Während das Gubernium sich abmühte, den alten Stand der Dinge

wiederherzustellen, wurden in Wien Maßregeln von größter Tragweite

in Erwägung gezogen. Unter dem frischen Eindrucke der galizischen

Ereignisse hatte der Kaiser am 9. März den Vorschlag der Hofkanzlei,

den Gutsherren das Jurisdiktionsrecht, das sie durch ihre Empörung

verwirkt hätten, abzunehmen und landesfürstliche erste Instanzen

zu errichten, im Prinzipe genehmigt und den Auftrag erteilt,

einen genau ausgearbeiteten Entwurf für die neue Verwaltungs- und

Gerichtsorganisation vorzulegen. Gleichzeitig wurden in der Hofkanzlei

Beratungen über die Regelung der Robotverhältnisse gepflogen; radikale

Vorschläge wurden gemacht, die Güter der Insurgenten zu konfiszieren,

den Untertanen die Robot gänzlich nachzusehen und ihnen unentgeltlich

das Eigentum ihrer Gründe zu verleihen. Bald jedoch gewannen kühlere

Überlegungen die Oberhand. Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten

in Galizien mußte auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen

erschüttern und das wollten die maßgebenden Kreise, die mit den

Gutsherren in inniger Fühlung standen, vermeiden. Man kam daher von

der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfrone ab. Doch gab man deshalb

den Plan, die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse zu regeln, nicht

auf[312].

Bereits am 2. März war der Hofrat bei der vereinigten Hofkanzlei

Wenzeslaus Ritter von *Zaleski* nach Galizien mit dem Auftrage

entsendet worden, Vorschläge zur dauernden Beruhigung des Landes zu

erstatten. Zaleski trug auf die sofortige Abstellung der Aushilfstage

und der weiten Fuhren, sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf

die Hälfte an[313]. Die Hofkanzlei legte diese Anträge dem Kaiser

vor, zugleich aber ersuchte sie "um Genehmigung des Princips der

Umgestaltung der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat gegen

die Verpflichtung desselben zur Entschädigung der Dominien und mit dem

Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeitsleistungen von Seite

der Unterthanen an die Dominien nach Preisen, welche die Kreisämter

zu bestimmen hätten"[314]. So wichtige und einschneidende Maßregeln

wollte der Kaiser nicht ohne Befragung der Landesbehörden treffen.

Er gab daher den Befehl, über die von der Hofkanzlei vorgeschlagene

Modalität der Robotablösung und über die Frage der Verleihung

des Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium

Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone wurde

verworfen, dagegen die Vorschläge, betreffend die Aufhebung der weiten

Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und durch Patent vom 13. April

kundgemacht. Dasselbe Patent bestimmte auch, daß Untertanen, die sich

durch eine Forderung ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer

Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt wenden können, ohne, wie es der

§ 8 des Patentes vom 1. September 1781 verlangte, die Klage vorerst

bei der Grundobrigkeit vorbringen zu müssen, eine Bestimmung, die

auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs aufgenommen worden

war[315].

Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das, was sie erwartet

hatten, nämlich die vollständige Beseitigung der Frondienste, so

enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungsvolle Begünstigungen. Die

Untertanen in Ostgalizien waren auch vollkommen befriedigt. Weniger die

in Westgalizien. Aber auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke

der Zwangsmaßregeln der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen[316].

§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission.

Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April

gewährten Erleichterungen zufrieden, als sie wußten, daß sie diese nur

als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein öffentliches

Geheimnis, daß die Regierung die Absicht habe, die Naturalfrone

aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertänigen Bevölkerung

nicht nur Galiziens, sondern ganz Österreichs nachzukommen[317].

Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte

und Entwürfe für die Regulierung oder gänzliche Auflösung des

Untertänigkeitsverhältnisses ein.

Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium

einen Vorschlag zur Ablösung der bäuerlichen Lasten vor[318].

Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Gründe, das de

facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschädigung der Gutsherren

verliehen werden. Die Roboten und übrigen Leistungen sollten "mit

Benützung des Grundsteuerkatasters und der Urbarialfassionen in eine

Geldrente umgestaltet werden, die einerseits mit dem Reinertrage

dieser Gründe in einem angemessenen Verhältnis steht und die Hälfte

desselben nie überschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle

der Überschreitung dieses Maßes nie einen höheren Entgang als 30%

des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lässt, für

welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhält, von der

Verpflichtung der Unterstützung der Unterthanen in Nothfällen, von

der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel

bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, -- ihren Grundbesitz

da, wo sich dies als unumgänglich nothwendig darstellt, einer

rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem

bäuerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen,

die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien". Den über

30% betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Höhe von

jährlich 222.049 Gulden C. M.) sollte das Land vergüten. Die Geldrente

sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablösbar sein. Um

den Übergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen

Bodens, die die Einführung dieser Maßregeln erforderlich machte, zu

erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen

Dienstleistungen verpflichtet sein.

Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage übersehen. Erstens

waren die galizischen Untertanen -- besonders im Osten -- gänzlich

unvermögend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie

abzulösen[319]. Und zweitens war es sicher, daß die Bauern, durch die

lange Unterdrückung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern

würden, auf den herrschaftlichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten.

Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen hatten,

war, daß er sie mit ihren Ansprüchen an die Bauern wies. Die Gesinnung

des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als daß sie erwarteten, bei

dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genießen zu können.

Vollständige Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses um

jeden Preis mußte ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle

Eigentum ihrer Gründe eingeräumt werden, die Roboten sollten gegen

Entschädigung der Gutsherren aufhören, so lautete der Antrag, den

Kraiński und Gołuchowski in der Gubernialsitzung stellten[320]. Von dem

jährlichen Urbarialerträgnisse wären bei Ermittlung der Entschädigung

in Anschlag zu bringen 30% für die Lasten, die der Obrigkeit aus

dem Verhältnisse erwuchsen[321], und 5% für die zu kapitalisierende

Urbarialsteuer, die aufzuheben wäre. Der erübrigende Rest, mit 20

multipliziert, sollte das Entschädigungskapital darstellen, das die

Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen

Grundwirten wollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder

-- da voraussichtlich kaum eine Gemeinde über die nötigen Kapitalien

verfügte -- mit 4%igen Obligationen begleichen sollten. Für die

pünktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote (von

jährlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze zu

ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfürstliche

Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen säumige Zahler mit

Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die

Gemeinden den Staat für den Ausfall der Urbarialsteuer entschädigen.

Die Voraussetzung dieses Antrages, daß das gutsherrlich-bäuerliche

Verhältnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden

müsse, war zutreffend. Der Antrag selbst war aber undurchführbar, da

es geradezu ein Ding der Unmöglichkeit war, den galizischen Bauern

die Leistung einer Summe von 81·2 Millionen Gulden C. M. aufzubürden.

Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung

der Geldraten den landesfürstlichen Behörden zu überlassen, damit die

Gehässigkeit der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln auf die Regierung

zurückfalle.

Ehe noch die Entscheidung über die verschiedenen Reformprojekte

fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand, der

zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen zugestand, jedoch

den nexus subditelae nicht völlig beseitigt wissen wollte, von

dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet

hatte, zurück[322]. Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde

nicht wieder besetzt. Der Gubernialpräsident Baron Krieg sollte

fortan die Geschäfte leiten. Um aber die Beschlußfassung über jene

Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der

mährisch-schlesische Landesgouverneur Graf *Rudolf Stadion* zum

außerordentlich bevollmächtigten Hofkommissär für das Königreich

Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei

versehen", insoferne er diese benötigen sollte "für die gänzliche

Herstellung und dauerhafte Begründung der Ruhe zwischen den Grundherren

und der untertänigen Klasse, dann für organische Einrichtungen

und Verbesserungen der wahrgenommenen Mängel in der öffentlichen

Verwaltung"[323]. Der Hofkommissär sollte "dem verführten Landvolke

den Wahn benehmen, daß die von ihm den Grundherrschaften gebührenden

Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollständige Entschädigung

der Forderungsberechtigten aufgehoben und überhaupt Erleichterungen

in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit oder Gewalt erzwungen

werden können". Um die Errichtung landesfürstlicher ersten Instanzen

vorzubereiten, wurde er ermächtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten,

und wurde ihm aufgetragen, für die beabsichtigte Feststellung

des Nutzungseigentums und die Einführung der Grundbücher für die

untertänigen Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen[324]. Doch

gerade in der wichtigen Frage der Fronablösung wurde dem Hofkommissär

jeder Einfluß benommen. Die Ablösung der Fron- und Zehentrechte sollte

im ganzen Reiche einer einheitlichen Regelung unterzogen werden, zu

welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in

der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden[325].

Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse

zu entziehen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten,

war allmählich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die großen

Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem

Staatssäckel aufbürden würde, und fürchtete die schlechte Wirkung,

die eine solche Maßregel auf die westlichen Provinzen, in denen die

Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten bleiben sollte, ausüben mußte.

Nichtsdestoweniger wurden die Beratungen über eine neue Gerichts- und

Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt, inzwischen

aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmäßige Einrichtung

des öffentlichen Dienstes in Galizien möglich wäre, ohne daß zu dem

radikalen Mittel der vollständigen Beseitigung des herrschaftlichen

Amtes gegriffen werde.

Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, daß die

Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim

Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die

seit dem Aufstande von landesfürstlichen Beamten besorgt werden

mußten, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der

Kreisämter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise

mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbständige

Behörden, sondern Organe des Kreisamtes bilden sollten. Doch

sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten,

Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten". Sie

sollten "ex commissione provisorische, oder wo es möglich ist,

gleich entscheidende Verfügungen treffen. Der Recurszug in diesen

Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschäftsganges

unmittelbar an die Landesstelle gehen"[326]. Die in den westlichen

Kreisen im Laufe des Monates März eingesetzten "ex officio Mandatare"

sollten unter den Kreisamtsexposituren weiter fungieren. Die Stellung

der übrigen Mandatare wurde verbessert, indem für sie ein Minimalgehalt

von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des

Kreisamtes abhängig gemacht wurde[327]. Die Bestätigung der Dorfrichter

wurde den Kreisämtern übertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen

Einflusse zu entziehen[328]. Für die Besorgung des Sicherheitsdienstes

wurde eine landesfürstliche Sicherheitswache errichtet[329].

Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung über

die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht[330].

Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung

der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfällen zu unterstützen, --

welche Enthebung drei Jahre nach Einführung der Grundbücher über den

untertänigen Besitzstand in Wirksamkeit treten sollte -- *das volle

Nutzungseigentum* an ihren Gründen eingeräumt. Fortan sollten sie mit

ihren Gründen frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes

einschulden dürfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit

taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen

des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Nutzungseigentum (§ 1140)

entsprechenden Weise Anwendung finden.

Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft der

Grundstücke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als

das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten.

Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine

allzugroße Wichtigkeit. Besaßen sie es doch de facto schon seit der

josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltätiger

Wirkung mußte die in Aussicht gestellte Aufhebung der obrigkeitlichen

Unterstützungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle beständigen

Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Änderung

des Normaljahres war im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung

hoch erwünscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden

geradezu unmöglich, den Beweis für den Besitzstand in dem um 60 Jahre

zurückliegenden Normalzeitpunkte zu führen.

Weniger segensreich war die Lösung der Robotfrage. Kaum hatte

sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten

Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung

die beabsichtigte imperative Fronablösung auf. Die Ablösung der

Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Übereinkommen zwischen

Grundherr und Grundhold überlassen werden. Im Widerspruche mit allen

Kennern der Landesverhältnisse erklärte Stadion: "die Robot an und für

sich, als eine naturgemäße, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskräfte

hat, homogenste Leistung, für durchaus nicht unhaltbar." Nur das

Übermaß der Robot und die mit ihr verbundenen Mißbräuche hätten das

Untertänigkeitsverhältnis verhaßt gemacht. Darum müsse man, unter

Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen

Vorbehaltes, eine *Urbarialregulierung* durchführen. Die Grundzüge

dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mährische

Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende:

"Die Hälfte des Ertrages der sogenannten unterthänigen Besitzungen, so

wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt ist, hat als Maßstab

der an die Grundherrschaften zu entrichtenden Leistungen zu gelten,

daher der nach Abzug des katastralmäßigen Wertes der Kleingaben,

welche unverändert zu bleiben haben, noch übrige Rest jener Hälfte

als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach

dem gegenwärtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen den

einzelnen unterthänigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird"[331].

"Mit Aufhebung der bezüglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom

16. Juni 1786 soll den Grundherrschaften wie den Unterthanen gestattet

sein, zu verlangen, dass die künftige Robotschuldigkeit nicht nach

der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Maße

bestimmten Tagewerke geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes

kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige

Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte

zur Bestätigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwähnten Frist ein

solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden

Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu

treffen.

"Auf die patentmäßige Häusler- und Inmannsfrohne hat sich die

Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen

Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die

Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende

Gespunstschuldigkeit gehört, noch fortan zu entrichten."

Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie

Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten

Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten

Regulierung vorbehalten.

"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung

legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register für

jede Gemeinde zu schreiten."

"Für die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes

in keinem Falle eine Entschädigung geleistet, jedoch gestatte

Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitäten einzelnen

Grundherrschaften bei einem unverhältnismäßig großen Ausfalle an der

bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergütung aus Landesmitteln

zuzugestehen sei, bei den Ständen in Verhandlung genommen werde, deren

Anträge Mir sodann gutachtlich vorzulegen sind."

Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember 1846 das

von der ganzen ländlichen Bevölkerung Österreichs heißersehnte Gesetz

über die Ablösung der bäuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon,

die Untertansfrage der Lösung entgegenzuführen, ließ es alles beim

alten. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 brachte zu weithin

wahrnehmbarem Ausdrucke, daß die Regierung nicht gewillt sei, die Robot

aufzuheben. Es gab die Arten, wie die Ablösung vor sich gehen könne,

an, überließ aber die Ablösung selbst dem freien Übereinkommen der

Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht schon im Patente vom

1. September 1798 ausgesprochen worden wäre, und ist auch ebenso wie

jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt[332]. In Galizien ist es

übrigens überhaupt nicht kundgemacht worden[333].

Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfügungen der

außerordentlich bevollmächtigten Hofkommission interessieren uns hier

nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung

erfüllt hatte, aufgelöst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den

mährischen Gouverneursposten zurück[334].

§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung.

Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte

weder die Gutsherren noch die Untertanen.

Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub

gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen völlig getäuscht. Sie

hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Fronen

gerechnet und erfuhren nun, daß die Regierung den Fortbestand der

Roboten wünsche. Die Häusler und Innleute, gerade die dürftigsten und

unzufriedensten Elemente der ländlichen Bevölkerung, waren überhaupt

nicht berücksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso

verhaßt waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose

Mißbräuche verbunden waren, blieben unverändert. Das Mißvergnügen

innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung war daher allgemein, und

viele Gemeinden mußten durch Militärassistenz zur Annahme der neuen

Robotgesetze verhalten werden[335].

Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken

Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die

Gründe stark parzelliert waren, bedeutend vermindert[336]. Diese

Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von

der Unterstützungspflicht den Untertanen gegenüber ausgeglichen.

Große Besorgnis erregte es auch, daß der provisorische Kataster zum

Maßstabe des Grundertrages genommen wurde. So mancher Gutsherr war

sich bewußt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal

nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern.

Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war übrigens der

Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen

schon vorgenommenen Messung für den stabilen Kataster klar zutage

getreten. Aber es war unmöglich gewesen, die Regulierung länger zu

verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen anzulegen, sei

es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hätte

einen Aufschub ad calendas græcas bedeutet, wie denn auch der stabile

Kataster in Galizien niemals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten

ist es leicht begreiflich, daß die Gutsherren auf jede Weise die

Durchführung der Robotregulierung zu verzögern suchten, und da auch

die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform

ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die

Regierung um die Erlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die über die

Urbarialregulierung Vorschläge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch

abschlägig beschieden[337]. Das hinderte nicht, daß die Beschwerden

der Edelleute sich häuften. Auch von anderen Seiten wurden Änderungen

beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den

Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die

Verwirrung wurde allgemein[338].

Erst die kaiserlichen Entschließungen und Handschreiben vom 17.

April brachten einigermaßen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des

Kaisers, hieß es da, die Urbarialregulierung in ihren Hauptgrundsätzen

durchzuführen. Doch sollte das Gubernium sich darüber äußern, ob nicht

einzelne Bestimmungen geändert werden könnten. Die Phasen, welche

die Angelegenheit von da an während des Jahres 1847 durchmachte,

hier ausführlich darzustellen, würde zu weit führen und auch kein

großes Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, daß die

Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat,

entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es

sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhältnissen fremd

war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer

berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer[339].

Die Zugrobot hätte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr.

einzutreten.

Auch bei dieser Abänderung blieben die Verluste für die meisten

Dominien sehr beträchtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen

sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden auf 25-33-1/3%,

in 4712 Gemeinden auf 33-1/3-80%. Nur in 1488 Gemeinden war kein

Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die ständischen

Deputierten Gołuchowski und Kraiński, sowie der Gubernialrat

Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der

Classeneintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hälfte des

Reinertrages von den unterthänigen Grundbesitzungen der Art zu

bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen

berechnet von der Ertragshälfte für jede Grundbesitzung abgesondert

in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen für jede Ansäßigkeit den

Maßstab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit abgebe." Doch wurde dieser

Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt.

Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) · 第 9 / 14 段