Die Gepäckbeförderung erfordert mindestens die gleiche Aufmerksamkeit,

wie die Beförderung der werten Person. Sie ist oft noch schwieriger,

weil man einen Irrtum, den man selbst begeht, leichter erkennt, als

einen falschen Weg, den das Gepäck eingeschlagen hat. Vorbedingung für

die richtige Gepäckbeförderung ist die rechtzeitige +Auflieferung+.

Soll das Reisegepäck -- um solches handelt es sich jetzt -- mit dem

Reisenden am Bestimmungsort sein, so muß es rechtzeitig aufgegeben

werden, d. h. 15 Minuten vor Abfahrt des Zuges. Zwar nehmen unsere

Beamten auch noch später Gepäck an, es besteht dann aber keine Haftung

der Bahn mehr für pünktliche Beförderung. Bei der Auflieferung

ist zu beachten, daß bei zwei verschiedenen Routen der Reiseweg

angegeben werden muß, den der Reisende benutzt und den auch das Gepäck

machen soll. Alles, was der Reisende gewöhnlich mitführt, kommt als

Reisegepäck in Frage. Nur wer in Goldwaren, Pretiosen und ähnlichen

Kostbarkeiten reist, kann diese Muster nur dann als Reisegepäck

befördern lassen, wenn das Interesse an der Lieferung nicht mehr

als 500 Mk. übersteigt. Bei der Auflieferung ist darauf zu achten,

daß das Gepäck sicher verpackt ist. Für Beschädigungen, die infolge

mangelhafter Verpackung entstehen, haftet die Bahn nicht. Im Gegenteil

haftet der Reisende noch für den Schaden, den sein mangelhaftes

Gepäck anrichten kann. Ebenso ist der „Friedrich“ anzuweisen, die

Beklebezettel zu entfernen. Werden sie nicht entfernt, so haftet

wiederum die Eisenbahn nicht für den Schaden, der durch Verschleppung

oder verspätete Auslieferung des Gepäckes entsteht. Das Gepäck wird

in der Regel vor der Beförderung verfrachtet, es kann zwar auch

nachbehandelt werden, es gilt jedoch dann nicht als aufgeliefert,

d. h. die Bahnverwaltung haftet nicht für entstehenden Schaden, bevor

es „nachbehandelt“ ist. Für die Beförderung wird eine Gebühr erhoben.

Diese Gebühr richtet sich nach der Beförderungszone (bis 50 km 1 Zone,

je weitere 50 km eine weitere Zone bis 500 km, dann je 100 km eine

weitere Zone, bis 25 km Nahzone) und nach der Schwere des Gewichts

(Gruppe 1: 25 kg, 2: 26-35 kg, 3: 36-50 kg, 4: 51-75 kg, 5: 76-100 kg

usw.) und danach, ob es auf eine oder zwei Fahrkarten befördert wird.

Wird das Gepäck nicht abgeholt bei der Ankunft (24 Stunden; wenn es

nach 6 Uhr abends eintrifft, 36 Stunden danach), so wird Lagergeld

erhoben, es beträgt für das Stück und den Tag 20 Pf. (Im Handgepäck

kostet es nur 10 Pf.) Das Gepäck kann auch ohne Fahrkarte befördert

werden, wenn die Entfernung mehr als 25 km beträgt. In diesem Falle

wird es als Expreßgut behandelt, die Fracht ist dann erheblich teurer.

Große Koffer werden, wenn sie zeitig genug da sein können, zweckmäßig

als Eilgut aufgegeben. Bei der Zollabfertigung des Reisegepäcks muß

der Reisende zugegen sein. Er wird hier ganz besonders darauf zu

achten haben, daß das Gepäck über seinen Reiseweg befördert wird. Für

zollamtliche Verzögerungen haftet die Eisenbahn nicht! Das Handgepäck

wird zum größten Teil im Eisenbahnwagen einer Revision unterzogen,

sonst in den Räumen der Zollverwaltung.

In Berlin haben die Reisenden für den Uebergang ihres Gepäcks, wenn

es nicht von einem zum anderen +Stadtbahnhof+ befördert wird, selbst

zu sorgen. Die Eisenbahnverwaltung übernimmt jedoch bei durchgehenden

Fahrkarten sowohl, als auch dann, wenn die Fahrkarte nur bis zu einem

Bahnhof lautet, die Beförderung gegen Zahlung der Uebergangsgebühr.

Bei weiten Entfernungen und kurzer Zeit befördert der Reisende sein

Gepäck jedoch am besten selbst, wenn es mit dem Zuge befördert werden

soll, den er benutzt. Soll Gepäck in Berlin nach den Hotels oder den

Wohnungen oder zu der Kundschaft befördert werden, besorgt das die

„Bahnamtlich zugelassene Beförderungs-Gesellschaft“ (B. z. B.-G.).

Auftragsformulare führen alle Bahnbeamten mit sich, die Züge nach

Berlin begleiten.

Die Haftpflicht der Eisenbahn

erstreckt sich auf die Person, wie auf die Sache.

Körperverletzung.

Die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Körperverletzung und beim

Tod infolge Betriebsunfalles wird durch das Gesetz vom 7. Juni 1871

in der Hauptsache geregelt. Die Eisenbahn haftet grundsätzlich für

jeden im Betrieb entstehenden Schaden, sie kann sich nur dann von

der Haftpflicht befreien, wenn +sie+ nachweist, daß der Unfall durch

höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten entstanden ist.

Unter den Eisenbahnen sind nicht nur die Staatsbahnen zu verstehen,

sondern auch die zahlreichen Privatbahnen, die elektrischen Fern- und

Stadtbahnen, sogar die Pferdebahnen.

Je nachdem, was der Unfall für Folgen hat, zahlt die Eisenbahn bei

tödlichem Ausgang die Kosten der versuchten Heilung, der Beerdigung,

sie ersetzt die Vermögensnachteile, die der Geschädigte durch seine

Erwerbsunfähigkeit oder seine verminderte Erwerbstätigkeit hatte,

und sie zahlt den Unterhalt, den der Verstorbene durch gesetzliche

Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte. Bei Körperverletzung trägt die

Eisenbahn die Kosten der Heilung, sie ersetzt die Vermögensnachteile,

die durch Erwerbsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit infolge

des Unfalls entstanden sind. In der Regel wird für den Unterhalt beim

tödlichen Ausgang und für den Ersatz der Vermögensnachteile eine Rente

festgesetzt. Beide Teile können sich jedoch übereinstimmend mit einem

Kapital abfinden. Wird eine Rente bei Körperverletzungen oder beim

tödlichen Ausgang eines Unfalls gewährt, so kann die Eisenbahn die

Minderung oder den Fortfall verlangen, wenn Umstände eingetreten sind,

die das rechtfertigen.

Gepäckverlust.

Soweit der Gepäckverkehr in Frage kommt, haftet die Eisenbahn sowohl

für den Verlust, als auch für die verspätete Beförderung nach den

Vorschriften der Verkehrsordnung. Danach haftet die Eisenbahn bei

gewöhnlichem Gepäck nur für +Verlust+, wenn das Gepäck ordentlich

aufgegeben und nicht „nachbehandelt“ wurde. Die Haftung tritt ein,

wenn das Gepäckstück nach Ablauf von drei Tagen -- nach Ankunft des

betr. Zuges -- sich nicht einfindet. Die Haftung der Eisenbahn wird

aufgehoben, wenn das Gepäck nicht innerhalb acht Tagen nach dem

Eintreffen des Zuges abgeholt wurde. Im Falle des Verlustes wird der

wirklich erlittene Schaden ersetzt, der Gesamtbetrag darf jedoch

nicht 12 Mk. für das Kilo überschreiten. Will der Reisende für den

Fall des Verlustes einen höheren Wert deklarieren, so muß das eine

halbe Stunde vor Abfahrt des Beförderungszuges geschehen. Es ist dann

ein besonderer Zuschlag zu zahlen, der mindestens 20 Pf. beträgt

und 2 Mk. für das Tausend nicht übersteigen darf. Für Verlust von

Handgepäck, das in den Wagen mitgenommen wurde, haftet die Eisenbahn

nur dann, wenn ein Verschulden ihrer Angestellten nachgewiesen wird.

Nach den gleichen Grundsätzen regelt sich die Haftung der Eisenbahn

bei Gepäckbeschädigung. Wird das Gepäck, das verloren geglaubt wurde,

wieder angefunden, so steht es dem Reisenden frei, es gegen Rückgabe

der Entschädigung innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzufordern.

Gepäckverspätung.

Im Falle der Verspätung des Gepäcks ersetzt die Eisenbahn den

entstandenen Schaden, jedoch nur, sofern ein höheres Interesse an

der Lieferung nicht deklariert ist, nach bestimmten Grundsätzen.

Die Haftung tritt nur ein, wenn die Verspätung durch angewandte

Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers abgewendet werden konnte.

Naturereignisse und dadurch hervorgerufene Verkehrsstörungen oder

Eisenbahnunfälle, ebenso aber auch das Verschulden des Reisenden

befreien die Eisenbahn von der Haftung. Daß ein Schaden entstanden ist,

hat der Reisende nachzuweisen. Ausnahmsweise ist gerade der Reisende

leicht imstande, das tun zu können. Er kann leicht berechnen, welchen

Schaden ihm ein verlorener Geschäftstag bringt, für seine tatsächlichen

Ausgaben hat er Belege in den Hotelrechnungen usw. Leider ersetzt die

Bahn nicht entfernt den wirklichen Schaden. Vielmehr wird der Schaden

höchstens wie folgt ersetzt:

Ein Gepäckstück sollte am 10. eintreffen, es trifft erst am 12. ein.

So hat der Reisende höchstens zu fordern: Für jedes Kilogramm und für

angefangene 24 Stunden 20 Pf. Wog der Koffer also 50 kg, so konnte der

Reisende verlangen:

50 × 2 = 100 × 20 = 20 Mk.

Das reicht, wie gesagt, nicht entfernt aus, den wirklichen Schaden

zu ersetzen. Es bleibt deshalb zu überlegen, ob das Interesse an der

Lieferung für die Verspätung deklariert werden soll. In diesem Fall

muß ebenfalls die Erklärung eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zuges

erfolgen. Die Gebühr beträgt mindestens 1 Mk., darf aber 2 Mk. für

das Tausend der Versicherungssumme und für 150 km nicht übersteigen.

Wird das Interesse deklariert, so erhält der Reisende den vollen,

nachgewiesenen Schaden innerhalb der Deklarationssumme ersetzt.

Der Reisende im Gasthaus.

Es steckt doch ein gut Stück Poesie in den Reisewagen wandernder

Schausteller! Mehr! Praktisches Verständnis für die Annehmlichkeiten

gewohnter, eigner Häuslichkeit. Sie sind zwar zum großen Teil primitiv,

diese Reisewagen, aber sie sind doch ein Ersatz für das Heim. Der

Geschäftsreisende kennt keinen Reisewohnwagen. Reisewagen trifft man ja

an manchen Stellen, die noch nicht durch die Schienenwege durchzogen

sind.

Der Heimersatz des Reisenden ist im Gasthaus zu suchen. Und, um es

vorweg zu sagen, es gibt Gasthäuser, die in der Tat das Heim ersetzen.

Vielfach werden sie geleitet von früheren Reisenden, die aus der

Praxis heraus verstehen gelernt haben, was dem Reisenden frommt. Ich

habe immer solche Gasthäuser anderen vorgezogen. Das Gasthaus selbst

soll also die zweite Heimat für den Reisenden sein. Es ist deshalb

notwendig, daß wir uns mit ihm beschäftigen.

Die rechtliche Seite des Gasthauswesens haben wir schon betrachtet,

dringen wir jetzt in den eigentlichen Betrieb ein.

Welches Gasthaus?

Wer eine eingeführte Tour hat, wer selbst die Gegend länger bereiste,

der braucht sich nicht die Frage vorzulegen: +Welches Gasthaus+ (Hotel)

+unter vielen?+ Auch nicht die andere Frage: +Wo soll das Gasthaus

liegen?+ Er kennt die geeigneten Häuser, verkehrte schon mehrfach in

ihnen oder darf doch der Empfehlung seines Vorgängers vertrauen. D. h.

das nur bedingt! Nichts ist so vom persönlichen Geschmack abhängig,

als das Wohlbefinden im Gasthaus. Liebt der eine einen gesprächigen

Wirt, so fällt ein solcher dem anderen auf die Nerven! Zieht der eine

mit dem „Zug ins Große“ nach dem „Hotelpalast“, so wohnt der andere

lieber dort, wo zwar kein gallonierter Herold als Portier an der Türe

steht, wo aber das Leben nicht zu teuer, persönlicher und infolgedessen

gemütlich ist.

Doch wenden wir uns der Hotelfrage vom Gesichtspunkt der Allgemeinheit

aus zu. Die Bezeichnungen: Hotel I. oder II. Ranges kennzeichnen nicht

immer einwandfrei die Rangstufe des Gasthauses. Sie sind aber immer

bezeichnend für die Preise, die genommen werden, diese sind in der

Regel tatsächlich I. oder II. Ranges. Und das ist für den Reisenden von

Bedeutung. Er wird nicht in den Fehler verfallen, zu billig wohnen zu

wollen, er wird aber auch nicht deswegen in einem teuren Hotel wohnen,

weil es Bequemlichkeiten hat, die der Reisende gar nicht in Anspruch

zu nehmen gedenkt. Wenn der Reisende nicht besondere Wünsche an ein

Gasthaus stellen muß (Auslagezimmer), dann handelt er nicht gegen sein

Interesse, wenn er bei der Hotelauswahl dem Strom der anderen Reisenden

folgt. Muß er allerdings besondere Wünsche beachten, so wird er sich --

aber wiederum bei Reisenden -- erkundigen. Die Berufsgenossen sind im

Hotelverkehr der beste Wegweiser.

Wo das Hotel liegen soll, muß jeder Reisende selbst beurteilen, je nach

den praktischen Wünschen, die er hat. In einem größeren Platz wohnt

man zweckmäßig in der Stadtmitte, besonders wenn man reichlich Muster

hat. Nicht immer hat man alle Muster zur Hand, liegt das Gasthaus in

der Nähe, springt man schnell hinüber, liegt es weiter weg, unterbleibt

das Holen vielfach. Doch auch für den Mustertransport ist es besser.

Befinden sich die Muster in einem Bahnhofshotel, dann sind sie genau so

weit weg, als stünden sie auf der Bahn. Koffer auf dem Bahnhof haben

mir -- ich weiß nicht, ob es anderen Kollegen auch so gegangen ist --

immer die kampflustige Stimmung beeinträchtigt. Koffer in der Nähe

waren immer ein Anreiz mehr, die Muster auch vorzulegen, schon um sie

nicht vergeblich transportiert zu haben. Oft liegen ja die Dinge aber

auch so -- die Geschäftszeit für den Reisenden ist immer beschränkt,

wie wir noch sehen werden --, daß die Muster +schnell+ gebraucht

werden. Dann erst nach dem Bahnhof laufen? Nein! Die Muster müssen zur

Hand sein. Wer ledig aller Muster ist, kann dreist am Bahnhof wohnen,

wiewohl es auch nicht einzusehen ist, warum der Reisende die Bahn mit

ihrem nervenzerrüttenden Geräusch nicht außer Gehörweite bringt. Wer

Abstecher machen muß, wer spät ankommt und früh weg will, der wohne am

Bahnhof, der andere Reisende suche sich eine praktische, bequeme und

ruhige Gasthauslage aus.

Abstecher.

Das Abstechermachen hat auch seine zwei Seiten. Man bindet sich

zu sehr mit der Zeit, das ist der Nachteil! Es besteht immer das

Bestreben, wieder am Abend zurück zu sein. In diesem Zurückkehren

nach dem Ausgangspunkt liegt für den Reisenden der angenehme Teil

der +Abstecher+. Abend für Abend in andere Gasthäuser, Abend für

Abend in frische, oft feuchtkalte Betten, das gehört nicht zu den

angenehmen Dingen des Lebens. Jeder Reisende wird es begrüßen, wenn

er in einem guten Gasthaus mehrere Tage verweilen kann. Wo von einer

zentral gelegenen Stadt viele kleinere Plätze besucht werden müssen und

besucht werden können, da ist der Abstecher angebracht. Dabei denke

ich an Thüringen, an Oberschlesien (Kattowitz), an das Ruhrgebiet,

wie überhaupt an den Industriewesten. Auch Süddeutschland hat solche

Mittelpunkte, ich denke an Mannheim, Frankfurt, Nürnberg usw.

Hotelzöpfe.

Ich sagte bei der Besprechung der Rechtsverhältnisse, daß die

Gastwirte oft in den Zimmern Klauseln anbringen, die den Reisenden

verpflichten sollen, in diesem und jenem den Gewohnheiten des Hauses

oder dem geldlichen Interesse des Wirtes zu willfahren. Ueber die

Ungültigkeit dieser Klauseln braucht weiter kein Wort verloren zu

werden. Eine andere Frage ist es, ob der Reisende in der Tat im eigenen

Interesse handelt, wenn er sich gegen die Gewohnheit auflehnt. Ich

weise dabei auf den Frühstückszwang, auf die Table d’hôte und auf den

Omnibus hin. Der Frühstückszwang besteht allgemein, nicht immer als

ausdrücklicher Zwang, aber als etwas Selbstverständliches. Ohne Zweifel

will der Wirt dem Gast das +Frühstück+ liefern, weil es auch zu den

Selbstverständlichkeiten gehört, an diesem Frühstück besonders zu

verdienen. 1 Mk., 1.25, auch 1.50 Mk. für ein „komplettes“ Frühstück,

das ist der übliche Preis. Im östlichen und in Mitteldeutschland,

auch in Süddeutschland bekommt man dafür zwei Tassen Kaffee, Milch

und Weißbrot und Butter oder Honig. Nach dem Westen zu wird wirklich

ein Frühstück für den Preis geliefert, das sogenannte „garnierte“

Frühstück. Es besteht nicht nur aus Kaffee, Weißbrot und Butter,

sondern der Wirt gibt Aufschnitt und Käse dazu. In allen Fällen

möchte ich keinem Reisenden raten, das Frühstück nicht im Gasthaus

einzunehmen. Was er spart, wenn er den Kaffee wo anders trinkt, das

setzt er am persönlichen Kredit zu. Er gilt als Knauser, wird über

die Achsel angesehen und allzuviel Gefälligkeit darf er just nicht

erwarten. Genau so ist es mit der Table d’hôte. Sie ist in der Tat

eine unschöne Bevormundung, ein alter Zopf, der im Interesse des

Ansehens unserer Gasthausverhältnisse verschwinden sollte, je früher,

je besser. Es ist eine Zumutung, von einem Gast, der doch das Gasthaus

zu seiner Bequemlichkeit aussucht, der nach seinen Wünschen leben

möchte, zu verlangen, er solle sich vom Wirt vorschreiben lassen, was

er essen und trinken will. Es ist die +Table d’hôte+ grundsätzlich vom

sogenannten „Diner“ zu unterscheiden. Beim „Diner“ gibt es immer noch

eine beschränkte Auswahl unter mehreren Speisen, bei der Table d’hôte

jedoch heißt es: „Iß Vogel oder hungere“. Es bleibt dem Reisenden gar

keine Wahl, er muß einen Gang vorüber gehen lassen, wenn er das ihm

zudiktierte Gericht nicht mag; Ersatz bekommt er nicht. Und dennoch!

Wo die Table d’hôte eingeführt ist, wird sich der Reisende ihr nur

zu seinem eigenen Nachteil entziehen. Es geht ihm genau so wie dem

Reisenden, der das Frühstück schindet, er büßt an Ansehen merklich ein.

Das schadet schließlich nicht allzuviel, und viele Kollegen werden

sich leicht über ein derart eingebüßtes Ansehen hinwegsetzen. Aber die

Sache hat einen anderen Haken. Besteht irgendwo Table d’hôte, dann sind

die Einzelspeisen in der Regel außerordentlich teuer und weniger gut

zubereitet. Der Trinkzwang besteht ja ebenfalls überall, er ist aber

nicht mehr der alte Weinzwang. Ohne Abstinent zu sein, bin ich da immer

dem Wirt entgegengetreten, wenn er mir auch den noch auferlegen wollte,

fast immer mit Erfolg.

Nicht so wie an diese beiden Einrichtungen ist man an den Omnibus

gebunden. Wer laufen will, soll sich nicht genieren, das zu tun, auch

wenn der Omnibus am Bahnhof hält.

Ich möchte aber noch einige Worte über die „Diners“ und „Soupers“

verlieren. Wo es „Diner“ gibt, esse man es immer und verfalle nicht

darauf, aus der Speisekarte Einzelspeisen zu wählen, es sei denn,

man will durchaus mehr Geld ausgeben, als nötig ist. Vielfach,

besonders am Rhein, besteht die Sitte, auch das Abendessen besonders

zusammenzustellen. Auch da empfehle ich mitzumachen. Mir waren einmal 2

Mk. für ein solches Abendessen in Köln zu teuer! Ich bestellte mir drei

Eier. Sie kosteten mit Brot 1 Mk. und da ich Hunger hatte, ging ich in

ein anderes Restaurant, um noch ein „Souper“ für 1.50 Mk. zu genießen.

Am anderen Abend saß ich an der gemeinsamen Abendtafel.

Die Trinkgeldfrage.

Eine leidige Geschichte im Gasthauswesen ist das Trinkgeld. Wie

viel ist versucht worden, es abzuschaffen! Solange die Versuche

von einem oder mehreren oder vielen Reisenden ausgehen, leidet

immer das Personal darunter, nicht der Wirt. Ich habe dabei manchen

Reisenden in den Verdacht bekommen, ein +Trinkgeldhasser+ aus

Portemonnaieinteresse zu sein. Der wirklich achtbare Kellnerstand

wehrt sich wie der Reisende gegen das Trinkgelderwesen. Vorläufig

ist aber das Trinkgeld die oft ausschließliche Entschädigung für die

geleistete Arbeit. Weniger gilt das für das Zimmerpersonal, bestimmt

aber für die Hausdiener und besonders für die Kellner. Es gibt eine

ganze Anzahl solcher dienstbarer Geister, die vom Wirt überhaupt

keine Entschädigung erhalten. In vielen Fällen müssen die Kellner von

ihren Trinkgeldeinnahmen dem Wirt noch Bruchgeld und Putzgeld zahlen,

ja, es sind Fälle bekannt geworden, wo der Wirt sogar einen Teil der

Trinkgeldeinnahme für sich beanspruchte. Es liegt deshalb auf der Hand,

daß ein Vorgehen des Reisenden immer den Unschuldigen trifft. Mit dem

Trinkgelderwesen muß sich der Reisende abfinden. Er soll aber den Unfug

nicht begünstigen. Das tut er jedoch, wenn er Trinkgeld gibt, wo er

irgend welche Leistungen besonderer Art gar nicht in Anspruch nahm,

oder wenn er die Trinkgelder allzu reichlich bemißt. Es ist eine irrige

Ansicht, daß Trinkgeld allein Dienstwilligkeit schafft. Mir sagte

einmal ein als Original bekannter Kellner: „Der feine Mann gibt nie zu

viel Trinkgeld!“ Der Mann sah sich seine Gäste darauf an! Wer ihm viel

Trinkgeld gab, so taxierte er, der war das Befehlen nicht gewöhnt, der

sah in jeder Dienstleistung eine Gefälligkeit, wer wenig gab, wußte,

was er zu verlangen hatte.

Einen Maßstab für das Trinkgeld gibt es nicht. Wer die

Restaurationsbedürfnisse gleich bezahlt, wird mit 6-7 Prozent der

Morgenrechnung für den Kellner das Richtige treffen. Wer auch die

Restaurationsbedürfnisse auf die Rechnung setzen läßt, der gebe 10

Prozent. Neuerdings haben sich Gasthäuser -- besonders auch die Hospize

-- dazu verstanden, das Trinkgeld aufzuheben, dafür heben sie einen

Rechnungszuschlag von 10 Prozent für das ganze Personal ein. Gibt

man Trinkgeld und sind mehrere Kellner (Servier- und Oberkellner)

vorhanden, so gebe man immer dem, der wirklich Dienste leistete, das

Trinkgeld zum größten Teil oder ganz. Ich habe nie einsehen können, daß

ich dem „Ober“, der mir die Rechnung ausschrieb, trinkgeldpflichtig sei.

Dem Dienstmädchen braucht man für die ordnungsgemäße Zimmerbesorgung

kein Trinkgeld zu geben, auch wenn das Zimmer nicht „mit Bedienung“

vermietet wurde. Das Zimmer dient erst seinem Zweck, wenn es in

Ordnung ist, d. h. das Bett bezogen, die Tische abgeräumt, Wasch- und

Trinkwasser besorgt sind. Nur wer darüber hinaus Dienstleistungen

verlangt, wird sie billigerweise bezahlen. Dabei bemerke ich, daß ein

vom Zimmermädchen angenähter Knopf immer mehr kostet, als wenn ihn

der Schneider annäht. Und kleine Besorgungen verteuern sich in vielen

Fällen nicht nur um das Trinkgeld.

Die „Seele vom Geschäft“.

Die „Seele vom Geschäft“ ist der „Friedrich“, der Hausdiener, der

„Hausmeister“, wie man in Süddeutschland dieses Faktotum nennt. Der

„Friedrich“ hat einen sehr großen Einfluß auf unser Wohlbefinden

und auf den Erfolg! Nicht an dem letzteren zweifeln! „Verschlafene

Züge“, ausgebliebene Koffer beim Kunden und am Bahnhof sind

Unannehmlichkeiten, die nicht nur Aerger bringen, sondern Kosten

verursachen und leider auch geschäftliche Nachteile! Der „Friedrich“

also ist für den Reisenden so wichtig wie eine gutgehende Taschenuhr!

Trotzdem kann auch er nur für +Dienstleistungen+ Trinkgeld verlangen.

Kofferbesorgungen, Stiefelputzen, nächtliches Türöffnen, das sind

trinkgeldpflichtige Dienstleistungen. Auch beim „Friedrich“ gilt

Maßhalten im Trinkgeldgeben. Gewiß kann es sich mancher „Onkel“

leisten, 50 Pf. für das Stiefelputzen zu geben. Angemessen ist solch

ein Trinkgeld nicht, es fördert nur die Begehrlichkeit und schraubt das

Trinkgeldkonto nur noch höher. Der Pförtner und der Fahrstuhlführer

halten auch die Hand auf! Wer Besorgungen hat machen lassen, wer den

Fahrstuhl mehrfach benutzte, mag etwas hineinlegen. Dafür, daß der

Pförtner an der Pforte, der Fahrstuhlführer am „Lift“ steht, kann der

Reisende nicht und steuerpflichtig wird er darum nicht.

Vorhin trennte ich die Summe des Trinkgeldes für den Fall, daß die

Restaurationsbedürfnisse gleich bezahlt werden! Man wird dann immer

mehr Trinkgeld ausgeben, als wenn man einmal bezahlt! Trotzdem

empfehle ich den Kollegen, immer die Restaurationsbedürfnisse gleich

zu begleichen. Mehr Trinkgeld wird ausgegeben, das ist richtig! Dafür

wird aber so manches Glas Bier, so manche Zigarre usw. gespart, die man

sonst +nur+ auf der Rechnung findet.

Gasthauspersonal.

Ueberhaupt die +Rechnung+! Es gibt Kellner, die bringen es vorzüglich

fertig, sich den Anschein zu geben, als brauche die Rechnung nie

bezahlt zu werden. Will man die Rechnung haben, lächelt der Ober

generös, er will dann durchaus wissen, wann man fährt und hat dann

immer „noch Zeit“. Diese Oberkellner und mehr noch die ausgeschriebene

Rechnung betrachte ich mit Mißtrauen. Irrtümer, die man erst im

abfahrenden Zuge entdeckt, bleiben fast immer unberichtigt. Deshalb

fordere man die Rechnung rechtzeitig. Will man früh abreisen, begleiche

man am Abend, will man spät reisen, in der Früh, immer aber so, daß

die Gelegenheit der Nachprüfung da ist. Allzu freundliche „Ober“

weise man bestimmt an, dem Wunsch nachzukommen und halte sich nicht

weiter damit auf, das „Warum“ auseinanderzusetzen. Das Verhalten

zum Hotel-+Personal+ sei überhaupt immer höflich, aber bestimmt.

Vertraulichkeiten dulde man nicht und wende sie nicht an. Wer befehlen

kann, fährt im Gasthaus besser, als der, der bitten muß und bei den

dienstbaren Geistern die Ansicht weckte, alle ihre Pflichten seien

Gefälligkeiten.

Vom Reisen und Reisen lassen · 第 6 / 12 段