude für Contraktarbeiter und alle anderen Personen, die
die Aufsicht oder Verwaltung solcher Häuser vertreten, sollen zu
jeder Zeit, wenn es die Sanitätsbehörde oder deren Agenten fordern,
den freien Einlass denselben in das Haus und in Theile desselben
gestatten.
~Section~ IV. Jeder Miethhaushalter oder Arbeitgeber, der den
durch diesen Akt vorgeschriebenen Vorschriften nicht nachkommt,
wird einer Geldstrafe von maxim. 50 Dollar unterworfen.
~Section~ V. Jede Person, die ihre Wohnung in so unsauberer
Art hält, dass es zum Nachtheil der Gesundheit sich erweist oder
sich weigert oder vernachlässigt, den Uebelstand oder die Substanz,
die sie in der Nachbarschaft des Hauses welches sie bewohnt, oder
eines anderen Hauses verursacht, zu beseitigen, oder im Falle
dieselbe irgend eine Unreinlichkeit in irgend welcher Strömung
oder Durchfahrt begangen hat, soll nach erfolgtem Beweise zu
einer Strafe von maxim. 3 Dollar oder aber 30 Tagen Gefängniss
verurtheilt werden.
~Section~ VI. Dieser Akt soll 90 Tage nach dem Tage seiner
Bestätigung in Kraft treten. --
Es wurde der 1868 zum Gesetz erhobene Akt „die Regulirung der Contrakte
zwischen den Arbeitgebern und Arbeiter“, wie folgend verändert:
~Section~ I. Alle Dienstcontrakte zwischen dem Arbeitgeber
und dem Dienenden -- wenn einer derselben ein eingeborner Hawaiier
ist -- sollen in hawaiier und englischer Sprache geschrieben oder
gedruckt sein. Kein Dienstvertrag soll gesetzlich gültig sein, wenn
er nur in ~einer~ Sprache abgefasst ist, wenn nicht beide
Parteien eingeborne Hawaiier sind.
~Section~ II. Der Minister des Innern ist hierzu beauftragt,
in beiden Sprachen gedruckte Formbogen zu den Contrakten
vorzubereiten, und zwar in einer Art, dass nur der Zeitraum des
Dienstes, der Lohn, der Name, der Ort der Eingetragenen auszufüllen
sind. --
1880 fand nur ~ein~ Ministerwechsel statt. Der Minister des Innern
A. H. Wiedemann resignirte, und an seine Stelle wurde S. G. Wilder
ernannt. --
Im Februar, den 27., wurde unter dem Präsidium des Juweliers Herrn
Max Eckart die deutsche Krankenkasse gegründet, deren Mitglieder ihre
Zusammenkünfte in dem 1879 den 11. Juli eröffneten schmucken „German
Club“ -- einem deutschen Verein in der „Punch-bowl-Street“ -- halten.
Die Bedingungen dieser Krankenkasse sind: Aufnahmegebühr 5 Dollar,
monatliche Beitragszahlung 1 Dollar. Die Kranken erhalten pro Woche 5
Dollar oder freies Hospital. Die Bedingungen des deutschen Vereines --
in welchem letztere ihre Versammlungen halten -- sind: Aufnahmegebühr
als Mitglied 20 Dollar, monatliche Beitragszahlung 3 Dollar. Jeder kann
aufgenommen werden, jedoch die Deutschen allein haben das Recht der
Wahlen.
In Berücksichtigung des Wunsches seiner Vorfahren -- man kann sagen,
schon Kamehámehás I., des Gründer des Reiches -- eine förmliche, der
Sitte anderer selbstständiger Staaten gleiche Krönung der Könige im
Reiche einzuführen und um dem Inselreiche auch in dieser Hinsicht eine
gleichberechtigte Stellung unter den monarchischen Staaten einzuräumen
-- nachdem dem kleinen Reiche durch Energie, Ausdauer, Fleiss und
Verständniss es gelungen war, in so kurzer Zeit eine Stellung und einen
Namen im Welthandel zu erlangen -- und durch diese Ceremonie demselben
den Stempel der Anerkennung seiner Selbstständigkeit und der Fähigkeit
seiner Selbstregierung zu geben, wurde der Vorschlag des Königs, da
derselbe der ausgesprochene Wunsch der Nation, von der versammelten
Legislatur einstimmig angenommen. Demzufolge erhob der König folgenden
Akt unter dem Titel „Bestimmungen für die Krönung der Könige von
Hawaii“ zum Gesetz:
Da seit undenklichen Zeiten die Könige von Hawaii zur Befestigung
der Würde ihres Thrones gekrönt wurden und da die Constitution es
versäumt hat diesen Akt zu bestimmen, und es erforderlich ist, dass
dieser Akt durch ein Gesetz bestimmt wird, so wird demnach vom
Könige und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in
der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:
~Section~ I. Dass Se. Majestät der König in seinem „Privy
Council“ die Zeit seiner Krönung bestimmen und durch eine
Proklamation veröffentlichen soll; dass er in seinem „Privy
Council“ für diese Gelegenheit die ihm passenden Regeln und
Einrichtungen bestimmen darf und dass alle durch diese Begebenheit
entstehenden Kosten aus den vorhandenen Geldern des Staatsschatzes
-- mit Ausnahme solcher Gelder, die durch Bewilligungsurkunden
schon anderweitig zur Verfügung bestimmt sind -- gedeckt werden.
Es wird jedoch verfügt, dass die Summe der Kosten einen Betrag von
10,000 Dollar nicht übersteigen darf.
~Section~ II. Dieser Akt wird vom Tage seiner Bestätigung an
Gesetz.
Bestätigt den 9. Tag des August a. D. 1880.
Kalakaua R.
Einige Glieder der legislativen Versammlung von 1880 machten die
Bemerkung, dass in dem Wortlaute des Aktes -- in Bezug auf die früheren
Könige -- der Satz „gekrönt wurden“ ein unrichtiger Ausspruch sei, da
bisher die Könige nicht gekrönt worden sind und in alten Zeiten -- die
mit Kámehámehá II. schliessen -- dieselben nur durch die Ceremonie
einer Salbung, der sogenannten „poni“ -- zu ihrer Machtstellung
eingeweiht wurden und seit der Constitution -- wie es auch mit
dem König Kalakaua stattgefunden -- mit dem feierlichen Eide die
Constitution zu unterstützen, in ihre Stellung traten.
W. M. Gipson setzte der Versammlung klar auseinander, dass die qu.
Krönung ebenfalls nur eine Salbung, daher die Uebersetzung des Wortes
Krönung „poni“ ist und dass der einzige Unterschied im christlichen
Ceremoniell und in den Kosten liegt. Diese Antwort genügte der
geringen Anzahl der Gegner.
Dieselbe Versammlung beschloss zugleich die Anschaffung der zur Krönung
erforderlichen Regalien, bestehend aus: Siegelring, Scepter, Schwert,
einer Krone für den König und einer kleinen für die Königin. --
1881. -- Durch den Beschluss des Königs war die Krönung, die für
dieses Jahr bestimmt gewesen, verschoben worden. Der König hatte
nämlich die Absicht, eine Reise um die Welt zu machen, um persönlich
die Häupter der Regierungen verschiedener Staaten kennen zu lernen und
mit denselben in Verbindung zu treten um dadurch seiner bevorstehenden
Krönung einen effektvolleren Glanz zu verleihen und um namentlich die
Zustände als auch die Organisation der verschiedenen Länder der Welt
in Augenschein zu nehmen und für sein Reich auszunutzen. Abgesehen
von diesen Motiven wünschte der König, zur vollständigeren Feier der
Krönung, erst die Vollendung des neuen Jolani-Palais abzuwarten.
Da der Minister der Finanzen S. K. Kaai -- eine der Hauptstützen seiner
erfolgreichen Regierung -- ihn auf seiner Reise begleiten sollte,
so wurde an seiner Stelle als stellvertretender Finanzminister der
General-Auditor J. S. Walker mit Beibehaltung seines Amtes ernannt. --
1882. Zur Eröffnung der legislativen Versammlung des Jahres war der
König -- befriedigt von seiner Reise um die Welt -- zurückgekehrt. Mit
allen Staaten Europas war er in -- für die Zukunft seines Reiches --
nützliche Verbindungen getreten, hatte die verschiedenen Länder und
ihre Organisationen mit auffallendem Verständniss genau kennen gelernt
und betrat sein Land nicht nur mit aufgefrischtem Muthe, sondern auch
mit dem Entschluss, die von ihm begonnene Organisation und Entwickelung
seines Reiches mit verdoppelter Kraft fortzusetzen.
Seine Minister und höheren Beamten waren folgende: als Minister des
Auswärtigen, d. h. als Premier -- an Stelle von J. M. Kapéna -- der
seit 1861 im Königreich weilende W. M. Gipson; als Minister des Innern
an Stelle des S. G. Wilder J. E. Bush; als Finanzminister der bisherige
S. K. Kaai; als Generalrechtsanwalt der bisherige E. Preston; als
Generalpostmeister und Minister des Hofes und Hofmarschall u. s. w.
J. M. Kapéna; als Oberrichter und Kanzler des Reiches A. F. Judd; als
erster Richter und Vice-Kanzler L. Mc Cully, als zweiter Richter und
Vice-Kanzler B. H. Austin; als General-Auditor J. S. Walker.
Die legislative Versammlung von 1882 war eine an Vorlagen überfüllte
und ist unter die erfolgreichsten zu zählen. Um ein klares Bild der
Verhältnisse und der gegenwärtigen Stufe der Entwickelung des Landes
zu entwerfen, will ich einige der Hauptbestimmungen der Versammlung
wörtlich übersetzt wiedergeben. Dieselben liefern einen klaren Beweis,
dass dieses kleine Reich im Zeitraum eines halben Jahrhunderts es
verstanden hat, sich zu einer fast unglaublichen Reife zu entwickeln,
sowie ferner, dass die Abkömmlinge der Westmalaischen Race nicht
nur fähig, sondern auch strebsam für den Fortschritt in der Cultur
sind, was so Viele, denen die dunkle Farbe gewisser Nationen zuwider
ist, bezweifelten und noch gegenwärtig bezweifeln, wie es sich in
Neuseeland zeigt, wo die Eingeborenen, verdrängt und missachtet, zu
schwinden beginnen, während dieselben d. h. die Maoris, ebenso fähig,
wahrscheinlich durch ihren energischeren Charakter noch fähiger als
ihre Stammesgenossen die Hawaiier, zur Selbstverwaltung und zur
fortschrittlichen Entwickelung ihres Landes, mit einem Worte zur
Selbstständigkeit geeignet sind.
Eine der Vorlagen lautete: „Creirung eines additionalen Aus-und
Einfahrtshafens für ausländische Schiffe im vereinigten Distrikt von
Kawaihae auf der Insel Hawaii“; dieselbe wurde angenommen und Gesetz
wie folgt:
~Section~ I. Máhukóna auf der Insel Hawaii im vereinigten
Distrikt von Kawaihae soll fortan ein additionaler Ein- und
Ausfahrtshafen für ausländische Schiffe sein.
~Section~ II. Dieser Akt wird Gesetz vom 1. Tage des Juli an.
Der Vorschlag der Veränderung des Artikels 56 der Constitution von
1864, welcher den 13. Mai 1868 auf Grundlage des Artikels 80 der
Constitution schon einmal verändert worden war, lautet in seiner
Verbesserung sub Cap. III wie folgt:
~Section~ 56. Die Repräsentativen sollen für ihren Dienst aus
dem Staatsschatz eine durch das Gesetz festgestellte Compensation
erhalten. Diese Compensationen dürfen während des Jahres, an
welchem dieselben festgestellt worden sind, nicht erhöht werden,
und nie darf ein Gesetz die Compensation eines Repräsentativen über
die Summe von 500 Dollar erhöhen.
Bestätigt durch den König den 13. Mai 1882. --
Der Vorschlag, die Section I des 1868 zum Gesetz erhobenen Aktes
„Feststellung der Compensationen der Repräsentativen des Volkes“ zu
verändern, lautet nach der Bestätigung des Königs vom 22. Mai 1882 wie
folgt:
~Section~ I. Die Compensation der Repräsentativen des Volkes
wird hierdurch mit 500 Dollar für jede Sitzung festgestellt.
~Section~ II. Dieser Akt wird vom Tage der Bestätigung an
Gesetz, und alle Gesetze und Theile derselben, die zu diesem im
Widerspruch sind, werden hiermit aufgehoben. --
Der Vorschlag, die Section III des Capitels 22 des Penalcodex zu
verändern, lautet sub Capitel 5, bestätigt den 22. Mai 1882 als Gesetz,
folgendermassen:
~Section~ I. Ein Jeder, der vorsätzlich oder aus Bosheit am
Tage oder in der Nacht das Wohnhaus eines Anderen in Brand legt,
soll mit Gefängniss bei harter Arbeit auf Lebenszeit oder so und so
viel Jahre je nach dem Urtheilsspruch bestraft werden. --
Der Vorschlag, die Section II des Capitels 10 des Penalcodex wurde wie
folgt verändert und den 22. Mai 1882 zum Gesetz erhoben:
~Section~ I. In Fällen von Vergehen nicht bedeutungsvollen
Charakters kann der betreffende Gerichtshof den Schuldigen zu
Geldstrafen bis 200 Dollar oder zu einer Gefängnisshaft mit harter
Arbeit bis auf 2 Jahre verurtheilen; im Falle jedoch eine solche
Strafe als zu gering sich erweisen sollte, so soll der Schuldige
einer förmlichen gerichtlichen Untersuchung laut den Verordnungen
der bestehenden Gesetze unterworfen werden. --
Der Vorschlag, dass die Sektion 892 des Civilcodex einer Veränderung
unterworfen werden sollte, wurde angenommen und den 5. Juli 1882 zum
Gesetz erhoben und lautet:
~Section~ 892. Einer der angestellten Distriktsrichter von
Oahú soll gegen Besoldung zugleich auch der Polizeirichter des
Hafens von Honolulu sein. Einer der angestellten Distriktsrichter
von Maui soll zugleich auch Polizeirichter des Hafens von Lahaïna
sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distrikts
von Maui soll zugleich auch der Polizeirichter für den Distrikt
Wailuku sein. Einer der angestellten Distriktsrichter für den
ersten Distrikt der Insel Hawaii soll zugleich Polizeirichter des
Hafens von Hilo sein. Einer der angestellten Distriktsrichter
des zweiten Distriktes von Hawaii, soll zugleich auch der
Polizeirichter des Distriktes von Nord-Kohála sein.
Durch diese Veränderungen ist dem Staate eine bedeutende Ersparniss
geboten worden. --
Der Vorschlag zur Erhöhung der lebenslänglichen Bewilligung („Permanent
Settlement“) des Staates an die Königin-Wittwe Emma wurde angenommen
und den 5. Juni 1882 zum Gesetz und lautet:
~Section~ I. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll
Ihrer Majestät der Königin-Wittwe Emma die Summe von 2000 Dollar
per annum als Zuschlag zu der ihr durch den Akt des 31. Dezember
1864 bestimmten Jahresrente ausgezahlt werden. --
Der Vorschlag, die Commissionäre der Ländereien der Krone zu
autorisiren, gewisse Landstrecken auf den Claus Spreckels -- zur
Befriedigung seiner erhobenen Ansprüche auf gewisse Ländereien der
Krone -- zu übertragen, wurde angenommen und lautete gemäss der
Bestätigung des Königs vom 21. Juli 1882 derart: Da Claus Spreckels
durch eine Ueberlieferung Ihrer Hoheit der Ruth Keelikoláni, behaupten
will, ein Recht auf die ungetheilte Hälfte der Ländereien die unter dem
Namen „Ländereien der Krone“ bekannt sind, zu haben und da es rathsam
und dienlich erscheint, dass diese Forderung im Interesse des Staates
durch Befriedigung oder durch einen Ausgleich des Prätendenten erfüllt
wird, so wird hiermit verfügt:
~Section~ I. Dass die Commissionäre der Ländereien der Krone
hiermit autorisirt sind, dem Claus Spreckels einen regelrechten
Garantieschein über die in folgender Liste specificirten Ländereien
auszustellen und zwar in der Art und Weise, dass er vollständig
befriedigt werde und dem Staat für die Zukunft keine Forderungen
auf die sogenannten „Ländereien der Krone“ stellen darf.
~Section~ II. Bevor jedoch dieser Garantieschein ihm übergeben
wird, soll der pp. Claus Spreckels seinerseits einen regelrechten
Garantieschein der Commission ausstellen, in dem er allen seinen
Rechten und Interessen an den „Ländereien der Krone“ und allen
Forderungen an dieselben entsagt.
~Section~ III. Der Minister des Innern wird hierdurch
beauftragt, das Königliche Patent auf die Uebertragung der
nachfolgend benannten Ländereien anzufertigen und dem Claus
Spreckels einzuhändigen:
~Liste~:
Das Ahupuaá von Wailuku auf der Insel Maui mit den dazu
gehörigen kleinen Inseln, welches einen Umfang von circa 24,000
amerikanischen Ackern betragen soll. --
Der Vorschlag, die Section 11 des Capitels 55 des Penalcodex, die
Tanzhäuser betreffend, zu verändern, wurde angenommen und durch die
Bestätigung den 21. Juli 1882 als Gesetz erhoben und lautet:
~Section~ XI. Der Minister des Innern kann nach seinem
Gutachten gegen eine ihm schriftlich eingereichte Bittschrift einen
Erlaubnissschein zum Halten eines Tanzlokals in der Stadt Honolulu
und in der Stadt Wailuku auf der Insel Maui bewilligen, wogegen
der Bittsteller ihm einen Betrag von 100 Dollar zum Vortheil des
Staatsschatzes einzuhändigen hat. Es wird jedoch bestimmt, dass
eine derartige Erlaubniss Keinem bewilligt wird, der eine Licenz
zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten besitzt, ein Verkaufslokal,
Theelokal oder Billardsalon hält oder an solchen Unternehmungen
sich betheiligt.
Der Vorschlag, das Capitel 3 der Gerichtssitzungsstatuten die „Pässe“
betreffend, zu verändern, wurde angenommen und ist laut der Bestätigung
vom 21. Juli 1882 Gesetz und lautet wie nachstehend:
~Section~ I. Eines schriftlichen Avisos zufolge eines
Protestes, einer Klage oder Forderung wegen Jemandem einen Pass
nicht zu bewilligen der laut diesem Akte einen Pass fordert, darf
nur Folge geleistet werden, wenn die Wahrheit der gegen eine
solche Person gerichteten Forderungen, oder Klagen durch einen
Eid des Anklägers vor dem Collektor des Zollamtes oder dessen
Stellvertreter des Hafens wo die Bitte um einen Pass eingereicht
worden ist, attestirt wird. Ohne ein solches beeidigtes Attest
soll ein solches Aviso kein Hinderniss zur Verabreichung eines
Passes sein, und nach Ablauf von 10 Tagen -- von der Zeit an
gerechnet, wo das Aviso eingereicht worden war -- ist es die
Schuldigkeit des resp. Collektors oder seines Stellvertreters, der
betreffenden Person den geforderten Pass zu verabfolgen; es sei
denn, dass in dieser Zeit der resp. Collektor des Zollamtes oder
dessen Stellvertreter sich überzeugt hat, dass in irgend welchem
Gerichtshofe die resp. Forderung, oder die Collektirung der resp.
Schuld, vorgebracht worden ist. Nach Empfang eines schriftlichen
Avisos über die Beendigung eines solchen gerichtlichen Vorganges
oder eines beglaubigten „Bonds“, durch welchen der Betreffende sich
verpflichtet, im Fall der richterliche Ausspruch gegen ihn stimmt,
die von der gegen die Auslieferung seines Passes protestirende
Person gestellte Forderung zu erfüllen, so soll es die Pflicht des
resp. Collektors oder seines Stellvertreters sein, den Pass zu
bewilligen.
~Section~ II. Ein Pass darf keinem Arbeiter verweigert werden,
der seinen schriftlichen Contrakt ausgedient und aus seinem Dienst
entlassen worden ist. --
Der Vorschlag, die Section 428 und 429 des Civilcodex die
„Naturalisirung der Ausländer“ betreffend zu verändern, wurde
angenommen und den 27. Juli 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:
~Section~ 428. Der Minister des Innern soll mit der
Genehmigung des Königs die Superintendenz und die Direktion über
die Naturalisirung der Ausländer haben.
~Section~ 429. Der benannte Minister soll mit der Genehmigung
des Königs die Macht haben, wenn es sich als für das Königreich
nützlich erweist, jede Person, die da wünscht ein beständiger
Inwohner des Königthumes zu werden, in den Unterthanenverband
des Reiches aufzunehmen und persönlich von derselben den Eid der
Lehenstreue zu empfangen. Eine solche Person muss jedoch 5 Jahre
bis zur Zeit der Effektuirung ihrer Bittschrift als Unterthan des
Königreiches aufgenommen zu werden, im Lande gelebt und einen
schuldenfreien, steuerpflichtigen Realbesitz im Inselreiche von
Hawaii haben, nicht von unmoralischem Charakter, weder eine von
irgend welchem Gerichte ausländischer Länder flüchtige oder ein
desertirter Matrose, Seesoldat, Landsoldat oder Offizier sein. --
Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Beförderung der Agrikultur“ wurde
angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:
~Section~ 1. Ausser den Summen, die die Legislatur zur
Ermuthigung der Landwirthschaft incl. für die von Faktoreien zur
Zubereitung und dem Einmachen von Früchten als z. B. Ananas,
Birnen, Aepfeln, Pfirsichen, Feigen und anderen werthvollen
Früchten bewilligen, soll der Minister des Innern hiermit
autorisirt sein, die erforderlichen Summen zur Errichtung von
Faktoreien für die in diesem Akte designirten Zwecke an solche
Personen oder Compagnien vorzustrecken, die ein solches Geschäft
etabliren und mindestens 10 Jahre betreiben wollen.
~Section~ 2. In der laut diesem Akt bedachten Unterstützung
der Agrikultur soll auch die Anschaffung und die Einführung
ausländischer Früchte in das Königreich, sei es als Pflanzen, sei
es in Saamen, ebenso auch Bäume von ertragfähiger Art inbegriffen
sein. Die Pflicht, solche aus dem Auslande zu verschaffen und unter
das Publikum zu vertheilen, soll dem Minister des Innern übertragen
sein und die Kosten des Imports sollen durch die von der Legislatur
zur Unterstützung der Agrikultur bewilligten Gelder bestritten
werden.
~Section~ 3. Die Summe von 5000 Dollar soll zur Ausführung
dieses Aktes in die Bewilligungsurkunde eingetragen werden.
Der Vorschlag eines Gesetzes „die Hospitalgebühren der Passagiere“
betreffend, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und wie
folgend Gesetz:
~Section~ 1. Die Vorsteher des „Queens-Hospital“ sind
hiermit autorisirt und angewiesen, von den, seitens der in
den verschiedenen Häfen des Landes landenden Passagieren als
Hospitalgebühr empfangenen Geldern, 2500 Dollar jährlich zu
reserviren. Alles was in irgend einem existirenden Gesetze dieser
Verfügung widerspricht, wird hiermit als ungiltig erklärt.
~Section~ 2. Diese jährlich zu reservirende Summe von 2500
Dollar soll von den resp. Vorstehern laut ihrem Gutachten, zur
Distribution an die verschiedenen Wohlthätigkeitsvereine Honolulus,
zur Unterstützung von Kranken und bedürftigen Ausländern benutzt
und angewendet werden.
Der Vorschlag, die „Section 2 des Cap. 7“ der Sitzungsgesetze von 1880
zu verändern, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und mit
folgendem Wortlaut zum Gesetz:
~Section~ 2. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt,
die Ausgaben benannter Behörden für die biennale Periode bis zu
einem Betrage von 10,000 Dollar zu bezahlen. In dieser Summe sind
inbegriffen: das Gehalt der Präsidenten und der Mitglieder der
Behörden, die Annoncen, der Ankauf von genealogischen Büchern,
von Werken der alten Geschichte und Reisekosten, desgleichen
Archivbücher, Papier, Federn, Dinte, die Herstellung der Wappen
und Insignien der Häuptlingsfamilien, das Suchen nach alten
Reliquien, (die da verloren oder an versteckten Orten verborgen
sind), das Bestimmen alter Beerdigungsplätze der Häuptlinge und das
Hüten derselben vor Entheiligungen und Beschädigungen.
Der Vorschlag, ein Gesetz zu erlassen, um bis zu einer gewissen
Umgebung der Stadt Honolulu „die Errichtung und die Reparatur der nicht
aus feuerfestem Material bestehenden Bauten zu beschränken“, wurde
angenommen und den 4. April 1882 bestätigt und wie folgt Gesetz:
~Section~ 1. Das Wort „Gebäude“ soll in diesem Akte bedeuten:
jedes Wohnhaus, Bude, Kaufladen, Waarenhaus, Werkstätte,
Stall, Privat- oder andere Gebäude oder Bauten jeder Art; die
Worte „in Zukunft zu bauen“ beziehen sich auf die ~nach~
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Bauten oder auf
diejenigen, die ~vor~ dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen worden und nicht im Verlaufe eines Monats nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bedachung sind.
~Section~ 2. In Zukunft sollen die äusseren Mauern und die
Dächer der Gebäude, die in der Stadt Honolulu in der sub folgender
Liste specificirten Grenze sich befinden -- mit Ausnahme der
Schuppen, die die Regierung zur Accommodation der Werfte längs
derselben erbaut -- aus Ziegeln, Steinen, künstlicher Steinmasse,
Eisen oder anderem feuerfestem Material erbaut werden. Wenn Eisen
gebraucht wird, so soll das Gerüst ebenfalls aus Eisen sein.
~Section~ 3. Jede Person, die den Vorschriften dieses Gesetzes
zuwider handelt, soll -- als eine einen Gemeinschaden verursachende
-- für schuldig erklärt sein, und soll gegen dieselbe behufs
Ahndung dieses Vergehens gesetzlich verfahren werden.
~Section~ 4. Dieses Gesetz soll, vom Tage seiner
Veröffentlichung an gerechnet, in Kraft treten:
~Liste.~
Alle Theile der Stadt Honolulu, die der Wasserfront angrenzen und
dieser Wasserfront folgend ~die~ Gebäude, die bis 80 Fuss
östlich in die „Ewa“-Seite der „Nuuanú“-Strasse bis zur Makae-Seite
der „King-Street“, dann längs der „King-Street“ bis zur Spitze der
„Fort-Street“, 80 Fuss östlich von der „Waikiki“-Seite derselben
und dann 80 Fuss von der „Waikiki“-Seite der „Fort-Street“
wieder bis zur Wasserfront; desgleichen alle Theile der Stadt
Honolulu, die auf dem zurückgeforderten sogenannten Landstriche,
Wai-káhalulú, der Makae- und der „Queenstreet“ sich befinden. --
Die Vorlage zur „Feststellung der Gage der Geschworenen“ wurde
angenommen und, den 5. Aug. 1882 bestätigt, wie folgt zum Gesetz:
~Section~ 1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll
das Gehalt der Geschworenen sein: 2 Dollar für jeden Sitzungstag
im Gerichtshof, 5 Cents für jede englische Meile ihrer Reise vice
versa und 1 Dollar für jeden gefällten Urtheilsspruch.
~Section~ 2. u. s. w.
Der Vorschlag, die Section 64, 65, 66 des Civilcodex zu verändern,
welche „die Auktionäre“ betreffen, wurde angenommen und den 5. August
1882 bestätigt, zum Gesetz mit folgendem Wortlaut:
~Section~ 64. Der Minister des Innern kann zu jeder Zeit „für
die Dauer eines Jahres“ einer oder mehreren hierzu geeigneten
Personen für jeden Steuerdistrikt, das Recht eines öffentlichen
Auktionärs für einen namentlich bestimmten Steuerdistrikt
genehmigen. Eine Ausnahme hiervon bilden Personen die Unterthanen
von Ländern sind, mit denen das Königreich keine Verträge
geschlossen hat und denen dieses Recht nicht zugestanden wird.
~Section~ 65. Der Preis der Licenz für Auktionäre soll für den
Distrikt Honolulu (Oahú) die Summe von 500 Dollar und nicht weniger
als 1/2 Procent vom Betrage eines jeden geschlossenen Verkaufes
ausmachen. Für die übrigen Distrikte ist die Summe der Licenz
von 500 Dollar, und der Procentsatz soll vom Minister des Innern
bestimmt werden, darf jedoch nicht 1 Procent übersteigen.
~Section~ 66. Jeder Auktionär soll bei Empfang der Licenz
einen Sicherheits-Bond auf 3000 Dollar dem Minister des Innern
ausstellen, wenn die Licenz für den Distrikt Honolulu (Oahú) gültig
ist und einen Bond im Betrage von 500 Dollar, wenn die Licenz für
andere Distrikte der Inseln ausgestellt ist.
Diese Bonds müssen sich auf gute Sicherheit stützen und vom
Minister des Innern gebilligt sein und dafür gut stehen, dass die
Auktionäre treue Rechenschaft über alle ihre laut dem Gesetze
bewerkstelligten Verkäufe geben, dass sie vierteljährlich
dem Minister des Innern den Betrag des -- der laut ihren
Erlaubnissscheinen ihnen auferlegten -- Prozentsatzes einzahlen,
dass sie es nie versäumen, den Parteien, für die sie einen Verkauf
bewerkstelligen, den Betrag des -- beim Verkauf nach Abzug ihrer
Commission und ihrer Auslagen -- entstandenen Restes empfangener
Summen auszahlen und dass sie in allen Sachen sich pünktlich an die
Bestimmungen der Gesetze für Auktionäre halten. --
Der Vorschlag, ein Gesetz für „die Licenz der Milchhäuser, für den
Verkauf von Milch und für die Inspicirung derselben in der Stadt
Honolulu“ zu creiren, wurde angenommen, den 5. August 1882 bestätigt
und wie folgend zum Gesetz:
~Section~ 1. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt,
Licenzen zur Eröffnung von Milchhäusern und zum Verkauf von Milch
für die Stadt Honolulu Allen, die eine solche nachsuchen, für die
Dauer eines Jahres zu verabfolgen, nachdem er von einer solchen
Person den Betrag von 25 Dollar für den Staatsschatz empfangen hat.
~Section~ 2. Jede Person, die Milch verkauft, oder solche
zum öffentlichen Verkauf in Honolulu anbietet ohne eine solche
Licenz gelöst zu haben, unterliegt, nachdem dieselbe von einem
Polizeirichter ihrer That überführt worden, je nach dem Urtheil
desselben, einer Strafe von 5 bis 25 Dollar.
~Section~ 3. Jede Person, die in Honolulu mit Wasser oder
einer anderen Substanz verdünnte oder gemischte Milch verkauft,
soll nach Ueberführung ihres Vergehens laut richterlichem Urtheil
einer Strafe von 5 bis 25 Dollar unterworfen werden.
~Section~ 4. Die Sanitätsbehörde soll einen ihrer Agenten für
die Stadt Honolulu als „Inspektor der Milch“ ernennen. Es soll die
Pflicht eines solchen Inspektors sein, hin und wieder in Honolulu
verkaufte oder zum Verkauf angebotene Milch zu prüfen, und wird
hiermit derselbe ermächtigt, wenn er gefälschte trifft, dieselbe
sofort zu confisciren und eine sofortige Prosekution einzuleiten.
~Section~ 5. Die Bestimmungen dieses Aktes sollen ~die~
Personen nicht berühren, die eine oder mehrere Kühe zum eigenen
Bedarf halten oder Milch ihren Nachbarn verabfolgen, ohne dieselbe
öffentlich zu verkaufen.
~Section~ 6. u. s. w. Dieser Akt soll 30 Tage nach seiner
Veröffentlichung in Kraft treten. --
Der Vorschlag „der Autorisation einer nationalen Anleihe“ und die
„Definition der Zwecke für welche die Anleihe gebraucht werden soll“,
wurde nach einer Debatte angenommen, am 5. August 1882 bestätigt und
wie nachstehend zum Gesetz erhoben:
~Section~ 1. Der Minister der Finanzen unter der Direktion des
Königs und des Cabinet-Conciliums wird hiermit autorisirt, von Zeit
zu Zeit auf Credit der Hawaiier Regierung im Verlaufe von 3 Jahren
-- vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an gerechnet -- Anleihen
zu bewerkstelligen, die in Summa Summarum nicht 2 Millionen
übersteigen und nur für die in diesem Akte bezeichneten Zwecke
dienen dürfen. Für diese Anleihen soll der Minister der Finanzen
von Zeit zu Zeit je nach seinem Gutdünken Coupon-Bonds, jedoch
nur zum Pari-Werthe und à 6 % jährlich bei halbjährlicher Zahlung
in Cours bringen. Diese Bonds sollen von jeder Staatssteuer oder
Gebühr befreit und nicht vor 5 und nicht später als in 25 Jahren
fällig sein. Das Kapital und die Zinsen dieser Bonds sind zahlbar
in Goldmünze der Vereinigten Staaten oder deren Aequivalent.
~Sektion~ 2. Die durch diesen Akt autorisirte Anleihe soll für
folgende Zwecke, benutzt und ausgegeben werden:
Einwanderung zur Wiederbevölkerung Dollar 500,000
Regierungsgebäude incl. Hospitäler „ 200,000
Füllung und Wiedereinrichtung der
Wasserstellen Waïkahálulu „ 50,000
Landungen und Baken 50,000
Anlagen neuer Wege und Brückenbau „ 300,000
Sanitätseinrichtungen für Honolulu „ 100,000
Hafeneisenbahn in Honolulu „ 40,000
Vertiefung des Hafens von Honolulu
und seiner Einfahrt „ 150,000
Telephon- u. Telegraphenverbindungen „ 100,000
Beförderung der Eisenbahn im Reiche „ 150,000
Beförderungen der Agrikultur „ 360,000
--------------
Summa Dollar 2,000,000
~Section~ 3. Alle Anleihen, so auch alle zu diesem Akt zur
Anwendung autorisirten Summen sollen dem Finanzminister eingezahlt
werden, der dieselben unter dem sogenannten Anleihe-Fond „the
Loan Fund“ eintragen soll. Von diesen Geldern darf unter keiner
Bedingung auch nicht der geringste Theil zu anderen Zwecken als den
in diesem Akt namentlich bestimmten verwandt werden.
~Section~ 4. Der Minister der Finanzen wird hiermit
autorisirt, von Zeit zu Zeit mit den im Staatsschatze befindlichen
Geldern, d. h. mit den Summen, über welche nicht anders verfügt
worden, die erforderlichen Ausgaben zur Anfertigung der in diesem
Akt erwähnten Anleihebonds sowie die Zahlungen der von Zeit zu Zeit
entstehenden Interessen derselben zu bestreiten.
~Section~ 5. Die Bewilligungen der diesjährigen legislativen
Versammlung betrugen für das folgende Biennium die Summe von
1,025,000 Dollar und sind für folgende Zwecke bestimmt:
Wege, Brücken und die „Pali“-Strasse Dollar 300,000
das Zollhaus und die Speicher für den
Hafen Kahului „ 15,000
das Zollhaus und die Speicher für den
Hafen von Mahukóna „ 15,000
das Zollhaus und die Speicher für den
Hafen von Hilo „ 15,000
Polizeigerichte, öffentliche Arbeiten,
Wasserarbeiten, Steuerassesore etc.
(d. h. die Bauten für dieselben) „ 35,000
feuerfeste Gebäude für die „Supreme
court“ und andere Gerichtshöfe „ 15,000
Bau und Reparaturen der Gerichtslokale
und Polizeiarrestzellen „ 30,000
Hafeneisenbahnen in Honolulu „ 50,000
die verschiedenen Landungsplätze „ 50,000
die Ermuthigung der Einwanderung „ 500,000
--------------
Summa Dollar 1,025,000
Diese Summen sollen der durch diesen Akt autorisirten Anleihe
aufgebürdet und von den geliehenen Geldern ausgezahlt werden.
Alle Gelder, die der Finanzminister für benannte Zwecke bis zur
effektuirten Anleihe ausgezahlt haben wird, sollen ihm nach
gemachter Anleihe zurückgezahlt werden.
~Section~ 6. Dieser Akt wird vom Tage seiner Veröffentlichung
an gerechnet zum Gesetz. --
Der Vorschlag der Regierung zur „Niederdrückung der Krankheiten unter
den Thieren des Königreiches“ wurde angenommen, den 5. August 1882
bestätigt, und wie folgt zum Gesetz:
Da durch den Import von Viehständen aus dem Auslande verschiedene
auf den Inseln von Hawaii bisher unbekannte Krankheiten eingeführt
worden sind, die sich verbreitet, höchst werthvolle Viehbestände
vernichtet und einen grossen Schaden verursacht haben, und da keine
Bestimmungen oder Gesetze zur Verhütung dessen vorhanden, so wird
hiermit verfügt:
~Section~ 1. Dass der Minister des Innern hiermit autorisirt
und angewiesen ist, in allen Importhäfen des Königreiches
Quarantaine-Stationen für Thiere einzurichten.
~Section~ 2. Dass der Minister des Innern competente Personen
und zwar 3 für den Hafen von Honolulu und 1 für die anderen
Import-Häfen des Königreiches als Thier-Untersuchungs-Inspectoren
(„Inspectors of animals“) zu ernennen und im Falle eine solche
Stelle von Zeit zu Zeit frei werden sollte, sofort dieselbe wieder
zu besetzen hat. Einer der 3 für Honolulu ernannten soll exekutiver
Inspector sein; dieser soll in Berücksichtigung dieses Aktes mit
der Machtbefugniss, allen Rechten, Privilegien und Freiheiten
der Zollbeamten und der Sanitätsbeamten ausgestattet sein. Es
soll die Pflicht dieser Angestellten sein, die verschiedenen
Quarantaine-Stationen stets sauber und zum Gebrauch bereit zu
erhalten.
~Section~ 3. Der Befehlshaber eines jeden Schiffes, auf
welchem lebendes Vieh für irgend einen Hafen dieses Königreiches
verschifft worden ist, muss sofort bei seiner Ankunft den
Zollbeamten, der zur Aufsicht des Schiffes erscheint, hiervon
benachrichtigen, der betreffende Zollbeamte dieses dem
Inspectionsbeamten umgehend zu wissen geben und die Landung
der Thiere, sowie des Futters, des Wassers oder irgend welcher
Gegenstände, die mit den Thieren während der Reise in Berührung
gewesen, verbieten, bis nicht der betreffende Inspectionsbeamte die
Thiere geprüft und die Genehmigung zur Landung der Thiere ertheilt
hat.
~Section~ 4. Alle lebenden Thiere mit Ausnahme solcher wie
z. B. Canarienvögel und andere kleine Thiere, die speciell vom
Inspectionsbeamten durchgelassen werden, sollen bei ihrer Ankunft
im Königreiche aus irgend einem ausländischen Hafen oder einer
ausländischen Gegend einer Quarantaine und zwar auf Kosten des
Besitzers -- an einem vom Minister des Innern hierzu angewiesenen
Platze -- für die Dauer von mindestens 14 Tagen oder längerer Zeit
wenn es der Beamte für erforderlich hält, unterworfen werden.
Im Falle von Zeichen einer ansteckenden Seuche, oder in Folge
dessen, dass an den Orten wo die Thiere eingeschifft worden
waren ansteckende Krankheiten oder Seuchen herrschen, oder aus
irgend einem anderen Grund der öffentlichen Sicherheit, soll der
Inspectionsbeamte eine Quarantaine zu verfügen befugt sein. Sollte
nach sorgfältiger Prüfung der Inspectionsbeamte finden, dass ein
oder mehrere Thiere mit einer Seuche oder Krankheit behaftet, die
für den Viehstand des Landes gefährlich werden könnte, so soll er
dies sofort dem Minister des Innern melden, der alsdann, wenn er
es für zweckmässig hält, befiehlt, ein solches Thier oder solche
Thiere, so auch alles Futter und alle Gegenstände die mit denselben
in irgend welcher Berührung gewesen, augenblicklich zu vernichten.
~Section~ 5. Lebende Thiere, die von einer Insel zur andern
verschifft werden, sind ebenfalls den sub Section 3 benannten
Vorschriften unterworfen und unterliegen einer Quarantaine,
entweder am Orte der Ein- oder dem der Ausschiffung.
~Section~ 6. Auf Grund dieses Aktes soll der Minister des
Innern von Zeit zu Zeit durch Proklamation die Häfen und Orte wo
Seuchen ausgebrochen sind benennen und die Einfuhr von Thieren
jeder Art aus jenen -- bis zur Widerrufung dieses Befehles --
verbieten.
~Section~ 7. Alle eingeführten Thiere, das Futter, die
Geschirre, Effekten derselben, die den Vorschriften dieses Aktes
zuwider gelandet, oder aus der Quarantaine eigenmächtig befreit
worden sind, desgleichen alle Thiere, die in den Raum einer solchen
Quarantaine, unter die in Quarantaine stehenden Thiere -- aus
welcher Ursache es auch sei -- gerathen sind, verfallen alsdann zum
Nutzen der Regierung von Hawaii.
~Section~ 8. Eine jede Person die wissend oder vorsätzlich die
Verordnungen dieses Aktes übertritt, oder zu einem solchen Vergehen
behülflich ist, oder die ein solches Thier oder das Futter oder
die Gegenstände derselben -- bevor der inspicirende Beamte solche
von der Quarantaine befreit hat -- kauft, fortführt, wissend oder
vorsätzlich bei sich beherbergt, oder sich weigert den Befehl des
inspicirenden Beamten zu erfüllen, verfällt einer Gefängnissstrafe
bei harter Arbeit, für die Dauer von höchstens 6 Monaten, oder
einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder beidem zusammen.
~Section~ 9. Vom Besitzer oder dem Commissionär der
betreffenden Thiere sollen -- seitens des betreffenden Beamten
für Inspection und Quarantaine -- folgende Beträge collektirt
werden: 1 Dollar für jedes Pferd und jedes Stück Rindvieh
welches geprüft worden; 50 Cents für jedes Schaf und 10 Cents
für jedes andere inspicirte Thier. Von allen Strafgeldern
erhält die Hälfte der Angeber oder Prosecutor. Der Minister des
Innern soll nach seinem Gutachten eine gerechte und genügende
Compensation den Inspectionsbeamten zukommen lassen. Er soll die
erforderlichen Auszahlungen zur regelrechten Unterhaltung der
Quarantaine-Stationen, desgleichen für alle durch diesen Akt
entstehenden unerwarteten Kosten incl. die Zahlungen für die
erwähnte Vernichtung von Thieren und Gegenständen ausrichten.
Nach Erlegung der Hälfte der Strafgelder an die Angeber und
Prosecutoren, soll der Rest derselben gleichwie alle in diesem Akte
erwähnten Einnahmen dem Staatsschatze -- zur Benutzung für Zwecke
dieses Aktes -- eingezahlt werden.
~Section~ 10. Der Minister des Innern soll zur Verbesserung
und effektvolleren Ausübung der in diesem Akte vorgeschriebenen
Massregeln -- von Zeit zu Zeit -- erforderliche Vorschriften zur
Regelung derselben veröffentlichen.
Der Vorschlag der Regierung zum „Schutz der Mädchen-Pensionen“ wurde
angenommen, den 7. August 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz:
Da bekanntlich viele Unannehmlichkeiten und üble Folgen in neuerer
Zeit solchen Pensionen durch die Introduktion in dieselben
unautorisirter, unmoralischer Personen, gegen die das Gesetz keine
angemessene Strafe verfügt stattgefunden und noch stattfinden
und es somit erforderlich wird, dass die Mädchen -- die zu ihrer
moralischen Erziehung in solche Anstalten gegeben worden sind --
gegen den Einfluss solcher Personen gründlich geschützt werden, so
wird hiermit verfügt, dass jede Person, die ohne Erlaubniss in die
Wohnungen solcher Kostschulen („boarding-schools“) eindringt, durch
einen Konstabler und zwar ohne Verhaftsbefehl, sofort -- und dass
auf die Klage des Direktors, der Direktrice oder, einer sonstigen
Person der die Aufsicht oder, die Vormundschaft übertragen --
arretirt und vor einem Polizei- oder Distriktsmagistrat zur
Ueberführung ihres Vergehens gestellt und zu einer Geldstrafe bis
zu 200 Dollar oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu
6 Monaten oder zu beidem gemäss des Dafürhaltens des Magistrats
verurtheilt werden soll. Hiermit wird in keiner Weise verhindert,
dass der Uebelthäter noch obendrein für andere begangene Vergehen
in einer derartigen Anstalt, zu einer Strafe oder zu einem
Schadenersatz verklagt werde. --
Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Regulirung der Licenz für
ausländische reisende Handelsagenten im Königreiche“ wurde angenommen,
den 7. Aug. 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz erhoben:
~Section~ 1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an und in
Zukunft, soll eine jede Person, ein jeder Agent oder Repräsentant
einer ausländischen Handels- oder Manufacturfirma, Compagnie, oder
Corporation eine Licenz um Güter oder Waaren irgend welcher Art
im Inselreiche Hawaii zu verkaufen, erhalten. Eine solche Person
erhält die Licenz erst, nachdem dieselbe dem Minister des Innern
einen Bericht eingereicht hat, in welchem der Name, der Wohnplatz
und die Branche der ausländischen Firma, Compagnie oder Corporation
die dieselbe vertritt, genau angegeben ist. Nach genauer Ausfüllung
des Berichtes und genauer Durchsicht desselben, darf der Minister
des Innern auf Grund eines solchen und gegen eine Einzahlung von
500 Dollar, der betreffenden Person für die Dauer eines Jahres
eine Licenz zum Verkauf von Gütern und Waaren in Honolulu und der
Insel Oahú verabfolgen. Im Falle eine Person den erwähnten Bericht
ausgefüllt und dem Minister des Innern nur 250 Dollar eingezahlt,
so bewilligt der Minister ihr eine Licenz für die Dauer eines
Jahres zum Verkauf von Gütern und Waaren in allen Städten,
Ortschaften oder Distrikten der Hawaii-Inseln, jedoch mit Ausnahme
von Honolulu. Einer solchen Person wird jedoch zur Bedingung
gestellt, dass dieselbe Güter und Waaren nur für ~eine~ Firma,
~eine~ Compagnie oder Corporation mit der laut diesem Akt
bewilligten Licenz verkaufen und dieses Recht nicht übertragen darf.
~Section~ 2. Jede Person, die Güter oder Waaren für eine
ausländische Firma, Compagnie oder Corporation -- in den
Hawaii-Inseln -- ohne Licenz verkauft, unterliegt der Anklage und
dem Arrest und nach Ueberführung des Vergehens, einer Geldstrafe
von 500 Dollar. Eine jede Person soll für eine falsche Angabe in
ihrem Berichte an den Minister des Innern -- nach der Ueberführung
ihres Vergehens -- der laut den Gesetzen verfügten Strafe für das
Verbrechen des Meineides, verfallen.
~Section~ 3. Alle Gesetze und Theile derselben, die im
Widerspruche zu diesem Akte sind, werden hiermit widerrufen. --
Der Vorschlag zur „Vervollständigung und Verbesserung der
Steuergesetze“ wurde angenommen, als neues Gesetz den 7. August 1882
bestätigt und lautet:
~Section~ 1. Die verschiedenen Gesetze und Theile derselben,
die in der diesem Akt beigefügten ersten Liste benannt sind, sollen
hiermit widerrufen werden. Der Inhalt dieses Aktes soll keine
rückwirkende Kraft auf die -- auf Grundlage dieser widerrufenen
Gesetze -- abgeschlossenen Fälle, als z. B. haftende Verfahren,
sich zugezogene Strafen oder Verbindlichkeiten, stattgefundene
Verordnungen, Befehle, verpflichtende Rückzahlungen und
Entschädigungen, bewilligte Bescheinigungen und auf constituirte
Handelsgerichte haben.
~Die Kopfsteuer.~
(„Pool-tax“.)
~Section~ 2. Eine Kopfsteuer von 1 Dollar soll jeder männliche
Einwohner des Königreiches von seinem 17. bis zum 60. Lebensjahre
jährlich bezahlen; es sei denn, dass die Person -- gesetzlich oder
vom Assessor des Distriktes ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen
-- von der Steuer befreit worden ist.
~Die Schulsteuer.~
~Section~ 3. Eine jährliche Steuer von 2 Dollar soll ein jeder
männliche Einwohner des Königreiches von seinem 20. bis zum 60.
Lebensjahre zur Unterhaltung der öffentlichen Schulen bezahlen; es
sei denn, dass die Person -- gesetzlich oder vom Assessor seines
Distriktes -- ihrer Gebrechlichkeit, Schwäche oder Armuth wegen
davon befreit ist, oder zur Zeit noch studirend in einer der
Schulen oder Hochschulen sich befindet.
~Steuer für Thiere.~
~Section~ 4. Für jeden Hund hat der Besitzer eines solchen,
jährlich eine Steuer von 1 Dollar zu zahlen. Der Steuercollektor
soll gegen Empfang des Betrages, dem Besitzer des Hundes eine
Metallmarke für jeden Hund ausliefern, die mit einer laufenden
Nummer und der Jahreszahl der Steuerzahlung gestempelt sein muss.
Diese Stempelung soll dem Namen des Besitzers gegenüber in das
registrirte Buch eines jeden Distrikts-Collektors von 1 aufwärts
eingetragen und vom betreffenden Besitzer für die Marke 10 Cents
erhoben werden.
~Section~ 5. Jeder Besitzer eines Hundes soll die empfangene
Marke dem betreffenden Hunde am Halse in haltbarer Weise
befestigen. Jeder Hund der ohne Marke angetroffen wird, soll durch
Polizeidiener vernichtet werden.
~Section~ 6. Jede Person, die eine Marke benutzt die von der
Vorschrift dieses Aktes abweicht, oder eine gesetzliche Jahresmarke
über ein Jahr hinaus benutzt, oder eine gesetzliche Marke fälscht,
oder eine solche betrügerisch vom Halse eines Hundes löst oder
lösen lässt, soll nach der Ueberführung ihres Vergehen vor einem
Polizei- oder Distriktsrichter, zu einer Geldbusse bis 10 Dollar
oder Gefängniss bei harter Arbeit von einer Dauer bis 30 Tage durch
Urtheilsspruch des Richters, unterworfen werden.
~Section~ 7. Der Minister der Finanzen ist hiermit beauftragt,
die erforderlichen Marken -- in der laut Section 4 und 5 bestimmten
Form -- anfertigen zu lassen und den Steuercollektoren in der ihnen
erforderlich scheinenden Anzahl, für welche dieselben Rechenschaft
abzulegen haben, zu verabfolgen.
~Section~ 8. Jede Person, in deren Verwahrung oder Eigenthum
irgend ein steuerpflichtiges Thier sich findet, wird ohne Weiteres
als Besitzer desselben angesehen und für ein solches besteuert.
~Wegesteuer.~
(„Road-tax“.)
~Section~ 9. Eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar soll
jeder männliche Einwohner des Königreichs von seinem 17. bis zum
50. Lebensjahr bezahlen, es sei denn dass die Person -- gesetzlich
oder durch den Assessor ihres Distrikts ihrer Armuth oder
Schwächlichkeit wegen -- von dieser Zahlung befreit ist.
~Section~ 10. Abgesehen von der Steuer, die der Besitzer eines
Karrens oder einer Schleife, als für persönliches Eigenthum zu
zahlen hat, soll für jeden Karren oder jede Schleife ausserdem,
eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar erhoben werden.
~Section~ 11. Alle Steuern die laut Section 9 und 10 empfangen
werden, sollen nur zur Erhaltung, zur Reparatur und zum Neubau
öffentlicher Wege und Landstrassen benutzt werden und zwar in der
Art, dass der Betrag solcher Einnahmen eines Distriktes nur in dem
betreffenden Distrikt selbst verwendet wird.
~Section~ 12. Jeder Wagen und jedes Fuhrwerk -- mit einem
Pferde oder mehreren, oder Mauleseln getrieben -- für den Transport
von Personen benutzt, soll jährlich einer Steuer von 5 Dollar
unterliegen, die vom Besitzer zu erheben, ist.
~Eigenthumsteuer.~
~Section~ 13. Jedes Grundeigenthum im Königreiche soll einer
jährlichen Steuer von 3/4 % seines Werthes unterworfen sein.
~Section~ 14. Unter Grundeigenthum soll verstanden sein:
alle Ländereien, alle Stadtgründe incl. die Gebäude, Bauwerke,
Meliorationen und anderweitige auf denselben sich befindende
Errichtungen.
~Section~ 15. Alles persönliche Eigenthum innerhalb des
Königreiches, welches keiner Steuer unterworfen war, soll einer
jährlichen Steuer von 3/4 % seines Nettowerthes unterworfen sein.
~Sektion~ 16. Unter „persönliches Eigenthum“ wird verstanden:
das Hausmobiliar, Effekten, Hausgeräth, bewegliches Vermögen,
Waaren und Krämereien, Schiffe und Seefahrzeuge jeder Art des
Landes -- ob im Hafen oder auf Reisen sich befindend --, alles
baare Geld, Pachtzahlungen und Zinsen des beweglichen Vermögens,
Ländereien und Grundeigenthum, Ernten auf dem Felde, Staats-Aktien
und -Bonds und alle Hausvögel und Hausthiere die nicht speciell
besteuert sind.
~Section~ 17. Alle Feuer-, See- und
Lebensversicherungscompagnien, die im Königreiche ihr Geschäft
entfalten, sollen pro 100 Dollar, die sie resp. für die im
verflossenen Jahre ausgestellten Versicherungsprämien erhalten
haben, 1 Dollar bezahlen. Diese Compagnien sollen laut diesem Akte
keiner anderen Steuer unterworfen werden.
~Ueber die Schätzung und Collekte der Steuern.~
~Section~ 18. Das Wort „Compagnie“ soll, wenn es in diesem
Akte gebraucht wird, eine Corporation bedeuten, die auf Grundlage
der Gesetze des Königreichs incorporirt ist und ihre Thätigkeit im
Königreiche ausübt oder eine Genossenschaft bedeuten, die aus 2
oder mehr Personen besteht, die ihr Geschäft zusammen betreiben.
~Section~ 19. Das Eigenthum einer Compagnie soll auf den Namen
der Corporation oder der Firma geschätzt werden. Die individuellen
Mitglieder derselben sollen bei der Schätzung des Eigenthumes
keiner Verbindlichkeit -- in Bezug auf ihren Antheil und ihre
Interessen in der Compagnie oder Corporation -- unterworfen werden.
~Section~ 20. Die hier nachfolgend erwähnten Berichte sollen
-- wenn dieselben von einer Corporation ausgestellt sind -- vom
Präsidenten, oder dem Schatzmeister, dem Sekretair oder dem
Verwalter derselben und falls es von einer Firma ist, von einem
Gliede derselben ausgefertigt werden.
~Section~ 21. Jeder Agent irgend einer Person die zeitweilig
oder beständig vom Königreiche abwesend ist, jeder Vormund,
Schatzmeister, Executor, Administrator oder Aufseher soll für jedes
Eigenthum oder jede Pflegschaft der er vorsteht separirt geschätzt
werden und zur Zahlung der betreffenden Steuer -- gleichsam als
wenn er der Eigenthümer selbst wäre, -- angehalten und auf seinen
Namen hin -- als Repräsentant oder Vormund des Eigenthümers --
geschätzt werden. Eine solche Schätzung soll demnach von seiner
individuellen Beschätzung abgesondert sein.
~Section~ 22. Jeder Agent, Vormund, Schatzmeister, Executor,
Administrator und Aufseher soll für die Erfüllung aller dieser
Handlungen, Thatsachen und Dinge -- die laut den Vorschriften
dieses Aktes die Schätzung des Eigenthumes dem ein solcher
vorsteht und für das er die Steuern zu entrichten hat, betrifft
-- verantwortlich gemacht werden; desgleichen soll er für jedes
Versehen, für jede Verweigerung oder Vernachlässigung der
Verantwortung und Strafe unterworfen werden und ist hierdurch
autorisirt, von der steuerpflichtigen Person die Auslage
zurückzufordern, oder den Betrag derselben von den Summen in Abzug
zu stellen die er als Repräsentant für die betreffende Person
empfängt.
~Section~ 23. Der Verpfänder irgend eines Eigenthums soll
nur der Taxation der Differenz, zwischen dem reellen Werthe
des verpfändeten Eigenthums und dem Betrage der Pfandschuld,
unterworfen werden. Der Verpfänder soll, in dem laut diesem Akte
von ihm geforderten Berichte über den Stand seines Eigenthums,
einen Entwurf beifügen, in welchem das Datum der bewerkstelligten
Pfandanleihe, der Name und die Adresse des betreffenden
Pfandgläubigers angegeben sind.
~Section~ 24. Was den Betrag der Pfandschuld betrifft, so
zahlt Verpfänder auch die Steuer für den Pfandgläubiger mit dem
Recht, diese Summe von den Zinsen, die er dem Pfandgläubiger zu
zahlen hat, oder von der Pfandschuld in Abzug zu bringen.
~Section~ 25. Bei Eigenthum sollen die Interessen einer jeden
Person in demselben, getrennt abgeschätzt werden (mit Ausnahme
der früher erwähnten Theilhaber und Glieder einer Compagnie). Bei
einem Grundeigenthum, welches auf länger denn 1 Jahr pachtzinslich
vergeben ist, sollen die Interessen des Besitzers eines solchen,
die Summe der 8jährigen Pachtzahlung repräsentiren.
~Section~ 26. Im Falle des Verkaufs, der Transferirung oder
Ueberlieferung eines Grundbesitzes, haftet der Grundbesitz für die
rückständigen Steuerzahlungen.
~Section~ 27. Die Interessen einer jeden Person, die als
Pächter, Miether oder Inhaber eines steuerfreien Grundbesitzes
fungiren, sollen auf den Namen der steuerpflichtigen Person
geschätzt werden.
~Section~ 28. Mit Ausnahme der Verfügung der Section 25 sollen
die Interessen einer jeden Person in einem Grund- oder persönlichen
Eigenthum, nach dem Werthe eines muthmasslichen öffentlichen
Ausverkaufs desselben, bestimmt werden.
~Section~ 29. Der Finanzminister soll mit der Genehmigung
des Königs jährlich zum 1. Juli oder auch früher, einen Assessor
für jeden Steuerdistrikt des Königreiches ernennen, der unter
der Leitung des Ministers bis zum 1. September oder früher,
einen genauen Bericht über alle im resp. Distrikte gesetzlich
festgestellten Steuern zu erstatten und eine genaue Liste
derselben -- laut den vom Minister ihm gegebenen Blankoformulare
-- auszustellen und alle Namen der geschätzten Personen und die
verschiedenen Bemerkungen der Taxationen zu registriren hat.
~Section~ 30. Jeder Assessor soll nach seiner Ernennung,
bei einem Polizei- oder Distriktsrichter oder einem anderen
Beamten der zu vereidigen berechtigt ist, einen Amtseid leisten,
unterschreiben und die Copie eines solchen sofort dem Minister der
Finanzen einreichen.
~Section~ 31. Kein Assessor soll zu einer Dienstcompensation
berechtigt sein, so lange nicht eine beglaubigte Copie seines
geleisteten Eides vom Finanzminister empfangen worden ist.
~Section~ 32. Der Assessor eines jeden Distriktes soll eine
schriftliche Notiz oder gedruckte Anzeige den Bewohnern seines
Distriktes veröffentlichen, in welcher er eine Zeit und einen Ort
während des Monats Juli bestimmt, wo die Einwohner alsdann ihm
den Entwurf ihres Gesammteigenthums -- d. h. ihres Grund- und
Personaleigenthums, welches den 1. Juli in ihrem Besitz, unter
ihrer Controle oder Verwahrung sich befindet, desgleichen der in
ihrer Obhut oder ihrem Besitze sich an besagtem Tage befindenden
steuerpflichtigen Thiere, sowie über alle Personen, die an jenem
Tage in ihrem Dienste stehen -- einreichen sollen.
~Section~ 33. Jede Person, die ein Eigenthum hat -- sei es
Grund-, sei es Personaleigenthum, sei es steuerfreies sei es
steuerpflichtiges -- soll in dem vorgeschriebenen Zeitraume dem
resp. Assessor -- zu dem von ihm bestimmten Tag und Ort -- einen
von ihr unterzeichneten Entwurf einreichen und zwar mit folgendem
Inhalt:
I. Die Beschreibung, die Lage und den Werth ihres Grund-
und Personaleigenthums; die Summen, die sie in Banken oder
Bankcompagnien oder bei irgend einer anderen Person in
irgendwelcher Art und Weise deponirt hat oder die Summen, über die
sie den 1. Juli des Jahres das Besitzrecht, die Controle oder das
Verwahrrecht hat.
II. Die Pfandverschreibungen, Belastungen und ruhenden Schulden,
mit der Angabe der Namen und Wohnorte der betreffenden Personen,
die im Besitze ihrer Pfandverschreibungen, Belastungsurkunden und
Schuldscheine sind.
III. Die steuerpflichtigen Thiere und anderes steuerpflichtiges
Eigenthum, das sich in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder Controle
am 1. Juli befindet.
IV. Die Namen der steuerpflichtigen Personen, die in ihrem Dienste
am 1. Juli stehen.
Dieser Entwurf muss mit der Deklaration, dass derselbe in allen
Punkten genau der Wahrheit getreu abgefasst ist, schliessen.
~Section~ 34. Der Agent einer Versicherungscompagnie soll
während der vorgeschriebenen Zeit dem Assessor desjenigen
Distriktes, in welchem die Compagnie ihr Geschäft betreibt, einen
genauen Bericht über die -- im Verlaufe des verflossenen Jahres vom
1. Juli bis 1. Juli -- empfangenen Beträge für Prämien einreichen.
~Section~ 35. Im Falle eine Person sich weigert oder es
versäumt, zur vorgeschriebenen Zeit dem resp. Assessor einen
solchen Bericht einzureichen oder zur Feststellung der Richtigkeit
desselben einen Eid zu leisten, so ist der Assessor berechtigt, die
Schätzung ihres Eigenthumes nach möglichst sicheren Informationen,
je nach seinem Gutdünken zu bestimmen und soll alsdann diese seine
Bestimmung inappellabel, endgültig und bindend für die betreffende
Person sein.
~Section~ 36. Jede Person soll ihren Bericht beeidigen.
~Section~ 37. Der Assessor soll am 1. September oder vor
demselben in jedem Jahr 2 Copien seiner Steuerlisten wie früher
erwähnt anfertigen.
~Section~ 38. Ein jeder Assessor soll an einem oder
mehreren Orten seines Distriktes vom 1. bis 15. Septbr. 6 nach
einander folgende Tage von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags
Sitzung halten, während welcher seine Steuerlisten, für alle
steuerpflichtigen Personen des Distriktes, kostenfrei zur
Besichtigung offen liegen müssen.
~Section~ 39. Die Bestimmung von Ort und Zeit einer solchen
Sitzung zur Inspicirung der Steuerlisten, soll der Assessor an
mindestens 4 hierzu günstigen Stellen des Distriktes publiciren.
~Section~ 40. Jede Person deren Namen auf der Liste
verzeichnet ist und die ihren Bericht dem resp. Assessor
eingereicht hat und glaubt von der Steuer frei zu sein, soll dieses
Recht vortragen und im Falle sie der Ansicht, dass ein Versehen
irgend welcher Art in der Berechnung der Schätzung stattgefunden,
oder wenn ihr gefordertes Recht einer Steuererlassung vom
Assessor nicht anerkannt wird, so soll eine solche Person eine
schriftliche Appellation mit namentlicher Angabe der Gründe
ihrer Unzufriedenheit -- mit der Deposition der erforderlichen
Appellkosten -- bis zum 1. October dem Assessor einreichen.
~Section~ 41. Wenn die Summe der geforderten Steuer-Erlassung
oder -Reduction einen Betrag von 2 Dollar erreicht, so sollen die
Kosten 25 Cents, von 2 bis 4 Dollar 50 Cents, von 4 bis 10 Dollar 1
Dollar und so fort, von je 5 Dollar zu 5 Dollar 50 Cents Zuschlag
erhaltend, betragen.
~Section~ 42. Nach Empfang des Betrages der Kosten von der
appellirenden Person, soll der Assessor derselben ein zu diesem
Zweck formulirtes Certificat ausstellen.
~Section~ 43. Der Assessor soll -- spätestens am 1. September
eines jeden Jahres -- eine schriftliche Notiz den Grundbesitzern
seines Distriktes die nicht im Distrikt wohnen, oder ausserhalb
des Königreiches sich befinden, zusenden, in welcher sie das
betreffende Eigenthum benennen und den Werthanschlag desselben in
ihrer Steuer-Schätzung, angeben.
~Section~ 44. Es soll die Pflicht eines jeden Steuercollektors
sein, bei Empfang einer Einwendungsschrift, dieselbe sofort dem
Präsidenten des Appellhofes zu übersenden.
Ueber den Appellhof für Steuern.
~Section~ 45. Die verschiedenen Bezirksrichter des 2., 3.
und 4. juridischen Bezirks und der Insel Oahú, der Polizeirichter
von Honolulu nebst 2 vom Finanzminister ernannten unbetheiligten
Personen, bilden zusammen den Appellhof zur Anhörung und zur
Entscheidung aller diesen Akt betreffenden Appellationen und
Einwendungen. Ein Assessor darf weder aktives noch beisitzendes
Glied dieses Gerichtshofes sein.
~Section~ 46. Benannter Gerichtshof soll, zu einem vom
Präsidenten desselben bestimmten Tage und Orte, in jedem Distrikte
eine Sitzung im Verlaufe des Octobers halten und soll das Recht der
Vertagung derselben je nach Erforderniss haben.
~Section~ 47. Die resp. Bezirksrichter und der
Polizei-Magistrat, sollen, je nach der vorkommenden Angelegenheit
und je nach dem Distrikte, den Sitzungen präsidiren. Diese
Sitzungen sollen nicht öffentliche sein, daher der Gerichtshof das
Recht haben soll, nach Belieben eine oder alle Personen aus dem
Sitzungslokale zu entfernen.
~Section~ 48. Ein solcher Gerichtshof soll zur Berufung,
zum Verhör der Zeugen, zur Einforderung diverser Schriften und
Dokumente und zur Bestrafung von Personen für das Ausbleiben oder
muthwillige Aufhalten der Geschäfte der Sitzung, die Macht eines
Bezirksgerichtshofes haben.
~Section~ 49. Zur Sitzungsfähigkeit eines solchen
Gerichtshofes muss mindestens der Präsident und ein Glied desselben
anwesend sein.
~Section~ 50. Die Bestimmung des Gerichtshofes d. h. einer
Majorität der Mitglieder desselben, soll endlich und conclusiv sein.
~Section~ 51. Die Glieder des benannten Gerichtshofes, sollen
aus dem Staatsschatze für diesen Extradienst eine Compensation von
höchstens 5 Dollar für jeden faktischen Sitzungstag erhalten.
~Section~ 52. Der Assessor soll die Schätzungsliste je nach
den Bestimmungen des Gerichtshofes verringern oder verändern und
die Copie einer solchen alsdann den resp. Gouverneuren und eine dem
Finanzminister übersenden.
~Section~ 53. Im Fall, dass eine Appellation oder Einwendung
im vollsten Masse gerechtfertigt ist, so wird der deponirte Betrag
der Kosten dem Appellanten zurückgezahlt; im Falle einer nur
theilweisen Rechtfertigung bestimmt der Gerichtshof den Theil der
Kosten den der Appellant zu tragen verpflichtet ist, wonach der
Rest derselben letzterem zurückgezahlt wird.
Die Collekte der Steuer.
~Section~ 54. Die verschiedenen Gouverneure, unter der
Direktion des Finanzministers, sollen die Aufsicht über
die Collekte aller inländischen Steuern in ihren resp.
Gouvernementsdistrikten haben und die empfangenen Beträge derselben
nach Abzug der Kosten des Collektirens, dem Finanzminister
einzahlen. Zu diesem Zweck ernennen die Gouverneure jährlich einen
durch den Finanzminister bestätigten Steuer-Collektor für jeden
Steuerdistrikt, den sie mit gleicher Bestätigung nach Belieben
entlassen können.
~Section~ 55. Ein solcher Steuer-Collektor soll -- bevor er
in Funktion tritt -- durch den Gouverneur mit 2 vom Finanzminister
begutachteten Garanten -- einen Bond im Betrage einer Penalsumme,
die gleich der Summe der von ihm zu collektirenden Schätzungsliste
sein muss, ausstellen.
~Section~ 56. Die resp. Gouverneure sollen jedem
Steuercollektor, der einen Bond ausgestellt hat, eine Copie der
Steuerliste seines Distriktes übergeben, wonach derselbe sofort
die Steuern zu collektiren hat. Er soll die in der Liste fehlenden
steuerpflichtigen Personen und fehlendes steuerpflichtiges
Eigenthum der Liste zufügen und die Steuern für solche collektiren.
~Section~ 57 bis incl. 66 als unwichtig ausgelassen.
~Section~ 67. Folgende Personen sollen von „allen
einheimischen Steuern“ befreit sein: Se. Majestät der König und
die diplomatischen Agenten fremder Länder und Attachés, sobald
dieselben bei dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten
beglaubigt worden sind.
Folgenden Personen soll die „Personalsteuer“ erlassen sein: allen
Geistlichen christlicher Confession, allen Lehrern der Jugend die
länger als 6 Monate im Jahre in öffentlichen oder Privatschulen
beschäftigt sind, allen Soldaten im aktiven Dienste, desgleichen
allen Freiwilligen im aktiven Dienste, den tüchtigsten aktiven
Gliedern der Feuerwehr von Honolulu und anderer Städte des
Königreichs. Der befehlshabende Offizier solcher Körperschaften
und der Sekretär des Departements der Feuerwehr soll, dem Assessor
des resp. Distriktes bis zum 2. Juli spätestens, eine von ihnen
beeidigte Liste einreichen, in der die Namen der steuerfreien
Glieder einer solchen Körperschaft oder eines solchen Departement,
verzeichnet sind. Keine Person darf von der Personalsteuer befreit
werden, ohne dass dieselbe im Verlaufe des Juni bei dem Assessor
des Distriktes -- die Gründe ihres Rechtes darlegend -- darum
nachgesucht hat.
~Section~ 68. Ferner soll alles Grundeigenthum des Königs,
der Königin, der Krone oder -- als zu Schulzwecken bestimmt --
der incorporirten und Privat-Schulen, des Hospitals der Königin,
religiöser Gesellschaften zu Kirchen oder Begräbnissplätzen
(welche nicht mehr als 5 Acker Flächeninhalt haben) von der Steuer
befreit sein. Ferner soll alles Personaleigenthum des Königs oder
der Königin, des Staates, der Schulbehörden für Schulzwecke,
incorporirter oder Privatschulen und des Hospitals der Königin, von
Steuern befreit sein.
„Die festgesetzte Erhebung von 3/4 % auf den Werth des Eigenthums
-- wie früher erwähnt -- soll nur von dem Personal oder
Grundeigenthum erhoben werden, dessen Werth 300 Dollar übersteigt.“
~Section~ 69. Der Finanzminister soll hiermit verpflichtet
und ermächtigt sein -- zur Schätzung und Collekte der Steuern auf
Grundlage dieses Gesetzes -- Vorschriften, die aber in keiner Weise
den Statuten der ~Constitution widersprechen dürfen~, zu
erlassen.
Strafen.
~Section~ 70. Wenn eine laut diesem Akte steuerpflichtige
Person folgende Vergehen begeht: mit Wissen oder vorsätzlich eine
falsche Deklaration über den Werth seines Eigenthums abgibt, oder
in Bezug auf sein Eigenthum eine falsche Auskunft, mit der Absicht
dadurch die Schätzung desselben zu verringern, ertheilt, oder auf
betrügerischem Wege oder durch vorsätzliche Versäumniss oder auf
irgend eine andere Weise der Schätzung seines Eigenthums entgeht
oder zu entgehen sucht, soll nach Erweis ihres Vergehens, laut dem
Urteilsspruch eines Distrikts- oder Polizeirichters, zur Zahlung
des dreifachen Betrages der geschätzten Steuer und einer Geldstrafe
von 25 bis 500 Dollar unterworfen werden.
~Section~ 71. Jede Person die zur Ausführung eines der in
Sektion 70 erwähnten Vergehens, in irgend welcher Weise behilflich
ist, soll, nachdem ihr Vergehen vor einem Distrikts- oder
Polizeirichter erwiesen worden, einer Geldstrafe von 25 bis 250
Dollar unterworfen werden.
~Section~ 72. Dieser Akt soll in Wirksamkeit treten vom 1.
Juni a. D. 1883. --
Der Vorschlag zur „Regelung des Verkaufes spirituöser Flüssigkeiten“
wurde von der legislativen Versammlung angenommen, den 7. August 1882
vom König bestätigt und wie folgend zum Gesetz:
~Section~ 1. Die verschiedenen Gesetze und Theile solcher,
die in der diesem Akte beigefügten Liste benannt sind, sollen
hiermit insofern widerrufen werden, dass alle Punkte in denselben,
die dem Wortlaut dieses Aktes widersprechen, als null und nichtig
erklärt werden, mit Ausnahme solcher Fälle, wo noch unerledigte
gerichtliche Verfahren, begangene Vergehen, eingegangene
Verbindlichkeiten sich noch unter der Wirksamkeit der benannten
widerrufenen Gesetze befinden und bis zur Erledigung derselben
und nicht länger unter der Autorität derselben verbleiben sollen.
Personen, die laut den Regeln der Sectionen 18, 19, 20, 21 und 22
des Capitels 41 des Penalcodex eine Licenz erhalten haben, sollen
dieselbe gegen eine unter den Regeln dieses Aktes verfasste Licenz
eintauschen und einen verhältnissmässigen Theil der durch diesen
Akt vorgeschriebenen Sporteln entrichten.
~Section~ 2. Folgende Worte, wenn dieselben in diesem Akte
gebraucht werden, sollen folgendermassen verstanden werden:
„spirituöse Flüssigkeiten“ soll bedeuten Wein jeder Art, Spiritus,
Ale, Zider, Birnenmost, Bier oder andere destillirte oder gegohrene
oder berauschenende Flüssigkeiten; „Sonntag“ soll bedeuten die
Zeit von Sonnabend 11 Uhr Abends bis Montag 5 Uhr Morgens; „des
Königs Conseil“ soll bedeuten Seine Majestät mit dem Rath und der
Beistimmung seines geheimen Conseils.
Nichts in diesem Akt soll auf Personen, die spirituöse oder
destillirte Parfümerien bona fide als Parfümerien verkaufen, oder
als qualificirte und licenzirte Aerzte, Chirurgen, Chemiker oder
Droguisten die Spirituosen zu medicinischen Zwecken verabfolgen und
verkaufen, Bezug haben.
~Section~ 3. Licenzen, die laut den Regeln dieses Aktes
verabfolgt werden, soll der Minister des Innern unterzeichnen
und mit dem Siegel seines Departements versehen und sollen mit
Ausnahme nachfolgender Fälle nicht transferabel und vom Tage ihrer
Ausstellung an gerechnet, auf ein Jahr gültig sein.
~Section~ 4. Ein Jeder, der zum Verkauf berauschende Getränke
oder Substanzen irgend welcher Art im Königreiche zubereitet, soll
einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder in Ermangelung der Zahlung,
einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit von einer Dauer bis 2
Jahre, unterworfen werden.
~Section~ 5. Ein Jeder, der spirituöse Flüssigkeiten im
Königreiche destillirt (es sei denn, dass es unter einer Licenz,
die laut dem Akt des 13. Juli 1874 der betitelt ist: „Ein Akt zur
Ermächtigung des Minister des Innern zur Ausstellung von Licenzen
zur Destillation spirituöser Flüssigkeiten“ stattfindet), soll
zu einer Geldstrafe im Betrage von 50 bis 100 Dollar oder in
Ermangelung der Zahlung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit
bis zu 2 Jahren, verurtheilt werden.
~Section~ 6. Alle spirituösen Flüssigkeiten, die betrügerisch
unter dem Namen von Parfümerien und praeservirten Früchten mit der
Absicht einer Steuerdefraudation eingeführt werden, unterliegen
der Confiscation und dem öffentlichen Verkauf zum Nutzen des
Staatsschatzes.
~Section~ 7. Alle Destillerien, Destillationsapparate (mit
Ausnahme der durch den in Section 5 in Parenthese benannten
Akt des 13. Juli bewilligten) und alle Gegenstände, die zur
Destillation spirituöser Flüssigkeiten oder anderer berauschender
Getränke und Substanzen im Königreiche benutzt sind, desgleichen
alle spirituösen Flüssigkeiten oder berauschende Getränke oder
Substanzen, die im Königreiche zubereitet werden -- verfallen der
Regierung von Hawaii und sollen sofort durch die Ordnungsrichter,
oder deren Gehülfen, den Sheriffs oder deren Stellvertretern,
oder durch Constabler in Beschlag genommen werden. Alle solche
Gegenstände, die durch andere Beamte als den resp. Ordnungsrichter
oder dessen Gehülfen, Sheriff oder dessen Stellvertreter in
Beschlag genommen werden, sollen sofort von dem resp. Beamten
dem nächsten Ordnungsrichter oder Sherif oder deren Gehülfen
überliefert werden, die alsdann die Publikation einer solchen
Pfändung in eine Zeitschrift verursachen und, wenn der Besitzer
der gepfändeten Gegenstände im Verlauf von 20 Tagen -- vom Tage
der Publikation der Pfändung an gerechnet -- dem Beamten, der die
Pfändung bewerkstelligt hat, sein Recht und seine Ansprüche auf
das gepfändete Eigenthum nicht schriftlich eingereicht hat, den
Verfall derselben an die Regierung von Hawaii bestimmen. In allen
Fällen jedoch, wo der Besitzer eine solche schriftliche Eingabe
eingereicht hat, so ist es die Pflicht des resp. Ordnungsrichters,
seines Gehülfen oder des Sheriffs, in dessen Besitz sich das
betreffende Eigenthum befindet dem Generalrechtsanwalt einen
schriftlichen Bericht über die Thatsache einzureichen, der
hiermit autorisirt und aufgefordert wird, legale Massregeln zur
Entscheidung, ob das gepfändete Eigenthum laut den Verordnungen
dieser Section verfallen oder nicht verfallen ist, zu treffen.
~Section~ 8. Der Minister des Innern ist hiermit ermächtigt,
in Folge einer Bittschrift -- in der der Name und der Ort, wo das
Geschäft eröffnet werden soll, angegeben sein muss -- Licenzen zum
Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen und zwar
Denjenigen, die schon Licenzen zum Engrosverkauf von Gütern, Waaren
und Handelsartikeln besitzen.
~Section~ 9. Der Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten
soll darin bestehen, dieselben nur in der importirten Verpackung
zu verkaufen und nicht in anderer Art und Weise. Es dürfen diese
Flüssigkeiten weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten -- wo
sie verkauft werden oder in solchen, die vom Eigenthümer der Licenz
oder in seinem Auftrage zu diesem Zweck beschafft oder gemiethet
sind -- getrunken oder gebraucht werden; im Falle dies geschieht,
so verfällt die Licenz des Betreffenden, wie auch die festgesetzte
Strafsumme seines Bonds durch das Gesetz.
~Section~ 10. Vor der Bewilligung einer solchen
Engroshandel-Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten, soll der
Applikant zum Nutzen der Regierung von Hawaii, 250 Dollar einzahlen
und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom
Minister des Innern gebilligten Garantie, ausstellen.
~Section~ 11. Der Minister des Innern ist ermächtigt, in
derselben Weise eine sogenannte Handelslicenz einer Person zum
Verkaufe von Wein, Ale und anderen spirituösen Flüssigkeiten zu
bewilligen, nachdem Applikant ihm eine Bittschrift -- in welcher
der Name des Verkäufers und der Ort, wo das Geschäft etablirt
werden soll, angegeben ist -- eingereicht hat.
~Section~ 12. Jede Person, die eine Licenz in Uebereinstimmung
mit vorstehender Section erhalten hat, darf keinerlei Spirituosen
unter Quantitäten einer Gallone und keinerlei Weine, Ale und andere
alkoholhaltige Flüssigkeiten unter 1 Dutzend Flaschen verkaufen. Es
dürfen letztere weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten wo
sie verkauft worden, oder in zu denselben gehörenden Räumlichkeiten
des Inhabers der Licenz, oder in solchen, die in seinem Auftrage
für diesen Zweck geschaffen oder gemiethet sind, getrunken oder
verbraucht werden. Im Falle dies geschieht, so verwirkt der Inhaber
seine Licenz und verfällt mit seinem Bond der Strafe des Gesetzes.
~Section~ 13. Vor der Bewilligung einer solchen Licenz zum
Verkauf von Wein, Ale oder anderen spirituösen Flüssigkeiten laut