90: HR. II 3 S. 537, Hans. U. B. VIII n. 272, 415 und Anm. 3.
91: Hans. U. B. VIII n. 745, S. 605 Anm. 3, HR. II 5 n. 161 § 7, 263
§ 5.
92: Gegen eine Verordnung des gewesenen Ältermanns Klaus Swarte legte
1461 Hermann von Wesel Verwahrung ein. Swartes Amtszeit muß nach
den Namen der Kaufleute, die Hans. U. B. VIII n. 998, 999 und Anm.
3 erwähnt werden, in die fünfziger Jahre fallen.
93: Heinrich Nederhoff läßt sich zwischen 1464 und 1468 in England
nachweisen. HR. III 1 n. 21, Hans. U. B. IX n. 134, 355, 412, X
n. 735.
94: Hans. U. B. IX n. 439 § 17.
95: Hans. U. B. X n. 576 § 2.
96: Hans. U. B. IX n. 439 § 115, 482 § 1, X n. 576 § 2.
97: Diese beiden waren Älterleute der Kölner Sonderhanse. Hans. U. B.
IX n. 540 § 160, 548, 555, 560 § 14.
98: HR. II 7 n. 311, 338 § 193, 340 (S. 572).
99: Hans. U. B. X n. 516, HR. II 7 n. 311.
100: Hans. U. B. X S. 706 Anm. 1, HR. II 7 n. 311, III 1 n. 265.
101: Hans. U. B. X S. 734 Anm. 2, HR. III. 3 S. 390.
102: HR. III 1 n. 582 § 59, 2 n. 26 § 15, Lappenberg n. 146.
103: Hans. U. B. X S. 706 Anm. 1, HR. III 1 n. 265.
104: HR. III 2 n. 26 § 15, 392, 496 § 296, 3 n. 292.
105: HR. III 3 n. 381, 4 n. 8 § 2, 18, 79 § 95, 150 § 6, 174.
106: HR. III 7 n. 110 § 7, 203 § 6. Lutken Burinck war, wie aus HR. III
7 n. 203 §§ 7, 20 hervorgeht, nicht Ältermann, gehörte wohl aber
mit zum Vorstande.
107: HR. III 7 n. 348.
108: Die beiden Zahlen bedeuten das erste und letzte Jahr seiner
Erwähnung in den hansischen Urkunden. Sie werden ungefähr mit dem
Jahr seiner Anstellung und dem seines Ausscheidens aus dem Dienst
des Kontors übereinstimmen. Ebenso bei den anderen Sekretären.
109: Hans. Gesch. Qu. VI n. 128, Hans. U. B. III n. 42, 78, IV n. 709,
V n. 778, VI n. 612, 651, VIII n. 888, 892, IX n. 250, X n. 699,
891, 1124, Lappenberg S. 157, Schanz II S. 430 und Anm. 1.
Schluß.
Über zwei Jahrhunderte haben die Hansen ihre hervorragende Stellung im
englischen Handelsleben behauptet. Wie sehr auch bisweilen ihrem Handel
zugesetzt wurde, so haben doch alle diese Angriffe ihn nie entscheidend
getroffen. Noch unter Heinrich VIII. hatte der hansische Handel in England,
wie wir sahen, einen recht beträchtlichen Umfang. Erst als Elisabeth ihre
ganze Macht für die Bestrebungen und Forderungen ihrer Kaufleute einsetzte
und mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln Handel und Schiffahrt
ihres Landes förderte, wurde dies anders. Die hansischen Kaufleute
wurden in kurzer Zeit nicht bloß vom englischen Boden beinahe völlig
verdrängt, sondern die Engländer drangen auch in die hansischen
Handelsgebiete ein und gründeten in Emden, Hamburg und Stade
Niederlassungen. 1579 tat Elisabeth den letzten Schritt. Sie hob die
hansischen Privilegien auf und stellte die Hansen den übrigen Fremden
gleich.
Es darf uns nicht Wunder nehmen, daß die Hansen der Vergewaltigung ihrer
Rechte keinen Widerstand entgegensetzten. Sie waren dazu nicht mehr
imstande. 1579 hatten sie nicht mehr dieselbe Macht wie hundert Jahre
früher, als sie zum Schutze ihrer Freiheiten gegen England den Kampf
aufnahmen. Schwere Schläge waren der Hanse inzwischen zugefügt worden.
In der Grafenfehde hatten die Städte eine schwere Niederlage erlitten.
Dänemark war seitdem die führende Macht in der Ostsee. Die Folgen dieser
Niederlage waren für die Hansen noch schlimmer. Die Niederländer konnten
sich ungehindert in der Ostsee ausbreiten, und schon um die Mitte des
Jahrhunderts war die Führung in dem ost-westlichen Warenaustausch,
welcher die Grundlage der hansischen Handelsstellung gewesen war, auf
jene übergegangen. Zur selben Zeit wurde den Hansen noch ein anderes
wichtiges Handelsgebiet entrissen. Schweden, das sich nach der Auflösung
des livländischen Ordensstaates zum Herrn von Estland gemacht hatte,
verbot 1562 den Handel nach Narwa. Noch einmal, es war das letzte Mal,
wagte Lübeck den Kampf um seine Handelsstellung. Aber einen Erfolg
konnte es in dem siebenjährigen, blutigen Kriege nicht erringen.
Schweden hielt das Verbot der Narwafahrt auch nach dem Stettiner Frieden
aufrecht. Unter den Hansestädten selbst trat die Uneinigkeit stärker als
je hervor. Die Hanse war in voller Auflösung begriffen. In dem Kampf mit
England trennte sich Hamburg von der hansischen Sache. Es gestattete
1567 den englischen Kaufleuten, als sie Antwerpen verlassen mußten, in
seinen Mauern eine Niederlassung zu gründen, und gewährte ihnen große
Handelsfreiheiten.
Nicht haben die Engländer durch ihre größere Befähigung im Seewesen über
die Hansen den Sieg davongetragen. Daß diese jenen an Tüchtigkeit in
Handel und Schiffahrt nicht nachstanden, haben die jahrhundertelangen
vergeblichen Bemühungen der englischen Kaufleute, dem hansischen Handel
Abbruch zu tun, zur Genüge bewiesen. Der Kampf zwischen der Hanse und
England war ein politischer. Dem Volke, das die größere politische Macht
in die Wagschale werfen konnte, mußte in ihm der Sieg zufallen. Der
Hanse fehlte gegenüber der zielbewußten und tatkräftigen nationalen
Politik Englands der Rückhalt eines mächtigen Staates. Kaiser und Reich
hatten kein Verständnis für den Kampf der Städte um die deutsche
See- und Handelsherrschaft. Als sich die Hansen in ihrer Not an das
Reich wandten, faßte dieses zwar wiederholt Beschlüsse gegen die
Engländer und gab Proteste ab, aber niemand dachte daran, die Beschlüsse
in die Tat umzusetzen. Die einzige Folge der kaiserlichen Mandate war
vielmehr, daß Elisabeth sie zum Vorwand nahm, um den Stalhof zu
schließen und den hansischen Kaufleuten jeden Handel in England zu
verbieten.