a) Schreiben des Robert Blum, Julius Fröbel, Moriz Hartmann und
Albert Trampusch,
b) Schlüssel zu dem Koffer.“ -- (Auch eine Grundlage!) --
„Nach Allegirung dieser Acten wurde Robert Blum vorgerufen, zur
Angabe der Wahrheit erinnert und vernommen, wie folgt:
„Ich heiße Robert Blum, zu Köln in Rheinpreußen gebürtig, katholisch,
Vater von vier Kindern, bin Buchhändler zu Leipzig, 40 Jahre alt.
Ich kam am 14. October[339] mit den Herren Fröbel, Trampusch und
Hartmann als Abgeordneter in Frankfurt am Main von dort nach Wien,
um zunächst den Wiener Behörden eine Adresse zu überreichen. Wir
fanden die Verhältnisse anders, als wir geglaubt hatten, und ich
habe, wahrscheinlich am 23. October, auf der Aula eine Rede gehalten,
deren Sinn dahin ging, daß man an die Stelle des frühern Bandes der
Gewalt, welches die verschiedenen Nationalitäten des österreichischen
Kaiserstaates zusammengehalten, das Band der gemeinsamen Freiheit
und der Anerkennung der gleichen Berechtigung aller Nationalitäten
setzen müsse, damit die gemeinsame Freiheit sie inniger binde, als
es die Gewalt bisher vermochte. Sollte es im Innern des Staates noch
Elemente geben, welche die nichtdeutschen Nationalitäten nur durch
das Band der Gewalt fesseln wollen, so müssen dieselben überwunden
und vernichtet werden.
Am 26. ließ ich und Fröbel, auf Zureden des Commandanten Hauk, in das
Elite-Corps mich einreihen, und wir wurden zu Hauptleuten gewählt,
bezogen mit meiner Compagnie einen Posten an der Sophienbrücke beim
Rasumoffsky'schen Palais, wo Kanonen in den Garten gegenüber dem Fluß
gerichtet waren. Der Ober-Commandant Messenhauser kam dahin, und ich
sprach mit ihm, sowie mit Andern. Daß ich dort zu ihm geäußert hätte,
daß er die Präsidentur der Republik annehmen solle, darauf kann ich
mich nicht erinnern, und wenn dieses überhaupt gesprochen worden ist,
so ist es nur im Scherze ausgesprochen worden.
Ich habe in den Zeitungen allerdings die Anordnungen des Fürsten
Windischgrätz bezüglich des Belagerungszustandes gelesen.
Wo Herr Fröbel an diesem Tage mit seiner Compagnie stand, weiß ich
nicht anzugeben.
Hier muß ich bemerken, daß das Gespräch bezüglich der Präsidentur
nicht an der Sophienbrücke, sondern in einem Kaffeehause, wie ich
glaube, auf der Landstraße, stattfand, wohin Messenhauser kam, wo ich
eben nebst andern Garden und Mitgliedern des Elite-Corps an jenem
Tage mich befand, um Kaffee zu trinken. Was Messenhauser damals
auf der Landstraße zu thun hatte, weiß ich nicht; wahrscheinlich
inspicirte er die aufgestellten Posten der unter seinem Commando
stehenden Garden.
Ich muß noch bemerken, daß ich und Fröbel am 29. October Früh die
Waffen abgelegt haben, weil das Elite-Corps nicht zu dem Zwecke
verwendet wurde, zu welchem es ursprünglich bestimmt war, nämlich die
innere Stadt in Ruhe und Ordnung zu halten.
Ich muß hier auf jenes in Deutschland giltige Gesetz aufmerksam
machen, wonach ein Deputirter nicht verhaftet und in Untersuchung
gezogen werden kann, ohne vorher die Genehmigung der
National-Versammlung einzuholen.
_Praelecta confirmat._ Robert Blum _m. p._“
Nach eigenhändiger Fertigung wurde das Protokoll geschlossen und
unterzeichnet[340]:
Franz Tiefenthaller, Gemeiner. Adolf Compéis, Gemeiner.
Joseph Mahn (Maan?), Gefreiter. Josef Wöhner (?), Gefreiter.
Johann Mohr, Corporal. Adalbert Simmer, Corporal.
Johann v. Ehrenfeld, Feldwebel. Franz Hirschecker, Feldwebel.
Pokorny, Lieutenant. Szeth, Lieutenant.
Zamagna, Hauptmann. J. F. v. Bach (?), Rittmeister.
Wolferom, Cordier, Major, Johann Sailler,
Hauptmann-Auditor. Präses. Qua Actuar.“
Selbst die geflissentliche Kürze und Farblosigkeit dieser Niederschrift
und das grauenhafte Deutsch derselben, das Blum so, wie es ihm in
den Mund gelegt wird, keinesfalls gesprochen hat, läßt seine muthige
Haltung und den unerschütterlichen Glauben an seine Unverletzlichkeit
erkennen. Zugleich aber freilich läßt es uns mit Schaudern blicken
in die ganze Tiefe des Abgrundes von Rechtlosigkeit und Willkür, in
welchen im Namen und unter dem Schein des Rechtes das edle Opfer
gestürzt werden sollte!
Für Beides gibt es aber auch noch andere Beweise. Selbst Herr v.
Helfert muß bekennen, daß Blum nichts wider die Wahrheit geleugnet
habe. Zunächst hat kein Geringerer als Fürst Windischgrätz ein
günstiges Urtheil gefällt über das mannhafte, furchtlose Verhalten
Robert Blum's, seine rückhaltlose Wahrheitsliebe vor seinen Richtern
und seinen tapfern Todesmuth am folgenden Morgen. Zwei Briefe liegen
mir vor, welche dieses Zeugniß des Fürsten über Blum enthalten und
beurkunden. Der eine dieser Briefe ist von dem oben oftgenannten
Abgeordneten und sächsischen Märzminister Braun (gestorben 1868), der
andere von dem noch lebenden hochconservativen Mitgliede der ersten
sächsischen Kammer, dem Klostervoigt von Posern. Beide Briefe sind aus
dem Jahre 1867 und an mich gerichtet. Beide bestätigen, daß Herrn von
Posern gegenüber Fürst Windischgrätz (1859 oder 1860) sich rühmend über
Robert Blum's Haltung vor dem Kriegsgerichte und bei seiner Hinrichtung
ausgesprochen haben soll. Nach einer glaubhaften Version soll der
Fürst sogar eine Art von Reue darüber ausgesprochen haben, daß er Blum
habe erschießen lassen, natürlich nur in so weit, als bei dem Fürsten
überhaupt von Reue die Rede sein konnte.
Die Rechtlosigkeit des Verfahrens aber, das gegen Blum eingeschlagen
wurde, erhellt aus dem mitgetheilten Protocoll sonnenklar. Die
wichtigsten Einwendungen, ohne deren genaue Untersuchung ein Urtheil
gar nicht gefällt werden konnte, waren von dem Angeklagten erhoben
worden. Dem einzigen Satze seiner Aula-Rede vom 23. October, der ihm
als „Anfachung des bewaffneten Aufruhrs“ ausgelegt wurde, hatte er
eine ganz unverfängliche, sinn- und wortgetreue Deutung gegeben. Von
einem ausdrücklichen Zugeständniß der Theilnahme am Kampfe war in dem
Protocoll nichts zu entdecken. Jedenfalls aber hatte der Angeklagte
weiter auch darauf hingewiesen, „daß das Elitecorps nicht zu dem Zwecke
verwendet wurde, zu welchem es ursprünglich bestimmt war, nämlich die
innere Stadt in Ruhe und Ordnung zu halten“, und daß er eben deshalb
am 29. früh „die Waffen abgelegt“ hatte. Das Standgericht war hiernach
unmittelbar vor die Frage gestellt, ob denn der Antheil des Angeklagten
am Kampfe nach den Bestimmungen der Capitulation vom 30. October --
die doch gewiß allen denen zu gute kommen mußte, welche bis dahin die
Waffen abgelegt hatten -- überhaupt zur Anklage und Bestrafung gezogen
werden könne. Bei Fröbel handelte das Standgericht in diesem Sinne. Der
Auditeur Hauptmann Wolferom fuhr selbst nach Schönbrunn hinaus, um auf
Berücksichtigung der „hervorgekommenen Milderungsgründe im Wege der
Gnade“ anzutragen. Als ein wesentliches Moment zur Begnadigung erschien
#Fröbel's# Richtern -- beiläufig bemerkt #genau denselben Personen#,
die über Blum urtheilten -- „daß Fröbel mit der Elite-Compagnie, zu der
er am 26. October eintrat und zu deren Hauptmann ernannt wurde, nur zum
innern Stadtdienste behufs der Erhaltung der Ruhe und Ordnung bestimmt
gewesen zu sein behauptet, und, nachdem er dessen ungeachtet zur
Vertheidigung der Barricaden commandirt worden, sich am zweiten Tage
schon zurückgezogen habe, worauf er noch am 28. Abends das Commando und
die Waffen ablegte“. Das paßte wortgetreu auf Blum. Auch der andere zu
Gunsten Fröbel's von dem Standgericht hervorgehobene Umstand: „Daß er
vor dem Beginn der Feindseligkeiten gegen das k. k. Militair von hier
nach Frankfurt zurückkehren wollte, hieran aber durch die Hemmung der
Passage gehindert wurde“, kam Blum Wort für Wort zu Gute; denn auch
das hatte Blum ausdrücklich betont. Und selbst den hauptsächlichsten
Milderungsgrund, den das Standgericht für Fröbel geltend machte, „daß
er in seiner politischen Ansicht nach dem Inhalte seiner im Drucke
erschienenen Schriften und gehaltenen öffentlichen Reden als gemäßigt
sich darstellt“[341], hätte Blum, wenn man ihm hierfür nur ein einziges
Wort und Beweismittel vergönnt hätte, leicht auch für sich darthun
können. Stand doch Fröbel in Frankfurt weiter links als Blum. Keine
von allen diesen Erhebungen erachtete das Standgericht bei Blum für
nothwendig.
Vor Allem war das Standgericht aber verpflichtet, die Frage
seiner Zuständigkeit Blum gegenüber zu prüfen, nachdem dieser --
übrigens gleich beim Beginn, nicht erst am Ende des Verhörs -- das
Unverletzlichkeitsgesetz vom 30. September für sich angerufen hatte.
Es liegt auf der Hand, daß das Standgericht, selbst einschließlich
seines Auditeurs -- den wir uns höflicherweise (und ohne daß die
unter seiner Hand entstandenen Acten irgend eine Vermuthung hierfür
erzeugten!) mit juristischer Bildung ausgestattet denken wollen --
nicht im entferntesten in der Lage war, diese Frage zu entscheiden,
ohne Herbeiziehung des ganzen einschlagenden Materials, das oben S. 531
bis 533 vorgetragen wurde. Dieses Material konnte das Kriegsgericht gar
nicht zur Hand haben. Dagegen würde schon eine Anfrage beim Minister
Kraus „und allenfalls einem höheren Justizbeamten“, wie Wessenberg
dem Fürsten schon am 31. October anempfohlen hatte, dem Standgericht
dargethan haben, daß Blum mit vollem Rechte sich auf das Gesetz vom 30.
September berufen habe, daß dieses für Oesterreich rechtsverbindlich
sei. An dieser Rechtslage vermochte selbstverständlich der Umstand
nichts zu ändern, daß das Haupt der Centraluntersuchungscommission,
Hipssich, vor den Protesten Blum's vom 5. und 8. sein Haupt in den
Sand gesteckt hatte und sich später zur Rechtfertigung des Urtheils
des Standgerichts darauf berief: weder ihm noch durch ihn dem
Standgericht sei eine Weisung zugegangen, aus Anlaß dieser Proteste
„inne zu halten.“[342] Denn durch den Mangel des Befehls „inne zu
halten“ wurde das Standgericht doch noch lange nicht zuständig. Was
aber ein unzuständiger Richter urtheilt, ist in aller Welt nichtig: Ein
Todesurtheil, das er fällt und vollstreckt, ohne seiner Zuständigkeit
gewiß zu sein, ist ein Justizmord.
Ueber allen diesen Erwägungen stand aber endlich noch jenes Bedenken,
das in den Augen jedes Rechtsfreundes, nach Recht und Billigkeit,
größte Beachtung heischte, und das bei Messenhauser auch volle
Würdigung gefunden hat, „als mildernd, wenn gleich nicht im Wege
Rechtens, doch im Wege der Gnade“: „#die Verwirrung der Begriffe
und Grundsätze im Strome der Revolution#.“[343] Wer vermochte mit
Zuversicht zu sagen: wessen Gebot seit dem 20. October 1848 nach dem
strengen Buchstaben des Gesetzes in Wien die größte rechtliche Geltung
hatte? War denn jene „Proclamation“ des Fürsten Windischgrätz vom 20.
und 23. October, welche jetzt das Grundgesetz für das Standgericht
bildete, um danach Gute und Böse zu scheiden, so zweifellos
rechtsgültig? Hatte Robert Blum, der Fremde, der Nichtkenner der
chaotischen Rechtsverhältnisse Oesterreichs, weniger Anspruch auf
Schonung, weil er den Behörden der Stadt und nicht der Proclamation des
Fürsten gehorsamte, als Messenhauser, der doch Oesterreicher und sogar
Offizier a. D. war und daher weit besser als Robert Blum hätte sollen
ermessen können, ob der Feldherr von Lundenburg im Rechte war, oder
der Reichstag und Gemeinderath, welche ihrerseits die feldherrliche
Proclamation für ungesetzlich erklärt hatten?
Diesen einfachen und überzeugenden Thatsachen gegenüber hat noch jeder
Versuch, das Verfahren und Urtheil des k. k. Standgerichts gegen Robert
Blum zu rechtfertigen, den Stempel des bösen Gewissens an der Stirn
getragen: angefangen von jenem Schreiben des G-M. Hipssich vom 30.
November 1848, in welchem er sich selbst bescheinigt, daß der „Vorgang
mit Blum und Fröbel während ihrer hierortigen Verhaftung gesetzlich und
durchaus loial (!) gewesen“, und von jenen kläglichen auf Bestellung
und Besoldung gefertigten Rechtsgutachten an, welche im November
1848 in der offiziellen, offiziösen, halboffiziösen und in der blos
erkauften Presse der österreichischen Regierung erschienen[344] -- bis
schließlich auf Herrn v. Helfert hinunter. Sein Plaidoyer zu Gunsten
des Standgerichts besteht aus einer Reihe grober Unwahrheiten, die
höchstens beweisen, welcher Mittel die Vertheidiger dieses Gerichtes
bedürfen, um Gläubige zu gewinnen. Dieses Plaidoyer #beginnt# mit der
Herrn v. Helfert als unwahr bekannten Behauptung: „Blum wurde einfach
darum hingerichtet, weil er nach den bestehenden Gesetzen überhaupt und
nach dem Kriegsrecht insbesondere des Todes schuldig befunden worden
war.“ Es wird nämlich sogleich gezeigt werden, daß in dem Urtheil nur
ein einziges „Gesetz“ und „Recht“, nämlich ein Straf#proceß#gesetz
nahmhaft gemacht worden ist. In dem ganzen „Verfahren“ dagegen ist
nicht ein #einziges# Gesetz erwähnt. Dem „Kriegsrecht“ aber konnte
Blum nicht unterstellt werden, weil er nicht mit den Waffen in der
Hand ergriffen worden war.[345] Vom „Kriegsrecht“ sprechen auch zudem
Verfahren und Urtheil nicht. -- Herr v. Helfert #schließt# dann sein
Plaidoyer mit der wissentlich unwahren Behauptung, „die Linke“ habe in
Frankfurt am 30. September das Unverletzlichkeitsgesetz „durchzubringen
gewußt“, während er an anderen Stellen einräumen muß, daß im
Gegentheil die Linke dieses Gesetz zum Theil bekämpft habe![346] Mit
einem Anwalt, der solche Kampfmittel wählt, ist nicht zu rechten. --
Schon das mehrerwähnte Schreiben des G-M. Hipssich vom 30. November
drückt in der diesem General eigenthümlichen naiven Weise den
eigentlichen Kernpunkt der Sache aus: er hatte keine #Ordre#, bei
Blum „inne zu halten“, deßhalb hielt #er# nicht inne und gab auch
dem Standgericht keine Ordre „inne zu halten.“ Wir haben also mit
andern Worten kein #Gericht# vor uns, sondern ein Erschießungs-Peloton
in Richteruniform, mit juristischer Munition, das auf Commando das
sogenannte Recht lädt, anlegt, abfeuert oder bei Fuß stellt -- zu
Tode verurtheilt -- oder freispricht. Eine solche Erscheinung liegt
durchaus jenseits der #Rechtssphäre# und gehört lediglich dem Gebiete
der #Gewalt# an, wie jede durch die Waffen siegreiche Revolution,
mag sie von oben oder von unten kommen. Die Frage, wie sie die
erzwungene Gewalt gebrauchen will, ist also keine Rechtsfrage mehr,
sondern lediglich eine Frage der Macht, höchstens der #politischen
Klugheit#. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Verfahren wider
Blum oft geprüft worden, zuletzt auch von Helfert. Es bedarf kaum der
Versicherung, daß er die That des 9. November auch vom politischen
Standpunkt aus untadelhaft findet. Oesterreich habe „damit den
großen gewaltigen Eindruck erzielt, daß es kräftig genug sei, nicht
mit sich spielen zu lassen, selbständig genug seine eigenen Wege
zu gehen.“ Das gerade Gegentheil ist die Wahrheit. Die unseligen
Männer, die Oesterreichs Geschicke nach der Wiener Katastrophe in die
Hand nahmen, haben durch ihre Mitschuld an Blum's Tödtung Tausende
von Schwankenden in Deutschland glücklicherweise für immer in das
preußische Lager getrieben. Einen Staat, der sich mit solcher Barbarei
befleckte, konnte man sich seit 1848 unmöglich an der Spitze des
reichen deutschen Kulturlebens denken. Bei jeder folgenden Krisis, bei
welcher Oesterreich mit Preußen um die Vormacht in Deutschland rang,
bis 1866, ist die schmerzliche Erinnerung an das Schicksal Blum's
in dem zähen Gedächtniß des deutschen Volkes aufgetaucht und hat zu
Gunsten Preußens mit entscheiden helfen. Und selbst als in einem andern
Erdtheil ein edler Sproß des österreichischen Kaiserhauses einem gleich
ungerechten Urtheil erlag, als am 19. Juni 1867 Kaiser Maximilian in
Queretaro verblutete, mahnte die Stimme des Volkes nicht mit Unrecht
daran, daß das schändliche Beispiel zu so unmenschlicher Handhabung des
„Kriegsrechts“ zuerst auf der Brigittenau in Wien gegeben worden sei!
Das ganze leichtfertige Proceßverfahren gegen Blum wurde gekrönt durch
das wider ihn gesprochene #Urtheil#, das unmittelbar nach Abführung
des Angeklagten vom Standgericht gefällt und noch denselben Abend
vom G-M. Hipssich mit den klassischen Worten bestätigt wurde: „Ist
kundzumachen und in #augenblicklicher# Ermangelung eines Freimannes
mit Pulver und Blei durch's Erschießen zu vollziehen.“ Dieselbe
rastlose und würdelose Eile, welche bei dem Verfahren hervortritt,
entstellt die Hast der Bestätigung. Herr v. Helfert sucht diese ganze
Ueberstürzung zu beschönigen durch die Versicherung, daß dieselbe eine
Folge des Martialgesetzes gewesen sei. Das ist aber, wie er selbst
an Fröbel's und Messenhauser's Proceß zeigt, durchaus unrichtig.
Nur zwischen Urtheil und Vollstreckung sollten nicht mehr als 24
Stunden liegen. Aber für die erschöpfende Vorbereitung und Prüfung
des Belastungsmaterials und für die Fällung des Urtheils war keine
Frist vorgeschrieben. Und das Urtheil selbst kennzeichnet sich als ein
Machwerk fahrlässiger Hast. Denn es führt selbst die wenigen im Verhör
erörterten Thatsachen actenwidrig auf. Es lautet:
„#Urtheil#,
welches in dem auf Befehl des k. k. hohen Militär-Stadtcommandos
in Wien zusammengesetzten permanenten Standrechte mit Einheit der
Stimmen geschöpft wurde:
Herr Robert Blum, zu Köln in Rheinpreußen gebürtig, 40 Jahre alt,
katholisch, verheuratet, Vater von vier Kindern, Buchhändler
zu Leipzig, welcher bei erhobenem Thatbestande[347] durch sein
Geständniß[348] und durch Zeugen[349] überwiesen ist, am 23. October
l. J. in der Aula zu Wien durch Reden (?) in einer Versammlung zum
Aufruhre aufgeregt und am 26. October l. J. an dem bewaffneten
Aufruhre in Wien als Commandant einer Compagnie des Elite-Corps
thätigen Antheil genommen zu haben -- soll nach Bestimmung der
Proclamation Sr. Durchlaucht des Feldmarschalls Fürsten zu
Windischgrätz vom 20. und 23. October[350], dann nach §. 4 im 62.
Artikel der Th. Gerichtsordnung mit dem Tode durch den Strang
bestraft werden.
So gesprochen in dem Standrechte, angefangen um halb 6 Uhr Abends, am
8. November 1848.
#Cordier#, Major, #Wolferom#,
Präses. Hauptmann-Auditor.“
Blum hatte keine Ahnung von dieser Wendung, als er nach halb acht Uhr
Abends in seine Zelle zu Fröbel zurückgeführt wurde:
„Ich sah ihn noch einen Augenblick,“ schreibt Fröbel im Briefe an
Blum's Schwester am 22. December 1848. „Er war im Gesicht sehr erregt
und ich las aus seinen Zügen, daß ihm der Gang des Verhörs ernste
Besorgnisse erregt habe. Er wurde sogleich wieder abgeholt und in ein
anderes Gefängnißzimmer gebracht. Als ich ihm die Hand reichte mit
den Worten: „auf Wiedersehn!“ antwortete er mir mit langsamen Worten
und zweifelndem Tone, denselben Satz wiederholend: „Auf Wiedersehn!“
-- Von einem Mitgefangenen, der Gelegenheit fand, mir einige Worte
zu sagen, hörte ich, daß Ihr Bruder die Nacht vom 8. auf den 9.,
nach heiteren Gesprächen ruhig und in festem Schlafe zugebracht. Er
war zu einem Polen, dessen Namen ich nicht kenne und zu einem Herrn
v. Terzki (auch Tertschanski genannt und unter dem Namen Vilney
als Novellenschreiber bekannt) und einem Herrn v. Schlechta gethan
worden. Alle vier schliefen im gleichen Zimmer[351].“