Müller, Georg, Verleger hier, wegen Vergehens wider die Sittlichkeit. --

Beschluß:

Angeordnet wird die Beschlagnahme aller Exemplare des Romans »Ssanin«

von M. Artzibaschew in der Villard-Bugowschen Uebersetzung, soweit sie

sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder

Buchhändlers befinden, öffentlich ausgelegt oder öffentlich angeboten

sind,

sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen.

(§ 94 R.-St.-P.-O.)

Gründe:

Der Roman »Ssanin« ist geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl

eines normal empfindenden Lesers in geschlechtlicher Beziehung

gröblichst zu verletzen. Er ist seinem Inhalte nach von ausgesprochener

erotischer Tendenz. Hierbei ist die Behandlung der aufgeworfenen

erotischen Fragen nicht eine derart wissenschaftliche, daß hierdurch die

gleichzeitige Darstellung geschlechtlicher Vorgänge in den Hintergrund

gedrängt würde. Der Held des Romans vertritt die Ansicht, daß nur noch

der Geschlechtsgenuß Wert habe, er will die freie Liebe.

Eine ernstliche Besprechung der Gründe für und wider diese Ansicht

bringt der Roman nicht. Hierzu kommt noch, daß geschlechtliche Vorgänge

und Gedanken hierüber in krankhaft erotischer Weise realistisch

geschildert werden. (_cfr._ unter anderem Seite 89, 211/212, 440/441,

471/473 des Romans.)

Der Roman erscheint sohin als unzüchtige Schrift im Sinne der Ziffer 1

des § 184 des R.-St.-G.-B.

K. Amtsgericht München I, Abteilung für Strafsachen.

der k. Amtsrichter:

gez.: Kaufmann.

Ssanin: Roman · 第 6 / 97 题