3. Ablehnung

der durch den Verleger eingelegten Beschwerde durch das

Landgericht.

Ziffer des Anz.-Verz. 610 08. Beglaubigte Abschrift.

Die 4. Strafkammer des kgl. Landgerichts München I hat am 1. Dezember

1908 vormittags 10 Uhr, versammelt in geheimer Sitzung, wobei zugegen

waren:

der Vorsitzende, Oberlandesgerichtsrat Freiherr von Dobeneck,

die Landgerichtsräte Heuser und Maier B. E. in der Untersuchungssache

gegen Müller Georg, Verleger in München, wegen Vergehens wider die

Sittlichkeit folgenden Beschluß gefaßt

nach Einsicht und Verlesung der wichtigeren Aktenstücke des bisherigen

Verfahrens,

nach Ansicht des vom kgl. Staatsanwalte unterm 14. November 1908

gestellten Antrages:

Die Beschwerde des Beschuldigten Georg Müller gegen den Beschluß des

kgl. Amtsgerichts München I vom 23. November 1908 wird kostenfällig

zurückgewiesen.

Gründe:

Der Verleger Georg Müller in München vertreibt die Druckschrift »Ssanin,

ein Roman von M. Artzibaschew«, in der von André Villard und S. Bugow

hergestellten deutschen Uebersetzung im Wege des Buchhandels.

Auf Antrag des Staatsanwalts hat das kgl. Amtsgericht München I,

Abteilung für Strafsachen vom 23. November 1908 auf Grund des § 94

R.-St.-P.-O. durch Beschluß die Beschlagnahme aller Exemplare des Romans

Ssanin von M. Artzibaschew in der Villard-Bugowschen Uebersetzung,

soweit sie sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers,

Verlegers oder Buchhändlers befinden, öffentlich ausgelegt oder

öffentlich ausgeboten sind, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten

Platten und Formen angeordnet mit der Begründung, daß der Roman eine

unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 Ziffer 1 R.-St.-G.-B. sei.

Der Beschluß wurde am 26. November 1908 bei Georg Müller vollzogen. Mit

Schriftsatz vom 27. _pr._ 28. November 1908 legte Rechtsanwalt Dr. W.

Rosenthal in München namens des Georg Müller auf Grund dessen

schriftlicher Vollmacht gegen diesen Beschluß Beschwerde ein mit dem

Antrage auf Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses mit der Begründung,

daß der Roman nicht unzüchtig sei.

Die Beschwerde ist an sich statthaft und formell nicht zu beanstanden,

sachlich aber nicht gerechtfertigt.

Nach § 94 ff. St.-P.-O. können Gegenstände, welche als Beweismittel für

die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung

unterliegen, durch den Richter mit Beschlag belegt werden.

Nach § 40 ff. St.-G.-B. können, wenn der Inhalt einer Schrift strafbar

ist, in der Regel alle Exemplare der Schrift, sowie die zu ihrer

Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar gemacht, also zu

diesem Zweck eingezogen werden, selbst, wenn die Verfolgung oder

Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist.

Es fragt sich also lediglich, ob der Inhalt der deutschen Uebersetzung

des Romans Ssanin von M. Artzibaschew strafbar ist.

Diese Frage wird vom Beschwerdegericht in Uebereinstimmung mit dem

angefochtenen Beschlusse bejaht.

Nach § 184 Ziffer 1 R.-St.-G.-B. wird nämlich bestraft, wer unzüchtige

Schriften feilhält, verkauft oder sonst verbreitet.

Der Roman Ssanin stellt nun nach dem Inhalte der deutschen Uebersetzung

in der Tat eine unzüchtige Schrift dar. Die ausgesprochene Tendenz des

Romans ist die Darlegung, daß uneingeschränkter Geschlechtsgenuß das

einzige erstrebenswerte Ziel des Menschen sei. Demgemäß finden sich im

Roman eine Anzahl von Stellen, z. B. Seite 88/90, 94, 196/197, 211/213,

231/233, 236, 248, 311, 316/318, 419/421, 430, 439/443, 470/473, welche

teils den Geschlechtsverkehr selbst, teils die Vorbereitungen dazu und

dessen Folgen und deren Beseitigung schildern oder erörtern, teils mit

Beziehung auf den Geschlechtsverkehr Körperteile schildern, immer aber

nach dem Gegenstande und der Art der Darstellung geeignet sind,

Lüsternheit zu erwecken. Diese Eigenschaft tritt so stark hervor, daß

nach einer Behauptung des Vorworts des Uebersetzers und nach Notizen der

öffentlichen Blätter die Lektüre des Romans in Rußland zu

geschlechtlichen Ausschweifungen, namentlich bei jugendlichen Lesern

Anlaß gegeben hat.

Hiernach ist der Roman in der deutschen Uebersetzung nach seinem

Gesamtcharakter und nach einzelnen Stellen geeignet, das normale im

deutschen Volk herrschende Scham- und Sittlichkeitsgefühl in

geschlechtlicher Beziehung gröblich zu verletzen. Der Inhalt des Romans

ist also unzüchtig. Daran ändert die künstlerische, wissenschaftliche

oder geschichtliche Bedeutung, die dem Roman von manchen zugesprochen

wird, nichts, sie ist nicht so erheblich, daß durch sie der unzüchtige

Charakter in den Hintergrund gedrängt würde.

An dieser Beurteilung des Romans ändern auch die teils vom

Beschwerdeführer, teils von anderer Seite vorgelegten öffentlichen

Kritiken nichts; sie sind trotz vielfacher Abweichungen im wesentlichen

darüber einig, daß die literarische Bedeutung des Romanes keine

außergewöhnliche ist, daß die dort vertretene Auffassung

geschlechtlicher Sittlichkeit mit der in Deutschland herrschenden,

sittlichen Auffassung in grobem Widerspruch steht; ein Teil dieser

Kritiken spricht sich überdies mehr oder weniger offen auch über die

sittlichen Eigenschaften des Romans verurteilend aus; wenn einige der

Kritiken bestreiten, daß der Roman unsittlich oder pornographisch sei,

so mag dies auf einer Verkennung der Begriffe oder auf anderen

besonderen Gründen beruhen, ist aber jedenfalls für die allgemeine

Beurteilung nicht entscheidend.

Der Roman Ssanin stellt daher in seiner Villard-Bugowschen deutschen

Uebersetzung eine unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 Ziffer 1

St.-G.-B. dar. Das Amtsgericht hat also nach § 40 ff. R.-St.-G.-B., 94

ff. R.-St.-P.-O. mit Recht die Beschlagnahme angeordnet.

Die Beschwerde des von der Beschlagnahme betroffenen Verlegers ist daher

unbegründet und zurückzuweisen.

Die Kosten treffen nach § 505 St.-P.-O. den Beschwerdeführer.

(_L. S._)

gez.

Dobeneck, Dr. Heuser, Maier.

Ssanin: Roman · 第 8 / 97 题