Section VI. Jede Urkunde, die unterschiedliche Gegenstände

betrifft oder für mehr denn einen Umstand entworfen ist, soll für

jeden Gegenstand oder für jeden Status getrennt gestempelt werden.

~Section~ VII. Die Geldsummen sollen in allen Urkunden mit

lang geschriebenen Worten eingetragen werden, und alle anderen

Zahlen, die die Verbindlichkeit der Urkunde zur Steuer bezeichnen,

sollen ebenfalls in ihren Summen mit Worten ausgeschrieben sein.

~Section~ VIII. Alle Urkunden mit Ausnahme derjenigen, zu

denen Stempelmarken gebraucht werden, sollen bei dem Registrator

der öffentlichen Rechnungsführung -- und zwar im Verlaufe von 3

Monaten nach der Effektuirung -- ohne Strafgeld gestempelt werden;

nach Verlauf von 3 Monaten jedoch verfällt die Urkunde einer

Versäumungsstrafe und die dieselbe vorweisende Person hat sodann

100 per cent des resp. Gebührwerthes zu zahlen. Es wird jedoch

verfügt, dass Urkunden, die im Auslande exekutirt werden, erst im

Verlaufe von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in dem Königreiche zu

stempeln sind.

~Section~ IX. Keine Urkunde, die gestempelt werden muss, darf

vom Registrator der Ueberlieferungen eingetragen werden oder vor

irgend welchem Gerichtshofe Gültigkeit haben, so lange eine solche

nicht regelrecht gestempelt ist, es sei denn, dass eine solche

Urkunde als Evidenz in den „Courts of Record“ empfangen wird,

nachdem die nicht gezahlte Gebühr nebst dem gesetzlichen Strafgelde

dem Sekretär des resp. Gerichtshofes ausgezahlt worden und der

alsdann die betreffende Urkunde dem Registrator der öffentlichen

Rechnungsführung zur regelrechten Abstempelung zu übersenden hat.

~Section~ X. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung

soll in allen Fällen bei der Präsentation einer Urkunde die Gebühr

derselben schätzen und bestimmen und nach Empfang des Betrages den

Stempel affixiren und den bezahlten Betrag und den Tag der Zahlung

vermerken.

~Section~ XI. Im Falle der Registrator der öffentlichen

Rechnungsführung der Ansicht ist, dass eine ihm vorgelegte Urkunde

keiner Gebühr, daher keiner Stempelung bedarf, so soll er dieselbe

mit einem, diesen Fall bezeichnenden Stempel versehen.

~Section~ XII. Im Fall der Registrator der öffentlichen

Rechnungsführung im Zweifel ist, ob eine Urkunde einer

Stempelgebühr oder Stempelung bedarf, so stellt er den Fall dem

Finanzminister zur Entscheidung vor.

~Section~ XIII. Jede Person, die mit dem Assentiment des

Ministers der Finanzen unzufrieden ist, darf, nachdem er im Verlauf

von 21 Tagen die Gebühr bezahlt und bei dem Finanzminister für

entstehende Kosten die Summe von 10 Dollar deponirt hat, an die

„Supreme court“ appelliren, welche in ihrer nächsten Sitzung die

Frage zu entscheiden hat. Ist diese Entscheidung für die Bestimmung

des Ministers lautend, so wird die deponirte Summe dem Sekretär

des Gerichtshofes ausgezahlt, im entgegengesetzten Falle dem

Appellanten zurückerstattet.

~Section~ XIV. Wenn die betreffenden Zahlungen eines

Uebertragungsaktes periodische sind, so soll die Gebühr auf den

ganzen Betrag erhoben werden.

~Section~ XV. Wenn die Perioden einer solchen Zahlung nicht

mit der Lebenszeit des Betreffenden beendet sind, so soll die

gezahlte Gebühr für den Total-Betrag, 12 Jahre nach dem Todesfall

noch gültig sein.

~Section~ XVI. Betrifft die Urkunde eine Leibrente, so ist die

Gebühr noch 7 Jahre nach dem Todesfall gültig.

~Section~ XVII. Wenn ein Eigenthum -- aus irgend einer

Berücksichtigung -- in verschiedenen Urkunden an den Käufer

übertragen werden soll, so steht das Verhältniss der Theilung

derselben dem Wunsche des Käufers frei.

~Section~ XVIII. Wenn ein Käufer, an den die Uebertragung

noch nicht stattgefunden, einem anderen die Acquisition verkauft,

und dem das Eigenthum alsdann direkt übertragen werden soll, so

wird die resp. Gebühr nicht dem letzteren, sondern dem ersteren

aufgebürdet.

~Section~ XIX. Wenn die Urkunde irgend welche Uebertragung

oder sonstige Transferirung von Eigenthum an Gütern oder Ländereien

betrifft, so soll die Gebühr je nach dem Marktwerth derselben --

den der Finanzminister zu bestimmen hat -- berechnet werden.

~Section~ XX. Wenn ein Eigenthum das Objekt einer

hypothekarischen Uebertragung ist, so muss der Schuldbetrag der

Hypothek in der Uebertragungsurkunde statuirt sein, und die

Gebühren sollen für den auf solche Art schuldig gebliebenen Betrag

und für den zu zahlenden Rest des Kaufschillings berechnet und

bezahlt werden.

~Section~ XXI. Bei Verkauf einer Zucker- oder Reisplantage

eines Schaf- oder Viehgutes („sheep or cattle run“) ist die

Gebühr auf den vollen Werth der Plantage, der Meliorationen, der

Weideflächen („runs“), des Viehstandes („stock“) und der zu dem

Augenblick wachsenden Ernte der Felder zu berechnen.

~Section~ XXII. Der Registrator der öffentlichen

Rechnungsführung ist autorisirt, Stempel auf Blanquette zu drucken

und solche den Gerichtshöfen, den executiven Departements,

den Collektoren des Zollamtes, den Mitgliedern des Gerichtes

(„the members of the Bar“) und anderen Persönlichkeiten zur

Bequemlichkeit des Publikums gegen Empfang des Betrages zu

verabfolgen. Es wird jedoch verfügt, dass der General-Collektor

des Zollamtes und andere Beamte der Oeffentlichkeit, die in der

Vollziehung ihrer Pflicht Stempelungen erfordern, berechtigt sind,

solche ohne dieselben zu bezahlen zu erhalten, sind jedoch alsdann

verpflichtet, eine formelle Quittung hierüber zu geben und über den

richtigen gesetzlichen Gebrauch derselben Rechenschaft abzulegen.

~Section~ XXIII. Der Minister des Innern darf alle Urkunden,

die augenblicklich laut den Gesetzen einer Gebühr unterworfen sind,

stempeln, im Falle dieselben vor dem Inkrafttreten ~dieses~

Aktes exekutirt oder solche zu diesem Zweck ihm bis einen Monat

nach dieser Zeit vorgelegt worden sind. Alle Urkunden jedoch, die

nicht während dieser Zeit ihm vorgelegt worden, sollen mit den

Gebühren die dieser Akt vorschreibt, belastet sein.

~Section~ XXIV. Die folgenden Gesetze und Theile von Gesetzen

sollen widerrufen sein und sind hiermit aufgehoben als: Sect. 422,

423, 424 und 425 des Civilcodex, dann ein Akt des 13. Mai 1868,

bestätigt und unter dem Titel „An Act to amend Sections 422, 423

und 425“ verzeichnet.

~Section~ XXV. Dieser Akt tritt in Kraft und wird Gesetz den

ersten Tag des Januar 1877.

Die hier folgende Liste der Gebühren gebe ich hierbei nicht weiter

bekannt, da dieselbe zu weitläufig und zu wenig Interesse erweckend

ist. --

Alsdann fand auf derselben legislativen Versammlung von 1876 die

Regelung des Postwesens statt. Es wurde das Normalgewicht für Briefe

auf 1/2 Unze und das Porto im Inlande für ein solches auf 2 Cents,

mit Stellung der Briefe zum Postamte der Postdampfer 3 Cents, für

solche in das Ausland und vom Auslande mit 6 Cents festgestellt. Für

Zeitschriften und ungebundene Publikationen in jeder Form wurde die

Taxe per 4 Unzen mit 1 Cent fürs Inland, und 2 Unzen mit 1 Cent für

das Ausland festgesetzt; für Bücher und Packete der Postdampfer, für

Zeichnungen, Muster, Saamen, Schnittlinge, Wurzeln etc. wurde per Unze

1 Cent erhoben. Zeitschriften, die im Königreiche publicirt werden

sollen frei durch das Postamt den Subscribenten zugestellt werden. Eine

Fraktion im Gewichte wird stets mit voller Rate bezahlt. --

Zur gleichen Zeit wurde eine Taxe für die Lohnwagen in Honolulu

festgestellt. --

Dem Museum und der öffentlichen Bibliothek wurden für das folgende

Biennium 1000 Dollar bewilligt. --

Es wurde laut Capitel XLVII zur Feststellung der Arbeitsdauer des Tages

für Fälle, wo dieselbe in dem Arbeitercontrakt nicht specificirt ist,

folgende Bestimmung zum Gesetz erhoben:

In allen Dienstcontrakten unter der Section 1417 des Civilcodex

ist die Zahl der Stunden, die die Arbeitszeit eines Tages bilden

sollen, nicht erwähnt; demnach ist hiermit bestimmt, dass die

Arbeitszeit des Tages 9 Stunden nicht überschreiten darf. Für

jedes Ueberschreiten dieser Zeitdauer soll der Arbeiter zu einer

Compensation berechtigt sein, welche nicht unter dem Betrage des

contraktlich stipulirten Lohnes sein darf. --

Es wurde ebenfalls sub Capitel VII die Befreiung aller Personen, die

contraktlich dienen, von der Arbeit an Regierungsfeiertagen und an den

Tagen der Wahlen der Repräsentativen zum Gesetz erhoben. --

Den 25. September 1876, während der legislativen Versammlung,

ernannte der König mit dem Einverständniss derselben eine Commission

zur Inspektion der Inseln und der Bearbeitung von Vorschlägen zur

gründlichen Entwickelung der commerciellen Hülfsmittel des Königreichs.

Zu Gliedern dieser Commission wurden J. M. Kapéna, H. A. P. Carter und

James Makee ernannt.

1877 hatte die den 25. Februar 1876 ebenbenannte Commission ihre

Arbeit vollendet, die Inseln besucht und den 27. Februar ihren Rapport

dem Könige eingereicht, in welchem sie ausführlich den Zustand der

grössten Insel des Reiches d. h. der Insel Hawaii schilderten und

ausserordentliche Massnahmen zur Beförderung der Entwickelung des

Reiches vorschlugen. Die hauptsächlichsten Berücksichtigungen und

Rathschläge dieser Commission waren:

Für die Vermehrung der Strassen und Brücken im Lande zu sorgen, von

den vorhandenen einige einem gründlichen Umbau oder einer Reparatur

zu unterwerfen und das namentlich auf der Insel Hawaii im Distrikte

Kohála, wo die Brücken zwischen Makapála und Nuïlii schlecht und

zu schmal sind sowie der Weg einer Schotterung bedarf, um den

Transport des Zuckerrohres zu erleichtern; desgleichen den Weg von

Paáhúaú bis Waïpio im Distrikte von Hamákuá, der in liederlichster

Art angelegt und erhalten ist.

Für die Verbesserungen der bestehenden und Erbauungen von neuen

Docks für Boote in Nähe der Häfen Honoipú und Mahukóna der Insel

Hawaii mit der Bemerkung, dass die für die Docks erforderlichen

Sprengungen in die Lavafelsen durch vorhandene Grotten sehr

erleichtert sein werden.

Namentlich aber betont die Commission die Nothwendigkeit der

Einführung in den Distrikt von Kohála der Insel Hawaii, zur

Entwickelung derselben, einiger Hunderte von Arbeiterfamilien.

Sehr beklagt sie die Folgen der Vernichtung der Waldungen im

Inselreich, derzufolge die noch bestehenden sichtbar absterben,

besonders im Distrikte Waiméa und zwar der Strecke von Puuhué bis

Waiméa der Insel von Hawaii zeigen es die Berge und die früher so

üppige sogenannte Ebene von Waiméa, die jetzt in erschreckender

Art waldlos, dürr und öde ist. Weniger zeigen sich diese Folgen

jenseits der Berge in der Ebene Kohálalóku. Ferner machte die

Commission die Regierung darauf aufmerksam, dass zur Hebung der

commerciellen Hülfsquellen des Reiches vor Allem und insbesondere

energisch an die Restauration der Waldungen, an die Regelung des

Wasserverbrauchs, an die Verminderung der abnormen zahlreichen

Viehheerden -- die die Gegend in unverhältnissmässiger Zahl zu

verwüsten drohen -- an die Einschränkung des Weidelandes und

endlich an die Aufmunterung des Ackerbaues geschritten werden muss.

Sie betonte den Schaden, der die Weideländereien der Agrikultur

verursachen, da dieselben durch die infolge der Vernichtung

der Waldungen hervorgerufene fühlbare Wasserabnahme derartig

austrocknen, dass sie allmälig jeden Versuch der Agrikultur

unmöglich zu machen drohen. Ferner erklärte sie, dass Klagen über

Wassermangel unter dem Volke im ganzen Inselreich, hauptsächlich im

Waiméa-Distrikte der Insel Hawaii hörbar werden, dass namentlich

ihr Klagen über die schlechte Qualität desselben vorgebracht und

sie um Abhülfe gebeten worden sei.

Die Commission glaubt, nachdem sie sich über die gerechten Klagen

des Volkes, wegen der benannten Uebelstände, überzeugt hatte,

dass es die Pflicht der Regierung sei, sofort -- in sanitärer

Berücksichtigung allein schon -- umgehende Schritte zu thun, um

diese gefährlichen Uebelstände des Inselreiches schleunigst zu

beseitigen.

Die Ursache von dem Schlechtwerden des Wassers soll gemäss der

Klagen der Bevölkerung namentlich in Waiméa und in Waiohíno des

Distrikts Káo auf der Insel Hawaii und laut der an Ort und Stelle

gemachten Prüfung der Commission darin liegen, dass der abnorm

zahlreiche Vieh- und Pferdebestand der Gross-Grundbesitzer die

meist langsam fliessenden Gewässer durch Trampeln des Viehes

oder Veraasung gefallener Thiere in denselben verunreinigt und

verpestet. Zu erwähnen wäre hierbei, dass dieses verunreinigte

und verpestete Wasser von der Bevölkerung gegenwärtig gebraucht

und genossen wird, und so Krankheiten und Seuchen erzeugen muss.

Ein Mittel gegen dieses schwer zu beseitigende Uebel glaubt die

Commission gefunden zu haben, indem sie die Regierung auffordert,

Quellen in Röhren oder auf irgend eine andere Art aufzufangen und

das Wasser durch Leitungen, dem Vieh in Tröge zu liefern.

Laut ihrer Ansicht wäre es sehr günstig für das Reich, wenn der

Staat die Ländereien der Regierung und der Krone -- nicht wie sie

es leider mit den meisten schon gethan, nämlich dieselben auf eine

längere Reihe von Jahren zum Weidezweck für einen verhältnissmässig

sehr geringen Zins zu verpachten oder zu vergeben, sondern diesen

Fehler wieder gut zu machen suche, indem er die noch freien und

frei werdenden Ländereien -- die unter „Wald“ -- als Wald schone

und -- die unter „Weide“ -- entweder unter Wald wieder stelle oder

der Agrikultur anheim gebe, so z. B. auf der Insel Hawaii die

10,000 Acker Wald zwischen Kalópa und Kaohé im Hamakoa-Distrikt,

der leider auch an vielen Stellen schon eine Abnahme der Gewässer

und hier und da gänzliche Wasserlosigkeit zeigt und einer

sofortigen Fürsorge bedarf. Erforderlich sei namentlich für den

Nachwuchs der noch stehenden Waldungen die Befreiung von dem

faulenden Fallholze, welches eine rentable Verwendung in Honolulu

finden könnte.

Eine überaus richtige Ansicht vertrat die Commission, indem sie

behauptete, dass im Inselreiche im Allgemeinen das beste Land und

zwar in grossen Complexen, in den Händen reicher Viehzüchter sich

befindet, die das Land als Weideland benutzen und deren meist

abnorm zahlreichen Viehheerden oft auf die angrenzenden Ländereien

verheerend eindringen. Als Beispiel stellt die Commission unter

vielen andern den Distrikt Hamákuá der Insel Hawaii, welcher durch

dieses Uebel nahezu dem Schicksal des früher erwähnten Distriktes

Waiméa d. h. der Verödung und Verwüstung verfällt.

Die Schwierigkeit der Beseitigung dieses Uebelstandes liegt in

dem Gesetze, welches vorschreibt, dass nur cultivirtes Land einer

Steuer unterworfen werden soll, wodurch natürlich die Steuer auf

die Meliorationen des Landes fällt, während der grösste Theil der

Inseln aus grossen Landcomplexen besteht, die höchst fruchtbar

jedoch unter „Weide“ stehen und daher, da die Besitzer derselben

die culturfähige Entwickelung dieser Landstriche nicht vornehmen

wollen, dieselben laut Gesetz als uncultivirte nicht besteuert

sind. Es liegt nicht nur eine grosse Ungerechtigkeit in dieser

Steuererhebung, sondern auch ein gewaltiges Hemmniss zur weiteren

Entwicklung des Landes, welches beseitigt werden muss. Diese

Beseitigung wäre möglich laut der Ansicht der Commission: 1) indem

man alles culturfähige Land nach seiner Fähigkeit besteuert; 2)

dass man durch eine Einwanderung tüchtiger Arbeiterfamilien, als

z. B. aus Ostindien, die Bevölkerung vermehre; es muss jedoch

eine Einwanderung sein, die sich mit den Eingeborenen leicht und

gerne assimilirt und welche mit ihnen sympathisirt; 3) indem man

das bisher unter „Weide“ liegende Land der Regierung parzellirt,

und die Einwanderer auf diese Parzellen ansiedelt, so z. B.

in den Distrikten von Hamákuá und Hilo auf der Insel Hawaii

könnte man eine Bevölkerung von 30 bis 40 Tausend nützlich zum

Zuckerrohranbau ansiedeln, indem zur Zermalmung ihres geernteten

Rohres Centralfaktoreien nebst Mühlen seitens der Regierung alsdann

creirt werden müssten.

Besonders vortheilhaft würde es sein, meinte sie, wenn man auf

allen Inseln auf den Weideländern der Krone, kleine Farmen creirte,

da sichtbar der Wunsch der Bevölkerung an der Entwickelung des

Landes theilzunehmen erwache, und es unleugbar ist, dass durch

Creirung kleiner Farmen die Ländereien am besten ausgenutzt und der

Betriebsinn und Fleiss der Bevölkerung befördert wird.

Sehr empfahl die Commission der Regierung, eine sofortige Messung

der Küstenlinien und der Hauptstrassen sämmtlicher Inseln und

namentlich der von Hawaii vornehmen zu lassen, damit zu ferneren

Vermessungen des Inlandes die Feldmesser eine sichere Basis zu

ihren Arbeiten vorfänden und um im Falle Liebhaber zu Farmen sich

finden, sie sofort ohne Zeitverlust an die Einmessung der Stücke

gehen könnten.

Sehr empfiehlt sie ferner die Ermuthigung der Bevölkerung zum

Kaffeebaum-Anbau, da viele Strecken auf den Inseln, namentlich auf

der Insel Hawaii, wie es die Plantage des Mr. Kinney im Distrikte

Hilo glänzend beweist, sehr geeignet dafür sind, als z. B. in den 2

bis 3000 Fuss hoch über dem Meeresspiegel liegenden Ländereien die

den Hintergrund des Hilo-Distriktes bilden und verhältnissmässig

reich an Quellen sind. Letztgenannte Strecke hat den Vortheil noch,

dass dieselbe sich für den Anbau des „tarro“ eignet, daher die

Ansiedler, bis der Kaffeebaum Erträge zu liefern beginnt, durch den

bekanntlich sehr rentablen „tarro“-Anbau sich erhalten können.

Es empfiehlt dieselbe ferner im Hafen von Hilo die Werfte von

Waïakéa durch einen soliden circa 200 Fuss langen Hafendamm zu

ersetzen, damit die Schiffe der Länge nach anlegen können, da sie

der Ansicht ist, dass dieser Hafen, zur Entwickelung der Industrie

auf der Insel zu einem Export-Verschiffungshafen des Reiches

erhoben werden muss.

Die grosse Ueppigkeit, mit der der Sumach hier wild ganze Waldungen

bildet, weist auf die Möglichkeit, dem Reiche eine neue und zwar

ergiebige Einnahmequelle zu bieten, da zu Gerbzwecken zugerichtet

derselbe in Californien pro Tonne mit 150 Dollar bezahlt wird, und

eine grosse Nachfrage um dieses Produkt an der ganzen Westküste

von Amerika, vorhanden ist. Die ausserordentlich vortheilhafte

Lage des Inselreiches zu der Westküste Amerikas sichert die

Entwicklung seines Handels und den Absatz seiner Produkte, und

glaubt die Commission die Regierung auffordern zu dürfen, furchtlos

die energischsten Massregeln zu treffen, die zahlreichen noch

schlummernden Hülfsquellen des Inselreiches zu erwecken.

Die Hauptsache wäre jedoch vor Allem, sich an die sofortige

Vermehrung der Bevölkerung durch eine dem Lande und der

eingeborenen Nation passende Einwanderung von Arbeiterfamilien zu

machen.

Die Ausgaben, die durch eine solche Einwanderung dem Lande momentan

entstehen, würden, laut der Ansicht der Commission, in kurzer Zeit

durch die bedeutend sich vergrössernden Einnahmen der alsdann

stärker bevölkerten Distrikte, sich ausgleichen. Es wäre vor

Allem mit den Distrikten Hamákuá, Hilo und Kau der Insel Hawaii,

überhaupt mit dieser ganzen Insel die Ansiedelung zu beginnen, da

-- abgesehen davon, dass dieselbe verhältnissmässig am wenigsten

bevölkert ist -- der Staat in derselben die meisten zu diesem

Zwecke freistehenden Ländereien besitzt. --

Den 31. Januar 1877 resignirte der Oberrichter und Kanzler E. H. Allen,

da die Regierung ihn als ausserordentlichen Gesandten nach Washington

ernannt, um endlich die Ratification des gegenseitigen Handelsvertrages

der Vereinigten Staaten mit dem Königreich zu beenden. Zu bemerken

ist hier, dass er 1856 -- damals als Finanzminister -- zu demselben

Zweck hingesandt wurde, was einen Zeitraum von 21 Jahren repräsentirt,

während welchen die verschiedenen Regierungen des Königreiches nach

dem jetzigen Resultate gestrebt hatten. An seine Stelle trat der erste

Richteradjunkt C. C. Harris, an dessen Stelle A. F. Judd und an dessen

Stelle L. Mc Cully, der so wie Judd ein Schüler des „Yale-College“

-- einer Universität der Vereinigten Staaten -- gewesen, seit 1854

im Inselreiche, seit 1859 ein Mitglied der juristischen „Bar“ des

Inselreiches war und das Land und die Nation kannte.

Der Generalrechtsanwalt A. S. Hartwell resignirte einer Reise

nach Europa wegen, und an seine Stelle trat E. Preston und als

stellvertretender General-Rechtsanwalt wurde C. Brown ernannt.

Den 11. April 1877 wurde Lydia Kamakáehá, die Schwester des Königs, als

präsumptive Thronfolgerin proklamirt.

1878 ist wieder an der Spitze des Ministeriums der auswärtigen

Angelegenheiten -- welches von 1876 an als Stellvertreter W. L. Green

bekleidet hatte -- J. M. Kapéna. Es fand für das kommende Biennium kein

Ministerwechsel statt, und auch die übrigen hohen Staatsämter blieben

unter der bisherigen Leitung.

Die legislative Versammlung des Jahres 1878 verlief ruhig und einmüthig

wie die bisherigen seit der Thronbesteigung des Königs Kalakaua,

obgleich die Regierung, derselben viele neue Gesetzentwürfe und

Amendements vorgelegt hatte, unter denen die bemerkenswerthesten

folgende waren:

Ein Zusatz zu dem 1876 sub Cap. XLVII „die Bestimmung der

Arbeitszeit eines Tages für contraktliche Arbeiter“, welcher

sub Capitel VII unter dem Titel des Aktes: „Befreiung jeder

Person die im contraktlichen Dienste steht, von der Arbeit an

Regierungsfeiertagen und an Tagen der Wahlen von Repräsentativen“

verzeichnet war und wie folgend lauten soll:

Da es „gehörig“ ist, dass die ganze Nation die Regierungsfeiertage

berücksichtigen soll, und da es für die Dienstthuenden unmöglich

wird, laut ihrem Wunsche zur Wahl der Repräsentativen zu

erscheinen, wenn sie zur Arbeit angehalten werden, so wird demnach

vom König und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in

der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:

~Section~ I. Dass alle Personen, die gegenwärtig und hinfüro

unter Contrakte dienen, von der Zeit an, wo dieser Akt bestätigt

sein wird, befreit von der Arbeit sein sollen: an den vom Minister

des Innern in den Zeitschriften festgestellten Feiertagen und an

den Tagen der Wahl der Repräsentativen. Es dürfen an solchen Tagen

die Arbeiter weder zurückgehalten noch zur Arbeit angehalten werden.

~Section~ II. Dieser Akt ist, vom Tage seiner Bestätigung

an und nach demselben, Gesetz und alle Gesetze und Theile eines

solchen, die diesem widersprechen, sollen hiermit widerrufen sein.

~Section 1417 des Civilcodex~: Es soll jede Person die das

20ste Jahr erreicht, das Recht haben, sich durch schriftlichen

Contrakt Jemandem in irgend welcher Art, oder Beschäftigung nur für

die Dauer von nicht länger als 5 Jahren zu binden.

~Section 1418 des Civilcodex~: Alle Dienstverträge die im

Auslande geschlossen, müssen hier effektuirt werden und bindend

sein, es sei denn dass dieselben im Widerspruch zu den hiesigen

Gesetzen sich erweisen. Alle derartige Verpflichtungen, wenn sie

die Dauer von 10 Jahren überschreiten, sollen, vom Tage der Ankunft

der sich contraktlich gebundenen Person, nur für 10 Jahre giltig

sein.

~Section 1419 des Civilcodex~: Im Falle eine derart

contraktlich sich verpflichtete Person eigenwillig, ohne Wissen

ihres Herren sich von ihrem Dienst entfernt, so soll jeder

Distrikts- oder Polizei-Richter des Königreichs berechtigt sein,

einen Verhaftsbefehl gegen dieselbe zu erlassen und die betreffende

Person vor sich zu citiren. Dieses darf jedoch erst der Richter

nach einer von dem resp. Herrn oder dessen Stellvertreter

eingereichten vereidigten Klage thun. Wenn eine solche Klage

gerechtfertigt ist, so soll der Richter den Schuldigen dem resp.

Herrn zurückstellen lassen und ihn laut Urtheil des Gerichtshofes

als Maximum zur Abdienung der doppelten Zeit seiner Abwesenheit

verpflichten oder aber der Schuldige vergütet seinem Herrn den

durch seine Abwesenheit entstandenen Schaden. Es wird ferner

verfügt, dass die ebenerwähnte verdoppelte Zeit seiner Abwesenheit

nicht den Zeitraum eines Jahres -- nach Ablauf des ursprünglichen

Termines seines Dienstes -- überschreiten darf.

~Section 1420 des Civilcodex~: Wenn eine solche Person sich

weigert den in vorgehender Section erwähnten Strafdienst zu

erfüllen, so hat der Herr das Recht, an irgend einen Distrikts-

oder Polizeirichter zu appelliren, der alsdann verpflichtet ist,

durch einen Verhaftsbefehl oder auf irgend eine andere Art die

sich weigernde Person zu citiren und im Falle einer fortgesetzten

Weigerung, dieselbe ins Gefängniss zu schicken, wo dieselbe bei

harter Arbeit, bis sie willig ist ihre gesetzlich vorgeschriebene

Pflicht zu erfüllen, verbleibt.

~Section 1421 des Civilcodex~: Wenn der Verhaftsbefehl des

Richters laut Section 1419, einem Beamten oder einer anderen Person

von Stellung übertragen worden, so ist der Beauftragte autorisirt,

den Schuldigen zum Platz oder der Residenz seines Herren -- wenn es

nicht auf einer anderen Insel des Königthumes ist -- zu führen oder

führen zu lassen.

~Section 1422 des Civilcodex~: Alle die laut Section 1419 oder

1420 entstandenen Prozesskosten in Klagen gegen Dienende sollen

in erster Instanz vom Kläger bezahlt werden, und im Falle einer

gerechtfertigten Klage soll der Herr das Recht einer Entschädigung

seitens des Schuldigen und der Execution gegen denselben haben.

~Section 1423 des Civilcodex~: Wenn irgend ein Herr sich

einer Grausamkeit, Misshandlung oder Verletzung des Contraktes

gegen eine laut Section 1417 und 1418 zum Dienste sich verbindlich

gemachte Person schuldig erweist, so kann letztere bei einem jeden

Distrikts- oder Polizeirichter klagen, der alsdann die beiden

Parteien vor sich zu laden, die Klage zu prüfen und zu entscheiden

hat. In allen solchen Prüfungen muss der Kläger einen competenten

Zeugen stellen. Im Fall die Klage gerechtfertigt, so wird der

Kläger von allen seinen Dienstverpflichtungen entbunden und der

betreffende Herr wird zu einer Geldbuse von 5 bis 100 Dollar

verurtheilt. Im Falle der Nichtzahlung wird derselbe zu einer

Gefängnissstrafe mit harter Arbeit, bis der Betrag bezahlt ist,

verurtheilt.

~Section 1424 des Civilcodex~: Kein sub Section 1417 oder 1418

dieses Capitels geschlossener Dienstvertrag soll den Dienenden

nach dem Tode des Herrn binden. Es wird aber verfügt, dass falls

eine Compagnie eine solche Abmachung getroffen hat, der Tod eines

der Partner oder Wechsel der Partner einer solchen Compagnie, den

contraktlich Dienenden von der Verbindlichkeit seines Vertrages

nicht befreit.

~Section 1425 des Civilcodex~: In keiner Weise soll dieses

Gesetz die Rechte zu einem juridischen Verfahren -- über die

Entschädigungen des Herren oder des Dienenden für Bruch des

Vertrages -- beschränken. --

Die legislative Versammlung von 1878 ernannte eine Commission zur

Bearbeitung und Publizirung sanitärer Instruktionen für das Volk von

Hawaii und bewilligte zu diesem Zweck der Commission die Summe von 1500

Dollar. Die Commission bestand aus J. M. Kapéna, W. M. Gipson und H. A.

P. Carter.

Die Sitzung beschloss ein Denkmal für das 100jährige Jubiläum der

Entdeckung der Inseln durch Cook durch ein Standbild des Königs

Kámehámehás I., des Grossen, zu errichten. Das Denkmal sollte jedoch

den Zweck in sich fassen, namentlich die Gründung des Inselreiches

durch den grossen König zu bezeichnen, und wurde zu demselben als

Maximum die Summe von 10,000 Dollar bewilligt.

1879 wurde am Geburtstage der Königin Kapioláni den 31. Dezember der

Grundstein zum neuen Joláni-Palais -- östlich vom alten, von Kámehámehá

I. erbauten -- mit üblichem Ceremoniell vom König Kalakaua gelegt.

Während 1879 publicirte die 1878 ernannte Commission -- für sanitäre

Instruktionen -- vom Januar bis Dezember des Jahres in den nationalen

Zeitschriften „Kua-kóa“ und „Pae-aïna“ ihre Instruktionen. Die

liebevolle, humane, der Wahrheit getreue Schilderung der Uebelstände

der Nation in Sitten, Gebräuchen und Gewohnheiten derselben wirkten

sofort sichtlich auf das kindliche Gemüth des höchst intelligenten

Volkes.

Dieses Volk mit kindlichem Gemüth, welches -- obgleich begabt, so doch

dem unmündigen Kinde gleich -- nur eine ihm verständliche Belehrung

erwartet, um sich zum Besseren zu bekehren, erweckt die zuversichtliche

Hoffnung, dass es, gleichwie es sich während eines halben Jahrhunderts

so auffallend empfänglich für die ihm beigebrachten Lehren des

christlichen Glaubens und der Civilisation gezeigt hat, auch den ihm

eindringlich vorgelegten Instruktionen für den Wohlstand des Körpers

und zu seiner Selbsterhaltung ein gleiches Gehör schenken wird, um die

gegenwärtige abnorme Sterblichkeit in der Folge zu hemmen.

Da die Ansichten benannter Commission mit den meinigen, die ich in

meiner Reisebeschreibung ausführlich mitgetheilt habe, vollständig

übereinstimmen, so übergehe ich die weitere Erörterung derselben.

Während der legislativen Versammlung von 1880 wurden viele neue

Gesetze creirt, von denen die die Entwickelung des Reiches

charakterisirendsten, folgende waren:

Dem 1876 sub Cap. VI. verbesserten Gesetz, welches die Protektion

der Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft, wurden

folgende Zusätze zu geben beschlossen:

~Section II des Capitels XL.~ Um die Verordnungen dieses

Gesetzes auszuführen wird der Minister des Innern hiermit

ermächtigt, ein oder mehrere Agenten in den Wahldistrikten dieses

Königreiches mit der Machtbefugniss zu ernennen, die sub Section

1417 des Civilcodex gestatteten Verträge zu prüfen. Diese Agenten

sind verpflichtet, während ihrer zeitweiligen Abwesenheit einen

Stellvertreter für sich zu ernennen, der alsdann mit derselben

Machtbefugniss ausgestattet sein soll. Es darf weder ein Richter

noch dessen Stellvertreter, weder der Inhaber eines Kaufladens

(„Store-Keeper“) als Agent gewählt werden.

Es wurde zur ~Section~ 1420 des Civilcodex folgende Veränderung

beigefügt: und im Fall derartig contraktlich gebundene Persönlichkeiten

in Folge des richterlichen Urtheilsspruches in den Dienst ihrer resp.

Herren zurückgekehrt sind und wiederholentlichst ohne Erlaubniss

ihrer Herren ihren Dienst versäumen, so soll der Distrikts- oder

Polizeirichter die Schuldigen für den ersten Fall pro Person mit einer

Strafe von maxim. 5 Dollar und für die nächsten wiederholentlichen

Fälle mit maxim. 10 Dollar pro Person bestrafen. Falls der Schuldige

nicht zahlt, so soll der Richter denselben einer Gefängnissstrafe mit

harter Arbeit unterwerfen und nach Ablauf derselben ihn seinem Herrn

zurückstellen und ihn zur Abdienung der versäumten Zeit zwingen.

In Folge der Arbeiten der Sanitäts-Commission des Reiches, wurde

folgendes die Wohnungen des Volkes betreffendes Gesetz, sub Capitel III

creirt:

In Folge der Ueberfüllungen diverser Lokalitäten mit Personen wird

es in sanitärer Berücksichtigung zur Nothwendigkeit, für Wohnhäuser

Nachstehendes zu verfügen:

~Section I.~ Jedes Haus oder Miethlokal, welches als Wohnung

für Contraktarbeiter oder Miether benutzt wird, soll von seinem

Besitzer in guter Reparatur mit wasserdichtem Dach erhalten werden

und soll einen Rauminhalt von mindestens 300 Kub.-Fuss für jeden

Inwohner, oder 900 Kub.-Fuss für einen Mann nebst Frau und 2

Kindern, haben.

~Section~ II. Der Hofraum und die Umgebung der Wohnhäuser

selbst, soll gut drainirt und rein von jeglichem Unrath gehalten

werden. Das erforderliche Closet oder der Abtritt soll ebenfalls

vom Miethhausbesitzer oder dem Arbeitgeber in Reparatur erhalten

werden und soll für je 6 Inwohner, ein solches Closet vorhanden

sein.

~Section~ III. Die Besitzer oder Halter der Miethhäuser oder

Wohngebäude für Contraktarbeiter und alle anderen Personen, die

die Aufsicht oder Verwaltung solcher Häuser vertreten, sollen zu

jeder Zeit, wenn es die Sanitätsbehörde oder deren Agenten fordern,

den freien Einlass denselben in das Haus und in Theile desselben

gestatten.

~Section~ IV. Jeder Miethhaushalter oder Arbeitgeber, der den

durch diesen Akt vorgeschriebenen Vorschriften nicht nachkommt,

wird einer Geldstrafe von maxim. 50 Dollar unterworfen.

~Section~ V. Jede Person, die ihre Wohnung in so unsauberer

Art hält, dass es zum Nachtheil der Gesundheit sich erweist oder

sich weigert oder vernachlässigt, den Uebelstand oder die Substanz,

die sie in der Nachbarschaft des Hauses welches sie bewohnt, oder

eines anderen Hauses verursacht, zu beseitigen, oder im Falle

dieselbe irgend eine Unreinlichkeit in irgend welcher Strömung

oder Durchfahrt begangen hat, soll nach erfolgtem Beweise zu

einer Strafe von maxim. 3 Dollar oder aber 30 Tagen Gefängniss

verurtheilt werden.

~Section~ VI. Dieser Akt soll 90 Tage nach dem Tage seiner

Bestätigung in Kraft treten. --

Es wurde der 1868 zum Gesetz erhobene Akt „die Regulirung der Contrakte

zwischen den Arbeitgebern und Arbeiter“, wie folgend verändert:

~Section~ I. Alle Dienstcontrakte zwischen dem Arbeitgeber

und dem Dienenden -- wenn einer derselben ein eingeborner Hawaiier

ist -- sollen in hawaiier und englischer Sprache geschrieben oder

gedruckt sein. Kein Dienstvertrag soll gesetzlich gültig sein, wenn

er nur in ~einer~ Sprache abgefasst ist, wenn nicht beide

Parteien eingeborne Hawaiier sind.

~Section~ II. Der Minister des Innern ist hierzu beauftragt,

in beiden Sprachen gedruckte Formbogen zu den Contrakten

vorzubereiten, und zwar in einer Art, dass nur der Zeitraum des

Dienstes, der Lohn, der Name, der Ort der Eingetragenen auszufüllen

sind. --

1880 fand nur ~ein~ Ministerwechsel statt. Der Minister des Innern

A. H. Wiedemann resignirte, und an seine Stelle wurde S. G. Wilder

ernannt. --

Im Februar, den 27., wurde unter dem Präsidium des Juweliers Herrn

Max Eckart die deutsche Krankenkasse gegründet, deren Mitglieder ihre

Zusammenkünfte in dem 1879 den 11. Juli eröffneten schmucken „German

Club“ -- einem deutschen Verein in der „Punch-bowl-Street“ -- halten.

Die Bedingungen dieser Krankenkasse sind: Aufnahmegebühr 5 Dollar,

monatliche Beitragszahlung 1 Dollar. Die Kranken erhalten pro Woche 5

Dollar oder freies Hospital. Die Bedingungen des deutschen Vereines --

in welchem letztere ihre Versammlungen halten -- sind: Aufnahmegebühr

als Mitglied 20 Dollar, monatliche Beitragszahlung 3 Dollar. Jeder kann

aufgenommen werden, jedoch die Deutschen allein haben das Recht der

Wahlen.

In Berücksichtigung des Wunsches seiner Vorfahren -- man kann sagen,

schon Kamehámehás I., des Gründer des Reiches -- eine förmliche, der

Sitte anderer selbstständiger Staaten gleiche Krönung der Könige im

Reiche einzuführen und um dem Inselreiche auch in dieser Hinsicht eine

gleichberechtigte Stellung unter den monarchischen Staaten einzuräumen

-- nachdem dem kleinen Reiche durch Energie, Ausdauer, Fleiss und

Verständniss es gelungen war, in so kurzer Zeit eine Stellung und einen

Namen im Welthandel zu erlangen -- und durch diese Ceremonie demselben

den Stempel der Anerkennung seiner Selbstständigkeit und der Fähigkeit

seiner Selbstregierung zu geben, wurde der Vorschlag des Königs, da

derselbe der ausgesprochene Wunsch der Nation, von der versammelten

Legislatur einstimmig angenommen. Demzufolge erhob der König folgenden

Akt unter dem Titel „Bestimmungen für die Krönung der Könige von

Hawaii“ zum Gesetz:

Da seit undenklichen Zeiten die Könige von Hawaii zur Befestigung

der Würde ihres Thrones gekrönt wurden und da die Constitution es

versäumt hat diesen Akt zu bestimmen, und es erforderlich ist, dass

dieser Akt durch ein Gesetz bestimmt wird, so wird demnach vom

Könige und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in

der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:

~Section~ I. Dass Se. Majestät der König in seinem „Privy

Council“ die Zeit seiner Krönung bestimmen und durch eine

Proklamation veröffentlichen soll; dass er in seinem „Privy

Council“ für diese Gelegenheit die ihm passenden Regeln und

Einrichtungen bestimmen darf und dass alle durch diese Begebenheit

entstehenden Kosten aus den vorhandenen Geldern des Staatsschatzes

-- mit Ausnahme solcher Gelder, die durch Bewilligungsurkunden

schon anderweitig zur Verfügung bestimmt sind -- gedeckt werden.

Es wird jedoch verfügt, dass die Summe der Kosten einen Betrag von

10,000 Dollar nicht übersteigen darf.

~Section~ II. Dieser Akt wird vom Tage seiner Bestätigung an

Gesetz.

Bestätigt den 9. Tag des August a. D. 1880.

Kalakaua R.

Einige Glieder der legislativen Versammlung von 1880 machten die

Bemerkung, dass in dem Wortlaute des Aktes -- in Bezug auf die früheren

Könige -- der Satz „gekrönt wurden“ ein unrichtiger Ausspruch sei, da

bisher die Könige nicht gekrönt worden sind und in alten Zeiten -- die

mit Kámehámehá II. schliessen -- dieselben nur durch die Ceremonie

einer Salbung, der sogenannten „poni“ -- zu ihrer Machtstellung

eingeweiht wurden und seit der Constitution -- wie es auch mit

dem König Kalakaua stattgefunden -- mit dem feierlichen Eide die

Constitution zu unterstützen, in ihre Stellung traten.

W. M. Gipson setzte der Versammlung klar auseinander, dass die qu.

Krönung ebenfalls nur eine Salbung, daher die Uebersetzung des Wortes

Krönung „poni“ ist und dass der einzige Unterschied im christlichen

Ceremoniell und in den Kosten liegt. Diese Antwort genügte der

geringen Anzahl der Gegner.

Dieselbe Versammlung beschloss zugleich die Anschaffung der zur Krönung

erforderlichen Regalien, bestehend aus: Siegelring, Scepter, Schwert,

einer Krone für den König und einer kleinen für die Königin. --

1881. -- Durch den Beschluss des Königs war die Krönung, die für

dieses Jahr bestimmt gewesen, verschoben worden. Der König hatte

nämlich die Absicht, eine Reise um die Welt zu machen, um persönlich

die Häupter der Regierungen verschiedener Staaten kennen zu lernen und

mit denselben in Verbindung zu treten um dadurch seiner bevorstehenden

Krönung einen effektvolleren Glanz zu verleihen und um namentlich die

Zustände als auch die Organisation der verschiedenen Länder der Welt

in Augenschein zu nehmen und für sein Reich auszunutzen. Abgesehen

von diesen Motiven wünschte der König, zur vollständigeren Feier der

Krönung, erst die Vollendung des neuen Jolani-Palais abzuwarten.

Da der Minister der Finanzen S. K. Kaai -- eine der Hauptstützen seiner

erfolgreichen Regierung -- ihn auf seiner Reise begleiten sollte,

so wurde an seiner Stelle als stellvertretender Finanzminister der

General-Auditor J. S. Walker mit Beibehaltung seines Amtes ernannt. --

1882. Zur Eröffnung der legislativen Versammlung des Jahres war der

König -- befriedigt von seiner Reise um die Welt -- zurückgekehrt. Mit

allen Staaten Europas war er in -- für die Zukunft seines Reiches --

nützliche Verbindungen getreten, hatte die verschiedenen Länder und

ihre Organisationen mit auffallendem Verständniss genau kennen gelernt

und betrat sein Land nicht nur mit aufgefrischtem Muthe, sondern auch

mit dem Entschluss, die von ihm begonnene Organisation und Entwickelung

seines Reiches mit verdoppelter Kraft fortzusetzen.

Seine Minister und höheren Beamten waren folgende: als Minister des

Auswärtigen, d. h. als Premier -- an Stelle von J. M. Kapéna -- der

seit 1861 im Königreich weilende W. M. Gipson; als Minister des Innern

an Stelle des S. G. Wilder J. E. Bush; als Finanzminister der bisherige

S. K. Kaai; als Generalrechtsanwalt der bisherige E. Preston; als

Generalpostmeister und Minister des Hofes und Hofmarschall u. s. w.

J. M. Kapéna; als Oberrichter und Kanzler des Reiches A. F. Judd; als

erster Richter und Vice-Kanzler L. Mc Cully, als zweiter Richter und

Vice-Kanzler B. H. Austin; als General-Auditor J. S. Walker.

Die legislative Versammlung von 1882 war eine an Vorlagen überfüllte

und ist unter die erfolgreichsten zu zählen. Um ein klares Bild der

Verhältnisse und der gegenwärtigen Stufe der Entwickelung des Landes

zu entwerfen, will ich einige der Hauptbestimmungen der Versammlung

wörtlich übersetzt wiedergeben. Dieselben liefern einen klaren Beweis,

dass dieses kleine Reich im Zeitraum eines halben Jahrhunderts es

verstanden hat, sich zu einer fast unglaublichen Reife zu entwickeln,

sowie ferner, dass die Abkömmlinge der Westmalaischen Race nicht

nur fähig, sondern auch strebsam für den Fortschritt in der Cultur

sind, was so Viele, denen die dunkle Farbe gewisser Nationen zuwider

ist, bezweifelten und noch gegenwärtig bezweifeln, wie es sich in

Neuseeland zeigt, wo die Eingeborenen, verdrängt und missachtet, zu

schwinden beginnen, während dieselben d. h. die Maoris, ebenso fähig,

wahrscheinlich durch ihren energischeren Charakter noch fähiger als

ihre Stammesgenossen die Hawaiier, zur Selbstverwaltung und zur

fortschrittlichen Entwickelung ihres Landes, mit einem Worte zur

Selbstständigkeit geeignet sind.

Eine der Vorlagen lautete: „Creirung eines additionalen Aus-und

Einfahrtshafens für ausländische Schiffe im vereinigten Distrikt von

Kawaihae auf der Insel Hawaii“; dieselbe wurde angenommen und Gesetz

wie folgt:

~Section~ I. Máhukóna auf der Insel Hawaii im vereinigten

Distrikt von Kawaihae soll fortan ein additionaler Ein- und

Ausfahrtshafen für ausländische Schiffe sein.

~Section~ II. Dieser Akt wird Gesetz vom 1. Tage des Juli an.

Der Vorschlag der Veränderung des Artikels 56 der Constitution von

1864, welcher den 13. Mai 1868 auf Grundlage des Artikels 80 der

Constitution schon einmal verändert worden war, lautet in seiner

Verbesserung sub Cap. III wie folgt:

~Section~ 56. Die Repräsentativen sollen für ihren Dienst aus

dem Staatsschatz eine durch das Gesetz festgestellte Compensation

erhalten. Diese Compensationen dürfen während des Jahres, an

welchem dieselben festgestellt worden sind, nicht erhöht werden,

und nie darf ein Gesetz die Compensation eines Repräsentativen über

die Summe von 500 Dollar erhöhen.

Bestätigt durch den König den 13. Mai 1882. --

Der Vorschlag, die Section I des 1868 zum Gesetz erhobenen Aktes

„Feststellung der Compensationen der Repräsentativen des Volkes“ zu

verändern, lautet nach der Bestätigung des Königs vom 22. Mai 1882 wie

folgt:

~Section~ I. Die Compensation der Repräsentativen des Volkes

wird hierdurch mit 500 Dollar für jede Sitzung festgestellt.

~Section~ II. Dieser Akt wird vom Tage der Bestätigung an

Gesetz, und alle Gesetze und Theile derselben, die zu diesem im

Widerspruch sind, werden hiermit aufgehoben. --

Der Vorschlag, die Section III des Capitels 22 des Penalcodex zu

verändern, lautet sub Capitel 5, bestätigt den 22. Mai 1882 als Gesetz,

folgendermassen:

~Section~ I. Ein Jeder, der vorsätzlich oder aus Bosheit am

Tage oder in der Nacht das Wohnhaus eines Anderen in Brand legt,

soll mit Gefängniss bei harter Arbeit auf Lebenszeit oder so und so

viel Jahre je nach dem Urtheilsspruch bestraft werden. --

Der Vorschlag, die Section II des Capitels 10 des Penalcodex wurde wie

folgt verändert und den 22. Mai 1882 zum Gesetz erhoben:

~Section~ I. In Fällen von Vergehen nicht bedeutungsvollen

Charakters kann der betreffende Gerichtshof den Schuldigen zu

Geldstrafen bis 200 Dollar oder zu einer Gefängnisshaft mit harter

Arbeit bis auf 2 Jahre verurtheilen; im Falle jedoch eine solche

Strafe als zu gering sich erweisen sollte, so soll der Schuldige

einer förmlichen gerichtlichen Untersuchung laut den Verordnungen

der bestehenden Gesetze unterworfen werden. --

Der Vorschlag, dass die Sektion 892 des Civilcodex einer Veränderung

unterworfen werden sollte, wurde angenommen und den 5. Juli 1882 zum

Gesetz erhoben und lautet:

~Section~ 892. Einer der angestellten Distriktsrichter von

Oahú soll gegen Besoldung zugleich auch der Polizeirichter des

Hafens von Honolulu sein. Einer der angestellten Distriktsrichter

von Maui soll zugleich auch Polizeirichter des Hafens von Lahaïna

sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distrikts

von Maui soll zugleich auch der Polizeirichter für den Distrikt

Wailuku sein. Einer der angestellten Distriktsrichter für den

ersten Distrikt der Insel Hawaii soll zugleich Polizeirichter des

Hafens von Hilo sein. Einer der angestellten Distriktsrichter

des zweiten Distriktes von Hawaii, soll zugleich auch der

Polizeirichter des Distriktes von Nord-Kohála sein.

Durch diese Veränderungen ist dem Staate eine bedeutende Ersparniss

geboten worden. --

Der Vorschlag zur Erhöhung der lebenslänglichen Bewilligung („Permanent

Settlement“) des Staates an die Königin-Wittwe Emma wurde angenommen

und den 5. Juni 1882 zum Gesetz und lautet:

~Section~ I. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll

Ihrer Majestät der Königin-Wittwe Emma die Summe von 2000 Dollar

per annum als Zuschlag zu der ihr durch den Akt des 31. Dezember

1864 bestimmten Jahresrente ausgezahlt werden. --

Der Vorschlag, die Commissionäre der Ländereien der Krone zu

autorisiren, gewisse Landstrecken auf den Claus Spreckels -- zur

Befriedigung seiner erhobenen Ansprüche auf gewisse Ländereien der

Krone -- zu übertragen, wurde angenommen und lautete gemäss der

Bestätigung des Königs vom 21. Juli 1882 derart: Da Claus Spreckels

durch eine Ueberlieferung Ihrer Hoheit der Ruth Keelikoláni, behaupten

will, ein Recht auf die ungetheilte Hälfte der Ländereien die unter dem

Namen „Ländereien der Krone“ bekannt sind, zu haben und da es rathsam

und dienlich erscheint, dass diese Forderung im Interesse des Staates

durch Befriedigung oder durch einen Ausgleich des Prätendenten erfüllt

wird, so wird hiermit verfügt:

~Section~ I. Dass die Commissionäre der Ländereien der Krone

hiermit autorisirt sind, dem Claus Spreckels einen regelrechten

Garantieschein über die in folgender Liste specificirten Ländereien

auszustellen und zwar in der Art und Weise, dass er vollständig

befriedigt werde und dem Staat für die Zukunft keine Forderungen

auf die sogenannten „Ländereien der Krone“ stellen darf.

~Section~ II. Bevor jedoch dieser Garantieschein ihm übergeben

wird, soll der pp. Claus Spreckels seinerseits einen regelrechten

Garantieschein der Commission ausstellen, in dem er allen seinen

Rechten und Interessen an den „Ländereien der Krone“ und allen

Forderungen an dieselben entsagt.

~Section~ III. Der Minister des Innern wird hierdurch

beauftragt, das Königliche Patent auf die Uebertragung der

nachfolgend benannten Ländereien anzufertigen und dem Claus

Spreckels einzuhändigen:

~Liste~:

Das Ahupuaá von Wailuku auf der Insel Maui mit den dazu

gehörigen kleinen Inseln, welches einen Umfang von circa 24,000

amerikanischen Ackern betragen soll. --

Der Vorschlag, die Section 11 des Capitels 55 des Penalcodex, die

Tanzhäuser betreffend, zu verändern, wurde angenommen und durch die

Bestätigung den 21. Juli 1882 als Gesetz erhoben und lautet:

~Section~ XI. Der Minister des Innern kann nach seinem

Gutachten gegen eine ihm schriftlich eingereichte Bittschrift einen

Erlaubnissschein zum Halten eines Tanzlokals in der Stadt Honolulu

und in der Stadt Wailuku auf der Insel Maui bewilligen, wogegen

der Bittsteller ihm einen Betrag von 100 Dollar zum Vortheil des

Staatsschatzes einzuhändigen hat. Es wird jedoch bestimmt, dass

eine derartige Erlaubniss Keinem bewilligt wird, der eine Licenz

zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten besitzt, ein Verkaufslokal,

Theelokal oder Billardsalon hält oder an solchen Unternehmungen

sich betheiligt.

Der Vorschlag, das Capitel 3 der Gerichtssitzungsstatuten die „Pässe“

betreffend, zu verändern, wurde angenommen und ist laut der Bestätigung

vom 21. Juli 1882 Gesetz und lautet wie nachstehend:

~Section~ I. Eines schriftlichen Avisos zufolge eines

Protestes, einer Klage oder Forderung wegen Jemandem einen Pass

nicht zu bewilligen der laut diesem Akte einen Pass fordert, darf

nur Folge geleistet werden, wenn die Wahrheit der gegen eine

solche Person gerichteten Forderungen, oder Klagen durch einen

Eid des Anklägers vor dem Collektor des Zollamtes oder dessen

Stellvertreter des Hafens wo die Bitte um einen Pass eingereicht

worden ist, attestirt wird. Ohne ein solches beeidigtes Attest

soll ein solches Aviso kein Hinderniss zur Verabreichung eines

Passes sein, und nach Ablauf von 10 Tagen -- von der Zeit an

gerechnet, wo das Aviso eingereicht worden war -- ist es die

Schuldigkeit des resp. Collektors oder seines Stellvertreters, der

betreffenden Person den geforderten Pass zu verabfolgen; es sei

denn, dass in dieser Zeit der resp. Collektor des Zollamtes oder

dessen Stellvertreter sich überzeugt hat, dass in irgend welchem

Gerichtshofe die resp. Forderung, oder die Collektirung der resp.

Schuld, vorgebracht worden ist. Nach Empfang eines schriftlichen

Avisos über die Beendigung eines solchen gerichtlichen Vorganges

oder eines beglaubigten „Bonds“, durch welchen der Betreffende sich

verpflichtet, im Fall der richterliche Ausspruch gegen ihn stimmt,

die von der gegen die Auslieferung seines Passes protestirende

Person gestellte Forderung zu erfüllen, so soll es die Pflicht des

resp. Collektors oder seines Stellvertreters sein, den Pass zu

bewilligen.

~Section~ II. Ein Pass darf keinem Arbeiter verweigert werden,

der seinen schriftlichen Contrakt ausgedient und aus seinem Dienst

entlassen worden ist. --

Der Vorschlag, die Section 428 und 429 des Civilcodex die

„Naturalisirung der Ausländer“ betreffend zu verändern, wurde

angenommen und den 27. Juli 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:

~Section~ 428. Der Minister des Innern soll mit der

Genehmigung des Königs die Superintendenz und die Direktion über

die Naturalisirung der Ausländer haben.

~Section~ 429. Der benannte Minister soll mit der Genehmigung

des Königs die Macht haben, wenn es sich als für das Königreich

nützlich erweist, jede Person, die da wünscht ein beständiger

Inwohner des Königthumes zu werden, in den Unterthanenverband

des Reiches aufzunehmen und persönlich von derselben den Eid der

Lehenstreue zu empfangen. Eine solche Person muss jedoch 5 Jahre

bis zur Zeit der Effektuirung ihrer Bittschrift als Unterthan des

Königreiches aufgenommen zu werden, im Lande gelebt und einen

schuldenfreien, steuerpflichtigen Realbesitz im Inselreiche von

Hawaii haben, nicht von unmoralischem Charakter, weder eine von

irgend welchem Gerichte ausländischer Länder flüchtige oder ein

desertirter Matrose, Seesoldat, Landsoldat oder Offizier sein. --

Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Beförderung der Agrikultur“ wurde

angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:

~Section~ 1. Ausser den Summen, die die Legislatur zur

Ermuthigung der Landwirthschaft incl. für die von Faktoreien zur

Zubereitung und dem Einmachen von Früchten als z. B. Ananas,

Birnen, Aepfeln, Pfirsichen, Feigen und anderen werthvollen

Früchten bewilligen, soll der Minister des Innern hiermit

autorisirt sein, die erforderlichen Summen zur Errichtung von

Faktoreien für die in diesem Akte designirten Zwecke an solche

Personen oder Compagnien vorzustrecken, die ein solches Geschäft

etabliren und mindestens 10 Jahre betreiben wollen.

~Section~ 2. In der laut diesem Akt bedachten Unterstützung

der Agrikultur soll auch die Anschaffung und die Einführung

ausländischer Früchte in das Königreich, sei es als Pflanzen, sei

es in Saamen, ebenso auch Bäume von ertragfähiger Art inbegriffen

sein. Die Pflicht, solche aus dem Auslande zu verschaffen und unter

das Publikum zu vertheilen, soll dem Minister des Innern übertragen

sein und die Kosten des Imports sollen durch die von der Legislatur

zur Unterstützung der Agrikultur bewilligten Gelder bestritten

werden.

~Section~ 3. Die Summe von 5000 Dollar soll zur Ausführung

dieses Aktes in die Bewilligungsurkunde eingetragen werden.

Der Vorschlag eines Gesetzes „die Hospitalgebühren der Passagiere“

betreffend, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und wie

folgend Gesetz:

~Section~ 1. Die Vorsteher des „Queens-Hospital“ sind

hiermit autorisirt und angewiesen, von den, seitens der in

den verschiedenen Häfen des Landes landenden Passagieren als

Hospitalgebühr empfangenen Geldern, 2500 Dollar jährlich zu

reserviren. Alles was in irgend einem existirenden Gesetze dieser

Verfügung widerspricht, wird hiermit als ungiltig erklärt.

~Section~ 2. Diese jährlich zu reservirende Summe von 2500

Dollar soll von den resp. Vorstehern laut ihrem Gutachten, zur

Distribution an die verschiedenen Wohlthätigkeitsvereine Honolulus,

zur Unterstützung von Kranken und bedürftigen Ausländern benutzt

und angewendet werden.

Der Vorschlag, die „Section 2 des Cap. 7“ der Sitzungsgesetze von 1880

zu verändern, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und mit

folgendem Wortlaut zum Gesetz:

~Section~ 2. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt,

die Ausgaben benannter Behörden für die biennale Periode bis zu

einem Betrage von 10,000 Dollar zu bezahlen. In dieser Summe sind

inbegriffen: das Gehalt der Präsidenten und der Mitglieder der

Behörden, die Annoncen, der Ankauf von genealogischen Büchern,

von Werken der alten Geschichte und Reisekosten, desgleichen

Archivbücher, Papier, Federn, Dinte, die Herstellung der Wappen

und Insignien der Häuptlingsfamilien, das Suchen nach alten

Reliquien, (die da verloren oder an versteckten Orten verborgen

sind), das Bestimmen alter Beerdigungsplätze der Häuptlinge und das

Hüten derselben vor Entheiligungen und Beschädigungen.

Der Vorschlag, ein Gesetz zu erlassen, um bis zu einer gewissen

Umgebung der Stadt Honolulu „die Errichtung und die Reparatur der nicht

aus feuerfestem Material bestehenden Bauten zu beschränken“, wurde

angenommen und den 4. April 1882 bestätigt und wie folgt Gesetz:

~Section~ 1. Das Wort „Gebäude“ soll in diesem Akte bedeuten:

jedes Wohnhaus, Bude, Kaufladen, Waarenhaus, Werkstätte,

Stall, Privat- oder andere Gebäude oder Bauten jeder Art; die

Worte „in Zukunft zu bauen“ beziehen sich auf die ~nach~

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Bauten oder auf

diejenigen, die ~vor~ dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

begonnen worden und nicht im Verlaufe eines Monats nach dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bedachung sind.

~Section~ 2. In Zukunft sollen die äusseren Mauern und die

Dächer der Gebäude, die in der Stadt Honolulu in der sub folgender

Liste specificirten Grenze sich befinden -- mit Ausnahme der

Schuppen, die die Regierung zur Accommodation der Werfte längs

derselben erbaut -- aus Ziegeln, Steinen, künstlicher Steinmasse,

Eisen oder anderem feuerfestem Material erbaut werden. Wenn Eisen

gebraucht wird, so soll das Gerüst ebenfalls aus Eisen sein.

~Section~ 3. Jede Person, die den Vorschriften dieses Gesetzes

zuwider handelt, soll -- als eine einen Gemeinschaden verursachende

-- für schuldig erklärt sein, und soll gegen dieselbe behufs

Ahndung dieses Vergehens gesetzlich verfahren werden.

~Section~ 4. Dieses Gesetz soll, vom Tage seiner

Veröffentlichung an gerechnet, in Kraft treten:

~Liste.~

Alle Theile der Stadt Honolulu, die der Wasserfront angrenzen und

dieser Wasserfront folgend ~die~ Gebäude, die bis 80 Fuss

östlich in die „Ewa“-Seite der „Nuuanú“-Strasse bis zur Makae-Seite

der „King-Street“, dann längs der „King-Street“ bis zur Spitze der

„Fort-Street“, 80 Fuss östlich von der „Waikiki“-Seite derselben

und dann 80 Fuss von der „Waikiki“-Seite der „Fort-Street“

wieder bis zur Wasserfront; desgleichen alle Theile der Stadt

Honolulu, die auf dem zurückgeforderten sogenannten Landstriche,

Wai-káhalulú, der Makae- und der „Queenstreet“ sich befinden. --

Die Vorlage zur „Feststellung der Gage der Geschworenen“ wurde

angenommen und, den 5. Aug. 1882 bestätigt, wie folgt zum Gesetz:

~Section~ 1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll

das Gehalt der Geschworenen sein: 2 Dollar für jeden Sitzungstag

im Gerichtshof, 5 Cents für jede englische Meile ihrer Reise vice

versa und 1 Dollar für jeden gefällten Urtheilsspruch.

~Section~ 2. u. s. w.

Der Vorschlag, die Section 64, 65, 66 des Civilcodex zu verändern,

welche „die Auktionäre“ betreffen, wurde angenommen und den 5. August

1882 bestätigt, zum Gesetz mit folgendem Wortlaut:

~Section~ 64. Der Minister des Innern kann zu jeder Zeit „für

die Dauer eines Jahres“ einer oder mehreren hierzu geeigneten

Personen für jeden Steuerdistrikt, das Recht eines öffentlichen

Auktionärs für einen namentlich bestimmten Steuerdistrikt

genehmigen. Eine Ausnahme hiervon bilden Personen die Unterthanen

von Ländern sind, mit denen das Königreich keine Verträge

geschlossen hat und denen dieses Recht nicht zugestanden wird.

~Section~ 65. Der Preis der Licenz für Auktionäre soll für den

Distrikt Honolulu (Oahú) die Summe von 500 Dollar und nicht weniger

als 1/2 Procent vom Betrage eines jeden geschlossenen Verkaufes

ausmachen. Für die übrigen Distrikte ist die Summe der Licenz

von 500 Dollar, und der Procentsatz soll vom Minister des Innern

bestimmt werden, darf jedoch nicht 1 Procent übersteigen.

~Section~ 66. Jeder Auktionär soll bei Empfang der Licenz

einen Sicherheits-Bond auf 3000 Dollar dem Minister des Innern

ausstellen, wenn die Licenz für den Distrikt Honolulu (Oahú) gültig

ist und einen Bond im Betrage von 500 Dollar, wenn die Licenz für

andere Distrikte der Inseln ausgestellt ist.

Diese Bonds müssen sich auf gute Sicherheit stützen und vom

Minister des Innern gebilligt sein und dafür gut stehen, dass die

Auktionäre treue Rechenschaft über alle ihre laut dem Gesetze

bewerkstelligten Verkäufe geben, dass sie vierteljährlich

dem Minister des Innern den Betrag des -- der laut ihren

Erlaubnissscheinen ihnen auferlegten -- Prozentsatzes einzahlen,

dass sie es nie versäumen, den Parteien, für die sie einen Verkauf

bewerkstelligen, den Betrag des -- beim Verkauf nach Abzug ihrer

Commission und ihrer Auslagen -- entstandenen Restes empfangener

Summen auszahlen und dass sie in allen Sachen sich pünktlich an die

Bestimmungen der Gesetze für Auktionäre halten. --

Der Vorschlag, ein Gesetz für „die Licenz der Milchhäuser, für den

Verkauf von Milch und für die Inspicirung derselben in der Stadt

Honolulu“ zu creiren, wurde angenommen, den 5. August 1882 bestätigt

und wie folgend zum Gesetz:

~Section~ 1. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt,

Licenzen zur Eröffnung von Milchhäusern und zum Verkauf von Milch

für die Stadt Honolulu Allen, die eine solche nachsuchen, für die

Dauer eines Jahres zu verabfolgen, nachdem er von einer solchen

Person den Betrag von 25 Dollar für den Staatsschatz empfangen hat.

~Section~ 2. Jede Person, die Milch verkauft, oder solche

zum öffentlichen Verkauf in Honolulu anbietet ohne eine solche

Licenz gelöst zu haben, unterliegt, nachdem dieselbe von einem

Polizeirichter ihrer That überführt worden, je nach dem Urtheil

desselben, einer Strafe von 5 bis 25 Dollar.

~Section~ 3. Jede Person, die in Honolulu mit Wasser oder

einer anderen Substanz verdünnte oder gemischte Milch verkauft,

soll nach Ueberführung ihres Vergehens laut richterlichem Urtheil

einer Strafe von 5 bis 25 Dollar unterworfen werden.

~Section~ 4. Die Sanitätsbehörde soll einen ihrer Agenten für

die Stadt Honolulu als „Inspektor der Milch“ ernennen. Es soll die

Pflicht eines solchen Inspektors sein, hin und wieder in Honolulu

verkaufte oder zum Verkauf angebotene Milch zu prüfen, und wird

hiermit derselbe ermächtigt, wenn er gefälschte trifft, dieselbe

sofort zu confisciren und eine sofortige Prosekution einzuleiten.

~Section~ 5. Die Bestimmungen dieses Aktes sollen ~die~

Personen nicht berühren, die eine oder mehrere Kühe zum eigenen

Bedarf halten oder Milch ihren Nachbarn verabfolgen, ohne dieselbe

öffentlich zu verkaufen.

~Section~ 6. u. s. w. Dieser Akt soll 30 Tage nach seiner

Veröffentlichung in Kraft treten. --

Der Vorschlag „der Autorisation einer nationalen Anleihe“ und die

„Definition der Zwecke für welche die Anleihe gebraucht werden soll“,

wurde nach einer Debatte angenommen, am 5. August 1882 bestätigt und

wie nachstehend zum Gesetz erhoben:

~Section~ 1. Der Minister der Finanzen unter der Direktion des

Königs und des Cabinet-Conciliums wird hiermit autorisirt, von Zeit

zu Zeit auf Credit der Hawaiier Regierung im Verlaufe von 3 Jahren

-- vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an gerechnet -- Anleihen

zu bewerkstelligen, die in Summa Summarum nicht 2 Millionen

übersteigen und nur für die in diesem Akte bezeichneten Zwecke

dienen dürfen. Für diese Anleihen soll der Minister der Finanzen

von Zeit zu Zeit je nach seinem Gutdünken Coupon-Bonds, jedoch

nur zum Pari-Werthe und à 6 % jährlich bei halbjährlicher Zahlung

in Cours bringen. Diese Bonds sollen von jeder Staatssteuer oder

Gebühr befreit und nicht vor 5 und nicht später als in 25 Jahren

fällig sein. Das Kapital und die Zinsen dieser Bonds sind zahlbar

in Goldmünze der Vereinigten Staaten oder deren Aequivalent.

~Sektion~ 2. Die durch diesen Akt autorisirte Anleihe soll für

folgende Zwecke, benutzt und ausgegeben werden:

Einwanderung zur Wiederbevölkerung Dollar 500,000

Regierungsgebäude incl. Hospitäler „ 200,000

Füllung und Wiedereinrichtung der

Wasserstellen Waïkahálulu „ 50,000

Landungen und Baken 50,000

Anlagen neuer Wege und Brückenbau „ 300,000

Sanitätseinrichtungen für Honolulu „ 100,000

Hafeneisenbahn in Honolulu „ 40,000

Vertiefung des Hafens von Honolulu

und seiner Einfahrt „ 150,000

Telephon- u. Telegraphenverbindungen „ 100,000

Beförderung der Eisenbahn im Reiche „ 150,000

Beförderungen der Agrikultur „ 360,000

--------------

Summa Dollar 2,000,000

~Section~ 3. Alle Anleihen, so auch alle zu diesem Akt zur

Anwendung autorisirten Summen sollen dem Finanzminister eingezahlt

werden, der dieselben unter dem sogenannten Anleihe-Fond „the

Loan Fund“ eintragen soll. Von diesen Geldern darf unter keiner

Bedingung auch nicht der geringste Theil zu anderen Zwecken als den

in diesem Akt namentlich bestimmten verwandt werden.

~Section~ 4. Der Minister der Finanzen wird hiermit

autorisirt, von Zeit zu Zeit mit den im Staatsschatze befindlichen

Geldern, d. h. mit den Summen, über welche nicht anders verfügt

worden, die erforderlichen Ausgaben zur Anfertigung der in diesem

Akt erwähnten Anleihebonds sowie die Zahlungen der von Zeit zu Zeit

entstehenden Interessen derselben zu bestreiten.

~Section~ 5. Die Bewilligungen der diesjährigen legislativen

Versammlung betrugen für das folgende Biennium die Summe von

1,025,000 Dollar und sind für folgende Zwecke bestimmt:

Wege, Brücken und die „Pali“-Strasse Dollar 300,000

das Zollhaus und die Speicher für den

Hafen Kahului „ 15,000

das Zollhaus und die Speicher für den

Hafen von Mahukóna „ 15,000

das Zollhaus und die Speicher für den

Hafen von Hilo „ 15,000

Polizeigerichte, öffentliche Arbeiten,

Wasserarbeiten, Steuerassesore etc.

(d. h. die Bauten für dieselben) „ 35,000

feuerfeste Gebäude für die „Supreme

court“ und andere Gerichtshöfe „ 15,000

Bau und Reparaturen der Gerichtslokale

und Polizeiarrestzellen „ 30,000

Hafeneisenbahnen in Honolulu „ 50,000

die verschiedenen Landungsplätze „ 50,000

die Ermuthigung der Einwanderung „ 500,000

--------------

Summa Dollar 1,025,000

Diese Summen sollen der durch diesen Akt autorisirten Anleihe

aufgebürdet und von den geliehenen Geldern ausgezahlt werden.

Alle Gelder, die der Finanzminister für benannte Zwecke bis zur

effektuirten Anleihe ausgezahlt haben wird, sollen ihm nach

gemachter Anleihe zurückgezahlt werden.

~Section~ 6. Dieser Akt wird vom Tage seiner Veröffentlichung

an gerechnet zum Gesetz. --

Der Vorschlag der Regierung zur „Niederdrückung der Krankheiten unter

den Thieren des Königreiches“ wurde angenommen, den 5. August 1882

bestätigt, und wie folgt zum Gesetz:

Da durch den Import von Viehständen aus dem Auslande verschiedene

auf den Inseln von Hawaii bisher unbekannte Krankheiten eingeführt

worden sind, die sich verbreitet, höchst werthvolle Viehbestände

vernichtet und einen grossen Schaden verursacht haben, und da keine

Bestimmungen oder Gesetze zur Verhütung dessen vorhanden, so wird

hiermit verfügt:

~Section~ 1. Dass der Minister des Innern hiermit autorisirt

und angewiesen ist, in allen Importhäfen des Königreiches

Quarantaine-Stationen für Thiere einzurichten.

~Section~ 2. Dass der Minister des Innern competente Personen

und zwar 3 für den Hafen von Honolulu und 1 für die anderen

Import-Häfen des Königreiches als Thier-Untersuchungs-Inspectoren

(„Inspectors of animals“) zu ernennen und im Falle eine solche

Stelle von Zeit zu Zeit frei werden sollte, sofort dieselbe wieder

zu besetzen hat. Einer der 3 für Honolulu ernannten soll exekutiver

Inspector sein; dieser soll in Berücksichtigung dieses Aktes mit

der Machtbefugniss, allen Rechten, Privilegien und Freiheiten

der Zollbeamten und der Sanitätsbeamten ausgestattet sein. Es

soll die Pflicht dieser Angestellten sein, die verschiedenen

Quarantaine-Stationen stets sauber und zum Gebrauch bereit zu

erhalten.

~Section~ 3. Der Befehlshaber eines jeden Schiffes, auf

welchem lebendes Vieh für irgend einen Hafen dieses Königreiches

verschifft worden ist, muss sofort bei seiner Ankunft den

Zollbeamten, der zur Aufsicht des Schiffes erscheint, hiervon

benachrichtigen, der betreffende Zollbeamte dieses dem

Inspectionsbeamten umgehend zu wissen geben und die Landung

der Thiere, sowie des Futters, des Wassers oder irgend welcher

Gegenstände, die mit den Thieren während der Reise in Berührung

gewesen, verbieten, bis nicht der betreffende Inspectionsbeamte die

Thiere geprüft und die Genehmigung zur Landung der Thiere ertheilt

hat.

~Section~ 4. Alle lebenden Thiere mit Ausnahme solcher wie

z. B. Canarienvögel und andere kleine Thiere, die speciell vom

Inspectionsbeamten durchgelassen werden, sollen bei ihrer Ankunft

im Königreiche aus irgend einem ausländischen Hafen oder einer

ausländischen Gegend einer Quarantaine und zwar auf Kosten des

Besitzers -- an einem vom Minister des Innern hierzu angewiesenen

Platze -- für die Dauer von mindestens 14 Tagen oder längerer Zeit

wenn es der Beamte für erforderlich hält, unterworfen werden.

Im Falle von Zeichen einer ansteckenden Seuche, oder in Folge

dessen, dass an den Orten wo die Thiere eingeschifft worden

waren ansteckende Krankheiten oder Seuchen herrschen, oder aus

irgend einem anderen Grund der öffentlichen Sicherheit, soll der

Inspectionsbeamte eine Quarantaine zu verfügen befugt sein. Sollte

nach sorgfältiger Prüfung der Inspectionsbeamte finden, dass ein

oder mehrere Thiere mit einer Seuche oder Krankheit behaftet, die

für den Viehstand des Landes gefährlich werden könnte, so soll er

dies sofort dem Minister des Innern melden, der alsdann, wenn er

es für zweckmässig hält, befiehlt, ein solches Thier oder solche

Thiere, so auch alles Futter und alle Gegenstände die mit denselben

in irgend welcher Berührung gewesen, augenblicklich zu vernichten.

~Section~ 5. Lebende Thiere, die von einer Insel zur andern

verschifft werden, sind ebenfalls den sub Section 3 benannten

Vorschriften unterworfen und unterliegen einer Quarantaine,

entweder am Orte der Ein- oder dem der Ausschiffung.

~Section~ 6. Auf Grund dieses Aktes soll der Minister des

Innern von Zeit zu Zeit durch Proklamation die Häfen und Orte wo

Seuchen ausgebrochen sind benennen und die Einfuhr von Thieren

jeder Art aus jenen -- bis zur Widerrufung dieses Befehles --

verbieten.

~Section~ 7. Alle eingeführten Thiere, das Futter, die

Geschirre, Effekten derselben, die den Vorschriften dieses Aktes

zuwider gelandet, oder aus der Quarantaine eigenmächtig befreit

worden sind, desgleichen alle Thiere, die in den Raum einer solchen

Quarantaine, unter die in Quarantaine stehenden Thiere -- aus

welcher Ursache es auch sei -- gerathen sind, verfallen alsdann zum

Nutzen der Regierung von Hawaii.

~Section~ 8. Eine jede Person die wissend oder vorsätzlich die

Verordnungen dieses Aktes übertritt, oder zu einem solchen Vergehen

behülflich ist, oder die ein solches Thier oder das Futter oder

die Gegenstände derselben -- bevor der inspicirende Beamte solche

von der Quarantaine befreit hat -- kauft, fortführt, wissend oder

vorsätzlich bei sich beherbergt, oder sich weigert den Befehl des

inspicirenden Beamten zu erfüllen, verfällt einer Gefängnissstrafe

bei harter Arbeit, für die Dauer von höchstens 6 Monaten, oder

einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder beidem zusammen.

~Section~ 9. Vom Besitzer oder dem Commissionär der

betreffenden Thiere sollen -- seitens des betreffenden Beamten

für Inspection und Quarantaine -- folgende Beträge collektirt

werden: 1 Dollar für jedes Pferd und jedes Stück Rindvieh

welches geprüft worden; 50 Cents für jedes Schaf und 10 Cents

für jedes andere inspicirte Thier. Von allen Strafgeldern

erhält die Hälfte der Angeber oder Prosecutor. Der Minister des

Innern soll nach seinem Gutachten eine gerechte und genügende

Compensation den Inspectionsbeamten zukommen lassen. Er soll die

erforderlichen Auszahlungen zur regelrechten Unterhaltung der

Quarantaine-Stationen, desgleichen für alle durch diesen Akt

entstehenden unerwarteten Kosten incl. die Zahlungen für die

erwähnte Vernichtung von Thieren und Gegenständen ausrichten.

Nach Erlegung der Hälfte der Strafgelder an die Angeber und

Prosecutoren, soll der Rest derselben gleichwie alle in diesem Akte

erwähnten Einnahmen dem Staatsschatze -- zur Benutzung für Zwecke

dieses Aktes -- eingezahlt werden.

~Section~ 10. Der Minister des Innern soll zur Verbesserung

und effektvolleren Ausübung der in diesem Akte vorgeschriebenen

Massregeln -- von Zeit zu Zeit -- erforderliche Vorschriften zur

Regelung derselben veröffentlichen.

Der Vorschlag der Regierung zum „Schutz der Mädchen-Pensionen“ wurde

angenommen, den 7. August 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz:

Da bekanntlich viele Unannehmlichkeiten und üble Folgen in neuerer

Zeit solchen Pensionen durch die Introduktion in dieselben

unautorisirter, unmoralischer Personen, gegen die das Gesetz keine

angemessene Strafe verfügt stattgefunden und noch stattfinden

und es somit erforderlich wird, dass die Mädchen -- die zu ihrer

moralischen Erziehung in solche Anstalten gegeben worden sind --

gegen den Einfluss solcher Personen gründlich geschützt werden, so

wird hiermit verfügt, dass jede Person, die ohne Erlaubniss in die

Wohnungen solcher Kostschulen („boarding-schools“) eindringt, durch

einen Konstabler und zwar ohne Verhaftsbefehl, sofort -- und dass

auf die Klage des Direktors, der Direktrice oder, einer sonstigen

Person der die Aufsicht oder, die Vormundschaft übertragen --

arretirt und vor einem Polizei- oder Distriktsmagistrat zur

Ueberführung ihres Vergehens gestellt und zu einer Geldstrafe bis

zu 200 Dollar oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu

6 Monaten oder zu beidem gemäss des Dafürhaltens des Magistrats

verurtheilt werden soll. Hiermit wird in keiner Weise verhindert,

dass der Uebelthäter noch obendrein für andere begangene Vergehen

in einer derartigen Anstalt, zu einer Strafe oder zu einem

Schadenersatz verklagt werde. --

Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Regulirung der Licenz für

ausländische reisende Handelsagenten im Königreiche“ wurde angenommen,

den 7. Aug. 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz erhoben:

~Section~ 1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an und in

Zukunft, soll eine jede Person, ein jeder Agent oder Repräsentant

einer ausländischen Handels- oder Manufacturfirma, Compagnie, oder

Corporation eine Licenz um Güter oder Waaren irgend welcher Art

im Inselreiche Hawaii zu verkaufen, erhalten. Eine solche Person

erhält die Licenz erst, nachdem dieselbe dem Minister des Innern

einen Bericht eingereicht hat, in welchem der Name, der Wohnplatz

und die Branche der ausländischen Firma, Compagnie oder Corporation

die dieselbe vertritt, genau angegeben ist. Nach genauer Ausfüllung

des Berichtes und genauer Durchsicht desselben, darf der Minister

des Innern auf Grund eines solchen und gegen eine Einzahlung von

500 Dollar, der betreffenden Person für die Dauer eines Jahres

eine Licenz zum Verkauf von Gütern und Waaren in Honolulu und der

Insel Oahú verabfolgen. Im Falle eine Person den erwähnten Bericht

ausgefüllt und dem Minister des Innern nur 250 Dollar eingezahlt,

so bewilligt der Minister ihr eine Licenz für die Dauer eines

Jahres zum Verkauf von Gütern und Waaren in allen Städten,

Ortschaften oder Distrikten der Hawaii-Inseln, jedoch mit Ausnahme

von Honolulu. Einer solchen Person wird jedoch zur Bedingung

gestellt, dass dieselbe Güter und Waaren nur für ~eine~ Firma,

~eine~ Compagnie oder Corporation mit der laut diesem Akt

bewilligten Licenz verkaufen und dieses Recht nicht übertragen darf.

~Section~ 2. Jede Person, die Güter oder Waaren für eine

ausländische Firma, Compagnie oder Corporation -- in den

Hawaii-Inseln -- ohne Licenz verkauft, unterliegt der Anklage und

dem Arrest und nach Ueberführung des Vergehens, einer Geldstrafe

von 500 Dollar. Eine jede Person soll für eine falsche Angabe in

ihrem Berichte an den Minister des Innern -- nach der Ueberführung

ihres Vergehens -- der laut den Gesetzen verfügten Strafe für das

Verbrechen des Meineides, verfallen.

~Section~ 3. Alle Gesetze und Theile derselben, die im

Widerspruche zu diesem Akte sind, werden hiermit widerrufen. --

Der Vorschlag zur „Vervollständigung und Verbesserung der

Steuergesetze“ wurde angenommen, als neues Gesetz den 7. August 1882

bestätigt und lautet:

~Section~ 1. Die verschiedenen Gesetze und Theile derselben,

die in der diesem Akt beigefügten ersten Liste benannt sind, sollen

hiermit widerrufen werden. Der Inhalt dieses Aktes soll keine

rückwirkende Kraft auf die -- auf Grundlage dieser widerrufenen

Gesetze -- abgeschlossenen Fälle, als z. B. haftende Verfahren,

sich zugezogene Strafen oder Verbindlichkeiten, stattgefundene

Verordnungen, Befehle, verpflichtende Rückzahlungen und

Entschädigungen, bewilligte Bescheinigungen und auf constituirte

Handelsgerichte haben.

~Die Kopfsteuer.~

(„Pool-tax“.)

~Section~ 2. Eine Kopfsteuer von 1 Dollar soll jeder männliche

Einwohner des Königreiches von seinem 17. bis zum 60. Lebensjahre

jährlich bezahlen; es sei denn, dass die Person -- gesetzlich oder

vom Assessor des Distriktes ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen

-- von der Steuer befreit worden ist.

~Die Schulsteuer.~

~Section~ 3. Eine jährliche Steuer von 2 Dollar soll ein jeder

männliche Einwohner des Königreiches von seinem 20. bis zum 60.

Lebensjahre zur Unterhaltung der öffentlichen Schulen bezahlen; es

sei denn, dass die Person -- gesetzlich oder vom Assessor seines

Distriktes -- ihrer Gebrechlichkeit, Schwäche oder Armuth wegen

davon befreit ist, oder zur Zeit noch studirend in einer der

Schulen oder Hochschulen sich befindet.

~Steuer für Thiere.~

~Section~ 4. Für jeden Hund hat der Besitzer eines solchen,

jährlich eine Steuer von 1 Dollar zu zahlen. Der Steuercollektor

soll gegen Empfang des Betrages, dem Besitzer des Hundes eine

Metallmarke für jeden Hund ausliefern, die mit einer laufenden

Nummer und der Jahreszahl der Steuerzahlung gestempelt sein muss.

Diese Stempelung soll dem Namen des Besitzers gegenüber in das

registrirte Buch eines jeden Distrikts-Collektors von 1 aufwärts

eingetragen und vom betreffenden Besitzer für die Marke 10 Cents

erhoben werden.

~Section~ 5. Jeder Besitzer eines Hundes soll die empfangene

Marke dem betreffenden Hunde am Halse in haltbarer Weise

befestigen. Jeder Hund der ohne Marke angetroffen wird, soll durch

Polizeidiener vernichtet werden.

~Section~ 6. Jede Person, die eine Marke benutzt die von der

Vorschrift dieses Aktes abweicht, oder eine gesetzliche Jahresmarke

über ein Jahr hinaus benutzt, oder eine gesetzliche Marke fälscht,

oder eine solche betrügerisch vom Halse eines Hundes löst oder

lösen lässt, soll nach der Ueberführung ihres Vergehen vor einem

Polizei- oder Distriktsrichter, zu einer Geldbusse bis 10 Dollar

oder Gefängniss bei harter Arbeit von einer Dauer bis 30 Tage durch

Urtheilsspruch des Richters, unterworfen werden.

~Section~ 7. Der Minister der Finanzen ist hiermit beauftragt,

die erforderlichen Marken -- in der laut Section 4 und 5 bestimmten

Form -- anfertigen zu lassen und den Steuercollektoren in der ihnen

erforderlich scheinenden Anzahl, für welche dieselben Rechenschaft

abzulegen haben, zu verabfolgen.

~Section~ 8. Jede Person, in deren Verwahrung oder Eigenthum

irgend ein steuerpflichtiges Thier sich findet, wird ohne Weiteres

als Besitzer desselben angesehen und für ein solches besteuert.

~Wegesteuer.~

(„Road-tax“.)

~Section~ 9. Eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar soll

jeder männliche Einwohner des Königreichs von seinem 17. bis zum

50. Lebensjahr bezahlen, es sei denn dass die Person -- gesetzlich

oder durch den Assessor ihres Distrikts ihrer Armuth oder

Schwächlichkeit wegen -- von dieser Zahlung befreit ist.

~Section~ 10. Abgesehen von der Steuer, die der Besitzer eines

Karrens oder einer Schleife, als für persönliches Eigenthum zu

zahlen hat, soll für jeden Karren oder jede Schleife ausserdem,

eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar erhoben werden.

~Section~ 11. Alle Steuern die laut Section 9 und 10 empfangen

werden, sollen nur zur Erhaltung, zur Reparatur und zum Neubau

öffentlicher Wege und Landstrassen benutzt werden und zwar in der

Art, dass der Betrag solcher Einnahmen eines Distriktes nur in dem

betreffenden Distrikt selbst verwendet wird.

~Section~ 12. Jeder Wagen und jedes Fuhrwerk -- mit einem

Pferde oder mehreren, oder Mauleseln getrieben -- für den Transport

von Personen benutzt, soll jährlich einer Steuer von 5 Dollar

unterliegen, die vom Besitzer zu erheben, ist.

~Eigenthumsteuer.~

~Section~ 13. Jedes Grundeigenthum im Königreiche soll einer

jährlichen Steuer von 3/4 % seines Werthes unterworfen sein.

~Section~ 14. Unter Grundeigenthum soll verstanden sein:

alle Ländereien, alle Stadtgründe incl. die Gebäude, Bauwerke,

Meliorationen und anderweitige auf denselben sich befindende

Errichtungen.

~Section~ 15. Alles persönliche Eigenthum innerhalb des

Königreiches, welches keiner Steuer unterworfen war, soll einer

jährlichen Steuer von 3/4 % seines Nettowerthes unterworfen sein.

~Sektion~ 16. Unter „persönliches Eigenthum“ wird verstanden:

das Hausmobiliar, Effekten, Hausgeräth, bewegliches Vermögen,

Waaren und Krämereien, Schiffe und Seefahrzeuge jeder Art des

Landes -- ob im Hafen oder auf Reisen sich befindend --, alles

baare Geld, Pachtzahlungen und Zinsen des beweglichen Vermögens,

Ländereien und Grundeigenthum, Ernten auf dem Felde, Staats-Aktien

und -Bonds und alle Hausvögel und Hausthiere die nicht speciell

besteuert sind.

~Section~ 17. Alle Feuer-, See- und

Lebensversicherungscompagnien, die im Königreiche ihr Geschäft

entfalten, sollen pro 100 Dollar, die sie resp. für die im

verflossenen Jahre ausgestellten Versicherungsprämien erhalten

haben, 1 Dollar bezahlen. Diese Compagnien sollen laut diesem Akte

keiner anderen Steuer unterworfen werden.

~Ueber die Schätzung und Collekte der Steuern.~

~Section~ 18. Das Wort „Compagnie“ soll, wenn es in diesem

Akte gebraucht wird, eine Corporation bedeuten, die auf Grundlage

der Gesetze des Königreichs incorporirt ist und ihre Thätigkeit im

Königreiche ausübt oder eine Genossenschaft bedeuten, die aus 2

oder mehr Personen besteht, die ihr Geschäft zusammen betreiben.

~Section~ 19. Das Eigenthum einer Compagnie soll auf den Namen

der Corporation oder der Firma geschätzt werden. Die individuellen

Mitglieder derselben sollen bei der Schätzung des Eigenthumes

keiner Verbindlichkeit -- in Bezug auf ihren Antheil und ihre

Interessen in der Compagnie oder Corporation -- unterworfen werden.

~Section~ 20. Die hier nachfolgend erwähnten Berichte sollen

-- wenn dieselben von einer Corporation ausgestellt sind -- vom

Präsidenten, oder dem Schatzmeister, dem Sekretair oder dem

Verwalter derselben und falls es von einer Firma ist, von einem

Gliede derselben ausgefertigt werden.

~Section~ 21. Jeder Agent irgend einer Person die zeitweilig

oder beständig vom Königreiche abwesend ist, jeder Vormund,

Schatzmeister, Executor, Administrator oder Aufseher soll für jedes

Eigenthum oder jede Pflegschaft der er vorsteht separirt geschätzt

werden und zur Zahlung der betreffenden Steuer -- gleichsam als

wenn er der Eigenthümer selbst wäre, -- angehalten und auf seinen

Namen hin -- als Repräsentant oder Vormund des Eigenthümers --

geschätzt werden. Eine solche Schätzung soll demnach von seiner

individuellen Beschätzung abgesondert sein.

~Section~ 22. Jeder Agent, Vormund, Schatzmeister, Executor,

Administrator und Aufseher soll für die Erfüllung aller dieser

Handlungen, Thatsachen und Dinge -- die laut den Vorschriften

dieses Aktes die Schätzung des Eigenthumes dem ein solcher

vorsteht und für das er die Steuern zu entrichten hat, betrifft

-- verantwortlich gemacht werden; desgleichen soll er für jedes

Versehen, für jede Verweigerung oder Vernachlässigung der

Verantwortung und Strafe unterworfen werden und ist hierdurch

autorisirt, von der steuerpflichtigen Person die Auslage

zurückzufordern, oder den Betrag derselben von den Summen in Abzug

zu stellen die er als Repräsentant für die betreffende Person

empfängt.

~Section~ 23. Der Verpfänder irgend eines Eigenthums soll

nur der Taxation der Differenz, zwischen dem reellen Werthe

des verpfändeten Eigenthums und dem Betrage der Pfandschuld,

unterworfen werden. Der Verpfänder soll, in dem laut diesem Akte

von ihm geforderten Berichte über den Stand seines Eigenthums,

einen Entwurf beifügen, in welchem das Datum der bewerkstelligten

Pfandanleihe, der Name und die Adresse des betreffenden

Pfandgläubigers angegeben sind.

~Section~ 24. Was den Betrag der Pfandschuld betrifft, so

zahlt Verpfänder auch die Steuer für den Pfandgläubiger mit dem

Recht, diese Summe von den Zinsen, die er dem Pfandgläubiger zu

zahlen hat, oder von der Pfandschuld in Abzug zu bringen.

~Section~ 25. Bei Eigenthum sollen die Interessen einer jeden

Person in demselben, getrennt abgeschätzt werden (mit Ausnahme

der früher erwähnten Theilhaber und Glieder einer Compagnie). Bei

einem Grundeigenthum, welches auf länger denn 1 Jahr pachtzinslich

vergeben ist, sollen die Interessen des Besitzers eines solchen,

die Summe der 8jährigen Pachtzahlung repräsentiren.

~Section~ 26. Im Falle des Verkaufs, der Transferirung oder

Ueberlieferung eines Grundbesitzes, haftet der Grundbesitz für die

rückständigen Steuerzahlungen.

~Section~ 27. Die Interessen einer jeden Person, die als

Pächter, Miether oder Inhaber eines steuerfreien Grundbesitzes

fungiren, sollen auf den Namen der steuerpflichtigen Person

geschätzt werden.

~Section~ 28. Mit Ausnahme der Verfügung der Section 25 sollen

die Interessen einer jeden Person in einem Grund- oder persönlichen

Eigenthum, nach dem Werthe eines muthmasslichen öffentlichen

Ausverkaufs desselben, bestimmt werden.

~Section~ 29. Der Finanzminister soll mit der Genehmigung

des Königs jährlich zum 1. Juli oder auch früher, einen Assessor

für jeden Steuerdistrikt des Königreiches ernennen, der unter

der Leitung des Ministers bis zum 1. September oder früher,

einen genauen Bericht über alle im resp. Distrikte gesetzlich

festgestellten Steuern zu erstatten und eine genaue Liste

derselben -- laut den vom Minister ihm gegebenen Blankoformulare

-- auszustellen und alle Namen der geschätzten Personen und die

verschiedenen Bemerkungen der Taxationen zu registriren hat.

~Section~ 30. Jeder Assessor soll nach seiner Ernennung,

bei einem Polizei- oder Distriktsrichter oder einem anderen

Beamten der zu vereidigen berechtigt ist, einen Amtseid leisten,

unterschreiben und die Copie eines solchen sofort dem Minister der

Finanzen einreichen.

~Section~ 31. Kein Assessor soll zu einer Dienstcompensation

berechtigt sein, so lange nicht eine beglaubigte Copie seines

geleisteten Eides vom Finanzminister empfangen worden ist.

~Section~ 32. Der Assessor eines jeden Distriktes soll eine

schriftliche Notiz oder gedruckte Anzeige den Bewohnern seines

Distriktes veröffentlichen, in welcher er eine Zeit und einen Ort

während des Monats Juli bestimmt, wo die Einwohner alsdann ihm

den Entwurf ihres Gesammteigenthums -- d. h. ihres Grund- und

Personaleigenthums, welches den 1. Juli in ihrem Besitz, unter

ihrer Controle oder Verwahrung sich befindet, desgleichen der in

ihrer Obhut oder ihrem Besitze sich an besagtem Tage befindenden

steuerpflichtigen Thiere, sowie über alle Personen, die an jenem

Tage in ihrem Dienste stehen -- einreichen sollen.

~Section~ 33. Jede Person, die ein Eigenthum hat -- sei es

Grund-, sei es Personaleigenthum, sei es steuerfreies sei es

steuerpflichtiges -- soll in dem vorgeschriebenen Zeitraume dem

resp. Assessor -- zu dem von ihm bestimmten Tag und Ort -- einen

von ihr unterzeichneten Entwurf einreichen und zwar mit folgendem

Inhalt:

I. Die Beschreibung, die Lage und den Werth ihres Grund-

und Personaleigenthums; die Summen, die sie in Banken oder

Bankcompagnien oder bei irgend einer anderen Person in

irgendwelcher Art und Weise deponirt hat oder die Summen, über die

sie den 1. Juli des Jahres das Besitzrecht, die Controle oder das

Verwahrrecht hat.

II. Die Pfandverschreibungen, Belastungen und ruhenden Schulden,

mit der Angabe der Namen und Wohnorte der betreffenden Personen,

die im Besitze ihrer Pfandverschreibungen, Belastungsurkunden und

Schuldscheine sind.

III. Die steuerpflichtigen Thiere und anderes steuerpflichtiges

Eigenthum, das sich in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder Controle

am 1. Juli befindet.

IV. Die Namen der steuerpflichtigen Personen, die in ihrem Dienste

am 1. Juli stehen.

Dieser Entwurf muss mit der Deklaration, dass derselbe in allen

Punkten genau der Wahrheit getreu abgefasst ist, schliessen.

~Section~ 34. Der Agent einer Versicherungscompagnie soll

während der vorgeschriebenen Zeit dem Assessor desjenigen

Distriktes, in welchem die Compagnie ihr Geschäft betreibt, einen

genauen Bericht über die -- im Verlaufe des verflossenen Jahres vom

1. Juli bis 1. Juli -- empfangenen Beträge für Prämien einreichen.

~Section~ 35. Im Falle eine Person sich weigert oder es

versäumt, zur vorgeschriebenen Zeit dem resp. Assessor einen

solchen Bericht einzureichen oder zur Feststellung der Richtigkeit

desselben einen Eid zu leisten, so ist der Assessor berechtigt, die

Schätzung ihres Eigenthumes nach möglichst sicheren Informationen,

je nach seinem Gutdünken zu bestimmen und soll alsdann diese seine

Bestimmung inappellabel, endgültig und bindend für die betreffende

Person sein.

~Section~ 36. Jede Person soll ihren Bericht beeidigen.

~Section~ 37. Der Assessor soll am 1. September oder vor

demselben in jedem Jahr 2 Copien seiner Steuerlisten wie früher

erwähnt anfertigen.

~Section~ 38. Ein jeder Assessor soll an einem oder

mehreren Orten seines Distriktes vom 1. bis 15. Septbr. 6 nach

einander folgende Tage von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags

Sitzung halten, während welcher seine Steuerlisten, für alle

steuerpflichtigen Personen des Distriktes, kostenfrei zur

Besichtigung offen liegen müssen.

~Section~ 39. Die Bestimmung von Ort und Zeit einer solchen

Sitzung zur Inspicirung der Steuerlisten, soll der Assessor an

mindestens 4 hierzu günstigen Stellen des Distriktes publiciren.

~Section~ 40. Jede Person deren Namen auf der Liste

verzeichnet ist und die ihren Bericht dem resp. Assessor

eingereicht hat und glaubt von der Steuer frei zu sein, soll dieses

Recht vortragen und im Falle sie der Ansicht, dass ein Versehen

irgend welcher Art in der Berechnung der Schätzung stattgefunden,

oder wenn ihr gefordertes Recht einer Steuererlassung vom

Assessor nicht anerkannt wird, so soll eine solche Person eine

schriftliche Appellation mit namentlicher Angabe der Gründe

ihrer Unzufriedenheit -- mit der Deposition der erforderlichen

Appellkosten -- bis zum 1. October dem Assessor einreichen.

~Section~ 41. Wenn die Summe der geforderten Steuer-Erlassung

oder -Reduction einen Betrag von 2 Dollar erreicht, so sollen die

Kosten 25 Cents, von 2 bis 4 Dollar 50 Cents, von 4 bis 10 Dollar 1

Dollar und so fort, von je 5 Dollar zu 5 Dollar 50 Cents Zuschlag

erhaltend, betragen.

~Section~ 42. Nach Empfang des Betrages der Kosten von der

appellirenden Person, soll der Assessor derselben ein zu diesem

Zweck formulirtes Certificat ausstellen.

~Section~ 43. Der Assessor soll -- spätestens am 1. September

eines jeden Jahres -- eine schriftliche Notiz den Grundbesitzern

seines Distriktes die nicht im Distrikt wohnen, oder ausserhalb

des Königreiches sich befinden, zusenden, in welcher sie das

betreffende Eigenthum benennen und den Werthanschlag desselben in

ihrer Steuer-Schätzung, angeben.

~Section~ 44. Es soll die Pflicht eines jeden Steuercollektors

sein, bei Empfang einer Einwendungsschrift, dieselbe sofort dem

Präsidenten des Appellhofes zu übersenden.

Ueber den Appellhof für Steuern.

~Section~ 45. Die verschiedenen Bezirksrichter des 2., 3.

und 4. juridischen Bezirks und der Insel Oahú, der Polizeirichter

von Honolulu nebst 2 vom Finanzminister ernannten unbetheiligten

Personen, bilden zusammen den Appellhof zur Anhörung und zur

Entscheidung aller diesen Akt betreffenden Appellationen und

Einwendungen. Ein Assessor darf weder aktives noch beisitzendes

Glied dieses Gerichtshofes sein.

~Section~ 46. Benannter Gerichtshof soll, zu einem vom

Präsidenten desselben bestimmten Tage und Orte, in jedem Distrikte

eine Sitzung im Verlaufe des Octobers halten und soll das Recht der

Vertagung derselben je nach Erforderniss haben.

~Section~ 47. Die resp. Bezirksrichter und der

Polizei-Magistrat, sollen, je nach der vorkommenden Angelegenheit

und je nach dem Distrikte, den Sitzungen präsidiren. Diese

Sitzungen sollen nicht öffentliche sein, daher der Gerichtshof das

Recht haben soll, nach Belieben eine oder alle Personen aus dem

Sitzungslokale zu entfernen.

~Section~ 48. Ein solcher Gerichtshof soll zur Berufung,

zum Verhör der Zeugen, zur Einforderung diverser Schriften und

Dokumente und zur Bestrafung von Personen für das Ausbleiben oder

muthwillige Aufhalten der Geschäfte der Sitzung, die Macht eines

Bezirksgerichtshofes haben.

~Section~ 49. Zur Sitzungsfähigkeit eines solchen

Gerichtshofes muss mindestens der Präsident und ein Glied desselben

anwesend sein.

~Section~ 50. Die Bestimmung des Gerichtshofes d. h. einer

Majorität der Mitglieder desselben, soll endlich und conclusiv sein.

~Section~ 51. Die Glieder des benannten Gerichtshofes, sollen

aus dem Staatsschatze für diesen Extradienst eine Compensation von

höchstens 5 Dollar für jeden faktischen Sitzungstag erhalten.

~Section~ 52. Der Assessor soll die Schätzungsliste je nach

den Bestimmungen des Gerichtshofes verringern oder verändern und

die Copie einer solchen alsdann den resp. Gouverneuren und eine dem

Finanzminister übersenden.

~Section~ 53. Im Fall, dass eine Appellation oder Einwendung

im vollsten Masse gerechtfertigt ist, so wird der deponirte Betrag

der Kosten dem Appellanten zurückgezahlt; im Falle einer nur

theilweisen Rechtfertigung bestimmt der Gerichtshof den Theil der

Kosten den der Appellant zu tragen verpflichtet ist, wonach der

Rest derselben letzterem zurückgezahlt wird.

Die Collekte der Steuer.

~Section~ 54. Die verschiedenen Gouverneure, unter der

Direktion des Finanzministers, sollen die Aufsicht über

die Collekte aller inländischen Steuern in ihren resp.

Gouvernementsdistrikten haben und die empfangenen Beträge derselben

nach Abzug der Kosten des Collektirens, dem Finanzminister

einzahlen. Zu diesem Zweck ernennen die Gouverneure jährlich einen

durch den Finanzminister bestätigten Steuer-Collektor für jeden

Steuerdistrikt, den sie mit gleicher Bestätigung nach Belieben

entlassen können.

~Section~ 55. Ein solcher Steuer-Collektor soll -- bevor er

in Funktion tritt -- durch den Gouverneur mit 2 vom Finanzminister

begutachteten Garanten -- einen Bond im Betrage einer Penalsumme,

die gleich der Summe der von ihm zu collektirenden Schätzungsliste

sein muss, ausstellen.

~Section~ 56. Die resp. Gouverneure sollen jedem

Steuercollektor, der einen Bond ausgestellt hat, eine Copie der

Steuerliste seines Distriktes übergeben, wonach derselbe sofort

die Steuern zu collektiren hat. Er soll die in der Liste fehlenden

steuerpflichtigen Personen und fehlendes steuerpflichtiges

Eigenthum der Liste zufügen und die Steuern für solche collektiren.

~Section~ 57 bis incl. 66 als unwichtig ausgelassen.

~Section~ 67. Folgende Personen sollen von „allen

einheimischen Steuern“ befreit sein: Se. Majestät der König und

die diplomatischen Agenten fremder Länder und Attachés, sobald

dieselben bei dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten

beglaubigt worden sind.

Folgenden Personen soll die „Personalsteuer“ erlassen sein: allen

Geistlichen christlicher Confession, allen Lehrern der Jugend die

länger als 6 Monate im Jahre in öffentlichen oder Privatschulen

beschäftigt sind, allen Soldaten im aktiven Dienste, desgleichen

allen Freiwilligen im aktiven Dienste, den tüchtigsten aktiven

Gliedern der Feuerwehr von Honolulu und anderer Städte des

Königreichs. Der befehlshabende Offizier solcher Körperschaften

und der Sekretär des Departements der Feuerwehr soll, dem Assessor

des resp. Distriktes bis zum 2. Juli spätestens, eine von ihnen

beeidigte Liste einreichen, in der die Namen der steuerfreien

Glieder einer solchen Körperschaft oder eines solchen Departement,

verzeichnet sind. Keine Person darf von der Personalsteuer befreit

werden, ohne dass dieselbe im Verlaufe des Juni bei dem Assessor

des Distriktes -- die Gründe ihres Rechtes darlegend -- darum

nachgesucht hat.

~Section~ 68. Ferner soll alles Grundeigenthum des Königs,

der Königin, der Krone oder -- als zu Schulzwecken bestimmt --

der incorporirten und Privat-Schulen, des Hospitals der Königin,

religiöser Gesellschaften zu Kirchen oder Begräbnissplätzen

(welche nicht mehr als 5 Acker Flächeninhalt haben) von der Steuer

befreit sein. Ferner soll alles Personaleigenthum des Königs oder

der Königin, des Staates, der Schulbehörden für Schulzwecke,

incorporirter oder Privatschulen und des Hospitals der Königin, von

Steuern befreit sein.

„Die festgesetzte Erhebung von 3/4 % auf den Werth des Eigenthums

-- wie früher erwähnt -- soll nur von dem Personal oder

Grundeigenthum erhoben werden, dessen Werth 300 Dollar übersteigt.“

~Section~ 69. Der Finanzminister soll hiermit verpflichtet

und ermächtigt sein -- zur Schätzung und Collekte der Steuern auf

Grundlage dieses Gesetzes -- Vorschriften, die aber in keiner Weise

den Statuten der ~Constitution widersprechen dürfen~, zu

erlassen.

Strafen.

~Section~ 70. Wenn eine laut diesem Akte steuerpflichtige

Person folgende Vergehen begeht: mit Wissen oder vorsätzlich eine

falsche Deklaration über den Werth seines Eigenthums abgibt, oder

in Bezug auf sein Eigenthum eine falsche Auskunft, mit der Absicht

dadurch die Schätzung desselben zu verringern, ertheilt, oder auf

betrügerischem Wege oder durch vorsätzliche Versäumniss oder auf

irgend eine andere Weise der Schätzung seines Eigenthums entgeht

oder zu entgehen sucht, soll nach Erweis ihres Vergehens, laut dem

Urteilsspruch eines Distrikts- oder Polizeirichters, zur Zahlung

des dreifachen Betrages der geschätzten Steuer und einer Geldstrafe

von 25 bis 500 Dollar unterworfen werden.

~Section~ 71. Jede Person die zur Ausführung eines der in

Sektion 70 erwähnten Vergehens, in irgend welcher Weise behilflich

ist, soll, nachdem ihr Vergehen vor einem Distrikts- oder

Polizeirichter erwiesen worden, einer Geldstrafe von 25 bis 250

Dollar unterworfen werden.

~Section~ 72. Dieser Akt soll in Wirksamkeit treten vom 1.

Juni a. D. 1883. --

Der Vorschlag zur „Regelung des Verkaufes spirituöser Flüssigkeiten“

wurde von der legislativen Versammlung angenommen, den 7. August 1882

vom König bestätigt und wie folgend zum Gesetz:

~Section~ 1. Die verschiedenen Gesetze und Theile solcher,

die in der diesem Akte beigefügten Liste benannt sind, sollen

hiermit insofern widerrufen werden, dass alle Punkte in denselben,

die dem Wortlaut dieses Aktes widersprechen, als null und nichtig

erklärt werden, mit Ausnahme solcher Fälle, wo noch unerledigte

gerichtliche Verfahren, begangene Vergehen, eingegangene

Verbindlichkeiten sich noch unter der Wirksamkeit der benannten

widerrufenen Gesetze befinden und bis zur Erledigung derselben

und nicht länger unter der Autorität derselben verbleiben sollen.

Personen, die laut den Regeln der Sectionen 18, 19, 20, 21 und 22

des Capitels 41 des Penalcodex eine Licenz erhalten haben, sollen

dieselbe gegen eine unter den Regeln dieses Aktes verfasste Licenz

eintauschen und einen verhältnissmässigen Theil der durch diesen

Akt vorgeschriebenen Sporteln entrichten.

~Section~ 2. Folgende Worte, wenn dieselben in diesem Akte

gebraucht werden, sollen folgendermassen verstanden werden:

„spirituöse Flüssigkeiten“ soll bedeuten Wein jeder Art, Spiritus,

Ale, Zider, Birnenmost, Bier oder andere destillirte oder gegohrene

oder berauschenende Flüssigkeiten; „Sonntag“ soll bedeuten die

Zeit von Sonnabend 11 Uhr Abends bis Montag 5 Uhr Morgens; „des

Königs Conseil“ soll bedeuten Seine Majestät mit dem Rath und der

Beistimmung seines geheimen Conseils.

Nichts in diesem Akt soll auf Personen, die spirituöse oder

destillirte Parfümerien bona fide als Parfümerien verkaufen, oder

als qualificirte und licenzirte Aerzte, Chirurgen, Chemiker oder

Droguisten die Spirituosen zu medicinischen Zwecken verabfolgen und

verkaufen, Bezug haben.

~Section~ 3. Licenzen, die laut den Regeln dieses Aktes

verabfolgt werden, soll der Minister des Innern unterzeichnen

und mit dem Siegel seines Departements versehen und sollen mit

Ausnahme nachfolgender Fälle nicht transferabel und vom Tage ihrer

Ausstellung an gerechnet, auf ein Jahr gültig sein.

~Section~ 4. Ein Jeder, der zum Verkauf berauschende Getränke

oder Substanzen irgend welcher Art im Königreiche zubereitet, soll

einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder in Ermangelung der Zahlung,

einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit von einer Dauer bis 2

Jahre, unterworfen werden.

~Section~ 5. Ein Jeder, der spirituöse Flüssigkeiten im

Königreiche destillirt (es sei denn, dass es unter einer Licenz,

die laut dem Akt des 13. Juli 1874 der betitelt ist: „Ein Akt zur

Ermächtigung des Minister des Innern zur Ausstellung von Licenzen

zur Destillation spirituöser Flüssigkeiten“ stattfindet), soll

zu einer Geldstrafe im Betrage von 50 bis 100 Dollar oder in

Ermangelung der Zahlung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit

bis zu 2 Jahren, verurtheilt werden.

~Section~ 6. Alle spirituösen Flüssigkeiten, die betrügerisch

unter dem Namen von Parfümerien und praeservirten Früchten mit der

Absicht einer Steuerdefraudation eingeführt werden, unterliegen

der Confiscation und dem öffentlichen Verkauf zum Nutzen des

Staatsschatzes.

~Section~ 7. Alle Destillerien, Destillationsapparate (mit

Ausnahme der durch den in Section 5 in Parenthese benannten

Akt des 13. Juli bewilligten) und alle Gegenstände, die zur

Destillation spirituöser Flüssigkeiten oder anderer berauschender

Getränke und Substanzen im Königreiche benutzt sind, desgleichen

alle spirituösen Flüssigkeiten oder berauschende Getränke oder

Substanzen, die im Königreiche zubereitet werden -- verfallen der

Regierung von Hawaii und sollen sofort durch die Ordnungsrichter,

oder deren Gehülfen, den Sheriffs oder deren Stellvertretern,

oder durch Constabler in Beschlag genommen werden. Alle solche

Gegenstände, die durch andere Beamte als den resp. Ordnungsrichter

oder dessen Gehülfen, Sheriff oder dessen Stellvertreter in

Beschlag genommen werden, sollen sofort von dem resp. Beamten

dem nächsten Ordnungsrichter oder Sherif oder deren Gehülfen

überliefert werden, die alsdann die Publikation einer solchen

Pfändung in eine Zeitschrift verursachen und, wenn der Besitzer

der gepfändeten Gegenstände im Verlauf von 20 Tagen -- vom Tage

der Publikation der Pfändung an gerechnet -- dem Beamten, der die

Pfändung bewerkstelligt hat, sein Recht und seine Ansprüche auf

das gepfändete Eigenthum nicht schriftlich eingereicht hat, den

Verfall derselben an die Regierung von Hawaii bestimmen. In allen

Fällen jedoch, wo der Besitzer eine solche schriftliche Eingabe

eingereicht hat, so ist es die Pflicht des resp. Ordnungsrichters,

seines Gehülfen oder des Sheriffs, in dessen Besitz sich das

betreffende Eigenthum befindet dem Generalrechtsanwalt einen

schriftlichen Bericht über die Thatsache einzureichen, der

hiermit autorisirt und aufgefordert wird, legale Massregeln zur

Entscheidung, ob das gepfändete Eigenthum laut den Verordnungen

dieser Section verfallen oder nicht verfallen ist, zu treffen.

~Section~ 8. Der Minister des Innern ist hiermit ermächtigt,

in Folge einer Bittschrift -- in der der Name und der Ort, wo das

Geschäft eröffnet werden soll, angegeben sein muss -- Licenzen zum

Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen und zwar

Denjenigen, die schon Licenzen zum Engrosverkauf von Gütern, Waaren

und Handelsartikeln besitzen.

~Section~ 9. Der Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten

soll darin bestehen, dieselben nur in der importirten Verpackung

zu verkaufen und nicht in anderer Art und Weise. Es dürfen diese

Flüssigkeiten weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten -- wo

sie verkauft werden oder in solchen, die vom Eigenthümer der Licenz

oder in seinem Auftrage zu diesem Zweck beschafft oder gemiethet

sind -- getrunken oder gebraucht werden; im Falle dies geschieht,

so verfällt die Licenz des Betreffenden, wie auch die festgesetzte

Strafsumme seines Bonds durch das Gesetz.

~Section~ 10. Vor der Bewilligung einer solchen

Engroshandel-Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten, soll der

Applikant zum Nutzen der Regierung von Hawaii, 250 Dollar einzahlen

und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom

Minister des Innern gebilligten Garantie, ausstellen.

~Section~ 11. Der Minister des Innern ist ermächtigt, in

derselben Weise eine sogenannte Handelslicenz einer Person zum

Verkaufe von Wein, Ale und anderen spirituösen Flüssigkeiten zu

bewilligen, nachdem Applikant ihm eine Bittschrift -- in welcher

der Name des Verkäufers und der Ort, wo das Geschäft etablirt

werden soll, angegeben ist -- eingereicht hat.

~Section~ 12. Jede Person, die eine Licenz in Uebereinstimmung

mit vorstehender Section erhalten hat, darf keinerlei Spirituosen

unter Quantitäten einer Gallone und keinerlei Weine, Ale und andere

alkoholhaltige Flüssigkeiten unter 1 Dutzend Flaschen verkaufen. Es

dürfen letztere weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten wo

sie verkauft worden, oder in zu denselben gehörenden Räumlichkeiten

des Inhabers der Licenz, oder in solchen, die in seinem Auftrage

für diesen Zweck geschaffen oder gemiethet sind, getrunken oder

verbraucht werden. Im Falle dies geschieht, so verwirkt der Inhaber

seine Licenz und verfällt mit seinem Bond der Strafe des Gesetzes.

~Section~ 13. Vor der Bewilligung einer solchen Licenz zum

Verkauf von Wein, Ale oder anderen spirituösen Flüssigkeiten laut

Die Sandwich-Inseln, oder das Inselreich von Hawaii. · 第 2 / 4 章