Gründe:
Der gesetzliche Tatbestand des § 184 Abs. 1 Z. 1 D. R.-St.-G.-B.
erfordert nach der objektiven Seite, daß die Schrift in ihrer
gegenständlichen Erscheinung und dem daraus sich ergebenden geistigen
Inhalte geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl --
nicht das abgestumpfte gewisser Personenkreise -- in geschlechtlicher
Beziehung zu verletzen. Trifft dies zu, dann ist die Schrift als
unzüchtig zu erachten. Ob sie geeignet oder darauf berechnet ist, im
Leser wollüstige Empfindungen zu erregen, ist belanglos, ebenso auch, zu
welchen Zwecken die Schrift nach dem bloßen inneren Wollen des
Verfassers dienen soll. Vgl. E. d. R. G. i. St. S. Einziehung von
Anekdoten. Urteil vom 9. Dezember 1907, dann Bd. 31 S. 260, 4 S. 87, 24
S. 365, 27 S. 114.
Maßgebend ist also auch nicht die Anschauung und individuelle Empfindung
einer einzelnen Person, insbesondere auch nicht die Besorgnis für die
sittliche Integrität der Jugend.
Vor Eröffnung der Voruntersuchung hat sich nur ein Sachverständiger,
Professor Dr. Voll, über den Roman Ssanin gutachtlich geäußert. Sein
Gutachten läuft darauf hinaus, daß wohl das Werk als unzüchtig zu
erachten ist, daß aber die _bona fides_ des Verlegers, er sei sich des
unzüchtigen Charakters der Schrift nicht bewußt geworden, nicht
bezweifelt werden könne. Mit Durchführung der Voruntersuchung haben sich
sechs weitere Sachverständige über den Charakter des Buches geäußert.
Darunter haben mehrere namhafte Kenner der Literatur sich dafür
ausgesprochen, daß es sich nicht um eine unzüchtige Schrift, dagegen um
ein dichterisches Werk von hohem kulturgeschichtlichem und auch
literarischem Wert handelt. Hierzu äußert sich Professor Dr. Munker
wörtlich: »Was der Verfasser an solchen Stellen (den beanstandeten)
erzählt, das scheint mir meistens zur Charakteristik der Menschen und
Zustände, um die es sich handelt, künstlerisch und psychologisch
geradezu notwendig; wie er es aber erzählt, das beweist durchaus den
vornehmen Schriftsteller, der rein sachlich, objektiv episch darstellt
und von jeder Lüsternheit weit entfernt ist.« Von den übrigen
Sachverständigen haben sich Wilhelm Weigand, Prof. Dr. Schneegans und
Ludwig Ganghofer ohne Einschränkung dahin ausgesprochen, daß der Roman
Ssanin nicht als unzüchtig zu erachten sei. Prof. Dr. Brunner erachtet
ihn nur mit dem Vorworte, nicht aber für sich unzüchtig, während
Oberstudienrat Dr. Nicklas den Roman, in der Hauptsache wohl von der
durchaus zu billigenden Ansicht geleitet, daß »Ssanin« für die
heranwachsende Jugend eine keineswegs geeignete, in unreifen Köpfen nur
Verwirrung erzeugende Lektüre ist, für unzüchtig hält.
Angesichts der den unzüchtigen Charakter der Schrift verneinenden
Gutachten der Sachverständigen, denen sich das Gericht nach sorgfältiger
Prüfung des Werkes auf seinen gesamten Inhalt und den sich daraus
ergebenden Gesamtcharakter, den seines literarischen und
kulturgeschichtlichen Wertes angeschlossen hat, kann nicht davon
gesprochen werden, daß der Roman Ssanin eine unzüchtige Schrift im Sinne
des § 184 des St.-G.-B. nach der eingangs gegebenen Begriffserklärung
ist. Fehlt es aber schon an einem strafbaren Tatbestande in objektiver
Hinsicht, so entfällt ohne weiteres die Prüfung nach der subjektiven
Seite, und es bedarf also der Einwand des Angeschuldigten, er sei sich
des unzüchtigen Charakters des Werkes nicht bewußt gewesen, keinerlei
Erörterung.
Hiernach erübrigte nur dem Antrage des Staatsanwalts, den
Angeschuldigten wegen eines Vergehens nach § 184 Abs. I Ziffer 1 des
R.-St.-G.-B. außer Verfolgung zu setzen, stattzugeben, wie geschehen.
Mangels strafbaren Tatbestandes aus § 184 war auch der
Beschlagnahmebeschluß des k. Amtsgericht München I Abt. f. St.-S. vom
23. November 1908 aufzuheben.
Die Kosten des Strafverfahrens fallen der k. Staatskasse zur Last.
R.-St.-P.-O. §§ 202, 99, 496, 499.
_L. S._
gez. Hezner, Dr. Heuser, Graf.
München, den 23. März 1909.