wiederherzustellen, wurden in Wien Maßregeln von größter Tragweite
in Erwägung gezogen. Unter dem frischen Eindrucke der galizischen
Ereignisse hatte der Kaiser am 9. März den Vorschlag der Hofkanzlei,
den Gutsherren das Jurisdiktionsrecht, das sie durch ihre Empörung
verwirkt hätten, abzunehmen und landesfürstliche erste Instanzen
zu errichten, im Prinzipe genehmigt und den Auftrag erteilt,
einen genau ausgearbeiteten Entwurf für die neue Verwaltungs- und
Gerichtsorganisation vorzulegen. Gleichzeitig wurden in der Hofkanzlei
Beratungen über die Regelung der Robotverhältnisse gepflogen; radikale
Vorschläge wurden gemacht, die Güter der Insurgenten zu konfiszieren,
den Untertanen die Robot gänzlich nachzusehen und ihnen unentgeltlich
das Eigentum ihrer Gründe zu verleihen. Bald jedoch gewannen kühlere
Überlegungen die Oberhand. Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten
in Galizien mußte auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen
erschüttern und das wollten die maßgebenden Kreise, die mit den
Gutsherren in inniger Fühlung standen, vermeiden. Man kam daher von
der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfrone ab. Doch gab man deshalb
den Plan, die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse zu regeln, nicht
auf[312].
Bereits am 2. März war der Hofrat bei der vereinigten Hofkanzlei
Wenzeslaus Ritter von *Zaleski* nach Galizien mit dem Auftrage
entsendet worden, Vorschläge zur dauernden Beruhigung des Landes zu
erstatten. Zaleski trug auf die sofortige Abstellung der Aushilfstage
und der weiten Fuhren, sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf
die Hälfte an[313]. Die Hofkanzlei legte diese Anträge dem Kaiser
vor, zugleich aber ersuchte sie "um Genehmigung des Princips der
Umgestaltung der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat gegen
die Verpflichtung desselben zur Entschädigung der Dominien und mit dem
Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeitsleistungen von Seite
der Unterthanen an die Dominien nach Preisen, welche die Kreisämter
zu bestimmen hätten"[314]. So wichtige und einschneidende Maßregeln
wollte der Kaiser nicht ohne Befragung der Landesbehörden treffen.
Er gab daher den Befehl, über die von der Hofkanzlei vorgeschlagene
Modalität der Robotablösung und über die Frage der Verleihung
des Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium
Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone wurde
verworfen, dagegen die Vorschläge, betreffend die Aufhebung der weiten
Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und durch Patent vom 13. April
kundgemacht. Dasselbe Patent bestimmte auch, daß Untertanen, die sich
durch eine Forderung ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer
Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt wenden können, ohne, wie es der
§ 8 des Patentes vom 1. September 1781 verlangte, die Klage vorerst
bei der Grundobrigkeit vorbringen zu müssen, eine Bestimmung, die
auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs aufgenommen worden
war[315].
Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das, was sie erwartet
hatten, nämlich die vollständige Beseitigung der Frondienste, so
enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungsvolle Begünstigungen. Die
Untertanen in Ostgalizien waren auch vollkommen befriedigt. Weniger die
in Westgalizien. Aber auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke
der Zwangsmaßregeln der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen[316].
§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission.
Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April
gewährten Erleichterungen zufrieden, als sie wußten, daß sie diese nur
als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein öffentliches
Geheimnis, daß die Regierung die Absicht habe, die Naturalfrone
aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertänigen Bevölkerung
nicht nur Galiziens, sondern ganz Österreichs nachzukommen[317].
Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte
und Entwürfe für die Regulierung oder gänzliche Auflösung des
Untertänigkeitsverhältnisses ein.
Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium
einen Vorschlag zur Ablösung der bäuerlichen Lasten vor[318].
Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Gründe, das de
facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschädigung der Gutsherren
verliehen werden. Die Roboten und übrigen Leistungen sollten "mit
Benützung des Grundsteuerkatasters und der Urbarialfassionen in eine
Geldrente umgestaltet werden, die einerseits mit dem Reinertrage
dieser Gründe in einem angemessenen Verhältnis steht und die Hälfte
desselben nie überschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle
der Überschreitung dieses Maßes nie einen höheren Entgang als 30%
des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lässt, für
welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhält, von der
Verpflichtung der Unterstützung der Unterthanen in Nothfällen, von
der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel
bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, -- ihren Grundbesitz
da, wo sich dies als unumgänglich nothwendig darstellt, einer
rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem
bäuerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen,
die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien". Den über
30% betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Höhe von
jährlich 222.049 Gulden C. M.) sollte das Land vergüten. Die Geldrente
sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablösbar sein. Um
den Übergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen
Bodens, die die Einführung dieser Maßregeln erforderlich machte, zu
erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen
Dienstleistungen verpflichtet sein.
Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage übersehen. Erstens
waren die galizischen Untertanen -- besonders im Osten -- gänzlich
unvermögend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie
abzulösen[319]. Und zweitens war es sicher, daß die Bauern, durch die
lange Unterdrückung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern
würden, auf den herrschaftlichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten.
Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen hatten,
war, daß er sie mit ihren Ansprüchen an die Bauern wies. Die Gesinnung
des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als daß sie erwarteten, bei
dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genießen zu können.
Vollständige Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses um
jeden Preis mußte ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle
Eigentum ihrer Gründe eingeräumt werden, die Roboten sollten gegen
Entschädigung der Gutsherren aufhören, so lautete der Antrag, den
Kraiński und Gołuchowski in der Gubernialsitzung stellten[320]. Von dem
jährlichen Urbarialerträgnisse wären bei Ermittlung der Entschädigung
in Anschlag zu bringen 30% für die Lasten, die der Obrigkeit aus
dem Verhältnisse erwuchsen[321], und 5% für die zu kapitalisierende
Urbarialsteuer, die aufzuheben wäre. Der erübrigende Rest, mit 20
multipliziert, sollte das Entschädigungskapital darstellen, das die
Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen
Grundwirten wollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder
-- da voraussichtlich kaum eine Gemeinde über die nötigen Kapitalien
verfügte -- mit 4%igen Obligationen begleichen sollten. Für die
pünktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote (von
jährlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze zu
ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfürstliche
Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen säumige Zahler mit
Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die
Gemeinden den Staat für den Ausfall der Urbarialsteuer entschädigen.
Die Voraussetzung dieses Antrages, daß das gutsherrlich-bäuerliche
Verhältnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden
müsse, war zutreffend. Der Antrag selbst war aber undurchführbar, da
es geradezu ein Ding der Unmöglichkeit war, den galizischen Bauern
die Leistung einer Summe von 81·2 Millionen Gulden C. M. aufzubürden.
Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung
der Geldraten den landesfürstlichen Behörden zu überlassen, damit die
Gehässigkeit der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln auf die Regierung
zurückfalle.
Ehe noch die Entscheidung über die verschiedenen Reformprojekte
fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand, der
zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen zugestand, jedoch
den nexus subditelae nicht völlig beseitigt wissen wollte, von
dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet
hatte, zurück[322]. Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde
nicht wieder besetzt. Der Gubernialpräsident Baron Krieg sollte
fortan die Geschäfte leiten. Um aber die Beschlußfassung über jene
Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der
mährisch-schlesische Landesgouverneur Graf *Rudolf Stadion* zum
außerordentlich bevollmächtigten Hofkommissär für das Königreich
Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei
versehen", insoferne er diese benötigen sollte "für die gänzliche
Herstellung und dauerhafte Begründung der Ruhe zwischen den Grundherren
und der untertänigen Klasse, dann für organische Einrichtungen
und Verbesserungen der wahrgenommenen Mängel in der öffentlichen
Verwaltung"[323]. Der Hofkommissär sollte "dem verführten Landvolke
den Wahn benehmen, daß die von ihm den Grundherrschaften gebührenden
Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollständige Entschädigung
der Forderungsberechtigten aufgehoben und überhaupt Erleichterungen
in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit oder Gewalt erzwungen
werden können". Um die Errichtung landesfürstlicher ersten Instanzen
vorzubereiten, wurde er ermächtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten,
und wurde ihm aufgetragen, für die beabsichtigte Feststellung
des Nutzungseigentums und die Einführung der Grundbücher für die
untertänigen Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen[324]. Doch
gerade in der wichtigen Frage der Fronablösung wurde dem Hofkommissär
jeder Einfluß benommen. Die Ablösung der Fron- und Zehentrechte sollte
im ganzen Reiche einer einheitlichen Regelung unterzogen werden, zu
welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in
der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden[325].
Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse
zu entziehen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten,
war allmählich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die großen
Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem
Staatssäckel aufbürden würde, und fürchtete die schlechte Wirkung,
die eine solche Maßregel auf die westlichen Provinzen, in denen die
Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten bleiben sollte, ausüben mußte.
Nichtsdestoweniger wurden die Beratungen über eine neue Gerichts- und
Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt, inzwischen
aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmäßige Einrichtung
des öffentlichen Dienstes in Galizien möglich wäre, ohne daß zu dem
radikalen Mittel der vollständigen Beseitigung des herrschaftlichen
Amtes gegriffen werde.
Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, daß die
Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim
Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die
seit dem Aufstande von landesfürstlichen Beamten besorgt werden
mußten, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der
Kreisämter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise
mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbständige
Behörden, sondern Organe des Kreisamtes bilden sollten. Doch
sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten,
Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten". Sie
sollten "ex commissione provisorische, oder wo es möglich ist,
gleich entscheidende Verfügungen treffen. Der Recurszug in diesen
Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschäftsganges
unmittelbar an die Landesstelle gehen"[326]. Die in den westlichen
Kreisen im Laufe des Monates März eingesetzten "ex officio Mandatare"
sollten unter den Kreisamtsexposituren weiter fungieren. Die Stellung
der übrigen Mandatare wurde verbessert, indem für sie ein Minimalgehalt
von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des
Kreisamtes abhängig gemacht wurde[327]. Die Bestätigung der Dorfrichter
wurde den Kreisämtern übertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen
Einflusse zu entziehen[328]. Für die Besorgung des Sicherheitsdienstes
wurde eine landesfürstliche Sicherheitswache errichtet[329].
Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung über
die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht[330].
Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung
der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfällen zu unterstützen, --
welche Enthebung drei Jahre nach Einführung der Grundbücher über den
untertänigen Besitzstand in Wirksamkeit treten sollte -- *das volle
Nutzungseigentum* an ihren Gründen eingeräumt. Fortan sollten sie mit
ihren Gründen frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes
einschulden dürfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit
taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen
des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Nutzungseigentum (§ 1140)
entsprechenden Weise Anwendung finden.
Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft der
Grundstücke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als
das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten.
Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine
allzugroße Wichtigkeit. Besaßen sie es doch de facto schon seit der
josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltätiger
Wirkung mußte die in Aussicht gestellte Aufhebung der obrigkeitlichen
Unterstützungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle beständigen
Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Änderung
des Normaljahres war im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung
hoch erwünscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden
geradezu unmöglich, den Beweis für den Besitzstand in dem um 60 Jahre
zurückliegenden Normalzeitpunkte zu führen.
Weniger segensreich war die Lösung der Robotfrage. Kaum hatte
sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten
Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung
die beabsichtigte imperative Fronablösung auf. Die Ablösung der
Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Übereinkommen zwischen
Grundherr und Grundhold überlassen werden. Im Widerspruche mit allen
Kennern der Landesverhältnisse erklärte Stadion: "die Robot an und für
sich, als eine naturgemäße, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskräfte
hat, homogenste Leistung, für durchaus nicht unhaltbar." Nur das
Übermaß der Robot und die mit ihr verbundenen Mißbräuche hätten das
Untertänigkeitsverhältnis verhaßt gemacht. Darum müsse man, unter
Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen
Vorbehaltes, eine *Urbarialregulierung* durchführen. Die Grundzüge
dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mährische
Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende:
"Die Hälfte des Ertrages der sogenannten unterthänigen Besitzungen, so
wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt ist, hat als Maßstab
der an die Grundherrschaften zu entrichtenden Leistungen zu gelten,
daher der nach Abzug des katastralmäßigen Wertes der Kleingaben,
welche unverändert zu bleiben haben, noch übrige Rest jener Hälfte
als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach
dem gegenwärtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen den
einzelnen unterthänigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird"[331].
"Mit Aufhebung der bezüglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom
16. Juni 1786 soll den Grundherrschaften wie den Unterthanen gestattet
sein, zu verlangen, dass die künftige Robotschuldigkeit nicht nach
der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Maße
bestimmten Tagewerke geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes
kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige
Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte
zur Bestätigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwähnten Frist ein
solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden
Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu
treffen.
"Auf die patentmäßige Häusler- und Inmannsfrohne hat sich die
Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen
Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die
Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende
Gespunstschuldigkeit gehört, noch fortan zu entrichten."
Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie
Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten
Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten
Regulierung vorbehalten.
"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung
legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register für
jede Gemeinde zu schreiten."
"Für die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes
in keinem Falle eine Entschädigung geleistet, jedoch gestatte
Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitäten einzelnen
Grundherrschaften bei einem unverhältnismäßig großen Ausfalle an der
bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergütung aus Landesmitteln
zuzugestehen sei, bei den Ständen in Verhandlung genommen werde, deren
Anträge Mir sodann gutachtlich vorzulegen sind."
Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember 1846 das
von der ganzen ländlichen Bevölkerung Österreichs heißersehnte Gesetz
über die Ablösung der bäuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon,
die Untertansfrage der Lösung entgegenzuführen, ließ es alles beim
alten. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 brachte zu weithin
wahrnehmbarem Ausdrucke, daß die Regierung nicht gewillt sei, die Robot
aufzuheben. Es gab die Arten, wie die Ablösung vor sich gehen könne,
an, überließ aber die Ablösung selbst dem freien Übereinkommen der
Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht schon im Patente vom
1. September 1798 ausgesprochen worden wäre, und ist auch ebenso wie
jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt[332]. In Galizien ist es
übrigens überhaupt nicht kundgemacht worden[333].
Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfügungen der
außerordentlich bevollmächtigten Hofkommission interessieren uns hier
nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung
erfüllt hatte, aufgelöst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den
mährischen Gouverneursposten zurück[334].
§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung.
Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte
weder die Gutsherren noch die Untertanen.
Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub
gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen völlig getäuscht. Sie
hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Fronen
gerechnet und erfuhren nun, daß die Regierung den Fortbestand der
Roboten wünsche. Die Häusler und Innleute, gerade die dürftigsten und
unzufriedensten Elemente der ländlichen Bevölkerung, waren überhaupt
nicht berücksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso
verhaßt waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose
Mißbräuche verbunden waren, blieben unverändert. Das Mißvergnügen
innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung war daher allgemein, und
viele Gemeinden mußten durch Militärassistenz zur Annahme der neuen
Robotgesetze verhalten werden[335].
Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken
Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die
Gründe stark parzelliert waren, bedeutend vermindert[336]. Diese
Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von
der Unterstützungspflicht den Untertanen gegenüber ausgeglichen.
Große Besorgnis erregte es auch, daß der provisorische Kataster zum
Maßstabe des Grundertrages genommen wurde. So mancher Gutsherr war
sich bewußt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal
nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern.
Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war übrigens der
Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen
schon vorgenommenen Messung für den stabilen Kataster klar zutage
getreten. Aber es war unmöglich gewesen, die Regulierung länger zu
verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen anzulegen, sei
es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hätte
einen Aufschub ad calendas græcas bedeutet, wie denn auch der stabile
Kataster in Galizien niemals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten
ist es leicht begreiflich, daß die Gutsherren auf jede Weise die
Durchführung der Robotregulierung zu verzögern suchten, und da auch
die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform
ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die
Regierung um die Erlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die über die
Urbarialregulierung Vorschläge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch
abschlägig beschieden[337]. Das hinderte nicht, daß die Beschwerden
der Edelleute sich häuften. Auch von anderen Seiten wurden Änderungen
beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den
Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die
Verwirrung wurde allgemein[338].
Erst die kaiserlichen Entschließungen und Handschreiben vom 17.
April brachten einigermaßen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des
Kaisers, hieß es da, die Urbarialregulierung in ihren Hauptgrundsätzen
durchzuführen. Doch sollte das Gubernium sich darüber äußern, ob nicht
einzelne Bestimmungen geändert werden könnten. Die Phasen, welche
die Angelegenheit von da an während des Jahres 1847 durchmachte,
hier ausführlich darzustellen, würde zu weit führen und auch kein
großes Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, daß die
Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat,
entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es
sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhältnissen fremd
war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer
berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer[339].
Die Zugrobot hätte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr.
einzutreten.
Auch bei dieser Abänderung blieben die Verluste für die meisten
Dominien sehr beträchtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen
sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden auf 25-33-1/3%,
in 4712 Gemeinden auf 33-1/3-80%. Nur in 1488 Gemeinden war kein
Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die ständischen
Deputierten Gołuchowski und Kraiński, sowie der Gubernialrat
Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der
Classeneintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hälfte des
Reinertrages von den unterthänigen Grundbesitzungen der Art zu
bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen
berechnet von der Ertragshälfte für jede Grundbesitzung abgesondert
in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen für jede Ansäßigkeit den
Maßstab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit abgebe." Doch wurde dieser
Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt.