der durch den Verleger eingelegten Beschwerde durch das
Landgericht.
Ziffer des Anz.-Verz. 610 08. Beglaubigte Abschrift.
Die 4. Strafkammer des kgl. Landgerichts München I hat am 1. Dezember
1908 vormittags 10 Uhr, versammelt in geheimer Sitzung, wobei zugegen
waren:
der Vorsitzende, Oberlandesgerichtsrat Freiherr von Dobeneck,
die Landgerichtsräte Heuser und Maier B. E. in der Untersuchungssache
gegen Müller Georg, Verleger in München, wegen Vergehens wider die
Sittlichkeit folgenden Beschluß gefaßt
nach Einsicht und Verlesung der wichtigeren Aktenstücke des bisherigen
Verfahrens,
nach Ansicht des vom kgl. Staatsanwalte unterm 14. November 1908
gestellten Antrages:
Die Beschwerde des Beschuldigten Georg Müller gegen den Beschluß des
kgl. Amtsgerichts München I vom 23. November 1908 wird kostenfällig
zurückgewiesen.
Gründe:
Der Verleger Georg Müller in München vertreibt die Druckschrift »Ssanin,
ein Roman von M. Artzibaschew«, in der von André Villard und S. Bugow
hergestellten deutschen Uebersetzung im Wege des Buchhandels.
Auf Antrag des Staatsanwalts hat das kgl. Amtsgericht München I,
Abteilung für Strafsachen vom 23. November 1908 auf Grund des § 94
R.-St.-P.-O. durch Beschluß die Beschlagnahme aller Exemplare des Romans
Ssanin von M. Artzibaschew in der Villard-Bugowschen Uebersetzung,
soweit sie sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers,
Verlegers oder Buchhändlers befinden, öffentlich ausgelegt oder
öffentlich ausgeboten sind, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten
Platten und Formen angeordnet mit der Begründung, daß der Roman eine
unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 Ziffer 1 R.-St.-G.-B. sei.
Der Beschluß wurde am 26. November 1908 bei Georg Müller vollzogen. Mit
Schriftsatz vom 27. _pr._ 28. November 1908 legte Rechtsanwalt Dr. W.
Rosenthal in München namens des Georg Müller auf Grund dessen
schriftlicher Vollmacht gegen diesen Beschluß Beschwerde ein mit dem
Antrage auf Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses mit der Begründung,
daß der Roman nicht unzüchtig sei.
Die Beschwerde ist an sich statthaft und formell nicht zu beanstanden,
sachlich aber nicht gerechtfertigt.
Nach § 94 ff. St.-P.-O. können Gegenstände, welche als Beweismittel für
die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung
unterliegen, durch den Richter mit Beschlag belegt werden.
Nach § 40 ff. St.-G.-B. können, wenn der Inhalt einer Schrift strafbar
ist, in der Regel alle Exemplare der Schrift, sowie die zu ihrer
Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar gemacht, also zu
diesem Zweck eingezogen werden, selbst, wenn die Verfolgung oder
Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist.
Es fragt sich also lediglich, ob der Inhalt der deutschen Uebersetzung
des Romans Ssanin von M. Artzibaschew strafbar ist.
Diese Frage wird vom Beschwerdegericht in Uebereinstimmung mit dem
angefochtenen Beschlusse bejaht.
Nach § 184 Ziffer 1 R.-St.-G.-B. wird nämlich bestraft, wer unzüchtige
Schriften feilhält, verkauft oder sonst verbreitet.
Der Roman Ssanin stellt nun nach dem Inhalte der deutschen Uebersetzung
in der Tat eine unzüchtige Schrift dar. Die ausgesprochene Tendenz des
Romans ist die Darlegung, daß uneingeschränkter Geschlechtsgenuß das
einzige erstrebenswerte Ziel des Menschen sei. Demgemäß finden sich im
Roman eine Anzahl von Stellen, z. B. Seite 88/90, 94, 196/197, 211/213,
231/233, 236, 248, 311, 316/318, 419/421, 430, 439/443, 470/473, welche
teils den Geschlechtsverkehr selbst, teils die Vorbereitungen dazu und
dessen Folgen und deren Beseitigung schildern oder erörtern, teils mit
Beziehung auf den Geschlechtsverkehr Körperteile schildern, immer aber
nach dem Gegenstande und der Art der Darstellung geeignet sind,
Lüsternheit zu erwecken. Diese Eigenschaft tritt so stark hervor, daß
nach einer Behauptung des Vorworts des Uebersetzers und nach Notizen der
öffentlichen Blätter die Lektüre des Romans in Rußland zu
geschlechtlichen Ausschweifungen, namentlich bei jugendlichen Lesern
Anlaß gegeben hat.
Hiernach ist der Roman in der deutschen Uebersetzung nach seinem
Gesamtcharakter und nach einzelnen Stellen geeignet, das normale im
deutschen Volk herrschende Scham- und Sittlichkeitsgefühl in
geschlechtlicher Beziehung gröblich zu verletzen. Der Inhalt des Romans
ist also unzüchtig. Daran ändert die künstlerische, wissenschaftliche
oder geschichtliche Bedeutung, die dem Roman von manchen zugesprochen
wird, nichts, sie ist nicht so erheblich, daß durch sie der unzüchtige
Charakter in den Hintergrund gedrängt würde.
An dieser Beurteilung des Romans ändern auch die teils vom
Beschwerdeführer, teils von anderer Seite vorgelegten öffentlichen
Kritiken nichts; sie sind trotz vielfacher Abweichungen im wesentlichen
darüber einig, daß die literarische Bedeutung des Romanes keine
außergewöhnliche ist, daß die dort vertretene Auffassung
geschlechtlicher Sittlichkeit mit der in Deutschland herrschenden,
sittlichen Auffassung in grobem Widerspruch steht; ein Teil dieser
Kritiken spricht sich überdies mehr oder weniger offen auch über die
sittlichen Eigenschaften des Romans verurteilend aus; wenn einige der
Kritiken bestreiten, daß der Roman unsittlich oder pornographisch sei,
so mag dies auf einer Verkennung der Begriffe oder auf anderen
besonderen Gründen beruhen, ist aber jedenfalls für die allgemeine
Beurteilung nicht entscheidend.
Der Roman Ssanin stellt daher in seiner Villard-Bugowschen deutschen
Uebersetzung eine unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 Ziffer 1
St.-G.-B. dar. Das Amtsgericht hat also nach § 40 ff. R.-St.-G.-B., 94
ff. R.-St.-P.-O. mit Recht die Beschlagnahme angeordnet.
Die Beschwerde des von der Beschlagnahme betroffenen Verlegers ist daher
unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kosten treffen nach § 505 St.-P.-O. den Beschwerdeführer.
(_L. S._)
gez.
Dobeneck, Dr. Heuser, Maier.