wie die Beförderung der werten Person. Sie ist oft noch schwieriger,
weil man einen Irrtum, den man selbst begeht, leichter erkennt, als
einen falschen Weg, den das Gepäck eingeschlagen hat. Vorbedingung für
die richtige Gepäckbeförderung ist die rechtzeitige +Auflieferung+.
Soll das Reisegepäck -- um solches handelt es sich jetzt -- mit dem
Reisenden am Bestimmungsort sein, so muß es rechtzeitig aufgegeben
werden, d. h. 15 Minuten vor Abfahrt des Zuges. Zwar nehmen unsere
Beamten auch noch später Gepäck an, es besteht dann aber keine Haftung
der Bahn mehr für pünktliche Beförderung. Bei der Auflieferung
ist zu beachten, daß bei zwei verschiedenen Routen der Reiseweg
angegeben werden muß, den der Reisende benutzt und den auch das Gepäck
machen soll. Alles, was der Reisende gewöhnlich mitführt, kommt als
Reisegepäck in Frage. Nur wer in Goldwaren, Pretiosen und ähnlichen
Kostbarkeiten reist, kann diese Muster nur dann als Reisegepäck
befördern lassen, wenn das Interesse an der Lieferung nicht mehr
als 500 Mk. übersteigt. Bei der Auflieferung ist darauf zu achten,
daß das Gepäck sicher verpackt ist. Für Beschädigungen, die infolge
mangelhafter Verpackung entstehen, haftet die Bahn nicht. Im Gegenteil
haftet der Reisende noch für den Schaden, den sein mangelhaftes
Gepäck anrichten kann. Ebenso ist der „Friedrich“ anzuweisen, die
Beklebezettel zu entfernen. Werden sie nicht entfernt, so haftet
wiederum die Eisenbahn nicht für den Schaden, der durch Verschleppung
oder verspätete Auslieferung des Gepäckes entsteht. Das Gepäck wird
in der Regel vor der Beförderung verfrachtet, es kann zwar auch
nachbehandelt werden, es gilt jedoch dann nicht als aufgeliefert,
d. h. die Bahnverwaltung haftet nicht für entstehenden Schaden, bevor
es „nachbehandelt“ ist. Für die Beförderung wird eine Gebühr erhoben.
Diese Gebühr richtet sich nach der Beförderungszone (bis 50 km 1 Zone,
je weitere 50 km eine weitere Zone bis 500 km, dann je 100 km eine
weitere Zone, bis 25 km Nahzone) und nach der Schwere des Gewichts
(Gruppe 1: 25 kg, 2: 26-35 kg, 3: 36-50 kg, 4: 51-75 kg, 5: 76-100 kg
usw.) und danach, ob es auf eine oder zwei Fahrkarten befördert wird.
Wird das Gepäck nicht abgeholt bei der Ankunft (24 Stunden; wenn es
nach 6 Uhr abends eintrifft, 36 Stunden danach), so wird Lagergeld
erhoben, es beträgt für das Stück und den Tag 20 Pf. (Im Handgepäck
kostet es nur 10 Pf.) Das Gepäck kann auch ohne Fahrkarte befördert
werden, wenn die Entfernung mehr als 25 km beträgt. In diesem Falle
wird es als Expreßgut behandelt, die Fracht ist dann erheblich teurer.
Große Koffer werden, wenn sie zeitig genug da sein können, zweckmäßig
als Eilgut aufgegeben. Bei der Zollabfertigung des Reisegepäcks muß
der Reisende zugegen sein. Er wird hier ganz besonders darauf zu
achten haben, daß das Gepäck über seinen Reiseweg befördert wird. Für
zollamtliche Verzögerungen haftet die Eisenbahn nicht! Das Handgepäck
wird zum größten Teil im Eisenbahnwagen einer Revision unterzogen,
sonst in den Räumen der Zollverwaltung.
In Berlin haben die Reisenden für den Uebergang ihres Gepäcks, wenn
es nicht von einem zum anderen +Stadtbahnhof+ befördert wird, selbst
zu sorgen. Die Eisenbahnverwaltung übernimmt jedoch bei durchgehenden
Fahrkarten sowohl, als auch dann, wenn die Fahrkarte nur bis zu einem
Bahnhof lautet, die Beförderung gegen Zahlung der Uebergangsgebühr.
Bei weiten Entfernungen und kurzer Zeit befördert der Reisende sein
Gepäck jedoch am besten selbst, wenn es mit dem Zuge befördert werden
soll, den er benutzt. Soll Gepäck in Berlin nach den Hotels oder den
Wohnungen oder zu der Kundschaft befördert werden, besorgt das die
„Bahnamtlich zugelassene Beförderungs-Gesellschaft“ (B. z. B.-G.).
Auftragsformulare führen alle Bahnbeamten mit sich, die Züge nach
Berlin begleiten.
Die Haftpflicht der Eisenbahn
erstreckt sich auf die Person, wie auf die Sache.
Körperverletzung.
Die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Körperverletzung und beim
Tod infolge Betriebsunfalles wird durch das Gesetz vom 7. Juni 1871
in der Hauptsache geregelt. Die Eisenbahn haftet grundsätzlich für
jeden im Betrieb entstehenden Schaden, sie kann sich nur dann von
der Haftpflicht befreien, wenn +sie+ nachweist, daß der Unfall durch
höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten entstanden ist.
Unter den Eisenbahnen sind nicht nur die Staatsbahnen zu verstehen,
sondern auch die zahlreichen Privatbahnen, die elektrischen Fern- und
Stadtbahnen, sogar die Pferdebahnen.
Je nachdem, was der Unfall für Folgen hat, zahlt die Eisenbahn bei
tödlichem Ausgang die Kosten der versuchten Heilung, der Beerdigung,
sie ersetzt die Vermögensnachteile, die der Geschädigte durch seine
Erwerbsunfähigkeit oder seine verminderte Erwerbstätigkeit hatte,
und sie zahlt den Unterhalt, den der Verstorbene durch gesetzliche
Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte. Bei Körperverletzung trägt die
Eisenbahn die Kosten der Heilung, sie ersetzt die Vermögensnachteile,
die durch Erwerbsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit infolge
des Unfalls entstanden sind. In der Regel wird für den Unterhalt beim
tödlichen Ausgang und für den Ersatz der Vermögensnachteile eine Rente
festgesetzt. Beide Teile können sich jedoch übereinstimmend mit einem
Kapital abfinden. Wird eine Rente bei Körperverletzungen oder beim
tödlichen Ausgang eines Unfalls gewährt, so kann die Eisenbahn die
Minderung oder den Fortfall verlangen, wenn Umstände eingetreten sind,
die das rechtfertigen.
Gepäckverlust.
Soweit der Gepäckverkehr in Frage kommt, haftet die Eisenbahn sowohl
für den Verlust, als auch für die verspätete Beförderung nach den
Vorschriften der Verkehrsordnung. Danach haftet die Eisenbahn bei
gewöhnlichem Gepäck nur für +Verlust+, wenn das Gepäck ordentlich
aufgegeben und nicht „nachbehandelt“ wurde. Die Haftung tritt ein,
wenn das Gepäckstück nach Ablauf von drei Tagen -- nach Ankunft des
betr. Zuges -- sich nicht einfindet. Die Haftung der Eisenbahn wird
aufgehoben, wenn das Gepäck nicht innerhalb acht Tagen nach dem
Eintreffen des Zuges abgeholt wurde. Im Falle des Verlustes wird der
wirklich erlittene Schaden ersetzt, der Gesamtbetrag darf jedoch
nicht 12 Mk. für das Kilo überschreiten. Will der Reisende für den
Fall des Verlustes einen höheren Wert deklarieren, so muß das eine
halbe Stunde vor Abfahrt des Beförderungszuges geschehen. Es ist dann
ein besonderer Zuschlag zu zahlen, der mindestens 20 Pf. beträgt
und 2 Mk. für das Tausend nicht übersteigen darf. Für Verlust von
Handgepäck, das in den Wagen mitgenommen wurde, haftet die Eisenbahn
nur dann, wenn ein Verschulden ihrer Angestellten nachgewiesen wird.
Nach den gleichen Grundsätzen regelt sich die Haftung der Eisenbahn
bei Gepäckbeschädigung. Wird das Gepäck, das verloren geglaubt wurde,
wieder angefunden, so steht es dem Reisenden frei, es gegen Rückgabe
der Entschädigung innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzufordern.
Gepäckverspätung.
Im Falle der Verspätung des Gepäcks ersetzt die Eisenbahn den
entstandenen Schaden, jedoch nur, sofern ein höheres Interesse an
der Lieferung nicht deklariert ist, nach bestimmten Grundsätzen.
Die Haftung tritt nur ein, wenn die Verspätung durch angewandte
Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers abgewendet werden konnte.
Naturereignisse und dadurch hervorgerufene Verkehrsstörungen oder
Eisenbahnunfälle, ebenso aber auch das Verschulden des Reisenden
befreien die Eisenbahn von der Haftung. Daß ein Schaden entstanden ist,
hat der Reisende nachzuweisen. Ausnahmsweise ist gerade der Reisende
leicht imstande, das tun zu können. Er kann leicht berechnen, welchen
Schaden ihm ein verlorener Geschäftstag bringt, für seine tatsächlichen
Ausgaben hat er Belege in den Hotelrechnungen usw. Leider ersetzt die
Bahn nicht entfernt den wirklichen Schaden. Vielmehr wird der Schaden
höchstens wie folgt ersetzt:
Ein Gepäckstück sollte am 10. eintreffen, es trifft erst am 12. ein.
So hat der Reisende höchstens zu fordern: Für jedes Kilogramm und für
angefangene 24 Stunden 20 Pf. Wog der Koffer also 50 kg, so konnte der
Reisende verlangen:
50 × 2 = 100 × 20 = 20 Mk.
Das reicht, wie gesagt, nicht entfernt aus, den wirklichen Schaden
zu ersetzen. Es bleibt deshalb zu überlegen, ob das Interesse an der
Lieferung für die Verspätung deklariert werden soll. In diesem Fall
muß ebenfalls die Erklärung eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zuges
erfolgen. Die Gebühr beträgt mindestens 1 Mk., darf aber 2 Mk. für
das Tausend der Versicherungssumme und für 150 km nicht übersteigen.
Wird das Interesse deklariert, so erhält der Reisende den vollen,
nachgewiesenen Schaden innerhalb der Deklarationssumme ersetzt.
Der Reisende im Gasthaus.
Es steckt doch ein gut Stück Poesie in den Reisewagen wandernder
Schausteller! Mehr! Praktisches Verständnis für die Annehmlichkeiten
gewohnter, eigner Häuslichkeit. Sie sind zwar zum großen Teil primitiv,
diese Reisewagen, aber sie sind doch ein Ersatz für das Heim. Der
Geschäftsreisende kennt keinen Reisewohnwagen. Reisewagen trifft man ja
an manchen Stellen, die noch nicht durch die Schienenwege durchzogen
sind.
Der Heimersatz des Reisenden ist im Gasthaus zu suchen. Und, um es
vorweg zu sagen, es gibt Gasthäuser, die in der Tat das Heim ersetzen.
Vielfach werden sie geleitet von früheren Reisenden, die aus der
Praxis heraus verstehen gelernt haben, was dem Reisenden frommt. Ich
habe immer solche Gasthäuser anderen vorgezogen. Das Gasthaus selbst
soll also die zweite Heimat für den Reisenden sein. Es ist deshalb
notwendig, daß wir uns mit ihm beschäftigen.
Die rechtliche Seite des Gasthauswesens haben wir schon betrachtet,
dringen wir jetzt in den eigentlichen Betrieb ein.
Welches Gasthaus?
Wer eine eingeführte Tour hat, wer selbst die Gegend länger bereiste,
der braucht sich nicht die Frage vorzulegen: +Welches Gasthaus+ (Hotel)
+unter vielen?+ Auch nicht die andere Frage: +Wo soll das Gasthaus
liegen?+ Er kennt die geeigneten Häuser, verkehrte schon mehrfach in
ihnen oder darf doch der Empfehlung seines Vorgängers vertrauen. D. h.
das nur bedingt! Nichts ist so vom persönlichen Geschmack abhängig,
als das Wohlbefinden im Gasthaus. Liebt der eine einen gesprächigen
Wirt, so fällt ein solcher dem anderen auf die Nerven! Zieht der eine
mit dem „Zug ins Große“ nach dem „Hotelpalast“, so wohnt der andere
lieber dort, wo zwar kein gallonierter Herold als Portier an der Türe
steht, wo aber das Leben nicht zu teuer, persönlicher und infolgedessen
gemütlich ist.
Doch wenden wir uns der Hotelfrage vom Gesichtspunkt der Allgemeinheit
aus zu. Die Bezeichnungen: Hotel I. oder II. Ranges kennzeichnen nicht
immer einwandfrei die Rangstufe des Gasthauses. Sie sind aber immer
bezeichnend für die Preise, die genommen werden, diese sind in der
Regel tatsächlich I. oder II. Ranges. Und das ist für den Reisenden von
Bedeutung. Er wird nicht in den Fehler verfallen, zu billig wohnen zu
wollen, er wird aber auch nicht deswegen in einem teuren Hotel wohnen,
weil es Bequemlichkeiten hat, die der Reisende gar nicht in Anspruch
zu nehmen gedenkt. Wenn der Reisende nicht besondere Wünsche an ein
Gasthaus stellen muß (Auslagezimmer), dann handelt er nicht gegen sein
Interesse, wenn er bei der Hotelauswahl dem Strom der anderen Reisenden
folgt. Muß er allerdings besondere Wünsche beachten, so wird er sich --
aber wiederum bei Reisenden -- erkundigen. Die Berufsgenossen sind im
Hotelverkehr der beste Wegweiser.
Wo das Hotel liegen soll, muß jeder Reisende selbst beurteilen, je nach
den praktischen Wünschen, die er hat. In einem größeren Platz wohnt
man zweckmäßig in der Stadtmitte, besonders wenn man reichlich Muster
hat. Nicht immer hat man alle Muster zur Hand, liegt das Gasthaus in
der Nähe, springt man schnell hinüber, liegt es weiter weg, unterbleibt
das Holen vielfach. Doch auch für den Mustertransport ist es besser.
Befinden sich die Muster in einem Bahnhofshotel, dann sind sie genau so
weit weg, als stünden sie auf der Bahn. Koffer auf dem Bahnhof haben
mir -- ich weiß nicht, ob es anderen Kollegen auch so gegangen ist --
immer die kampflustige Stimmung beeinträchtigt. Koffer in der Nähe
waren immer ein Anreiz mehr, die Muster auch vorzulegen, schon um sie
nicht vergeblich transportiert zu haben. Oft liegen ja die Dinge aber
auch so -- die Geschäftszeit für den Reisenden ist immer beschränkt,
wie wir noch sehen werden --, daß die Muster +schnell+ gebraucht
werden. Dann erst nach dem Bahnhof laufen? Nein! Die Muster müssen zur
Hand sein. Wer ledig aller Muster ist, kann dreist am Bahnhof wohnen,
wiewohl es auch nicht einzusehen ist, warum der Reisende die Bahn mit
ihrem nervenzerrüttenden Geräusch nicht außer Gehörweite bringt. Wer
Abstecher machen muß, wer spät ankommt und früh weg will, der wohne am
Bahnhof, der andere Reisende suche sich eine praktische, bequeme und
ruhige Gasthauslage aus.
Abstecher.
Das Abstechermachen hat auch seine zwei Seiten. Man bindet sich
zu sehr mit der Zeit, das ist der Nachteil! Es besteht immer das
Bestreben, wieder am Abend zurück zu sein. In diesem Zurückkehren
nach dem Ausgangspunkt liegt für den Reisenden der angenehme Teil
der +Abstecher+. Abend für Abend in andere Gasthäuser, Abend für
Abend in frische, oft feuchtkalte Betten, das gehört nicht zu den
angenehmen Dingen des Lebens. Jeder Reisende wird es begrüßen, wenn
er in einem guten Gasthaus mehrere Tage verweilen kann. Wo von einer
zentral gelegenen Stadt viele kleinere Plätze besucht werden müssen und
besucht werden können, da ist der Abstecher angebracht. Dabei denke
ich an Thüringen, an Oberschlesien (Kattowitz), an das Ruhrgebiet,
wie überhaupt an den Industriewesten. Auch Süddeutschland hat solche
Mittelpunkte, ich denke an Mannheim, Frankfurt, Nürnberg usw.
Hotelzöpfe.
Ich sagte bei der Besprechung der Rechtsverhältnisse, daß die
Gastwirte oft in den Zimmern Klauseln anbringen, die den Reisenden
verpflichten sollen, in diesem und jenem den Gewohnheiten des Hauses
oder dem geldlichen Interesse des Wirtes zu willfahren. Ueber die
Ungültigkeit dieser Klauseln braucht weiter kein Wort verloren zu
werden. Eine andere Frage ist es, ob der Reisende in der Tat im eigenen
Interesse handelt, wenn er sich gegen die Gewohnheit auflehnt. Ich
weise dabei auf den Frühstückszwang, auf die Table d’hôte und auf den
Omnibus hin. Der Frühstückszwang besteht allgemein, nicht immer als
ausdrücklicher Zwang, aber als etwas Selbstverständliches. Ohne Zweifel
will der Wirt dem Gast das +Frühstück+ liefern, weil es auch zu den
Selbstverständlichkeiten gehört, an diesem Frühstück besonders zu
verdienen. 1 Mk., 1.25, auch 1.50 Mk. für ein „komplettes“ Frühstück,
das ist der übliche Preis. Im östlichen und in Mitteldeutschland,
auch in Süddeutschland bekommt man dafür zwei Tassen Kaffee, Milch
und Weißbrot und Butter oder Honig. Nach dem Westen zu wird wirklich
ein Frühstück für den Preis geliefert, das sogenannte „garnierte“
Frühstück. Es besteht nicht nur aus Kaffee, Weißbrot und Butter,
sondern der Wirt gibt Aufschnitt und Käse dazu. In allen Fällen
möchte ich keinem Reisenden raten, das Frühstück nicht im Gasthaus
einzunehmen. Was er spart, wenn er den Kaffee wo anders trinkt, das
setzt er am persönlichen Kredit zu. Er gilt als Knauser, wird über
die Achsel angesehen und allzuviel Gefälligkeit darf er just nicht
erwarten. Genau so ist es mit der Table d’hôte. Sie ist in der Tat
eine unschöne Bevormundung, ein alter Zopf, der im Interesse des
Ansehens unserer Gasthausverhältnisse verschwinden sollte, je früher,
je besser. Es ist eine Zumutung, von einem Gast, der doch das Gasthaus
zu seiner Bequemlichkeit aussucht, der nach seinen Wünschen leben
möchte, zu verlangen, er solle sich vom Wirt vorschreiben lassen, was
er essen und trinken will. Es ist die +Table d’hôte+ grundsätzlich vom
sogenannten „Diner“ zu unterscheiden. Beim „Diner“ gibt es immer noch
eine beschränkte Auswahl unter mehreren Speisen, bei der Table d’hôte
jedoch heißt es: „Iß Vogel oder hungere“. Es bleibt dem Reisenden gar
keine Wahl, er muß einen Gang vorüber gehen lassen, wenn er das ihm
zudiktierte Gericht nicht mag; Ersatz bekommt er nicht. Und dennoch!
Wo die Table d’hôte eingeführt ist, wird sich der Reisende ihr nur
zu seinem eigenen Nachteil entziehen. Es geht ihm genau so wie dem
Reisenden, der das Frühstück schindet, er büßt an Ansehen merklich ein.
Das schadet schließlich nicht allzuviel, und viele Kollegen werden
sich leicht über ein derart eingebüßtes Ansehen hinwegsetzen. Aber die
Sache hat einen anderen Haken. Besteht irgendwo Table d’hôte, dann sind
die Einzelspeisen in der Regel außerordentlich teuer und weniger gut
zubereitet. Der Trinkzwang besteht ja ebenfalls überall, er ist aber
nicht mehr der alte Weinzwang. Ohne Abstinent zu sein, bin ich da immer
dem Wirt entgegengetreten, wenn er mir auch den noch auferlegen wollte,
fast immer mit Erfolg.
Nicht so wie an diese beiden Einrichtungen ist man an den Omnibus
gebunden. Wer laufen will, soll sich nicht genieren, das zu tun, auch
wenn der Omnibus am Bahnhof hält.
Ich möchte aber noch einige Worte über die „Diners“ und „Soupers“
verlieren. Wo es „Diner“ gibt, esse man es immer und verfalle nicht
darauf, aus der Speisekarte Einzelspeisen zu wählen, es sei denn,
man will durchaus mehr Geld ausgeben, als nötig ist. Vielfach,
besonders am Rhein, besteht die Sitte, auch das Abendessen besonders
zusammenzustellen. Auch da empfehle ich mitzumachen. Mir waren einmal 2
Mk. für ein solches Abendessen in Köln zu teuer! Ich bestellte mir drei
Eier. Sie kosteten mit Brot 1 Mk. und da ich Hunger hatte, ging ich in
ein anderes Restaurant, um noch ein „Souper“ für 1.50 Mk. zu genießen.
Am anderen Abend saß ich an der gemeinsamen Abendtafel.
Die Trinkgeldfrage.
Eine leidige Geschichte im Gasthauswesen ist das Trinkgeld. Wie
viel ist versucht worden, es abzuschaffen! Solange die Versuche
von einem oder mehreren oder vielen Reisenden ausgehen, leidet
immer das Personal darunter, nicht der Wirt. Ich habe dabei manchen
Reisenden in den Verdacht bekommen, ein +Trinkgeldhasser+ aus
Portemonnaieinteresse zu sein. Der wirklich achtbare Kellnerstand
wehrt sich wie der Reisende gegen das Trinkgelderwesen. Vorläufig
ist aber das Trinkgeld die oft ausschließliche Entschädigung für die
geleistete Arbeit. Weniger gilt das für das Zimmerpersonal, bestimmt
aber für die Hausdiener und besonders für die Kellner. Es gibt eine
ganze Anzahl solcher dienstbarer Geister, die vom Wirt überhaupt
keine Entschädigung erhalten. In vielen Fällen müssen die Kellner von
ihren Trinkgeldeinnahmen dem Wirt noch Bruchgeld und Putzgeld zahlen,
ja, es sind Fälle bekannt geworden, wo der Wirt sogar einen Teil der
Trinkgeldeinnahme für sich beanspruchte. Es liegt deshalb auf der Hand,
daß ein Vorgehen des Reisenden immer den Unschuldigen trifft. Mit dem
Trinkgelderwesen muß sich der Reisende abfinden. Er soll aber den Unfug
nicht begünstigen. Das tut er jedoch, wenn er Trinkgeld gibt, wo er
irgend welche Leistungen besonderer Art gar nicht in Anspruch nahm,
oder wenn er die Trinkgelder allzu reichlich bemißt. Es ist eine irrige
Ansicht, daß Trinkgeld allein Dienstwilligkeit schafft. Mir sagte
einmal ein als Original bekannter Kellner: „Der feine Mann gibt nie zu
viel Trinkgeld!“ Der Mann sah sich seine Gäste darauf an! Wer ihm viel
Trinkgeld gab, so taxierte er, der war das Befehlen nicht gewöhnt, der
sah in jeder Dienstleistung eine Gefälligkeit, wer wenig gab, wußte,
was er zu verlangen hatte.
Einen Maßstab für das Trinkgeld gibt es nicht. Wer die
Restaurationsbedürfnisse gleich bezahlt, wird mit 6-7 Prozent der
Morgenrechnung für den Kellner das Richtige treffen. Wer auch die
Restaurationsbedürfnisse auf die Rechnung setzen läßt, der gebe 10
Prozent. Neuerdings haben sich Gasthäuser -- besonders auch die Hospize
-- dazu verstanden, das Trinkgeld aufzuheben, dafür heben sie einen
Rechnungszuschlag von 10 Prozent für das ganze Personal ein. Gibt
man Trinkgeld und sind mehrere Kellner (Servier- und Oberkellner)
vorhanden, so gebe man immer dem, der wirklich Dienste leistete, das
Trinkgeld zum größten Teil oder ganz. Ich habe nie einsehen können, daß
ich dem „Ober“, der mir die Rechnung ausschrieb, trinkgeldpflichtig sei.
Dem Dienstmädchen braucht man für die ordnungsgemäße Zimmerbesorgung
kein Trinkgeld zu geben, auch wenn das Zimmer nicht „mit Bedienung“
vermietet wurde. Das Zimmer dient erst seinem Zweck, wenn es in
Ordnung ist, d. h. das Bett bezogen, die Tische abgeräumt, Wasch- und
Trinkwasser besorgt sind. Nur wer darüber hinaus Dienstleistungen
verlangt, wird sie billigerweise bezahlen. Dabei bemerke ich, daß ein
vom Zimmermädchen angenähter Knopf immer mehr kostet, als wenn ihn
der Schneider annäht. Und kleine Besorgungen verteuern sich in vielen
Fällen nicht nur um das Trinkgeld.
Die „Seele vom Geschäft“.
Die „Seele vom Geschäft“ ist der „Friedrich“, der Hausdiener, der
„Hausmeister“, wie man in Süddeutschland dieses Faktotum nennt. Der
„Friedrich“ hat einen sehr großen Einfluß auf unser Wohlbefinden
und auf den Erfolg! Nicht an dem letzteren zweifeln! „Verschlafene
Züge“, ausgebliebene Koffer beim Kunden und am Bahnhof sind
Unannehmlichkeiten, die nicht nur Aerger bringen, sondern Kosten
verursachen und leider auch geschäftliche Nachteile! Der „Friedrich“
also ist für den Reisenden so wichtig wie eine gutgehende Taschenuhr!
Trotzdem kann auch er nur für +Dienstleistungen+ Trinkgeld verlangen.
Kofferbesorgungen, Stiefelputzen, nächtliches Türöffnen, das sind
trinkgeldpflichtige Dienstleistungen. Auch beim „Friedrich“ gilt
Maßhalten im Trinkgeldgeben. Gewiß kann es sich mancher „Onkel“
leisten, 50 Pf. für das Stiefelputzen zu geben. Angemessen ist solch
ein Trinkgeld nicht, es fördert nur die Begehrlichkeit und schraubt das
Trinkgeldkonto nur noch höher. Der Pförtner und der Fahrstuhlführer
halten auch die Hand auf! Wer Besorgungen hat machen lassen, wer den
Fahrstuhl mehrfach benutzte, mag etwas hineinlegen. Dafür, daß der
Pförtner an der Pforte, der Fahrstuhlführer am „Lift“ steht, kann der
Reisende nicht und steuerpflichtig wird er darum nicht.
Vorhin trennte ich die Summe des Trinkgeldes für den Fall, daß die
Restaurationsbedürfnisse gleich bezahlt werden! Man wird dann immer
mehr Trinkgeld ausgeben, als wenn man einmal bezahlt! Trotzdem
empfehle ich den Kollegen, immer die Restaurationsbedürfnisse gleich
zu begleichen. Mehr Trinkgeld wird ausgegeben, das ist richtig! Dafür
wird aber so manches Glas Bier, so manche Zigarre usw. gespart, die man
sonst +nur+ auf der Rechnung findet.
Gasthauspersonal.
Ueberhaupt die +Rechnung+! Es gibt Kellner, die bringen es vorzüglich
fertig, sich den Anschein zu geben, als brauche die Rechnung nie
bezahlt zu werden. Will man die Rechnung haben, lächelt der Ober
generös, er will dann durchaus wissen, wann man fährt und hat dann
immer „noch Zeit“. Diese Oberkellner und mehr noch die ausgeschriebene
Rechnung betrachte ich mit Mißtrauen. Irrtümer, die man erst im
abfahrenden Zuge entdeckt, bleiben fast immer unberichtigt. Deshalb
fordere man die Rechnung rechtzeitig. Will man früh abreisen, begleiche
man am Abend, will man spät reisen, in der Früh, immer aber so, daß
die Gelegenheit der Nachprüfung da ist. Allzu freundliche „Ober“
weise man bestimmt an, dem Wunsch nachzukommen und halte sich nicht
weiter damit auf, das „Warum“ auseinanderzusetzen. Das Verhalten
zum Hotel-+Personal+ sei überhaupt immer höflich, aber bestimmt.
Vertraulichkeiten dulde man nicht und wende sie nicht an. Wer befehlen
kann, fährt im Gasthaus besser, als der, der bitten muß und bei den
dienstbaren Geistern die Ansicht weckte, alle ihre Pflichten seien
Gefälligkeiten.