2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugniss das ihnen obliegende

Amtsgeheimniss verletzen würden, insoferne sie dieser Pflicht nicht

durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;

3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen

sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande

sind, die Wahrheit anzugeben.

§. 152. Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind

befreit:

1. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und

absteigender Linie, sein Ehegatte und dessen Geschwister, seine

Geschwister und deren Geschwisterkinder, Adoptiv- und Pflegeeltern,

Adoptiv- oder Pflegekinder, sein Vormund oder Mündel.

§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides

nicht beeidigt werden:

1. welche selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, dass sie

die strafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört werden, begangen

oder daran theilgenommen haben;

2. die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung befinden oder

wegen eines solchen zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, welche

sie noch abzubüssen haben;

4. diejenigen, welche schon einmal wegen falschen Zeugnisses oder

falschen Eides verurtheilt worden sind;

* * * * *

5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder

Erinnerungsvermögens leiden;

6. die mit dem Beschuldigten, gegen welchen sie aussagen, in einer

Feindschaft leben, welche nach Massgabe der Persönlichkeiten und mit

Rücksicht auf die Umstände geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit

der Zeugen auszuschliessen.

[4] Die in diesem Tarife enthaltenen Gebühren für

+gerichtlich-chemische+ Untersuchungen haben insoferne eine

Abänderung erfahren, als das Justizministerium auf Vorschlag des

ob. Sanitätsrathes mit Erlass vom 30. Juni 1874 eine pauschalweise

Entlohnung der Chemiker empfohlen hat. Dieselbe beträgt incl.

der Vergütung für Vorauslagen: für die Untersuchung des Magens

und Darmcanals sammt Inhalt 35 fl., anderer Eingeweide 40 fl.,

von Ueberresten exhumirter Leichen 45 fl., von Erbrochenem,

Darmentleerungen oder Speisen 18 fl., von Getränken, Genussmitteln und

Toiletteartikeln 15 fl., von Harn 10 fl., von Blutflecken 5 fl., von

Graberde, eines bestimmten Giftes, von Sargholz, Kleidern etc. 10 fl.,

von anderen flüssigen oder festen Substanzen 5-10 fl.

[5] §. 22. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen:

1. Wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 2. wenn

er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person

ist oder gewesen ist; 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem

Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption

verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis

zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die

Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. -- --; 5. wenn er

in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

§. 24. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch

wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt werden.

[6] §. 51. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der

Verlobte des Beschuldigten, 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch

wenn die Ehe nicht mehr besteht, 3... (wie in §. 22, 3).

§. 52. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt -- -- --

3. -- -- Aerzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres

Berufes anvertraut ist -- -- -- -- wenn sie nicht von der Verpflichtung

zur Verschwiegenheit entbunden sind.

[7] Zufolge Entscheidung des königl. Landgerichtes in Köln vom 20.

März 1890 ist eine in Gemässheit des §. 3 des Regulativs vorgenommene

äussere Besichtigung, respective Untersuchung einer Leiche als erster

Haupttheil einer Obduction anzusehen, und haben die Gerichtsärzte die

volle Obductionsgebühr zu beanspruchen, auch wenn gerichtlicherseits

von der inneren Besichtigung der Leiche Abstand genommen wird.

Zeitschr. f. Med.-Beamte. 1890, pag. 229. Nicht lebensfähige Früchte

werden nicht als „Leichname“ angesehen und dürfen daher für die

Besichtigung blos Taggelder und Reisekosten in Berechnung gebracht

werden. Ibidem, 1892, pag. 550.

[8] Die abgelaufenen Gebühren werden in Oesterreich unter allen

Umständen von Seite des betreffenden Gerichtes angewiesen und

ausbezahlt. Eine gleiche Einrichtung ist in Deutschland getroffen. Doch

haben die unmittelbar geladenen Sachverständigen auf eine Entschädigung

aus Staatsmitteln keinen Anspruch, sind aber nur dann zum Erscheinen

verpflichtet, wenn ihnen bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung

für Reisekosten und Versäumniss baar dargeboten oder deren Hinterlegung

bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird (§. 219 der deutschen St.

P. O.).

[9] Die +bleibende+ Bestellung von Sachverständigen liegt in dem

Wirkungskreise des Gerichtes, für welches sie bestellt sind.

(Justiz-Min.-Erl. vom 1. Juni 1858, Z. 9744.)

[10] Es wäre dieses schon angezeigt wegen der dem Arzte gesetzlich

auferlegten Verpflichtung zur Wahrung des Geheimnisses seiner

Kranken. Gegenwärtig berechtigt diese Verpflichtung keineswegs zur

Verweigerung der Zeugenschaft oder der Uebernahme einer Function als

Sachverständiger, da der Arzt von derselben durch das Gericht entbunden

werden kann (§. 498 der österr. St. P. O., §. 52 deutsche St. P. O.,

Zusatz zu Alinea 3).

[11] Der Vollständigkeit wegen erwähnen wir noch mit Rücksicht auf den

zweiten Absatz des §. 127 der österr. St. P. O., der von eventueller

dringender Gefahr für die Gesundheit von Personen spricht, die an einer

Exhumation Theil nehmen sollen, dass von älteren Autoren in der That

die Frage discutirt wurde, ob hochgradige Fäulniss einer Leiche für den

Arzt einen Grund zur Verweigerung der amtlich geforderten Obduction

bilden könne (vide +Henke+’s Zeitschrift für Staatsarzneikunde.

1824, 1). Der §. 4 des preuss. Regulativs vom Jahre 1875 enthält

eine einschlägige Bestimmung, welche lautet: „Wegen vorhandener

Fäulniss dürfen Obductionen in der Regel nicht unterlassen und von

den gerichtlichen Aerzten nicht abgelehnt werden“; motivirt jedoch

dieselbe nur damit, dass auch bei faulen Leichen sich in gewissen

Beziehungen diagnostisch verwerthbare Befunde ergeben können. -- Wir

glauben nicht, dass Fäulniss oder eine andere Infectionsgefahr als

solche den Arzt berechtigen könne, die Vornahme einer Obduction zu

verweigern, denn eine gewisse Infectionsgefahr liegt in der Natur des

ärztlichen Berufes überhaupt, und sich ihr auszusetzen, gehört in den

Pflichtenkreis dieses Berufes. Doch muss man zugeben, dass mitunter

eine mehr als gewöhnliche Infectionsgefahr für den Arzt bestehen

und dann einen auch dem Gerichte einleuchtenden Ablehnungsgrund

bilden kann, z. B. bei Verletzungen an den Händen einerseits und

besonderer Infectionsfähigkeit des zu obducirenden Cadavers anderseits

(Milzbrand, Rotz, septische Processe). Auch müsste ein triftiger

Entschuldigungsgrund darin erblickt werden, wenn der Arzt sofort nach

einer mit besonderer Infectionsgefahr verbundenen gerichtlichen Section

geburtshilfliche oder grössere chirurgische Operationen vorzunehmen

hätte.

[12] +Friedreich+’s Blätter f. gerichtl. Med. 1870, pag. 336.

[13] Dass man auch von juristischer Seite einsah, dass an Gerichtsärzte

höhere Ansprüche in wissenschaftlicher Beziehung gestellt werden

müssen, beweist schon ein Decret des obersten Gerichtshofes vom 10.

Juni 1820 (+Hempel+-+Kürsinger+, Sammlung der Medicinalgesetze,

Artikel „Kunstgutachten“), welches bestimmt, dass die Criminalgerichte

bei der Auswahl gerichtlicher Kunstverständiger vom Sanitätsfach

bei criminalgerichtlichen Fällen mit aller Sorgfalt zu Werke zu

gehen haben, und dass bei offenbarer Unkenntniss eines zugewiesenen

Sanitätsindividuums um Abhilfe bei den höheren Behörden einzuschreiten

sei.

[14] Zweckmässig sind in dieser Beziehung die von +Laupp+ in

Tübingen herausgegebenen „Schemata zum Einzeichnen von Befunden bei

gerichtsärztlichen Untersuchungen“ (an Schädel und Gehirn).

[15] +Rulf+, Commentar zur St. P. O., pag. 126. Eine principielle

diesbezügliche Entscheidung des österr. Cassationshofes ist aus Anlass

eines speciellen Falles erflossen, in welchem, gegen das Gutachten

der Gerichtsärzte, der Angeklagte nicht wegen schwerer Verletzung,

sondern nur wegen Uebertretung nach §. 411 (leichte Verletzung bei

Raufhandel) verurtheilt wurde. Der Cassationshof, heisst es in der

Entscheidung, erkennt wohl, dass nach §. 258 St. P. O. die freie

richterliche Ueberzeugung auch in technischen Fragen entscheide,

dass ferner das Gericht befugt sei, den Befund und das Gutachten

der Sachverständigen sowohl in Ansehung ihrer persönlichen und

fachmännischen Vertrauenswürdigkeit, als nach Form und Inhalt zu

prüfen, dass es jedoch bei vorwaltenden Bedenken vorerst im Sinne

der §. 125 und 126 St. P. O. auf Beseitigung derselben hinzuwirken,

und wenn dieselbe nicht gelingt und in Folge dessen dem Befunde oder

Gutachten die beweismachende Wirkung versagt bleiben muss, jedenfalls

die hierfür eintretenden Gründe in der Urtheilsausfertigung anzugeben

habe. („Wiener med. Presse“, 1882, pag. 29.)

[16] Die genannten Fachbehörden haben aber noch eine andere, sehr

wichtige Aufgabe. Es müssen nämlich +alle+ Obductionsprotokolle

der preussischen Gerichtsärzte, sammt den betreffenden Gutachten,

ebenso alle Verhandlungen über Wahnsinns- und Blödsinnserklärungen

in civilrechtlichen Fällen zunächst an das Medicinalcollegium der

betreffenden Provinz und von diesem an die wissenschaftliche Deputation

zur +Revision+, resp. +Superrevision+ eingesendet werden, und die

Ergebnisse dieser werden sowohl dem betreffenden Medicinalcollegium als

den betreffenden Gerichtsärzten zur Kenntnissnahme, beziehungsweise

für letztere zur Belehrung oder als Anerkennung und Aufmunterung

mitgetheilt (+Casper+-+Liman+, Handb. der gerichtl. Med. 1876, II,

238). Es ist dies eine unseres Erachtens nach höchst erspriessliche

Einrichtung, die gewiss Nachahmung verdient, weil dadurch die

Thätigkeit der Gerichtsärzte gerade in den wichtigsten Functionen

von besonders Berufenen überwacht und die Heranbildung tüchtiger

Gerichtsärzte damit gefördert wird.

[17] Vide +Christison+ (London and Edinburgh Journ. of med. Science

Nov. 1851, pag 402), +Young+ (Jurist) in The Boston medical and

surgical Journ. 29. Juli 1869 und +Tuke+, Journ. of mental science

April 1882.

[18] Dagegen darf das in der Voruntersuchung von den Sachverständigen

abgegebene Gutachten nicht vorgelesen werden, ausser in den im §. 252

der österr. und §. 250 der deutschen St. P. O. angegebenen Fällen.

[19] Eine Mittheilung über andauernde Erection des Penis nach

Schussverletzung des Kleinhirns findet sich im Med. Centralbl.,

1865, pag. 910, ebenso andere Mittheilungen über Priapismus bei

Wirbelsäulenfractur von +Neumann+, +Rosenthal+ und +Bamberger+ in dem

Sitzungsber. der k. k. Gesellschaft der Aerzte vom 24. Februar 1882.

[20] Bei einem von uns obducirten 62jährigen Israeliten fanden wir

ausgebreitete tiefe und wulstige Hautnarben in beiden Leistengegenden,

am Promontorium und an der Vorder- und Innenfläche des oberen Antheiles

beider Oberschenkel, die wie Narben nach Brandwunden aussahen. Vom

Penis war nur ein 2 Querfinger langer Stumpf vorhanden mit kaum

kenntlichem Eichelreste, an dessen unterer rechter Seite die Harnröhre

ausmündete. Der Mann war verheiratet und Vater eines Sohnes. Leider

konnte über die Provenienz des Defectes nichts erhoben werden.

[21] Dass in dieser Beziehung Unglaubliches geschehen kann, beweist

ein, Herrn Collegen G. +Henke+ vorgekommener und mir durch Herrn

Hofrath +Suchier+ in Birstein freundlichst mitgetheilter, einen

60jährigen Mann betreffender Fall: „Der Mann,“ schreibt Dr. +Henke+,

„bisher gesund, starker Trinker, doch kein Säufer, welcher den Coitus

fast täglich auszuüben pflegte, erkrankte an einer flotten croupösen

Pneumonie, und am 5. und 6. Tage, als er noch hoch fieberte, kam des

Morgens seine Frau zu mir und frug mich, ob der Coitus, der an dem Tage

vorgegangen war, ihm nicht schaden könnte. Es trat ganz sicher erst

später Entfieberung ein, die übrigens nicht von Dauer war, weil ein

anderer Lappen acut befallen wurde, woran dann der stark geschwächte

Mann auch zu Grunde ging.“

[22] Wie +Taylor+ angibt, fand +Marshall+ unter 1000 Recruten blos

einen Fall, in dem ein Hode in der Bauchhöhle zurückgeblieben war, und

unter 10.000 blos einen von beiderseitiger Kryptorchie.

[23] Auch +Liégeois+ vermisste bei einem 37jährigen kinderlosen

Kryptorchen trotz zahlreicher Untersuchungen die Samenfäden. An einem

alten Spirituspräparate des Wiener pathologisch-anatomischen Museums,

das von einem 23jährigen Kryptorchen herrührte und welches uns Prof.

+Heschl+ freundlichst zur Verfügung stellte, fanden wir einen normal

gebildeten, 6·5 Cm. langen, an der Wurzel mit dichten Schamhaaren

umwachsenen Penis, die Samenblasen gut entwickelt, beiderseits 4 Cm.

lang und 2 Cm. breit, die Hoden jedoch so klein wie bei Knaben von

10-12 Jahren. Der linke war platt und blos 2·2 Cm. lang, der rechte

mehr rundlich, von 2·5 Cm. Durchmesser. Weder in den Hoden, noch in

den Nebenhoden und Samenblasen konnten Spermatozoiden nachgewiesen

werden. Vor Kurzem fanden wir beiderseitige Kryptorchie bei einem sehr

kräftigen, 21jährigen, in Kohlendunst erstickten Mann. Die äusseren

Genitalien waren sonst gut entwickelt und beide Hoden gross, von

normalem Aussehen. Trotzdem enthielten weder sie, noch die Samenblasen

Spermatozoen.

[24] Wir hatten Gelegenheit, die Leiche eines gerade 14jährigen Knaben,

der an eitriger Meningitis gestorben war, zu obduciren. Obgleich der

Habitus noch ein vollkommen infantiler und am Schamberg erst ein

unbedeutender Flaum sichtbar war, fanden sich doch sowohl in den

Hoden, als in den Samenblasen gut entwickelte, allerdings aber noch

spärliche Spermatozoen. Von zwei 15jährigen Knaben, die beide gut

entwickelte Pubes zeigten, besass der eine reichliche, der andere gar

keine Samenfäden, und ebenso war der Befund bei zwei anderen 15jährigen

Knaben, von denen keiner noch Pubes besass. -- Ein 16jähriger Junge

ohne Pubes zeigte keine, von drei anderen mit spärlichen Pubes der

eine viele, die zwei übrigen spärliche Spermatozoen. Auch zwei weitere

16jährige Knaben mit gut behaartem Schamberg ergaben nur spärliche

Zoospermien. In der Leiche eines 17jährigen Burschen mit reichlichem

Schamhaar wurden reichliche Samenfäden nachgewiesen, ebenso in der

eines 18jährigen, dagegen wurden in der eines zweiten 18jährigen mit

ebenfalls gut behaartem Schamberg keine gefunden.

[25] Aehnliche Beobachtung von +Montmollin+ vide Virchow’s Jahrb. 1876,

II, 110.

[26] Interessant ist die Thatsache, dass auch bei Morphiumsucht,

sowie bei Opiumrauchern verhältnissmässig frühzeitig Impotenz sich

einstellt (+Lewinstein+, „Die Opiumsucht“. Monographie. Berlin 1877;

+Dudgeon+, „Opium in relation to population.“ Virchow’s Jahrb. 1877,

I, 436). Ob die Ursache dieser Erscheinung in allgemeinen oder in

blos localen Störungen zu suchen ist, muss vorläufig dahingestellt

bleiben. Thatsache ist, dass ebenso wie bei an Morphinismus leidenden

Männern Impotenz, bei Frauen Amenorrhoe und Sterilität sich einstellt.

+Gabalda+ („Étude sur la Benzin et la Nitrobenzin.“ Paris 1879) sah

auch bei chronischer Benzinvergiftung fast constant Impotenz eintreten.

[27] „Zur Histologie des menschlichen Sperma nebst forensischen

Bemerkungen über Aspermatozie.“ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N.

F. XXVII.)

[28] Unter die in ihren späteren Stadien mit Aspermatozie

einhergehenden Krankheiten der männlichen Sexualorgane gehört

nach +Marris Wilson+ und +Albert+ auch die Spermatorrhoe, bei

welcher schon in früheren Stadien die Begattungsfähigkeit sowohl

als die Befruchtungsfähigkeit durch allzu frühen Abgang des Samens

beeinträchtigt sein kann. +Zeissl+, Lehrbuch der Syphilis. 1875, I, 91.

[29] Prager Vierteljahrsschr. 1864, 82. Bd., 114. Siehe auch +Kopp+,

„Ueber Hypospadiäen und ihre Zeugungsfähigkeit“; mit ausführlicher

Literatur. +Kopp+’s Jahrb. III, pag. 228.

[30] Prager Vierteljahrsschr. 52. Bd., pag. 103; Wiener med.

Wochenschr. 1856. 18.

[31] Zwei derartige von +Ziemssen+ mitgetheilte Fälle siehe Monatschr.

f. Geburtsk. 1865, XXV, 240.

[32] Hierher gehört auch der von +Hillebrand+ (Arch. f. Gyn. III,

221) beschriebene Fall von Krampf des Levator ani, den eine junge,

sehr erregbare Frau jedesmal beim Coitus bekam, in der Art, dass der

Penis gegen die vordere Beckenwand angepresst und so durch einige

Zeit festgehalten wurde (Penis captivus). Zwei analoge Fälle wurden

von +Henrichsen+ (Ibid. XXIII, pag. 59) mitgetheilt. Der Coitus kann

übrigens auch wegen chronischer Erkrankung der inneren Genitalien zu

einem habituell schmerzhaften sich gestalten. So excidirte +Trenholm+

(Med.-chir. Centralb. 1877, pag. 240) ein chronisch entzündetes

Ovarium, welches den Coitus wegen damit verbundener Schmerzhaftigkeit

unmöglich gemacht hatte, und wir haben 1878 eine ehemalige noch junge

Prostituirte obducirt, von welcher die Anamnese ergab, dass sie ihr

Gewerbe aufgeben musste, weil ihr der Beischlaf immer heftige Schmerzen

verursachte. Die Obduction ergab beiderseitige chronische Salpingitis,

sonst normale Genitalien.

[33] Ein Seitenstück zu diesem Falle bildet ein von +Braxton Hicks+

(Virchow’s Jahresb. 1885, I, pag. 499) mitgetheilter, wo die Ausübung

des Coitus unmöglich war, weil die Frau wegen angeborener Verkürzung

der Adductoren die Beine nicht auseinander zu geben vermochte und auch

die Anziehung der Oberschenkel an den Bauch nur in beschränktem Grade

gestattet war.

[34] Belehrend in dieser Beziehung, sowie auch für die Frage der

Conceptionsfähigkeit ist ein von +Gusserow+ (Berliner klin. Wochenschr.

1879, Nr. 2) beschriebener, höchst interessanter Geburtsfall bei

gespaltenem Becken und -- hochgradiger Ectopia vesicae.

[35] +Krafft+-+Ebing+, Pollutionsartige Vorgänge beim Weibe. Wiener

med. Presse. 1888, Nr. 14 und +Hanc+, Wiener med. Blätter. 1888,

pag. 649. Als Curiosum sei hier die von +Mundé+ behandelte Patientin

erwähnt, welche jedesmal beim Coitus in tiefen comatösen Schlaf

verfiel. Es fand sich eine Narbe am Muttermund, deren Berührung sofort

jenen hypnotischen Zustand herbeiführte. Nach Excision der Narbe

Heilung (Virchow’s Jahresb. 1883, II, 553).

[36] Andere Fälle vide: Virchow’s Jahrb. 1876, II, 625; 1878, II,

555; 1884, II, 607 und +Wachs+, Zeitschr. f. Geburtsh. u. Gyn.

I, 173, und einen von +Stocker+, Med. Centralbl. 1879, pag. 800,

der umso interessanter ist, als er ein Zwillingskind betrifft.

Schon im ersten Lebensjahre wurden geringe Blutspuren im Bettzeug

wahrgenommen. Regelmässige Menstruation seit dem 3. Jahre von stets

3tägiger Dauer. Das Kind ist körperlich stark entwickelt, doch von

geringerer Intelligenz als seine Altersgenossin. Wir selbst haben ein

2½jähriges, 74 Cm. langes Mädchen obducirt, welches blonde, ziemlich

dichte und bis 1½ Cm. lange Haare am Mons veneris und an den stark

entwickelten grossen Labien besass. Die inneren Genitalien aber zeigten

eine dem Alter entsprechende Entwicklung.

[37] Ein interessanter, vom königl. Medicinalrath in Calm begutachteter

Fall, in welchem es sich darum handelte, ob ein 12½jähriges Kind

abortirt habe oder nicht, findet sich von +Wiener+ mitgetheilt in

der Deutschen med. Wochenschr. 1876, Nr. 44-45; ein ähnlicher,

ein 10jähriges Mädchen betreffend, von +Molitor+ beobachtet, bei

+Oesterlen+ in Maschka’s Handbuch der gerichtl. Med. III, pag. 44.

[38] Aehnliche Fälle s. Wiener med. Ztg. 1875, pag. 85 und +Louis

Mayer+ (Virchow’s Jahrb. 1875, II, 595).

[39] Dass übrigens zurückgebliebene kleine Partien normalen Ovariums

noch eine Conception ermöglichen können, beweisen die von +Badlehner+

(1883), +Schatz+ (1885) und +Robertson+ (1891) mitgetheilten Fälle

von Schwangerschaft nach doppelseitiger Ovariotomie. Ueber das

„Geschlechtsleben castrirter Frauen“ berichtet +Keppler+ (Wiener med.

Wochenschr. 1891, Nr. 37).

[40] In einem von +Levi+ (Virchow’s Jahrb. 1888, II, 482) mitgetheilten

Falle entschied der Turiner Cassationshof, dass der Mangel des Uterus

einen Eheauflösungsgrund bilde.

[41] Die +künstliche Befruchtung+ ist bereits Gegenstand einer

gerichtlichen Verhandlung geworden, und zwar in einem von +Leblond+

(Ann. d’hyg. publ. 1884, pag. 89) mitgetheilten Falle, in welchem ein

Arzt in Bordeaux ein Honorar von 1500 Fr. für eine solche Operation

eingeklagt hatte, aber mit seiner Forderung vom Gerichte abgewiesen

wurde. Im Urtheil wurde erwähnt, dass der Kläger die Pflicht der

Geheimhaltung verletzt habe, dass es unverträglich mit der Würde

der Ehe wäre, wenn die künstliche Befruchtung aus dem Gebiete der

Wissenschaft auf das der Praxis übertragen würde, dass dieser Vorgang

im Falle des Missbrauches eine wirkliche sociale Gefahr bedingen und

dass daher die Justiz Verpflichtungen aus solchen Vorgängen nicht

sanctioniren könne. +Leblond+ gibt zu, dass eine Verletzung der

Pflicht der Geheimhaltung vorlag, da der Arzt, noch bevor das Gericht

eine Information verlangte, die Details mittheilte. Was aber die

künstliche Befruchtung als solche betrifft, so bemerkt er mit Recht,

dass zu dieser von verschiedenen Methoden, welche die Beseitigung

des Conceptionshindernisses bezwecken, z. B. der Erweiterung des

Muttermundes, nur ein Schritt ist, und dass sie dort indicirt sei,

wo letztere im Stiche lasse. Die Procedur werde von bedeutenden

Gynäkologen ausgeführt, könne sehr einfach und in decenter Weise

effectuirt werden und sei, wenn sie im gegenseitigen Einverständnisse

der Eheleute und nur mit dem (gesunden) Samen des Gatten geschehe,

nicht blos nicht zu verdammen, sondern im Gegentheil zu befürworten,

da sie zur Fortpflanzung der Gattung beitrage und die Erzielung von

Familienfreuden für solche ermögliche, welche sonst dieselben entbehren

müssten.

[42] +Debierre+ (l. c.) hat nicht Unrecht, wenn er, um solchen

Situationen vorzubeugen, verlangt, dass jedes neugeborene Kind

ärztlich untersucht, wenn das Geschlecht zweifelhaft ist, eine

entsprechende Bemerkung im Geburtsscheine beigefügt und die definitive

Geschlechtserklärung erst einer neuerlichen Untersuchung zur Zeit der

Pubertät vorbehalten werden möge.

[43] Handb. der pathol. Anat. 1876, I, pag. 732 und 744.

[44] +Beigel+, „Ueber abnorme Haarentwicklung beim Menschen“. Virchow’s

Archiv, XLIV, 418; +Durval+, „Zwei Fälle von bärtigen Frauen“.

Virchow’s Jahrb. 1877, II, 81.

[45] „Sopra un caso di apparenze virili in una donna.“ Il Morgagni.

1865.

[46] Virchow’s Jahrb. pro 1881, I, pag. 280, enthält mehrere neue

Fälle von versuchter Geschlechtsbestimmung bei „Zwittern“, darunter

einen Fall von +Steinmann+, ein erst 16jähriges Individuum betreffend,

welches schon dreimal Wandlungen seiner gesellschaftlichen Stellung

durchgemacht hat. Bei seiner Geburt wurde es als Knabe angesehen und

auf den Namen Joseph getauft, von den Eltern ward es als Mädchen

behandelt und Theresia genannt; im 10. Jahre wurde es ärztlicherseits

als Knabe recognoscirt, und +Steinmann+ wies ihm seinerseits jetzt

wieder seinen Platz in der Mädchenschule an. Aeusserer Habitus

weiblich, Hypospadie, regelmässige Menses, keine fühlbaren Sexualdrüsen

in den Labien.

Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin · 第 122 / 132 段