IX.

Von der Verknüpfung der Gesetzgebungen des Verstandes und der Vernunft

durch die Urtheilskraft.

Der Verstand ist _a priori_ gesetzgebend für die Natur, als Object der

Sinne, zu einem theoretischen Erkenntniß derselben in einer möglichen

|195.5| Erfahrung. Die Vernunft ist _a priori_ gesetzgebend für die

Freiheit und ihre eigene Causalität, als das Übersinnliche in dem

Subjecte, zu einem unbedingt-praktischen Erkenntniß. Das Gebiet des

Naturbegriffs unter der einen und das des Freiheitsbegriffs unter der

anderen Gesetzgebung sind gegen allen wechselseitigen Einfluß, den sie

für sich (ein jedes nach |195.10| seinen Grundgesetzen) auf einander

haben könnten, durch die große Kluft, welche das Übersinnliche von

den Erscheinungen trennt, gänzlich abgesondert. Der Freiheitsbegriff

bestimmt nichts in Ansehung der theoretischen Erkenntniß der Natur; der

Naturbegriff eben sowohl nichts in Ansehung der praktischen Gesetze

der Freiheit: und es ist in sofern nicht möglich, |195.15| #LIV# eine

Brücke von einem Gebiete zu dem andern hinüberzuschlagen. — Allein

wenn die Bestimmungsgründe der Causalität nach dem Freiheitsbegriffe

(und der praktischen Regel, die er enthält) gleich nicht in der Natur

belegen sind, und das Sinnliche das Übersinnliche im Subjecte nicht

bestimmen kann: so ist dieses doch umgekehrt (zwar nicht in Ansehung

des |195.20| Erkenntnisses der Natur, aber doch der Folgen aus dem

ersteren auf die letztere) möglich und schon in dem Begriffe einer

Causalität durch Freiheit enthalten, deren =Wirkung= diesen ihren

formalen Gesetzen gemäß in der Welt geschehen soll, obzwar das Wort

=Ursache=, von dem Übersinnlichen gebraucht, nur den =Grund= bedeutet,

die Causalität der Naturdinge |195.25| zu einer Wirkung gemäß ihren

eigenen Naturgesetzen, zugleich aber doch auch mit dem formalen Princip

der Vernunftgesetze einhellig zu bestimmen, wovon die Möglichkeit zwar

nicht eingesehen, aber der Einwurf von einem vorgeblichen Widerspruch,

der sich darin fände, hinreichend widerlegt werden kann[2]. — Die

Wirkung nach dem Freiheitsbegriffe ist der |195.30| #LV# Endzweck,

der (oder dessen Erscheinung in der Sinnenwelt) existiren soll, wozu

die Bedingung der Möglichkeit desselben in der Natur (des Subjects

als Sinnenwesens, nämlich als Mensch) vorausgesetzt wird. Das, was

diese _a priori_ und ohne Rücksicht auf das Praktische voraussetzt,

die Urtheilskraft, giebt den vermittelnden Begriff zwischen den

Naturbegriffen |196.5| und dem Freiheitsbegriffe, der den Übergang

von der reinen theoretischen zur reinen praktischen, von der

Gesetzmäßigkeit nach der ersten zum Endzwecke nach dem letzten möglich

macht, in dem Begriffe einer =Zweckmäßigkeit= der Natur an die Hand;

denn dadurch wird die Möglichkeit des Endzwecks, der allein in der

Natur und mit Einstimmung ihrer Gesetze |196.10| wirklich werden kann,

erkannt.

[2] Einer von den verschiedenen vermeinten Widersprüchen

in dieser gänzlichen Unterscheidung der Naturcausalität

von der durch Freiheit ist der, da man ihr den Vorwurf

macht: daß, wenn ich von =Hindernissen=, die die Natur der

Causalität nach Freiheitsgesetzen (den moralischen) legt,

oder ihre =Beförderung= durch dieselbe rede, ich doch der

ersteren auf die letztere einen =Einfluß= einräume. Aber

wenn |195.35| man das Gesagte nur verstehen will, so ist

die Mißdeutung sehr leicht zu verhüten. Der Widerstand,

oder die Beförderung ist nicht zwischen der Natur und der

Freiheit, |196.30| sondern der ersteren als Erscheinung

und den =Wirkungen= der letztern als Erscheinungen in der

Sinnenwelt; und selbst die =Causalität= der Freiheit (der

reinen und praktischen Vernunft) ist die =Causalität= einer

jener untergeordneten Naturursache (des Subjects, als Mensch,

folglich als Erscheinung betrachtet), von deren =Bestimmung=

das Intelligible, welches unter der Freiheit gedacht wird, auf

eine übrigens |196.35| (eben so wie eben dasselbe, was das

übersinnliche Substrat der Natur ausmacht) unerklärliche Art

den Grund enthält.

Der Verstand giebt durch die Möglichkeit seiner Gesetze _a priori_ für

die Natur einen Beweis davon, daß diese von uns nur als Erscheinung

#LVI# erkannt werde, mithin zugleich Anzeige auf ein übersinnliches

Substrat derselben, aber läßt dieses gänzlich =unbestimmt=. Die

Urtheilskraft verschafft |196.15| durch ihr Princip _a priori_ der

Beurtheilung der Natur nach möglichen besonderen Gesetzen derselben

ihrem übersinnlichen Substrat (in uns sowohl als außer uns)

=Bestimmbarkeit durch das intellectuelle Vermögen=. Die Vernunft aber

giebt eben demselben durch ihr praktisches Gesetz _a priori_ die

=Bestimmung=; und so macht die Urtheilskraft |196.20| den Übergang vom

Gebiete des Naturbegriffs zu dem des Freiheitsbegriffs möglich.

In Ansehung der Seelenvermögen überhaupt, sofern sie als obere, d. i.

als solche, die eine Autonomie enthalten, betrachtet werden, ist für

das =Erkenntnißvermögen= (das theoretische der Natur) der Verstand

|196.25| dasjenige, welches die =constitutiven= Principien _a priori_

enthält; für das =Gefühl der Lust und Unlust= ist es die Urtheilskraft

unabhängig von Begriffen und Empfindungen, die sich auf Bestimmung

des Begehrungsvermögens beziehen und dadurch unmittelbar praktisch

sein könnten; für das =Begehrungsvermögen= die Vernunft, welche ohne

Vermittelung irgend einer Lust, woher sie auch komme, praktisch ist und

demselben als oberes Vermögen den Endzweck bestimmt, der zugleich das

reine intellectuelle Wohlgefallen am Objecte mit sich führt. — Der

Begriff der |197.5| Urtheilskraft von einer Zweckmäßigkeit der Natur

ist noch zu den Naturbegriffen #LVII# gehörig, aber nur als regulatives

Princip des Erkenntnißvermögens, obzwar das ästhetische Urtheil über

gewisse Gegenstände (der Natur oder der Kunst), welches ihn veranlaßt,

in Ansehung des Gefühls der Lust oder Unlust ein constitutives Princip

ist. Die Spontaneität im |197.10| Spiele der Erkenntnißvermögen, deren

Zusammenstimmung den Grund dieser Lust enthält, macht den gedachten

Begriff zur Vermittelung der Verknüpfung der Gebiete des Naturbegriffs

mit dem Freiheitsbegriffe in ihren Folgen tauglich, indem diese

zugleich die Empfänglichkeit des Gemüths für das moralische Gefühl

befördert. — Folgende Tafel kann die |197.15| Übersicht aller oberen

Vermögen ihrer systematischen Einheit nach erleichtern[3].

[3] Man hat es bedenklich gefunden, daß meine Eintheilungen

in der reinen Philosophie fast immer dreitheilig ausfallen.

Das liegt aber in der Natur der Sache. Soll eine Eintheilung

_a priori_ geschehen, so wird sie entweder =analytisch=

|197.20| sein nach dem Satze des Widerspruchs; und da ist

sie jederzeit zweitheilig (_quodlibet ens est aut A aut non

A_). Oder sie ist =synthetisch=; und wenn sie in diesem Falle

aus =Begriffen= _a priori_ (nicht wie in der Mathematik aus

der _a priori_ dem Begriffe correspondirenden Anschauung)

soll geführt werden, so muß nach demjenigen, was zu der

synthetischen Einheit überhaupt erforderlich ist, nämlich 1)

Bedingung, |197.25| 2) ein Bedingtes, 3) der Begriff, der aus

der Vereinigung des Bedingten mit seiner Bedingung entspringt,

die Eintheilung nothwendig Trichotomie sein.

=Gesammte Vermögen =Erkenntnißvermögen= =Principien =Anwendung

des Gemüths= _a priori_= auf= #LVIII#

Erkenntnißvermögen Verstand Gesetzmäßigkeit Natur

Gefühl der Lust Urtheilskraft Zweckmäßigkeit Kunst

und Unlust

Begehrungsvermögen Vernunft Endzweck Freiheit.

Eintheilung #LIX# des ganzen Werks.

Erster Theil.

=Kritik der ästhetischen Urtheilskraft.=

=Erster Abschnitt.=

Analytik der ästhetischen Urtheilskraft.

=Erstes Buch.=

Analytik des Schönen.

=Zweites Buch.=

Analytik des Erhabenen.

=Zweiter Abschnitt.=

Dialektik der ästhetischen Urtheilskraft.

Zweiter Theil. [P: LX]

=Kritik der teleologischen Urtheilskraft.=

=Erste Abtheilung.=

Analytik der teleologischen Urtheilskraft.

=Zweite Abtheilung.=

Dialektik der teleologischen Urtheilskraft.

=Anhang.=

Methodenlehre der teleologischen Urtheilskraft.

Kant's gesammelte Schriften. Band V. Kritik der Urtheilskraft. · 第 39 / 67 题