FUSSNOTEN:

[349] Der mit dem Kanon Episcopi zum Theil übereinstimmende angebliche

Kanon des Conzils zu Agatha lautet: (_Burchard_. Decret. lib. X. cap. 29):

Perquirendum, si aliqua femina sit, quae per quaedam maleficia et

incantationes mentes hominum se immutare posse dicat, id est, ut de odio in

amorem, aut de amore in odium convertat, aut bona hominum aut damnet, aut

subripiat. Et si aliqua est, quae se dicat cum daemonum turba, in

similitudinem mulierum transformata, certis noctibus equitare super quasdam

bestias, et in eorum consortio adnumeratam esse; haec talis omnimodis

scopis correpta ex parochia ejiciatur. -- Uebrigens ist dieser Kanon nicht

von der Synode zu Agde aufgestellt, sondern ist späteren Ursprungs.

S. _Hefele_, Conziliengesch. B. II. S. 641.

[350] Anzeiger zur Kunde der deutschen Vorzeit, 1839, S. 119 ff.

[351] Von den alten Bacchanalien hatte auch schon Cardanus (de rerum

varietate XV. 80) das Hexenwesen abgeleitet, nur dass er das ursprünglich

Wirkliche zuletzt in Einbildung übergehen liess: Haec quidem procul dubio

ab Orgiis antiquis, in quibus mulieres bacchabantur palam, ortum habuerunt.

Deinde metu legis talia prohibentis _clam celebrari_ coepere. Et ubi illud

etiam prohibitum est, _vel ipsa cogitatione agere perseverarunt_; adeo

inveterati erroris opinio constans est.

[352] Die Sage von den Hexen des Brockens und deren Entstehen in

vorchristlicher Zeit durch die Verehrung des Melybogs und der Frau Holle.

Quedlinburg und Leipzig 1839.

[353] Man sehe z. B. §. 17, wo das deutsche Wort =Teufel= aus dem

=polnischen= diable hergeleitet und dieses wiederum durch iable (Apfel) mit

vorgesetztem Artikel erklärt wird, indem der =Apfel= die erste Veranlassung

zum =Bösen= gewesen sei, wie auch _malum_ den Apfel und das Böse bedeute.

[354] In den Abhandlungen »Ein Hexenprozess aus der Mitte des siebenzehnten

Jahrhunderts, mit einer Nachricht über das Verbrechen der Zauberei« (in

_Hitzig's_ Annalen der deutschen und ausländ. Kriminalrechtspflege, B. I.

1828, S. 431-456) und »Beitrag zur Gesch. der Zauberei« (ebendas. B. II.

S. 182-194) und in seinem »Handbuch des Strafrechts« S. 54 ff.

[355] z. B. VIII. de sacris Mercurii et Jovis.

[356] z. B. I. de sacrilegio ad sepulchra mortuorum; V. de sacrilegiis per

ecclesias.

[357] z. B. XIX. de petendo quod boni vocant Sanctae Mariae; IX. de

sacrificio, quod fit alicui Sanctorum.

[358] Nämlich: X. de phylacteriis et ligaturis; XII. de incantationibus;

XIII. de auguriis vel avium vel equorum, vel bovum stercore, vel

sternutatione; XIV. de divinis et sortilegiis; XXX. de eo quod credunt,

quia feminae lunam commendent, quod possint corda hominum tollere juxta

paganos.

[359] Nur ein einziges Mal, in einem am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts

(1687) spielenden Brandenburgischen Hexenprozess sind wir einem auf

Verführung durch eine »Tartar'sche« (d. h. Zigeunerin) lautenden, auf der

Folter erpressten Geständniss begegnet. S. _Raumer_ in den Märkischen

Forschungen, Berl. 1841, S. 260.

[360] Kriminalverfahren bei Hexenpr. im Bisth. Bamberg etc. §. 5.

[361] _Cardanus_ (de rerum varietate XV. 80) hatte im Wesentlichen dieselbe

Vermuthung aufgestellt.

[362] Wenn, wie diess in einem der von Raumer mitgetheilten Fälle

geschieht, ein Versuch =durch Rattengift zu tödten= mit unter den übrigen

Beschuldigungen gegen eine Person vorgebracht wird, so steht diess =neben=

der Zauberei, nicht =darin=, wie denn anderwärts auch z. B. Diebstahl,

Brandstiftung u. a. daneben vorkommt.

[363] _Agobardi_ Liber contra insulsam vulgi opinionem de grandine et

tonitruis. Cap. 16.

[364] De praestig. daemon. B. III. Cap. 17.

[365] Silva silvarum, Cent. X. p. 501, ed. Amstelod.

[366] La sorcellerie au 16. et au 17. siècle, Paris, 1871, S. 130 ff.

[367] Z. B. in buseckischen Akten: -- »Actum den 29. April. A. 1656 ....

Frage: Woraus dann die Hexensalbe gemacht werde? Resp. Aus den Hostien,

welche sie und alle Hexen beym abendtmahl in der Kirchen auss deme Mundt

genommen, in der handt behalten, dem Teuffel beym Hexen Danz geopffert und

solche nachgehents wieder von Ihme bekommen, den heiligen Wein empfangen

sie in der Kirche in gedancken auch ins Teuffels nahmen. Sie P. Beklagtinn

seye da bevor umb ein Kindt kommen, das habe sie auch dazu gebraucht. Die

scheiden Möllerin, die Butsch, dess Herrn Fraw haben die Salben helffen

kochen.«

[368] Magnet. Archiv III. St. 1.

[369] Vgl. die Schrift: Des hallucinations ou histoire raisonnée des

apparitions, des visions, des songes, de l'extase etc. par _A. Brierre de

Boismont_ (Paris, 1845), S. 135.

[370] S. die Nachweisungen bei _Schindler_, der Aberglaube des

Mittelalters, S. 286-287.

[371] Abgedruckt in Westermann's Jahrbuch der Illustrirten deutschen

Monatshefte, B. X. S. 258 ff.

[372] Diess hat auch der abergläubische _Le Loyer_ eingesehen, nur dass

freilich diese Einsicht ihn desto mehr an der objektiven Wirklichkeit der

Hexerei festhalten liess: Les sorcières sont interrogées séparément et à

part, et toutes concordamment tombent en mesmes confessions, remarquent les

circonstances et dépendances, s'accordent du temps, de l'heure et de la

façon sans varier, comme il serait très-difficile qu'elles ne variassent,

s'il y avait de la mélancholie et fureur en elles. Puis confrontez-les

ensemble, elles y persistent. _Le Loyer_, Discours et histoires des

spectres, visions etc. Paris 1605, p. 136.

[373] Es ist erst geschehen, nachdem das Vorhergehende (von Soldan) bereits

niedergeschrieben war.

[374] Abgedruckt in dem Sammelwerk: »Vorträge über Tortur, Hexenverfolgung,

Vehmgerichte« etc. -- (Hamburg, 1844 ff.) B. I. S. 97 ff.

[375] Bezüglich der Lehre Vilmar's von der Kirche, von den beiden

Sakramenten, von der Absolution, Ordination, Confirmation und Ehe ist

dieses schon unzählige Male nachgewiesen worden. Das Unevangelische seiner

Lehrweise geht aber noch viel weiter. In seiner Dogmatik, B. I. S. 111

z. B. behauptet er die perspicuitas Scripturae S. nur für das »Lehr- und

Hirtenamt« der Kirche, nicht für die Christen überhaupt. Die heil. Schrift

hat »Deutlichkeit nur für dieses Amt, welchem dann die Deutlich=machung=

für die Individuen der Gemeinden obliegt.« So sagt =Vilmar=!

[376] In unzähligen Hexenprozessen, namentlich in den Torturprotokollen ist

es in herzbewegendster Weise zu ersehen, in welcher Stärke der Glaube an

Gott, das Vertrauen zum Erlöser (der sich oft in der Form des Gebets, oft

in lautesten Angstschreien ausspricht) die Herzen der Hexen erfüllte. Die

Richter und Peiniger erscheinen da nicht als die Streiter Christi, sondern

als -- Teufel!

[377] Er sagt S. 170: »An und für sich ist man nicht berechtigt, diese dem

Gesetze angemessenen Todesurtheile als =Greuel= zu bezeichnen, wie das

längst herkömmlich ist, und auch das =Gesetz= (in der Carolina) =selbst=,

wird man nicht ohne Weiteres einen =Greuel= nennen dürfen. -- S. 172:

Allerdings bestanden prozessualische Regeln für die Constatirung eines

Gerüchts und so ganz in den Tag hinein, etwa nach dem Massstabe heutiges

Tags umlaufender Gerüchte, wurde nicht verfahren. Dazu war die Zeit noch

viel zu fest und wenigstens in Sitte und Lebensordnung zu zähe. Im

=heutigen= Sinne leichtfertig nahm man das Gerücht nicht.« -- Mehr kann man

nicht verlangen, wenn der Hexenprozess vertheidigt werden soll.

[378] Was soll man z. B. dazu sagen, wenn _Vilmar_ S. 169 erzählt: »So

lange es Hexenprozesse gegeben hat, galt der =Anklageprozess=; erst als

der, in der neuesten Zeit wieder aufgehobene, =Inquisitionsprozess=

eingeführt wurde, nahmen die Hexenprozesse ab und hörten bald ganz auf!«

Die einzige Stelle der Abhandlung, aus der sich vermuthen lässt, dass Verf.

ein auf den Hexenprozess bezügliches Buch der neueren Literatur in Händen

gehabt hat, ist der dem grossen Rechtslehrer _v. Wächter_ (S. 172) desshalb

gemachte Vorwurf »arger Leichtfertigkeit«, weil dieser gesagt habe, »es

habe, um die Tortur zu erkennen, nur bedurft, dass ein altes Weib

triefäugig gewesen sei, wozu dann leicht noch irgend ein Indizium zu finden

gewesen sei«.

[379] Dieses wird auch von _A. F. Köppen_ in seiner trefflichen Abhandlung

(Wigands Vierteljahrschrift, B. II. S. 51) zugegeben, indem er sagt:

»Allerdings ist es höchst wahrscheinlich, dass die Hexerei als das

(angebliche) Modeverbrechen der Zeit, mancherlei wirkliche, d. h.

bürgerliche Verbrechen gleichsam absorbirt habe, dass also bei einzelnen

Verbrechen kein bloss eingebildeter, sondern auch ein reeller Thatbestand

vorlag. Einige angebliche Hexen mögen Kindesmörderinnen, andere

Giftmischerinnen gewesen sein, noch andere durch Quacksalberei und

Sudelköcherei u. dgl. reellen Schaden gethan haben. Indessen ist die Zahl

derselben jedenfalls verhältnissmässig nur sehr gering gewesen; und -- was

die Hauptsache ist -- beweisen, juridisch beweisen lässt sich das (Dank der

Formlosigkeit des Hexenprozesses!) in den allerwenigsten Fällen, ja

vielleicht in keinem einzigen Falle mehr.«

[380] Wir erinnern an den oben B. I. 481 aus Hessen mitgetheilten Fall.

Ausserdem theilt _v. Wächter_ aus einem juristischen Responsum vom Jahre

1647 (bei _Nic. Brand_, de legitima maleficos et sagas investigandi et

convincendi ratione, P. II. thes. 1) folgendes Vorkommniss mit: Ein

preussischer Soldat wollte sich mit Satans Hülfe unsichtbar, schuss- und

hiebfest machen und glücklich spielen können, wesshalb er dem Teufel sich

zu ergeben beschloss. Er setzte daher eine Schrift auf, in welcher er sich

dem Teufel verschrieb und unterzeichnete dieselbe mit Blut aus seiner Nase.

Am Rande der Schrift sprach er die Bitte aus, dass ihm der Teufel bald

einen Gesandten schicken möchte, von dem er das Nöthige lernen könnte.

Diese Schrift wollte er an einem Samstag Nachts auf einen Kreuzweg tragen,

um sie so in die Hände des Teufels zu bringen. Ehe er aber dieses ausführen

konnte, fand man die Schrift bei ihm, und es wurde ihm daher der Prozess

gemacht, der zu seiner Hinrichtung führte.

Nachträge.

Ueber den Dämonismus der katholischen Kirche, der Kurie in der Gegenwart

vgl. =Buchmann=, die unfreie und freie Kirche S. 226 ff.

=Buxtorf-Falkeisen= sagt in seiner Schrift »Basler Zauberprozesse aus dem

vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert« S. VII von dem gegenwärtigen

Aberglauben in der Schweiz:

»Auch ist im Kriegsvolke die Passauerkunst noch nicht

verschwunden, denn als die Aufgebote zum Sonderbundsfeldzuge

einkamen, liessen sich viele der Einberufenen bei einem alten

Manne durch irgendwelchen Hokuspokus hieb-, stich- und kugelfest

machen.«

Folgendes theilt =Buxtorf-Falkeisen S. X= aus dem Elsass mit:

»Der Glaube an Zauberer und Hexen etc. (so wird im Januar 1860

aus Altkirch geschrieben,) ist in unseren Gegenden noch nicht

ganz verschwunden, so dass wir noch hier und da von Personen

hören, die der Teufel zu seinem Wohnsitz auserkoren hat. So sind

im Jahr nach der allgemeinen Ausstellung zwei nervenkranke

Kinder von Illfurth für besessen erklärt worden. Eine Störung

der geistigen und leiblichen Kräfte, momentanes Verschwinden

aller Bewegung und Empfindung hatte sie befallen. Da ward eine

unglückliche, ganz unschuldige Frau des Verbrechens der Hexerei

beschuldigt. Glücklich jedoch, dass sie nicht mehr in der Zeit

der Scheiterhaufen lebte! Die beiden Kinder wurden anfangs von

Aerzten behandelt, dann von einer »Schläferin« besorgt, ohne

dass die bösen Geister weichen wollten. Die Sache machte immer

grösseres Aufsehen bei den abergläubischen Menschen, deren Zahl

immer noch gross genug ist. Zuletzt wurden die sogen.

Besessenen einer ganz eigenthümlichen Behandlung in einem

Kapuzinerkloster unterworfen. Noch wichen die Dämonen nicht. Da

trat eines Tages, von der hohen Behörde hingesandt, der

Gendarmerie-Brigadier ins Krankenzimmer, -- und siehe was nicht

Wissenschaft und nicht Mönchsgebet vermochten, das gelang dem

stattlich galonirten Querhut. Flugs ward Heilung und das Unwesen

gebannt.«

=M. Perty= sagt in der Schrift »der jetzige Spiritualismus und verwandte

Erfahrungen der Vergangenheit und Gegenwart« (Leipzig und Heidelberg 1877)

S. 229:

»In Indien kommen auch in neuester Zeit noch Fälle vor, wo

Menschen wegen angeblicher Zauberei gemartert und getödtet

werden, wie 1872 im Lande der Bheels eine alte Frau, die man im

Verdacht hatte, einem Bunniah von Kooshulgurh, Namens Fatta,

Krankheit angezaubert zu haben. Der Bunniah selbst glaubte,

diese Frau Chundoo habe seine Leber verzehrt. Einige Bheels

banden sie, wie sie dieses vermeintlichen Hexen früher sehr

allgemein zu thun pflegten, an den Handgelenken an einen

Bananenbaum, und schwangen sie, um sie zum Geständniss zu

bringen, vier Tage hin und her, bis sie starb, und verbrannten

dann die Leiche«[381].

Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band · 第 38 / 63 题