An einem in der Erfahrung gegebenen Gegenstande kann Zweckmäßigkeit
vorgestellt werden: entweder aus einem bloß subjectiven Grunde, als
Übereinstimmung seiner Form, in der =Auffassung= (_apprehensio_)
desselben vor allem Begriffe, mit den Erkenntnißvermögen, um die
Anschauung mit Begriffen zu einem Erkenntniß überhaupt zu vereinigen;
oder |192.20| aus einem objectiven, als Übereinstimmung seiner Form
mit der Möglichkeit des Dinges selbst, nach einem Begriffe von ihm,
der vorhergeht #XLIX# und den Grund dieser Form enthält. Wir haben
gesehen: daß die Vorstellung der Zweckmäßigkeit der ersteren Art auf
der unmittelbaren Lust an der Form des Gegenstandes in der bloßen
Reflexion über sie beruhe; |192.25| die also von der Zweckmäßigkeit
der zweiten Art, da sie die Form des Objects nicht auf die
Erkenntnißvermögen des Subjects in der Auffassung derselben, sondern
auf ein bestimmtes Erkenntniß des Gegenstandes unter einem gegebenen
Begriffe bezieht, hat nichts mit einem Gefühle der Lust an den Dingen,
sondern mit dem Verstande in Beurtheilung |192.30| derselben zu thun.
Wenn der Begriff von einem Gegenstande gegeben ist, so besteht das
Geschäft der Urtheilskraft im Gebrauche desselben zum Erkenntniß
in der =Darstellung= (_exhibitio_), d. i. darin, dem Begriffe eine
correspondirende Anschauung zur Seite zu stellen: es sei, daß dieses
durch unsere eigene Einbildungskraft geschehe, wie in der Kunst,
|192.35| wenn wir einen vorhergefaßten Begriff von einem Gegenstande,
der für uns Zweck ist, realisiren, oder durch die Natur in der Technik
derselben (wie bei organisirten Körpern), wenn wir ihr unseren Begriff
vom Zweck zur Beurtheilung ihres Products unterlegen; in welchem Falle
nicht bloß =Zweckmäßigkeit= der Natur in der Form des Dinges, sondern
dieses |193.5| ihr Product als =Naturzweck= vorgestellt wird. — Obzwar
unser Begriff von einer subjectiven Zweckmäßigkeit der Natur in ihren
Formen nach empirischen Gesetzen gar kein Begriff vom Object ist,
sondern nur ein #L# Princip der Urtheilskraft sich in dieser ihrer
übergroßen Mannigfaltigkeit Begriffe zu verschaffen (in ihr orientiren
zu können): so legen wir |193.10| ihr doch hiedurch gleichsam eine
Rücksicht auf unser Erkenntnißvermögen nach der Analogie eines Zwecks
bei; und so können wir die =Naturschönheit= als =Darstellung= des
Begriffs der formalen (bloß subjectiven) und die =Naturzwecke= als
Darstellung des Begriffs einer realen (objectiven) Zweckmäßigkeit
ansehen, deren eine wir durch Geschmack |193.15| (ästhetisch,
vermittelst des Gefühls der Lust), die andere durch Verstand und
Vernunft (logisch, nach Begriffen) beurtheilen.
Hierauf gründet sich die Eintheilung der Kritik der Urtheilskraft in
die der =ästhetischen= und =teleologischen=: indem unter der ersteren
das Vermögen, die formale Zweckmäßigkeit (sonst auch subjective
genannt) |193.20| durch das Gefühl der Lust oder Unlust, unter der
zweiten das Vermögen, die reale Zweckmäßigkeit (objective) der Natur
durch Verstand und Vernunft zu beurtheilen, verstanden wird.
In einer Kritik der Urtheilskraft ist der Theil, welcher die
ästhetische Urtheilskraft enthält, ihr wesentlich angehörig, weil diese
allein ein Princip |193.25| enthält, welches die Urtheilskraft völlig
_a priori_ ihrer Reflexion über die Natur zum Grunde legt, nämlich
das einer formalen Zweckmäßigkeit der Natur nach ihren besonderen
(empirischen) Gesetzen für unser Erkenntnißvermögen, ohne welche sich
der Verstand in sie nicht finden könnte: anstatt #LI# daß gar kein
Grund _a priori_ angegeben werden kann, ja nicht einmal |193.30|
die Möglichkeit davon aus dem Begriffe einer Natur, als Gegenstande
der Erfahrung im Allgemeinen sowohl als im Besonderen, erhellt, daß
es objective Zwecke der Natur, d. i. Dinge, die nur als Naturzwecke
möglich sind, geben müsse; sondern nur die Urtheilskraft, ohne ein
Princip dazu _a priori_ in sich zu enthalten, in vorkommenden Fällen
(gewisser |193.35| Producte), um zum Behuf der Vernunft von dem
Begriffe der Zwecke Gebrauch zu machen, die Regel enthält, nachdem
jenes transscendentale Princip schon den Begriff eines Zwecks
(wenigstens der Form nach) auf die Natur anzuwenden den Verstand
vorbereitet hat.
Der transscendentale Grundsatz aber, sich eine Zweckmäßigkeit der Natur
in subjectiver Beziehung auf unser Erkenntnißvermögen an der Form
eines Dinges als ein Princip der Beurtheilung derselben vorzustellen,
|194.5| läßt es gänzlich unbestimmt, wo und in welchen Fällen ich
die Beurtheilung, als die eines Products nach einem Princip der
Zweckmäßigkeit und nicht vielmehr bloß nach allgemeinen Naturgesetzen,
anzustellen habe, und überläßt es der =ästhetischen= Urtheilskraft,
im Geschmacke die Angemessenheit desselben (seiner Form) zu unseren
Erkenntnißvermögen |194.10| (sofern diese nicht durch Übereinstimmung
mit Begriffen, sondern durch das Gefühl entscheidet) auszumachen.
Dagegen giebt die teleologisch-gebrauchte Urtheilskraft die Bedingungen
bestimmt an, unter #LII# denen etwas (z. B. ein organisirter Körper)
nach der Idee eines Zwecks der Natur zu beurtheilen sei; kann aber
keinen Grundsatz aus dem Begriffe |194.15| der Natur als Gegenstandes
der Erfahrung für die Befugniß anführen, ihr eine Beziehung auf Zwecke
_a priori_ beizulegen und auch nur unbestimmt dergleichen von der
wirklichen Erfahrung an solchen Producten anzunehmen: wovon der Grund
ist, daß viele besondere Erfahrungen angestellt und unter der Einheit
ihres Princips betrachtet werden |194.20| müssen, um eine objective
Zweckmäßigkeit an einem gewissen Gegenstande nur empirisch erkennen
zu können. — Die ästhetische Urtheilskraft ist also ein besonderes
Vermögen, Dinge nach einer Regel, aber nicht nach Begriffen zu
beurtheilen. Die teleologische ist kein besonderes Vermögen, sondern
nur die reflectirende Urtheilskraft überhaupt, sofern sie wie überall
|194.25| im theoretischen Erkenntnisse nach Begriffen, aber in Ansehung
gewisser Gegenstände der Natur nach besonderen Principien, nämlich
einer bloß reflectirenden, nicht Objecte bestimmenden Urtheilskraft,
verfährt, also ihrer Anwendung nach zum theoretischen Theile der
Philosophie gehört und der besonderen Principien wegen, die nicht, wie
es in einer |194.30| Doctrin sein muß, bestimmend sind, auch einen
besonderen Theil der Kritik ausmachen muß; anstatt daß die ästhetische
Urtheilskraft zum Erkenntniß ihrer Gegenstände nichts beiträgt und also
=nur= zur Kritik des urtheilenden Subjects und der Erkenntnißvermögen
desselben, sofern sie #LIII# der Principien _a priori_ fähig sind, von
welchem Gebrauche (dem theoretischen |194.35| oder praktischen) diese
übrigens auch sein mögen, gezählt werden muß, welche die Propädeutik
aller Philosophie ist.