abliefern sollte, so rief er den Hausküper oder Quartiersmann an,
z. B. „+Großmann sien+“ (sollte heißen „Großmann sien Lüd’“). Der
Koptein meldete sich dann an der Luke: „+Wat seggst du?+“ und der
Ewerführer teilte sein Gewerbe mit, z. B.: „+Twintig Faten aflebern+“.
Bekannt ist der Scherz, daß der Ewerführer hinaufruft: „+Tein Kisten
Rabarber innehmen!+“ worauf die Antwort erfolgt: „+Denn -- geist du
dod!+“ -- Für die kaufmännischen Firmen, mit denen sie zu tun hatten,
pflegten die Ewerführer Spitznamen und Verdrehungen anzuwenden. Ich
teile hier eine Auswahl mit und füge eine kleine Anzahl bei, die den
Betreffenden von anderer Seite angehängt sein mögen, ohne mich dafür
zu verbürgen, daß diese Ökelnamen regelmäßig zur Anwendung gekommen
sind. Es soll also geheißen haben: +Andree sien Wickelkind+ für
Andree u. Wilkerling, +Baas Püttjerig+ für F. R. Scharfe (püttjerig
= kleinlich), +Biankohn klei di+ (kratz dich) für Biancone, Klee u.
Co., +billig un slecht+ für Brock u. Schnars, +bitter wenig un slecht+
für B. Wencke u. Söhne, +Filzlaus+ für F. Laeisz, +Flotz un Klotz+
für Blohm u. Voß, +Ihde sien Knecht+ für Sienknecht u. Ihde, +Köhm un
Beer+ für Knöhr u. Burchard oder Kruse u. Bleichwehl, +links un rechts+
für Lütgens u. Reimers, +Meier Gebrüder Lumpen angroh+ für Anton
Meier, +Plünnhaufen un Schulze+ für Lappenberg u. Müller, +Muhlaap+
für H. L. Muhle u. Co., +Püttjer+ für H. Ahmsetter (Püttjer = Töpfer,
Ofensetzer), +Sellerie un Purree+ für Cellier u. Parrau, +tranig un
ranzig+ für Tietgens u. Robertson, +wenig un knapp+ oder +Wien un Köhm+
für Wachsmuth u. Krogmann. Die Kornumstecher Bein u. Kruse hießen
+Arm un Been+. Kornumstecher sind Arbeitsübernehmer für sachgemäße
Behandlung von Getreide. Die Leute, die sie anstellen, erhalten nach
beendeter Arbeit +Hockerzettel+ und das Abholen des betreffenden
Akkordlohnes wird +Hockern+ genannt. -- Für den Empfangschein, den
der Ewerführer erhielt, wenn er Waren an Bord abgeliefert hatte, gibt
es die Bezeichnung „+Reziev+“, nach dem ersten Wort der englischen
Übernahmezettel: ~received~.
In neuerer Zeit haben einzelne Ewerführerbaase angefangen, neben dem
Schutenbetrieb auch Fuhrwerk zu halten. Früher löschten und luden
sämtliche Schiffe im Elbstrom, es war also keine Möglichkeit, die
Waren anders als zu Wasser zu befördern. Seitdem der größere Teil des
Verkehrs sich an den Kais abspielt, ist es in vielen Fällen geratener,
den Transport zu Lande vorzunehmen, schon weil die Gefahr einer Havarie
dann wegfällt. Außerdem sind zwar die Fleete im Freihafenviertel
tief genug gelegt, daß auch bei niedrigstem Wasserstand Schuten dort
verkehren können, aber die alten Fleetzüge der inneren Stadt bleiben
bei anhaltendem Ostwind oft tage- ja wochenlang leer gelaufen und
vielfach finden die Transporte auch nach Stadtgegenden statt, wo es
an Fleeten fehlt. -- Das vorn beigegebene Bild nach einer Zeichnung
von C. Schildt (im Besitz unserer Kunsthalle) die vor 25 Jahren für
das Prachtwerk „An de Woterkant“ hergestellt wurde, gibt einen guten
Begriff davon, wie es an einem Hamburger Fleet der Altstadt aussieht.
Es ist das +Diekstratenlock+, von der Steintwietenbrücke aus gesehen,
d. h. das Fleet zwischen Deichstraße (links) und Rödingsmarkt.
Eine große Anzahl feiner Beobachtungen sind darauf zu finden: die
Speicher mit ihren Luken, den Utleggern und einem außer Betrieb
gesetzten Abort, die Ewerführer in ihren Schuten, die +Jolle+, die
sich durchzwängt, der Schatten, den die hoch gestiegene Sonne auf die
Speicher wirft usw.
Seit 1889 besteht ein Verein der Schutenbesitzer, der 1914 sein
fünfundzwanzigjähriges Stiftungsfest feierte. Laut „Hamburger Woche“
vom 7. Mai 1914 zählte er 480 Mitglieder mit 1530 Schuten im Wert von
sechs Millionen Mark.
*
Anlage 1
Quartiersmannskontrakt von 1720
~Laus Deo Anno 1720~
Adj. 22. April
Im Nahmen der Heylichen und Hochgelobten Dreyfaltigkeit, haben wier
vier als Endes-Benandte Matten, dieses angefangen eigen händig unter
Zu schreiben nach Laut unßere Vor Väter ihr Verbundtniß, Für uns und
unßere Nachlaßent Frauens, und Kinder, wo nicht Frau, oder Kinder, für
die Negsten Bludtsverwandten, oder Erben, in fester Haltung zu bringen,
Auf daß ein jeder recht wieder fahre, Auch wo nach sich die andern
Matten Können richten, Gott Gebe uns seinen Seegen, und Einigkeit, daß
dießes alles Mach waß wier vor schreiben, erfüllet werden möge Amen.
(S. 2) +Erstl.+ Begiebt es sich daß einer von uns vier Matten so unten
Benandt sind, sich in etwaß Könne verbessern und zwaar, daß er solche
schwere Arbeit nicht Thun dürffte, so soll es Ihm frey stehen, sein
Quartier zu verkauffen, aber an einen solchen Ehrlichen Man, da die
Matten mit zu frieden sindt, Auch daß er sein, oder die Arbeit thun
Kan, der selbe der es Kaufft soll denen andern Matten Geben zum ein
Tritt fünff und Siebzig Mark Lübsch.
+Zum Andern+, Solt es sich zu Tragen, daß einer von uns Viern solte,
bey seiner Täglichen Arbeit zu schaden Kommen, oder erkriegte, oder
er würde sonsten von Gott mit Leibes Krankheit beleget, oder Heim
gesuchet, da uns Gott vor wolle in Gnaden bewahren, oder (S. 3) er
Könnte von wegen seines Alters nicht mehr Arbeiten, So soll der jenige
Beschädigte, oder der Kranke, oder der Alte Man, und Matt verpflichtet,
und schuldig sein, einen Man, oder Taglöhner vor sich zu halten oder
mit seine drey andre Matten wißen, und willen, sich mit einem Man da
die Matten mit friedlich sein, Auch der sein Arbeit thun Kan, verdingen
und auch Lohnen, Biß so lange der Beschädigte oder der Kranke Matt
wieder zur vorrigen Gesundheit, oder Gott den Alten Man, und Matt im
Himmel hilfft.
+Zum Dritten+, Wan es sich dan Begiebt daß der liebe Gott Einer von
uns Endes Benandte vier Matten durch den Zeitlichen Todt von Gott auß
dieser (S. 4) Welt abfodert würde, und es Bliebe Frau, und Kinder nach,
so soll die Witt Frau ein Gnaden, oder Thrauer Jahr vergönnet sein, Sie
soll aber wehrendes Thrauer Jahr einen Taglöhner vor sich halten, da
die Matten mit friedl. sein, Auch der die Arbeit thun Kan Auch soll sie
verpflichtet sein wehrendes Gnaden Jahr sich alle Sonnabendt oder wan
ein Feyertag ein fält, den negst vor hergehenden Tag, bey, oder da wier
unßer Quartier haben ein finden, und den Taglöhner Lohnen, die andern
Matten sollen aber da zu sehen, daß es der Wittwe nicht mit der Lohnung
zu schwer wirdt, den Sie müßen von Gottes wegen Ihr Bestes suchen, Auch
waß in daß Gnaden Jahr Verdienet wirdt (S. 5) selbiges soll Ihre vierte
~Portion~ von Ihre drey andern Matten geliefert, oder zu gestellet
werden.
+Zum Vierten+, So es Sich begiebt, daß einer von unßre Vier Matten so
endes Benandt sindt, durch den Zeitlichen Todt von Gott abgefordert
würde, und es Bliebe Frau, und Kinder nach, Sie als die Wittwe gedachte
nicht wieder sich im Stande der Heylichen Ehe zu begeben, so soll die
Witt Frau, ein Gnaden Jahr haben, aber in daß Gnaden Jahr in allen
Arbeit einen Taglöhner vor sich halten, der vor Ihr arbeitet, und
den soll sie wie in vorrigen dritten Artikel geschrieben stehet, Am
Sonnabendt oder wan ein Feyertag ein fält, den Negst vorhergehenden
Tag, in unßern Quartier da wier zugegen sindt Lohnen, hat aber die
Wittwe einen Sohn, oder Tochter, den Sie das Quartier über geben, und
Laßen will, so soll Sie es mit ihre andern Matten Bewilligung thun,
Auch daß der Sohn Tüchtig sey solche Arbeit zu verrichten, auch daß die
Matten mit Ihm in allen friedtlich sein, Ihm gleichen wan die Tochter
in oder auf daß Quartier Heyrathen wolte, so soll Sie einen solchen Man
Heyrathen da die andern Matten mit zu frieden sein, und der ebenfals
die Arbeit thun Kan, und der es Kaufft oder der es an Tritt von Sohn,
oder Tochter Man, soll denen andern Matten geben Zum ein Tritt fünff
und Siebzig Mark Lübsch.
+Zum Fünfften+, So einer von unß vier Matten mit Tode abginge und er-
(S. 7) ließe eine Wittwe nach, und Sie Lust hat wieder zu Heyrathen so
soll Sie ein Gnaden oder Thrauer Jahr haben, und daß selbe Jahr soll
von unß andern Matten, Ihr nicht ~Dispotiret~ werden, Allein sie soll
in daß Gnaden Jahr einen Man halten, der vor Ihr arbeitet und den soll
Sie wie in dritten Artikel geschrieben stehet, mit Bey sein der Matten
Lohnen, wan Sie freyet in daß Gnaden Jahr wie den Auch geschehen soll,
So soll Sie einen Gutten Ehrlichen Man freyen der sein, oder die Arbeit
thun Kan, Auch daß die andern Matten mit Ihm in allen friedlich sein,
und nichts auf Ihm zu sagen wißen der Selbe der die Wittwe Heyrathet,
soll denen andern Matten geben zum ein Tritt fünff und Siebzig Mark
Lübsch.
(S. 8) +Zum Sechsten+, Wan einer von unß vier Matten mit, oder, in Tode
wäre verblichen, und erließe eine Wittwe, und Kinder nach, die Wittwe
aber Stürbe in daß von Ihren Matten vergönneten Gnaden Jahr, die Kinder
aber so danannoch in Lebent und Männiglich erwachsen sindt, und solche
Ihres Seel. Elters stelle vertretten wollen, und Können, sollen von
denen andern dreyen Matten nicht von sich, Sondern mit allen Ernst und
Eyffer, vor allen andern so nach daß Quartier stehen, zu Sie gezogen
werden, Auch mit vorbeding der dreyen Matten daß ein Jeder sein, oder
die Arbeit thun Kan, und Sie in allen mit Sie friedl. sein, der selbe
der es (S. 9) antritt soll denen andern Matten geben zum ein Tritt
fünff und Siebzig Mark Lübsch.
+Zum Siebenden+, Beschließen wier vier Matten, so unten Benandt sind
unter unß, daß wan einer von uns solte mit Tode abgehen, und erließe
eine Wittwe allein nach, die Wittwe aber Saß in den genuß des Gnaden
Jahr, und Stürbe auch, ließ aber Keine Kinder nach, so soll daß
Quartier nicht die Matten, sondern denen Negsten Erben zu verkauffen zu
gelaßen werden, Jedoch an einen solchen Man es zu verkauffen mit dero
Matten Hülff und Willen, der die Arbeit thun Kan, und die Matten mit
Ihm friedl. sein, derjenige der es Kaufft soll geben zum ein (S. 10)
Tritt denen andere Matten fünff und siebzig Mark Lübsch.
+Zum 8ten+ Ist von unß vieren als endesbenandte Matten, verabredet,
und bewilliget worden, daß Keiner von unßern Keller, da wier unßer
Quartier, liegen, oder in haben, über die Gebürde, des Tages soll
außbleiben Es sein den eine Noht wendige Sache als Hochzeit gehen,
gefatter stehen, oder sonsten Begrabnißen bey zu wohnen, Auch wo er in
seiner Freundschafft etwaß Noth wendiges zu verrichten hat, Solches
alles soll Ihm erlaubet und frey gegeben werden, Jedoch der Jenige so
solche Sachen zu verrichten hat, soll Schuldig sein, (S. 11) Seinen
andern Matten zu sagen, oder Es sagen zu laßen daß wan Arbeit Kömpt Sie
sich danach richten Können, Begebe es sich aber daß einer, oder der
andere von unß Vieren so endesbenandt sindt, solte Auß frevel Muth oder
sonsten seines eigenes gefallen Auß Bliebe, oder sonsten seines eigenes
Thuns abwarten würde, so soll der selbe, der außen Bleibet und Gaar
nicht zu rechter Zeit, bey unßern Keller, oder dawier unßer Quartier
haben Kömmt, Von den Verdienten Lohne nichts zugerechnet werden,
Sondern zur Straffe, Wo Viel auch verdienet, es von denen andern
Matten Ihm abgezogen werden (S. 12)
Dießes alles haben wir vier Matten unß Belieben Laßen, als eines vor
allen, und alle vor einen, zur festen Haltung, mit Gottes willen,
eigenhändig untergeschrieben.
~I E~ Josias Ehlers
Johann Köster
Jochim Zingelmann
Jochim ~I F V~ Friedrich Vormerling sein eigenes gezogenes
M [Symbol]
Jochim Dürkop. Hanß Gollehr. Jürgen Jochim Fick (S. 13). Franß Jochim
Hauschild. Jochim Sebastian Graumann. Hanß Jacob Wulf. Unleserlich
gemachter Name mit der Bemerkung: +Ist ein Schelm geworden.+
Christoffer Hocker. Hanß Peter Grewe. Claas Hoops. Hinrich Döscher.
Hanß Jacob Höltig. Georg Christoph Sievers. Johann Jacob Haberland.
Alexander Barthold von Gevern Todt 1847. Johan Schulenburg. Wilhelm
Ludewig Kähler (S. 14). Gottfried Hinrich Andreas Gätgens. Gerlieb
Conrad Casper Roggeman, gest 6 Jan 1851. Hans Friederich Philipp
Albers, gest 11 Juni 1847. Johann Christoph Heinrich Pfeiffer. Johann
Rudolph Gätgens ~Ano.~ 1843. Heinrich Martin Ferdinand Bötger 1846.
Peter Alexander Heinrich Lange 1848. gest 1854. Carl Georg Heinrich
Ockelmann 1852. Johann Christian Theodor Sötebehr 1858. C. W. Heinrich
Ockelmann 1876. J. H. F. Beuck 1879. A. C. H. Muhly 1883. Eduard L. A.
Ockelmann 1883. Theodor C. W. Ockelmann 1891.
Vorstehender Kontrakt der Firma Ockelmann und Konsorten, zuerst
veröffentlicht im Hamb. Correspondent vom 17. März 1907, ist
genau nach der Urschrift abgedruckt. Er findet sich in einem
Kleinquart-Schreibheft von 16 Seiten, wovon die ersten zwei
unbeschrieben. Die meisten Namen sind durchstrichen, mit der Beifügung
„thodt“.
„Matten“ gleich Genossen (Maat).
*
Anlage 2
Abdruck des Folioblattes:
Hamburger Quartiersleute
Ein Stück echt hamburgischen Gewerbes, das nicht nur seinen uralten
Charakter, seine ererbten Sitten, seine sprüchwörtlich gewordene
Ehrlichkeit und Treue, sondern auch seine äußere Erscheinung, der
wechselnden Mode zum Trotz, bis auf den heutigen Tag beibehalten hat,
bilden die Hamburger Quartiersleute.
In schwarzer Tuchjacke mit massiven silbernen Knöpfen und rindsledernem
Schurzfell repräsentieren sie immer noch den althamburgischen,
wohlbewährten und zuverlässigen Arbeiter, dem der Kaufmann sein Hab und
Gut, soweit dasselbe in Waren und Kaufmannsgütern besteht, unbesorgt
anvertraut, in der unzweifelhaften Überzeugung, daß sein Interesse
und sein Vorteil, in welcher Beziehung es auch immer sei, in gute und
sachkundige Hände niedergelegt ist.
Die Quartiersleute verdanken ihren Namen dem Umstande, daß gewöhnlich
vier derselben ein Konsortium bilden, das gemeinschaftlich eine
kleinere oder größere Zahl von Kaufleuten zur festen Kundschaft hat,
deren Speicherarbeiten sie selbst und erforderlichen Falls unter
Beihilfe von Arbeitsleuten, den sogenannten Eckenstehern, verrichten.
Der Kaufmann, der eine Partie oder eine Ladung irgend welcher Güter
empfängt, überläßt es seinen Quartiersleuten, dieselben von der Schute
aus, vom Lastwagen, von der Eisenbahn, oder mit welchem Transportmittel
sie sonst geliefert werden, ab und in seinen Speicher aufzunehmen.
Doch nicht allein der Transport, die Lagerung und Ablieferung liegt
dem Quartiersmann ob, beim Empfang hat er sich von der Richtigkeit
der Marken und Nummern der Colli zu Überzeugen, das Gewicht derselben
festzustellen, den Zustand der Emballage und den Inhalt jedes einzelnen
Gegenstandes zu prüfen und eventuell stattgefundene Ramponagen und
Beschädigungen zu konstatieren. Über alle diese einzelnen Punkte hat
er ein genaues, gewissenhaft aufgenommenes Register zu führen und
dem betreffenden Kaufmann aufzugeben. Bei Einkäufen und Empfangnahme
von Waren muß er Proben beurteilen und mit der Ware vergleichen, bei
der Ablieferung hat er ebenso genau und gewissenhaft den Abgang zu
registrieren. Umpacken, Sortieren der beschädigten Teile von den guten
sind alles ihm obliegende Aufgaben; in den Speichern und Warenlägern
überhaupt ist er die rechte Hand des Kaufherrn, der, auf seine
Zuverlässigkeit und Fachkenntnis bauend, ihn in allen einschlägigen
Angelegenheiten schalten und walten läßt, wie er es am angemessensten
findet.
Der Quartiersmannsdienst ist in den weitaus meisten Fällen ein
einträglicher und wird es auch noch lange bleiben, weil, wenn auch
neuere Unternehmungen für billige Preise arbeiten, die Kaufmannschaft
nicht wegen einer Ersparung am Lohne weniger fachkundigen und
vertrauenswerten Händen die von den Quartiersleuten und ihren Arbeitern
vollführten Arbeiten überlassen wird. Ein Quartiersmannsdienst ist
ein wertvoller Besitz, der sich vom Vater auf den Sohn, oder auf die
Familie vererbt, die denselben, wenn sie ihn nicht durch einen ihrer
Angehörigen fortführen kann oder will, oftmals für eine beträchtliche
Summe, die die Höhe von Tausenden Marken erreicht, einem Dritten
überläßt, der dann in alle Rechte des früheren Besitzers eintritt, wozu
aber die Zustimmung der übrigen Teilhaber des Quartiers erforderlich
ist, da ihre gemeinsame Ehre und ihr gemeinschaftliches Interesse bei
der Gewinnung eines ebenso tüchtigen als ehrenwerten neuen Konsorten in
Frage kommt.
Viele dieser Leute haben sich im Laufe der Zeit ein Vermögen erworben,
das sie wohl befähigen würde, in glänzender Stellung ein bequemes Leben
zu führen, was jedoch sehr wenige benutzen, da ein echter ergrauter
Quartiersmann viel zu sehr an rastlose Tätigkeit und den Umgang mit dem
Arbeiterstande, dem er entstammt und dem er lange Jahre seines Lebens
angehört hat, gewöhnt ist, um sich in seinen alten Tagen auf die faule
Bärenhaut zu legen.
Mit seinem Schurzfell und seiner Jacke kommt er ebensowohl zu seiner
Arbeit, auf seinen Speicher als auf das Comptoir seines Kaufherrn
oder in die Börse. Überall wird er mit gleicher Achtung, mit gleichem
Ansehen gern gesehen und willkommen geheißen, sein biederes, schlichtes
Wesen verschafft ihm überall gleichen freundlichen Empfang, der durch
das gewöhnlich bei ihm vorhandene oder doch vorausgesetzte Vermögen
umsomehr an Herzlichkeit gewinnt, als der Hamburger den materiellen
Besitz als den Hauptgrundstein zur Menschenwürde zu betrachten geneigt
ist.
Wie der Volkswitz überall den niederen Ständen, ist er auch in Hamburg
ganz besonders dem Arbeiterstande eigen und der Hamburger Volkswitz
versäumt nicht, jede Sache oder jede Person, mit der er in Berührung
kommt, mit einem mehr oder minder zutreffenden, jedenfalls aber
drastischen Namen zu bezeichnen. So haben denn auch die Quartiersleute
dem Schicksal nicht entgehen können, ihre „Ökelnamen“ zu erhalten, die,
obgleich in mancher Weise nicht mehr zutreffend, sich von Generation
auf Generation vererbt haben und so populär sind, daß kaum ein
Arbeitsmann oder ein Ewerführertagelöhner ein Quartier zu finden wüßte,
wenn es bei dem Namen seines ältesten Inhabers, wie dies im Adreßbuch
gebräuchlich, nicht aber bei seinem sogenannten „Ökelnamen“ genannt
wurde.
Kein Hamburger, der mit den Quartiersleuten mehrfach zu tun hat, wird
im Zweifel sein, wen wir meinen, wenn wir hier eine Reihe von Namen
nennen, die nirgendwo als offizielle aufgeführt sind und dennoch jeder
Einzelne ein Quartier bezeichnet.
Da sind zuerst die „Krindlers“, deren Hauptinhaber bei der
Schillerfeier und der Märzfeier ebenso wie bei den Sammlungen für die
Notleidenden in Ostpreußen die Leitung übernahm und überall mit gutem
Beispiel voranging und der deshalb auch stillschweigend als der Senior
des löblichen Gewerbes anerkannt worden ist.
Ein anderes Quartier, früher „Melkers“ genannt, hat sich geteilt und
demgemäß die Namen „Rohmmelkers“ und „Watermelkers“ oder „Zegenmelkers“
erhalten. „Smökers“, „Puttlüd“, „Schosters“, „Stohlmakers“,
„Höhnerplückers“, „Korfmakers“, „Kaffeebrenners“, „Fielers“,
„Wustmakers“, „Kugelers“, „Wullkosacken“, „Theebuurn“, „Krahnlüüd“,
„Kutschers“, „Slachters“, „Jägers“, „Plackenhauers“, „Nadelmakers“,
„Solospeelers“, „Bültenhauers“, „Wullmüüs“ und „Sackneiers“ sind
Namen, die entweder in der früheren Beschäftigung ihrer Träger,
oder in dem Artikel, worin die mit diesem Namen benannten Quartiere
vorzugsweise arbeiten, ihre Begründung finden mögen. Weniger harmlos
sind Namen wie „Höllenjägers“, „Thünbüdels“, „de Trübsinnigen“, „de
Möden“, „de Duhnsupen“, „de Heiligen“, „Grotsnuten“, „Doodsmieters“,
„Minschenschinners“, „Lüttsnuten“, „Barmherzigen“ usw. Dem Tierreich
entlehnt sind die Bezeichnungen „Wanzen“, von denen es gar zweierlei
gibt, die „Dacklünken“, „Witten Hunn“, „Wilden-Swien“, „Löwen“,
„Swienhunn“, „de Hasen“ (wovon übrigens sich alle bis auf einen schon
verlaufen haben), „Bunten Höhner“, „de Bück“, „Eseltreckers“, „Imm“
(Bienen), „Müüs“ oder „Rotten“, „Luus un Floh“, „de Kreihers“ (Kräher)
und „de vierspännigen Ratten“.
Der Körperbeschaffenheit, resp. dem Aussehen ihres Gesichts verdankten
ihre Namen die „Magern“, „de Veerkantigen“, „de lütten Roden“, „Söte
Jungs“, „de Fienen“, „de Scheeben un Graden“, „Veilchenblauen“, „dat
Armenspann“, „de scheeben Hamborgers“, „Scheef un Liek“ u. a. m. --
„Franzosen“, „de Engelschen“, „Möhlenbrückers“, „Coldorpers“, „Bayern“,
„Hollanders“, „dat Judenspann“, „Harborgers“ un „de drögen Franzosen“
bezeichnen diejenigen, welche vorzugsweise mit dieser Nation zu tun
haben; das „Dreespann“ fährt stets zu dreien, die „Manchestern“ sind an
ihren Hosen von diesem Stoff und „Spring um Stender“ ihrer Gewandtheit
wegen kenntlich. „Nagelbüdel und Consorten“, „Seelenkinners“ und
„Schultenhöbers“ Namensursprung mag schwer zu entziffern sein, womit
wir denn die Liste schließen wollen, ohne die „Schimmels“ zu vergessen,
deren weißhaariges Oberhaupt seinem Quartier diesen Namen eingetragen
hat.
Von ~J. D. J. Pingel Senior~ 1880.
*
Anlage 3
Ökelnamen der Hamburger Quartiersleute
+Dat Armenspann+ (Bodenstein u. Consorten), +De Baiern+ (Lührs u.
Cons.), +De Blickern+ (Wilkerling u. Cons.), +De-Botterbuern+ (Siemers
u. Röpke), +De Brummers+ (Niemann u. Cons.), +De Bück+ (Burmeister
u. Cons.), +De engelschen Bück+ (Trier u. Cons.), +De Bullenmelkers+
(Kruse u. Cons.), +De Buntbüxen+ (L. Hecht u. Cons.), +De Coldorpers+
(Hinrichs u. Cons., Weiscke u. Cons.), +De Dacklüünken+ (Spellerberg
u. Cons.), +De Dodtsmieters+ (Thiel u. Cons, Suhr u. Cons.), +De
Engelschen+ (H. Martens u. Cons.), +De Eseltreckers+ (Dreyer u. Cons.,
Hoppe u. Cons.), +De Fienen+ (Grotkaß u. Cons.), +De Finnenkiekers+
(Neddermann u. Cons.), +De Franzosen+ (Kleen u. Cons.), +De Graden+
(Bargstädt u. Cons.), +De Gröhlmöllers+ (Möller u. Cons.), +De
Grotsnuten+ (Schwarze u. Cons.), +De scheewen Hamborger+ (Pohlmann u.
Cons.), +De Harborgers+ (Albrecht u. Cons.), +De Hasen+ (Reinstorf u.
Voß), +De ohlen Hasen+ (Kesler u. Cons.), +De Heiligen+ (Stöver u.
Lembcke), +De bunten Höhner+ (Groth u. Cons.), +De Höhnerplückers+
(Brandt u. Cons.), +De Hollanders+ (Helmers u. Cons.), +De finen
Hollanders+ (Lüders u. Cons.), +De witten Hunn+ (Escherich u. Cons.,
Parbs u. Cons.), +De Jägers+ (Rehse u. Cons.), +De Isern Arm+ (Daniel
Jessen), +Dat Judenspann+ (Ascher u. Cons.), +De Kaffebrenners+
(Lienau u. Cons., Gädgens u. Cons.), +De Knupprigen+ (Glimann u.
Cons.), +De Korfmakers+ (Denker u. Cons., H. W. Meyer u. Cons.),
+De Krahnlüd’+ (Quitzau u. Cons.), +De Krahntreckers+ (Bodenborg u.
Cons.), +De Kreihers+ (Jürgens u. Cons.), +De Krindlers+ (Willers u.
Cons., Petersen u. Pingel), +De Kugelers+ (Fesefeld u. Cons.), +De
Kulers+ (Heeger u. Klindworth), +De Kutschers+ (Meiners u. Cons.),
+De Löwen+ (Schultze u. Cons.), +De Lüttsnuten+ (Krohn u. Schröder),
+Luus und Floh+ (Volmer u. Cons., D. Hinsch u. Cons.), +De Magern+
(Suhl u. Cons.), +De lütten+ Magern (Hellmann u. Cons.), +De groten
Manschestern+ (Rose u. Cons.), +De lütten Manschestern+ (Prignitz u.
Cons.), +De Melkers+ (Meyn u. Cons.), +De Möden+ (G. Voß u. Cons.),
+De Müs’+ (Brasch u. Cons.), +De Nadelmakers+ (Cordes u. Cons.), +De
Plankenhauers+ (Oelmann u. Cons.), +De Puttlüd+ (Koch u. Cons.),
+De lütten Roden+ (Asmus u. Cons.), +De Rotten+ (Leßmann u. Cons.),
+De Sackneihers+ (Wendt u. Klindworth), +De Sagenfielers+ (Köhncke
u. Cons.), +Scheev un Liek+ (D. Möller u. Cons.), +De Scheeven un
Graden+ (Bargsted u. Genossen), +De Schinners+ (Hinsch u. Cons.), +De
Schosters+ (Peters u. Cons.), +De Schottschen+ (Martens u. Cons.), +De
Seelenkinner+ (Martens u. Cons.), +De Slachters+ (Nimbach u. Cons.),
+De Smökers+ (Meyer u. Cons.), +De Solospelers+ (Brandt u. Cons.), +De
Springumständer+ (Müller u. Pflughaupt), +De Spunjers+ (Jürgens u.
Cons.), +De Stohlbinners+ (Ockelmann u. Cons.), +De Storchen+ (Cords u.
Cons., Gechter u. Cons.), +De willen Swien+ (Dührkoop u. Cons., Opitz
u. Cons.), +De Theebuern+ (Schaper u. Cons.), +De Trübseligen+ (Moritz
u. Cons., Hasenbalg u. Cons.), +De Tünbüdels+ (Gechter u. Cons, später:
+de Storchen+), +Vader un Söhn+ (Hinsch u. Krüger), +De Veereckten+
(Ellerbrock u. Cons.), +De Veilchenblauen+ (Rethwisch u. Cons.), +De
Wanzen+ (Uetzmann u. Cons.), +De Wullkosacken+ (Gebel u. Cons.), +De
Wullmüs’+ (Mathias Glimann), +De Wustmakers+ (Stapelfeld u. Cons.).
Eine Liste wie die vorstehende, die durch Herrn W. J. Krüger (Prignitz
u. Cons.) mit Hülfe älterer Kollegen zusammengestellt worden ist, wäre
nach Verlauf weniger Jahre schwerlich mehr in gleicher Vollständigkeit
zu erreichen gewesen, da infolge des veränderten Geschäftsbetriebes die
regelmäßige Anwendung dieser Ökelnamen schon sehr eingeschränkt ist.
Außerdem sind mir von verschiedenen Seiten, besonders von Hein
Sternhagen (Verf. von „Ut Vadders Tiden“) noch eine Anzahl weiterer
Ökelnamen mitgeteilt, und einige fanden sich auch in Volgemanns
Tafelliedern. So weit sie nicht in vorstehenden beiden Verzeichnissen
erscheinen, führe ich sie hier auf, indem ich bemerke, daß sie meistens
erloschen sein mögen, zum Teil auch vielleicht nicht allgemein bekannt
gewesen sind oder nur für ein Einzelmitglied eines Quartiers gegolten
haben. Sie lauten, unter Weglassung einiger anstößigen: