Amtsgeheimniss verletzen würden, insoferne sie dieser Pflicht nicht
durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;
3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen
sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande
sind, die Wahrheit anzugeben.
§. 152. Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind
befreit:
1. Die Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten in auf- und
absteigender Linie, sein Ehegatte und dessen Geschwister, seine
Geschwister und deren Geschwisterkinder, Adoptiv- und Pflegeeltern,
Adoptiv- oder Pflegekinder, sein Vormund oder Mündel.
§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides
nicht beeidigt werden:
1. welche selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, dass sie
die strafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört werden, begangen
oder daran theilgenommen haben;
2. die sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung befinden oder
wegen eines solchen zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, welche
sie noch abzubüssen haben;
4. diejenigen, welche schon einmal wegen falschen Zeugnisses oder
falschen Eides verurtheilt worden sind;
* * * * *
5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder
Erinnerungsvermögens leiden;
6. die mit dem Beschuldigten, gegen welchen sie aussagen, in einer
Feindschaft leben, welche nach Massgabe der Persönlichkeiten und mit
Rücksicht auf die Umstände geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit
der Zeugen auszuschliessen.
[4] Die in diesem Tarife enthaltenen Gebühren für
+gerichtlich-chemische+ Untersuchungen haben insoferne eine
Abänderung erfahren, als das Justizministerium auf Vorschlag des
ob. Sanitätsrathes mit Erlass vom 30. Juni 1874 eine pauschalweise
Entlohnung der Chemiker empfohlen hat. Dieselbe beträgt incl.
der Vergütung für Vorauslagen: für die Untersuchung des Magens
und Darmcanals sammt Inhalt 35 fl., anderer Eingeweide 40 fl.,
von Ueberresten exhumirter Leichen 45 fl., von Erbrochenem,
Darmentleerungen oder Speisen 18 fl., von Getränken, Genussmitteln und
Toiletteartikeln 15 fl., von Harn 10 fl., von Blutflecken 5 fl., von
Graberde, eines bestimmten Giftes, von Sargholz, Kleidern etc. 10 fl.,
von anderen flüssigen oder festen Substanzen 5-10 fl.
[5] §. 22. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen:
1. Wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 2. wenn
er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person
ist oder gewesen ist; 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption
verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis
zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. -- --; 5. wenn er
in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§. 24. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch
wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt werden.
[6] §. 51. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 1. der
Verlobte des Beschuldigten, 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch
wenn die Ehe nicht mehr besteht, 3... (wie in §. 22, 3).
§. 52. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt -- -- --
3. -- -- Aerzte in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres
Berufes anvertraut ist -- -- -- -- wenn sie nicht von der Verpflichtung
zur Verschwiegenheit entbunden sind.
[7] Zufolge Entscheidung des königl. Landgerichtes in Köln vom 20.
März 1890 ist eine in Gemässheit des §. 3 des Regulativs vorgenommene
äussere Besichtigung, respective Untersuchung einer Leiche als erster
Haupttheil einer Obduction anzusehen, und haben die Gerichtsärzte die
volle Obductionsgebühr zu beanspruchen, auch wenn gerichtlicherseits
von der inneren Besichtigung der Leiche Abstand genommen wird.
Zeitschr. f. Med.-Beamte. 1890, pag. 229. Nicht lebensfähige Früchte
werden nicht als „Leichname“ angesehen und dürfen daher für die
Besichtigung blos Taggelder und Reisekosten in Berechnung gebracht
werden. Ibidem, 1892, pag. 550.
[8] Die abgelaufenen Gebühren werden in Oesterreich unter allen
Umständen von Seite des betreffenden Gerichtes angewiesen und
ausbezahlt. Eine gleiche Einrichtung ist in Deutschland getroffen. Doch
haben die unmittelbar geladenen Sachverständigen auf eine Entschädigung
aus Staatsmitteln keinen Anspruch, sind aber nur dann zum Erscheinen
verpflichtet, wenn ihnen bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung
für Reisekosten und Versäumniss baar dargeboten oder deren Hinterlegung
bei dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird (§. 219 der deutschen St.
P. O.).
[9] Die +bleibende+ Bestellung von Sachverständigen liegt in dem
Wirkungskreise des Gerichtes, für welches sie bestellt sind.
(Justiz-Min.-Erl. vom 1. Juni 1858, Z. 9744.)
[10] Es wäre dieses schon angezeigt wegen der dem Arzte gesetzlich
auferlegten Verpflichtung zur Wahrung des Geheimnisses seiner
Kranken. Gegenwärtig berechtigt diese Verpflichtung keineswegs zur
Verweigerung der Zeugenschaft oder der Uebernahme einer Function als
Sachverständiger, da der Arzt von derselben durch das Gericht entbunden
werden kann (§. 498 der österr. St. P. O., §. 52 deutsche St. P. O.,
Zusatz zu Alinea 3).
[11] Der Vollständigkeit wegen erwähnen wir noch mit Rücksicht auf den
zweiten Absatz des §. 127 der österr. St. P. O., der von eventueller
dringender Gefahr für die Gesundheit von Personen spricht, die an einer
Exhumation Theil nehmen sollen, dass von älteren Autoren in der That
die Frage discutirt wurde, ob hochgradige Fäulniss einer Leiche für den
Arzt einen Grund zur Verweigerung der amtlich geforderten Obduction
bilden könne (vide +Henke+’s Zeitschrift für Staatsarzneikunde.
1824, 1). Der §. 4 des preuss. Regulativs vom Jahre 1875 enthält
eine einschlägige Bestimmung, welche lautet: „Wegen vorhandener
Fäulniss dürfen Obductionen in der Regel nicht unterlassen und von
den gerichtlichen Aerzten nicht abgelehnt werden“; motivirt jedoch
dieselbe nur damit, dass auch bei faulen Leichen sich in gewissen
Beziehungen diagnostisch verwerthbare Befunde ergeben können. -- Wir
glauben nicht, dass Fäulniss oder eine andere Infectionsgefahr als
solche den Arzt berechtigen könne, die Vornahme einer Obduction zu
verweigern, denn eine gewisse Infectionsgefahr liegt in der Natur des
ärztlichen Berufes überhaupt, und sich ihr auszusetzen, gehört in den
Pflichtenkreis dieses Berufes. Doch muss man zugeben, dass mitunter
eine mehr als gewöhnliche Infectionsgefahr für den Arzt bestehen
und dann einen auch dem Gerichte einleuchtenden Ablehnungsgrund
bilden kann, z. B. bei Verletzungen an den Händen einerseits und
besonderer Infectionsfähigkeit des zu obducirenden Cadavers anderseits
(Milzbrand, Rotz, septische Processe). Auch müsste ein triftiger
Entschuldigungsgrund darin erblickt werden, wenn der Arzt sofort nach
einer mit besonderer Infectionsgefahr verbundenen gerichtlichen Section
geburtshilfliche oder grössere chirurgische Operationen vorzunehmen
hätte.
[12] +Friedreich+’s Blätter f. gerichtl. Med. 1870, pag. 336.
[13] Dass man auch von juristischer Seite einsah, dass an Gerichtsärzte
höhere Ansprüche in wissenschaftlicher Beziehung gestellt werden
müssen, beweist schon ein Decret des obersten Gerichtshofes vom 10.
Juni 1820 (+Hempel+-+Kürsinger+, Sammlung der Medicinalgesetze,
Artikel „Kunstgutachten“), welches bestimmt, dass die Criminalgerichte
bei der Auswahl gerichtlicher Kunstverständiger vom Sanitätsfach
bei criminalgerichtlichen Fällen mit aller Sorgfalt zu Werke zu
gehen haben, und dass bei offenbarer Unkenntniss eines zugewiesenen
Sanitätsindividuums um Abhilfe bei den höheren Behörden einzuschreiten
sei.
[14] Zweckmässig sind in dieser Beziehung die von +Laupp+ in
Tübingen herausgegebenen „Schemata zum Einzeichnen von Befunden bei
gerichtsärztlichen Untersuchungen“ (an Schädel und Gehirn).
[15] +Rulf+, Commentar zur St. P. O., pag. 126. Eine principielle
diesbezügliche Entscheidung des österr. Cassationshofes ist aus Anlass
eines speciellen Falles erflossen, in welchem, gegen das Gutachten
der Gerichtsärzte, der Angeklagte nicht wegen schwerer Verletzung,
sondern nur wegen Uebertretung nach §. 411 (leichte Verletzung bei
Raufhandel) verurtheilt wurde. Der Cassationshof, heisst es in der
Entscheidung, erkennt wohl, dass nach §. 258 St. P. O. die freie
richterliche Ueberzeugung auch in technischen Fragen entscheide,
dass ferner das Gericht befugt sei, den Befund und das Gutachten
der Sachverständigen sowohl in Ansehung ihrer persönlichen und
fachmännischen Vertrauenswürdigkeit, als nach Form und Inhalt zu
prüfen, dass es jedoch bei vorwaltenden Bedenken vorerst im Sinne
der §. 125 und 126 St. P. O. auf Beseitigung derselben hinzuwirken,
und wenn dieselbe nicht gelingt und in Folge dessen dem Befunde oder
Gutachten die beweismachende Wirkung versagt bleiben muss, jedenfalls
die hierfür eintretenden Gründe in der Urtheilsausfertigung anzugeben
habe. („Wiener med. Presse“, 1882, pag. 29.)
[16] Die genannten Fachbehörden haben aber noch eine andere, sehr
wichtige Aufgabe. Es müssen nämlich +alle+ Obductionsprotokolle
der preussischen Gerichtsärzte, sammt den betreffenden Gutachten,
ebenso alle Verhandlungen über Wahnsinns- und Blödsinnserklärungen
in civilrechtlichen Fällen zunächst an das Medicinalcollegium der
betreffenden Provinz und von diesem an die wissenschaftliche Deputation
zur +Revision+, resp. +Superrevision+ eingesendet werden, und die
Ergebnisse dieser werden sowohl dem betreffenden Medicinalcollegium als
den betreffenden Gerichtsärzten zur Kenntnissnahme, beziehungsweise
für letztere zur Belehrung oder als Anerkennung und Aufmunterung
mitgetheilt (+Casper+-+Liman+, Handb. der gerichtl. Med. 1876, II,
238). Es ist dies eine unseres Erachtens nach höchst erspriessliche
Einrichtung, die gewiss Nachahmung verdient, weil dadurch die
Thätigkeit der Gerichtsärzte gerade in den wichtigsten Functionen
von besonders Berufenen überwacht und die Heranbildung tüchtiger
Gerichtsärzte damit gefördert wird.
[17] Vide +Christison+ (London and Edinburgh Journ. of med. Science
Nov. 1851, pag 402), +Young+ (Jurist) in The Boston medical and
surgical Journ. 29. Juli 1869 und +Tuke+, Journ. of mental science
April 1882.
[18] Dagegen darf das in der Voruntersuchung von den Sachverständigen
abgegebene Gutachten nicht vorgelesen werden, ausser in den im §. 252
der österr. und §. 250 der deutschen St. P. O. angegebenen Fällen.
[19] Eine Mittheilung über andauernde Erection des Penis nach
Schussverletzung des Kleinhirns findet sich im Med. Centralbl.,
1865, pag. 910, ebenso andere Mittheilungen über Priapismus bei
Wirbelsäulenfractur von +Neumann+, +Rosenthal+ und +Bamberger+ in dem
Sitzungsber. der k. k. Gesellschaft der Aerzte vom 24. Februar 1882.
[20] Bei einem von uns obducirten 62jährigen Israeliten fanden wir
ausgebreitete tiefe und wulstige Hautnarben in beiden Leistengegenden,
am Promontorium und an der Vorder- und Innenfläche des oberen Antheiles
beider Oberschenkel, die wie Narben nach Brandwunden aussahen. Vom
Penis war nur ein 2 Querfinger langer Stumpf vorhanden mit kaum
kenntlichem Eichelreste, an dessen unterer rechter Seite die Harnröhre
ausmündete. Der Mann war verheiratet und Vater eines Sohnes. Leider
konnte über die Provenienz des Defectes nichts erhoben werden.
[21] Dass in dieser Beziehung Unglaubliches geschehen kann, beweist
ein, Herrn Collegen G. +Henke+ vorgekommener und mir durch Herrn
Hofrath +Suchier+ in Birstein freundlichst mitgetheilter, einen
60jährigen Mann betreffender Fall: „Der Mann,“ schreibt Dr. +Henke+,
„bisher gesund, starker Trinker, doch kein Säufer, welcher den Coitus
fast täglich auszuüben pflegte, erkrankte an einer flotten croupösen
Pneumonie, und am 5. und 6. Tage, als er noch hoch fieberte, kam des
Morgens seine Frau zu mir und frug mich, ob der Coitus, der an dem Tage
vorgegangen war, ihm nicht schaden könnte. Es trat ganz sicher erst
später Entfieberung ein, die übrigens nicht von Dauer war, weil ein
anderer Lappen acut befallen wurde, woran dann der stark geschwächte
Mann auch zu Grunde ging.“
[22] Wie +Taylor+ angibt, fand +Marshall+ unter 1000 Recruten blos
einen Fall, in dem ein Hode in der Bauchhöhle zurückgeblieben war, und
unter 10.000 blos einen von beiderseitiger Kryptorchie.
[23] Auch +Liégeois+ vermisste bei einem 37jährigen kinderlosen
Kryptorchen trotz zahlreicher Untersuchungen die Samenfäden. An einem
alten Spirituspräparate des Wiener pathologisch-anatomischen Museums,
das von einem 23jährigen Kryptorchen herrührte und welches uns Prof.
+Heschl+ freundlichst zur Verfügung stellte, fanden wir einen normal
gebildeten, 6·5 Cm. langen, an der Wurzel mit dichten Schamhaaren
umwachsenen Penis, die Samenblasen gut entwickelt, beiderseits 4 Cm.
lang und 2 Cm. breit, die Hoden jedoch so klein wie bei Knaben von
10-12 Jahren. Der linke war platt und blos 2·2 Cm. lang, der rechte
mehr rundlich, von 2·5 Cm. Durchmesser. Weder in den Hoden, noch in
den Nebenhoden und Samenblasen konnten Spermatozoiden nachgewiesen
werden. Vor Kurzem fanden wir beiderseitige Kryptorchie bei einem sehr
kräftigen, 21jährigen, in Kohlendunst erstickten Mann. Die äusseren
Genitalien waren sonst gut entwickelt und beide Hoden gross, von
normalem Aussehen. Trotzdem enthielten weder sie, noch die Samenblasen
Spermatozoen.
[24] Wir hatten Gelegenheit, die Leiche eines gerade 14jährigen Knaben,
der an eitriger Meningitis gestorben war, zu obduciren. Obgleich der
Habitus noch ein vollkommen infantiler und am Schamberg erst ein
unbedeutender Flaum sichtbar war, fanden sich doch sowohl in den
Hoden, als in den Samenblasen gut entwickelte, allerdings aber noch
spärliche Spermatozoen. Von zwei 15jährigen Knaben, die beide gut
entwickelte Pubes zeigten, besass der eine reichliche, der andere gar
keine Samenfäden, und ebenso war der Befund bei zwei anderen 15jährigen
Knaben, von denen keiner noch Pubes besass. -- Ein 16jähriger Junge
ohne Pubes zeigte keine, von drei anderen mit spärlichen Pubes der
eine viele, die zwei übrigen spärliche Spermatozoen. Auch zwei weitere
16jährige Knaben mit gut behaartem Schamberg ergaben nur spärliche
Zoospermien. In der Leiche eines 17jährigen Burschen mit reichlichem
Schamhaar wurden reichliche Samenfäden nachgewiesen, ebenso in der
eines 18jährigen, dagegen wurden in der eines zweiten 18jährigen mit
ebenfalls gut behaartem Schamberg keine gefunden.
[25] Aehnliche Beobachtung von +Montmollin+ vide Virchow’s Jahrb. 1876,
II, 110.
[26] Interessant ist die Thatsache, dass auch bei Morphiumsucht,
sowie bei Opiumrauchern verhältnissmässig frühzeitig Impotenz sich
einstellt (+Lewinstein+, „Die Opiumsucht“. Monographie. Berlin 1877;
+Dudgeon+, „Opium in relation to population.“ Virchow’s Jahrb. 1877,
I, 436). Ob die Ursache dieser Erscheinung in allgemeinen oder in
blos localen Störungen zu suchen ist, muss vorläufig dahingestellt
bleiben. Thatsache ist, dass ebenso wie bei an Morphinismus leidenden
Männern Impotenz, bei Frauen Amenorrhoe und Sterilität sich einstellt.
+Gabalda+ („Étude sur la Benzin et la Nitrobenzin.“ Paris 1879) sah
auch bei chronischer Benzinvergiftung fast constant Impotenz eintreten.
[27] „Zur Histologie des menschlichen Sperma nebst forensischen
Bemerkungen über Aspermatozie.“ (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N.
F. XXVII.)
[28] Unter die in ihren späteren Stadien mit Aspermatozie
einhergehenden Krankheiten der männlichen Sexualorgane gehört
nach +Marris Wilson+ und +Albert+ auch die Spermatorrhoe, bei
welcher schon in früheren Stadien die Begattungsfähigkeit sowohl
als die Befruchtungsfähigkeit durch allzu frühen Abgang des Samens
beeinträchtigt sein kann. +Zeissl+, Lehrbuch der Syphilis. 1875, I, 91.
[29] Prager Vierteljahrsschr. 1864, 82. Bd., 114. Siehe auch +Kopp+,
„Ueber Hypospadiäen und ihre Zeugungsfähigkeit“; mit ausführlicher
Literatur. +Kopp+’s Jahrb. III, pag. 228.
[30] Prager Vierteljahrsschr. 52. Bd., pag. 103; Wiener med.
Wochenschr. 1856. 18.
[31] Zwei derartige von +Ziemssen+ mitgetheilte Fälle siehe Monatschr.
f. Geburtsk. 1865, XXV, 240.
[32] Hierher gehört auch der von +Hillebrand+ (Arch. f. Gyn. III,
221) beschriebene Fall von Krampf des Levator ani, den eine junge,
sehr erregbare Frau jedesmal beim Coitus bekam, in der Art, dass der
Penis gegen die vordere Beckenwand angepresst und so durch einige
Zeit festgehalten wurde (Penis captivus). Zwei analoge Fälle wurden
von +Henrichsen+ (Ibid. XXIII, pag. 59) mitgetheilt. Der Coitus kann
übrigens auch wegen chronischer Erkrankung der inneren Genitalien zu
einem habituell schmerzhaften sich gestalten. So excidirte +Trenholm+
(Med.-chir. Centralb. 1877, pag. 240) ein chronisch entzündetes
Ovarium, welches den Coitus wegen damit verbundener Schmerzhaftigkeit
unmöglich gemacht hatte, und wir haben 1878 eine ehemalige noch junge
Prostituirte obducirt, von welcher die Anamnese ergab, dass sie ihr
Gewerbe aufgeben musste, weil ihr der Beischlaf immer heftige Schmerzen
verursachte. Die Obduction ergab beiderseitige chronische Salpingitis,
sonst normale Genitalien.
[33] Ein Seitenstück zu diesem Falle bildet ein von +Braxton Hicks+
(Virchow’s Jahresb. 1885, I, pag. 499) mitgetheilter, wo die Ausübung
des Coitus unmöglich war, weil die Frau wegen angeborener Verkürzung
der Adductoren die Beine nicht auseinander zu geben vermochte und auch
die Anziehung der Oberschenkel an den Bauch nur in beschränktem Grade
gestattet war.
[34] Belehrend in dieser Beziehung, sowie auch für die Frage der
Conceptionsfähigkeit ist ein von +Gusserow+ (Berliner klin. Wochenschr.
1879, Nr. 2) beschriebener, höchst interessanter Geburtsfall bei
gespaltenem Becken und -- hochgradiger Ectopia vesicae.
[35] +Krafft+-+Ebing+, Pollutionsartige Vorgänge beim Weibe. Wiener
med. Presse. 1888, Nr. 14 und +Hanc+, Wiener med. Blätter. 1888,
pag. 649. Als Curiosum sei hier die von +Mundé+ behandelte Patientin
erwähnt, welche jedesmal beim Coitus in tiefen comatösen Schlaf
verfiel. Es fand sich eine Narbe am Muttermund, deren Berührung sofort
jenen hypnotischen Zustand herbeiführte. Nach Excision der Narbe
Heilung (Virchow’s Jahresb. 1883, II, 553).
[36] Andere Fälle vide: Virchow’s Jahrb. 1876, II, 625; 1878, II,
555; 1884, II, 607 und +Wachs+, Zeitschr. f. Geburtsh. u. Gyn.
I, 173, und einen von +Stocker+, Med. Centralbl. 1879, pag. 800,
der umso interessanter ist, als er ein Zwillingskind betrifft.
Schon im ersten Lebensjahre wurden geringe Blutspuren im Bettzeug
wahrgenommen. Regelmässige Menstruation seit dem 3. Jahre von stets
3tägiger Dauer. Das Kind ist körperlich stark entwickelt, doch von
geringerer Intelligenz als seine Altersgenossin. Wir selbst haben ein
2½jähriges, 74 Cm. langes Mädchen obducirt, welches blonde, ziemlich
dichte und bis 1½ Cm. lange Haare am Mons veneris und an den stark
entwickelten grossen Labien besass. Die inneren Genitalien aber zeigten
eine dem Alter entsprechende Entwicklung.
[37] Ein interessanter, vom königl. Medicinalrath in Calm begutachteter
Fall, in welchem es sich darum handelte, ob ein 12½jähriges Kind
abortirt habe oder nicht, findet sich von +Wiener+ mitgetheilt in
der Deutschen med. Wochenschr. 1876, Nr. 44-45; ein ähnlicher,
ein 10jähriges Mädchen betreffend, von +Molitor+ beobachtet, bei
+Oesterlen+ in Maschka’s Handbuch der gerichtl. Med. III, pag. 44.
[38] Aehnliche Fälle s. Wiener med. Ztg. 1875, pag. 85 und +Louis
Mayer+ (Virchow’s Jahrb. 1875, II, 595).
[39] Dass übrigens zurückgebliebene kleine Partien normalen Ovariums
noch eine Conception ermöglichen können, beweisen die von +Badlehner+
(1883), +Schatz+ (1885) und +Robertson+ (1891) mitgetheilten Fälle
von Schwangerschaft nach doppelseitiger Ovariotomie. Ueber das
„Geschlechtsleben castrirter Frauen“ berichtet +Keppler+ (Wiener med.
Wochenschr. 1891, Nr. 37).
[40] In einem von +Levi+ (Virchow’s Jahrb. 1888, II, 482) mitgetheilten
Falle entschied der Turiner Cassationshof, dass der Mangel des Uterus
einen Eheauflösungsgrund bilde.
[41] Die +künstliche Befruchtung+ ist bereits Gegenstand einer
gerichtlichen Verhandlung geworden, und zwar in einem von +Leblond+
(Ann. d’hyg. publ. 1884, pag. 89) mitgetheilten Falle, in welchem ein
Arzt in Bordeaux ein Honorar von 1500 Fr. für eine solche Operation
eingeklagt hatte, aber mit seiner Forderung vom Gerichte abgewiesen
wurde. Im Urtheil wurde erwähnt, dass der Kläger die Pflicht der
Geheimhaltung verletzt habe, dass es unverträglich mit der Würde
der Ehe wäre, wenn die künstliche Befruchtung aus dem Gebiete der
Wissenschaft auf das der Praxis übertragen würde, dass dieser Vorgang
im Falle des Missbrauches eine wirkliche sociale Gefahr bedingen und
dass daher die Justiz Verpflichtungen aus solchen Vorgängen nicht
sanctioniren könne. +Leblond+ gibt zu, dass eine Verletzung der
Pflicht der Geheimhaltung vorlag, da der Arzt, noch bevor das Gericht
eine Information verlangte, die Details mittheilte. Was aber die
künstliche Befruchtung als solche betrifft, so bemerkt er mit Recht,
dass zu dieser von verschiedenen Methoden, welche die Beseitigung
des Conceptionshindernisses bezwecken, z. B. der Erweiterung des
Muttermundes, nur ein Schritt ist, und dass sie dort indicirt sei,
wo letztere im Stiche lasse. Die Procedur werde von bedeutenden
Gynäkologen ausgeführt, könne sehr einfach und in decenter Weise
effectuirt werden und sei, wenn sie im gegenseitigen Einverständnisse
der Eheleute und nur mit dem (gesunden) Samen des Gatten geschehe,
nicht blos nicht zu verdammen, sondern im Gegentheil zu befürworten,
da sie zur Fortpflanzung der Gattung beitrage und die Erzielung von
Familienfreuden für solche ermögliche, welche sonst dieselben entbehren
müssten.
[42] +Debierre+ (l. c.) hat nicht Unrecht, wenn er, um solchen
Situationen vorzubeugen, verlangt, dass jedes neugeborene Kind
ärztlich untersucht, wenn das Geschlecht zweifelhaft ist, eine
entsprechende Bemerkung im Geburtsscheine beigefügt und die definitive
Geschlechtserklärung erst einer neuerlichen Untersuchung zur Zeit der
Pubertät vorbehalten werden möge.
[43] Handb. der pathol. Anat. 1876, I, pag. 732 und 744.
[44] +Beigel+, „Ueber abnorme Haarentwicklung beim Menschen“. Virchow’s
Archiv, XLIV, 418; +Durval+, „Zwei Fälle von bärtigen Frauen“.
Virchow’s Jahrb. 1877, II, 81.
[45] „Sopra un caso di apparenze virili in una donna.“ Il Morgagni.
1865.
[46] Virchow’s Jahrb. pro 1881, I, pag. 280, enthält mehrere neue
Fälle von versuchter Geschlechtsbestimmung bei „Zwittern“, darunter
einen Fall von +Steinmann+, ein erst 16jähriges Individuum betreffend,
welches schon dreimal Wandlungen seiner gesellschaftlichen Stellung
durchgemacht hat. Bei seiner Geburt wurde es als Knabe angesehen und
auf den Namen Joseph getauft, von den Eltern ward es als Mädchen
behandelt und Theresia genannt; im 10. Jahre wurde es ärztlicherseits
als Knabe recognoscirt, und +Steinmann+ wies ihm seinerseits jetzt
wieder seinen Platz in der Mädchenschule an. Aeusserer Habitus
weiblich, Hypospadie, regelmässige Menses, keine fühlbaren Sexualdrüsen
in den Labien.