Von der Verknüpfung der Gesetzgebungen des Verstandes und der Vernunft
durch die Urtheilskraft.
Der Verstand ist _a priori_ gesetzgebend für die Natur, als Object der
Sinne, zu einem theoretischen Erkenntniß derselben in einer möglichen
|195.5| Erfahrung. Die Vernunft ist _a priori_ gesetzgebend für die
Freiheit und ihre eigene Causalität, als das Übersinnliche in dem
Subjecte, zu einem unbedingt-praktischen Erkenntniß. Das Gebiet des
Naturbegriffs unter der einen und das des Freiheitsbegriffs unter der
anderen Gesetzgebung sind gegen allen wechselseitigen Einfluß, den sie
für sich (ein jedes nach |195.10| seinen Grundgesetzen) auf einander
haben könnten, durch die große Kluft, welche das Übersinnliche von
den Erscheinungen trennt, gänzlich abgesondert. Der Freiheitsbegriff
bestimmt nichts in Ansehung der theoretischen Erkenntniß der Natur; der
Naturbegriff eben sowohl nichts in Ansehung der praktischen Gesetze
der Freiheit: und es ist in sofern nicht möglich, |195.15| #LIV# eine
Brücke von einem Gebiete zu dem andern hinüberzuschlagen. — Allein
wenn die Bestimmungsgründe der Causalität nach dem Freiheitsbegriffe
(und der praktischen Regel, die er enthält) gleich nicht in der Natur
belegen sind, und das Sinnliche das Übersinnliche im Subjecte nicht
bestimmen kann: so ist dieses doch umgekehrt (zwar nicht in Ansehung
des |195.20| Erkenntnisses der Natur, aber doch der Folgen aus dem
ersteren auf die letztere) möglich und schon in dem Begriffe einer
Causalität durch Freiheit enthalten, deren =Wirkung= diesen ihren
formalen Gesetzen gemäß in der Welt geschehen soll, obzwar das Wort
=Ursache=, von dem Übersinnlichen gebraucht, nur den =Grund= bedeutet,
die Causalität der Naturdinge |195.25| zu einer Wirkung gemäß ihren
eigenen Naturgesetzen, zugleich aber doch auch mit dem formalen Princip
der Vernunftgesetze einhellig zu bestimmen, wovon die Möglichkeit zwar
nicht eingesehen, aber der Einwurf von einem vorgeblichen Widerspruch,
der sich darin fände, hinreichend widerlegt werden kann[2]. — Die
Wirkung nach dem Freiheitsbegriffe ist der |195.30| #LV# Endzweck,
der (oder dessen Erscheinung in der Sinnenwelt) existiren soll, wozu
die Bedingung der Möglichkeit desselben in der Natur (des Subjects
als Sinnenwesens, nämlich als Mensch) vorausgesetzt wird. Das, was
diese _a priori_ und ohne Rücksicht auf das Praktische voraussetzt,
die Urtheilskraft, giebt den vermittelnden Begriff zwischen den
Naturbegriffen |196.5| und dem Freiheitsbegriffe, der den Übergang
von der reinen theoretischen zur reinen praktischen, von der
Gesetzmäßigkeit nach der ersten zum Endzwecke nach dem letzten möglich
macht, in dem Begriffe einer =Zweckmäßigkeit= der Natur an die Hand;
denn dadurch wird die Möglichkeit des Endzwecks, der allein in der
Natur und mit Einstimmung ihrer Gesetze |196.10| wirklich werden kann,
erkannt.
[2] Einer von den verschiedenen vermeinten Widersprüchen
in dieser gänzlichen Unterscheidung der Naturcausalität
von der durch Freiheit ist der, da man ihr den Vorwurf
macht: daß, wenn ich von =Hindernissen=, die die Natur der
Causalität nach Freiheitsgesetzen (den moralischen) legt,
oder ihre =Beförderung= durch dieselbe rede, ich doch der
ersteren auf die letztere einen =Einfluß= einräume. Aber
wenn |195.35| man das Gesagte nur verstehen will, so ist
die Mißdeutung sehr leicht zu verhüten. Der Widerstand,
oder die Beförderung ist nicht zwischen der Natur und der
Freiheit, |196.30| sondern der ersteren als Erscheinung
und den =Wirkungen= der letztern als Erscheinungen in der
Sinnenwelt; und selbst die =Causalität= der Freiheit (der
reinen und praktischen Vernunft) ist die =Causalität= einer
jener untergeordneten Naturursache (des Subjects, als Mensch,
folglich als Erscheinung betrachtet), von deren =Bestimmung=
das Intelligible, welches unter der Freiheit gedacht wird, auf
eine übrigens |196.35| (eben so wie eben dasselbe, was das
übersinnliche Substrat der Natur ausmacht) unerklärliche Art
den Grund enthält.
Der Verstand giebt durch die Möglichkeit seiner Gesetze _a priori_ für
die Natur einen Beweis davon, daß diese von uns nur als Erscheinung
#LVI# erkannt werde, mithin zugleich Anzeige auf ein übersinnliches
Substrat derselben, aber läßt dieses gänzlich =unbestimmt=. Die
Urtheilskraft verschafft |196.15| durch ihr Princip _a priori_ der
Beurtheilung der Natur nach möglichen besonderen Gesetzen derselben
ihrem übersinnlichen Substrat (in uns sowohl als außer uns)
=Bestimmbarkeit durch das intellectuelle Vermögen=. Die Vernunft aber
giebt eben demselben durch ihr praktisches Gesetz _a priori_ die
=Bestimmung=; und so macht die Urtheilskraft |196.20| den Übergang vom
Gebiete des Naturbegriffs zu dem des Freiheitsbegriffs möglich.
In Ansehung der Seelenvermögen überhaupt, sofern sie als obere, d. i.
als solche, die eine Autonomie enthalten, betrachtet werden, ist für
das =Erkenntnißvermögen= (das theoretische der Natur) der Verstand
|196.25| dasjenige, welches die =constitutiven= Principien _a priori_
enthält; für das =Gefühl der Lust und Unlust= ist es die Urtheilskraft
unabhängig von Begriffen und Empfindungen, die sich auf Bestimmung
des Begehrungsvermögens beziehen und dadurch unmittelbar praktisch
sein könnten; für das =Begehrungsvermögen= die Vernunft, welche ohne
Vermittelung irgend einer Lust, woher sie auch komme, praktisch ist und
demselben als oberes Vermögen den Endzweck bestimmt, der zugleich das
reine intellectuelle Wohlgefallen am Objecte mit sich führt. — Der
Begriff der |197.5| Urtheilskraft von einer Zweckmäßigkeit der Natur
ist noch zu den Naturbegriffen #LVII# gehörig, aber nur als regulatives
Princip des Erkenntnißvermögens, obzwar das ästhetische Urtheil über
gewisse Gegenstände (der Natur oder der Kunst), welches ihn veranlaßt,
in Ansehung des Gefühls der Lust oder Unlust ein constitutives Princip
ist. Die Spontaneität im |197.10| Spiele der Erkenntnißvermögen, deren
Zusammenstimmung den Grund dieser Lust enthält, macht den gedachten
Begriff zur Vermittelung der Verknüpfung der Gebiete des Naturbegriffs
mit dem Freiheitsbegriffe in ihren Folgen tauglich, indem diese
zugleich die Empfänglichkeit des Gemüths für das moralische Gefühl
befördert. — Folgende Tafel kann die |197.15| Übersicht aller oberen
Vermögen ihrer systematischen Einheit nach erleichtern[3].
[3] Man hat es bedenklich gefunden, daß meine Eintheilungen
in der reinen Philosophie fast immer dreitheilig ausfallen.
Das liegt aber in der Natur der Sache. Soll eine Eintheilung
_a priori_ geschehen, so wird sie entweder =analytisch=
|197.20| sein nach dem Satze des Widerspruchs; und da ist
sie jederzeit zweitheilig (_quodlibet ens est aut A aut non
A_). Oder sie ist =synthetisch=; und wenn sie in diesem Falle
aus =Begriffen= _a priori_ (nicht wie in der Mathematik aus
der _a priori_ dem Begriffe correspondirenden Anschauung)
soll geführt werden, so muß nach demjenigen, was zu der
synthetischen Einheit überhaupt erforderlich ist, nämlich 1)
Bedingung, |197.25| 2) ein Bedingtes, 3) der Begriff, der aus
der Vereinigung des Bedingten mit seiner Bedingung entspringt,
die Eintheilung nothwendig Trichotomie sein.
=Gesammte Vermögen =Erkenntnißvermögen= =Principien =Anwendung
des Gemüths= _a priori_= auf= #LVIII#
Erkenntnißvermögen Verstand Gesetzmäßigkeit Natur
Gefühl der Lust Urtheilskraft Zweckmäßigkeit Kunst
und Unlust
Begehrungsvermögen Vernunft Endzweck Freiheit.
Eintheilung #LIX# des ganzen Werks.
Erster Theil.
=Kritik der ästhetischen Urtheilskraft.=
=Erster Abschnitt.=
Analytik der ästhetischen Urtheilskraft.
=Erstes Buch.=
Analytik des Schönen.
=Zweites Buch.=
Analytik des Erhabenen.
=Zweiter Abschnitt.=
Dialektik der ästhetischen Urtheilskraft.
Zweiter Theil. [P: LX]
=Kritik der teleologischen Urtheilskraft.=
=Erste Abtheilung.=
Analytik der teleologischen Urtheilskraft.
=Zweite Abtheilung.=
Dialektik der teleologischen Urtheilskraft.
=Anhang.=
Methodenlehre der teleologischen Urtheilskraft.