Beschluß:
Angeordnet wird die Beschlagnahme aller Exemplare des Romans »Ssanin«
von M. Artzibaschew in der Villard-Bugowschen Uebersetzung, soweit sie
sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder
Buchhändlers befinden, öffentlich ausgelegt oder öffentlich angeboten
sind,
sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen.
(§ 94 R.-St.-P.-O.)
Gründe:
Der Roman »Ssanin« ist geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl
eines normal empfindenden Lesers in geschlechtlicher Beziehung
gröblichst zu verletzen. Er ist seinem Inhalte nach von ausgesprochener
erotischer Tendenz. Hierbei ist die Behandlung der aufgeworfenen
erotischen Fragen nicht eine derart wissenschaftliche, daß hierdurch die
gleichzeitige Darstellung geschlechtlicher Vorgänge in den Hintergrund
gedrängt würde. Der Held des Romans vertritt die Ansicht, daß nur noch
der Geschlechtsgenuß Wert habe, er will die freie Liebe.
Eine ernstliche Besprechung der Gründe für und wider diese Ansicht
bringt der Roman nicht. Hierzu kommt noch, daß geschlechtliche Vorgänge
und Gedanken hierüber in krankhaft erotischer Weise realistisch
geschildert werden. (_cfr._ unter anderem Seite 89, 211/212, 440/441,
471/473 des Romans.)
Der Roman erscheint sohin als unzüchtige Schrift im Sinne der Ziffer 1
des § 184 des R.-St.-G.-B.
K. Amtsgericht München I, Abteilung für Strafsachen.
der k. Amtsrichter:
gez.: Kaufmann.