89: HR. II 3 S. 484.

90: HR. II 3 S. 537, Hans. U. B. VIII n. 272, 415 und Anm. 3.

91: Hans. U. B. VIII n. 745, S. 605 Anm. 3, HR. II 5 n. 161 § 7, 263

§ 5.

92: Gegen eine Verordnung des gewesenen Ältermanns Klaus Swarte legte

1461 Hermann von Wesel Verwahrung ein. Swartes Amtszeit muß nach

den Namen der Kaufleute, die Hans. U. B. VIII n. 998, 999 und Anm.

3 erwähnt werden, in die fünfziger Jahre fallen.

93: Heinrich Nederhoff läßt sich zwischen 1464 und 1468 in England

nachweisen. HR. III 1 n. 21, Hans. U. B. IX n. 134, 355, 412, X

n. 735.

94: Hans. U. B. IX n. 439 § 17.

95: Hans. U. B. X n. 576 § 2.

96: Hans. U. B. IX n. 439 § 115, 482 § 1, X n. 576 § 2.

97: Diese beiden waren Älterleute der Kölner Sonderhanse. Hans. U. B.

IX n. 540 § 160, 548, 555, 560 § 14.

98: HR. II 7 n. 311, 338 § 193, 340 (S. 572).

99: Hans. U. B. X n. 516, HR. II 7 n. 311.

100: Hans. U. B. X S. 706 Anm. 1, HR. II 7 n. 311, III 1 n. 265.

101: Hans. U. B. X S. 734 Anm. 2, HR. III. 3 S. 390.

102: HR. III 1 n. 582 § 59, 2 n. 26 § 15, Lappenberg n. 146.

103: Hans. U. B. X S. 706 Anm. 1, HR. III 1 n. 265.

104: HR. III 2 n. 26 § 15, 392, 496 § 296, 3 n. 292.

105: HR. III 3 n. 381, 4 n. 8 § 2, 18, 79 § 95, 150 § 6, 174.

106: HR. III 7 n. 110 § 7, 203 § 6. Lutken Burinck war, wie aus HR. III

7 n. 203 §§ 7, 20 hervorgeht, nicht Ältermann, gehörte wohl aber

mit zum Vorstande.

107: HR. III 7 n. 348.

108: Die beiden Zahlen bedeuten das erste und letzte Jahr seiner

Erwähnung in den hansischen Urkunden. Sie werden ungefähr mit dem

Jahr seiner Anstellung und dem seines Ausscheidens aus dem Dienst

des Kontors übereinstimmen. Ebenso bei den anderen Sekretären.

109: Hans. Gesch. Qu. VI n. 128, Hans. U. B. III n. 42, 78, IV n. 709,

V n. 778, VI n. 612, 651, VIII n. 888, 892, IX n. 250, X n. 699,

891, 1124, Lappenberg S. 157, Schanz II S. 430 und Anm. 1.

Schluß.

Über zwei Jahrhunderte haben die Hansen ihre hervorragende Stellung im

englischen Handelsleben behauptet. Wie sehr auch bisweilen ihrem Handel

zugesetzt wurde, so haben doch alle diese Angriffe ihn nie entscheidend

getroffen. Noch unter Heinrich VIII. hatte der hansische Handel in England,

wie wir sahen, einen recht beträchtlichen Umfang. Erst als Elisabeth ihre

ganze Macht für die Bestrebungen und Forderungen ihrer Kaufleute einsetzte

und mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln Handel und Schiffahrt

ihres Landes förderte, wurde dies anders. Die hansischen Kaufleute

wurden in kurzer Zeit nicht bloß vom englischen Boden beinahe völlig

verdrängt, sondern die Engländer drangen auch in die hansischen

Handelsgebiete ein und gründeten in Emden, Hamburg und Stade

Niederlassungen. 1579 tat Elisabeth den letzten Schritt. Sie hob die

hansischen Privilegien auf und stellte die Hansen den übrigen Fremden

gleich.

Es darf uns nicht Wunder nehmen, daß die Hansen der Vergewaltigung ihrer

Rechte keinen Widerstand entgegensetzten. Sie waren dazu nicht mehr

imstande. 1579 hatten sie nicht mehr dieselbe Macht wie hundert Jahre

früher, als sie zum Schutze ihrer Freiheiten gegen England den Kampf

aufnahmen. Schwere Schläge waren der Hanse inzwischen zugefügt worden.

In der Grafenfehde hatten die Städte eine schwere Niederlage erlitten.

Dänemark war seitdem die führende Macht in der Ostsee. Die Folgen dieser

Niederlage waren für die Hansen noch schlimmer. Die Niederländer konnten

sich ungehindert in der Ostsee ausbreiten, und schon um die Mitte des

Jahrhunderts war die Führung in dem ost-westlichen Warenaustausch,

welcher die Grundlage der hansischen Handelsstellung gewesen war, auf

jene übergegangen. Zur selben Zeit wurde den Hansen noch ein anderes

wichtiges Handelsgebiet entrissen. Schweden, das sich nach der Auflösung

des livländischen Ordensstaates zum Herrn von Estland gemacht hatte,

verbot 1562 den Handel nach Narwa. Noch einmal, es war das letzte Mal,

wagte Lübeck den Kampf um seine Handelsstellung. Aber einen Erfolg

konnte es in dem siebenjährigen, blutigen Kriege nicht erringen.

Schweden hielt das Verbot der Narwafahrt auch nach dem Stettiner Frieden

aufrecht. Unter den Hansestädten selbst trat die Uneinigkeit stärker als

je hervor. Die Hanse war in voller Auflösung begriffen. In dem Kampf mit

England trennte sich Hamburg von der hansischen Sache. Es gestattete

1567 den englischen Kaufleuten, als sie Antwerpen verlassen mußten, in

seinen Mauern eine Niederlassung zu gründen, und gewährte ihnen große

Handelsfreiheiten.

Nicht haben die Engländer durch ihre größere Befähigung im Seewesen über

die Hansen den Sieg davongetragen. Daß diese jenen an Tüchtigkeit in

Handel und Schiffahrt nicht nachstanden, haben die jahrhundertelangen

vergeblichen Bemühungen der englischen Kaufleute, dem hansischen Handel

Abbruch zu tun, zur Genüge bewiesen. Der Kampf zwischen der Hanse und

England war ein politischer. Dem Volke, das die größere politische Macht

in die Wagschale werfen konnte, mußte in ihm der Sieg zufallen. Der

Hanse fehlte gegenüber der zielbewußten und tatkräftigen nationalen

Politik Englands der Rückhalt eines mächtigen Staates. Kaiser und Reich

hatten kein Verständnis für den Kampf der Städte um die deutsche

See- und Handelsherrschaft. Als sich die Hansen in ihrer Not an das

Reich wandten, faßte dieses zwar wiederholt Beschlüsse gegen die

Engländer und gab Proteste ab, aber niemand dachte daran, die Beschlüsse

in die Tat umzusetzen. Die einzige Folge der kaiserlichen Mandate war

vielmehr, daß Elisabeth sie zum Vorwand nahm, um den Stalhof zu

schließen und den hansischen Kaufleuten jeden Handel in England zu

verbieten.

Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit · 第 31 / 34 题