3. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Der gesetzliche Tatbestand des § 184 Abs. 1 Z. 1 D. R.-St.-G.-B.

erfordert nach der objektiven Seite, daß die Schrift in ihrer

gegenständlichen Erscheinung und dem daraus sich ergebenden geistigen

Inhalte geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl --

nicht das abgestumpfte gewisser Personenkreise -- in geschlechtlicher

Beziehung zu verletzen. Trifft dies zu, dann ist die Schrift als

unzüchtig zu erachten. Ob sie geeignet oder darauf berechnet ist, im

Leser wollüstige Empfindungen zu erregen, ist belanglos, ebenso auch, zu

welchen Zwecken die Schrift nach dem bloßen inneren Wollen des

Verfassers dienen soll. Vgl. E. d. R. G. i. St. S. Einziehung von

Anekdoten. Urteil vom 9. Dezember 1907, dann Bd. 31 S. 260, 4 S. 87, 24

S. 365, 27 S. 114.

Maßgebend ist also auch nicht die Anschauung und individuelle Empfindung

einer einzelnen Person, insbesondere auch nicht die Besorgnis für die

sittliche Integrität der Jugend.

Vor Eröffnung der Voruntersuchung hat sich nur ein Sachverständiger,

Professor Dr. Voll, über den Roman Ssanin gutachtlich geäußert. Sein

Gutachten läuft darauf hinaus, daß wohl das Werk als unzüchtig zu

erachten ist, daß aber die _bona fides_ des Verlegers, er sei sich des

unzüchtigen Charakters der Schrift nicht bewußt geworden, nicht

bezweifelt werden könne. Mit Durchführung der Voruntersuchung haben sich

sechs weitere Sachverständige über den Charakter des Buches geäußert.

Darunter haben mehrere namhafte Kenner der Literatur sich dafür

ausgesprochen, daß es sich nicht um eine unzüchtige Schrift, dagegen um

ein dichterisches Werk von hohem kulturgeschichtlichem und auch

literarischem Wert handelt. Hierzu äußert sich Professor Dr. Munker

wörtlich: »Was der Verfasser an solchen Stellen (den beanstandeten)

erzählt, das scheint mir meistens zur Charakteristik der Menschen und

Zustände, um die es sich handelt, künstlerisch und psychologisch

geradezu notwendig; wie er es aber erzählt, das beweist durchaus den

vornehmen Schriftsteller, der rein sachlich, objektiv episch darstellt

und von jeder Lüsternheit weit entfernt ist.« Von den übrigen

Sachverständigen haben sich Wilhelm Weigand, Prof. Dr. Schneegans und

Ludwig Ganghofer ohne Einschränkung dahin ausgesprochen, daß der Roman

Ssanin nicht als unzüchtig zu erachten sei. Prof. Dr. Brunner erachtet

ihn nur mit dem Vorworte, nicht aber für sich unzüchtig, während

Oberstudienrat Dr. Nicklas den Roman, in der Hauptsache wohl von der

durchaus zu billigenden Ansicht geleitet, daß »Ssanin« für die

heranwachsende Jugend eine keineswegs geeignete, in unreifen Köpfen nur

Verwirrung erzeugende Lektüre ist, für unzüchtig hält.

Angesichts der den unzüchtigen Charakter der Schrift verneinenden

Gutachten der Sachverständigen, denen sich das Gericht nach sorgfältiger

Prüfung des Werkes auf seinen gesamten Inhalt und den sich daraus

ergebenden Gesamtcharakter, den seines literarischen und

kulturgeschichtlichen Wertes angeschlossen hat, kann nicht davon

gesprochen werden, daß der Roman Ssanin eine unzüchtige Schrift im Sinne

des § 184 des St.-G.-B. nach der eingangs gegebenen Begriffserklärung

ist. Fehlt es aber schon an einem strafbaren Tatbestande in objektiver

Hinsicht, so entfällt ohne weiteres die Prüfung nach der subjektiven

Seite, und es bedarf also der Einwand des Angeschuldigten, er sei sich

des unzüchtigen Charakters des Werkes nicht bewußt gewesen, keinerlei

Erörterung.

Hiernach erübrigte nur dem Antrage des Staatsanwalts, den

Angeschuldigten wegen eines Vergehens nach § 184 Abs. I Ziffer 1 des

R.-St.-G.-B. außer Verfolgung zu setzen, stattzugeben, wie geschehen.

Mangels strafbaren Tatbestandes aus § 184 war auch der

Beschlagnahmebeschluß des k. Amtsgericht München I Abt. f. St.-S. vom

23. November 1908 aufzuheben.

Die Kosten des Strafverfahrens fallen der k. Staatskasse zur Last.

R.-St.-P.-O. §§ 202, 99, 496, 499.

_L. S._

gez. Hezner, Dr. Heuser, Graf.

München, den 23. März 1909.

Ssanin: Roman · 第 10 / 97 题