[349] Der mit dem Kanon Episcopi zum Theil übereinstimmende angebliche
Kanon des Conzils zu Agatha lautet: (_Burchard_. Decret. lib. X. cap. 29):
Perquirendum, si aliqua femina sit, quae per quaedam maleficia et
incantationes mentes hominum se immutare posse dicat, id est, ut de odio in
amorem, aut de amore in odium convertat, aut bona hominum aut damnet, aut
subripiat. Et si aliqua est, quae se dicat cum daemonum turba, in
similitudinem mulierum transformata, certis noctibus equitare super quasdam
bestias, et in eorum consortio adnumeratam esse; haec talis omnimodis
scopis correpta ex parochia ejiciatur. -- Uebrigens ist dieser Kanon nicht
von der Synode zu Agde aufgestellt, sondern ist späteren Ursprungs.
S. _Hefele_, Conziliengesch. B. II. S. 641.
[350] Anzeiger zur Kunde der deutschen Vorzeit, 1839, S. 119 ff.
[351] Von den alten Bacchanalien hatte auch schon Cardanus (de rerum
varietate XV. 80) das Hexenwesen abgeleitet, nur dass er das ursprünglich
Wirkliche zuletzt in Einbildung übergehen liess: Haec quidem procul dubio
ab Orgiis antiquis, in quibus mulieres bacchabantur palam, ortum habuerunt.
Deinde metu legis talia prohibentis _clam celebrari_ coepere. Et ubi illud
etiam prohibitum est, _vel ipsa cogitatione agere perseverarunt_; adeo
inveterati erroris opinio constans est.
[352] Die Sage von den Hexen des Brockens und deren Entstehen in
vorchristlicher Zeit durch die Verehrung des Melybogs und der Frau Holle.
Quedlinburg und Leipzig 1839.
[353] Man sehe z. B. §. 17, wo das deutsche Wort =Teufel= aus dem
=polnischen= diable hergeleitet und dieses wiederum durch iable (Apfel) mit
vorgesetztem Artikel erklärt wird, indem der =Apfel= die erste Veranlassung
zum =Bösen= gewesen sei, wie auch _malum_ den Apfel und das Böse bedeute.
[354] In den Abhandlungen »Ein Hexenprozess aus der Mitte des siebenzehnten
Jahrhunderts, mit einer Nachricht über das Verbrechen der Zauberei« (in
_Hitzig's_ Annalen der deutschen und ausländ. Kriminalrechtspflege, B. I.
1828, S. 431-456) und »Beitrag zur Gesch. der Zauberei« (ebendas. B. II.
S. 182-194) und in seinem »Handbuch des Strafrechts« S. 54 ff.
[355] z. B. VIII. de sacris Mercurii et Jovis.
[356] z. B. I. de sacrilegio ad sepulchra mortuorum; V. de sacrilegiis per
ecclesias.
[357] z. B. XIX. de petendo quod boni vocant Sanctae Mariae; IX. de
sacrificio, quod fit alicui Sanctorum.
[358] Nämlich: X. de phylacteriis et ligaturis; XII. de incantationibus;
XIII. de auguriis vel avium vel equorum, vel bovum stercore, vel
sternutatione; XIV. de divinis et sortilegiis; XXX. de eo quod credunt,
quia feminae lunam commendent, quod possint corda hominum tollere juxta
paganos.
[359] Nur ein einziges Mal, in einem am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts
(1687) spielenden Brandenburgischen Hexenprozess sind wir einem auf
Verführung durch eine »Tartar'sche« (d. h. Zigeunerin) lautenden, auf der
Folter erpressten Geständniss begegnet. S. _Raumer_ in den Märkischen
Forschungen, Berl. 1841, S. 260.
[360] Kriminalverfahren bei Hexenpr. im Bisth. Bamberg etc. §. 5.
[361] _Cardanus_ (de rerum varietate XV. 80) hatte im Wesentlichen dieselbe
Vermuthung aufgestellt.
[362] Wenn, wie diess in einem der von Raumer mitgetheilten Fälle
geschieht, ein Versuch =durch Rattengift zu tödten= mit unter den übrigen
Beschuldigungen gegen eine Person vorgebracht wird, so steht diess =neben=
der Zauberei, nicht =darin=, wie denn anderwärts auch z. B. Diebstahl,
Brandstiftung u. a. daneben vorkommt.
[363] _Agobardi_ Liber contra insulsam vulgi opinionem de grandine et
tonitruis. Cap. 16.
[364] De praestig. daemon. B. III. Cap. 17.
[365] Silva silvarum, Cent. X. p. 501, ed. Amstelod.
[366] La sorcellerie au 16. et au 17. siècle, Paris, 1871, S. 130 ff.
[367] Z. B. in buseckischen Akten: -- »Actum den 29. April. A. 1656 ....
Frage: Woraus dann die Hexensalbe gemacht werde? Resp. Aus den Hostien,
welche sie und alle Hexen beym abendtmahl in der Kirchen auss deme Mundt
genommen, in der handt behalten, dem Teuffel beym Hexen Danz geopffert und
solche nachgehents wieder von Ihme bekommen, den heiligen Wein empfangen
sie in der Kirche in gedancken auch ins Teuffels nahmen. Sie P. Beklagtinn
seye da bevor umb ein Kindt kommen, das habe sie auch dazu gebraucht. Die
scheiden Möllerin, die Butsch, dess Herrn Fraw haben die Salben helffen
kochen.«
[368] Magnet. Archiv III. St. 1.
[369] Vgl. die Schrift: Des hallucinations ou histoire raisonnée des
apparitions, des visions, des songes, de l'extase etc. par _A. Brierre de
Boismont_ (Paris, 1845), S. 135.
[370] S. die Nachweisungen bei _Schindler_, der Aberglaube des
Mittelalters, S. 286-287.
[371] Abgedruckt in Westermann's Jahrbuch der Illustrirten deutschen
Monatshefte, B. X. S. 258 ff.
[372] Diess hat auch der abergläubische _Le Loyer_ eingesehen, nur dass
freilich diese Einsicht ihn desto mehr an der objektiven Wirklichkeit der
Hexerei festhalten liess: Les sorcières sont interrogées séparément et à
part, et toutes concordamment tombent en mesmes confessions, remarquent les
circonstances et dépendances, s'accordent du temps, de l'heure et de la
façon sans varier, comme il serait très-difficile qu'elles ne variassent,
s'il y avait de la mélancholie et fureur en elles. Puis confrontez-les
ensemble, elles y persistent. _Le Loyer_, Discours et histoires des
spectres, visions etc. Paris 1605, p. 136.
[373] Es ist erst geschehen, nachdem das Vorhergehende (von Soldan) bereits
niedergeschrieben war.
[374] Abgedruckt in dem Sammelwerk: »Vorträge über Tortur, Hexenverfolgung,
Vehmgerichte« etc. -- (Hamburg, 1844 ff.) B. I. S. 97 ff.
[375] Bezüglich der Lehre Vilmar's von der Kirche, von den beiden
Sakramenten, von der Absolution, Ordination, Confirmation und Ehe ist
dieses schon unzählige Male nachgewiesen worden. Das Unevangelische seiner
Lehrweise geht aber noch viel weiter. In seiner Dogmatik, B. I. S. 111
z. B. behauptet er die perspicuitas Scripturae S. nur für das »Lehr- und
Hirtenamt« der Kirche, nicht für die Christen überhaupt. Die heil. Schrift
hat »Deutlichkeit nur für dieses Amt, welchem dann die Deutlich=machung=
für die Individuen der Gemeinden obliegt.« So sagt =Vilmar=!
[376] In unzähligen Hexenprozessen, namentlich in den Torturprotokollen ist
es in herzbewegendster Weise zu ersehen, in welcher Stärke der Glaube an
Gott, das Vertrauen zum Erlöser (der sich oft in der Form des Gebets, oft
in lautesten Angstschreien ausspricht) die Herzen der Hexen erfüllte. Die
Richter und Peiniger erscheinen da nicht als die Streiter Christi, sondern
als -- Teufel!
[377] Er sagt S. 170: »An und für sich ist man nicht berechtigt, diese dem
Gesetze angemessenen Todesurtheile als =Greuel= zu bezeichnen, wie das
längst herkömmlich ist, und auch das =Gesetz= (in der Carolina) =selbst=,
wird man nicht ohne Weiteres einen =Greuel= nennen dürfen. -- S. 172:
Allerdings bestanden prozessualische Regeln für die Constatirung eines
Gerüchts und so ganz in den Tag hinein, etwa nach dem Massstabe heutiges
Tags umlaufender Gerüchte, wurde nicht verfahren. Dazu war die Zeit noch
viel zu fest und wenigstens in Sitte und Lebensordnung zu zähe. Im
=heutigen= Sinne leichtfertig nahm man das Gerücht nicht.« -- Mehr kann man
nicht verlangen, wenn der Hexenprozess vertheidigt werden soll.
[378] Was soll man z. B. dazu sagen, wenn _Vilmar_ S. 169 erzählt: »So
lange es Hexenprozesse gegeben hat, galt der =Anklageprozess=; erst als
der, in der neuesten Zeit wieder aufgehobene, =Inquisitionsprozess=
eingeführt wurde, nahmen die Hexenprozesse ab und hörten bald ganz auf!«
Die einzige Stelle der Abhandlung, aus der sich vermuthen lässt, dass Verf.
ein auf den Hexenprozess bezügliches Buch der neueren Literatur in Händen
gehabt hat, ist der dem grossen Rechtslehrer _v. Wächter_ (S. 172) desshalb
gemachte Vorwurf »arger Leichtfertigkeit«, weil dieser gesagt habe, »es
habe, um die Tortur zu erkennen, nur bedurft, dass ein altes Weib
triefäugig gewesen sei, wozu dann leicht noch irgend ein Indizium zu finden
gewesen sei«.
[379] Dieses wird auch von _A. F. Köppen_ in seiner trefflichen Abhandlung
(Wigands Vierteljahrschrift, B. II. S. 51) zugegeben, indem er sagt:
»Allerdings ist es höchst wahrscheinlich, dass die Hexerei als das
(angebliche) Modeverbrechen der Zeit, mancherlei wirkliche, d. h.
bürgerliche Verbrechen gleichsam absorbirt habe, dass also bei einzelnen
Verbrechen kein bloss eingebildeter, sondern auch ein reeller Thatbestand
vorlag. Einige angebliche Hexen mögen Kindesmörderinnen, andere
Giftmischerinnen gewesen sein, noch andere durch Quacksalberei und
Sudelköcherei u. dgl. reellen Schaden gethan haben. Indessen ist die Zahl
derselben jedenfalls verhältnissmässig nur sehr gering gewesen; und -- was
die Hauptsache ist -- beweisen, juridisch beweisen lässt sich das (Dank der
Formlosigkeit des Hexenprozesses!) in den allerwenigsten Fällen, ja
vielleicht in keinem einzigen Falle mehr.«
[380] Wir erinnern an den oben B. I. 481 aus Hessen mitgetheilten Fall.
Ausserdem theilt _v. Wächter_ aus einem juristischen Responsum vom Jahre
1647 (bei _Nic. Brand_, de legitima maleficos et sagas investigandi et
convincendi ratione, P. II. thes. 1) folgendes Vorkommniss mit: Ein
preussischer Soldat wollte sich mit Satans Hülfe unsichtbar, schuss- und
hiebfest machen und glücklich spielen können, wesshalb er dem Teufel sich
zu ergeben beschloss. Er setzte daher eine Schrift auf, in welcher er sich
dem Teufel verschrieb und unterzeichnete dieselbe mit Blut aus seiner Nase.
Am Rande der Schrift sprach er die Bitte aus, dass ihm der Teufel bald
einen Gesandten schicken möchte, von dem er das Nöthige lernen könnte.
Diese Schrift wollte er an einem Samstag Nachts auf einen Kreuzweg tragen,
um sie so in die Hände des Teufels zu bringen. Ehe er aber dieses ausführen
konnte, fand man die Schrift bei ihm, und es wurde ihm daher der Prozess
gemacht, der zu seiner Hinrichtung führte.
Nachträge.
Ueber den Dämonismus der katholischen Kirche, der Kurie in der Gegenwart
vgl. =Buchmann=, die unfreie und freie Kirche S. 226 ff.
=Buxtorf-Falkeisen= sagt in seiner Schrift »Basler Zauberprozesse aus dem
vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert« S. VII von dem gegenwärtigen
Aberglauben in der Schweiz:
»Auch ist im Kriegsvolke die Passauerkunst noch nicht
verschwunden, denn als die Aufgebote zum Sonderbundsfeldzuge
einkamen, liessen sich viele der Einberufenen bei einem alten
Manne durch irgendwelchen Hokuspokus hieb-, stich- und kugelfest
machen.«
Folgendes theilt =Buxtorf-Falkeisen S. X= aus dem Elsass mit:
»Der Glaube an Zauberer und Hexen etc. (so wird im Januar 1860
aus Altkirch geschrieben,) ist in unseren Gegenden noch nicht
ganz verschwunden, so dass wir noch hier und da von Personen
hören, die der Teufel zu seinem Wohnsitz auserkoren hat. So sind
im Jahr nach der allgemeinen Ausstellung zwei nervenkranke
Kinder von Illfurth für besessen erklärt worden. Eine Störung
der geistigen und leiblichen Kräfte, momentanes Verschwinden
aller Bewegung und Empfindung hatte sie befallen. Da ward eine
unglückliche, ganz unschuldige Frau des Verbrechens der Hexerei
beschuldigt. Glücklich jedoch, dass sie nicht mehr in der Zeit
der Scheiterhaufen lebte! Die beiden Kinder wurden anfangs von
Aerzten behandelt, dann von einer »Schläferin« besorgt, ohne
dass die bösen Geister weichen wollten. Die Sache machte immer
grösseres Aufsehen bei den abergläubischen Menschen, deren Zahl
immer noch gross genug ist. Zuletzt wurden die sogen.
Besessenen einer ganz eigenthümlichen Behandlung in einem
Kapuzinerkloster unterworfen. Noch wichen die Dämonen nicht. Da
trat eines Tages, von der hohen Behörde hingesandt, der
Gendarmerie-Brigadier ins Krankenzimmer, -- und siehe was nicht
Wissenschaft und nicht Mönchsgebet vermochten, das gelang dem
stattlich galonirten Querhut. Flugs ward Heilung und das Unwesen
gebannt.«
=M. Perty= sagt in der Schrift »der jetzige Spiritualismus und verwandte
Erfahrungen der Vergangenheit und Gegenwart« (Leipzig und Heidelberg 1877)
S. 229:
»In Indien kommen auch in neuester Zeit noch Fälle vor, wo
Menschen wegen angeblicher Zauberei gemartert und getödtet
werden, wie 1872 im Lande der Bheels eine alte Frau, die man im
Verdacht hatte, einem Bunniah von Kooshulgurh, Namens Fatta,
Krankheit angezaubert zu haben. Der Bunniah selbst glaubte,
diese Frau Chundoo habe seine Leber verzehrt. Einige Bheels
banden sie, wie sie dieses vermeintlichen Hexen früher sehr
allgemein zu thun pflegten, an den Handgelenken an einen
Bananenbaum, und schwangen sie, um sie zum Geständniss zu
bringen, vier Tage hin und her, bis sie starb, und verbrannten
dann die Leiche«[381].