Nr. 2. Bericht über die Arretirung Robert Blum's, ddo. 4. November mit

a) Schreiben des Robert Blum, Julius Fröbel, Moriz Hartmann und

Albert Trampusch,

b) Schlüssel zu dem Koffer.“ -- (Auch eine Grundlage!) --

„Nach Allegirung dieser Acten wurde Robert Blum vorgerufen, zur

Angabe der Wahrheit erinnert und vernommen, wie folgt:

„Ich heiße Robert Blum, zu Köln in Rheinpreußen gebürtig, katholisch,

Vater von vier Kindern, bin Buchhändler zu Leipzig, 40 Jahre alt.

Ich kam am 14. October[339] mit den Herren Fröbel, Trampusch und

Hartmann als Abgeordneter in Frankfurt am Main von dort nach Wien,

um zunächst den Wiener Behörden eine Adresse zu überreichen. Wir

fanden die Verhältnisse anders, als wir geglaubt hatten, und ich

habe, wahrscheinlich am 23. October, auf der Aula eine Rede gehalten,

deren Sinn dahin ging, daß man an die Stelle des frühern Bandes der

Gewalt, welches die verschiedenen Nationalitäten des österreichischen

Kaiserstaates zusammengehalten, das Band der gemeinsamen Freiheit

und der Anerkennung der gleichen Berechtigung aller Nationalitäten

setzen müsse, damit die gemeinsame Freiheit sie inniger binde, als

es die Gewalt bisher vermochte. Sollte es im Innern des Staates noch

Elemente geben, welche die nichtdeutschen Nationalitäten nur durch

das Band der Gewalt fesseln wollen, so müssen dieselben überwunden

und vernichtet werden.

Am 26. ließ ich und Fröbel, auf Zureden des Commandanten Hauk, in das

Elite-Corps mich einreihen, und wir wurden zu Hauptleuten gewählt,

bezogen mit meiner Compagnie einen Posten an der Sophienbrücke beim

Rasumoffsky'schen Palais, wo Kanonen in den Garten gegenüber dem Fluß

gerichtet waren. Der Ober-Commandant Messenhauser kam dahin, und ich

sprach mit ihm, sowie mit Andern. Daß ich dort zu ihm geäußert hätte,

daß er die Präsidentur der Republik annehmen solle, darauf kann ich

mich nicht erinnern, und wenn dieses überhaupt gesprochen worden ist,

so ist es nur im Scherze ausgesprochen worden.

Ich habe in den Zeitungen allerdings die Anordnungen des Fürsten

Windischgrätz bezüglich des Belagerungszustandes gelesen.

Wo Herr Fröbel an diesem Tage mit seiner Compagnie stand, weiß ich

nicht anzugeben.

Hier muß ich bemerken, daß das Gespräch bezüglich der Präsidentur

nicht an der Sophienbrücke, sondern in einem Kaffeehause, wie ich

glaube, auf der Landstraße, stattfand, wohin Messenhauser kam, wo ich

eben nebst andern Garden und Mitgliedern des Elite-Corps an jenem

Tage mich befand, um Kaffee zu trinken. Was Messenhauser damals

auf der Landstraße zu thun hatte, weiß ich nicht; wahrscheinlich

inspicirte er die aufgestellten Posten der unter seinem Commando

stehenden Garden.

Ich muß noch bemerken, daß ich und Fröbel am 29. October Früh die

Waffen abgelegt haben, weil das Elite-Corps nicht zu dem Zwecke

verwendet wurde, zu welchem es ursprünglich bestimmt war, nämlich die

innere Stadt in Ruhe und Ordnung zu halten.

Ich muß hier auf jenes in Deutschland giltige Gesetz aufmerksam

machen, wonach ein Deputirter nicht verhaftet und in Untersuchung

gezogen werden kann, ohne vorher die Genehmigung der

National-Versammlung einzuholen.

_Praelecta confirmat._ Robert Blum _m. p._“

Nach eigenhändiger Fertigung wurde das Protokoll geschlossen und

unterzeichnet[340]:

Franz Tiefenthaller, Gemeiner. Adolf Compéis, Gemeiner.

Joseph Mahn (Maan?), Gefreiter. Josef Wöhner (?), Gefreiter.

Johann Mohr, Corporal. Adalbert Simmer, Corporal.

Johann v. Ehrenfeld, Feldwebel. Franz Hirschecker, Feldwebel.

Pokorny, Lieutenant. Szeth, Lieutenant.

Zamagna, Hauptmann. J. F. v. Bach (?), Rittmeister.

Wolferom, Cordier, Major, Johann Sailler,

Hauptmann-Auditor. Präses. Qua Actuar.“

Selbst die geflissentliche Kürze und Farblosigkeit dieser Niederschrift

und das grauenhafte Deutsch derselben, das Blum so, wie es ihm in

den Mund gelegt wird, keinesfalls gesprochen hat, läßt seine muthige

Haltung und den unerschütterlichen Glauben an seine Unverletzlichkeit

erkennen. Zugleich aber freilich läßt es uns mit Schaudern blicken

in die ganze Tiefe des Abgrundes von Rechtlosigkeit und Willkür, in

welchen im Namen und unter dem Schein des Rechtes das edle Opfer

gestürzt werden sollte!

Für Beides gibt es aber auch noch andere Beweise. Selbst Herr v.

Helfert muß bekennen, daß Blum nichts wider die Wahrheit geleugnet

habe. Zunächst hat kein Geringerer als Fürst Windischgrätz ein

günstiges Urtheil gefällt über das mannhafte, furchtlose Verhalten

Robert Blum's, seine rückhaltlose Wahrheitsliebe vor seinen Richtern

und seinen tapfern Todesmuth am folgenden Morgen. Zwei Briefe liegen

mir vor, welche dieses Zeugniß des Fürsten über Blum enthalten und

beurkunden. Der eine dieser Briefe ist von dem oben oftgenannten

Abgeordneten und sächsischen Märzminister Braun (gestorben 1868), der

andere von dem noch lebenden hochconservativen Mitgliede der ersten

sächsischen Kammer, dem Klostervoigt von Posern. Beide Briefe sind aus

dem Jahre 1867 und an mich gerichtet. Beide bestätigen, daß Herrn von

Posern gegenüber Fürst Windischgrätz (1859 oder 1860) sich rühmend über

Robert Blum's Haltung vor dem Kriegsgerichte und bei seiner Hinrichtung

ausgesprochen haben soll. Nach einer glaubhaften Version soll der

Fürst sogar eine Art von Reue darüber ausgesprochen haben, daß er Blum

habe erschießen lassen, natürlich nur in so weit, als bei dem Fürsten

überhaupt von Reue die Rede sein konnte.

Die Rechtlosigkeit des Verfahrens aber, das gegen Blum eingeschlagen

wurde, erhellt aus dem mitgetheilten Protocoll sonnenklar. Die

wichtigsten Einwendungen, ohne deren genaue Untersuchung ein Urtheil

gar nicht gefällt werden konnte, waren von dem Angeklagten erhoben

worden. Dem einzigen Satze seiner Aula-Rede vom 23. October, der ihm

als „Anfachung des bewaffneten Aufruhrs“ ausgelegt wurde, hatte er

eine ganz unverfängliche, sinn- und wortgetreue Deutung gegeben. Von

einem ausdrücklichen Zugeständniß der Theilnahme am Kampfe war in dem

Protocoll nichts zu entdecken. Jedenfalls aber hatte der Angeklagte

weiter auch darauf hingewiesen, „daß das Elitecorps nicht zu dem Zwecke

verwendet wurde, zu welchem es ursprünglich bestimmt war, nämlich die

innere Stadt in Ruhe und Ordnung zu halten“, und daß er eben deshalb

am 29. früh „die Waffen abgelegt“ hatte. Das Standgericht war hiernach

unmittelbar vor die Frage gestellt, ob denn der Antheil des Angeklagten

am Kampfe nach den Bestimmungen der Capitulation vom 30. October --

die doch gewiß allen denen zu gute kommen mußte, welche bis dahin die

Waffen abgelegt hatten -- überhaupt zur Anklage und Bestrafung gezogen

werden könne. Bei Fröbel handelte das Standgericht in diesem Sinne. Der

Auditeur Hauptmann Wolferom fuhr selbst nach Schönbrunn hinaus, um auf

Berücksichtigung der „hervorgekommenen Milderungsgründe im Wege der

Gnade“ anzutragen. Als ein wesentliches Moment zur Begnadigung erschien

#Fröbel's# Richtern -- beiläufig bemerkt #genau denselben Personen#,

die über Blum urtheilten -- „daß Fröbel mit der Elite-Compagnie, zu der

er am 26. October eintrat und zu deren Hauptmann ernannt wurde, nur zum

innern Stadtdienste behufs der Erhaltung der Ruhe und Ordnung bestimmt

gewesen zu sein behauptet, und, nachdem er dessen ungeachtet zur

Vertheidigung der Barricaden commandirt worden, sich am zweiten Tage

schon zurückgezogen habe, worauf er noch am 28. Abends das Commando und

die Waffen ablegte“. Das paßte wortgetreu auf Blum. Auch der andere zu

Gunsten Fröbel's von dem Standgericht hervorgehobene Umstand: „Daß er

vor dem Beginn der Feindseligkeiten gegen das k. k. Militair von hier

nach Frankfurt zurückkehren wollte, hieran aber durch die Hemmung der

Passage gehindert wurde“, kam Blum Wort für Wort zu Gute; denn auch

das hatte Blum ausdrücklich betont. Und selbst den hauptsächlichsten

Milderungsgrund, den das Standgericht für Fröbel geltend machte, „daß

er in seiner politischen Ansicht nach dem Inhalte seiner im Drucke

erschienenen Schriften und gehaltenen öffentlichen Reden als gemäßigt

sich darstellt“[341], hätte Blum, wenn man ihm hierfür nur ein einziges

Wort und Beweismittel vergönnt hätte, leicht auch für sich darthun

können. Stand doch Fröbel in Frankfurt weiter links als Blum. Keine

von allen diesen Erhebungen erachtete das Standgericht bei Blum für

nothwendig.

Vor Allem war das Standgericht aber verpflichtet, die Frage

seiner Zuständigkeit Blum gegenüber zu prüfen, nachdem dieser --

übrigens gleich beim Beginn, nicht erst am Ende des Verhörs -- das

Unverletzlichkeitsgesetz vom 30. September für sich angerufen hatte.

Es liegt auf der Hand, daß das Standgericht, selbst einschließlich

seines Auditeurs -- den wir uns höflicherweise (und ohne daß die

unter seiner Hand entstandenen Acten irgend eine Vermuthung hierfür

erzeugten!) mit juristischer Bildung ausgestattet denken wollen --

nicht im entferntesten in der Lage war, diese Frage zu entscheiden,

ohne Herbeiziehung des ganzen einschlagenden Materials, das oben S. 531

bis 533 vorgetragen wurde. Dieses Material konnte das Kriegsgericht gar

nicht zur Hand haben. Dagegen würde schon eine Anfrage beim Minister

Kraus „und allenfalls einem höheren Justizbeamten“, wie Wessenberg

dem Fürsten schon am 31. October anempfohlen hatte, dem Standgericht

dargethan haben, daß Blum mit vollem Rechte sich auf das Gesetz vom 30.

September berufen habe, daß dieses für Oesterreich rechtsverbindlich

sei. An dieser Rechtslage vermochte selbstverständlich der Umstand

nichts zu ändern, daß das Haupt der Centraluntersuchungscommission,

Hipssich, vor den Protesten Blum's vom 5. und 8. sein Haupt in den

Sand gesteckt hatte und sich später zur Rechtfertigung des Urtheils

des Standgerichts darauf berief: weder ihm noch durch ihn dem

Standgericht sei eine Weisung zugegangen, aus Anlaß dieser Proteste

„inne zu halten.“[342] Denn durch den Mangel des Befehls „inne zu

halten“ wurde das Standgericht doch noch lange nicht zuständig. Was

aber ein unzuständiger Richter urtheilt, ist in aller Welt nichtig: Ein

Todesurtheil, das er fällt und vollstreckt, ohne seiner Zuständigkeit

gewiß zu sein, ist ein Justizmord.

Ueber allen diesen Erwägungen stand aber endlich noch jenes Bedenken,

das in den Augen jedes Rechtsfreundes, nach Recht und Billigkeit,

größte Beachtung heischte, und das bei Messenhauser auch volle

Würdigung gefunden hat, „als mildernd, wenn gleich nicht im Wege

Rechtens, doch im Wege der Gnade“: „#die Verwirrung der Begriffe

und Grundsätze im Strome der Revolution#.“[343] Wer vermochte mit

Zuversicht zu sagen: wessen Gebot seit dem 20. October 1848 nach dem

strengen Buchstaben des Gesetzes in Wien die größte rechtliche Geltung

hatte? War denn jene „Proclamation“ des Fürsten Windischgrätz vom 20.

und 23. October, welche jetzt das Grundgesetz für das Standgericht

bildete, um danach Gute und Böse zu scheiden, so zweifellos

rechtsgültig? Hatte Robert Blum, der Fremde, der Nichtkenner der

chaotischen Rechtsverhältnisse Oesterreichs, weniger Anspruch auf

Schonung, weil er den Behörden der Stadt und nicht der Proclamation des

Fürsten gehorsamte, als Messenhauser, der doch Oesterreicher und sogar

Offizier a. D. war und daher weit besser als Robert Blum hätte sollen

ermessen können, ob der Feldherr von Lundenburg im Rechte war, oder

der Reichstag und Gemeinderath, welche ihrerseits die feldherrliche

Proclamation für ungesetzlich erklärt hatten?

Diesen einfachen und überzeugenden Thatsachen gegenüber hat noch jeder

Versuch, das Verfahren und Urtheil des k. k. Standgerichts gegen Robert

Blum zu rechtfertigen, den Stempel des bösen Gewissens an der Stirn

getragen: angefangen von jenem Schreiben des G-M. Hipssich vom 30.

November 1848, in welchem er sich selbst bescheinigt, daß der „Vorgang

mit Blum und Fröbel während ihrer hierortigen Verhaftung gesetzlich und

durchaus loial (!) gewesen“, und von jenen kläglichen auf Bestellung

und Besoldung gefertigten Rechtsgutachten an, welche im November

1848 in der offiziellen, offiziösen, halboffiziösen und in der blos

erkauften Presse der österreichischen Regierung erschienen[344] -- bis

schließlich auf Herrn v. Helfert hinunter. Sein Plaidoyer zu Gunsten

des Standgerichts besteht aus einer Reihe grober Unwahrheiten, die

höchstens beweisen, welcher Mittel die Vertheidiger dieses Gerichtes

bedürfen, um Gläubige zu gewinnen. Dieses Plaidoyer #beginnt# mit der

Herrn v. Helfert als unwahr bekannten Behauptung: „Blum wurde einfach

darum hingerichtet, weil er nach den bestehenden Gesetzen überhaupt und

nach dem Kriegsrecht insbesondere des Todes schuldig befunden worden

war.“ Es wird nämlich sogleich gezeigt werden, daß in dem Urtheil nur

ein einziges „Gesetz“ und „Recht“, nämlich ein Straf#proceß#gesetz

nahmhaft gemacht worden ist. In dem ganzen „Verfahren“ dagegen ist

nicht ein #einziges# Gesetz erwähnt. Dem „Kriegsrecht“ aber konnte

Blum nicht unterstellt werden, weil er nicht mit den Waffen in der

Hand ergriffen worden war.[345] Vom „Kriegsrecht“ sprechen auch zudem

Verfahren und Urtheil nicht. -- Herr v. Helfert #schließt# dann sein

Plaidoyer mit der wissentlich unwahren Behauptung, „die Linke“ habe in

Frankfurt am 30. September das Unverletzlichkeitsgesetz „durchzubringen

gewußt“, während er an anderen Stellen einräumen muß, daß im

Gegentheil die Linke dieses Gesetz zum Theil bekämpft habe![346] Mit

einem Anwalt, der solche Kampfmittel wählt, ist nicht zu rechten. --

Schon das mehrerwähnte Schreiben des G-M. Hipssich vom 30. November

drückt in der diesem General eigenthümlichen naiven Weise den

eigentlichen Kernpunkt der Sache aus: er hatte keine #Ordre#, bei

Blum „inne zu halten“, deßhalb hielt #er# nicht inne und gab auch

dem Standgericht keine Ordre „inne zu halten.“ Wir haben also mit

andern Worten kein #Gericht# vor uns, sondern ein Erschießungs-Peloton

in Richteruniform, mit juristischer Munition, das auf Commando das

sogenannte Recht lädt, anlegt, abfeuert oder bei Fuß stellt -- zu

Tode verurtheilt -- oder freispricht. Eine solche Erscheinung liegt

durchaus jenseits der #Rechtssphäre# und gehört lediglich dem Gebiete

der #Gewalt# an, wie jede durch die Waffen siegreiche Revolution,

mag sie von oben oder von unten kommen. Die Frage, wie sie die

erzwungene Gewalt gebrauchen will, ist also keine Rechtsfrage mehr,

sondern lediglich eine Frage der Macht, höchstens der #politischen

Klugheit#. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Verfahren wider

Blum oft geprüft worden, zuletzt auch von Helfert. Es bedarf kaum der

Versicherung, daß er die That des 9. November auch vom politischen

Standpunkt aus untadelhaft findet. Oesterreich habe „damit den

großen gewaltigen Eindruck erzielt, daß es kräftig genug sei, nicht

mit sich spielen zu lassen, selbständig genug seine eigenen Wege

zu gehen.“ Das gerade Gegentheil ist die Wahrheit. Die unseligen

Männer, die Oesterreichs Geschicke nach der Wiener Katastrophe in die

Hand nahmen, haben durch ihre Mitschuld an Blum's Tödtung Tausende

von Schwankenden in Deutschland glücklicherweise für immer in das

preußische Lager getrieben. Einen Staat, der sich mit solcher Barbarei

befleckte, konnte man sich seit 1848 unmöglich an der Spitze des

reichen deutschen Kulturlebens denken. Bei jeder folgenden Krisis, bei

welcher Oesterreich mit Preußen um die Vormacht in Deutschland rang,

bis 1866, ist die schmerzliche Erinnerung an das Schicksal Blum's

in dem zähen Gedächtniß des deutschen Volkes aufgetaucht und hat zu

Gunsten Preußens mit entscheiden helfen. Und selbst als in einem andern

Erdtheil ein edler Sproß des österreichischen Kaiserhauses einem gleich

ungerechten Urtheil erlag, als am 19. Juni 1867 Kaiser Maximilian in

Queretaro verblutete, mahnte die Stimme des Volkes nicht mit Unrecht

daran, daß das schändliche Beispiel zu so unmenschlicher Handhabung des

„Kriegsrechts“ zuerst auf der Brigittenau in Wien gegeben worden sei!

Das ganze leichtfertige Proceßverfahren gegen Blum wurde gekrönt durch

das wider ihn gesprochene #Urtheil#, das unmittelbar nach Abführung

des Angeklagten vom Standgericht gefällt und noch denselben Abend

vom G-M. Hipssich mit den klassischen Worten bestätigt wurde: „Ist

kundzumachen und in #augenblicklicher# Ermangelung eines Freimannes

mit Pulver und Blei durch's Erschießen zu vollziehen.“ Dieselbe

rastlose und würdelose Eile, welche bei dem Verfahren hervortritt,

entstellt die Hast der Bestätigung. Herr v. Helfert sucht diese ganze

Ueberstürzung zu beschönigen durch die Versicherung, daß dieselbe eine

Folge des Martialgesetzes gewesen sei. Das ist aber, wie er selbst

an Fröbel's und Messenhauser's Proceß zeigt, durchaus unrichtig.

Nur zwischen Urtheil und Vollstreckung sollten nicht mehr als 24

Stunden liegen. Aber für die erschöpfende Vorbereitung und Prüfung

des Belastungsmaterials und für die Fällung des Urtheils war keine

Frist vorgeschrieben. Und das Urtheil selbst kennzeichnet sich als ein

Machwerk fahrlässiger Hast. Denn es führt selbst die wenigen im Verhör

erörterten Thatsachen actenwidrig auf. Es lautet:

„#Urtheil#,

welches in dem auf Befehl des k. k. hohen Militär-Stadtcommandos

in Wien zusammengesetzten permanenten Standrechte mit Einheit der

Stimmen geschöpft wurde:

Herr Robert Blum, zu Köln in Rheinpreußen gebürtig, 40 Jahre alt,

katholisch, verheuratet, Vater von vier Kindern, Buchhändler

zu Leipzig, welcher bei erhobenem Thatbestande[347] durch sein

Geständniß[348] und durch Zeugen[349] überwiesen ist, am 23. October

l. J. in der Aula zu Wien durch Reden (?) in einer Versammlung zum

Aufruhre aufgeregt und am 26. October l. J. an dem bewaffneten

Aufruhre in Wien als Commandant einer Compagnie des Elite-Corps

thätigen Antheil genommen zu haben -- soll nach Bestimmung der

Proclamation Sr. Durchlaucht des Feldmarschalls Fürsten zu

Windischgrätz vom 20. und 23. October[350], dann nach §. 4 im 62.

Artikel der Th. Gerichtsordnung mit dem Tode durch den Strang

bestraft werden.

So gesprochen in dem Standrechte, angefangen um halb 6 Uhr Abends, am

8. November 1848.

#Cordier#, Major, #Wolferom#,

Präses. Hauptmann-Auditor.“

Blum hatte keine Ahnung von dieser Wendung, als er nach halb acht Uhr

Abends in seine Zelle zu Fröbel zurückgeführt wurde:

„Ich sah ihn noch einen Augenblick,“ schreibt Fröbel im Briefe an

Blum's Schwester am 22. December 1848. „Er war im Gesicht sehr erregt

und ich las aus seinen Zügen, daß ihm der Gang des Verhörs ernste

Besorgnisse erregt habe. Er wurde sogleich wieder abgeholt und in ein

anderes Gefängnißzimmer gebracht. Als ich ihm die Hand reichte mit

den Worten: „auf Wiedersehn!“ antwortete er mir mit langsamen Worten

und zweifelndem Tone, denselben Satz wiederholend: „Auf Wiedersehn!“

-- Von einem Mitgefangenen, der Gelegenheit fand, mir einige Worte

zu sagen, hörte ich, daß Ihr Bruder die Nacht vom 8. auf den 9.,

nach heiteren Gesprächen ruhig und in festem Schlafe zugebracht. Er

war zu einem Polen, dessen Namen ich nicht kenne und zu einem Herrn

v. Terzki (auch Tertschanski genannt und unter dem Namen Vilney

als Novellenschreiber bekannt) und einem Herrn v. Schlechta gethan

worden. Alle vier schliefen im gleichen Zimmer[351].“

Robert Blum: Ein Zeit- und Charakterbild für das deutsche Volk · 第 55 / 85 题